Beschluss
5 Ws 1/22, 5 Ws 1/22 - 5 OBL 4/22
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer kann ohne den Untergebrachten stattfinden, wenn er ausdrücklich, eindeutig und unbedingt mitteilt, an dieser Anhörung nicht teilnehmen zu wollen.(Rn.34)
2. Keinen wirksamen Verzicht stellt jedoch die Weigerung dar, an einer Anhörung teilzunehmen, weil sie mit einem Gefangenentransport durchgeführt werden soll. Dies gilt jedenfalls, wenn dies mit einem Antrag verbunden wird, die Anhörung zu verschieben. Eine Weigerung, sich vorführen zu lassen, kann nur dann als Verzicht gewertet werden, wenn der Untergebrachte dafür keine nachvollziehbaren Gründe darlegt. Dies muss von der Strafvollstreckungskammer aufgeklärt werden.(Rn.34)
3. Richter der Strafvollstreckungskammer dürfen ohne zeitliche Beschränkung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, da außerhalb der Hauptverhandlung entschieden wird.(Rn.40)
4. Es kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn das Gericht zum Ausdruck bringt, dass Eingaben des Untergebrachten nur strategischen Manipulationen dienten, weil es ihm darum gehe, die „Spielregeln“ des Verfahrens selber zu bestimmen.(Rn.41)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 33 als Strafvollstreckungskammer. vom 04.12.2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer kann ohne den Untergebrachten stattfinden, wenn er ausdrücklich, eindeutig und unbedingt mitteilt, an dieser Anhörung nicht teilnehmen zu wollen.(Rn.34) 2. Keinen wirksamen Verzicht stellt jedoch die Weigerung dar, an einer Anhörung teilzunehmen, weil sie mit einem Gefangenentransport durchgeführt werden soll. Dies gilt jedenfalls, wenn dies mit einem Antrag verbunden wird, die Anhörung zu verschieben. Eine Weigerung, sich vorführen zu lassen, kann nur dann als Verzicht gewertet werden, wenn der Untergebrachte dafür keine nachvollziehbaren Gründe darlegt. Dies muss von der Strafvollstreckungskammer aufgeklärt werden.(Rn.34) 3. Richter der Strafvollstreckungskammer dürfen ohne zeitliche Beschränkung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, da außerhalb der Hauptverhandlung entschieden wird.(Rn.40) 4. Es kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn das Gericht zum Ausdruck bringt, dass Eingaben des Untergebrachten nur strategischen Manipulationen dienten, weil es ihm darum gehe, die „Spielregeln“ des Verfahrens selber zu bestimmen.(Rn.41) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 33 als Strafvollstreckungskammer. vom 04.12.2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. I. Die sofortige Beschwerde des in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Beschwerdeführers richtet sich gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04.12.2021, mit dem die Kammer im Prüfverfahren (§ 67e StGB) die Fortdauer der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung angeordnet hat. 1. Zur Vorgeschichte des aktuellen Prüfverfahrens: Mit Urteil vom 27.01.2004 verhängte das Landgericht gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchter Vergewaltigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und ordnete zugleich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Der Beschwerdeführer verbüßte die Freiheitsstrafe bis zum 07.02.2016. Am 08.02.2016 wurde er in die Abteilung für Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel verlegt. Mit Beschluss vom 09.03.2016 beschloss das Landgericht die Vollstreckung der angeordneten Sicherungsverwahrung. Seither ist mehrfach die Fortdauer der Sicherungsverwahrung beschlossen worden, wobei die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Beschwerdeführers jeweils erfolglos blieben. Die letzte — nach Verwerfung der sofortigen Beschwerde mit Beschluss des Senats vom 26.06.2020 — rechtskräftige Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer erging in der Besetzung VRiLG ……. Ri'inLG …., Ri'in am 24.03.2020. Der Senat hatte in dem Beschluss vom 26.06.2020 mangels eines Ablehnungsgesuchs offengelassen. ob. wie mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht. gegenüber dem VRiLG … aufgrund folgender Passage aus dem Fortdauerbeschluss vom 24.03.2020 im Zusammenspiel mit angeblichen Äußerungen im Anhörungstermin die Besorgnis der Befangenheit bestand: „Nach Überzeugung der Kammer sind für die Anlasstaten beim Verurteilten offenkundig vorliegende dissoziale Persönlichkeitsanteile zumindest mitursächlich gewesen. In seinem gegenüber der JVA und dem Gericht extrem rechthaberischen und querulatorischen Verhalten des Verurteilten tritt aber auch ein paranoider Persönlichkeitsanteil hervor, der sich im Zweifel zusätzlich prognostisch auswirkt.“ Nach Anhörung des Beschwerdeführers am 03.05.2021 beschloss die Kammer in der Besetzung VRiLG … Ri'inLG Dr. ….. und Ri'inLG ……am 06.05.2021 erneut die Fortdauer der Vollstreckung. Vor Beginn des Anhörungstermins hatte der Beschwerdeführer durch seine Verteidigerin einen Antrag auf Aufhebung des Termins gestellt, und dies damit begründet. dass gegen den VRiLG ….noch ein Ablehnungsgesuch in anderer (Vollzugs)Sache anhängig sei, das sich übergreifend auch auf das vorliegende Vollstreckungsverfahren beziehe. Die Kammer teilte daraufhin per Fax mit, dass sie den Antrag zur Kenntnis genommen habe; der Termin werde in der genannten Besetzung stattfinden. Bei Nichterscheinen des Untergebrachten werde eine Entscheidung ohne Anhörung des Beschwerdeführers erfolgen. Im Anhörungstermin stellte der Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch gegen VRiLG …., der von der Kammer mit Beschluss vom 06.05.2021 zurückgewiesen wurde. Der ebenfalls am 06.05.2021 gefasste Fortdauerbeschluss enthielt eine, wenn auch leicht abgeschwächte, so doch ähnliche Formulierung wie der Beschluss der Kammer vom 24.03.2021: „Nach Überzeugung der Kammer sind für die Anlasstaten beim Verurteilten offenkundig vorliegende dissoziale Persönlichkeitsanteile zumindest mitursächliche gewesen. In seinem gegenüber der JVA und dem Gericht extrem rechthaberischen und querulatorischen Verhalten des Verurteilten tritt aber auch eine Persönlichkeitsproblematik hervor. die sich im Zweifel zusätzlich prognostisch negativ auswirkt.“ Der Senat hat den Beschluss der Kammer am 18.06.2021 aufgehoben, weil die Strafvollstreckungskammer sowohl bei der Anhörung als auch bei der Beschlussfassung falsch besetzt war, indem mit dem VRiLG … ein Richter mitgewirkt hatte, der zuvor nach Würdigung des Senats zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war. Der Senat hat in seinem Beschluss - vor dem Hintergrund weiterer, hier nicht im Einzelnen darzulegender Umstände - ausgeführt, dass die genannten Formulierungen „bei dem unbefangenen Betrachter die Befürchtung wecken müssen, dass die Kammer dem Beschwerdeführer damit drohen will, den Vollzug der Sicherungsverwahrung aufrechtzuerhalten, solange dieser bei seiner Praxis bleibt. die Kammer mit Vollzugssachen zu "überhäufen". Zudem hat der VRiLG …. auch durch seine dienstliche Äußerung vom 04.05.2021 den Eindruck verstärkt, er stehe "mit dem Rücken zur Wand", wenn es dort heißt, er sei „bemüht, der Flut von Eingaben des Untergebrachten Stand zu halten". Für die Einzelheiten hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem VRiLG … wird auf den Beschluss des Senats vom 18.06.2021 Bezug genommen. Ablehnungsgesuche gegen die Ri'inLG … und die Ri'inLG … gingen am 07.05.2021 erst nach Beschlussfassung bei der Kammer ein und wurden von der Kammer zunächst mit Beschluss vom 17.05.2021 gemäß § 26a StPO als verspätet und damit als unzulässig zurückgewiesen. 