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Urteil

325 O 345/16

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerruf ist wirksam, wenn die in der Widerrufsinformation genannte Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht in der für Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss mitgeteilt wurde. • Bei wirksamem Widerruf wandelt sich das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis (§ 357, § 346 BGB) und ist nach den Grundsätzen der BGH- und OLG-Rechtsprechung abzuwickeln. • Bei der Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ist der Rückzahlungsanspruch der Bank vorrangig zu tilgen; auf danach geleistete Zahlungen sind diese vorrangig anzurechnen. • Ein Schadensersatz- oder Feststellungsanspruch wegen unterbliebener Herausgabe der Grundschuld setzt konkreten Nachweis einer Schadenswahrscheinlichkeit sowie gegebenenfalls Annahmeverzug voraus und kann bei fehlender Substantiierung abgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Wirksamer Widerruf von Immobiliardarlehen; Rückabwicklung und Saldierung führen zur reduzierten Restvaluta • Widerruf ist wirksam, wenn die in der Widerrufsinformation genannte Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht in der für Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss mitgeteilt wurde. • Bei wirksamem Widerruf wandelt sich das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis (§ 357, § 346 BGB) und ist nach den Grundsätzen der BGH- und OLG-Rechtsprechung abzuwickeln. • Bei der Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ist der Rückzahlungsanspruch der Bank vorrangig zu tilgen; auf danach geleistete Zahlungen sind diese vorrangig anzurechnen. • Ein Schadensersatz- oder Feststellungsanspruch wegen unterbliebener Herausgabe der Grundschuld setzt konkreten Nachweis einer Schadenswahrscheinlichkeit sowie gegebenenfalls Annahmeverzug voraus und kann bei fehlender Substantiierung abgewiesen werden. Der Kläger schloss am 15.04.2011 mit der Beklagten ein Darlehen ab, besichert durch drei Grundschulden auf seinem Grundstück. Im Vertrag enthielt die Widerrufsinformation eine Aufzählung von Pflichtangaben, darunter die zuständige Aufsichtsbehörde, die der Kläger nach eigenen Angaben nicht erhalten hat. Am 18.01.2016 erklärte der Kläger den Widerruf; die Beklagte wies den Widerruf zurück. Der Kläger zahlte weiterhin Raten, teilweise per Kontobelastung, und verlangte Rückabwicklung, Rückgewähr geleisteter Zahlungen und Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht stellte fest, dass der Widerruf wirksam war, führte die rechtliche Abwicklung des Rückgewährschuldverhältnisses durch und berechnete eine verbleibende Restvaluta, lehnte aber Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche ab. • Widerrufsrecht und Fristbeginn: Die Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, weil die in der Widerrufsinformation genannte Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde dem Kläger nicht in der für Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss mitgeteilt wurde; damit war der Widerruf wirksam (§ 355 BGB, § 495 BGB a.F., Art.247 EGBGB/§ 503 BGB a.F. maßgeblich erwogen). • Keine Treuwidrigkeit oder Verwirkung: Die Zahlung nach Widerruf erfolgte unter Vorbehalt zur Vermeidung von Zwangsvollstreckung; dies rechtfertigt nicht den Einwand der Verwirkung oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben. • Rechtsfolge des Widerrufs: Das Darlehensverhältnis wandelte sich in ein Rückgewährschuldverhältnis (§ 357 Abs.1 i.V.m. § 346 BGB). Die wechselseitigen Ansprüche sind nach den von BGH und Hanseatischem OLG entwickelten Grundsätzen abzurechnen; der Anspruch auf Darlehensvaluta ist vorrangig zu tilgen, Nutzungsersatz der Bank ist gesondert zu behandeln. • Berechnung und Saldierung: Kläger kann bisherige Zahlungen (73.257,94 €) und Nutzungsentschädigung (2,5 Prozentpunkte über Basiszinssatz) verlangen; Bank kann Rückzahlung der Valuta (256.000 €) und Nutzungsersatz in Vertragszinshöhe verlangen. Nach Aufrechnung und Anrechnung der nach Widerruf geleisteten Zahlungen verbleibt eine Restvaluta von 222.711,88 €. • Schadensersatz- und Kostentatbestand nicht erfüllt: Der Kläger hat die erforderliche konkrete Darlegung einer Schadenswahrscheinlichkeit nicht erbracht; die Beklagte war nicht verpflichtet, die Grundschulden vor Zug-um-Zug-Leistung herauszugeben, und es liegt kein Annahmeverzug der Beklagten vor; daher kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Gericht stellte fest, dass der Widerruf des Darlehens vom 15.04.2011 wirksam war und sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat. Nach Aufrechnung und Anrechnung der geleisteten Zahlungen sowie Berücksichtigung von Nutzungsersatz verbleibt eine Restvaluta von 222.711,88 €, die der Kläger der Beklagten noch schuldet; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Schadensersatzansprüche des Klägers wegen unterlassener Herausgabe der Grundschuld sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wurden mangels hinreichender Substantiierung abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %; das Urteil ist unter Sicherheitsleistung teilweise vorläufig vollstreckbar.