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Beschluss

633 Vollz 26/18

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein begleiteter Ausgang darf nicht allein aus Personalmangel abgelehnt werden, wenn die Anstalt nach Aufgabe und Gesetzeslage verpflichtet ist, die erforderliche Personalstärke vorzuhalten. • Besteht Eignung des Gefangenen für Lockerungen, ist das Ermessen der Anstalt bei kurzfristiger Ablehnung auf null reduziert, wenn keine sachlichen Gründe vorliegen. • Bei unmittelbar bevorstehenden Terminen rechtfertigt die Unterbringung in Untersuchungshaft über Nacht einen Eilentschluss, wenn dies unverhältnismäßige Nachteile für den Gefangenen zur Folge hat.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zum begleiteten Ausgang bei bevorstehender Anhörung trotz angeblichen Personalmangels • Ein begleiteter Ausgang darf nicht allein aus Personalmangel abgelehnt werden, wenn die Anstalt nach Aufgabe und Gesetzeslage verpflichtet ist, die erforderliche Personalstärke vorzuhalten. • Besteht Eignung des Gefangenen für Lockerungen, ist das Ermessen der Anstalt bei kurzfristiger Ablehnung auf null reduziert, wenn keine sachlichen Gründe vorliegen. • Bei unmittelbar bevorstehenden Terminen rechtfertigt die Unterbringung in Untersuchungshaft über Nacht einen Eilentschluss, wenn dies unverhältnismäßige Nachteile für den Gefangenen zur Folge hat. Der Antragsteller verbüßt seit Ende 2011 eine neunjährige Freiheitsstrafe wegen Totschlags in der JVA F. Er beantragte am 15. Februar 2018 einen begleiteten Ausgang zur Anhörung bei der Strafvollstreckungskammer am 21. Februar 2018 um 15:00 Uhr. Die Anstalt lehnte den Antrag am 16. Februar 2018 mit der Begründung ab, der Antrag sei zu kurzfristig gestellt und es fehle Personal, da bereits vier Lockerungen am selben Tag vorgesehen seien. Der Antragsteller berief sich darauf, bereits zuvor beanstandungsfreie Lockerungen erhalten zu haben und machte gesundheitliche Nachteile geltend, insbesondere die Unzumutbarkeit einer Übernachtung in Untersuchungshaft nach frühzeitigem Transport. Er stellte daraufhin am 19. Februar 2018 einen Eilantrag beim Landgericht zur Durchsetzung des begleiteten Ausgangs. • Zulässigkeit: Der Antrag war als einstweilige Anordnung zulässig, da dringende Gründe für eine Eilentscheidung bestanden. • Ermessensreduzierung: Die Kammer stellte fest, dass der Antragsteller nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 HmbStVollzG für Begleitausgänge geeignet ist; damit ist das Ermessen der Anstalt, den Ausgang zu gewähren, faktisch auf null reduziert, weil keine sachlichen Gründe die Verweigerung tragen. • Personal- und Organisationsargument entkräftet: Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Personalengpässe sind nicht geeignet, die Ablehnung zu rechtfertigen. Nach § 105 Abs. 2 HmbStVollzG hat die Anstalt die erforderliche Anzahl von Bediensteten vorzusehen, sodass kurzfristige Personalmangelargumente nicht genügen. • Eilgrund: Die Anhörung war unmittelbar bevorstehend; ein anderslautender Vollzug würde eine notwendige Übernachtung in Untersuchungshaft erzwingen, was bei Würdigung der Umstände, einschließlich vorheriger unbeanstandeter Begleitausgänge mit Betreuungsperson, unverhältnismäßig ist. • Kosten und Wert: Die Staatskasse wurde nach § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 StPO zur Tragung der Kosten verurteilt; der Gegenstandswert wurde nach §§ 52 Abs. 1, 60 GKG auf 500,- € festgesetzt. Der Antrag wurde stattgegeben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller den begleiteten Ausgang zur Anhörung am 21. Februar 2018 um 15:00 Uhr zu gewähren, da seine Eignung für Lockerungen feststeht und die Anstalt verpflichtet ist, die erforderliche Personalstärke vorzuhalten, so dass Personalmangel die Ablehnung nicht rechtfertigt. Es lagen dringende Gründe für eine Eilentscheidung vor, weil ansonsten eine unverhältnismäßige Übernachtung in Untersuchungshaft erforderlich geworden wäre. Die Staatskasse hat die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen. Der Gegenstandswert wurde auf 500,- € festgesetzt.