Urteil
330 O 272/15
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf. 2 Die Kläger schlossen am 03./11.03.2006 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten (Anlage K1) zur Finanzierung des Kaufs eines Reihenhauses mit Kaufvertrag vom 09.03.2006 (Anlage B1). In diesem Zusammenhang unterzeichneten sie auch eine Widerrufsbelehrung (Anlage K1). 3 Der Darlehensbetrag in Höhe von € 85.000,-- wurde am 26.04.2006 ausgezahlt. Die Zinsbindung wurde auf Wunsch der Kläger auf 15 Jahre vereinbart und läuft bis 28.02.2021. Die Leistungsraten in Höhe von € 406,00 erbrachten die Kläger laufend bis mindestens 30. Mai 2015. 4 Mit Schreiben vom 02.02.2015 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag. Die Beklagte widersprach dem Widerruf mit Schreiben vom 12.03.2015 (Anlage K 2). 5 Die Kläger meinen, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei unwirksam und nicht von der Schutzwirkung der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV gedeckt. 6 Die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung, belehre den Verbraucher nicht umfassend, sondern irreführend über den Fristbeginn. Der Verbraucher könne lediglich erkennen, dass die Widerrufsfrist sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt beginnen könne, werde über die Voraussetzungen des Fristbeginnes jedoch im Unklaren gelassen. 7 Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Musterbelehrung berufen, weil die verwendete Belehrung (Anlage K 1) erheblich von der Musterbelehrung abweiche. 8 Die gravierendste Abweichung von der gesetzlichen Musterbelehrung finde sich unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“. Ferner weiche der letzte Satz unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ vom Muster ab (“müssen vom Kunden“ / „müssen Sie“). Die Beklagte habe Zusätze eingefügt (“Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen“, „Kunde erhält ein Exemplar“ oder „heute ausgehändigt“) und die Belehrung mit diversen Kästchen abweichend gestaltet. 9 Die Kläger beantragen, 1. 10 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 45.066,00 nebst Zinsen i.H.v. 5%punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus je € 406,00 seit dem 30.05.2006, seit dem 30.06.2006, seit dem 30.07.2006, seit dem 30.08.2006, seit dem 30.09.2006, seit dem 30.10.2006, seit dem 30.11.2006, seit dem 30.12.2006, seit dem 30.01.2007, seit dem 28.02.2007, seit dem 30.03.2007, seit dem 30.04.2007, seit dem 30.05.2007, seit dem 30.06.2007, seit dem 30.07.2007, seit dem 30.08.2007, seit dem 30.09.2007, seit dem 30.10.2007, seit dem 30.11.2007, seit dem 30.12.2007, seit dem 30.01.2008, seit dem 28.02.2008, seit dem 30.03.2008, seit dem 30.04.2008, seit dem 30.05.2008, seit dem 30.06.2008, seit dem 30.07.2008, seit dem 30.08.2008, seit dem 30.09.2008, seit dem 30.10.2008, seit dem 30.11.2008, seit dem 30.12.2008, seit dem 30.01.2009, seit dem 28.02.2009, seit dem 30.03.2009, seit dem 30.04.2009, seit dem 30.05.2009, seit dem 30.06.2009, seit dem 30.07.2009, seit dem 30.08.2009, seit dem 30.09.2009, seit dem 30.10.2009, seit dem 30.11.2009, seit dem 30.12.2009, seit dem 30.01.2010, seit dem 28.02.2010, seit dem 30.03.2010, seit dem 30.04.2010, seit dem 30.05.2010, seit dem 30.06.2010, seit dem 30.07.2010, seit dem 30.08.2010, seit dem 30.09.2010, seit dem 30.10.2010, seit dem 30.11.2010, seit dem 30.12.2010, seit dem 30.01.2011, seit dem 28.02.2011, seit dem 30.03.2011, seit dem 30.04.2011, seit dem 30.05.2011, seit dem 30.06.2011, seit dem 30.07.2011, seit dem 30.08.2011, seit dem 30.09.2011, seit dem 30.10.2011, seit dem 30.11.2011, seit dem 30.12.2011, seit dem 30.01.2012, seit dem 28.02.2012, seit dem 30.03.2012, seit dem 30.04.2012, seit dem 30.05.2012, seit dem 30.06.2012, seit dem 30.07.2012, seit dem 30.08.2012, seit dem 30.09.2012, seit dem 30.10.2012, seit dem 30.11.2012, seit dem 30.12.2012, seit dem 30.01.2013, seit dem 28.02.2013, seit dem 30.03.2013, seit dem 30.04.2013, seit dem 30.05.2013, seit dem 30.06.2013, seit dem 30.07.2013, seit dem 30.08.2013, seit dem 30.09.2013, seit dem 30.10.2013, seit dem 30.11.2013, seit dem 30.12.2013, seit dem 30.01.2014, seit dem 28.02.2014, seit dem 30.03.2014, seit dem 30.04.2014, seit dem 30.05.2014, seit dem 30.06.2014, seit dem 30.07.2014, seit dem 30.08.2014, seit dem 30.09.2014, seit dem 30.10.2014, seit dem 30.11.2014, seit dem 30.12.2014, seit dem 30.01.2015, seit dem 28.02.2015, seit dem 30.03.2015, seit dem 30.04.2015 und seit dem 30.05.2015 (vorläufig) zu zahlen; 2. 11 die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch von A.-R., Bd. XX, Bl. 2XXX eingetragenen Grundschuld(en) zu bewilligen und die Urkunden(n) an die Kläger als Gesamtgläubiger herauszugeben. 3. 12 Die Verurteilung (1. & 2.) erfolgt Zug um Zug gegen Rückgewähr des von der Beklagten an die Kläger gezahlten Darlehensbetrages (Darlehensnummer 7xxxx5) i.H.v. € 85.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 3,46% p.a. seit dem 26.04.2006. 4. 13 festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 11.03.2006 zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag (Nr. 7xxxx5) i.