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Urteil

413 HKO 14/17

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte Herabsetzung der Provisionssätze für Kartenzahlungen begründet keinen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Handelsvertreters. • § 86a HGB schützt zwar die kostenlose Zurverfügungstellung bestimmter Unterlagen, erfasst aber nicht allgemein unterschiedliche Provisionssätze für verschiedene Zahlungsarten. • Eine Inhaltskontrolle nach den §§ 306, 307 BGB kommt bei individualvertraglicher Regelung der Vergütung nicht zugunsten des Handelsvertreters zum Tragen. • Die Richtlinie 86/653/EWG steht einer vertraglichen Regelung, die Kartenzahlungen niedriger verprovisioniert, nicht entgegen, sofern Treu und Glauben nicht verletzt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Rückforderung wegen reduzierter Kartenzahlungsprovisionen • Eine vertraglich vereinbarte Herabsetzung der Provisionssätze für Kartenzahlungen begründet keinen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Handelsvertreters. • § 86a HGB schützt zwar die kostenlose Zurverfügungstellung bestimmter Unterlagen, erfasst aber nicht allgemein unterschiedliche Provisionssätze für verschiedene Zahlungsarten. • Eine Inhaltskontrolle nach den §§ 306, 307 BGB kommt bei individualvertraglicher Regelung der Vergütung nicht zugunsten des Handelsvertreters zum Tragen. • Die Richtlinie 86/653/EWG steht einer vertraglichen Regelung, die Kartenzahlungen niedriger verprovisioniert, nicht entgegen, sofern Treu und Glauben nicht verletzt sind. Der Kläger betreibt seit 1996 eine Tankstelle als Handelsvertreter der Beklagten und führte neben dem Kraftstoffvertrieb Eigengeschäfte (Shop, Waschstraße). Zwischen den Parteien bestand ein Vertriebsvertrag mit Provisionsregelungen, wonach Barverkäufe höher vergütet wurden als Verkäufe bei Zahlung mit Karten. Der Kläger rügte, die niedrigere Provision bei Kartenzahlungen sei in Wahrheit eine Gebühr für die Abwicklung unbarer Zahlungen und damit unwirksam; er verlangte Rückzahlung von insgesamt € 8.372,75 für 2013 und 2014. Die Beklagte bestreitet Grund und Höhe der Forderung und beruft sich auf wirksame vertragliche Vereinbarungen; sie zahlte nach ihren Abrechnungen nur € 6.626,84 anrechenbare Beträge. Streitgegenstand ist, ob die Provisionskürzung rechtsgrundlos war und daher rückforderbar ist. • Die Klage ist unbegründet; ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs.1 BGB ist nicht gegeben, weil es an Rechtsgrundlosigkeit fehlt. • Die vertraglichen Regelungen zu Provisionssätzen sind wirksam und stellen keine unzulässige Überbürdung mit Kosten des Unternehmers dar. Die nach § 86a HGB geschützten 'erforderlichen Unterlagen' sind eng auszulegen; zwar sind Preisdaten aus dem Kassensystem als Unterlagen anzusehen, jedoch betrifft die Provisionsdifferenz nicht die erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 86a Abs.1 HGB. Die Provisionsregelung berührt nicht die Fähigkeit des Handelsvertreters, Verträge zu vermitteln oder abzuschließen. • Eine handelsübliche Erstattungsforderung nach § 87d HGB ist nicht substantiiert dargetan; vertragliche Abreden zur Kostenverteilung gehen vor. • Die Berufung auf Art.4 Abs.1 der Richtlinie 86/653/EWG führt nicht zum Erfolg, da die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt ist und keine Treuwidrigkeit der Provisionsregelung vorliegt, die eine Verletzung von § 242 BGB begründen würde. • Inhaltskontrolle nach §§ 306, 307 BGB scheitert, weil die Vergütungsvereinbarung individualvertraglich getroffen wurde und nicht zu einem unangemessenen Nachteil führt; daher ist die Regelung nicht unwirksam. • Der Vortrag des Klägers zur genauen Forderungshöhe reicht nicht, ändert aber das Ergebnis nicht, da bereits die Anspruchsgrundlage fehlt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der behaupteten "Kreditkartengebühren", weil die unterschiedlichen Provisionssätze wirksame vertragliche Vereinbarungen darstellen und keine Rechtsgrundlosigkeit vorliegt. Weder § 86a HGB noch die Richtlinie 86/653/EWG oder die allgemeinen Inhaltskontrollvorschriften des BGB führen zur Unwirksamkeit der Regelung. Eine handelsübliche Erstattungsverpflichtung ist nicht nachgewiesen und vertragliche Abreden zur Kostenverteilung gehen vor; damit fehlt dem Kläger der notwendige Anspruchsgrund für eine Kondiktion.