Beschluss
302 S 16/16
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Parkplatzunfall kann trotz Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden die Betriebsgefahr des entgegenstehenden Fahrzeugs nicht vollständig zurücktreten.
• Die Berufungsinstanz hat die erstinstanzlichen Feststellungen nur zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtig- oder Unvollständigkeit vorliegen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
• Bei Vorliegen eines Rückwärtsfahrens kann der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden angewendet werden; hierzu bedarf es der Überzeugung des Gerichts, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren stattfand.
• Auf Parkplätzen ist wegen besonderer Rangier- und Parkvorgänge eine erhöhte Rücksichtnahme geboten; die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs führt daher regelmäßig zu anteiliger Mithaftung des Klägers.
Entscheidungsgründe
Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis gegen Rückwärtsfahrer, Kläger haftet mit 20% • Bei einem Parkplatzunfall kann trotz Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden die Betriebsgefahr des entgegenstehenden Fahrzeugs nicht vollständig zurücktreten. • Die Berufungsinstanz hat die erstinstanzlichen Feststellungen nur zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtig- oder Unvollständigkeit vorliegen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). • Bei Vorliegen eines Rückwärtsfahrens kann der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden angewendet werden; hierzu bedarf es der Überzeugung des Gerichts, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren stattfand. • Auf Parkplätzen ist wegen besonderer Rangier- und Parkvorgänge eine erhöhte Rücksichtnahme geboten; die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs führt daher regelmäßig zu anteiliger Mithaftung des Klägers. Der Kläger und die Beklagte kollidierten auf einem Parkplatz am 28.07.2014. Der Kläger behauptete eine Unfallversion, nach der das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug rückwärts fuhr und den Kläger traf. Die Beklagte hatte vorgerichtlich bereits 50% des nachgewiesenen Schadens reguliert und erhob Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts, das der Klage überwiegend stattgegeben hatte. Das Amtsgericht hatte den Kläger, den Fahrer des beklagten Fahrzeugs und einen Beifahrer vernommen und ein sachverständiges Gutachten eingeholt. Das Landgericht überprüfte die Beweiswürdigung des Amtsgerichts und erwog, dass die festgestellten Tatsachen keine Zweifel begründen. Gleichzeitig stellte das Landgericht fest, dass auf einem Parkplatz die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht vollständig zurücktritt. Im Ergebnis riet das Gericht zu einem Vergleich und schlug einen Zahlungsausgleich vor. • Die Berufung ist in Teilpunkten begründet, weil das Amtsgericht zu Recht einen Verkehrsverstoß des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs festgestellt hat; konkrete Anhaltspunkte, die die Feststellungen in Zweifel ziehen, liegen nicht vor (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). • Der Kläger trug die Beweislast für seine Unfallversion; das Amtsgericht hat nach § 286 ZPO aufgrund der vernommenen Parteien, Zeugen und eines Sachverständigengutachtens von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers überzeugt entscheiden dürfen. • Das Amtsgericht stützte seine Überzeugungsbildung nicht allein auf das Gutachten, sondern auf die Gesamtschau der Aussagen und des Gutachtens; widersprüchliche Zeugenaussagen und das Gutachten führten zusammen zur Annahme eines Verkehrsverstoßes der Beklagtenseite. • Hinsichtlich der Haftungsverteilung ist zu berücksichtigen, dass auf Parkplätzen wegen Rangier- und Parkvorgängen besondere Rücksichtnahme geboten ist; die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt daher nicht vollständig zurück. • Folglich ist der Anscheinsbeweis gegen einen Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz anwendbar, wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren stattgefunden hat; dies war hier der Fall, so dass die Beklagte überwiegend haftet. • Unter Abwägung aller Umstände reduziert das Gericht den Ersatzanspruch des Klägers um 20% wegen der verbleibenden einfachen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, sodass die Haftung der Beklagten bei 80% liegt. • Das Gericht empfahl einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO und machte einen konkreten Vergleichsvorschlag zur Zahlung eines Restbetrags und zur Kostenaufteilung. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Aussicht auf Erfolg: Das Landgericht bestätigt die erstinstanzliche Feststellung eines Verkehrsverstoßes der bei der Beklagten versicherten Fahrerin, sieht aber auf einem Parkplatz eine anteilige Mithaftung des Klägers in Höhe von 20% wegen der einfachen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Somit hat die Beklagte 80% des unfallbedingten Schadens zu ersetzen. Das Gericht schlägt zur Beilegung einen Vergleich vor (Zahlung eines Restbetrags samt Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten) und ordnet bei Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs die Erledigung der Ansprüche an; die Kosten des Verfahrens sollen anteilig 60% von der Beklagten und 40% vom Kläger getragen werden.