Urteil
303 O 109/17
LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0424.303O109.17.00
2mal zitiert
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es besteht ein Interesse des Darlehensnehmers, festzustellen, dass der Darlehensgeber aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und der vertragsgemäßen Tilgung habe (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, XI ZR 586/15).(Rn.28)
2. Da die Parteien in zulässiger Weise den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die aber bis zur Abgabe der Widerrufserklärung nicht vorgelegen haben, ist die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016, XI ZR 434/15).(Rn.31)
3. Vorliegend findet sich bei der Aufzählung der Pflichtangaben u.a. auch die "Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde", über die der darlehensnehmende Kläger jedoch nicht unterrichtet wurde.(Rn.32)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die primäre Leistungspflicht des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 01.10.2010 über 550.000,00 EUR (Konto Nr.) zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 3,69 % p. a. aufgrund des erklärten Widerrufs vom 03.02.2016 (hilfsweise: seit dem 16.02.2016) erloschen ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat.
3. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht ein Interesse des Darlehensnehmers, festzustellen, dass der Darlehensgeber aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und der vertragsgemäßen Tilgung habe (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, XI ZR 586/15).(Rn.28) 2. Da die Parteien in zulässiger Weise den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die aber bis zur Abgabe der Widerrufserklärung nicht vorgelegen haben, ist die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016, XI ZR 434/15).(Rn.31) 3. Vorliegend findet sich bei der Aufzählung der Pflichtangaben u.a. auch die "Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde", über die der darlehensnehmende Kläger jedoch nicht unterrichtet wurde.(Rn.32) 1. Es wird festgestellt, dass die primäre Leistungspflicht des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 01.10.2010 über 550.000,00 EUR (Konto Nr.) zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 3,69 % p. a. aufgrund des erklärten Widerrufs vom 03.02.2016 (hilfsweise: seit dem 16.02.2016) erloschen ist. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat. 3. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. A. Das Feststellungsbegehren ist zulässig. Der Kläger hat ein Interesse an der Feststellung durch das Gericht, dass seine primäre Leistungspflicht aus dem mit der Beklagten geschlossenen streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 01.10.2010 über 550.000,00 EUR (Konto Nr.) zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 3,69 % p. a. aufgrund des erklärten Widerrufs erloschen ist. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, - XI ZR 586/15 -, zitiert nach juris, dort Tz. 9 ff.), demzufolge ein Interesse des Darlehensnehmers besteht, festzustellen, dass der Darlehensgeber aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsmäßige Tilgung habe. Das Interesse des Klägers ist auf eine solche Feststellung durch das Gericht gerichtet. B. Das Feststellungsbegehren des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. a) Der Kläger hat den die Parteien verbindenden Darlehensvertrag vom 01.10.2010 über 550.000,00 EUR (Konto Nr.) wirksam widerrufen. Dessen Widerrufserklärung vom 03.02.2016 (Anlage K 4) ist zeitgerecht bei der Beklagten eingegangen, da die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Die Widerrufsfrist ist nicht in Lauf gesetzt worden, da die Parteien in zulässiger Weise den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht haben, diese aber bis zur Abgabe der Widerrufserklärung vom 03.02.2016 nicht vorgelegen haben. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 22. November 2016, - XI ZR 434/15 -, zitiert nach juris, dort Tz. 23, 29). Unstreitig ist es so, dass bei der Aufzählung der Pflichtangaben zu § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsbelehrung - im Gegensatz zu dem Text der Musterwiderrufsbelehrung in seiner derzeit gültigen Fassung - auch die „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ Erwähnung findet. Dies hat nach der vorzitierten Rechtsprechung des BGH zur Folge, dass die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist von dieser zusätzlichen Voraussetzung gültig gemacht haben. Allerdings mangelt es im vorliegenden Fall an einer solchen Unterrichtung des darlehensnehmenden Klägers durch die das Darlehen gewährende Beklagte im Darlehensvertrag über die für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016, - XI ZR 434/15 -, zitiert nach juris, dort Tz. 33). Eine AGB-Bezugnahme auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten erfüllt diese von den Parteien zusätzlich vereinbarte Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nicht, da dieses dem Kläger nicht übergeben worden ist (Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.10.2017, - 325 O 345/16 - eingereicht als Anlage K 33; Urteil vom 14.12.2017, - 319 O 157/17 - eingereicht als Anlage K 34). Die von der Beklagten genannte Entscheidung der Zivilkammer 36 (Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.11.2017, - 336 O 241/17 -, eingereicht als Anlage B 3) steht dem inhaltlich nicht entgegen, da ihr ein hiervon abweichender Sachverhalt zugrunde liegt. Der letztgenannten Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem Pflichtangaben im Europäischen standardisierten Merkblatt übergeben wurden. b) Die Beklagte dringt mit dem Verwirkungseinwand nicht durch. Deren Vortrag zeigt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der ein Zeit- und ein Umstandsmoment beinhaltenden Verwirkung bei nicht auf Wunsch des Klägers vorzeitig abgelöstem Darlehensvertragsverhältnis nicht auf. c) Die Beklagte dringt auch nicht mit dem Einwand durch, der Kläger habe in rechtsmissbräuchlicher Weise von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, demzufolge dieser rechtlich unbeachtlich sei (§ 242 BGB). Die Beklagte vermag die von ihr zitierte Entscheidung (BGH, Beschluss vom 14. März 2017, - XI ZR 160/16 -) für den vorliegenden Fall nicht nutzbar zu machen. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger berufsbedingt einen gesteigerten Kenntnisstand hatte, wie es in dem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit der Fall gewesen ist (der dortige Darlehensnehmer (= dortiger Kläger zu 2) war Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht und arbeitete in einem großen Hamburger Finanzhaus). Denn das unterbliebene Inlaufsetzen der Widerrufsfrist gründet vorliegend - wie vorstehend unter B.a. ausgeführt - nicht auf einer (ggfs. dem Darlehensnehmer erkennbaren) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, sondern auf dem Agieren beider Vertragsparteien, die das Anlaufen nach vorstehend in Bezug genommenen Gründen von dem Vorliegen zusätzlicher - hier nicht erfüllter - Voraussetzungen abhängig gemacht haben. Entschieden hat das der BGH zudem erst im November 2016, und damit Monate nach Erklärung des Widerrufs des hier streitgegenständlichen Darlehensvertrages. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 91 a, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Kosten) und § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Leistungsantrag über € 76.897,97, angekündigt mit Schriftsatz des Klägers vom 09.06.2017, Bl. 264 d. A.), waren die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Dies ist billig und gerecht, da eine Verpflichtung des Klägers zur Ratenzahlung wegen wirksamen Widerrufs des Kausalgeschäfts nicht bestanden hat. Der Kläger begehrt die Feststellung durch das Gericht, dass die primäre Leistungspflicht des Klägers aus einem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zur Zinszahlung aufgrund erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages erloschen ist. Am 01.10.2010 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag (Konto Nr.) über einen Darlehensbetrag von € 550.000,00. Sie vereinbarten einen Zinssatz in Höhe von 3,69 % p. a. und einer Zinsbindung bis zum 30.10.2025. Das Darlehen diente der Finanzierung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die als Anlage K 1 in den Rechtsstreit eingeführte Abschrift des Darlehensvertrages „Darlehen mit (anfänglichem) Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ verwiesen. Die Vertragsausführung enthielt eine - inhaltlich in Bezug genommene - Widerrufsbelehrung. Verwendung fand - wie aus der Anlage K 1 ersichtlich - der (Widerrufs-)Belehrungstext des Deutschen Sparkassenverlages in der Fassung Juni 2010. In dieser Belehrung heißt es - auszugsweise - wie folgt: „14 Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. (...)“ Mit Schreiben vom 03.02.2016 (Anlage K 4) widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten den die Parteien verbindenden Darlehensvertrag. Die Beklagte trat dem mit Schreiben vom 15.02.2016 (Anlage K 5) entgegen, woraufhin der Kläger die vereinbarten Darlehensraten an die Beklagte unter Vorbehalt zahlte. Mit inhaltlich in Bezug genommenem anwaltlichem Schriftsatz vom 09.03.2016 (Anlage K 7) vertiefte der Kläger seine Rechtsauffassung. Der Klägerin meint, den Darlehensvertrag wirksam widerrufen zu haben. Er habe den Widerruf zeitgerecht erklärt, da die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die vertragsgegenständliche Widerrufsbelehrung sei in mehrerlei Hinsicht fehlerhaft. Unter anderem sei die dort Verwendung gefundene Mitteilung von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB unrichtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags zur Fehlerhaftigkeit des Verwendung gefundenen Widerrufsbelehrungstextes wird auf die Seiten 10 ff. der Klageschrift (Bl. 39 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger meint, der Verwirkungseinwand der Beklagten greife nicht. Auch könne ihm nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er habe in rechtsmissbräuchlicher Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts Gebrauch gemacht. Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die primäre Leistungspflicht des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 01.10.2010 über 550.000,00 EUR (Konto Nr.) zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 3,69 % p. a. aufgrund des erklärten Widerrufs seit dem 16.02.2016 erloschen ist. Der Kläger hat daraufhin das anfängliche Feststellungsbegehren nicht weiterverfolgt und hat im Wege der Teilklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 76.897,97 zu zahlen. Die Parteien haben die auf Leistung gerichtete Klage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt (Kläger mit Schriftsatz vom 27.10.2017, Bl. 306 d. A.; Anschluss der Beklagten im Termin am 06.03.2018, Bl. 362 d. A.). Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass die primäre Leistungspflicht des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 01.10.2010 über 550.000,00 EUR (Konto Nr.) zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 3,69 % p. a. aufgrund des erklärten Widerrufs vom 03.02.2016 (hilfsweise: seit dem 16.02.2016) erloschen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erachtet den Widerruf als nicht fristgerecht erklärt. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung habe den seinerzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Die Beklagte wendet Verwirkung ein und meint, Zeit- und Umstandsmoment seien erfüllt. Zudem erhebt die Beklagte den (weiteren) Einwand der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger. Dieser habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in namhaften Kreditinstituten (D. Bank AG, H. N.bank) Kenntnis von der Rechtslage und der sich hieraus ergebenden Widerrufsmöglichkeit bei fehlerhaften (Widerrufs-)Belehrungstexten gehabt. Der Kläger habe - seinen objektivierten Empfängerhorizont zugrunde gelegt - die Widerrufsbelehrung völlig richtig verstehen müssen. Das zunächst angerufene Landgericht Potsdam hat sich mit Beschluss vom 12.06.2017 (Geschäftszeichen 8 O 350/16) für örtlich unzuständig erklärt und hat den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Hamburg verwiesen (Beschluss Bl. 267 d. A.). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.