2. Erneute Anhörung und Beschlussfassung Nach Aufhebung des Fortdauerbeschlusses vom 06.05.2021 hat die Kammer das zunächst als unzulässig abgelehnte Ablehnungsverfahren (s.o.) gegen die Richterinnen …. und …. in der Besetzung der Richterinnen am Landgericht …und …. durchgeführt, da nunmehr die Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung ausstand und das am 07.05.2021 eingegangene Ablehnungsgesuch nicht mehr verspätet war. Nach Einholung der dienstlichen Äußerungen wurde das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 25.08.2021 zurückgewiesen. In Abstimmung mit der Verteidigerin des Beschwerdeführers wurde als neuer Anhörungstermin der 07.10.2021 um 10:30 Uhr angeordnet. Die Kammer teilte der Verteidigerin auf deren Anfrage mit, die Kammer werde in der Anhörung mit den Richterinnen am Landgericht … und … besetzt sein. Vor Beginn der Anhörung wurde der den Vorsitzführenden Ri'inLG … ein handschriftlicher Vermerk der Geschäftsstelle vorgelegt. der folgenden Wortlaut hatte: „Anruf von der Vorführungsabteilung: Herr … verzichtet und ist nicht mit auf Transport gegangen.“ Die Ri'inLG … rief bei der JVA an, um zu erfahren, warum der Beschwerdeführer nicht mit auf den Transport gegangen sei. Ihr wurde, wie sie mit Vermerk vom 07.10.2021 festgehalten hat. von dem zuständigen Beamten …. mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer geäußert habe, dass er auf die Anhörung "verzichte", er habe sich weder krankgemeldet noch habe er über Unwohlsein oder Ähnliches geklagt. Im Protokoll der Anhörung vom 07.10.2021 ist zum Ablauf der Anhörung vermerkt, dass die Ri'inLG ….. zu Beginn des Anhörungstermins im Rahmen der Präsenzfeststellung den Anwesenden den genannten Sachstand mitteilte. Die Verteidigerin erklärte daraufhin, der Beschwerdeführer habe ihr am Vortag zwischen 17:00 und 18:00 Uhr mitgeteilt, dass die geplante Ausführung zur Anhörung abgesetzt worden sei und er mit dem Gefangenentransport zur Anhörung fahren müsse. Dies sei dem Beschwerdeführer um 17:00 Uhr eröffnet worden. Die Zuführung über den Gefangenentransport habe er abgelehnt. Der anwesende stellvertretende Leiter der JVA Fuhlsbüttel. Herr …. erklärte daraufhin, es sei keine Ausführung gewährt worden, da kein Antrag für eine solche Ausführung gestellt worden sei. Der Untergebrachte habe mitgeteilt, dass man ihn nicht für den Transport zu wecken brauche. Die Verteidigerin machte demgegenüber geltend, dass der Untergebrachte gemäß § 14 HmbSVVollzG einen Anspruch auf Ausführung habe. Sie überreichte zur Bestätigung ihrer Rechtsauffassung den Ausdruck einer Entscheidung der Kammer durch Ri'inLG … in anderer Sache (Beschluss vom 20.02.2018 — 633 Vollz 26/18) und beantragte. die Anhörung zu verlegen, da ihr Mandant nicht auf die Anhörung verzichten wolle. In dem in Rede stehenden Beschluss vom 20.02.2018 hatte die Ri'inLG …. im einstweiligen Rechtsschutz nach § 114 StVollzG auf Antrag des Anzuhörenden vom Vortag die JVA Fuhlsbüttel verpflichtet, dem dortigen Antragsteller zu seiner Anhörung am folgenden Tag einen begleiteten Ausgang zu gewähren und war insoweit von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen. Der Antragsteller hatte den Begleitausgang sechs Tag zuvor beantragt, fünf Tage vor der Anhörung war der Antrag abgelehnt worden. Herr …. warf daraufhin ein, dass ..eine Ausführung eine Ausführung sei und ein Transport ein Transport'. Die Verteidigerin wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bis dahin für Anhörungen immer Ausführungen gewährt worden seien, ohne dass er jemals einen Antrag hätte stellen müssen. Die Ausführung stehe dem Beschwerdeführer zu, davon könne nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Weiter heißt es im Protokoll: „Die Kammer zog sich zur Beratung zurück. Die Anhörung wurde von 10:45 Uhr bis 10:50 Uhr unterbrochen und sodann fortgesetzt. Die Vorsitzende verkündete den Beschluss der Kammer. dass die Anhörung durchgeführt wird. Der Untergebrachte habe die Gelegenheit gehabt, an der Anhörung teilzunehmen und sei auch nicht krank. Zudem sei gestern Abend bis zur Verkündung des Beschlusses kein Antrag gemäß § 114 StVollzG eingegangen.