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Urteil

316 O 338/13

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.892,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.1.2014 zu zahlen. II Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerin von sämtlichen Forderungen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der G. L. F. Nr. 2 AG & Co. KG zu der Anlegernummer 0...0 und der Vertragsnummer 1...1 in Höhe von 10.500,00 € freizustellen. III Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der sich aus der im Antrag zu 2. genannten Beteiligung an der G. L. F. Nr. 2 AG & Co. KG ergebenden Rechte. IV Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Rechte aus der im Antrag zu 2. genannten Beteiligung in Verzug befinden, V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.025,30 € freizustellen. VI Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. VII Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung anstehenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. 2 Die Klägerin beteiligte sich über die Beklagte zu 2) mittelbar als Treugeberin an der G. L. F. Nr. 2 AG & Co. KG, deren Komplementärin und Gründungsgesellschafterin die Beklagte zu 1) ist. Am 22.08.2007 zeichnete die Klägerin die Beitrittserklärung (Anlage K 2), in welcher sie sich verpflichtete, eine Einmalanlage in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich 5 % Agio in Höhe von 500,00 €, insgesamt somit 10.500,00 € zu zahlen. Entsprechend ihrer Verpflichtung erbrachte sie die Einlage sowie das Agio. Auszahlungen erhielt die Klägerin in Höhe von insgesamt 607,02 €. 3 Die Beteiligung wurde der Klägerin von einem Mitarbeiter der Firma L. GmbH vermittelt. Diese war von den Gründungsgesellschaftern mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragt. 4 Die Zeugin La., die die Klägerin beim Sport kennengelernt hat, vermittelte den Kontakt zu dem Inhaber der Firma L., dem Zeugen Eb., welcher der Klägerin und ihrer Familie anbot, sie umfassend in allen Vermögensangelegenheiten zu beraten. Da die Klägerin und ihre Familie interessiert waren, kam es zu mehreren Gesprächen mit dem Zeugen Eb., bei denen auch die Zeugin La. anwesend war. Der Inhalt dieser Gespräche ist streitig. 5 Die Klägerin trägt vor, der Zeuge Eb. habe der Familie der Klägerin geraten, die bestehenden Anlageformen, eine Lebensversicherung und einen Bausparvertrag zu kündigen und das frei werdende Kapital sowie das Geld aus einem noch aufzunehmenden Kredit anderweitig zu investieren. Im Zuge dieser Beratung habe die Familie der Klägerin mitgeteilt, dass kein Interesse an riskanten Kapitalanlagen bestünde, der Zeuge Eb. habe aber gesagt, dass es sich bei dem von ihm empfohlenen Anlagen nur um absolut sichere Fonds handeln würde, bei denen zumindest die Rückzahlung des Kapitals garantiert sei. Es sei in den Beratungsterminen niemals davon die Rede gewesen, dass das Kapital verloren gehen könne und die Familie B. dem Risiko eines Totalverlustes ausgesetzt sei. Einen Prospekt hätte sie niemals erhalten, dieser sei im Übrigen auch mangelhaft, da über die Höhe der Vertriebsprovisionen nicht aufgeklärt worden sei. Zudem sei der Prospekt auch insoweit mangelhaft, als die darin enthaltene Widerberufsbelehrung fehlerhaft sei. 6 Die Klägerin beantragt, 7 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 9.892,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem Tag der Rechtshängigkeit zu zahlen, 8 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerin von sämtlichen Forderungen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der G. L. F. Nr. 2 AG & Co. KG zu der Anlegernummer 0...0 und der Vertragsnummer 1...1 in Höhe von 10.500,00 € freizustellen. 9 3. die Verurteilung Zug um Zug gegen Übertragung der sich aus der im Antrag zu 2. genannten Beteiligung an der G. L. F. Nr. 2 AG & Co. KG ergebenden Rechte auszusprechen, 10 4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Rechte aus der im Antrag zu 2. genannten Beteiligung in Verzug befinden, 11 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.025,30 € freizustellen. 12 Die Beklagten beantragen, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagten tragen vor, die Klägerin habe den Prospekt mindestens zwei Wochen vor Zeichnung erhalten. Dieser sei nicht zu beanstanden, wie höchstrichterlich festgestellt worden sei. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt. Zudem sei die Klägerin durch die Zeugin La. aufgeklärt worden, diese habe der Klägerin alle relevanten Umstände, insbesondere die Risiken mündlich erläutert. 15 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien. Das Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J.B., L.B. und H.La.. Außerdem hat die Kammer die Klägerin gemäß § 141 ZPO angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 29.01.2015 sowie vom 07.05.2015. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist begründet. