Urteil
6 O 240/20
LG Stuttgart 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0908.6O240.20.00
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Leitsätze
1. Die Sichtbarkeit des entgegenkommenden Verkehrs für den Abbiegenden ist nicht Voraussetzung für den Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers, wenn bereits die Kollisionsstelle auf der Fahrbahn des entgegenkommenden Verkehrs oder im Einmündungsbereich der Straße, in die abgebogen wird, den unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen Abbiegevorgang und Kollision und somit nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen auch einen Pflichtverstoß des Linksabbiegers indiziert. Dieser Anscheinsbeweis ist durch den Nachweis von Umständen ausgeräumt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass das Herannahen des Vorfahrtberechtigten nicht rechtzeitig bemerkt werden konnte.(Rn.70)
2. Der Linksabbieger muss den Abbiegevorgang abbrechen, wenn der entgegenkommende vorfahrtberechtigte Verkehr sichtbar wird. Diese Pflicht folgt aus dem allgemeinen Gebot nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 StVO, eine Gefährdung und Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer zu unterlassen.(Rn.79)
3. Die Kosten für die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins sind keine Kosten der Beerdigung gemäß § 844 Abs. 1 BGB.(Rn.96)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 jeweils 2.887,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 14.10.2019 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 eine Unterhaltsrente
- für August 2023 von 83,94 €,
- für September bis Dezember 2023 von monatlich 104,07 €,
- für das Jahr 2024 von monatlich 109,53 €,
- für das Jahr 2025 von monatlich 115,21 €,
- für das Jahr 2026 von monatlich 93,55 €,
- für das Jahr 2027 von monatlich 57,61 €,
- für das Jahr 2028 von monatlich 61,82 €,
- für das Jahr 2029 von monatlich 37,50 €,
- für das Jahr 2030 von monatlich 41,18 €,
- für das Jahr 2031 von monatlich 45,03 €,
- für das Jahr 2032 von monatlich 17,61 €,
- für das Jahr 2033 von monatlich 20,84 €,
- für das Jahr 2039 von monatlich 589,52 €,
- für das Jahr 2040 von monatlich 611,44 €,
- für das Jahr 2041 von monatlich 634,10 €,
- für das Jahr 2042 von monatlich 657,53 €,
- für das Jahr 2043 von monatlich 577,76 €,
- für das Jahr 2044 von monatlich 599,60 €,
- für das Jahr 2045 von monatlich 622,19 €,
- für das Jahr 2046 von monatlich 645,53 €,
- für das Jahr 2047 von monatlich 315,07 €,
- für das Jahr 2048 von monatlich 332,93 €,
- für das Jahr 2049 von monatlich 351,50 €,
- für das Jahr 2050 von monatlich 370,79 €, und
- für Januar 2051 bis August 2051 von monatlich 390,82 €,
jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.8., 1.11., 1.2. sowie 1.5. eines jeden Kalenderjahres zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 jeden weiteren zukünftigen Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 27.09.2018 zu ersetzen.
4. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2 weitere 5.615,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus einem Betrag von 1.819,55 € seit dem 7.10.2020 zu bezahlen.
5. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2 eine monatliche Geldrente in Höhe von 151,85 €, beginnend am 1.10.2022, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.10., 1.1., 1.4. sowie 1.7. eines jeden Kalenderjahres bis zum 31.08.2031 zu bezahlen.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2 jeden weiteren zukünftigen Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 27.09.2018 zu ersetzen.
7. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 3 weitere 5.615,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus einem Betrag von 1.819,55 € seit dem 7.10.2020 zu bezahlen.
8. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 3 eine monatliche Geldrente in Höhe von 151,85 €, beginnend am 1.10.2022, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.10., 1.1., 1.4. sowie 1.7. eines jeden Kalenderjahres bis zum 11.12.2034 zu bezahlen.
9. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 3 jeden weiteren zukünftigen Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 27.09.2018 zu ersetzen.
10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
11. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 72 % und die Beklagten 28 %.
12. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
13. Der Streitwert wird auf 144.808,99 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sichtbarkeit des entgegenkommenden Verkehrs für den Abbiegenden ist nicht Voraussetzung für den Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers, wenn bereits die Kollisionsstelle auf der Fahrbahn des entgegenkommenden Verkehrs oder im Einmündungsbereich der Straße, in die abgebogen wird, den unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen Abbiegevorgang und Kollision und somit nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen auch einen Pflichtverstoß des Linksabbiegers indiziert. Dieser Anscheinsbeweis ist durch den Nachweis von Umständen ausgeräumt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass das Herannahen des Vorfahrtberechtigten nicht rechtzeitig bemerkt werden konnte.(Rn.70) 2. Der Linksabbieger muss den Abbiegevorgang abbrechen, wenn der entgegenkommende vorfahrtberechtigte Verkehr sichtbar wird. Diese Pflicht folgt aus dem allgemeinen Gebot nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 StVO, eine Gefährdung und Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer zu unterlassen.(Rn.79) 3. Die Kosten für die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins sind keine Kosten der Beerdigung gemäß § 844 Abs. 1 BGB.(Rn.96) 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 jeweils 2.887,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 14.10.2019 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 eine Unterhaltsrente - für August 2023 von 83,94 €, - für September bis Dezember 2023 von monatlich 104,07 €, - für das Jahr 2024 von monatlich 109,53 €, - für das Jahr 2025 von monatlich 115,21 €, - für das Jahr 2026 von monatlich 93,55 €, - für das Jahr 2027 von monatlich 57,61 €, - für das Jahr 2028 von monatlich 61,82 €, - für das Jahr 2029 von monatlich 37,50 €, - für das Jahr 2030 von monatlich 41,18 €, - für das Jahr 2031 von monatlich 45,03 €, - für das Jahr 2032 von monatlich 17,61 €, - für das Jahr 2033 von monatlich 20,84 €, - für das Jahr 2039 von monatlich 589,52 €, - für das Jahr 2040 von monatlich 611,44 €, - für das Jahr 2041 von monatlich 634,10 €, - für das Jahr 2042 von monatlich 657,53 €, - für das Jahr 2043 von monatlich 577,76 €, - für das Jahr 2044 von monatlich 599,60 €, - für das Jahr 2045 von monatlich 622,19 €, - für das Jahr 2046 von monatlich 645,53 €, - für das Jahr 2047 von monatlich 315,07 €, - für das Jahr 2048 von monatlich 332,93 €, - für das Jahr 2049 von monatlich 351,50 €, - für das Jahr 2050 von monatlich 370,79 €, und - für Januar 2051 bis August 2051 von monatlich 390,82 €, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.8., 1.11., 1.2. sowie 1.5. eines jeden Kalenderjahres zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 jeden weiteren zukünftigen Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 27.09.2018 zu ersetzen. 4. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2 weitere 5.615,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus einem Betrag von 1.819,55 € seit dem 7.10.2020 zu bezahlen. 5. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2 eine monatliche Geldrente in Höhe von 151,85 €, beginnend am 1.10.2022, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.10., 1.1., 1.4. sowie 1.7. eines jeden Kalenderjahres bis zum 31.08.2031 zu bezahlen. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2 jeden weiteren zukünftigen Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 27.09.2018 zu ersetzen. 7. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 3 weitere 5.615,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus einem Betrag von 1.819,55 € seit dem 7.10.2020 zu bezahlen. 8. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 3 eine monatliche Geldrente in Höhe von 151,85 €, beginnend am 1.10.2022, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.10., 1.1., 1.4. sowie 1.7. eines jeden Kalenderjahres bis zum 11.12.2034 zu bezahlen. 9. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 3 jeden weiteren zukünftigen Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 27.09.2018 zu ersetzen. 10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 11. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 72 % und die Beklagten 28 %. 12. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 13. Der Streitwert wird auf 144.808,99 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Den Klägern steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld in Höhe von jeweils 2.887,26 € nebst Zinsen zu. Schadensersatzansprüche als Erben ihres bei dem Unfall tödlich verunglückten Ehemannes und Vaters und originäre Ansprüche auf Ersatz von Beerdigungskosten sind durch die von den Beklagten gezahlten Vorschüsse abgegolten. Die Kläger können ferner von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung einer Unterhaltsrente nach 844 Abs. 2 BGB verlangen, die Kläger zu 2 und 3 im geltend gemachten Umfang, die Klägerin zu 1 nur in deutlich geringerem Umfang als geltend gemacht. Die Feststellungsanträge sind ebenfalls begründet. I. Den Klägern steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 StVO, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 1922 Abs. 1, 1924 Abs. 1 u. 4, 1931 Abs. 1 S. 1, 421 BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz als Erben zu. 1. Denn die Beklagte zu 1 hat ihre Pflicht zur Rücksichtnahme im Straßenverkehr und und ihre Pflicht, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird (§ 1 Abs. 1, 2 StVO), verletzt und dadurch zu der tödlichen Verletzung des A. bei dem Verkehrsunfall am 27.09.2018 beigetragen. a) Der Beklagten zu 1 kann allerdings keine Verletzung ihrer Wartepflicht als Linksabbiegerin gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 StVO nachgewiesen werden. Nach § 9 Abs. 3 S. 1 StVO war die Beklagte zu 1 verpflichtet, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen und ihren Abbiegevorgang gegenüber dem entgegenkommenden Verkehr zurückzustellen. Zwar sprach für eine schuldhafte Verletzung dieser Wartepflicht der Beklagten zu 1 zunächst der Beweis des ersten Anscheins. Den Beklagten ist es jedoch gelungen, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Wenn auf einer Kreuzung oder Straßeneinmündung zwei Kraftfahrzeuge zusammenstoßen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der wartepflichtige Fahrer das Vorfahrtrecht des anderen Kraftfahrers schuldhaft verletzt hat. Dieser Beweis kann indessen durch den Nachweis von Umständen ausgeräumt werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass das Herannahen des Vorfahrtberechtigten nicht rechtzeitig bemerkt werden konnte (BGH v. 19.3.1964, VersR 1964, 639, 640; v. 15.6.1982 – VI ZR 119/81, juris, Rn. 11; OLG Brandenburg v. 17.9.2009 - 12 U 26/09, juris, Rn. 24; OLG Hamm v. 5.10.2009 - I-6 U 94/09, zitiert nach juris; OLG München v. 13.2.1996 - 5 U 2060/95, zitiert nach juris; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 9 StVO, Rn. 31; Bender in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 9 StVO, Rn. 30). So verhält es sich vorliegend. Vorliegend ereignete sich die Kollision zwischen dem von der Beklagten zu 1 geführten Pkw Skoda und dem von dem Verstorbenen A. gefahrenen Motorrad unstreitig auf dessen Fahrbahn an deren rechten Rand von der Fahrtrichtung des Motorradfahrers aus gesehen und nach den Ausführungen des Sachverständigen J. in der Sitzung vom 29.04.2021 (S. 8 des Sitzungsprotokolls, Bl. 96 d.A., in Verbindung mit der Anlage zum Protokoll, Bl. 105 d.A.) im Einmündungsbereich der Liemersbacherstraße in die B 14, so dass zunächst die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für eine schuldhafte Verursachung der Kollision seitens der Beklagten zu 1 vorlagen. Die Sichtbarkeit des entgegenkommenden Verkehrs für den Abbiegenden ist nicht Voraussetzung für den Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers, weil bereits die Kollisionsstelle auf der Fahrbahn des entgegenkommenden Verkehrs oder im Einmündungsbereich der Straße, in die abgebogen wird, den unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen Abbiegevorgang und Kollision und somit nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen auch einen Pflichtverstoß indiziert. Die Beklagten haben jedoch den Beweis erbracht, dass die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass der Motorradfahrer zu Beginn des Abbiegevorgangs für die Beklagte zu 1 noch nicht sichtbar war und damit den Anscheinsbeweis entkräftet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen J. in dem Sitzungstermin am 29.04.2021 betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades 90 bis 110 km/h. Während des Abbiegevorgangs bewegte sich der Pkw mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h. Der Pkw der Beklagten zu 1 befand sich zum Kollisionszeitpunkt mit seinem Vorbau bereits außerhalb der Fahrbahn der B 14 im Einmündungstrichter der Liemersbacherstraße. Die Wegstrecke vom Beginn des Abbiegevorgangs bis zum Kollisionsort betrug nach den Ausführungen des Sachverständigen 8 m. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw von 20 km/h kann sowohl aus dem Stand anfahrend erreicht werden als auch ohne vorangegangenen Stillstand durchweg mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lässt sich nicht objektivieren, ob der Abbiegevorgang aus dem Stand oder ohne anzuhalten durchgeführt worden ist. Auf die Nachfrage der Einzelrichterin konnte der Sachverständige auch anhand der ihm vorliegenden Anhaltspunkte nicht angeben, dass eine Variante wahrscheinlicher ist. Auch im Übrigen hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin erbracht, dass die Beklagte zu 1 den Abbiegevorgang aus dem Stand durchgeführt hat. Die Beklagte hat zwar angegeben, angehalten zu haben, um ein silbernes Fahrzeug vorbeizulassen. Sie sei anschließend in Schrittgeschwindigkeit im ersten Gang langsam hinübergefahren. In Anbetracht der seit dem Unfallgeschehen verstrichenen Zeit und des Eindrucks, den der schlimme Verkehrsunfall auf die Beklagte zu 1 hinterlassen haben musste, der eine Beeinflussung der Erinnerung zu einem für die Beklagte zu 1 günstigeren Ergebnis möglich erscheinen lässt, kann das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die Beklagte zu 1 mit ihrem Fahrzeug vor dem Abbiegevorgang angehalten hat. Zwar war nach den Feststellungen des von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. E. in seinem Gutachten vom 28.02.2019 (Bl. 70 ff der Beiakte) beim Eintreffen des Gutachters an der Unfallstelle in dem Pkw der erste Gang eingelegt (S. 9 des Gutachtens, Bl. 79 d. Beiakte), was für ein Anfahren aus dem Stand sprechen könnte. Der Gang kann jedoch im Nachhinein von der Beklagten zu 1 eingelegt worden sein. Dagegen, dass der erste Gang zum Zeitpunkt der Kollision eingelegt war, spricht, dass der Pkw nach den Angaben der Beklagten zu 1 im Begriff war, rückwärts zu rollen, weswegen K. , die an der Unfallstelle vorbeikam, in das Fahrzeug hineingegriffen und die Handbremse angezogen habe (S. 2 des Sitzungsprotokolls, Bl. 90 d.A.). Die Zeugin N. konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob das Fahrzeug der Beklagten zu 1 aus dem Stand abgebogen ist oder in einem Zug. Wurde ohne anzuhalten mit dem Pkw abgebogen, war der Abbiegebeginn nach den Ausführungen des Sachverständigen J. etwa 1,4 Sekunden vor der Kollision erkennbar. Die bis zur Kollision verbleibenden Zeitspanne ermöglichte dem Motorradfahrer bei Zugrundelegung einer Reaktionsphase von rund 0,9 Sekunden, noch etwa 0,5 Sekunden lang abzubremsen oder auszuweichen. Die Anstoßposition des Motorrads weist darauf hin, dass der Motorradfahrer noch vor der Kollision mit einer nach rechts gerichteten Ausweichbewegung reagiert hat, da eine Fahrlinie am Fahrbahnrand ungewöhnlich wäre. Bei Zugrundelegung einer Kollisionsgeschwindigkeit von 90 km/h als Untergrenze errechnet sich während der Bremszeit von 0,5 Sekunden eine Annäherungsgeschwindigkeit von 100 km/h. Bei dieser Annäherungsgeschwindigkeit war das Motorrad 1,4 Sekunden vor der Kollision, also zu Beginn des Abbiegevorgangs der Beklagten zu 1, noch etwa 38 m vom späteren Kollisionsort entfernt. Da der Beklagten zu 1 eine Sichtweite von etwa 75 m zur Verfügung stand, hätte sie das Motorrad beim Abbiegevorgang erkennen können. Sie hätte also durch Zurückstellen des Abbiegevorgangs das Unfallgeschehen vermeiden können. Gleichermaßen war die Kollision für den Motorradfahrer A. vermeidbar. Hätte dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h eingehalten, wäre er mit seinem Motorrad unter gleichen Bedingungen etwa 0,8 Sekunden später am Kollisionsort eingetroffen. Während dieser zusätzlichen Zeitspanne von 0,8 Sekunden hätte die Beklagte zu 1 mit dem Pkw bei einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h eine zusätzliche Wegstrecke von 4 m zurückgelegt und damit den Kollisionsbereich bereits verlassen, als das Motorrad am Kollisionsort eintraf. Der Unfallbeteiligte A. wäre also mit seinem Motorrad bremsend hinter dem Pkw der Beklagten zu 1 ohne Kollision vorbeigefahren (S. 8-10 des Sitzungsprotokolls, Bl. 96-98 d.A.). Bei einem Stillstand des Pkw vor Abbiegebeginn betrug dessen Fahrzeit bis zur Kollision nach den Ausführungen des Sachverständigen J. etwa 2,9 Sekunden. Aufgrund der langsamen Bewegung unmittelbar nach Anfahrbeginn ist eine verlängerte Beobachtungs- und Wahrnehmungsdauer von etwa 1,5 Sekunden zu berücksichtigen. Dem Motorradfahrer blieben somit bis zur Kollision noch 1,4 Sekunden zum Abbremsen. Bei Zugrundelegung einer Kollisionsgeschwindigkeit von 110 km/h lag die Ausgangsgeschwindigkeit beim Bremsbeginn bei etwa 140 km/h. Zu Beginn des Abbiegevorgangs, also zum Zeitpunkt des Anfahrens des PKW, befand sich der Motorradfahrer noch etwa 115 m vom Kollisionsort entfernt und somit 40 m außerhalb der Sichtweite für die Beklagte zu 1 bei einer Sichtweite von etwa 75 m. Die Wegstrecke von 40 m legte er bei Einhaltung der Geschwindigkeit von 140 km/h in der Zeitspanne von 1 Sekunde zurück, womit das Motorrad etwa 1 Sekunde nach Abbiegebeginn für die Beklagte zu 1 sichtbar war. