Urteil
328 O 281/14
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz auf Grund einer fehlerhaften Aufklärung im Vorfeld des Beitritts zu einem Schiffsfonds. 2 Der Kläger ist Arzt. Die Beklagte zu 2. ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Schiffsfonds Emittentin, Prospektherausgeberin, Initiatorin, Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft und Platzierungsgarantin. Die Beklagte zu 1. ist Treuhänderin und Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft. Die Beklagte zu 3. ist Vertragsreeder, Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft und Platzierungsgarantin. Der Beklagte zu 4. ist Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft und gleichzeitig Mitarbeiter und Berater der L. Vermögensberatung GmbH, die die Beteiligung an den Kläger vermittelte. 3 Im 4. Quartal des Jahres 2004 vermarktete die L. Vermögensberatung GmbH den streitgegenständlichen Twinfonds, bestehend aus den Schiffen MS S.B. und MS Su.B.. Es handelt sich um zwei Vollcontainerschiffe mit einer Containerkapazität von 1504 TEU. Die Schiffe wurden im Jahre 1998 hergestellt. Sie sollten von der Beteiligungsgesellschaft laut den Angaben im Prospekt Ende des Jahres 2004 zu einem Preis von je US-Dollar 26,5 Mio. übernommen werden. Die Initiatoren des Fonds planten ein Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von ca. Euro 45,8 Mio. Ein Teilbetrag in Höhe von Euro 12,0 Mio. sollte durch Kommanditkapital aufgebracht werden. 4 Im Rahmen der Vermarktung im 4. Quartal des Jahres 2004 versendete die L. Vermögensberatung unter anderem auch an den Kläger ein Werbeanschreiben gemäß der Anlage K4 und 5. Der Kläger war bereits zuvor Kunde der Beklagten zu 1. geworden. Unter anderem über die Beklagte zu 1. zeichnete der Kläger im Vorfeld bereits eine Reihe von weiteren Anteilen an Schiffsfonds. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung des Beklagten zu 4. in der Klagerwiderung. Vor der Zeichnung erhielt der Kläger den Prospekt, den auch gelesen und - nach seinen eigenen Angaben - nicht verstanden habe. In dem Werbeanschreiben gemäß der Anlage K4 wird die Beteiligung als „hoch rentabel“ bezeichnet. Neben der ohnehin höchst attraktiven Prospekt-Rentabilität bestehe ein realistischer Spielraum auf noch höhere Überschüsse. Es sei ein echtes Schnäppchen für renditeorientierter Schiffsanleger. Es bestehe eine gute Verfügbarkeit (Fungibilität). Einen „Schiffsverkauf“ könne jeder Gesellschafter bei Bedarf und nach eigener Entscheidung jederzeit selbst vornehmen. Der Kläger erhielt zudem vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Anteile den Prospekt (Anlage K3). Unter dem 11. Dezember 2004 zeichnete der Kläger Anteile im Wert von Euro 20.000,00 (Anlage K1). Er zahlte ein Agio in Höhe von Euro 400,00. Während der Vertragslaufzeit erhielt der Kläger Ausschüttungen in einer Größenordnung von Euro 6.000,00. 5 Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften bzw. unzureichenden Aufklärung im Vorfeld des Beitritts zu dem streitgegenständlichen Schiffsfonds zustünden. Die Beklagten seien einer Haftung als Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft aufgrund eines zuzurechnenden Aufklärungsverschuldens ausgesetzt. 6 Im Hinblick auf eine Beratung durch die L. Vermögensberatung behauptet der Kläger, dass er nach Lektüre des Werbeanschreibens die L. Vermögensberatung kontaktiert habe. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass das Werbeschreiben alle Informationen enthalte. Der Prospekt sei ihm daraufhin mit dem Zeichnungsschein übersandt worden. Auf das Totalverlustrisiko, die hohe Fremdkapitalquote, das Währungsrisiko, das Fungibilitätsrisiko und die wiederauflebende Haftung eines Kommanditisten sei er nicht hingewiesen worden. Struktur und Funktionsweise des Fonds seien ihm ebenfalls nicht erklärt worden. Mit der Replik trägt der Kläger hierzu vor, dass er (erst) nach Erhalt des Zeichnungsscheins und des Prospektes mit Herrn L. ein Telefonat geführt worden sei. Dem Kläger sei versichert worden, dass es sich um eine sichere Anlage handeln würde. Es seien etwa die Worte verwendet worden: „Wir sind selbst an der Sache beteiligt – glauben Sie, wir würden uns beteiligen, wenn dies keine gute und sichere Anlage wäre“. 7 Daneben meint der Kläger, dass der Prospekt acht Fehler aufweise. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers. 8 Der Kläger behauptet, die vorliegenden Aufklärungsfehler seien kausal für seine Anlageentscheidung gewesen. Ihm sei dadurch ein Schaden entstanden. In dieser Hinsicht trägt er vor, dass er Euro 3.000,00 an den Insolvenzverwalter der Beteiligungsgesellschaft zurückgezahlt habe. Insoweit sei er in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von Euro 6.000,00 auf Rückzahlung in Anspruch genommen worden. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagten zu 1-4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Euro 17.400,00 zuzüglich entgangenen Gewinn in Höhe von Euro 24.014,30 nebst Zinsen aus Euro 20.400,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der der Beteiligung des Klägers an der FHH Fonds Nr. 27 MS S.B. – MS Su.B. GmbH & Co. Containerschiff KG vom 11. Dezember 2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 nebst 2% Agio auf die Beklagten, 11 die Beklagten zu 1-4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von sämtliche weiteren Schäden aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der FHH Fonds Nr. 27 MS S.B. – MS Su.B. GmbH & Co. Containerschiff KG vom 11. Dezember 2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 nebst 2% Agio freizustellen, 12 die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1.669,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Die Beklagten beantragen, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagten sind der Auffassung, dass sie bereits nicht passiv legitimiert seien. Im übrigen sei ihr ein mögliches Beratungsverschulden gemäß § 278 BGB nicht zurechenbar. Der Beklagte zu 4. sei zudem kein Gründungsgesellschafter, da er erst am 15. Juni 2006 mit einer Vielzahl von anderen Anlegern in das Handelsregister eingetragen worden sei. 16 Der Beklagte zu 4. behauptet, dass dem Kläger aufgrund seiner Erfahrungen mit Schiffsfonds seit den 1990´er Jahren bekannt gewesen sei, dass die Beteiligung an dem geschlossenen Fonds eine spekulative Kapitalanlage gewesen sei. In dem Telefonat habe Herr L. über das Produkt informiert bzw. das Produkt vorgestellt. Diese Darstellung habe sich unter anderem auf die wirtschaftlichen Eckdaten, das Verlustrisiko, die eingeschränkte Fungibilität und das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung bezogen. 17 Sämtliche Beklagten meinen, dass der Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben worden sei. Der Kläger habe es allein in der Hand gehabt, den Zeitpunkt der Zeichnung zu bestimmen. Im übrigen sind die Beklagten der Auffassung, dass der Prospekt zutreffend über alle wesentlichen Umstände der Anlage aufkläre. Zudem seien mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten verjährt. 