“ Die Verteidigerin brachte sodann ein vorbereites Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Kammermitglieder an, das sich auf Umstände vor der aktuellen Anhörung bezog, unter anderem auf die Beteiligung an den Beschlüssen vom 24.03.2020 (Ri'inLG …..) und vom 06.05.2021 (Ri'inLG ….. Ri'inLG ……). Mit Schriftsatz der Verteidigerin vom selben Tag ergänzte diese nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer das Vorbringen um den Ablauf der Anhörung: Die Anhörung in Abwesenheit des Beschwerdeführers sei rechtswidrig gewesen und begründe die Besorgnis der Befangenheit der Kammermitglieder. Die Kammer habe ihrer eigenen Rechtsprechung zuwider gehandelt. Rechtsschutz im Eilverfahren hätte nicht rechtzeitig erlangt werden können. Ein wichtiger Grund dafür, ausnahmsweise die Ausführung zu versagen. sei in der Anhörung von Herrn ….. nicht genannt worden. Vielmehr habe dieser nur erklärt, der Beschwerdeführer habe den erforderlichen Antrag nicht gestellt. Die Anhörung hätte antragsgemäß verlegt werden müssen. Die Anhörung wurde sodann gemäß § 29 Abs. 1 StPO fortgesetzt. Am 20.10.2021 reichten die Richterinnen am Landgericht …. Und …. Ihre dienstlichen Äußerungen zur Akte, die dienstliche Äußerung der Ri'inLG ….. datiert auf den 26.10 2021. Die Richterin am Landgericht ….. hat „soweit der Untergebrachte die Durchführung der Anhörung vom 07.10.2021 beanstandet" Bezug auf die dienstliche Äußerung der Ri'inLG …. genommen, der sie sich „vollumfänglich anschließe". Zudem hat sie geltend gemacht, dass eine Entscheidung nach § 114 StVollzG hochwahrscheinlich noch vor Beginn der Anhörung hätte ergehen können. Die Ri'inLG ….. hat wiederum hinsichtlich der Anhörung am 07.10.2021 Bezug auf die dienstlichen Äußerungen der beiden weiteren Kammermitglieder genommen und sich diesen insoweit „vollumfänglich" angeschlossen. Die Ri'inLG ….. hat in ihrer dienstlichen Äußerung geltend gemacht, ihre frühere. von der Verteidigerin als Juris-Ausdruck in der Anhörung vorgelegte Entscheidung lasse sich nicht auf den hiesigen Sachverhalt übertragen, da es in diesem Fall nur darum gegangen sei. dass die JVA sich außerstande gesehen habe, kurzfristig den Anzuhörenden der vorgesehenen Begleitperson zu übergeben. Ihre Entscheidung sei auch deshalb nicht auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt übertragbar. weil die Entscheidung aus dem Jahre 2018 noch vor der Corona-Pandemie ergangen sei. Weiter heißt es in der dienstlichen Äußerung: „Im Gegensatz dazu konnte hier eine Ausführung nach Auskunft von Herrn ….. deswegen nicht durchgeführt werden. weil sich mehrere Beamte kurzfristig aufgrund der Corona-Pandemie in Quarantäne begeben mussten, so dass überraschend kein Personal zur Verfügung stand, um die Ausführung organisatorisch durchzuführen. Eine Vergleichbarkeit ist daher nicht gegeben." Geltend gemacht wurde auch, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe, an der Anhörung teilzunehmen. Der abschließende Abschnitt der dienstlichen Äußerung hat folgenden Wortlaut: „Diesseits wird mit Befremden zur Kenntnis genommen. dass der Untergebrachte den Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit nach Auskunft seiner Verteidigerin dieser bereits am Tag vor der Anhörung am Telefon diktiert hat (...). Offensichtlich hatte sich der Untergebrachte bereits zu diesem Zeitpunkt dazu entschlossen, zu der Anhörung nicht zu erscheinen. Auf die angebliche Unzumutbarkeit eines Gefangenentransports stützt sich dieser Antrag jedoch nicht. Dieses Argument findet sich erst in dem ergänzenden Schriftsatz von Rechtsanwältin …. (...). Es drängt sich der Eindruck auf, dass es dem Untergebrachten in Wirklichkeit darum geht, die ‚Spielregeln' des Verfahrens selbst zu bestimmen. Eine Befangenheit der Unterzeichnerin lässt sich daraus jedoch nicht rekonstruieren. Mein Agieren wird vielmehr maßgeblich dadurch bestimmt. das Verfahren möglichst zügig zu fördern.