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Wegstrecke von lediglich 0,9 m zurückgelegt und eine Geschwindigkeit von etwa 5 km/h erreicht. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt den Anfahrvorgang ohne weiteres abbrechen und den Motorradfahrer passieren lassen können. Auch der Motorradfahrer hätte das Unfallgeschehen bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h vermeiden können (S. 10, 12 des Sitzungsprotokolls, Bl. 98, 100 d.A.). Diese Feststellungen beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen J., denen das Gericht folgt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Vermeidbarkeitsbetrachtungen des Sachverständigen auf der Grundlage seiner plausiblen Weg-Zeit-Annahmen zutreffen. Den Ausgangspunkt der Betrachtung des Sachverständigen, nämlich die Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades von 90-110 km/h, hat der Sachverständige anhand der Deformationen an den Fahrzeugen ermittelt. Seine Ausführungen decken sich insoweit mit denjenigen des von der Staatsanwaltschaft in dem Ermittlungsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. E. in dessen Gutachten vom 28.02.2019 (Bl. 70 ff der Beiakte). Der Sachverständige vermochte auch die Einwände der Beklagten zu entkräften, die Kollisionsgeschwindigkeit und damit auch die Ausgangsgeschwindigkeit sei höher, was sich aus der Wurfweite des Oberkörpers des Motorradfahrers und den Spuren am Tachometer des Motorrads ergebe. Der Sachverständige hat insoweit dargelegt, dass die Wurfbewegung des Motorradfahrers nicht vollständig über das Dach des Pkw führte, sondern teilweise im Bereich der Frontscheibe vor dem Dach vorbei. Er hat darauf hingewiesen, dass lediglich der Abstand zwischen Kollisionsort und Endlage feststehe, in Anbetracht des Gefälles der Fahrbahn von 7 % sich aber auch eine Rutschbewegung an den Abwurf angeschlossen haben könne (S. 11, 13 des Sitzungsprotokolls, Bl. 99, 101 d.A.). Etwas anderes ergibt sich nach den Darlegungen des Sachverständigen auch nicht aus den Spuren am Tachometer des Motorrades. Der Beginn der Spurzeichnung lag nach seinen Ausführungen bei etwa 100 km/h und reichte bis etwa 125 km/h. Die Genauigkeit der Geschwindigkeitsanzeige lasse sich im Nachhinein nicht mehr prüfen. Auch in Anbetracht der Tachospuren sei der Geschwindigkeitsbereich von 90 bis 100 km/h realistisch (S. 11/12 des Sitzungsprotokolls, Blatt 99/100 d.A.). Nach den Ausführungen des Sachverständigen J. lag die Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades in jedem Fall zwischen 90 und 110 km/h (S. 12 des Sitzungsprotokolls, Bl. 100 d.A.). Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte jedoch auch eine völlig unrealistische Kollisionsgeschwindigkeit von 130 km/h bei der Durchrechnung der Weg-Zeit-Verhältnisse zur Folge, dass der Motorradfahrer für die Pkw-Fahrerin unmittelbar nach Abbiegebeginn zu einem Zeitpunkt erkennbar wurde, als diese den Abbiegevorgang noch ohne weiteres hätte abbrechen können (S. 13 des Sitzungsprotokolls, Bl. 101 d.A.). Selbst wenn nicht bewiesen ist, dass die Beklagte zu 1 aus dem Stand nach links abgebogen ist, bestand somit hierfür jedoch die ernsthafte Möglichkeit. Dafür sprechen die Angaben der Beklagten zu 1 in der Sitzung am 29.4.2021 und der Umstand, dass in ihrem Fahrzeug zum Zeitpunkt des Eintreffens des Sachverständigen E. an der Unfallstelle der erste Gang in ihrem Fahrzeug eingelegt war. Dies ließ den Sachverständigen E. vermuten, dass die Beklagte zu 1 aus dem Stand in den Kreuzungsbereich eingefahren und nicht im Zug durchgefahren sei. Dies reicht aus, um die ernsthafte Möglichkeit eines Abbiegens aus dem Stand anzunehmen, wenngleich dies für den Vollbeweis nicht reicht. Da der Motorradfahrer für die Beklagte zu 1 dann jedoch bei Beginn des Abbiegevorgangs noch nicht sichtbar war, besteht keine Grundlage für die Annahme eines Anscheinsbeweises (vgl. OLG Brandenburg v. 17.9.2009 - 12 U 26/09, juris, Rn. 24; OLG Hamm v. 5.10.2009 - I-6 U 94/09, juris, Rn. 16). Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass die Kläger auch den Vollbeweis für einen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen ihre Wartepflicht nach § 9 Abs. 3 StVO nicht erbracht haben. b) Die Beklagte zu 1 hat den Unfall jedoch schuldhaft durch einen Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr nach § 1 StVO mitverursacht. Die Beklagte zu 1) hätte - bei Zugrundelegung der für sie günstigen Variante, dass sie aus dem Stand abgebogen ist, und somit ein Verstoß gegen die Wartepflicht nicht vorliegt, - den Abbiegevorgang abbrechen müssen, als das Motorrad für sie sichtbar wurde. Diese Pflicht folgt aus dem allgemeinen Gebot nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 StVO, eine Gefährdung und Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer zu unterlassen (BGH v. 25.1.1994 - VI ZR 285/92, juris, Rn. 15 ff; OLG Hamm v. 18.10.1994 - 9 U 90/94, juris, Rn. 6). Die Beklagte zu 1 war in Anbetracht des Umstandes, dass sie bei ihrem Abbiegevorgang die Gegenfahrbahn überquerte und mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen musste, gehalten, die Verkehrssituation im Blick zu behalten und auf Gegenverkehr zu achten. Der Beklagten zu 1 wäre es nach den Ausführungen des Sachverständigen J. auch ohne weiteres möglich gewesen, ihren Abbiegevorgang zu beenden. Unter Zugrundelegung einer Annäherungsgeschwindigkeit von 140 km/h wäre das Motorrad etwa 1 Sekunde nach Anfahrbeginn für die Beklagte zu 1 sichtbar gewesen. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt eine Wegstrecke von lediglich 0,9 m zurückgelegt und eine Geschwindigkeit von etwa 5 km/h erreicht (S. 10 des Sitzungsprotokolls, Bl. 98 d.A.). Ein für die Beklagten günstigeres Ergebnis ergibt sich auch nicht bei einer ebenfalls möglichen Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrads von 90 km/h und einer daraus folgenden Annäherungsgeschwindigkeit von 120 km/h (S. 11 des Sitzungsprotokolls, Bl. 99 d.A.). 2,9 Sekunden vor der Kollision, nämlich bei Anfahrbeginn der Beklagten, zu 1 wäre das Motorrad etwa 97 m vom Kollisionsort entfernt gewesen (120.000 m x 2,9 sec : 3.600 sec). Die Strecke von 22 m zu der Sichtgrenze (75 m) hätte der Motorradfahrer A. dann dann in etwa 0,7 Sekunden zurückgelegt (3.600 sec x 22 m : 120.000 m). Die Beklagte zu 1 hätte auch dann den Abbiegevorgang noch ohne weiteres abbrechen können. c) Weitere Verkehrsverstöße sind der Beklagten zu 1 nicht anzulasten bzw. haben den Unfall nicht mitverursacht. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 bei dem Abbiegevorgang die Kurve in die Liemersbacherstraße schnitt, hatte nach den Ausführungen des Sachverständigen J. auf den Geschehensablauf keinen wesentlichen Einfluss und änderte daran nichts Wesentliches (S. 12/13 des Sitzungsprotokolls, Bl. 100/101 d.A.). Gleiches gilt für die Behauptung der Kläger, die Beklagte zu 1 sei wegen blendenden Gegenlichtes sozusagen blind in die Gegenfahrbahn eingefahren. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 1 den Motorradfahrer nicht wahrgenommen hat, weil sie durch Sonnenlicht geblendet war oder weil sie nicht auf den Gegenverkehr achtete. In beiden Fällen träfe sie eine gleich zu bewertende schuldhafte Mitverursachung an dem Unfall. Bei einer Blendung durch Gegenlicht hätte sie den Abbiegevorgang ebenfalls nicht weiter fortführen dürfen. 2. Der verstorbene Ehemann der Klägerin und Vater der Kläger, der Motorradfahrer A., hat den Unfall ebenfalls durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung schuldhaft mitverursacht (§ 3 Abs. 1 StVO). An der Unfallstelle galt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Selbst unter Zugrundelegung der für den Motorradfahrer günstigeren Variante eines Abbiegevorgangs der Beklagten zu 1 ohne Anhalten in einem Zug war er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gefahren (siehe oben unter Punkt 1.a)). Er hatte somit die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 42 % überschritten. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre der Unfall für den Motorradfahrer nach den Ausführungen des Sachverständigen J. vermeidbar gewesen (S. 10/11 des Sitzungsprotokolls, Bl. 98, 99 d.A.). Selbst wenn dem Motorradfahrer eine verspätete Reaktion vorzuwerfen wäre, wofür aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen, hätte diese verspätete Reaktion in Verbindung mit einer dann geringeren Geschwindigkeit ebenfalls vorwerfbar den Unfall mitverursacht (Ausführungen des Sachverständigen, S. 12 des Sitzungsprotokolls, Bl. 100 d.A.). 3. Bei der Abwägung der Mitverursachungsanteile nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 254 Abs. 1 BGB ist zulasten der Kläger die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Motorradfahrer und zu Lasten der Beklagten der Verstoß der Beklagten zu 1 gegen das Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr zu berücksichtigen. Die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Motorradfahrer überwiegt das Verschulden der Beklagten zu 1 deutlich, die einen einfachen Verkehrsverstoß begangen hat. In Anbetracht dessen erscheint eine Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Motorradfahrers und 1/3 zu Lasten der Beklagten zu 1 angemessen (vgl. OLG Koblenz v. 11.04.1988 – 12 U 559/87, zitiert nach Juris; KG v. 21.02.2019 - 22 U 122/17, zitiert nach juris; LG München v. 9.12.1975 - 17 O 222/74, zitiert nach Juris; LG Bonn v. 19.5.2003 - 2 O 567/02, zitiert nach Juris; OLG Koblenz v. 29.05.1989 - 12 U 1382/84, zitiert nach juris; siehe auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Aufl., Punkt A. Unfälle zwischen Kfz und Kfz, Rn. 16). 4. Den Klägern ist als Erben des verstorbenen Herrn A. unstreitig ein Schaden in Höhe von insgesamt 5.083,58 € entstanden (Totalschaden am Motorrad von 3.700,00 €, Entsorgungskosten des Motorrads von 178,50 €, Gutachterkosten von 539,05 €, Unkostenpauschale von 25,00 €, Bergungskosten von 633,23 €, Abmeldekosten von 7,80 €). Ein Drittel hiervon können die Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern ersetzt verlangen, somit 1.694,53 €. Die Beklagte zu 2 hat bereits vorgerichtlich einen frei verrechenbaren Vorschuss an die Erbengemeinschaft von 3.000,00 € gezahlt. Im Hinblick hierauf ist der Schadensersatzanspruch der Kläger erloschen. II. Den Klägern steht nach § 844 Abs. 1 BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu. Nach § 844 Abs. 1 BGB hat im Falle der Tötung der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. Ersatzberechtigt sind nach § 1968 BGB die Kläger als Erben. 1. Unstreitig sind Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt 2.901,77 € (Leichenschaukosten von 151,47 €, Kosten für die Verbringung des Verstorbenen in die Leichenhalle von 440,30 €, Kosten der Leichenhalle von 340,00 €, Überführungskosten des Verstorbenen in die Türkei von 1.970,00 €). Die Kläger können ein Drittel von den Beklagten als Gesamtschuldner ersetzt verlangen, somit einen Betrag von 967,26 €. 2. Streitig sind zwischen den Parteien die Kosten des Erbscheinserteilungsverfahren von insgesamt 329,33 € (Notarkosten von 184,33 € und Gerichtskosten von 145,00 €) und die Kosten der Angehörigen des Verstorbenen (Kläger, Brüder, Eltern, Schwiegermutter, Onkel, Schwägerin, Tanten, Cousin) für die Anreise und Rückreise zur Beisetzung in der Türkei von insgesamt 8.263,00 €. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten steht den Klägern nicht zu. a) Die Kosten für die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins sind keine Kosten der Beerdigung, sondern dienen dem Nachweis der Erbenstellung der Kläger (so auch im Ergebnis OLG Köln v. 24.10.1980 - 20 U 42/80, zitiert nach juris). b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten und der Reisekosten anderer Angehöriger für die Beisetzung des Verstorbenen in der Türkei. Zu den Kosten der Beerdigung zählen die Kosten einer standesmäßigen Beerdigung, nämlich einer den Verhältnissen entsprechenden angemessenen und würdigen Ausgestaltung des Begräbnisses. Hierfür ist es von Bedeutung, welche Lebensstellung der Verstorbene gehabt hat und was bei der Beerdigung eines Angehörigen seines Lebenskreises Brauch und Sitte ist. Keinesfalls geht aber die Ersatzpflicht nach § 844 Abs. 1 BGB über den Umfang der Verpflichtungen hinaus, die den Erben bei der ihm nach § 1968 BGB obliegenden Kostenlast treffen (BGH v. 19.2.1960 – VI ZR 30/59, zitiert nach Juris). Vorliegend sind nicht die Kläger für die vorgenannten Reisekosten aufgekommen, sondern nach den Angaben der Klägerin zu 1 der Vater des Verstorbenen. Dies spricht dagegen, dass nach den Bräuchen und Sitten im Kulturkreis der Kläger grundsätzlich die Erben für die Reisekosten aufzukommen haben. Darüber hinaus ist den Klägern diesbezüglich auch kein Schaden entstanden. Eine Ersatzpflicht der Beklagten scheidet daher bezüglich dieser Kosten aus. 3. Von dem Vorschuss, den die Beklagte zu 2 an die Erbengemeinschaft gezahlt hat, sind noch 1.305,47 € zu verrechnen. Dieser Betrag übersteigt die Schadensersatzforderung der Kläger von 967,26 €. Die Kläger können somit keine Beerdigungskosten von den Beklagten als Gesamtschuldnern ersetzt verlangen. III. 1. Den Klägern steht ein Hinterbliebenengeld von jeweils 2.887,26 € zu. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass ausgehend von der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck des § 844 Abs. 3 BGB zwar der durchschnittlich für Schockschäden gezahlte Betrag von 10.000,00 € Orientierungshilfe für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes darstellen kann, es in der Regel jedoch hinter diesem Betrag zurück zu bleiben hat, da es nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen als Minus gegenüber dem Anspruch beim Vorliegen eines sogenannten Schockschadens anzusehen ist (so auch OLG Koblenz v. 31.08.2020 – 12 U 870/20, juris, Rn. 12ff). Der Anspruch dient als Ausgleich für das den Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid. Ausweislich der in der Anlage B 1 vorgelegten Gesetzesbegründung sind für die Bestimmung der Anspruchshöhe Erwägungen der Angemessenheit zugrundezulegen. Dabei können die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden und die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze eine gewisse Orientierung geben. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetzt (S. 14 der Gesetzesbegründung). Da das Hinterbliebenengeld somit wegen der geringeren Anspruchsvoraussetzungen nach dem gesetzgeberischen Willen als Minus gegenüber dem Schmerzensgeldanspruch bei Vorliegen eines sogenannten Schockschadens anzusehen ist (OLG Koblenz, aaO, Rn. 14; LG Zweibrücken v. 14.02.2019 - 2 O 279/18; v. 26.02.2019 - 2 O 286/18, die Urteile des Landgerichts Zweibrücken vorgelegt mit Schriftsatz vom 02.02.2021, Bl. 79 d.A.), andererseits nach der Gesetzesbegründung bei der Tötung eines Angehörigen ausweislich der Gesetzesbegründung durchschnittlich für Schockschäden 10.000 € bezahlt werden (Seite 11), erscheint vorliegend ein Betrag von 9.000,00 € angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Gesetzgeber ein besonderes persönliches Näheverhältnis bei Ehegatten und Kindern des Getöteten als Hinterbliebenen vermutet und damit ein Bedürfnis für den Ausgleich seelischen Leids unter erleichterten Voraussetzungen zubilligt, was es aus Sicht des Gerichts rechtfertigt, bei diesem besonderen Näheverhältnis nicht allzu weit hinter dem Durchschnittsbetrag bei Schockschäden zurückzubleiben. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Motorradfahrers steht den Klägern jeweils ein Betrag von 3.000,00 € zu. Es ist allerdings noch ein Vorschuss der Beklagten zu 2 von 338,21 € offen, der noch nicht verrechnet worden ist, somit ein Betrag von jeweils 112,74 € für die einzelnen Kläger. Unter Berücksichtigung dieses zu verrechnenden Betrages steht den Klägern daher jeweils ein Hinterbliebenengeld von 2.887,26 € zu. 2. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. IV. Dem Kläger zu 2 steht nach § 844 Abs. 2 S. 1 BGB ein Anspruch auf Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu. Diese ist entsprechend dem bezifferten Klageantrag bis zu dessen Volljährigkeit zu berechnen. 