18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 20 Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung im Vorfeld des Beitritts des Klägers zu der streitgegenständlichen Beteiligungsgesellschaft. Mögliche Schadensersatzansprüche hat der Kläger zum Teil nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen kann dahinstehen, ob schlüssig dargelegte Aufklärungsfehler tatsächlich vorliegen, da ein möglicher Anspruch nicht mehr durchsetzbar wäre. 21 1. Die Beklagten zu 1. bis 4. sind im Grundsatz passivlegitimiert. Im Vorfeld des Beitritts eines Anlegers trifft sie als Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft die Pflicht, diesen ordnungsgemäß aufzuklären (BGH, 9.7.2013, II ZR 9/12, juris Rz. 27; BGH, 14.5.2012, II ZR 69/12, juris). Diese Pflicht trifft die Gründungsgesellschafter nicht nur gegenüber den Anlegern, die als Direktkommanditisten der Gesellschaft beitreten, sondern auch gegenüber Treugebern, die sich mittelbar beteiligen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Gleichstellung von Treugebern und Direktkommanditisten vorsieht (BGH, 9.7.2013, II ZR 9/12, juris Rz. 30). Das ist vorliegend der Fall. Das ergibt sich aus einzelnen Bestimmungen des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages. Gemäß § 3 Nr. 4 Satz 6 des GV gelten die die Rechtsstellung berührenden Regelungen des Treuhandvertrages als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages. Gemäß § 6 Nr. 1 des TreuhandV werden die Treugeber im Innenverhältnis so gestellt, als seien sie unmittelbare Kommanditisten. Im Übrigen gestattet § 3 Nr. 2 und 3 des TreuhandV die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung. § 12 Nr. 7 des GV regelt diesen Umstand auch selbst. Beide Umstände machen deutlich, dass der Treugeber gleich einem Kommanditisten behandelt werden soll. 22 Auch den Beklagten zu 4. trifft diese Pflicht. Nach Meinung des Gerichtes kommt es nicht darauf an, ob er erst im Jahre 2006 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Gesellschaftsvertrag, der im Prospekt abgedruckt ist, weist ihn als bereits vorhandenen Gesellschafter aus. Da er damit zu den Gründungsgesellschafter gehört, kommt es nicht darauf an, ob er sich tatsächlich nur rein kapitalistisch beteiligt hat. Überdies ergibt sich aus dem Werbeanschreiben gemäß Anlage K 7, dass die L. Vermögensberatung, der der Beklagte zu 4. angehört, die Emission in enger Zusammenarbeit mit dem Partner F. konzipiert hat, so dass eine Einflussnahme auf die Gestaltung der Beteiligung anzunehmen ist. 23 2. Die Beklagten trifft allein eine Pflicht über die wesentlichen Umstände des konkreten Anlageproduktes aufzuklären – objektgerechte Beratung (vgl. dazu BGH, 9.7.2013, II ZR 9/12, juris Rz. 33). Dieser Pflicht sind sie zunächst durch rechtzeitige Übersendung des Prospektes (Anlage K3) nachgekommen. 24 Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers lag ihm der Prospekt vor der Zeichnung vor. Er hat ihn gelesen. 25 Die vom Kläger konkret hier in diesem Verfahren in den Raum gestellten Prospektfehler liegen nicht vor, so dass eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten auf Basis des Vortrags des Klägers nicht festzustellen ist. a) 26 Die Rüge des Klägers, der Prospekt gäbe unrealistische Prognosen zu den Charterraten wieder, verfängt nicht. Die Meinung des Klägers ist bereits nicht prüfbar. Eine konkrete Subsumtion des Prospektinhalts und der tatsächlichen Verhältnisse findet nicht statt. b) 27 Der Prospekt klärt über hohen Fremdkapitalanteil ausreichend auf. Auf Seite 6 und 34 des Prospektes ist übersichtlich der Fremdfinanzierungsanteil dargestellt. Zudem findet sich auf Seite 43 eine Risikodarstellung unter anderem für die Finanzierungsphase. c) 28 Auf Basis der Rügen des Klägers kann das Gericht nicht erkennen, dass nicht ausreichend über das Risiko eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung aufgeklärt wurde. 