** Mit Beschluss vom 18.11.2021 hat die Strafvollstreckungskammer die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen. Eine Gegenvorstellung vom 19.11.2021 mit einem beigefügten, auf den 10.11.2021 datierten Schriftsatz wurde mit Beschluss vom 03.12.2021 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 04.12.2021 hat die Strafvollstreckungskammer, besetzt mit den Richterinnen am Landgericht …. und ….. die Fortdauer der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die am 14.12.2021 eingegangene sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, die mit Schriftsatz vom 20.12.2021 begründet wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04.12.2021 wegen Verletzung der Anhörungspflicht (§ 454 Abs. 1 S. 3 StPO) aufzuheben, die Sache zur Anhörung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zugehörigen notwendigen Auslagen des Untergebrachten der Staatskasse aufzuerlegen. Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat aus verfahrensrechtlichen Gründen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Die angegriffene Entscheidung ist ohne die gesetzlich gebotene mündliche Anhörung des Beschwerdeführers (§§ 463 Ab. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO) durchgeführt worden, ohne dass eine Ausnahmeregelung eingreift (1.). Zudem war die Strafvollstreckungskammer sowohl bei der Anhörung des Beschwerdeführers als auch bei der Beschlussfassung falsch besetzt. denn es haben mit den Richterinnen am Landgericht …. Und ….. Richterinnen mitgewirkt, die zuvor — bei zutreffender Würdigung — zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden waren, § 24 StPO (2.). 1. Die durch §§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO auch im Überprüfungsverfahren gemäß § 67e StGB vorgesehene mündliche Anhörung des Untergebrachten dient zum einen der Gewähr rechtlichen Gehörs, zum anderen soll sich das Gericht durch den unmittelbaren Kontakt einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten verschaffen können (s. nur Meyer-Goßner/Schmitt. StPO, 64. Aufl.. § 454 Rn. 16). Die Anhörung ist daher zwingend vorgeschrieben. a. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände in § 454 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 bis 3 StPO, die eine Entscheidung ohne mündliche Anhörung des Untergebrachten erlauben, liegen hier ersichtlich nicht vor. b. Allerdings ist es in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass über die gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände hinaus die Entscheidungsfreiheit des Betroffenen, nicht an der Anhörung teilzunehmen, zu respektieren ist. Der Untergebrachte ist nicht verpflichtet. sich der Anhörung zu unterziehen, vielmehr soll ihm nur die Möglichkeit eröffnet werden, durch die mündliche Anhörung auf die Entscheidungsfindung Einfluss zu nehmen. Aus diesem Grund ist es allgemein anerkannt, dass eine mündliche Anhörung insbesondere dann nicht durchzuführen ist, wenn der Betroffene auf die Anhörung verzichtet. Angesichts des Ausnahmecharakters bedarf es insoweit aber einer ausdrücklichen, eindeutigen und unbedingten Erklärung des Betroffenen. nicht an der Anhörung teilnehmen zu wollen (vgl. nur BGH. Beschluss vom 