OffeneUrteileSuche
Urteil

333 O 209/15

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 76.000,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Am 16.02.2006 schlossen die Klägerin und die E. AG in einer Vertragsurkunde zum Kunden-/Konto- Nr. 2.....9 einen Vertrag, nach dem der Klägerin ein Nettodarlehensbetrag in Höhe von € 50.000,00 zu einem Zinssatz in Höhe von 4,19% p.a. und ein Nettodarlehensbetrag von € 45.000,00 zu einem Zinssatz in Höhe von 4,85% p.a. zur Bau-Finanzierung einer privat genutzten Wohnung zur Verfügung gestellt werden sollten. 2 Die E. Aktiengesellschaft ist mit der Eintragung in das Handelsregister am 31. August 2012 in „H... Bank F. Ag“, die Beklagte, umbenannt worden. 3 In dem Vertragsdokument (Anlage K 1), welches oben rechts auf der Seite den Aufdruck „C... Bank“ mit der Adressangabe W., B... Straße..., (PLZ)W. enthält, heißt es: 4 „Baufinanzierung zwischen dem/den Antragsteller(n) und der C... Bank AG, F. und/oder ihren Kooperationspartnern wird/werden (ein) Darlehnsvertrag/-verträge zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen.“ 5 Danach folgen mehrere Kästchen für die C... Bank AG F. und für 6 weitere Kooperationspartner. Auf dem streitgegenständlichen Vertragsdokument befindet sich ein Kreuz bei der E.AG. 6 Über der Unterschriftenzeile befindet sich ein Kasten, der mit „Bedingungen“ überschrieben ist. In dem Kasten befinden sich 5 Ankreuzkästchen. Das zweite Kästchen wurde angekreuzt, neben dem es heißt: 7 „Bestandteil dieses Darlehensvertrages sind die beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen der E..“ 8 Unter den Kästchen befindet sich abgesetzt ein weiterer Absatz. In diesem heißt es u.a.: 9 „Darlehensverträge mit der E., der E. H., der G., der V., der A. oder der D. kommen durch Unterzeichnung der C... Bank im Namen und Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zustande.“ 10 Der Vertrag, bezüglich dessen Inhalts im Übrigen auf die Anlage K 1 verwiesen wird, wurde am 16.2.2006 von der Klägerin und von einem Mitarbeiter der C... Bank AG unterschrieben. 11 Der Vertrag enthielt auf Seite 3 folgende Widerrufsbelehrung: 12 Widerrufsbelehrung 13 Widerrufsrecht 14 Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrags mit der C... Bank AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. 15 Form des Widerrufs 16 Der Widerruf muß in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. 17 Der Widerruf muß keine Begründung enthalten. 18 Fristlauf 19 Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir 20 - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrags 21 zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 22 Adressat des Widerrufs 23 Der Widerruf ist zu senden an die C... Bank AG W. , Bahnhofstr. ... , (PLZ) W. 24 oder 25 Fax-Nr.: 0.....2 oder E-Mail: k. @ c...bank .com 26 Die C... Bank ist auch Adressat der Widerrufserklärung, soweit es um den Widerruf der an die Kooperationspartner gerichteten Willenserklärungen geht. 27 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung 28 Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muß ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationspartner die von mir aus der Leistung gezogene Nutzungen herausgeben. 29 Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist-, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, daß ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“ 30 In der Folgezeit erbrachte die Klägerin die vertraglich vorgesehen Zins- und Tilgungszahlungen an die Beklagte. 31 Mit Schreiben vom 20.04.2015 (Anlage K 3), adressiert an die Beklagte, schrieb die Klägerin: Hiermit widerrufe ich meine beiden Darlehensverträge vom 16.2.2006 (Kunden-/Konto-Nr. 2.....9). 32 Mit Schreiben vom 23.06.2015 (Anlage K 5) und vom 14.7.2015 (Anlage K 7) ihrer Prozessbevollmächtigten forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Wirksamkeit des Widerrufs anzuerkennen und den Vertrag rückabzuwickeln. 