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Urteil

13 U 26/15

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Kläger gegen die Abweisung der Klage wegen wirksamer Widerrufsbelehrung wird zurückgewiesen. • Geringfügige redaktionelle Abweichungen von der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung sind unschädlich, wenn sie keine inhaltliche Bearbeitung darstellen und den Verbraucher nicht irreführen. • Die Beklagte kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, wenn sie das Muster in Textform verwendet hat und Abweichungen nur redaktioneller Natur sind.
Entscheidungsgründe
Redaktionelle Abweichungen vom Muster sind unschädlich; Widerrufsbelehrung bleibt wirksam • Die Berufung der Kläger gegen die Abweisung der Klage wegen wirksamer Widerrufsbelehrung wird zurückgewiesen. • Geringfügige redaktionelle Abweichungen von der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung sind unschädlich, wenn sie keine inhaltliche Bearbeitung darstellen und den Verbraucher nicht irreführen. • Die Beklagte kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, wenn sie das Muster in Textform verwendet hat und Abweichungen nur redaktioneller Natur sind. Die Kläger rügten, ihr Widerruf sei nicht verfristet, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten inhaltliche Fehler enthalte. Streitgegenstand war die Wirksamkeit einer von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung für einen Darlehensvertrag. Die Kläger monierten insbesondere die Verwendung des Begriffs "frühestens", das Fehlen eines klaren Bezugs zum konkreten Darlehensvertrag, eine abweichende Formulierung der Widerrufsfolgen und eine nicht zutreffende Passage zu finanzierten Geschäften. Die Beklagte erklärte, sie habe das amtliche Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. in Textform verwendet und könne sich auf dessen Wirkung berufen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; die Kläger legten Berufung ein, die daraufhin zurückgewiesen wurde. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Landgericht hat zu Recht abgewiesen. • Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. kommt Schutz zu, wenn das amtliche Muster in Textform verwendet wurde. Die Beklagte hat das Muster verwendet und kann sich darauf berufen. • Die beanstandeten Formulierungen (einschließlich des Begriffs "frühestens") finden sich auch im Mustertext und sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres unschädlich; hier jedoch hat der Richter festgestellt, dass diese Formulierungen keine Irreführung begründen. • Fehlender ausdrücklicher Bezug im Formular zum konkreten Darlehensvertrag war vom damals geltenden Muster nicht gefordert; deshalb stellt das Fehlen keinen Mangel dar. • Die abweichenden Formulierungen zu Widerrufsfolgen und finanzierten Geschäften sind redaktionelle Umformulierungen bzw. erlaubte Kombinationen von Mustertexten nach Gestaltungshinweis 9 und führen nicht zu einer Überfrachtung oder Verwirrung des durchschnittlichen Verbrauchers. • Ein verständiger Verbraucher, der auch den Darlehensvertrag und die weiteren Unterlagen zur Kenntnis nehmen muss, ist nach Ansicht des Gerichts in der Lage, den vorliegenden Text zu erfassen; ein Widerspruchsargument, das den Verbraucher gleichzeitig für unfähig und gebunden erklären wollte, wurde zurückgewiesen. • Die Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die ähnliche Fälle überzeugend behandelt haben, werden für überzeugend erachtet; es liegt keine revisionsrechtlich relevante Divergenz vor. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Klage war zu Recht abgewiesen, weil die vom Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung trotz redaktioneller Abweichungen dem amtlichen Muster entspricht und den Verbraucher nicht irreführt. Die Beklagte kann sich auf die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, da die Abweichungen lediglich redaktioneller Natur sind und keine inhaltliche Bearbeitung darstellen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Sicherheitsleistungen sind nach den angeordneten Regeln möglich.