Ü. keinerlei Ansprüche mehr gegen die Kläger zustehen; 5. 14 Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 2.095,35 vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte meint unter Verweis auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 3. Juli 2015, Az. 13 U 26/15, der Widerruf sei verspätet und daher unwirksam, da die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Die in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung bestehenden Abweichungen vom Mustertext seien unschädlich. 18 Unabhängig davon sei die Ausübung des Widerrufs treuwidrig und das Recht zum Widerruf verwirkt. 19 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 03.12.2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. 21 Die Kläger haben gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Rückzahlung von € 45.066,00 nebst Zinsen aus und im Zusammenhang mit der Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 03./11.03.2006 (Anlage K1) am 02.02.2015. 22 Der Widerruf des Darlehensvertrags geht ins Leere, weil die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen zu dieser Zeit bereits abgelaufen war. 23 Zwar genügt die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB (a. F.), weil sie mit dem Hinweis, die Widerrufsfrist beginne „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung, uneindeutig und daher unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrte. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher5 nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er wird vielmehr im Unklaren gelassen, von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn der Frist ggf. abhängen könne (BGH Urteil vom 15. August 2012, NJW 2012, S. 3928). Aber die von der Beklagten im Kreditvertrag (Anlage K 1, S. 5) erteilte Widerrufsbelehrung gilt gemäß § 14 Abs. 1 BGB InfoV als ordnungsgemäß. Denn das von der Beklagten verwendete Formular entspricht im Wesentlichen dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB InfoV. 24 Wie das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 3. Juli 2015 (Az. 13 U 26/15, Anlage B2) für eine identische Widerrufsbelehrung entschieden hat, kann die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB Infoverordnung berufen, da sie das Muster der Widerrufsbelehrung im Sinne der Norm verwendet hat. Die in der Widerrufsbelehrung verwendeten Abweichungen vom Mustertext sind unschädlich, da sie nicht Ausfluss einer inhaltlichen Bearbeitung der Belehrung sind, sondern sich nur als redaktionelle Änderungen darstellen. Diese redaktionellen Änderungen sind nicht geeignet, die Belehrung für den Kunden unübersichtlich oder missverständlich zu machen. 25 Die optische Gestaltung der Belehrung wird durch die Verwendung von Rahmen („Kästen“) nicht nachteilig beeinflusst. 26 Der Text zum Widerrufsrecht entspricht dem amtlichen Muster einschließlich des beanstandeten Absatzes zu den Widerrufsfolgen. Die sprachliche Umformulierung („müssen Sie“ statt „müssen vom Kunden“) betrifft allein den Wechsel von der dritten Person Singular in die erste Person Plural. Die eingefügten Zusätze (“Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen“, „Kunde erhält ein Exemplar“ oder „heute ausgehändigt“) betreffen allein die Modalitäten der Übermittlung der Belehrung. Schließlich ist auch die Passage zu finanzierten Geschäften mit den dort vorgenommenen redaktionellen Änderungen unschädlich. Die Beklagte hat lediglich die Belehrungen, die Gestaltungshinweise für den Darlehensvertrag, für den Darlehensvertrag bei Finanzierung einer Sache und für den finanzierten Erwerb eines Grundstückes zusammengefasst. 27 Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2015, Az. 13 U 26/15, unter Verweis auf die Argumentation des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26. Februar 2015, Az. 5 U 174/15, und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2015, Az. 22 U 17/15, ausgeführt, dass die hier vorgenommenen Änderungen zu keinerlei inhaltlichen Veränderung und insbesondere nicht zu einer Überfrachtung oder Irreführung der Widerrufsbelehrung geführt haben, die geeignet wäre, die Verbraucher zu irritieren oder zu verwirren mit der Folge, dass sie aus diesem Grund über ihre Rechte im Unklaren blieben. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Würdigung an. Ein durchschnittlich verständiger Kreditnehmer, der zugleich den finanzierten Grundstückskaufvertrag, den Darlehensvertrag, die Grundschuldbestellungsurkunde, die Sicherungszweckerklärung zur Grundschuld und die umfangreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Kenntnis nehmen und verstehen soll, ist ohne weiteres auch in der Lage, die Widerrufsbelehrung zu erfassen und zu verstehen. Somit war die Erklärung des Widerrufs am 02.02.2015 verspätet, sodass den Klägern aus und im Zusammenhang mit diesem Widerruf keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. 2. 28 Die Kläger haben demnach auch keinen Anspruch auf Rückgewähr der Kreditssicherheiten, Feststellung des Nichtbestehens weiterer Ansprüche und Erstattung ihrer Anwaltskosten. II. 29 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 und 709 ZPO.