33 Die C... Bank AG lehnte dieses im Auftrag der Beklagten mit Schreiben vom 11.05.2015 (Anlage K 4), 06.07.2015 (Anlage K 6) und 23.07.2015 (Anlage K 8) ab. 34 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 BGB in der vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 geltenden Fassung entspreche und deshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, so dass der von ihr mit Schreiben vom 20.4.2015 erklärte Widerruf ihrer Darlehensverträge rechtzeitig und damit wirksam erfolgt sei. 35 1. Es sei im Belehrungstext nicht darauf hingewiesen worden, dass die Widerrufsbelehrung in Textform erteilt werden müsse. Das Wort „Exemplar“ reiche dafür nicht aus. 36 2. Es werde nicht hinreichend darüber informiert, wann genau die Widerrufsfrist beginne. Es entstehe der Eindruck, dass schon die von der Beklagten unterschriebene Vertragsurkunde für den Beginn des Fristlaufs ausreiche. 37 3. Es sei keine Aufklärung darüber erfolgt, dass jeder der Verträge einzeln widerrufen werden könne. Die Belehrung stelle nicht klar, auf welchen Vertrag sie sich beziehe. 38 Es handele sich um zwei Verträge in einer Vertragsurkunde, die voneinander unabhängig hätten widerrufen werden können. Dies ergäbe sich schon aufgrund der unterschiedlichen Zinsen und Zinsbindungsfristen. Zwischen den Auszahlungszeitpunkten hätten 3 Jahre gelegen, bei dem Darlehen über 45.000,00 EUR handele es sich um ein sog. Forward-Darlehen. Die Darlehensverträge würden bei der Beklagten auch unter unterschiedlichen Kontonummern geführt, was sich aus den als Anlagen K 39-44 eingereichten Schreiben zur Zinsanpassung des Darlehens mit der Nr. 5.....9 über ein Nominalkapital von € 50.000,00 ergäbe. 39 4. Es sei kein deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass der Widerruf in Textform zu erklären sei. 40 5. Die Beklagte sei nicht als Adressatin der Widerrufserklärung benannt worden. 41 Es werde bestritten, dass die C... Bank für den Empfang der Widerrufserklärung bevollmächtigt gewesen sei und ein an die genannte Adresse gesandter Widerruf von der Beklagten anerkannt worden wäre. 42 6. Es sei eine unzureichende Aufklärung über die Rechtsfolgen erfolgt. 43 Im Übrigen sei ihr Recht auf Ausübung des Widerrufs weder verwirkt noch stelle es eine unzulässige Rechtsausübung dar. Eine zeitliche Einschränkung des Widerrufsrechts über die Hintertür des § 242 BGB widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Dies ergebe sich aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27.1.2016 im Hinblick auf den vom Gesetzgeber geplanten Ausschlusstatbestand für die bis zum 10.6.2010 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträge, in der es heiße: „Wer seinen Vertrag widerrufen möchte, habe hierfür noch drei Monate Zeit“ (Anlage K 46) . 44 Die Klägerin beantragt, 45 1. a) festzustellen, dass die Klägerin aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet ist, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag vom 16.02.2006 über 50.000,00 EUR zu der Kunden-/Konto-Nr. 2.....9 i.V.m. § 488 Abs.1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen, 46 b) hilfsweise festzustellen dass die Primärpflicht der Klägerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 16.02.2006 über 50.000,00 EUR zu der Kunden-/Konto-Nr. 2.....9 zur Zahlung von Zinsen aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs erloschen ist, 47 2. a) festzustellen, dass die Klägerin aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet ist, das noch offene Darlehen aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag i.V.m. § 488 Abs.1 Satz 2 BGB an die Beklagte zurück zu zahlen, 48 b) hilfsweise festzustellen dass die Primärpflicht der Klägerin aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs erloschen ist, 49 c) hilfs-hilfsweise festzustellen, dass der Beklagten aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs auch keine weiteren Ansprüche mehr gegen die Klägerin zustehen. 