12.08.2015 — 2 StE 4/02-5 m. w. Nachw.). Von einer solchen Erklärung konnte die Kammer am 07.10.2021 vorliegend nicht ausgehen. Zwar hatte die Kammer von der JVA die telefonische Auskunft erhalten, dass der Beschwerdeführer auf die Teilnahme an der Anhörung „verzichte". Angesichts des Vortrags der Verteidigerin, die geltend gemacht hat, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Anhörung verzichte, sondern eine Terminsverlegung beantrage, weil der Beschwerdeführer nicht mit dem Gefangenentransport zur Anhörung gebracht, sondern zum Termin ausgeführt werden wolle, bestanden zum Zeitpunkt der Entscheidung durchgreifende Zweifel an einer hinreichenden Verzichtserklärung. Insoweit hätte die Kammer auf den Vortrag der Verteidigerin zumindest weitere Auskünfte zum Ablauf und den Gründen des Beschwerdeführers, nicht zu erscheinen, einholen müssen. Auch die ernsthafte Weigerung des Betroffenen, sich nicht vorführen zu lassen, kann zum Wegfall der Verpflichtung zur mündlichen Anhörung führen, wenn dieses Verhalten als Verzicht auf die mündliche Anhörung zu werten ist (OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2008 — 5 Ws 423-425/08). Hat der Betroffene allerdings nachvollziehbare oder gar gerechtfertigte Gründe, sich nicht vorführen zu lassen, kann nicht ohne weiteres von einer verzichtsgleichen Weigerung ausgegangen werden. Gegebenenfalls kann es daher veranlasst sein, den Gründen für die Weigerung nachzugehen (KK StPO-Appl, 8. Aufl., § 454 Rn. 27 m. w. Nachw.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies aber nur, wenn das Gericht die Gründe zu verantworten hat und/oder diesen in eigener Zuständigkeit abhelfen kann; kann es die Ursachen der Ablehnung des Verurteilten hingegen nicht beseitigen, so bleibt dem Gericht nur die Möglichkeit, dessen Verzicht auf eine Vorführung hinzunehmen und ohne Anhörung zu entscheiden (BGH, a.a.O.). Insoweit muss der Betroffene den (Eil-)Rechtsweg beschreiten. Danach war am 07.10.2021 nicht von einer verzichtsgleichen Weigerung des Beschwerdeführers, sich vorführen zu lassen, auszugehen. Anlass zumindest zu weiteren Nachforschungen gab auch insoweit das Vorbringen der Verteidigerin, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf eine Ausführung, die ihm auch zugesagt und bis dahin immer — ohne vorherige Antragstellung — gewährt, dann aber kurzfristig am Vorabend abgesetzt worden sei. Nach § 14 Abs. 1 HmbSVVollzG sollen Lockerungen aus wichtigem Anlass, insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, gewährt werden, auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit anderer Modalitäten der Zuführung kommt es demnach nicht an. Der Beschwerdeführer ist — gerichtsbekannt — für Ausführungen geeignet. Durchgreifende Gründe für eine Versagung der Ausführung zu der hier in Rede stehenden Ausführung sind dem Protokoll nicht zu entnehmen: Von Seiten der Justizvollzugsanstalt ist danach allein geltend gemacht worden, dass kein Antrag auf eine solche Ausführung gestellt worden sei. Der Beschluss der Kammer, die Anhörung durchzuführen, begnügt sich mit der Feststellung, der Beschwerdeführer sei gesund und habe die Gelegenheit gehabt, an der Anhörung teilzunehmen. Aber selbst wenn ein kurzfristig entstandener und vorübergehender Personalengpass die Ausführung verhindert hätte, wie von der Ri'inLG ….. erstmals in ihrer dienstlichen Äußerung vom 20.10.2021 mitgeteilt, hätte der Termin antragsgemäß verlegt werden müssen. Entgegen der Ausführung der Ri'inLG …. in ihrer dienstlichen Äußerung vom 20.10.2021 geht der Senat nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer oder seine Verteidigerin erwarten durften, dass eine umsetzbare Entscheidung im Eilverfahren nach § 114 StVollzG noch rechtzeitig vor Beginn der Anhörung um 10:30 Uhr hätte ergehen können. Unwidersprochen hat die Verteidigerin zudem darauf hingewiesen, dass der Bus mit dem Gefangenentransport bereits um 06:15 Uhr von der JVA Fuhlsbüttel losfährt. Dass der Beschwerdeführer am Morgen des 07.10.2021 nicht den Rechtsweg beschritten hat, lässt somit nicht den Schluss zu, dass er auf die Anhörung verzichten wollte. 