29 Auf Seite 8 des Prospektes zum Risiko „Barauszahlungen“ wird Folgendes ausgeführt: „Rückzahlung bereits erhaltener Barauszahlungen im Falle der Illiquidität der Beteiligungsgesellschaft“ 30 Der Prospekt führt auf Seite 49 unter der Überschrift „Risiken und Chancen“ sowie unter der Teilüberschrift „Haftung“ folgendes aus: „Soweit das Kapitalkonto unter den Stand der Hafteinlage absinkt und weitere Auszahlungen erfolgen, lebt jedoch die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auf.“ 31 Unter der Überschrift „Konzeptionelle Grundlagen“ weist der Prospekt auf Seite 53 auf folgendes hin: „Werden die Kommanditeinlagen durch Entnahmen (Barauszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf“. „Sollte die Beteiligungsgesellschaft z.B. illiquide werden, können die empfangenen Auszahlungen zurückgefordert werden, jedoch nur bis zur Höhe der Hafteinlage.“ 32 Auf Seite 59 des Prospektes wird der Anleger weiter auf folgendes hingewiesen: „Bei den von der Beteiligungsgesellschaft geplanten Auszahlungen an die Kommanditisten handelt es sich steuerlich um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen…“ 33 Auf Seite 78 des Prospektes weist § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages folgende Regelung im letzten Halbsatz auf: „sie [die Kommanditistenhaftung] kann jedoch durch Entnahmen wieder aufleben und ist in jedem Fall der Höhe nach auf die Hafteinlage begrenzt“. 34 Das reicht aus. Im Übrigen wird hierdurch auch hinreichend deutlich, dass Ausschüttungen nicht nur aus Gewinnen generiert werden sollten. d) 35 Die hohen Weichkosten sind im Prospekt ausreichend verständlich dargestellt. Auf Seite 34 sind insbesondere unter den Positionsnummern 2, 3 und 4 die tatsächlichen Kosten, die sich auf die Emission beziehen, konkret ausgewiesen und auf Seite 35 erklärt. Mit einem einfachen Rechenschritt lassen sich diese Kosten addieren und in das Verhältnis zum Emissionskapital, das unter der Nummer 10 ausgewiesen ist, setzen. e) 36 Über die eingeschränkte Fungibilität wird auf Seite 49 hinreichend aufgeklärt. f) 37 Die Risiken der Unternehmung werden nicht in ihrer Gesamtschau fehlerhaft dargestellt. Die Tabelle auf Seite 8 ist nicht zu beanstanden. Überdies wird in Bezug auf das Verlustrisiko im Textteil der Seite 8 deutlich darauf hingewiesen, dass ein Totalverlust möglich ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn daneben ausgeführt wird, dass der Totalverlust nicht wahrscheinlich ist. Die Kläger behaupten selbst nicht einmal, dass das Risiko eines Totalverlustes bei über 50% lag. 38 Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Prospekt auf Seite 44 zum Verlustrisiko die Aussage trifft, dass „dieses worst-case-Szenario aufgrund der vorsichtigen Kalkulation und der überdurchschnittlichen Qualität der Schiffe nicht anzunehmen sei“. Nach seinem konkreten Wortsinn hat diese Aussage nicht die Bedeutung, dass der Totalverlust als worst case nicht eintreten kann. Der Wortlaut „nicht anzunehmen“ macht deutlich, dass die Prospektverantwortlichen den Totalverlust als sehr unwahrscheinlich ansahen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen auf Seite 8 des Prospektes („nicht wahrscheinlich aber möglich“), die im Zusammenhang zu lesen sind, ist diese nicht eindeutige Formulierung nicht zu beanstanden. g) 39 Über die personellen Verflechtungen des Beklagten zu 4. klärt der Prospekt hinreichend auf. Die Vertragspartner werden ab Seite 68 dargestellt. Bei einigen Partnern wird der Beklagte zu 4. als Akteur ausdrücklich aufgeführt, so dass die Verflechtung erkennbar war. 40 Soweit sich die