50 3. a) festzustellen, dass die Klägerin aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet ist, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag vom 16.02.2006 über 45.000,00 EUR zu der Kunden-/Konto-Nr. 2.....9 i.V.m. § 488 Abs.1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen, 51 b) hilfsweise festzustellen dass die Primärpflicht der Klägerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 16.02.2006 über 45.000,00 EUR zu der Kunden-/Konto-Nr. 2.....9 zur Zahlung von Zinsen aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs erloschen ist, 52 4. a) festzustellen, dass die Klägerin aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet ist, das noch offene Darlehen aus dem unter 3. genannten Darlehensvertrag i.V.m. § 488 Abs.1 Satz 2 BGB an die Beklagte zurück zu zahlen, 53 b) hilfsweise festzustellen dass die Primärpflicht der Klägerin aus dem unter 3. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs erloschen ist, 54 c) hilfs-hilfsweise festzustellen, dass der Beklagten aus dem unter 3. genannten Darlehensvertrag aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs auch keine weiteren Ansprüche mehr gegen die Klägerin zustehen. 55 Die Beklagte beantragt, 56 die Klage abzuweisen. 57 Sie ist der Meinung, dass die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 BGB entspreche. Im Übrigen sei das Recht der Klägerin auf Erklärung des Widerrufs verwirkt, stelle jedenfalls aber eine unzulässige Rechtsausübung dar, da es der Klägerin allein darum gehe, zum Nachteil der Beklagten umzufinanzieren, weil sie sich die historisch niedrigen Zinsen sichern wolle. 58 Die C... Bank sei sowohl zum Abschluss der Verträge als auch zum Empfang der Widerrufserklärungen bevollmächtigt gewesen. Dies ergäbe sich aus der Vertragsurkunde selbst. Im Übrigen beziehe sie sich für ihre Behauptung der Vollmacht der C... Bank für den Empfang der Widerrufserklärungen auf das Zeugnis von Reinhard Thiemann zu laden über die C... Bank AG. 59 Für den Sachverhalt im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 60 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 61 Die Klägerin hat ihre Vertragserklärung vom 16.02.2006 hinsichtlich der ihr von der Beklagten gewährten Darlehensbeträge in Höhe von € 50.000,00 und € 45.000,00 mit Schreiben vom 20.04.2015 nicht wirksam widerrufen, weil ihr zweiwöchiges Recht zum Widerruf gem. § 355 Abs.1 Satz 2 BGB schon abgelaufen war. 62 Die Klägerin ist mit der der Vertragsurkunde auf Seite 3 beigefügten Widerrufsbelehrung ausreichend, den Voraussetzungen des § 355 BGB a.F. entsprechend, belehrt worden. 63 § 355 BGB in der im Jahr 2006 geltenden Fassung lautet: 64 „(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Text Form oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 65 (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Abs. 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.“ 66 1. In § 355 BGB wird entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gefordert, dass die Widerrufsbelehrung selbst darauf hinweist, dass diese in Textform zu erfolgen hat. Vielmehr heißt es in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, … , in Textform mitgeteilt worden ist. Der Verbraucher wird mit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen, dass die Frist beginnt, wenn ihm ein „Exemplar“ der Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt worden ist. Da die Widerrufsbelehrung in Textform dem Vertrag beigeheftet ist, wird damit hinreichend klar, dass zum Fristbeginn dem Verbraucher ein Vertragsexemplar (in Textform) zugegangen sein muss. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass ein durchschnittlicher Verbraucher dieser Formulierung nicht entnehmen könne, dass auch eine Belehrung per E-Mail oder sogar eine Speicherung auf USB-Stick, CD –Rom oder DVD-Diskette ausreichend wäre, weil die herrschende Meinung sehr geringe Anforderungen an das Merkmal der Verkörperung bei der Textform stelle, ist nicht zu erkennen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher diese Arten der Verkörperung der Widerrufsbelehrung zwar unter den Begriff der „Textform“ aber nicht unter den Begriff des „Exemplars“ subsumieren würde. Der Hinweis der Klägerin auf die Definition des Wortes „Exemplar“ im Duden hilft hier nicht weiter. Insbesondere wird ein durchschnittlicher Verbraucher nach Lesen des Wortes „Exemplar“ in der Widerrufsbelehrung nicht auf die Idee kommen, den Begriff des Wortes Exemplar im Duden zu überprüfen und das Wort in Bezug auf den hier in Frage stehenden Sachverhalt unter „ Einzelstück, einzelnes Individuum (besonderes Ding oder Teil aus einer Menge gleichartiger Stücke Individuen)“ bzw. dem im Duden aufgeführten Beispiel: „ Fische dieser Art kommen nur noch in einzelnen Exemplaren vor“, zu subsumieren. 67 2. Es wird mit der Belehrung ausreichend darüber informiert, wann genau die Widerrufsfrist beginnt, insbesondere entsteht nicht der Eindruck, dass schon die von der Beklagten unterschriebene Vertragsurkunde für den Beginn des Fristablaufs ausreicht. 68 Die Einzelrichterin schließt sich insoweit der Entscheidung des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 16.9.2015 zum Aktenzeichen 13 U 55/15 an, in der dieser über die hier verwendete Widerrufsbelehrung entschieden und ausgeführt hat, dass die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist in keiner Weise zu beanstanden seien und der Senat insoweit der Argumentation des OLG Celle im Beschluss vom 14.7.2014 (Rn 11 bis 13) folgt. 69 Das OLG Celle hat in dem betreffenden Beschluss ausgeführt: 70 Entgegen der Ansicht des Klägers legt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht das unrichtige Verständnis nahe, dass die Widerrufsfrist bereits mit der Übersendung des Vertragsantrages des Kreditunternehmens beginne (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 33/08). Das vorgenannte Urteil des BGH bezieht sich auf eine in wesentlichen Punkten abweichende Widerrufsbelehrung und kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. So heißt es in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung: 71 "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde." 72 Aufgrund der Verwendung des Possessivpronomens "mein" und der Abfassung der Belehrung in der ersten Person ist ausgeschlossen, dass der durchschnittliche Verbraucher irrig annehmen könnte, der Fristbeginn werde bereits durch die Übersendung der Vertragserklärung des Unternehmers ausgelöst. Vielmehr ergibt sich aus der Belehrung eindeutig, dass die Widerrufsfrist gerade nicht ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Vertragserklärung des Verbrauchers beginnt. 73 3. Es ist auch unschädlich, dass der Vertragsurkunde, in der beide Darlehensbeträge aufgeführt waren nur eine Widerrufsbelehrung beigefügt war. 74 § 355 BGB a.F. stellt maßgeblich darauf ab, dass der Verbraucher seine "Willenserklärung" widerrufen kann ("Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat."). Gibt der Verbraucher lediglich eine Willenserklärung ab, bedarf es demzufolge lediglich einer Widerrufsbelehrung. § 355 BGB a.F. sieht nicht vor, dass der Verbraucher gesonderte Widerrufsbelehrungen für einzelne Komponenten seiner Willenserklärung zu erhalten hat. 75 Vorliegend hat die Klägerin bei Vertragsschluss lediglich eine Willenserklärung abgegeben. Dies ist daran erkennbar, dass sie lediglich eine Unterschrift auf einem Darlehensantragsformular geleistet hat. Demzufolge bedurfte es auch nur einer Widerrufsbelehrung. 76 Auch wenn hier zwei Darlehensbeträge in einem Abstand von 3 Jahren ausgereicht werden sollten, handelt es sich hier um eine Baufinanzierung im „Gesamtpaket“ für die von der Klägerin erworbene Immobilie, welche zu einer Kontonummer abgeschlossen worden ist. So heißt es auf der Seite 2 des Vertrages zu den „Bedingungen“ auch „Bestandteil dieses Darlehensvertrages sind die beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen“. Die Darlehensnummer für den Nominalbetrag von € 50.000,00 in den Anlagen K 39-44 sagt nichts darüber aus, ob der Betrag von € 45.000,00 über eine andere Darlehensnummer abgewickelt worden ist. Eine einheitliche Widerrufsbelehrung war hier deshalb zulässig, auch wenn im Regelfall für getrennte Verträge gesonderte Widerrufsbelehrungen erforderlich sind (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Januar 2012 - 14 U 1314/11 -, juris, Rn. 35 zu zusammengehörigen Sicherungsgeschäften). 