2. Gemäß § 24 StPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Grundsätzlich ist das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen. Ob also der Abgelehnte tatsächlich befangen ist, ist nicht entscheidend. Es muss nur die Besorgnis der Befangenheit bestehen, also der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme haben, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BVerfGE 32. 288). Maßgebend für die Beurteilung sind der Standpunkt eines „vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen. die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann. Es müssen Gründe vorliegen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten, um zu gewährleisten, dass der nach dem Gesetz und dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Richter nicht ohne triftigen Grund in einem Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen wird (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 24 Rn. 8 StPO). Nach diesen Maßstäben hatte der Beschwerdeführer berechtigten Anlass. an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterinnen zu zweifeln: Alle drei Richterinnen haben an Beschlüssen mitgewirkt, die nach Bewertung des Senats mit Beschluss vom 18.06.2021 bei einem unbefangenen und vernünftigen Betroffenen den Eindruck erwecken müssen, dass die Kammer dem Beschwerdeführer damit drohen will, den Vollzug der Sicherungsverwahrung aufrechtzuhalten, solange dieser bei seiner Praxis bleibt, die Kammer mit Vollzugssachen zu „überhäufen". Das gilt nicht nur für die Beteiligung der Richterinnen am Landgericht ….. und …. am Beschluss vom 06.05.2021. sondern auch für die Beteiligung der Ri'inLG ….. an dem Beschluss vom 24.03.2020. Anders als in dem die Ablehnungsgesuche zurückweisenden Beschluss der Kammer vom 18.11.2021 angenommen, ist der Umstand nicht unzulässig geltend gemacht. Zum einen standen nun erst die Anhörung vom 07.10.2021 und die Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung an. Die Besetzung der Kammer wurde am 05.10.2021 mitgeteilt. Ein Ablehnungsgesuch gegen die Ri'inLG ….. zu einem früheren Zeitpunkt wäre verfrüht gewesen. Zum anderen ist die Ablehnung ohne zeitliche Beschränkung zulässig, wenn außerhalb der Hauptverhandlung entschieden wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 64. Aufl., Rn. 11). Die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterinnen vom 20./26.10.2021 sind aus Sicht eines vernünftigen bzw. verständigen Ablehnenden geeignet, den mit den genannten Formulierungen aus den Beschlüssen vom 24.03.2020 oder 06.05.2021 erweckten Eindruck zu bestätigen und zu bestärken. Ausschlaggebend ist der letzte Abschnitt der dienstlichen Äußerung der Ri'inLG ….., den sich die Richterinnen am Landgericht ….. und ….. zu eigen gemacht haben. Dieser muss den Eindruck hervorrufen, dass die Kammer davon ausgeht, Eingaben, Verfahrenshandlungen und Rechtsmittel des Beschwerdeführers würden nur strategischen Manipulationen dienen, es gehe ihm, wie es in der dienstlichen Äußerung heißt, „in Wirklichkeit" darum, "die .Spielregeln" des Verfahrens selbst zu bestimmen". Zwar lässt sich aus dem behaupteten Umstand, wie in der dienstlichen Äußerung zutreffend geltend gemacht wird, keine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnte Richterinnen ableiten. wohl aber aus der Behauptung dieses Umstandes. Der Vorwurf entbehrt bereits einer sachlichen Grundlage, soweit er sich darauf bezieht, dass in der Anhörung ein bereits zuvor vorbereitetes Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers angebracht und die "angebliche Unzumutbarkeit eines Gefangenentransports" erst in einem ergänzenden Schriftsatz ergänzt wurde. Der Verteidigerin war es nach der Mitteilung der Kammerbesetzung unbenommen, in Rücksprache mit dem Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch vorzubereiten, zumal ein vorangegangenes Gesuch im Mai 2021 als unzulässig zurückgewiesen worden war, weil es zu spät angebracht worden war. Dass ein vorbereiteter Befangenheitsantrag gestellt wurde. lässt auch keinen Schluss darauf zu. dass der Beschwerdeführer schon zu dem Zeitpunkt der Abfassung entschlossen war, nicht zur der Anhörung zu erscheinen, zumal auch bei der Anhörung am 03.05.2021 ein vorbereitetes Ablehnungsgesuch gegen den VRiLG ….. angebracht worden war und der Beschwerdeführer dennoch zur Anhörung erschienen war. Auch der Umstand, dass die Verteidigerin das Ablehnungsgesuch durch einen weiteren Schriftsatz vom selben Tag ergänzt hat. ist nicht zu beanstanden: Der Umstand. dass die Kammer von einem Verzicht ausging, den Antrag auf Verlegung der Anhörung ablehnte und die Anhörung ohne den Beschwerdeführer durchführte, konnte erst geltend gemacht werden, nachdem diese Entscheidungen ergangen waren, der Beschwerdeführer darüber informiert worden war und in Rücksprache mit diesem die Ablehnungsgründe ergänzt werden konnten. Vor dem Hintergrund der genannten Passage der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterinnen muss aus Sicht des unbefangenen Betrachters weiterhin der Eindruck entstehen. dass die Entscheidung, die Anhörung ohne den Beschwerdeführer durchzuführen, nicht nur rechtsfehlerhaft war (s.o.), sondern dass insoweit die am Ende der dienstlichen Äußerung genannten Erwägungen handlungsleitend waren und nicht die Rücksichtnahme auf einen personellen Engpass in der JVA. Die abgelehnten Richterinnen haben sich dahingehend geäußert, dass der stellvertretende Leiter der JVA Fuhlsbüttel, Herr …., berichtet habe, der Beschwerdeführer habe nicht ausgeführt werden können, weil sich mehrere Beamte kurzfristig aufgrund der Corona-Pandemie in Quarantäne hätten begeben müssen, so dass überraschend kein Personal für die Ausführung zur Verfügung gestanden habe. Nach Aktenlage ist unklar, wann Herr …. dies der Kammer mitgeteilt hat, ein entsprechender Vermerk ist der Akte nicht zu entnehmen. Das Protokoll der Anhörung legt für den unbefangenen Betrachter vielmehr nahe, dass diese Auskunft nicht Grundlage der Entscheidung vom 07.10.2021 gewesen sein kann. den Verlegungsantrag abzulehnen und die Anhörung ohne den Beschwerdeführer durchzuführen. Protokolliert ist nur, dass Herr …. erklärt hat, die Ausführung habe nicht stattgefunden, weil der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Auch der Kammerbeschluss, die Anhörung fortzusetzen, nimmt in keiner Weise Bezug auf eine überraschend eingetretene. pandemiebedingte Personalknappheit — dies, obwohl die Frage, ob Personalknappheit dazu führen kann, dass eine Lockerung anlässlich eines gerichtlichen Termins versagt werden kann. auch Gegenstand des von der Verteidigerin in der Anhörung beigebrachten Beschlusses der Ri.inLG …… vom 20.02.2018 war. Soweit weitere Umstände mit den Ablehnungsgesuchen geltend gemacht werden, sind diese nicht geeignet. die Ablehnung der Richterinnen am Landgericht …… und …….. zu begründen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Beschlüsse der Kammer vom 25.08.2021 und 18.11.2021. Insbesondere die Dauer der Bearbeitung, auch der wiederholten Verzögerungsrügen und Unterbrechungsanträge. ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Gleiches gilt für die Anwendung des § 29 Abs. 1 StPO.