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Beschluss

6 W 25/15

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens ist der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers zu bemessen. • Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers am Widerruf bemisst sich regelmäßig an der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Zinsen bis zum Ende der Zinsbindungsfrist, nicht an der gesamten offenen Darlehensvaluta. • Bei wiederkehrenden Leistungen ist § 9 ZPO ergänzend zur Schätzung nach § 3 ZPO heranzuziehen; hier ist als Bemessungsgrundlage der 3,5fache Jahreszinsbetrag geeignet. • Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, der allenfalls aus dem Widerruf folgen könnte, begründet für die Feststellungsklage keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Wert, weil dessen Bestehen und Höhe von weiteren offenen Fragen abhängen.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs eines Verbraucherdarlehens • Bei einer Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens ist der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers zu bemessen. • Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers am Widerruf bemisst sich regelmäßig an der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Zinsen bis zum Ende der Zinsbindungsfrist, nicht an der gesamten offenen Darlehensvaluta. • Bei wiederkehrenden Leistungen ist § 9 ZPO ergänzend zur Schätzung nach § 3 ZPO heranzuziehen; hier ist als Bemessungsgrundlage der 3,5fache Jahreszinsbetrag geeignet. • Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, der allenfalls aus dem Widerruf folgen könnte, begründet für die Feststellungsklage keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Wert, weil dessen Bestehen und Höhe von weiteren offenen Fragen abhängen. Die Kläger und die Beklagte schlossen am 24.09.2008 einen Immobiliardarlehensvertrag mit Nennbetrag 126.500 Euro; zum 01.08.2013 bestand noch eine Restvaluta von rund 120.000 Euro und eine Zinsbindung bis zum 30.05.2019. Mit Schreiben vom 21.10.2013 erklärten die Kläger den Widerruf und rügten eine unzureichende Widerrufsbelehrung; sie begehrten die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs. Die Kläger bezifferten den Streitwert in der Klage u.a. aus einer behaupteten Vorfälligkeitsentschädigung und einem Nutzungsersatzanspruch; das Landgericht setzte zunächst auf 12.148,18 Euro fest, änderte dann aber auf 96.072,45 Euro (Restvaluta). Die Beklagte beantragte die Herabsetzung des Streitwerts; der Senat hat über die Beschwerde entschieden. Konfliktgegenstand ist damit ausschließlich die richtige Bemessung des Streitwerts der Feststellungsklage. • Maßgeblich für die Feststellungsstreitwertbestimmung ist nach § 48 Abs.1 GKG, § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Urteil; bei Widerrufsklagen ist zu berücksichtigen, welche wirtschaftlichen Vorteile sich der Kläger von einem erfolgreichen Widerruf verspricht. • Ein erfolgreicher Widerruf wandelt das Darlehensverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nach §§ 357 Abs.1, 346 Abs.1 BGB; dies führt nicht zur Wegfallpflicht zur Rückzahlung der Restvaluta anders als bei einer Nichtigkeitsfolge, sodass der Wert der offenen Darlehensverbindlichkeiten nicht das maßgebliche Interesse widerspiegelt. • Vielmehr besteht das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers darin, von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Zinsen bis zum Ende der Zinsbindung befreit zu werden. Für wiederkehrende Leistungen kommt § 9 ZPO zur Ergänzung der Schätzung nach § 3 ZPO in Betracht; § 9 ZPO erfasst den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen. • Unter Zugrundelegung der konkreten Umstände schätzt der Senat den maßgeblichen Wert gemäß § 9 ZPO als den 3,5fachen Jahreszinsbetrag und setzt den Streitwert auf 13.000 Euro fest; ein Abschlag wegen des bloß feststellenden Charakters der Klage ist nicht vorzunehmen. • Ein zusätzlich geltend gemachter Nutzungsersatzanspruch in Höhe von etwa 5.000 Euro erhöht den Streitwert nicht, weil dessen materielle Berechtigung und Höhe bei bloßer Feststellung des Widerrufs nicht verbindlich geklärt werden und daher kein gesonderter wirtschaftlicher Wert der Feststellung beigemessen werden kann. • Die Festsetzung des Streitwerts auf die volle Restvaluta ist deshalb nicht gerechtfertigt; eine so hohe Festsetzung würde die Zugangsmöglichkeit der Kläger zu den Gerichten unverhältnismäßig belasten. • Die Beschwerde gegen die herabgesetzte Streitwertfestsetzung ist daher begründet; die gerichtlichen Kosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet. • Rechtliche Grundlage und Bezugnahmen: §§ 48 Abs.1 GKG, § 3 ZPO, § 9 ZPO; Rückabwicklung nach §§ 357 Abs.1, 346 Abs.1 BGB. Der Senat hat die Beschwerde der Beklagten für begründet erachtet und den Streitwert der Feststellungsklage auf 13.000 Euro festgesetzt. Begründend ist, dass das wirtschaftliche Interesse der Kläger an einem Widerruf nicht in der gesamten offenen Darlehensvaluta liegt, sondern vornehmlich in der Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Ende der Zinsbindung geschuldeten Zinsen; hierfür ist bei wiederkehrenden Leistungen § 9 ZPO heranzuziehen. Ein möglicher Anspruch auf Nutzungsentschädigung wurde der Feststellungsklage nicht als zusätzlicher wirtschaftlicher Wert zugerechnet, weil dessen materielle Durchsetzbarkeit und Höhe von weiteren unentschiedenen Fragen abhängen. Die Kostenentscheidung ist entbehrlich, da die Entscheidung gebührenfrei ergeht und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.