Rüge des Klägers auch auf den Umstand der Verflechtung mit der L. Vermögensberatung bezieht, wusste der Kläger spätestens aus dem Anschreiben gemäß Anlage K 4 um diesen Umstand, da die L. Vermögensberatung die Emission mit konzipiert hatte. h) 41 Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass der Prospekt über eine mögliche Haftung der Anleger analog den Regelungen in §§ 30, 31 GmbHG nicht (ausreichend) aufkläre. Der Kläger lässt in dem nachgelassenen Schriftsatz, in dem erstmals dieser Fehler gerügt wird, eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Prospektinhalt vermissen. Auf Seite 53 des Prospektes wird auf eine „noch weitergehende Haftung nach §§ 30ff. GmbHG“ eingegangen. Auf Basis dieser Ausführungen könnte daher allenfalls infrage stehen, ob dieser Hinweis ausreichend ist. Das kann jedoch dahinstehen. Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschlüsse vom 3.2 und 31.3.2015 zum Az. 34 U 149/14, juris) sowie des Oberlandesgerichts Köln (26.2.2015 zum Az. 24 U 112/14, juris) an. Beide Gerichte bringen zum Ausdruck, dass eine Aufklärungspflicht bereits dem Grunde nach zu verneinen ist. Die Haftung entsprechend den Regelungen in §§ 30, 31 GmbHG setzt ein pflichtwidriges Verhalten entgegen den Regelungen im Gesellschaftsvertrag voraus, das unter Umständen auch strafrechtlich relevant sein kann. Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (BGH, 11.12.2014, III ZR 365/13, juris Rz. 24). Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob bei einer Publikums-KG ein solcher Haftungsfall überhaupt eintreten kann bzw. die Analogie zur Anwendung kommt. 42 3. Ein mögliches zurechenbares Aufklärungsdefizit verursacht durch die L. Vermögensberatung aufgrund des Inhalts der Werbeanschreiben gemäß Anlage K 4 und K 5, den sich die Beklagten zu 1. bis 4. ggf. zurechnen lassen müssten, hat der Kläger nicht dargelegt. a) 43 Der Kläger moniert zu Unrecht, dass die Beispielsrechnung gemäß der Anlage K 5 suggeriere, dass die Ausschüttungen hier von insgesamt 310% bei einer Laufzeit bis zum Jahr 2023 sicher seien. Das Anschreiben und die Berechnung sind nicht isoliert zu betrachten. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind ohne Prospekt oder ohne nähere Erläuterung nicht verständlich. Das Schreiben dient ersichtlich nur dazu, ein Interesse zu wecken, jedoch dazu, eine umfassende Aufklärung über die wesentlichen Umstände des Fonds zu leisten. Das wusste der Kläger als erfahrener Anleger in Schiffsfonds auch. Überdies zeigt das der Umstand, dass der Kläger auch noch den Prospekt gelesen und mit Herrn L. telefoniert hat. 44 Auf dieser Basis ist festzustellen, dass die Ausschüttungen prognostiziert aber nicht garantiert sind. Überdies ergibt sich aus dem letzten Teil der Berechnung gemäß Anlage K 5, dass hier bestimmte Kalkulationsannahmen zugrundelagen. Allein das macht deutlich, dass hier keine garantierte Berechnung vorlag, sondern eine Prognose auf Basis bestimmter Annahmen. b) 45 Die Angaben in dem Werbeanschreiben gemäß Anlage K 4 zur Fungibilität stellen keine ausreichende Grundlage für eine Haftung der Beklagten dar. Das Anschreiben spricht von einem Verkauf auf dem Zweitmarkt. Eine übliche Handelbarkeit wie bei Aktien wird nicht angesprochen. Ein Zweitmarkt existierte unstreitig zum damaligen Zeitpunkt, so dass ein Fehler hierin nicht gesehen werden kann. Da ein Verkauf und eine Übertragbarkeit der Anteile im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind, kann dieser Zweitmarkt auch genutzt werden. 