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin zu, da die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Beratung der Klägerin durch den Inhaber der Firma L., dem Zeugen Eb., sowie die Zeugin La. nicht ordnungsgemäß erfolgte. Darüber hinaus geht die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, dass die Klägerin den Prospekt, der entsprechend der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts keine Mängel aufweist, nicht vor der Zeichnung erhalten hat. 17 1. Der 11. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat sich bereits mehrfach mit dem Prospekt 2006 L. Fonds 2 befasst und diesen auch für ausreichend und den prospektrechtlichen Anforderungen genügend erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit wird auf den Hinweisbeschluss vom 23.04.2014 sowie das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23.01.2015 (11 U 85/14) verwiesen, in welchem klargestellt wird, dass der dem Beitritt zugrundeliegende Prospekt keine Mängel aufweist. Die Klägerin ist somit nicht berechtigt, ihre Ansprüche auf Mängel des Prospekts zu stützen, zumal sie diesen nach ihrem eigenen Vortrag gar nicht erhalten hat, so dass er auch nicht Grundlage ihrer Anlageentscheidung gewesen sein kann. 18 2. Die Ansprüche der Klägerin ergeben sich aber aus dem Umstand, dass die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass es die Beklagten versäumt haben, die Klägerin über alle Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von Bedeutung waren, aufzuklären und ein zutreffendes Bild von dem Beteiligungsobjekt zu vermitteln (s.a. BGH Urteil vom 17.5.11 II ZR 202/09). Die Kammer geht darüber hinaus davon aus, dass die Beklagte unzutreffend informiert, über die Risiken nicht nur nicht aufgeklärt, sondern falsch informiert wurde und, zumindest vor Zeichnung, keinen Prospekt erhalten hat, aus dem sie hätte ersehen können, welche Risiken die ihr empfohlene Beteiligung aufwies. 19 Zu dieser Überzeugung ist die Kammer aufgrund der Anhörung der Klägerin sowie der Vernehmung der Zeugen B. und der Zeugin La. gekommen. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung erklärt, dass der Zeuge Eb. ihr geraten habe, ihr ganzes Geld, die Gelder aus einer Lebensversicherung und einem Bausparvertrag sowie das Geld aus einem noch aufzunehmenden Darlehen anzulegen. Sie hat weiter erklärt, dass sie mehrfach betont habe, dass sie keinesfalls Geld verlieren wollte, woraufhin der Zeuge Eb. gesagt habe, zumindest das Kapital sei 100%ig sicher, da es sich ja um Immobilien handele und Immobilien nun einmal sicher seien. Diese Erklärung der Klägerin, die ihrem schriftsätzlichen Vortrag im Wesentlichen entspricht, ist durch die Aussagen der Zeugen L. und J.B. vollen Umfangs bestätigt worden. Auch der Zeuge B. hat bekundet, dass der Berater gesagt habe, mit den Ausschüttungen könne es Probleme geben, das eigentliche Kapital sei aber sicher angelegt. Der Zeuge hat auch bekundet, dass ihm die Frage der Sicherheit ganz besonders wichtig gewesen sei, da er nicht gewusst habe, wie lange er noch arbeiten könne. Letztlich hat auch die Zeugin B., die Tochter der Klägerin, bestätigt, dass sie zwar etwas mehr Geld bekommen wollten als auf dem Sparkonto, aber jedenfalls sicher sein wollten, dass sie ihr Geld zurückbekommen. 20 Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Aussagen der Zeugen glaubhaft sind, auch wenn diese naturgemäß ein erhebliches eigenes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits haben. Die offensichtlich eher einfach strukturierten Zeugen hinterließen aber nicht den Eindruck als hätten sie ihre Aussagen abgestimmt und abgesprochen oder seien in irgendeiner Form auf den Termin vorbereitet worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beratung, der Zahl der Beratungstermine und der Frage, wann über was gesprochen wurde, gab es durchaus unterschiedliche Darstellungen, ohne dass die Kammer daraus Zweifel an dem Erinnerungsvermögen und der Glaubwürdigkeit der Zeugen herleitet, zumal die Gespräche vor 8 Jahren stattgefunden haben, so dass das identische Erinnern an alle Einzelheiten eher für eine vorherige Absprache gesprochen hätte. 21 Die Zeugen haben aber übereinstimmend, wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen bekundet, dass sie auf keinen Fall Geld verlieren wollten. In Anbetracht des Umstandes, das die weder wohlhabende noch anlageerfahrene Klägerin auch noch überredet wurde, einen Kredit aufzunehmen, erscheint es anders als in vergleichbaren Fällen plausibel und nachvollziehbar, dass die Klägerin keinesfalls das Risiko eingehen wollten, nicht nur ihr Geld und ihre Altersversorgung zu verlieren, sondern darüber hinaus auf dem Kredit sitzen zu bleiben. Die Zeugen hinterließen auch im Übrigen einen glaubhaften und überzeugenden Eindruck. Weder war eine Tendenz zur Übertreibung festzustellen, noch machten die Zeugen den Eindruck, sie wollten die Situation in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Weise darstellen. Offensichtlich war den Zeugen die Tragweite ihrer Investition gar nicht bewusst, sie waren vielmehr darauf fixiert, den Worten des überzeugend, glaubwürdig und kompetent wirkenden Vermittlers Glauben zu schenken, insbesondere auch hinsichtlich der angeblichen Sicherheit der Anlage. Eine Belastungstendenz war auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Beratung im Ergebnis zu erheblichen Verlusten geführt hat, nicht zu erkennen, die Zeugen haben den Berater Eb. vielmehr durchaus positiv, kompetent und vertrauenserweckend gezeichnet, so dass die Kammer auch insoweit im Ergebnis keine Zweifel daran hat, dass der krankheitsbedingt nicht mehr zur Verfügung stehende Zeuge Eb. der einfach strukturierten Familie B. ein Sicherheitsgefühl vermittelt hat, welches von diesen gewünscht war, nicht aber der Realität entsprach. 22 Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, das die Zeugen wahrheitsgemäß bekundet haben, dass sie den bzw. die Prospekte erst erhalten haben, nachdem sie sich in der Immobiliensache mit anwaltlicher Hilfe an die Fa. L. gewandt haben. Zum einen haben die Zeugen auch diesen Umstand übereinstimmend und mit großer Selbstverständlichkeit geschildert, ohne sich bewusst zu sein, welche Bedeutung dieser Sachverhalt, den die Kammer in dieser Form in keinem Verfahren bisher zur Kenntnis erhalten hat, im Ergebnis haben kann. Die Kammer vermag sich nicht vorzustellen, dass die Zeugen in diesem durchaus überprüfbaren Punkt einen derartigen, gänzlich ungewöhnlichen Sachverhalt erfinden und in dieser Form übereinstimmend und glaubhaft in einer Weise bekunden, als sei es nichts ungewöhnliches, so dass die Kammer im Ergebnis keine Zweifel an der dahingehenden Aussage der Zeugen hat. 23 Die Aussage der Zeugin La. vermochte im Ergebnis die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugen B. nicht zu erschüttern. Die Zeugin La., die entgegen dem völlig anderslautenden schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten selbst eigentlich nicht beraten, sondern die Beratung dem Zeugen Eb. überlassen hat, hat bestätigt, dass die Familie B. etwas Sicheres wollte, konnte aber zu den Einzelheiten der Beratung nichts konkretes sagen, zumal auch sie dem Zeugen Eb. vertraute. Auch wenn sie meint zu erinnern, dass auch über Risiken gesprochen wurde, vermochte sie keinerlei Einzelheiten zu benennen, lediglich die Floskel, dass gesagt wurde, eine 100%ige Sicherheit gebe es nicht. Ob über Verluste oder gar einen Totalverlust gesprochen wurde, erinnerte sie nicht, so dass die Kammer nicht erkennen kann, dass die Aussage der Zeugin La. in irgend einem ernsthaften Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der Zeugen B. steht. Dies gilt auch für die Frage der Prospekte, hinsichtlich derer die Zeugin La. zunächst bekundet hat, sich ganz sicher zu sein, im Hause B. einen Ordner mit Prospekten in der Hand gehabt zu haben. Im Verlaufe ihrer Vernehmung hat sie aber dann auch nicht ausgeschlossen, dass es sein könnte, dass sie diesen Ordner bei der La. L. in der Hand gehabt hat, ein Umstand, der die Darstellung der Zeugen B. eher bestätigen würde. Wann sie diesen Ordner in der Hand hatte, konnte sie im Ergebnis genauso wenig erklären wie den Grund für ihre Sicherheit, dass die B.s einen Prospekt bekommen haben. Soweit sie dann letztlich meinte, sicher zu sein, dass auch ein G.-Prospekt dabei gewesen sei, hatte die Kammer den Eindruck, dass diese Aussage nicht so sehr auf konkreter Erinnerung als vielmehr auf ihrer Rolle als Streitverkündete beruhte, auch wenn sie im Ergebnis gar nicht beraten hat. 24 3. Die Forderung der Kläger ist nicht verjährt, da sich anders als in den von der beklagten zitierten Entscheidungen aus der Beitrittserklärung nicht ergibt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung adelt, die auch mit einem Totalverlust verbunden sein kann. Grobe Fahrlässigkeit ist der Klägerin insoweit nicht vorzuwerfen. Im Übrigen fehl es an jedem Vortrag der Beklagten zur Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von den Risiken der Anlage. 25 4. Soweit die Beklagten letztlich vorgetragen haben, sie hafteten nicht für ein eventuelles Beratungsverschulden verweist die Klägerin zu Recht auf die Rechtsprechung des BGH, der immer wieder klar gestellt hat, dass bei einer Publikumsgesellschaft ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben (BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286; Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). Sie sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden. Im Übrigen kann somit kein Zweifel an der Haftung der Altgesellschafter bestehen. 26 Nach all dem ist der Anspruch der Klägerin begründet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO. 27 Die Entscheidung übe die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.