1. Für die Berechnung der Unterhaltsrente gilt folgendes: Der geltend gemachte Barunterhaltsschaden ist nach folgender Methode zu berechnen: Zunächst ist das für Unterhaltszwecke verfügbare Nettoeinkommen des Verstorbenen zu ermitteln. Anschließend sind berufsbedingte Aufwendungen und die Aufwendungen zur Vermögensbildung und danach die fixen Kosten auszuscheiden. Das verbleibende Einkommen ist auf den Ehemann und Vater der Kläger und die Kläger nach Quoten zu verteilen. Danach sind die auf die Hinterbliebenen entfallenden Beträge um ihren Anteil an den Fixkosten zu erhöhen (BGH v. 5.12.1989 - VI ZR 276/88, zitiert nach juris; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, S. 126f). Das zuletzt erzielte durchschnittliche Nettoeinkommen des Vaters des Klägers zu 2 beläuft sich nach den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen von 12/2017 bis 09/2018 auf 3.925,00 €. Dieses Nettoeinkommen ist um die Aufwendungen zur Vermögensbildung, berufsbedingte Aufwendungen und Beiträge für freiwillige Versicherungen des Getöteten zu bereinigen (siehe BGH, aaO; Held in Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 2016, S. 690; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, S. 126f). Streitig sind zwischen den Parteien die Beiträge für die Unfallversicherung und das Wohnungsbaudarlehen. Aufwendungen für Versicherungen können grundsätzlich Berücksichtigung finden, wenn den Unterhaltsberechtigten eine Teilnahme am Schutz der Versicherung zusteht (BGH v. 31.5.88 – VI ZR 116/87, juris, Rn. 32). Dass die Unfallversicherung den Klägern zugute kommt, ist nicht dargetan. Auf das Bestreiten der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass die Unfallversicherung ausschließlich dem Ehemann und Vater der Kläger zugute kam und der Versicherungsschutz mittlerweile erloschen ist. Sie wird daher vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht und auch bei den Fixkosten nicht berücksichtigt (vgl. auch BGH v. 5.6.12 – VI ZR 122/11, juris, Rn. 8). Gleiches gilt für die Tilgungsleistungen für das Wohnungsbaudarlehen, die der Vermögensbildung dienen (BGH v. 5.12.1989, aaO, juris, Rn. 6; v. 3.7.1984 - VI ZR 42/83, juris, Rn. 14 f; v. 2.12.1997 – VI ZR 142/96, juris, Rn. 13, 14; Held in Jahnke/Burmann, aaO, S. 690; Küppersbusch/Höher, aaO, S. 127). Bei den Fixkosten zu berücksichtigen ist somit der Zinsanteil der Monatsrate auf das Darlehen von 563 € (6.755,25 € 2021, monatlich somit rund 563 €, K 22), ferner Kosten für Anschaffung, Unterhaltung und Reparatur der Wohnungseinrichtung und Instandsetzungs- und Erhaltungsaufwand des Hauses, welche das Gericht auf circa 150 € monatlich schätzt (vgl. BGH v. 2.12.1997 - VI ZR 142/96, juris, Rn. 14; v. 31.5.1988 – VI ZR 116/87, juris, Rn. 30). Sie setzt daher einen Betrag von 713 € für den Wohnbedarf an, der sich auch nicht oberhalb des fiktiven geschuldeten Mietzinses für einen angemessenen Wohnraum bewegt. Es ist daher von dem oben genannten Nettoeinkommen der Betrag von 7,25 € für die Unfallversicherung und als Aufwendungen für die Vermögensbildung die Differenz zwischen den Aufwendungen für das Wohnungsbaudarlehen von insgesamt 1.100,00 € und dem Wohnbedarf von 713,00 €, somit 387 €, in Abzug zu bringen. Daraus errechnet sich ein verbleibendes Einkommen von rund 3.530,75 € monatlich. Hiervon sind berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% in Abzug zu bringen (Brandenburgisches Oberlandesgericht v. 06.09.2018 – 13 UF 91/17, juris, Rn. 21; OLG München v. 31.10.2014 – 10 U 2755/12, juris, Rn. 67; LG Hamburg v. 21.10.2016 – 306 O 141/16, juris, Rn. 21; AG Freiburg v. 27.08.2003 – 47 F 88/03; Küppersbusch/Höher, aaO, Rn. 79). Es ergibt sich somit ein für den Unterhaltsbedarf zu berücksichtigendes anfängliches Nettoeinkommen von rund 3.354 € monatlich. Da der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1 nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger seit seiner Ausbildung ohne Unterbrechung bei dem gleichen Betrieb angestellt war, er somit ununterbrochen ein ständiges Einkommen hatte, ist davon auszugehen, dass er diese Einkünfte auch in Zukunft ohne Unterbrechung erzielt hätte (Küppersbusch/Höher, aaO, Rn. 51). Risikoabschläge sind nicht vorzunehmen. Dass sich die Arbeitssituation des A. bei seinem Arbeitgeber einschneidend durch die Pandemie und den Ukrainekrieg geändert hätte, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Hierfür wären jedoch die Beklagten darlegungspflichtig (Küppersbusch/Höher, aaO, Rn. 51). Es ist dabei zu berücksichtigen, dass sich dieses Nettoeinkommen im Laufe der Jahre voraussichtlich erhöht hätte. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Kläger und ausweislich der mit Schriftsätzen der Kläger vom 23.6. und 3.8.2022 vorgelegten Tarifverträge haben sich die tariflichen Löhne in der Branche des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1 2012 um 4,3 % erhöht, 2013 um 3,4 %, 2014 um 2,2 %, 15 und 3,4 %, 2016 und 2,8 %, 2017 um 2,0 % und 2018 um 4,3 %. 2019 wurde eine Sonderzulage von 27,5 % eines Monatsverdienstes gezahlt, was einer durchschnittlichen Gehaltserhöhung von 2,3 % gleichkommt, ebenso 2020 und 2022. 2021 gab es eine einmalige Zahlung von 500,00 €, was umgerechnet einer Gehaltserhöhung von 1,06 % entspricht. Das anfängliche Nettoeinkommen hätte somit 2019 rund 3.431 € betragen, 2020 3.510 €, 2021 3.547 € und 2022 3.629 €. Auf dieser Grundlage rechnet das Gericht mit durchschnittlich 2,76 % Gehaltserhöhung jährlich ab 2023. Da die Kläger nicht zu der Höhe des voraussichtlichen Rentenanspruchs ihres verstorbenen Ehemannes bzw. Vaters vortragen und auch den Vortrag der Beklagten, dass dieser eine Nettorente von 2.749,73 € erzielt hätte, nicht näher bestreiten, geht das Gericht von einem Rentenanspruch in dieser Höhe ab dem 65. Lebensjahr, somit ab Ende August 2051 aus. Es rechnet mit einer jährlichen Rentenerhöhung in Höhe von 2 %. Von dem anfänglichen Nettoeinkommen sind die monatlichen Fixkosten in Abzug zu bringen, die sich nach der Aufstellung der Kläger auf Seite 17 der Klageschrift auf insgesamt 1.589,94 € belaufen und um die streitigen Kosten, nämlich den Beitrag zur Unfallversicherung, den Beitrag für die Wüstenrot Bausparkasse und 1.100,00 € für das Wohnungsbaudarlehen zu reduzieren sind. Hinzuzurechnen sind die Kosten für den Wohnbedarf von 713,00. Es ergeben sich somit monatliche Fixkosten von rund 1.146 €. Auch diese Fixkosten erhöhen sich ab 2021 jährlich. Die Einzelrichterin setzt einen Erhöhungsbetrag von 2 % jährlich an (vgl. OLG München v. 31.10.2014 – 10 U 2755/12, juris, Rn. 54). Dies ergibt Fixkosten 2021 von monatlich 1.169 € und 2022 von 1.192 €. Ab 2047 reduzieren sich die Fixkosten um die Zinsen von 563 €. Es ergibt sich ein verbleibendes Einkommen von anfänglich 2.208 € (2019: 2.285 €, 2020: 2.364 €, 2021: 2.378 € und 2022: 2.437 €), das nach Quoten auf die Kläger zu verteilen ist. Die Einzelrichterin nimmt bei einem Einkommen von unter 2.800,00 € keinen weiteren Abzug für Aufwendungen zur Vermögensbildung vor. Das verbleibende Einkommen ist für einen Haushalt von vier Personen nicht derart hoch, dass anzunehmen ist, hier werde noch ein weiterer Betrag zur Vermögensbildung zurückgelegt. Die Kläger haben vorgetragen, dass dies nicht der Fall war. Dass hier eine Sättigungsgrenze (vgl. BGH v. 6.10.87 – VI ZR 155/86, juris, Rnr. 19; Küppersbusch/Höher, aaO, S. 128) erreicht ist, ist nicht ersichtlich. Ab einem verbleibenden Einkommen von 2.800,00 € berücksichtigt das Gericht Aufwendungen für Vermögensbildung von 5 %, ab 3.500 € von 10 % und ab 4.500 € von 15 %. Das verbleibende Einkommen ist vorliegend in der zum Unfallzeitpunkt vorliegenden Alleinverdienerehe auf die Klägerin zu 1 und auf die Kläger zu 2 und 3 mit Quoten von 30 % zu 15 % und zu 15 % zu verteilen (Held in Jahnke/Burmann, aaO, S. 692; Küppersbusch/Höher, aaO, S. 133; BGH v. 31.5.88, aaO, Rn. 35: v. 6.10.1987 – VI ZR 145/86, juris, Rn. 16). Dabei ist allerdings bei den Klägern zu 2 und 3 zu berücksichtigen, dass sich die Quoten altersbedingt verändern (vgl. BGH v. 6.10.87 – VI ZR 155/86, juris, Rnr. 16; v. 5.6.12 - VI ZR 122/11, juris, Rn. 11). Die Einzelrichterin nimmt eine Quote von 15 % bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, von 17,5 % von 13 bis 18 Jahren und von 20 % von 19 bis 22 Jahren an (Sprau in Palandt, BGB, 80. Aufl., § 844, Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Das Gericht geht von einer 4-jährigen Ausbildung, nämlich einem Studium der Kinder, aus. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Ausbildungswege in Anbetracht der vielfältigen Möglichkeiten heutzutage nicht mehr geradlinig laufen, sondern häufig Ausbildungen und Studiengänge gewechselt werden. In Anbetracht der Bestrebungen im Land, eine Chancengleichheit bei dem Bildungsweg zu erreichen, und den verschiedenen Möglichkeiten, einen Schulabschluss zu erreichen, der zu einem Hochschulstudium berechtigt, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Kinder von Eltern mit Hauptschulabschluss wie vorliegend kein Fachhochschul- oder Universitätsstudium antreten. Die Fixkosten sind auf die Kläger mit Prozentsätzen von 50% (Klägerin zu 1) und je 25 % (Kläger zu 2 und 3) bis zu deren 22. Lebensjahr zu verteilen (Held in Jahnke/Burmann, aaO, S. 693; BGH v. 11.12.89 – VI ZR 276/88, juris, Rn. 5), danach hat die Klägerin auch deren Quoten zu tragen. Die Einzelrichterin geht demnach von folgenden Quoten bezüglich der Verteilung des Einkommens aus: Kläger zu 2: 15 % bis Ende 2025; 17,5 % von 2026 bis August 2031 (Volljährigkeit des Klägers zu 2) Kläger zu 3: 15 % bis Ende 2028; 17,5 % von 2029 bis 11.12.2034 (Volljährigkeit des Klägers zu 3) Klägerin zu 1: 30 % bis Ende 2025, 29 % von 2026 bis Ende 2028, 28 % von 2029 bis Ende 2031, 27 % von 2032 bis Ende 2034, 26 % 2035, 35 % von 2036 bis Ende 2038, 45 % von 2039 bis Ende August 2051 und 50 % ab September 2051 bis Ende August 2064. Unterhalt ist grundsätzlich während der ohne Unfall unterstellten Lebensdauer des Verstorbenen zu leisten, welche die Kläger unbestritten mit 78 Jahren annehmen. Die Staffelung bei der Klägerin zu 1 berücksichtigt die jeweilige Erhöhung der Quoten der Kläger zu 2 und 3 und das Entfallen der Unterhaltspflicht gegenüber den Klägern zu 2 und 3 ab Vollendung des 22. Lebensjahres sowie den unterstellten Renteneintritt des Verstorbenen mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Dabei ist zu beachten, dass mit Zunahme der Quoten bei den Kindern der Klägerin zu1 und ihrem verstorbenen Ehemann weniger Geld zur Verfügung gestanden hätte. Dabei wurde die Quote bei der Klägerin zu 1 etwas weniger reduziert als bei dem Verstorbenen. Zur Vereinfachung wird in vollen Jahren gerechnet. Es ist von einer Arbeitspflicht der Klägerin zu 1 im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht auszugehen (Held in Jahnke/Burmann, aaO, S. 696; Küppersbusch/Höher, aaO, S. 134f; Sprau in Palandt, aaO, Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen), welche das Gericht ab dem 18. Lebensjahr des jüngsten Kindes annimmt. Nimmt der überlebende Ehegatte keine Erwerbstätigkeit auf, obwohl er hierzu schadensrechtlich verpflichtet wäre, sind die Einkünfte, die er aus dieser Erwerbstätigkeit erzielen könnte, als fiktive Einkünfte gemäß § 254 Abs. 2 BGB in voller Höhe anzurechnen (Held in Jahnke/Burmann, aaO, S. 696 mit weiteren Nachweisen). Da die Klägerin zu 1 bereits ab 2020 und aktuell geringfügig erwerbstätig war bzw. ist mit einem monatlichen Nettogehalt von 240 € (K 26), ist dieses Einkommen bis zur Volljährigkeit beider Kinder abzüglich berufsbedingter Aufwendungen von 5 % und unter Annahme einer zweiprozentigen Gehaltssteigerung jährlich ab 2023 zu berücksichtigen. Eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit ist der Klägerin zu 1 bis zur Volljährigkeit beider Kinder nicht zuzumuten. Denn die Kläger zu 2 und 3, die zum Zeitpunkt des Unfalltodes ihres Vaters erst fünf bzw. ein Jahr alt waren haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre Versorgung und Erziehung durch die Klägerin zu 1, nicht wegen einer übermäßigen Erwerbsobliegenheit belastet oder gar gestört wird (OLG München v. 31.10.2014 – 10 U 2755/12, juris, Rn. 51; OLG Hamm v. 06.06.2008 – I-1 U 123/05, juris, Randnummer 214 ff). Die von den Beklagte zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die zum nachehelichen Unterhalt ergangen sind, sind auf den hiesigen Fall einer deliktsrechtlichen Unterhaltsrente nicht übertragbar. Ab der Volljährigkeit beider Kinder ist auf der Grundlage des derzeit geltenden Mindestlohns von einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.820 € bis zum voraussichtlichen Renteneintritt im Juli 2054 auszugehen (12,00 € x 35 h wöchentlich x 52 Wochen geteilt durch zwölf Monate). Den Nettobetrag schätzt das Gericht auf 65 % hiervon, somit 1.183,00 €. Auch hiervon sind berufsbedingte Aufwendungen von 5 % in Abzug zu bringen und zweiprozentige Gehaltssteigerungen jährlich zu berücksichtigen. Das Gericht geht davon aus, dass ab der Volljährigkeit der beiden Kinder der Freibetrag der Witwenrente ständig oberhalb dieses Nettoeinkommens liegt. Den Rentenanspruch der Klägerin zu 1 schätzt das Gericht auf 25 % des letzten Nettoeinkommens. Auch diesbezüglich geht das Gericht von einer Rentenerhöhung von 2 % jährlich aus. Im Rahmen der Vorteilsausgleichung ist ebenfalls die Witwen- bzw. Waisenrente der Kläger anzurechnen (Held in Jahnke/Burmann, aaO, S. 695; Küppersbusch/Höher, aaO, S. 134). In Anbetracht der von den Klägern vorgetragenen und von den Beklagten nicht bestrittenen Steigerungen der Witwenrente und Waisenrente in den letzten elf Jahren von durchschnittlich 2,5 % (Seite 2/3 des Schriftsatzes vom 31.05.2022, Bl. 193/194 der Akten) geht das Gericht auch künftig von einer jährlichen Erhöhung um diesen Prozentsatz aus. Allerdings sind die Einkünfte in Form von Witwenrente und der geringfügigen Tätigkeit auf die im Rahmen der Mithaftung ungedeckte Quote zu verrechnen (so genanntes Quotenvorrecht bei Mithaftung des Getöteten, vgl. Küppersbusch/Höher, aaO, S. 136; Held in Jahnke/Burmann, aaO, S. 695). Da die Klägerin zu 1 zum Zeitpunkt des Unfalls nicht erwerbstätig war und erst nach dem Unfall ihre geringfügige Tätigkeit aufgenommen hat und die Beklagten nicht vortragen, dass diese Erwerbstätigkeit auch ohne den Tod des Ehegatten aufgenommen worden wäre, werden die Einkünfte in vollem Umfang auf den Unterhaltsschaden angerechnet (Küppersbusch/Höher, aaO, S. 135). 2. Für den Kläger zu 2 errechnet sich folgende Unterhaltsrente: Von dem anfänglichen verteilungsfähigen Einkommen von 2.208 € entfallen 15 % auf den Kläger zu 2. Das ergibt einen Betrag von 331,20 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von 1.146 €, somit 286,50 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 617,70 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsbedarf von 205,90 € monatlich für die Zeit ab dem 27.9.18 bis Ende 2018. Für die Zeit vom 27.9. bis 30.9.18 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 von 27,45 € (205,90 € : 30 x 4). Im Rahmen des Vorteilsausgleichs ist die für diesen Zeitraum erhaltene Waisenrente von 39,20 € (293,99 € : 30 x 4) zu berücksichtigen, welche der Kläger zu 2 allerdings voll auf die ungedeckte Mithaftungsquote anrechnen kann (Quotenvorrecht). Diese ungedeckte Mithaftungsquote beträgt für diesen Zeitraum 54,90 € (617,70 € : 2/3 : 30 x 4). Der Kläger zu 2 hat für den vorgenannten Zeitraum einen Unterhaltsanspruch von 27,45 €. Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2018 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 von 617,70 € (205,90 € x 3): Der Kläger zu 2 muss sich die monatliche Waisenrente von 293,99 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 411,80 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2019 bis Juni 2019 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 von 208,60 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.262 € zugrundezulegen (siehe oben zu Punkt 1). Davon entfallen 15 % auf den Kläger zu 2, somit 339,30 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten, somit 286,50 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 625,80 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 208,60 € monatlich. Der Kläger zu 2 muss sich die monatliche Waisenrente von 293,99 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 417,20 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Juli 2019 bis Dezember 2019 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 von 209,75 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.285 € zugrundezulegen (siehe oben zu Punkt 1). Davon entfallen 15 % auf den Kläger zu 2, somit 342,75 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten, somit 286,50 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 629,25 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 209,75 € monatlich. Der Kläger zu 2 muss sich die monatliche Waisenrente von 303,35 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 419,5 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2020 bis Juni 2020 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 von 213,70 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.364 € zugrundezulegen (siehe oben zu Punkt 1). Davon entfallen 15 % auf den Kläger zu 2, somit 354,60 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten, somit 286,50 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 641,10 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 213,70 € monatlich. Der Kläger zu 2 muss sich die monatliche Waisenrente von 303,35 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 427,40 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Juli 2020 bis Dezember 2020 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 von 213,70 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.364 € zugrundezulegen (siehe oben zu Punkt 1). Davon entfallen 15 % auf den Kläger zu 2, somit 354.60 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten, somit 286,50 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 641,10 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 213,70 € monatlich. Der Kläger zu 2 muss sich die monatliche Waisenrente von 313,82 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 427,40 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2021 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 von 216,32 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.378 € zugrundezulegen (siehe oben zu Punkt 1). Davon entfallen 15 % auf den Kläger zu 2, somit 356,70 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.169 € (siehe oben Punkt 1), somit 292,25 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 648,95 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 216,32 € monatlich. Der Kläger muss sich die monatliche Waisenrente von 303,35 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 432,63 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2022 bis Dezember 2022 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers von 221,18 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.437 € zugrundezulegen (siehe oben zu Punkt 1). Davon entfallen 15 % auf den Kläger zu 2, somit 365,55 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.192 € (siehe oben Punkt 1), somit 298 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 663,55 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 221,18 € monatlich. Der Kläger zu 2 muss sich die monatliche Waisenrente von 330,61 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 442,37 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2023 bis Dezember 2023 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 von 226,99 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.513,16 € (3.629 x 1,0276 = 3.729,16; 3.729,16 - 1.216) € zugrundezulegen. Davon entfallen 15 % auf den Kläger zu 2, somit 376,97 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.216 €, somit 304 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 680,97 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 226,99 € monatlich. Der Kläger zu 2 muss sich die monatliche Waisenrente von 338,88 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 453,98 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2024 bis Dezember 2024 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 von 232,95 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.591,77 € (3.729,16 x 1,0276 = 3.832,09; 3.832,09 - 1.240,32) zugrundezulegen. Davon entfallen 15 % auf den Kläger zu 2, somit 388,77 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.240,32 €, somit 310,08 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 698,85 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 232,95 € monatlich. Der Kläger zu 2 muss sich die monatliche Waisenrente von 338,88 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 465,90 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2025 bis Dezember 2025 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 von 239,06 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.672,73 € (3.832,09 x 1,0276 = 3.937,86; 3.937,86 - 1.265,13) zugrundezulegen. Davon entfallen 15 % auf den Kläger zu 2, somit 400,91 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.265,13 €, somit 316,28 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 717,19 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 239,06 € monatlich. Der Kläger zu 2 muss sich die monatliche Waisenrente von nunmehr 347,35 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 478,13 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2026 bis Dezember 2026 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 von 268,31 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.756,12 € (3.937,86 x 1,0276 = 4.046,55; 4.046,55 - 1.290,43) zugrundezulegen. Davon entfallen nun 17,5 % auf den Kläger zu 2, somit 482,32 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.290,43 €, somit 322,61 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 804,93 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 268,31 € monatlich. Der Kläger zu 2 muss sich die monatliche Waisenrente von nunmehr 354,30 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 536,62 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2027 bis Dezember 2027 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 von 267,18 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.842 € (4.046,55 € x 1,0276 = 4.158,24 €; 4.158,24 € - 1.316,24 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 5% ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 2.699,90 €. Davon entfallen 17,5 % auf den Kläger zu 2, somit 472,48 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.316,24 €, somit 329,06 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 801,54 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 267,18 € monatlich. Der Kläger zu 2 muss sich die monatliche Waisenrente von nunmehr 363,16 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 534,36 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2028 bis Dezember 2028 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 von 274,28 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.930,44 € (4.158,24 € x 1,0276 = 4.273,01 €; 4.273,01 € - 1.342,57 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 5% ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 2.783,92 €. Davon entfallen 17,5 % auf den Kläger zu 2, somit 487,19 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.342,57 €, somit 335,64 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 822,83 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 274,28 € monatlich. Der Kläger zu 2 muss sich die monatliche Waisenrente von nunmehr 372,24 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 548,55 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2029 bis Dezember 2029 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 von 281,56 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 3.021,53 € (4.273,01 € x 1,0276 = 4.390,95 €; 4.390,95 € - 1.369,42 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 5% ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 2.870,45 €. Davon entfallen nun 17,5 % auf den Kläger zu 2, somit 502,33 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.369,42 €, somit 342,36 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 844,69 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 281,56 € monatlich. Der Kläger zu 2 muss sich die monatliche Waisenrente von nunmehr 379,69 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 563,13 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2030 bis Dezember 2030 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 von 289,04 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 3.115,33 € (4.390,95 € x 1,0276 = 4.512,14 €; 4.512,14 € - 1.396,81 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 5% ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 2.959,56 €. Davon entfallen nun 17,5 % auf den Kläger zu 2, somit 517,92 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.396,81 €, somit 349,20 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 867,12 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 289,04 € monatlich. Der Kläger zu 2 muss sich die monatliche Waisenrente von nunmehr 389,18 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 578,08 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2031 bis August 2031 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 von 296,72 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 3.211,93 € (4.512,14 € x 1,0276 = 4.636,68 €; 4.636,68 € - 1.424,75 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 5% ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 3.051,33 €. Davon entfallen nun 17,5 % auf den Kläger zu 2, somit 533,98 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.424,75 €, somit 356,19 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 890,17 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 296,72 € monatlich. Der Kläger zu 2 muss sich die monatliche Waisenrente von nunmehr 398,91 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 593,45 € nicht übersteigt. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten zu 2 an den Kläger zu 2 entrichteten Vorschusses von 2.000 € sind seine Unterhaltsansprüche für 2018 von insgesamt 645,15 € und Januar bis Juni 2019 von insgesamt 1.251,60 € erloschen. Ferner ist der Unterhaltsanspruch für Juli 2019 in Höhe von 103,25 € erloschen. Der Kläger zu 2 macht mit der Klage bezifferte Unterhaltsansprüche nur für den Zeitraum ab September 2019 bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres geltend. Dies ist zu berücksichtigen. Von September 2019 bis August 2020 verlangt er einen Betrag von 1.819,55 €. Ausweislich der obigen Berechnung stehen ihm für diesen Zeitraum Unterhaltsansprüche von 2.548,60 € zu (839 € für 2019 (209,75 € x 4) und 1.709,60 € für Januar bis August 2020 (213,70 € x 8)). Da der mit dem Klageantrag Ziff. III.2 geltend gemachte Betrag von 1.819,55 € dahinter zurückbleibt, ist er in vollem Umfang zuzusprechen. Ab September 2020 verlangt der Kläger zu 2 eine monatliche Geldrente von 151,85 € bis August 2031. Die ihm zustehenden Beträge übersteigen auch für diesen Zeitraum den geltend gemachten bezifferten Anspruch, weswegen die mit dem Klageantrag Ziff. III.1 geltend gemachten bezifferten Unterhaltsansprüche in vollem Umfang zuzusprechen sind. Von September 2020 bis September 2022 steht dem Kläger zu 2 somit für insgesamt 24 Monate ein Betrag von 3.796,25 € (151,85 € x 25) zu. An rückständigem Unterhalt von September 2019 bis August 2022 stehen dem Kläger zu 2 somit 5.615,80 € zu (1.819,55 € + 3.796,25 €). Von Oktober 2022 bis August 2031 kann der Kläger zu 2 - wie mit der Klage geltend gemacht - eine monatliche Unterhaltsrente von 151,85 € von den Beklagten als Gesamtschuldnern verlangen. 3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 4. Der Feststellungsantrag des Klägers zu 2, mit welchem er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner begehrt, ihm jeden weiteren zukünftigen Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 27.09.2018 zu ersetzen, ist zulässig und begründet. a) Der Feststellungsantrag ist, auch wenn dem Kläger zu 2 eine Bezifferung der zukünftigen Unterhaltsansprüche im Rahmen einer Prognose möglich ist, neben dem Leistungsantrag zulässig. Wer nach § 844 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente klagt oder klagen kann, hat nach § 256 ZPO nur dann ein rechtliches Interesse an einer neben der Leistungsklage zu erhebenden Feststellungsklage, wenn der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht bereits in vollem Umfang durch den Klageantrag auf Zahlung der Geldrente erfasst wird oder erfasst werden kann (BGH v. 4.4.1952 - III ZA 20/52, Juris, Rn. 3; v. 22.6.1956 - VI ZR 97/55, NJW 1956, 1479). Da bei dem Kläger zu 2 die Geldrente nur auf eine bestimmte Zeit, hier bis zu seiner Volljährigkeit, festzusetzen ist, die wesentlich von der mutmaßlichen Unterhaltsbedürftigkeit des Klägers zu 2 abhängt, erfasst das Leistungsurteil nicht den möglichen Fall, dass nach Beendigung der Rentenzahlung erneut eine Unterhaltsbedürftigkeit des Klägers eintritt (BGH, aO, Rn. 5; v. 15.3.1983 - VI ZR 187/81, juris, Rn. 15). Gleiches hat für die mit dem Urteil für die Zukunft festgesetzte Geldrente bis zur Volljährigkeit des Klägers zu 2 zu gelten. Da sich die für die Berechnung der Rente im Rahmen der Prognose angenommenen Parameter wie Gehaltssteigerungen, Veränderung der Fixkosten und Inflationsraten nicht sicher voraussagen lassen, ist ein Feststellungsinteresse gegeben. Der Rechtsbehelf des § 323 ZPO reicht nicht aus, die Belange des Klägers zu 2 zu wahren, da er nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO greift und nur zu einer Abänderung des Urteils für die Zeit nach Erhebung der Klage führt, weswegen ohne Zubilligung eines Feststellungsinteresses erhebliche Nachteile für den Kläger zu 2 entstehen könnten (BGH v. 22.6.1956 - VI ZR 97/55, NJW 1956, 1479). b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Dem Kläger zu 2 stehen, wie die Ausführungen unter Punkt 2 zeigen, über die geltend gemachten Ansprüche hinaus weitere Unterhaltsansprüche zu. V. Dem Kläger zu 3 steht nach § 844 Abs. 2 S. 1 BGB ebenfalls ein Anspruch auf Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu. Diese ist entsprechend dem bezifferten Klageantrag bis zu dessen Volljährigkeit zu berechnen. Bezüglich der Grundsätze der Berechnung der Unterhaltsrente wird auf die Ausführungen unter Punkt IV.1 verwiesen. 1. Für den Kläger zu 3 errechnet sich folgende Unterhaltsrente: Bis Ende 2025 ergibt sich keine Abweichung zu der Unterhaltsrente, die dem Kläger zu 2 zusteht. Bis zu diesem Zeitraum steht dem Kläger zu 3 folgende Unterhaltsrente zu: Für die Zeit vom 27.9. bis 30.9.18 ein Unterhaltsanspruch von 27,45 €. Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2018 eine Unterhaltsrente von 617,70 €. Für die Zeit von Januar 2019 bis Juni 2019 eine Unterhaltsrente von 208,60 € monatlich. Für die Zeit von Juli 2019 bis Dezember 2019 eine Unterhaltsrente von 209,75 € monatlich. Für die Zeit von Januar 2020 bis Dezember 2020 eine Unterhaltsrente von 213,70 € monatlich. Für die Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2021 eine Unterhaltsrente von 216,32 € monatlich. Für die Zeit von Januar 2022 bis Dezember 2022 eine Unterhaltsrente von 221,18 € monatlich. Für die Zeit von Januar 2023 bis Dezember 2023 eine Unterhaltsrente von 226,99 € monatlich. Für die Zeit von Januar 2024 bis Dezember 2024 eine Unterhaltsrente von 232,95 € monatlich. Für die Zeit von Januar 2025 bis Dezember 2025 eine Unterhaltsrente von 239,06 € monatlich. Für die Zeit von Januar 2026 bis Dezember 2026 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 3 von 245,34 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.756,12 € (3.937,86 x 1,0276 = 4.046,55; 4.046,55 - 1.290,43) zugrundezulegen. Davon entfallen 15 % auf den Kläger zu 3, somit 413,42 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.290,43 €, somit 322,61 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 736,03 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 245,34 € monatlich. Der Kläger zu 3 muss sich die monatliche Waisenrente von nunmehr 354,30 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 490,69 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2027 bis Dezember 2027 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers von 244,68 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.842 € (4.046,55 € x 1,0276 = 4.158,24 €; 4.158,24 € - 1.316,24 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 5% ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 2.699,90 €. Davon entfallen 15 % auf den Kläger zu 2, somit 404,99 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.316,24 €, somit 329,06 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 734,05 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 244,68 € monatlich. Der Kläger zu 3 muss sich die monatliche Waisenrente von nunmehr 363,16 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 489,36 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2028 bis Dezember 2028 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers von 251,08 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.930,44 € (4.158,24 € x 1,0276 = 4.273,01 €; 4.273,01 € - 1.342,57 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 5% ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 2.783,92 €. Davon entfallen 15 % auf den Kläger zu 2, somit 417,59 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.342,57 €, somit 335,64 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 753,23 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 251,08 € monatlich. Der Kläger zu 3 muss sich die monatliche Waisenrente von nunmehr 372,24 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 502,15 € nicht übersteigt. Für die 2029 bis 2031 weicht der Unterhaltsanspruch des Klägers zu 3 nicht von demjenigen des Klägers zu 2 ab. Für die Zeit von Januar 2029 bis Dezember 2029 hat der Kläger zu 3 einen Unterhaltsanspruch von 281,56 € monatlich. Für die Zeit von Januar 2030 bis Dezember 2030 hat der Kläger zu 3 einen Unterhaltsanspruch von 289,04 € monatlich. Für die Zeit von Januar 2031 bis August 2031 hat der Kläger zu 3 einen Unterhaltsanspruch von 296,72 € monatlich. Für die Zeit von Januar 2032 bis Dezember 2032 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 3 von 304,61 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 3.311,40 € (4.636,68 € x 1,0276 = 4.764,65 €; 4.764,65 € - 1.453,25 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 5% ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 3.145,83 €. Davon entfallen 17,5 % auf den Kläger zu 3, somit 550,52 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.453,25 €, somit 363,31 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 913,83 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 304,61 € monatlich. Der Kläger zu 3 muss sich die monatliche Waisenrente von nunmehr 408,88 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 609,22 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2033 bis Dezember 2033 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 3 von 312,71 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 3.413,83 € (4.764,65 € x 1,0276 = 4.896,15 €; 4.896,15 € - 1.482,32 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 5% ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 3.243,14 €. Davon entfallen 17,5 % auf den Kläger zu 3, somit 567,55 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.482,32 €, somit 370,58 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 938,13 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 312,71 € monatlich. Der Kläger zu 3 muss sich die monatliche Waisenrente von nunmehr 419,10 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 625,42 € nicht übersteigt. Für die Zeit von Januar 2034 bis November 2034 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 3 von 310,76 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 3.519,31 € (4.896,15 € x 1,0276 = 5.031,28 €; 5.031,28 € - 1.511,97 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 10 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 3.167,38 €. Davon entfallen 17,5 % auf den Kläger zu 2, somit 554,29 €. Diesem Betrag sind 25 % der Fixkosten von nunmehr 1.511,97 €, somit 377,99 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 932,28 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Vaters von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 310,76 € monatlich. Der Kläger zu 3 muss sich die monatliche Waisenrente von nunmehr 429,58 € hierauf nicht anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 621,52 € nicht übersteigt. Vom 01.12.2034 bis 11.12.2034 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 3 von 110,27 € (310,76 € : 31 x 11). Unter Berücksichtigung des von der Beklagten zu 2 an den Kläger zu 3 entrichteten Vorschusses von 2.000 € sind seine Unterhaltsansprüche für 2018 von insgesamt 645,15 € und Januar bis Juni 2019 von insgesamt 1.251,60 € erloschen. Ferner ist der Unterhaltsanspruch für Juli 2019 in Höhe von 103,25 € erloschen. Der Kläger zu 3 macht mit der Klage bezifferte Unterhaltsansprüche nur für den Zeitraum ab September 2019 bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres geltend. Dies ist zu berücksichtigen. Von September 2019 bis August 2020 verlangt er einen Betrag von 1.819,55 €. Ausweislich der obigen Berechnung stehen ihm für diesen Zeitraum Unterhaltsansprüche von 2.548,60 € zu (839 € für 2019 (209,75 € x 4) und 1.709,60 € für Jan. bis August 2020 (213,70 € x 8)). Da der mit dem Klageantrag Ziff. IV.2 geltend gemachte Betrag von 1.819,55 € dahinter zurückbleibt, ist er in vollem Umfang zuzusprechen. Ab September 2020 verlangt der Kläger eine monatliche Geldrente von 151,85 € bis zum 11.12.2034. Die ihm zustehenden Beträge übersteigen auch für diesen Zeitraum den geltend gemachten bezifferten Anspruch, weswegen die mit dem Klageantrag Ziff. IV.1 geltend gemachten bezifferten Unterhaltsansprüche in vollem Umfang zuzusprechen sind. Von September 2020 bis September 2022 steht dem Kläger somit für insgesamt 24 Monate ein Betrag von 3.796,25 € (151,85 € x 25) zu. An rückständigem Unterhalt von September 2019 bis August 2022 stehen dem Kläger zu 3 somit 5.615,80 € zu (1.819,55 € + 3.796,25 €). Von Oktober 2022 bis August 2031 kann der Kläger zu 3 - wie mit der Klage geltend gemacht - eine monatliche Unterhaltsrente von 151,85 € von den Beklagten als Gesamtschuldnern verlangen. 2. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 3. Der Feststellungsantrag des Klägers zu 3, mit welchem er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner begehrt, ihm jeden weiteren zukünftigen Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 27.09.2018 zu ersetzen, ist zulässig und begründet. Auf die Ausführungen unter Punkt IV.4 wird verwiesen. VI. Der Klägerin zu 1 steht nach § 844 Abs. 2 S. 1 BGB ebenfalls ein Anspruch auf Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu. Diese ist bis zum Ende August 2064 zu berechnen, bis zu Vollendung des 78. Lebensjahres des Klägers. Bezüglich der Grundlagen der Berechnung wird auf Punkt IV.1 verwiesen. 1. Der Klägerin zu 1 stehen folgende Rentenansprüche zu: Von dem anfänglichen verteilungsfähigen Einkommen von 2.208 € entfallen 30 % auf die Klägerin zu 1. Das ergibt einen Betrag von 662,40 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten von 1.146 €, somit 573 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.235,40 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres verstorbenen Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 411,80 € monatlich für die Zeit ab dem 27.9.18 bis Ende 2018. Für die Zeit vom 27.9. bis 30.9.18 kann die Klägerin zu 1 keine Unterhaltsrente geltend machen. Der Unterhaltsanspruch vor Vorteilsausgleich beläuft sich auf 54,91 € (411,80 € : 30 x 4). Im Rahmen des Vorteilsausgleichs ist die für diesen Zeitraum erhaltene Witwenrente von 194,78 € (1.460,84 € : 30 x 4) zu berücksichtigen, welche die Klägerin nur teilweise auf die ungedeckte Mithaftungsquote anrechnen kann (Quotenvorrecht). Diese ungedeckte Mithaftungsquote beträgt für diesen Zeitraum 109,81 € (1.235,40 € : 2/3 : 30 x 4). Die Differenz von 84,97 €, somit der verbleibende Teil der Witwenrente, übersteigt den Unterhaltsanspruch der Klägerin für diese Zeit, weswegen ihr für diesen Zeitraum keine Unterhaltsrente zusteht. Das Gleiche gilt für die Zeit von Oktober bis Dezember 2018: Monatlich stehen der Klägerin 411,80 € vor Vorteilsausgleich zu. Die monatliche Witwenrente von 1.460,84 € kann die Klägerin nur teilweise auf die ungedeckte Mithaftungsquote von 823,60 € (2/3 aus 1.235,40 €) anrechnen. Die Differenz von 637,24 € übersteigt den monatlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin, weswegen ihr auch für diesen Zeitraum keine Unterhaltsrente zusteht. Für die Zeit von Januar 2019 bis Juni 2019 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 362,08 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.262 € zugrundezulegen. Davon entfallen 30 % auf die Klägerin zu 1, somit 678,60 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten, somit 573 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.251,60 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 417,20 € monatlich. Die Klägerin muss sich die monatliche Witwenrente von 889,52 € hierauf in Höhe eines von Betrages von 55,12 € anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 834,40 € insoweit übersteigt. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 362,08 € verlangen (417,20 € - 55,12 €). Für die Zeit von Juli 2019 bis Dezember 2019 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 333,75 € monatlich. Auf den Unterhaltsanspruch von 417,20 € monatlich muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente von nunmehr 917,85 € in Höhe eines von Betrages von 83,45 € anrechnen lassen, weil sie die ungedeckte Mithaftungsquote von 834,40 € insoweit übersteigt. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 333,75 € verlangen (417,20 € - 83,45 €). Für die Zeit von Januar 2020 bis Juni 2020 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 136,35 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.364 € zugrundezulegen. Davon entfallen 30 % auf die Klägerin, somit 709,20 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten, somit 573 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.282,20 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 427,40 € monatlich. Hierauf muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente 917,85 € und ein Einkommen von 228 € (240 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen) in Höhe eines von Betrages von insgesamt 291,05 € anrechnen lassen, weil die Einkünfte der Klägerin die ungedeckte Mithaftungsquote von 854,80 € insoweit übersteigen. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 136,35 € verlangen (427,40 € - 291,05 €). Für die Zeit von Juli 2020 bis Dezember 2020 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 104,69 € monatlich. Auf den Unterhaltsanspruch von 427,40 € monatlich muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente von nunmehr 949,51 € und das Einkommen von 228 € in Höhe eines von Betrages von insgesamt 322,71 € anrechnen lassen, weil ihre Einkünfte die ungedeckte Mithaftungsquote von 854,80 € insoweit übersteigen Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 104,69 € verlangen (427,40 € - 322,71 €). Für die Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2021 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 120,39 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.378 € zugrundezulegen. Davon entfallen 30 % auf die Klägerin, somit 713,40 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten von nunmehr 1.169 €, somit 584,50 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.297,90 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 432,63 € monatlich. Hierauf muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente 949,51 € und ihr Einkommen von 228 € in Höhe eines Betrages von insgesamt 312,24 € anrechnen lassen, weil die ungedeckte Mithaftungsquote von 865,27 € insoweit überschritten wird. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 120,39 € verlangen (432,63 € - 312,24 €). Für die Zeit von Januar 2022 bis Dezember 2022 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 98,79 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.437 € zugrundezulegen. Davon entfallen 30 % auf die Klägerin, somit 731,10 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten von nunmehr 1.192 €, somit 596 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.327,10 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 442,37 € monatlich. Hierauf muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.000,31 € und ihr Einkommen von 228 € in Höhe eines Betrages von insgesamt 351,24 € anrechnen lassen, weil die ungedeckte Mithaftungsquote von 884,73 € insoweit überschritten wird. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 98,79 € verlangen (442,37 € - 343,58 €). Für die Zeit von Januar 2023 bis Dezember 2023 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 104,07 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.513,16 € zugrundezulegen. Davon entfallen 30 % auf die Klägerin, somit 753,95 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten von 1.216 €, somit 608 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.361,95 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 453,98 € monatlich. Hierauf muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.025,32 € und ihr Einkommen von nunmehr 232,56 € (244,80 € abzüglich 5 %) in Höhe eines Betrages von insgesamt 349,91 € anrechnen lassen, weil die ungedeckte Mithaftungsquote von 907,97 € insoweit überschritten wird. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 104,07 € verlangen (453,98 € - 349,91 €). Für die Zeit von Januar 2024 bis Dezember 2024 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 109,53 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.591,77 € zugrundezulegen. Davon entfallen 30 % auf die Klägerin, somit 777,53 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten von 1.240,32 €, somit 620,16 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.397,69 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 465,90 € monatlich. Hierauf muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.050,95 € und ihr Einkommen von nunmehr 237,21 € (249,70 € abzüglich 5 %) in Höhe eines Betrages von insgesamt 356,37 € anrechnen lassen, weil die ungedeckte Mithaftungsquote von 931,79 € insoweit überschritten wird. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 109,53 € verlangen (465,90 € - 356,37 €). Für die Zeit von Januar 2025 bis Dezember 2025 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 115,21 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.672,73 € zugrundezulegen. Davon entfallen 30 % auf die Klägerin, somit 801,82 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten von 1.265,13 €, somit 632,57 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.434,39 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 478,13 € monatlich. Hierauf muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.077,22 € und ihr Einkommen von nunmehr 241,96 € (254,69 € abzüglich 5 %) in Höhe eines Betrages von insgesamt 362,92 € anrechnen lassen, weil die ungedeckte Mithaftungsquote von 956,26 € insoweit überschritten wird. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 115,21 € verlangen (478,13 € - 362,92 €). Für die Zeit von Januar 2026 bis Dezember 2026 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 93,55 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 2.756,12 € zugrundezulegen. Davon entfallen 29 % auf die Klägerin, somit 799,28 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten von 1.290,43 €, somit 645,22 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.444,50 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 481,50 € monatlich. Hierauf muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.104,15 € und ihr Einkommen von nunmehr 246,80 € (259,78 € abzüglich 5 %) in Höhe eines Betrages von insgesamt 387,95 € anrechnen lassen, weil die ungedeckte Mithaftungsquote von 963 € insoweit überschritten wird. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 93,55 € verlangen (481,50 € - 387,95 €). Für die Zeit von Januar 2027 bis Dezember 2027 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 57,61 € monatlich. Es ist ein Einkommen von 2.699,90 € für die Unterhaltsberechnung der Klägerin (2.842 abzüglich Aufwendungen zur Vermögensbildung von 5 %) zugrundezulegen. Davon entfallen 29 % auf die Klägerin, somit 782,97 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten von 1.316,24 €, somit 658,12 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.441,09 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 480,36 € monatlich. Hierauf muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.131,75 € und ihr Einkommen von nunmehr 251,73 € (264,98 € abzüglich 5 %) in Höhe eines Betrages von insgesamt 422,75 € anrechnen lassen, weil die ungedeckte Mithaftungsquote von 960,73 € insoweit überschritten wird. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 57,61 € verlangen (480,36 € - 422,75 €). Für die Zeit von Januar 2028 bis Dezember 2028 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 61,82 € monatlich. Es ist ein Einkommen von 2.783,92 € (2.930,44 abzüglich Aufwendungen zur Vermögensbildung von 5 %) für die Unterhaltsberechnung der Klägerin zugrundezulegen. Davon entfallen 29 % auf die Klägerin, somit 807,34 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten von 1.342,57 €, somit 671,29 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.478,63 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 492,88 € monatlich. Hierauf muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.160,04 € und ihr Einkommen von nunmehr 256,77 € (270,28 € abzüglich 5 %) in Höhe eines Betrages von insgesamt 422,75 € anrechnen lassen, weil die ungedeckte Mithaftungsquote von 985,75 € insoweit überschritten wird. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 61,82 € verlangen (492,88 € - 431,06 €). Für die Zeit von Januar 2029 bis Dezember 2029 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 37,50 € monatlich. Es ist ein Einkommen von 2.870,45 € (3.021,53 abzüglich Aufwendungen zur Vermögensbildung von 5 %) für die Unterhaltsberechnung der Klägerin zugrundezulegen. Davon entfallen 28 % auf die Klägerin, somit 803,73 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten von 1.369,42 €, somit 684,71 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.488,44 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 496,15 € monatlich. Hierauf muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.189,04 € und ihr Einkommen von nunmehr 261,90 € (275,69 € abzüglich 5 %) in Höhe eines Betrages von insgesamt 458,65 € anrechnen lassen, weil die ungedeckte Mithaftungsquote von 992,29 € insoweit überschritten wird. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 37,50 € verlangen (496,15 € - 458,65 €). Für die Zeit von Januar 2030 bis Dezember 2030 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 41,18 € monatlich. Es ist ein Einkommen von 2.959,56 € (3.115,33 abzüglich Aufwendungen zur Vermögensbildung von 5 %) für die Unterhaltsberechnung der Klägerin zugrundezulegen. Davon entfallen 28 % auf die Klägerin, somit 828,68 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten von 1.396,81 €, somit 698,41 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.527,09 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 509,03 € monatlich. Hierauf muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.218,77 € und ihr Einkommen von nunmehr 267,14 € (281,20 € abzüglich 5 %) in Höhe eines Betrages von insgesamt 467,85 € anrechnen lassen, weil die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.018,06 € insoweit überschritten wird. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 41,18 € verlangen (509,03 € - 467,85 €). Für die Zeit von Januar 2031 bis Dezember 2031 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 45,03 € monatlich. Es ist ein Einkommen von 3.051,33 € (3.211,93 abzüglich Aufwendungen zur Vermögensbildung von 5 %) für die Unterhaltsberechnung der Klägerin zugrundezulegen. Davon entfallen 28 % auf die Klägerin, somit 854,37 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten von 1.424,75 €, somit 712,38 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.566,75 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 522,25 € monatlich. Hierauf muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.249,24 € und ihr Einkommen von nunmehr 272,48 € (286,82 € abzüglich 5 %) in Höhe eines Betrages von insgesamt 477,22 € anrechnen lassen, weil die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.044,50 € insoweit überschritten wird. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 45,03 € verlangen (522,25 € - 477,22 €). Für die Zeit von Januar 2032 bis Dezember 2032 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 17,61 € monatlich. Es ist ein Einkommen von 3.145,83 € (3.311,40 € abzüglich Aufwendungen zur Vermögensbildung von 5 %) für die Unterhaltsberechnung der Klägerin zugrundezulegen. Davon entfallen 27 % auf die Klägerin, somit 849,37 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten von 1.453,25 €, somit 726,63 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.576,00 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 525,34 € monatlich. Hierauf muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.280,47 € und ihr Einkommen von nunmehr 277,93 € (292,56 € abzüglich 5 %) in Höhe eines Betrages von insgesamt 507,73 € anrechnen lassen, weil die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.050,67 € insoweit überschritten wird. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 17,61 € verlangen (525,34 € - 507,73 €). Für die Zeit von Januar 2033 bis Dezember 2033 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 20,84 € monatlich. Es ist ein Einkommen von 3.243,14 € (3.413,83 € abzüglich Aufwendungen zur Vermögensbildung von 5 %) für die Unterhaltsberechnung der Klägerin zugrundezulegen. Davon entfallen 27 % auf die Klägerin, somit 875,65 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten von 1.482,32 €, somit 741,16 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.616,81 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 538,94 € monatlich. Hierauf muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.312,48 € und ihr Einkommen von nunmehr 283,49 € (298,41 € abzüglich 5 %) in Höhe eines Betrages von insgesamt 518,10 € anrechnen lassen, weil die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.077,87 € insoweit überschritten wird. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 20,84 € verlangen (538,94 € - 518,10 €). Für die Zeit von Januar 2034 bis Dezember 2034 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein Einkommen von 3.167,38 € (3.519,31 € abzüglich Aufwendungen zur Vermögensbildung von 10 %) für die Unterhaltsberechnung der Klägerin zugrundezulegen. Davon entfallen 27 % auf die Klägerin, somit 855,19 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten von 1.511,97 €, somit 755,99 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.611,18 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 537,06 € monatlich. Hierauf muss sich die Klägerin die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.345,29 € und ihr Einkommen von nunmehr 289,16 € (304,38 € abzüglich 5 %) in Höhe eines Betrages von insgesamt 560,33 € anrechnen lassen, weil die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.074,12 € insoweit überschritten wird. Die Klägerin kann keine monatliche Unterhaltsrente verlangen, weil die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als ihr Unterhalt zusteht (537,06 € - 560,33 €). Für die Zeit von Januar 2035 bis August 2035 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 3.627,93 € (5.031,28 € x 1,0276 = 5.170,14 €; 5.170,14 € - 1.542,21 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 10 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 3.265,14 €. Davon entfallen 26 % auf die Klägerin, somit 848,94 €. Diesem Betrag sind 50 % der Fixkosten von 1.542,21 €, somit 771,11 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 1.620,05 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 540,02 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.378,92 € und ein fiktives Einkommen von 1.183,00 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.123,85 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.502,77 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.080,03 € um 1.422,74 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (540,02 € - 1.422,74 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von September 2035 bis Dezember 2035 kann die Klägerin ebenfalls keinen Unterhalt verlangen. Von dem für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Einkommen von 3.265,14 € entfallen nach Beendigung der Ausbildung des Klägers zu 2 nun 35 % auf die Klägerin, somit ein Betrag von 1.142,80 €. Diesem Betrag sind nun 75 % der Fixkosten von 1.542,21 €, somit 1.156,66 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.299,46 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 766,49 € monatlich. Die Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.502,77 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.532,97 € um 969,80 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (766,49 € - 969,80 €), steht der Klägerin kein Unterhalt zu. Für die Zeit von Januar 2036 bis Dezember 2036 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 3.739,79 € (5.170,14 € x 1,0276 = 5.312,84 €; 5.312,84 € - 1.573,05 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 10 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 3.365,81 €. Davon entfallen 35 % auf die Klägerin, somit 1.178,03 €. Diesem Betrag sind 75 % der Fixkosten von 1.573,05 €, somit 1.179,79 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.357,82 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 785,94 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.413,39 € und ein fiktives Einkommen von 1.206,66 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.146,33 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.559,72 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.571,88 € um 987,84 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (785,94 € - 987,84 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von Januar 2037 bis Dezember 2037 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 3.854,96 € (5.312,84 € x 1,0276 = 5.459,47 €; 5.459,47 € - 1.604,51 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 10 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 3.469,46 €. Davon entfallen 35 % auf die Klägerin, somit 1.214,31 €. Diesem Betrag sind 75 % der Fixkosten von 1.604,51 €, somit 1.203,38 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.417,69 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 805,90 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.448,73 € und ein fiktives Einkommen von 1.230,79 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.169,25 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.617,98 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.611,80 € um 1.006,18 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (805,90 € - 1.006,18 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von Januar 2038 bis Dezember 2038 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 3.973,55 € (5.459,47 € x 1,0276 = 5.610,15 €; 5.610,15 € - 1.636,60 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 10 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 3.576,20 €. Davon entfallen 35 % auf die Klägerin, somit 1.251,67 €. Diesem Betrag sind 75 % der Fixkosten von 1.636,60 €, somit 1.227,45 € hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.479,12 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 826,37 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.484,95 € und ein fiktives Einkommen von 1.255,41 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.192,63 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.677,59 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.652,75 € um 1.024,84 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (826,37 € - 1.024,84 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von Januar 2039 bis Dezember 2039 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 589,52 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 4.095,66 € (5.610,15 € x 1,0276 = 5.764,99 €; 5.764,99 € - 1.669,33 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 10 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 3.686,09 €. Davon entfallen nun nach Beendigung der Ausbildung des Klägers zu 3 45 % auf die Klägerin, somit 1.658,74 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.669,33 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 3.328,07 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 1.109,36 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.522,07 € und ein fiktives Einkommen von 1.280,52 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.216,49 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.738,56 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 2.218,72 € um 519,84 €. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 589,52 € verlangen (1.109,36 € - 519,84 €). Für die Zeit von Januar 2040 bis Dezember 2040 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 611,44 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 4.221,38 € (5.764,99 € x 1,0276 = 5.924,10 €; 5.924,10 € - 1.702,72 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 10 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 3.799,24 €. Davon entfallen 45 % auf die Klägerin, somit 1.709,66 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.702,72 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 3.412,38 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 1.137,46 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.560,12 € und ein fiktives Einkommen von 1.306,13 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.240,82 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.800,94 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 2.274,92 € um 526,02 €. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 611,44 € verlangen (1.137,46 € - 526,02 €). Für die Zeit von Januar 2041 bis Dezember 2041 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 634,10 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 4.350,84 € (5.924,10 € x 1,0276 = 6.087,61 €; 6.087,61 € - 1.736,77 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 10 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 3.915,76 €. Davon entfallen 45 % auf die Klägerin, somit 1.762,09 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.736,77 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 3.498,86 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 1.166,29 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.599,12 € und ein fiktives Einkommen von 1.332,25 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.265,64 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.864,76 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 2.332,57 € um 532,19 €. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 634,10 € verlangen (1.166,29 € - 532,19 €). Für die Zeit von Januar 2042 bis Dezember 2042 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 657,53 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 4.484,12 € (6.087,61 € x 1,0276 = 6.255,63 €; 6.255,63 € - 1.771,51 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 10 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 4.035,71 €. Davon entfallen 45 % auf die Klägerin, somit 1.816,07 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.771,51 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 3.587,58 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 1.195,86 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.639,10 € und ein fiktives Einkommen von 1.358,90 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.290,95 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.930,05 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 2.391,72 € um 538,33 €. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 657,53 € verlangen (1.195,86 € - 538,33 €). Für die Zeit von Januar 2043 bis Dezember 2043 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 577,76 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 4.621,35 € (6.255,63 € x 1,0276 = 6.428,29 €; 6.428,29 € - 1.806,94 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 15 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 3.928,15 €. Davon entfallen 45 % auf die Klägerin, somit 1.767,67 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.806,94 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 3.574,61 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 1.191,54 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.680,08 € und ein fiktives Einkommen von 1.386,08 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.316,77 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.996,85 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 2.383,07 € um 613,78 €. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 577,76 € verlangen (1.191,54 € - 613,78 €). Für die Zeit von Januar 2044 bis Dezember 2044 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 599,60 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 4.762,63 € (6.428,29 € x 1,0276 = 6.605,71 €; 6.605,71 € - 1.843,08 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 15 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 4.048,24 €. Davon entfallen 45 % auf die Klägerin, somit 1.821,71 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.843,08 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 3.664,79 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 1.221,60 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.722,08 € und ein fiktives Einkommen von 1.413,80 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.343,11 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.065,19 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 2.443,19 € um 622,00 €. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 599,60 € verlangen (1.221,60 € - 622,00 €). Für die Zeit von Januar 2045 bis Dezember 2045 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 622,19 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 4.908,09 € (6.605,71 € x 1,0276 = 6.788,03 €; 6.788,03 € - 1.879,94 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 15 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 4.171,88 €. Davon entfallen 45 % auf die Klägerin, somit 1.877,34 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.879,94 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 3.757,28 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 1.252,43 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.765,13 € und ein fiktives Einkommen von 1.442,08 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.369,97 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.135,10 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 2.504,86 € um 630,24 €. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 622,19 € verlangen (1.252,43 € - 630,24 €). Für die Zeit von Januar 2046 bis Dezember 2046 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 645,53 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 5.057,84 € (6.788,03 € x 1,0276 = 6.975,38 €; 6.975,38 € - 1.917,54 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 15 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 4.299,16 €. Davon entfallen 45 % auf die Klägerin, somit 1.934,62 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.917,54 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 3.852,16 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 1.284,06 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.809,26 € und ein fiktives Einkommen von 1.470,92 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.397,38 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.206,64 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 2.568,11 € um 638,53 €. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 645,53 € verlangen (1.284,06 € - 638,53 €). Für die Zeit von Januar 2047 bis Dezember 2047 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 315,07 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 5.786,27 € (6.975,38 € x 1,0276 =7.167,90 €; 7.167,90 € - 1.381,63 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 15 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 4.918,33 €. Davon entfallen 45 % auf die Klägerin, somit 2.213,25 €. Diesem Betrag sind die um die für das Darlehen gezahlten Zinsen von 563,00 € reduzierten Fixkosten von nunmehr 1.381,63 € ((1.917,54 € - 563,00 €) x 1,02) vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 3.594,88 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 1.198,29 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.854,49 € und ein fiktives Einkommen von 1.500,34 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.425,32 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.279,81 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 2.396,59 € um 883,22 €. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 315,07 € verlangen (1.198,29 € - 883,22 €). Für die Zeit von Januar 2048 bis Dezember 2048 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 332,93 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 5.956,47 € (7.167,90 € x 1,0276 =7.365,73 €; 7.365,73 € - 1.409,26 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 15 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 5.063,00 €. Davon entfallen 45 % auf die Klägerin, somit 2.278,35 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.409,26 € (1.381,63 € x 1,02) vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 3.687,61 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 1.229,20 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.900,85 € und ein fiktives Einkommen von 1.530,35 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.453,83 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.354,68 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 2.458,41 € um 896,27 €. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 332,93 € verlangen (1.229,20 € - 896,27 €). Für die Zeit von Januar 2049 bis Dezember 2049 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 351,50 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 6.131,57 € (7.365,73 € x 1,0276 =7.569,02 €; 7.569,02 € - 1.437,45 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 15 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 5.211,84 €. Davon entfallen 45 % auf die Klägerin, somit 2.345,33 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.437,45 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 3.782,78 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 1.260,93 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.948,37 € und ein fiktives Einkommen von 1.560,96 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.482,91 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.431,28 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 2.521,85 € um 909,43 €. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 351,50 € verlangen (1.260,93 € - 909,43 €). Für die Zeit von Januar 2050 bis Dezember 2050 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 370,79 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 6.311,73 € (7.569,02 € x 1,0276 =7.777,93 €; 7.777,93 € - 1.466,20 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 15 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 5.364,97 €. Davon entfallen 45 % auf die Klägerin, somit 2.414,24 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.466,20 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 3.880,44 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 1.293,48 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 1.997,08 € und ein fiktives Einkommen von 1.592,18 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.512,57 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.509,65 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 2.586,96 € um 922,69 €. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 370,79 € verlangen (1.293,48 € - 922,69 €). Für die Zeit von Januar 2051 bis Ende August 2051 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 390,82 € monatlich. Es ist ein verbleibendes Einkommen von 6.497,08 € (7.777,93 € x 1,0276 =7.992,60 €; 7.992,60 € - 1.495,52 €) zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung von 15 % ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen von 5.522,52 €. Davon entfallen 45 % auf die Klägerin, somit 2.485,13 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.495,52 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 3.980,65 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 1.326,88 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 2.047,01 € und ein fiktives Einkommen von 1.624,02 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.542,82 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.589,83 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 2.653,77 € um 936,06 €. Die Klägerin kann eine monatliche Unterhaltsrente von 390,82 € verlangen (1.326,88 € - 936,06 €). Für die Zeit von September 2051 bis Ende Dezember 2051 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es nun bei der Berechnung ein Renteneinkommen von anfänglich 2.749,73 € netto zu berücksichtigen. Abzüglich der Fixkosten von 1.525,43 € ergibt dies ein verbleibendes Einkommen von 1.224,30 €. Aufwendungen zur Vermögensbildung sind nicht mehr abzuziehen. Davon entfallen nun 50 % auf die Klägerin, somit 612,15 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.525,43 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.137,58 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 712,53 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 2.098,19 € und ein fiktives Einkommen von 1.656,50 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.573,68 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.671,87 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.425,05 € um 2.246,82 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (712,53 € - 2.246,82 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von Januar 2052 bis Dezember 2052 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein Renteneinkommen von nun 2.804,73 (2.749,73 € x 1,02) zu berücksichtigen. Abzüglich der Fixkosten von 1.555,94 € ergibt dies ein verbleibendes Einkommen von 1.248,79 €. Aufwendungen zur Vermögensbildung sind nicht mehr abzuziehen. Davon entfallen nun 50 % auf die Klägerin, somit 624,40 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.555,94 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.180,34 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 726,78 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 2.150,65 € und ein fiktives Einkommen von 1.689,63 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.605,15 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.755,80 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.453,56 € um 2.302,24 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (726,78 € - 2.302,24 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von Januar 2053 bis Dezember 2053 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein Renteneinkommen von nun 2.860,83 (2.804,73 € x 1,02) zu berücksichtigen. Abzüglich der Fixkosten von 1.587,06 € ergibt dies ein verbleibendes Einkommen von 1.273,77 €. Aufwendungen zur Vermögensbildung sind nicht mehr abzuziehen. Davon entfallen nun 50 % auf die Klägerin, somit 636,89 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.587,06 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.223,95 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 741,32 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 2.204,42 € und ein fiktives Einkommen von 1.723,42 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.637,25 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.841,67 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.482,63 € um 2.359,04 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (741,31 € - 2.359,04 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von Januar 2054 bis Juni 2054 kann die Klägerin ebenfalls keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein Renteneinkommen von nun 2.918,05 (2.860,83 € x 1,02) zu berücksichtigen. Abzüglich der Fixkosten von 1.618,80 € ergibt dies ein verbleibendes Einkommen von 1.299,25 €. Aufwendungen zur Vermögensbildung sind nicht mehr abzuziehen. Davon entfallen nun 50 % auf die Klägerin, somit 649,63 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.618,80 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.268,43 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 756,14 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 2.259,53 € und ein fiktives Einkommen von 1.757,89 € abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit ein weiterer Betrag von 1.670,00 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.929,52 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.512,28 € um 2.417,24 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (756,14 € - 2.417,24 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von Juli 2054 bis Dezember 2054 kann die Klägerin ebenfalls keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein Renteneinkommen von 2.976,41 (2.918,05 € x 1,02) zu berücksichtigen. Abzüglich der Fixkosten von 1.651,18 € ergibt dies ein verbleibendes Einkommen von 1.325,23 €. Davon entfallen nun 50 % auf die Klägerin, somit 662,62 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.651,18 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.313,80 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 771,27 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 2.316,02 € und eine Nettorente von 439,47 € (25 % des letzten fiktiven Einkommens von 1.757,89) zu berücksichtigen. Berufsbedingte Aufwendungen sind nicht in Abzug zu bringen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.755,49 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.542,53 € um 1.212,96 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (771,27 € - 1.212,96 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von Januar 2055 bis Dezember 2055 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein Renteneinkommen von 3.035,94 (2.976,41 € x 1,02) zu berücksichtigen. Abzüglich der Fixkosten von 1.684,20 € ergibt dies ein verbleibendes Einkommen von 1.351,74 €. Davon entfallen nun 50 % auf die Klägerin, somit 675,87 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.684,20 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.360,07 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 786,69 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von 2.373,92 € und eine Nettorente von 448,26 € (439,47 € x 1,02) zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.822,18 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.573,38 € um 1.248,80 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (786,69 € - 1.248,80 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von Januar 2056 bis Dezember 2056 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein Renteneinkommen von 3.096,66 (3.035,94 € x 1,02) zu berücksichtigen. Abzüglich der Fixkosten von 1.717,88 € ergibt dies ein verbleibendes Einkommen von 1.378,78 €. Davon entfallen nun 50 % auf die Klägerin, somit 689,39 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.717,88 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.407,27 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 802,42 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 2.433,27 € und eine Nettorente von 457,23 € (448,26 € x 1,02) zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.890,50 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.604,85 € um 1.285,65 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (802,42 € - 1.285,65 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von Januar 2057 bis Dezember 2057 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein Renteneinkommen von 3.158,59 (3.096,66 € x 1,02) zu berücksichtigen. Abzüglich der Fixkosten von 1.752,24 € ergibt dies ein verbleibendes Einkommen von 1.406,35 €. Davon entfallen nun 50 % auf die Klägerin, somit 703,18 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.752,24 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.455,42 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 818,47 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von nunmehr 2.494,10 € und eine Nettorente von 466,38 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.960,48 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.636,94 € um 1.323,54 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (818,47 € - 1.323,54 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von Januar 2058 bis Dezember 2058 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein Renteneinkommen von 3.221,76 (3.158,59 € x 1,02) zu berücksichtigen. Abzüglich der Fixkosten von 1.787,29 € ergibt dies ein verbleibendes Einkommen von 1.434,47 €. Davon entfallen nun 50 % auf die Klägerin, somit 717,24 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.787,29 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.504,53 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 834,84 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von 2.556,45 € und eine Nettorente von 475,71 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.032,16 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.669,69 € um 1.362,47 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (834,84 € - 1.362,47 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von Januar 2059 bis Dezember 2059 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein Renteneinkommen von 3.286,20 (3.221,76 € x 1,02) zu berücksichtigen. Abzüglich der Fixkosten von 1.823,04 € ergibt dies ein verbleibendes Einkommen von 1.463,16 €. Davon entfallen nun 50 % auf die Klägerin, somit 731,58 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.823,04 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.554,62 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 851,54 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von 2.620,36 € und eine Nettorente von 485,22 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.105,58 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.703,08 € um 1.402,50 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (851,54 € - 1.402,50 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von Januar 2060 bis Dezember 2060 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein Renteneinkommen von 3.351,92 (3.286,20 € x 1,02) zu berücksichtigen. Abzüglich der Fixkosten von 1.859,50 € ergibt dies ein verbleibendes Einkommen von 1.492,42 €. Davon entfallen nun 50 % auf die Klägerin, somit 746,21 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.859,50 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.605,71 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 868,57 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von 2.685,87 € und eine Nettorente von 494,92 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.180,79 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.737,14 € um 1.443,65 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (868,57 € - 1.443,65 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von Januar 2061 bis Dezember 2061 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein Renteneinkommen von 3.418,96 (3.351,92 € x 1,02) zu berücksichtigen. Abzüglich der Fixkosten von 1.896,69 € ergibt dies ein verbleibendes Einkommen von 1.522,27 €. Davon entfallen nun 50 % auf die Klägerin, somit 761,14 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.896,69 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.657,83 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 885,94 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von 2.753,02 € und eine Nettorente von 504,82 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.257,84 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.771,89 € um 1.485,95 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (885,94 € - 1.485,95 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von Januar 2062 bis Dezember 2062 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein Renteneinkommen von 3.487,34 (3.418,96 € x 1,02) zu berücksichtigen. Abzüglich der Fixkosten von 1.934,62 € ergibt dies ein verbleibendes Einkommen von 1.552,72 €. Davon entfallen nun 50 % auf die Klägerin, somit 776,36 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.934,62 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.710,98 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 903,66 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von 2.821,85 € und eine Nettorente von 514,92 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.336,77 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.807,32 € um 1.529,45 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (903,66 € - 1.529,45 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Für die Zeit von Januar 2063 bis Dezember 2063 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein Renteneinkommen von 3.557,09 (3.487,34 € x 1,02) zu berücksichtigen. Abzüglich der Fixkosten von 1.973,31 € ergibt dies ein verbleibendes Einkommen von 1.583,78 €. Davon entfallen nun 50 % auf die Klägerin, somit 791,89 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 1.973,31 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.765,20 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 921,73 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von 2.892,40 € und eine Nettorente von 525,22 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.417,62 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.843,47 € um 1.574,15 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (921,73 € - 1.574,15 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Auch für die Zeit von Januar 2064 bis Ende August 2064 kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Es ist ein Renteneinkommen von 3.628,23 (3.557,09 € x 1,02) zu berücksichtigen. Abzüglich der Fixkosten von 2.012,78 € ergibt dies ein verbleibendes Einkommen von 1.615,45 €. Davon entfallen nun 50 % auf die Klägerin, somit 807,73 €. Diesem Betrag sind die Fixkosten von 2.012,78 € vollständig hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Unterhaltsbedarf von 2.820,51 €. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Ehemannes von 2/3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 940,17 € monatlich. An Einkünften sind die monatliche Witwenrente von 2.964,71 € und eine Nettorente von 535,72 € zu berücksichtigen. Diese Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.500,43 € übersteigen die ungedeckte Mithaftungsquote von 1.880,34 € um 1.620,09 €. Da die ungedeckte Mithaftungsquote um einen höheren Betrag überschritten wird, als der Klägerin Unterhalt zusteht (940,17 € - 1.620,09 €), kann die Klägerin keinen Unterhalt verlangen. Die Beklagte zu 2 hat an die Klägerin zu 1 Vorschüsse von 9.000,00 € bezahlt, welche die Klägerin auf ihre Rentenansprüche verrechnet. Mit diesen Vorschüssen sind die Rentenansprüche der Klägerin bis Juli 2023 vollständig abgegolten (für Januar bis Juni 2019 stehen der Klägerin Rentenansprüche von 2.172,48 € zu, für Juli bis Dezember 2019 in Höhe von 2.002,50 €, für Januar bis Juni 2020 von 818,10 €, für Juli bis Dezember 2020 von 628,14 €, für 2021 von insgesamt 1.444,68 €, für 2022 von insgesamt 1.185,48 € und für Januar bis Juli 2023 in Höhe von 728,49 €, dies ergibt insgesamt Ansprüche für diesen Zeitraum von 8.979,87 €). Ihr Rentenanspruch für August 2023 ist in Höhe von 20,13 € abgegolten, so dass ihr für August 2023 nur eine Unterhaltsrente von 83,94 € zusteht. Der Klägerin steht somit keine rückständige Unterhaltsrente zu. Der Klageantrag Ziff. II.2 ist unbegründet. Der Klageantrag Ziff. II.1 ist nur teilweise, nämlich im tenorierten Umfang begründet. 2. Der Feststellungsantrag Ziff. II.3 der Klägerin zu 1 ist zulässig und begründet. a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin besteht, da ihre Einkommensverhältnisse bis zur Volljährigkeit der Kinder und auch danach von der obigen Prognose abweichen können. Auch ihre Bedürftigkeit kann sich durch eine Heirat ändern. Es kommt hinzu, dass sich die für die Berechnung der Unterhaltsrente angenommenen Parameter wie die Entwicklung der Tariflöhne, ihr Erwerbseinkommen, Veränderung der Fixkosten, Inflationsraten, Erhöhungen der Witwenrente und der Altersrenteneinkünfte nicht sicher voraussagen lassen. Der Rechtsbehelf des § 323 ZPO greift nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse und gilt nur für die Zukunft, weswegen bezüglich der künftigen Rentenansprüche der Klägerin die Feststellungsklage möglich sein muss. b) Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass sich die für die Berechnung der Unterhaltsrente der Klägerin maßgeblichen Parameter anders entwickeln, als vorliegend angenommen, ist der Feststellungsantrag auch begründet. VII. Den Klägern steht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Form einer Geschäftsgebühr besteht nur dann, wenn sich der Auftrag der Kläger nur auf die außergerichtliche Tätigkeit ihres Bevollmächtigten beschränkt hat oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt worden ist, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen. Erteilt der Mandant hingegen den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr ist dann kein Raum mehr (BGH v. 22.06.2021 - VI ZR 353/20, juris, Rn. 7). Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, dass sie ihren Bevollmächtigten zunächst nur beauftragt haben, die geltend gemachten Ansprüche vorgerichtlich einzutreiben, oder den Prozessauftrag lediglich aufschiebend bedingt für den Fall des Scheiterns der vorgerichtlichen Tätigkeit erteilt haben. Die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegte und von der Klägerin unterzeichnete unbeschränkte und umfassende Vollmacht spricht gegen ein zunächst beschränktes Mandat. VIII. Der Klage ist daher nur im tenorierten Umfang stattzugeben und im Übrigen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Klägern, insbesondere der Klägerin zu 1, in den Zeiträumen, auf der die Berechnung des Streitwertes beruht, wesentlich geringere Beträge zugesprochen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1, S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Angaben der Kläger zu den jeweiligen Klageanträgen in der Klageschrift. Dabei beruht die Berechnung zu den Klageanträgen II.1, II.1 und IV.1 auf § 9 ZPO. Die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und zu 3 (im Folgenden: die Kläger) begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei welchem der Ehemann der Klägerin zu 1 und der Vater der Kläger zu 2 und 3, A. zu Tode kam. A. wurde von den Klägern beerbt, von der Klägerin zu 1 zu ½ und von den Klägern zu 2 und 3 jeweils zu ¼. A. fuhr am 27.9.18 gegen 16:20 Uhr mit seinem Motorrad Kawasaki, amtliches Kennzeichen ..., auf der B 14 aus Richtung Großerlach kommend in Fahrtrichtung Mainhardt. Die Beklagte zu 1 fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Skoda Roomster, amtliches Kennzeichen ..., dessen Halterin sie ist, auf der B 14 in entgegengesetzter Fahrtrichtung in Fahrtrichtung Großerlach. Kurz vor dem Ortseingang Großerlach bog sie nach links in die Liemersbacherstraße ab. Bei dem Abbiegevorgang kam es zur Kollision mit dem entgegenkommenden Motorrad des A. auf dessen Fahrspur. A. zog sich dabei schwere Verletzungen zu, die in unmittelbarem Anschluss an den Unfall zu seinem Tod führten. Im Unfallbereich besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Durch die Staatsanwaltschaft wurde ein Gutachten bei der Dekra Automobil GmbH eingeholt. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. E. vom 28.2.19 (K 2, siehe auch Gutachten in der Beiakte) wird Bezug genommen. Die Kläger begehren von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 13.577,68 €, der sich wie folgt zusammensetzt: 3.700,00 € für den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Motorrades abzüglich eines Vorschusses der Beklagten zu 2 von 3.000 €, Entsorgungskosten von 178,50 €, Gutachterkosten von 539,05 €, Unkostenpauschale von 25,00 €, Bergungskosten von 633,23 €, Abmeldekosten von 7,80 €, Kosten der Leichenschau von 151,47 €, Verbringungskosten des Verstorbenen in die Leichenhalle von 440,30 €, Kosten für die Leichenhalle von 340,00 €, Kosten für die Überführung des Verstorbenen in die Türkei von 1.970,00 €, Notarkosten, die im Erbscheinserteilungsverfahren entstanden sind, von 184,33 € und Gerichtskosten im Erbscheinserteilungsverfahren von 145,00 €, Anreise- und Rückreisekosten für Angehörige des Verstorbenen zur Beisetzung in der Türkei von 8.263,00 €. Die Kläger begehren des Weiteren ein Hinterbliebenengeld von jeweils 10.000,00 €. Ferner begehren sie Schadensersatz in Form einer Geldrente wegen Tötung des Unterhaltspflichtigen. Der Vater der Kläger zu 2 und 3 war zum Unfallzeitpunkt 32 Jahre alt. Er war bei einem Unternehmen als Anlagemechaniker eingestellt. Die nun 33-jährige Klägerin zu 1 war zum Unfallzeitpunkt nicht erwerbstätig. Sie bezieht seit dem 27.9.2018 eine Witwenrente, die bis zum 31.12.2018 monatlich 1.460,84 € betrug, vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 monatlich 889,52 € und vom 1.7.2019 bis 30.6.2020 monatlich 917,85 €. Vom 1.7.2020 bis 31.12.2021 erhielt die Klägerin eine monatliche Witwenrente von 949,51 € (K 23). Ab dem 1.1.2022 bezieht die Klägerin eine Witwenrente von 1.000,31 € monatlich. Die Kläger zu 2 und 3 beziehen seit dem 27.9.2018 eine monatliche Waisenrente, die bis zum 30.6.2019 monatlich 293,99 € betrug und vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020 monatlich jeweils 303,35 €. Vom 1.7.2020 bis 31.12.2021 erhielten sie eine monatliche Waisenrente von jeweils 313,82 € (K 23). Ab dem 01.01.2022 erhalten sie eine Waisenrente von monatlich 330,61 €. Mit Anwaltsschreiben vom 6.7.2019 (K 18) machten die Kläger gegenüber der Beklagten zu 2 Schadensersatzansprüche geltend, die sie mit 65.998,45 € bezifferten. Am 15.7.2019 überwies die Beklagte zu 2 frei verrechenbare Vorschüsse für die Erbengemeinschaft von 3.000,00 €, für die Klägerin einen weiteren Betrag von 4.000 € und für die Kläger zu 2 und 3 jeweils 2.000 €. Den Betrag von 3.000 € verrechneten die Kläger auf den Wiederbeschaffungswert für das Motorrad. Die Klägerin zu 1 verrechnete den Betrag von 4.000 € auf ihre Ansprüche auf Geldrente für den Zeitraum vom 27.9.2018 bis Februar 2019. Die Kläger zu 2 und 3 verrechneten die ihnen bezahlten Beträge von je 2.000 € auf ihre Ansprüche auf Geldrente für den Zeitraum vom 27.9.2018 bis September 2019. Am 26.8.2019 überwies die Beklagte zu 2 einen weiteren frei verrechenbaren Betrag an die Klägerin zu 1 von 5.000,00 €. Diesen Betrag verrechnete die Klägerin zu 1 auf ihre Ansprüche auf Geldrente für den Zeitraum von Februar 2019 bis Juni 2019. Die Kläger tragen vor, die Beklagte zu 1 habe sich in mehrfacher Hinsicht grob verkehrswidrig verhalten und dadurch den Unfall verursacht. Sie habe ihre Wartepflicht und den Vorrang des entgegenkommenden Motorrads gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 StVO verletzt. Sie sei ohne anzuhalten unmittelbar vor dem Motorradfahrer nach links abgebogen. Sie habe die Kurve geschnitten. Dies weise darauf hin, dass sie vor dem Abbiegevorgang nicht angehalten habe. Die Beklagte zu 1 hätte den etwaigen Gegenverkehr auch während ihres Abbiegevorgangs beobachten müssen. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sie den Unfall durch Abbruch des Abbiegevorgangs vermeiden können. Es komme hinzu, dass sie vor bzw. bei Beginn des Abbiegevorgangs durch die niedrigstehende Sonne und eine Reflektion des Sonnenlichts an der Oberfläche der Fahrbahn stark geblendet worden sei. Ihre Sonnenblende sei nicht nach unten geklappt gewesen. Sie sei sozusagen blind in die kreuzende Gegenfahrbahn gefahren. Sie habe den Unfall allein verursacht, wofür auch der Beweis des ersten Anscheins spreche. Eine Kollisionsgeschwindigkeit seitens des Motorradfahrers von 90 km/h sei nach den Ausführungen des Sachverständigen in dem Ermittlungsverfahren durchaus nachvollziehbar. Ein Nachweis für eine höhere Kollisionsgeschwindigkeit liege nicht vor. Da keine Bremsspuren vorhanden seien, sei von einer Annäherung mit Kollisionsgeschwindigkeit, also mit 90 km/h auszugehen. Der Unfall wäre für A. auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h unvermeidbar gewesen. Ihr Ehemann und Vater sei bei bester Gesundheit gewesen und hätte das 78. Lebensjahr erreicht. Die Reisekosten naher Angehöriger zur Beerdigung gehörten zu den Beerdigungskosten. Hierbei seien die Besonderheiten eines fremden Kulturkreises, wie hier des türkischen, dem der Verstorbene angehört habe, zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 1 erziele derzeit aus einer geringfügigen Beschäftigung ein Nettoeinkommen von 240 € monatlich. Zur Berechnung des Unterhaltsschadens sei von einem verfügbaren Familieneinkommen von 2.330,06 € auszugehen. Von dem monatlichen Nettoeinkommen des Verstorbenen von 3.920,00 € seien neben Kosten für verschiedene Versicherungen von insgesamt 85,74 € monatlich sowie für eine Unfallversicherung von 7,25 € monatlich sowie neben weiteren Kosten für die Wüstenrot Bausparkasse, Grundsteuer, Gas, Wasser, Schmutzwasser, Abfallgebühren, Abschlagszahlungen auf Strom, Rundfunkgebühren und Kaminfeger von insgesamt 396,95 € die monatliche Rate für ein Wohnungsbaudarlehen von 1.100,00 € in Abzug zu bringen. Es verbleibe ein verfügbares Familieneinkommen von 2.330,06 €. Davon entfielen auf den Verstorbenen und die Klägerin zu 1 jeweils 35 % sowie auf die beiden Kinder jeweils 15 %. Nach Abzug des Anteils des Verstorbenen von 815,52 € verbleibe ein Betrag von 1.514,54 €. Zuzüglich der Fixkosten ermittele sich ein Betrag von 3.104, 48 €. Hiervon entfielen auf die Klägerin zu 1 70 %, nämlich 2.173,14 € und auf die Kläger zu 2 und 3 jeweils 15 %, somit 465,67 €. Hiervon seien die Rentenzahlungen in Abzug zu bringen. Die Klägerin zu 1 habe daher für den Zeitraum vom 27.9. bis 30.9.2018 einen Anspruch auf eine Unterhaltsrente von 94,99 €. Für den Zeitraum vom 1.10.2018 bis 31.12.2018 könne sie 2.136,90 € verlangen, für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 einen Betrag von 7.701,72 €, für den Zeitraum von 1.7.2019 bis 30.6.2020 15.063,48 € und für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.8.2020 2.447,26 €. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 2 bezahlten Vorschüsse an die Klägerin zu 1 von 4.000 € und 5.000 €, die sie auf ihre Rentenansprüche für den Zeitraum vom 27.09.2018 bis Juni 2019 verrechne, verbleibe für Juni 2019 noch ein Anspruch von 933,61 €. Ab dem 1.9.2020 habe die Klägerin zu 1 einen Anspruch auf Geldrente von monatlich 1.223,63 €. Die Kläger zu 2 und 3 könnten für den Zeitraum vom 27.9.2018 bis 30.9.2018 einen Betrag von jeweils 22,89 € an Unterhaltsrente verlangen, vom 1.10.2018 bis 30.6.2019 jeweils insgesamt 1.545,12 €, vom 1.7.2019 bis 30.6.2020 jeweils 1.947,84 € und vom 1.7.2020 bis 30.8.2020 jeweils 303,70 €. Ab dem 1.9.2020 hätten die Kläger zu 2 und 3 einen Anspruch auf eine monatliche Geldrente von jeweils 151,85 €. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 2 bezahlten Vorschüsse an die Kläger zu 2 und 3 von jeweils 2.000 €, die sie auf ihre Rentenansprüche für den Zeitraum vom 27.09.2018 bis September 2019 verrechneten, verbleibe für September 2019 noch ein Anspruch von 54,97 €. Ferner müssten die Beklagte ihnen vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von insgesamt 159.607,45 €, nämlich eine 1,5 Geschäftsgebühr und eine 0,6 Erhöhungsgebühr neben Auslagenpauschalen und Fotokopiekosten zuzüglich Mehrwertsteuer erstatten. Die Kläger beantragen, I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 13.577,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.10.2019 sowie weitere 4.724,16 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.10.2019 zu bezahlen, II.1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.223,63 €, beginnend am 1.9.2020, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.9., 1.12., 1.3 sowie 1.6. eines jeden Kalenderjahres bis 31.8.2064 zu bezahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 die rückständige Geldrente für den Zeitraum Juni 2019 bis August 2020 in Höhe von 18.444,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 jeden weiteren zukünftigen Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 27.9.2018 zu ersetzen, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.10.2019 zu bezahlen, III.1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2 eine monatliche Geldrente in Höhe von 151,81 €, beginnend am 1.9.2020, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.9., 1.12., 1.3 sowie 1.6. eines jeden Kalenderjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu 2 zu bezahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2 die rückständige Geldrente für den Zeitraum September 2019 bis August 2020 in Höhe von 1.819,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2 jeden weiteren zukünftigen Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 27.9.2018 zu ersetzen, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2 Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.10.2019 zu bezahlen, IV.1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 3 eine monatliche Geldrente in Höhe von 151,81 €, beginnend am 1.9.2020, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.9., 1.12., 1.3 sowie 1.6. eines jeden Kalenderjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu 3 zu bezahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 3 die rückständige Geldrente für den Zeitraum September 2019 bis August 2020 in Höhe von 1.819,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 3 jeden weiteren zukünftigen Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 27.9.2018 zu ersetzen, und 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 3 Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.10.2019 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, das Kraftrad sei zum Zeitpunkt des Abbiegebeginns für die Beklagte zu 1 aufgrund der Entfernung zum Beklagtenfahrzeug noch nicht als Gegenverkehr erkennbar gewesen. Die Beklagte zu 1 sei erlaubt und berechtigt nach links abgebogen Die Beklagte zu 1 habe vor dem Abbiegevorgang links angehalten, um ein auf der Gegenfahrbahn entgegenkommendes Fahrzeug vorbeifahren zu lassen. Als dieses passierte, habe sie sich darüber vergewissert, dass kein weiteres Fahrzeug im Gegenverkehr vorhanden sei. Das Motorrad sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Gegenverkehr erkennbar gewesen. Sie sei im ersten Gang nach links abgebogen. Als sie bereits fast in der Nebenstraße befindlich gewesen sei, habe sie nur noch im letzten Moment ein Motorrad wahrgenommen. Das Unfallereignis sei für sie sowohl räumlich als auch zeitlich unvermeidbar gewesen. Der Unfall sei ausschließlich durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung sowie durch einen massiven Reaktionsverzug des Motorradfahrers verursacht und verschuldet worden. Der Verstorbene sei mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 142 km/h gefahren. Dies ergebe sich unter anderem aus einer Wurfweite von 20 m, den Spuren am Tachometer des Motorrads, der Kippbewegung des Motorrads zum Kollisionsbeginn und der enormen Krafteinwirkung auf den PKW durch das kollidierende Motorrad. Da das Motorrad bei Beginn des Anfahrvorgangs für die Beklagte zu 1 noch nicht erkennbar gewesen sei, sei der Unfall für sie unvermeidbar gewesen. Es könne nicht gefordert werden, dass der Blick der Beklagten zu 1 bei dem Abbiegevorgangs ständig in Richtung des Gegenverkehrs gerichtet sei. Üblicherweise schaue der Fahrer nur noch in die Richtung, in welche er fahren müsse. In dem Moment, zu welchem die Beklagte zu 1 ihren Abbiegevorgang in erlaubter Weise begonnen habe, sei das Vorfahrtrecht des Motorradfahrers beendet worden. Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises zu Lasten der Beklagten seien nur gegeben, wenn das bevorrechtigte Motorrad in dem Augenblick, in dem die wartepflichtige Beklagte zu 1 mit dem Abbiegen begonnen habe, bereits sichtbar gewesen sei. Zu der Typizität einer Vorfahrtverletzung und zu einem schuldhaften Verstoß gegen die Wartepflicht gehöre nämlich die Erkennbarkeit des vorfahrtberechtigten Verkehrs zum Zeitpunkt des Einfahrbeginns. Kosten, die im Zusammenhang mit der Erbscheinserteilung stehen, seien nicht zu erstatten. Das gleiche gelte für die Reisekosten für die Angehörigen der Kläger. Das geltend gemachte Hinterbliebenengeld stehe den Klägern nicht in Höhe von 10.000,00 € zu. Grund für die Regelung des § 844 Abs. 3 BGB sei gewesen, dass der Hinterbliebene vorher nur dann einen Schmerzensgeldanspruch gehabt habe, wenn er eine eigene Gesundheitsbeschädigung beispielsweise einen Schockschaden erleide, die über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinaus gehe, denen Hinterbliebene im Todesfall erfahrungsgemäß ausgesetzt seien. Der Gesetzgeber habe für den Fall, in dem eine medizinisch fassbare Gesundheitsbeschädigung über den erfahrungsgemäß gewöhnlichen Maßstab hinaus nicht vorliege, eine Regelungslücke schließen wollen. Mit dem Hinterbliebenengeld solle das seelische Leid, das durch den Verlust eines nahestehenden Menschen jeder Mensch empfinde, ausgeglichen werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass im Durchschnitt 10.000 € als Entschädigung für den so genannten Schockschaden gezahlt worden seien. Der Betrag des Hinterbliebenengeldes müsse aufgrund der Ratio des Gesetzes dahinter zurückbleiben. Es sei mit dem Landgericht Zweibrücken gemäß den mit Schriftsatz vom 2.2.2021 vorgelegten Urteilen (Bl. 79 d.A.) davon auszugehen, dass hier ein Betrag von 7.500 € angemessen sei. Bei einem derartig hohen Familieneinkommen von fast 4.000,00 € netto sei davon auszugehen, dass der Verstorbene bei vernünftiger Lebensführung einen Großteil des Einkommens nicht zur Deckung des laufenden Lebensaufwandes der Familie verwende, sondern zur langfristigen Vermögensbildung. Die Beklagten bestreiten, dass der Verstorbene mehr als 2.500 € netto zum Familienunterhalt beigetragen hat. Bei der künftigen Gehaltsentwicklung sei ein Risikoabschlag vorzunehmen im Hinblick auf die Unwägbarkeiten der Arbeitsmarktsituation gerade in Anbetracht der Coronapandemie und des Ukrainekrieges. Die Beklagten bestreiten ferner, dass höhere Fixkosten als 1.007,71 € zugrunde zu legen seien. Bei den Raten für das Wohnungsdarlehen handele es sich um Vermögensbildung, die gerade nicht beim Unterhaltsschaden zu berücksichtigen sei. Lediglich die Zinsen von insgesamt 573,02 € (inklusive der Kosten der Wüstenrot Bausparkasse) seien bei nicht lastenfreiem Eigentum zu berücksichtigen. Die von den Klägern zugrunde gelegten Unterhaltsquoten seien nicht korrekt. Bei dem Verstorbenen als Alleinverdiener sei von einem höheren Unterhaltsbedarf auszugehen, weshalb eine Verteilung von 45 % beim Ehemann der Klägerin zu 1, 30 % bei der Klägerin zu 1 und jeweils 12,5 % bei den Kindern gerechtfertigt sei. Die Klägerin zu 1 könne ihren Unterhalt nicht in unveränderter Höhe bis zum 31.8.2064 gelten machen. Der Anspruch sei zumindest dann neu zu berechnen, wenn eines der Kinder volljährig werde bzw. ausziehe oder seine Ausbildung beende und zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Verstorbenen Altersrente bekommen hätte. Bei der Klägerin zu 1 sei zu einem späteren Zeitpunkt die Schadensminderungspflicht in Form der Erwerbsobliegenheit zu berücksichtigen. Des Weiteren sei die Möglichkeit einer weiteren Heirat in Betracht zu ziehen. Eine Arbeitspflicht müsse spätestens ab dem 12. bis 15. Lebensjahr des jüngsten Kindes angenommen werden. Ab dem fiktiven Regelrenteneintrittsalter sei eine Nettorente von 2.750,00 € zugrunde zu legen. Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft - Az. 63 Js 96956/18 - zu Informationszwecken beigezogen. Es hat zu dem Unfallhergang die Zeugin N. vernommen und ein mündliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. eingeholt. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.4.2021 (Bl. 89-106 d.A.) verwiesen. Ferner sind die Parteien angehört worden. Auch diesbezüglich wird auf das vorgenannte Sitzungsprotokoll und die Verhandlungsprotokolle vom 27.01.2022 (Bl. 167-183 d.A.), 04.08.2022 (Bl. 221-224 d.A.) und 1.9.2022 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.