77 4. Auch ist ein hinreichender Hinweis darauf erfolgt, dass der Widerruf in Textform zu erfolgen habe. Insoweit heißt es in der Belehrung: „Der Widerruf muß in Textform (zB. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht ) erfolgen “. Soweit die Klägerin meint, der Begriff der Textform sei durch den Klammerzusatz falsch definiert worden, weil hier der Begriff „schriftlich“ erwähnt sei, und der durchschnittliche Verbraucher demzufolge denke, der Widerruf müsse unterschrieben werden, kann dem nicht gefolgt werden. „Schriftlich“ wird unmissverständlich nur als ein Beispiel für die zu wahrende Textform genannt. Die Erklärung des Begriffs „Textform“ wird weiter durch die Beispiele Telefax- oder E-Mail-Nachricht ergänzt, wobei eine E-Mail naturgemäß nicht vom Verbraucher unterschrieben wird. 78 5. Ferner ist es unschädlich, dass die C... Bank AG als Widerrufserklärungs-Empfängerin benannt worden ist, obwohl sie keine Vertragspartnerin geworden ist. 79 Zwar ist in § 355 Abs.1 Satz 2 geregelt, dass der Widerruf innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären ist, der Unternehmer kann jedoch in der Widerrufserklärung einen Empfangsvertreter oder Empfangsboten benennen. (BGH Urt. vom 11.4.2002, I ZR 306/99, Rn 14 und 18f). 80 Dies ist hier in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erfolgt. Aus der Vertragsurkunde ergibt sich, dass die C... Bank die Darlehensverträge im Namen und für Rechnung für die Beklagte geschlossen hat. Soweit die Klägerin die Bevollmächtigung der C... Bank zum Abschluss des Darlehnsvertrages und zum Empfang der ggf. eingehenden Widerrufserklärungen bestreitet, ist dies unerheblich. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die C... Bank nicht zum Abschluss der Darlehensverträge mit der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei oder die Beklagte zu irgendeiner Zeit an die C... Bank gerichtete Widerrufserklärungen mangels Bevollmächtigung abgelehnt hat. Jedenfalls hat die Beklagte den hier streitgegenständlichen Vertrag, inklusive der darin enthaltenen Bevollmächtigung zum Abschluss des Vertrages und zum Empfang der Widerrufsbelehrung nach mehr als 8 jährigem Vollzug des Vertrages genehmigt. 81 6. Ein Verstoß gegen § 355 BGB ist auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte in dem überobligatorisch erfolgten Hinweis zu den Rechtsfolgen des Widerrufs nur darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin in dem Fall, dass sie vor der Widerrufserklärung schon Leistungen der Beklagten erhalten hat, diese Leistungen wieder an die Beklagte herausgeben muss, aber nicht der Hinweis erfolgte, dass auch die Beklagte ggf. erhaltene Leistungen zurückgewähren muss. § 355 BGB in der hier geltenden Fassung erforderte eine Rechtsfolgenbelehrung nämlich nicht. In der Regelung zu den notwendigen Belehrungen bei Haustürwiderrufsgeschäften wird in § 312 Abs.2 BGB gesondert auf die Notwendigkeit der Belehrung über die Rechtsfolgen entsprechend der Regelung bei Fernabsatzgeschäften hingewiesen. Ein entsprechender Absatz fehlt in § 355 BGB. Damit kann aus der Verwendung des Plurals bei dem Wort „Rechte“ in § 355 BGB, nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit der Fassung des § 355 BGB eine Rechtsfolgenbelehrung vorschreiben wollte. Vielmehr wäre in diesem Fall ein dem § 312 Abs.2 BGB entsprechender Absatz eingefügt worden. 82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert war auf 80% der Netto-Darlehenssumme festzusetzen (vgl. Beschluss des Hans OLG Hamburg vom 17.7.2015, 6 W 25/15, zitiert nach juris).