46 Auch die Aussage, dass der Anleger einen Verkauf nach eigener Entscheidung jederzeit vornehmen kann, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages und der Erläuterung auf Seite 53 des Prospektes ist eine Übertragung der Anteile nur mit Zustimmung der Komplementärin und nur jeweils zum Anfang oder zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Da das Werbeschreiben an den „Verkauf“ anknüpft, ist diese Aussage im engeren Sinne nicht fehlerhaft. Allein die Erfüllung der kaufvertraglichen Verpflichtungen durch Übertragung der Anteile ist nur zweimal im Jahr möglich. Durch eine typische Vertragsgestaltung in Form einer zunächst nur wirtschaftlichen Übertragung der Anteile auf den Erwerber, ist der Verkauf jederzeit umsetzbar. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Komplementärin ihre (formal) notwendige Zustimmung im Bereich von „Kleinanlegern“ nicht geben könnte. Etwas Entsprechendes trägt der Kläger auch nicht vor. 47 Im Übrigen wäre ein möglicher, hierauf gestützter Anspruch nicht mehr durchsetzbar, § 214 BGB. Der Kläger hat nach eigenen Angaben den Prospekt gelesen, so dass er auch die Ausführungen hierzu wahrgenommen hat. Bereits im Jahr 2004 mussten insoweit erhebliche Zweifel an der Aussage im Werbeanschreiben entstehen, so dass die Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB kenntnisabhängig bzw. infolge grob fahrlässiger Unkenntnis bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu laufen begann und am 31. Dezember 2007 endete. 48 4. Soweit der Kläger behauptet, durch die L. Vermögensberatung nicht über das Totalverlustrisiko, die hohe Fremdkapitalquote, das Währungsrisiko, das Fungibilitätsrisiko, die wiederauflebende Haftung eines Kommanditisten und die Struktur und Funktionsweise des Fonds aufgeklärt worden zu sein, haben die Beklagten durch Übermittlung des Prospektes vor Zeichnung der Anteile die ihnen obliegende Aufklärungspflicht erfüllt. 49 5. Soweit sich der Kläger auf Aufklärungsfehler der L. Vermögensberatung beruft, die ihre Ursache in einer prospektabweichenden Darstellung haben, bedarf das keiner näheren Aufklärung, da mögliche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind, § 214 BGB. Der Kläger behauptet in dieser Hinsicht, Herr L. habe sich dahingehend geäußert, dass die Anlage sicher sei. Da der Kläger den Prospekt gelesen hat, wusste er, dass der Prospektinhalt dem entgegensteht. Wie bereits erörtert, wird bereits auf Seite 8 darauf hingewiesen, dass sich nur Anleger beteiligen sollen, die einen unwahrscheinlichen, aber möglichen Totalverlust in Kauf nehmen können. 50 Die behauptete Aussage des Herrn L. steht damit im Widerspruch zum Prospektinhalt. Der Kläger hatte erheblichen Anlass, die in den Raum gestellte Aussage des Herrn L. in Zweifel zu ziehen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger ein sehr erfahrener Anleger war, der bereits seit 1993 mindestens sieben Schiffsfondsanteile in sechsstelliger Höhe gezeichnet hat. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger Erkenntnisse darüber hatte, dass ein Schiffsfonds als unternehmerische Beteiligung das Risiko in sich trägt, dass Kapital verloren gehen kann, zumal der Kläger mit seinen Beteiligungen Ende der 1990´er und Anfang der 2000´er die Einbrüche bei den Charterraten miterlebt hat. 51 Dem Kläger hätte die mögliche fehlerhafte Aussage des Herrn L. bereits Ende 2004 bewusst sein müssen, so dass die Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB kenntnisabhängig bzw. infolge grob fahrlässiger Unkenntnis bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu laufen begann und am 31. Dezember 2007 weit vor Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen endete. II. 52 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO