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Urteil

306 O 141/16

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Auffahrunfall auf dem Rechtsabbiegefahrstreifen spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende gegen § 4 Abs.1 S.1 StVO verstoßen hat. • Ein plötzlicher Bremsvorgang des Vordermannes ist nur dann schuldmindernd, wenn der Bremsgrund von der Gegenseite widerlegt oder das Bremsverhalten als unbegründet nachgewiesen wird. • Bei der Bemessung des Ersatzes des fortgezahlten Arbeitsentgelts ist ein pauschaler Abzug für ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % grundsätzlich möglich; für einen höheren Abzug obliegt der Darlegungs- und Beweislast dem Schädiger.
Entscheidungsgründe
Auffahrunfall beim Rechtsabbiegen: Anscheinsbeweis für 100% Haftung des Auffahrenden • Bei einem Auffahrunfall auf dem Rechtsabbiegefahrstreifen spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende gegen § 4 Abs.1 S.1 StVO verstoßen hat. • Ein plötzlicher Bremsvorgang des Vordermannes ist nur dann schuldmindernd, wenn der Bremsgrund von der Gegenseite widerlegt oder das Bremsverhalten als unbegründet nachgewiesen wird. • Bei der Bemessung des Ersatzes des fortgezahlten Arbeitsentgelts ist ein pauschaler Abzug für ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % grundsätzlich möglich; für einen höheren Abzug obliegt der Darlegungs- und Beweislast dem Schädiger. Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht der bei ihr angestellten Pastorin H. Schadensersatz nach einem Unfall am 30.01.2015. H. fuhr dienstlich mit ihrem VW up auf einem Rechtsabbiegefahrstreifen, dahinter fuhr der Beklagte zu 1) mit einem Audi A5, versichert bei Beklagter zu 2). Beide wollten nach rechts abbiegen, hielten an einer roten Ampel und fuhren bei Grün an. H. hörte ein Martinshorn eines Rettungswagens, bremste und wurde dann von Beklagtem 1) von hinten aufgefahren. Über den genauen Brems- und Kollisionsverlauf besteht Streit. Die Klägerin verlangt Erstattung von Heilbehandlungskosten (restlich €762,54) sowie fortgezahlter Dienstbezüge und anteiligem Urlaubsentgelt netto nach Abzug ersparter Aufwendungen (streitig €4.854,28). Die Beklagten rügen, H. habe stark gebremst und fahrlässig gehandelt, weshalb ein Mitverschulden von mindestens einem Drittel und ein höherer Abzug ersparter Aufwendungen (10 %) vorzunehmen sei; zudem bestritten sie einzelne Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. • Der Klägerin steht der Anspruch aus §§7,17 StVG i.V.m. §823 BGB wegen des auf sie übergegangenen Rechts der Zeugin H. zu; die Klage ist überwiegend begründet. • Bei einem Auffahrunfall gilt der Anscheinsbeweis zugunsten des Auffahrenden als Verkehrsverstoß des Hintermanns gegen §4 Abs.1 S.1 StVO; die Beklagten konnten diesen Anschein nicht entkräften, insbesondere nicht hinreichend nachweisen, dass die Bremsung der H. unbegründet und damit verkehrswidrig gewesen sei. • Die Zeugenaussagen und die persönliche Anhörung des Beklagten zu 1) lassen offen, ob eine vollbremsende, unbegründete Handlung der H. vorlag; die Aussage des Beklagten, die Bremsung sei überraschend und stark gewesen, reicht nicht, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. • Folglich tritt die einfache Betriebsgefahr des vorderen Fahrzeugs zurück und die Haftung der Beklagten beträgt 100 %; daraus folgt die Erstattungsfähigkeit der verauslagten Heilbehandlungskosten in Höhe von €762,54. • Die Klägerin hat dargelegt und belegt, dass sie Dienstbezüge in Höhe von €7.927,84 fortgezahlt hat; das anteilige Urlaubsentgelt war fehlerhaft berechnet und ist mit €912,24 zu bemessen. • Von den bruttoansprüchen ist ein pauschaler Abzug von 5 % für ersparte berufsbedingte Aufwendungen angemessen; auf dieser Basis ergibt sich ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag von €8.398,07, hiervon hat Beklagte zu 2) bereits €3.656,31 gezahlt, verbleibt eine Restforderung von €4.741,77. • Zinsansprüche folgen aus §§288,291 BGB; Kosten- und vorläufige Vollstreckbarkeitsentscheidung beruhen auf §§92 Abs.2 Ziff.1,100 Abs.4,709 ZPO. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt €5.504,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2016 verpflichtet; die Beklagte zu 2) hat darüber hinaus Zinsen für den Zeitraum 26.05.2016 bis 07.06.2016 zu tragen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht hat die Klägerin vor allem deshalb obsiegen lassen, weil der Anscheinsbeweis eines Verschuldens des Auffahrenden nicht widerlegt wurde und die Zeugin H. glaubhaft darlegte, dass ihre Arbeitsunfähigkeit durch den Unfall bedingt war. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.