Urteil
305 O 120/18
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagten wird verurteilt, an den Kläger € 51.148,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen. 2. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, nach Erstattung des Klagebetrages an die Insolvenzmasse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen deckt, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen befriedigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus Geschäftsführerhaftung in Anspruch. 2 Der Kläger ist mit Beschluss vom 01.12.2017 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der H.- B.- G. B. Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden (Anlage K 1), nachdem unter dem 10.10.2017 Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wurde. Der Beklagte war bis zum 04.10.2017 Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und der S. S. P. I. GmbH. Die Insolvenzschuldnerin und die S. S. P. I. GmbH (im Folgenden: S.) waren Teil der B.-Unternehmensgruppe, zu der insgesamt 7 Gesellschaften gehörten (S. 7/8 der Anlage B 4). Hinsichtlich der Vermögen aller Gesellschaften wurden in 2017 Insolvenzanträge gestellt. 3 Unter dem 19.7.2017 legte die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin für 2016 vor. Die Insolvenzschuldnerin verfügte über eine unstreitige Forderungen gegen die S. in Höhe von mindestens € 237.842,00, über deren Bewertung die Parteien streiten. Im Juni 2017 wurde der Insolvenzschuldnerin ein Dispositionskredit bei der H. Sparkasse in Höhe von € 50.000,00 eingeräumt. 4 Der Kläger behauptet, dass zwischen dem 07.02.2017 und 24.08.2017 vom Konto der Insolvenzschuldnerin Zahlungen an Dritte in Höhe von insgesamt 60.753,30 € auf eigene, überwiegend jedoch auf Verbindlichkeiten von mit der Insolvenzschuldnerin verbundenen Unternehmen geleistet worden seien (Aufstellung S. 8/9 der Klagte unter Verweis auf Anlage K 6). Weiter behauptet der Kläger, dass diese Zahlungen trotz Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin geleistet worden seien. Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin habe seit Januar 2017 vorgelegen. Dies folge daraus, dass seit diesem Zeitpunkt bei der Insolvenzschuldnerin eine Unterdeckung an liquiden Mitteln von mehr als 10 % vorgelegen habe (Aufstellung auf den Seiten 4/5 der Klage unter Bezugnahme auf die Anlage K 2). Die Zahlungseinstellung durch die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der hier streitigen Zahlungen folge u.a. aus den Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren. Insoweit behauptet der Kläger, dass bereits am 01.01.2016 erhebliche Verbindlichkeiten bei der Insolvenzschuldnerin zur Zahlung fällig waren, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht beglichen wurden und sodann zur Insolvenztabelle festgestellt wurden (Anlage K 3). Hierbei habe es sich vor allem um Einlagerückzahlungsansprüche und Entnahmeansprüche von atypisch stillen Gesellschaftern gehandelt (genaue Aufstellung auf Seite 6/7 der Klage, sowie Bl. 99 d.A.). 5 Der Kläger behauptet, die Forderungen gegen die Firma S. seien bei der Frage der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin nicht zu berücksichtigen gewesen, da diese gestundet oder wegen Zahlungsunfähigkeit der S. wertlos gewesen seien. Aus diesem Grunde hätte der Beklagte eine Wertberichtigung in Höhe von 260.000 € bei dem Jahresabschluss 2016 berücksichtigen lassen müssen. Das Verschulden des Beklagten sei nicht durch den Jahresabschluss der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entfallen . Dieser sei erst am 19.07.2017 erstellt worden und beruhe auf unrichtigen Angaben des Beklagten. 6 Der Kläger ist der Ansicht, dass aus diesen Sachverhalten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten in Höhe von 60.753,30 € resultieren. Hiergegen rechnet der Kläger mit – unstreitigen – Zahlungsansprüchen des Beklagten wegen Gehaltsansprüchen für Dezember 2017 in Höhe von 4.797,39 € und Januar 2018 in Höhe von 4.807,15 € auf. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 51.148,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen und dem Beklagten vorzubehalten, nach Erstattung des Klagebetrages an die Insolvenzmasse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen deckt, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen befriedigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beklagte behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei weder überschuldet gewesen noch habe Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Der Beklagte bestreitet die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die Verbindlichkeiten gegenüber den stillen Gesellschaftern und die vom Kläger behaupteten Zahlungen der Insolvenzschuldnerin. Der Kläger habe bei seinen Aufstellungen die fällige Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen die Firma S. in unzulässiger Weise ebenso wenig berücksichtigt wie den Dispositionskredit bei der H. Sparkasse. Die Insolvenzschuldnerin habe die Forderungen gegen die S. lediglich nicht abgerufen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe in dem für 2016 aufgestellten Jahresabschluss eine positive Fortführungsprognose gestellt (Anlage B 3). Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen seien in Höhe von 480.000,00 € nicht zu berücksichtigen, da diese nicht eingefordert worden seien (Seite 12 der Anlage K 4). Der Vortrag des Klägers zu den Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin sei in sich nicht schlüssig. Ein im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehendes Grundstück sei vom Kläger mit € 1.000.000,00 berücksichtigt worden, obwohl es laut Bewertung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 2.715.00,00 € zu bewerten gewesen sei. Die bestehenden Grundpfandrechte in Höhe von 1.600.000,00 € habe der Kläger doppelt berücksichtigt. Die Summen- und Saldenlisten gemäß Anlage K 2 bildeten nicht die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ab, da von Juni 2017 bis März 2018 noch weitere Buchungen erfolgt seien. Bei richtiger Aufstellung einer Liquiditätsbilanz für die Monate Juni bis August 2017 hätten im Juni 2017 durchgängig Liquiditätsüberschüsse bestanden, im Juli 2017 ebenfalls Liquiditätsüberschüsse und nur am 14.07. sowie 21.07.2017 leichte Unterdeckungen. Im Monat August 2017 seien Liquiditätsüberschüsse zum 01.08., 14.08. und 21.08.2017 vorhanden gewesen und nur am 07.08.2017 eine Unterdeckung (vgl. die genaue Aufstellung Bl. 82/83 d.A.). Der Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt, da er sich auf die positive Fortführungsprognose der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für 2017 habe verlassen dürfen. Unter Verweis auf die Anlage K 3 trägt der Beklagte vor, dass der Kläger als Insolvenzverwalter Forderungen der Gesellschafter in Höhe von 79.450 € und 89.500 € bestritten habe. Im übrigen seien die Gesellschafterforderungen als nachrangige Forderungen im Sinne des § 39 InsO bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Weiterhin seien mögliche Forderungen der Gesellschafter nicht fällig gewesen. 12 Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 51.148,76 € gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. 14 Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ist der Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Insolvenzschuldnerin hat zwischen dem 07.02.2017 und 24.08.2017 insgesamt 31 Zahlungen mit einer Summe von 60.753,30 € wie im Tatbestand dargelegt geleistet. Soweit der Beklagte diese Zahlungen bestreitet, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Der Kläger hat mit der Anlage K 6 Kontoauszüge der Insolvenzschuldnerin vorgelegt, aus der sich sämtliche Zahlungen ergeben. Hierzu hat der Beklagte nicht mehr Stellung genommen. 15 Die Insolvenzschuldnerin war zum Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähig. Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Darüber hinaus ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO eine Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. 16 Von der Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist regelmäßig auszugehen, wenn eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht und nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH, Urteil v. 27.03. 2012 - II ZR 171/10). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von 3 Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten. Eine Liquiditätsbilanz ist nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte (BGH, Urteil vom 29. 3. 2012, IX ZR 40/10, Rn. 8). 17 Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil v. 26.01.2016 - II ZR 394/13). 18 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.11.2018 (Seite 5/6) und ergänzend mit Schriftsatz vom 12.04.2019 (Seite 5/6) dargelegt, dass bei der Insolvenzschuldnerin eine Unterdeckung der Liquidität von 49,90 % im Januar 2017, 71,27 % im Februar 2017, 66,40 % im März 2017, 76,35 % im April 2017, 88,20 % im Mai 2017 und doch 95,55 % im Juni 2017 bestand. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei den Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung auch diejenigen gegenüber den verbundenen Unternehmen in Höhe von ca. 480.000 € zu berücksichtigen sind. Denn bei der Berechnung der Unterdeckung hat der Kläger diese Verbindlichkeiten außer Acht gelassen. Soweit der Beklagte die Richtigkeit der vom Kläger angegebenen Zahlen bestreitet, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Der Kläger hat die in die Berechnung eingestellten Zahlen den Summen- und Saldenlisten der Gemeinschuldnerin entnommen (Anlagen K 2 und K 15). Der BGH hat zu dieser Frage festgestellt: „Im Verhältnis zudem für die ordnungsgemäße Rechnungslegung zuständigen Geschäftsführer kann die Gesellschaft – und damit hier auch der Kläger – davon ausgehen, dass der Geschäftsführer die Bücher so geführt hat oder durch Angestellte hat führen lassen, dass sie ein richtiges und vollständiges Bild von allen Geschäftsvorfällen vermitteln, die im Betrieb angefallen sind. Stützt sich die Gesellschaft im Prozess gegen ihren Geschäftsführer auf vorhandene Buchungen und Buchungsunterlagen, ob liegt ist daher dem Geschäftsführer, eine etwaige Unrichtigkeit der Buchhaltung darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 19.12.2017, II ZR 88/16, Rn. 17).“ Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an. 19 Soweit der Beklagte vorträgt, die Anlage K 2 bilde nicht die entscheidende wirtschaftliche Lage des Unternehmens ab, da für die Monate Juni 2017 bis September 2017 noch weitere Buchungen bis mindestens März 2018 erfolgt seien, ändert dies nichts. Zum einen hat der Kläger mit der Anlage K 15 die Summen- und Saldenliste für den Monat Juni 2017 vorgelegt. Zum anderen können Buchungen aus dem Zeitraum September 2017 bis März 2018 die Frage der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im hier maßgeblichen Zeitraum bis Ende August 2017 nicht beeinflussen. 20 Eine wesentliche Änderung der finanziellen Lage der Insolvenzschuldnerin ergibt sich auch nicht aus der Kreditlinie der H. Sparkasse, die ab Juni 2017 in Höhe von 50.000,00 € bestand, da hiermit keine Unterdeckung an liquiden Mitteln von weniger als 10 % erreicht wird. 21 Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.02.2019 (Bl. 82/83 d.A.) eine Liquiditätsbilanz für die Monate Juni bis August aufstellt, ändert auch dies an den Feststellungen nichts. Denn weder die Aktiva I und II, noch die Passiva, die jeweils vom Kläger bestritten worden sind, legt der Beklagte substantiiert dar. 22 Bei der Beurteilung der Liquidität der Insolvenzschuldnerin war auf der Aktivseite die Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen die S. S. P. I. GmbH in Höhe von 237.842,00 € nicht zu berücksichtigen, da diese Forderung wertlos war. Ausweislich der Anlage B 1 bestand die Forderung bereits im Dezember 2016. Dennoch wurde sie bis zur Insolvenzantragsstellung nicht beglichen, obwohl – wie dargestellt – erhebliche Liquiditätsprobleme bei der Insolvenzschuldnerin bestanden. Allein dies rechtfertigt die Vermutung, dass die S. aufgrund eigener Liquiditätsprobleme nicht in der Lage war, die Forderung zu befriedigen. Darüber hinaus hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.04.2019 substantiiert dargelegt, dass auch bei der S. spätestens ab Januar 2017 Zahlungsunfähigkeit vorlag. Diesem Vortrag ist der Beklagte, der auch Geschäftsführer der S. war, nicht entgegen getreten. Der Vortrag ist damit unstreitig. 23 Darüber hinaus hat die Insolvenzschuldnerin in 2017 fällige Forderungen bis zur Insolvenzantragsstellung nicht beglichen. Insoweit hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass die als atypisch stille Gesellschafter an der Insolvenzschuldnerin Beteiligten Dr. H., B., K., K1 (Anlagenkonvolut K 8), F., L., B1 (Anlagekonvolut K 12) ihre Beteiligung zum 31.12.2015 bzw. 31.12.2016 gekündigt haben. Soweit der Beklagte die Kündigungen bestreitet, ist sein Vortrag angesichts der Bestätigung der jeweiligen Kündigungen durch die Insolvenzschuldnerin gemäß den Anlagen K 12 und K 8 unsubstantiiert. Aus diesen Kündigungen resultieren Zahlungsansprüche der Gesellschafter in Höhe von zumindest 168.000,00 €, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht erfüllt worden sind. Darüber hinaus wurde die Insolvenzschuldnerin mit Urteil vom 13.06.2017 verurteilt, 28.000,00 € an den Gesellschafter S. zu zahlen, und zwar in monatlichen Raten von 5.600,00 € ab dem 01.07.2017, ohne dass hierauf Leistungen erbracht worden sind (Anlage K 4). Allein diese Forderungen überstiegen die liquiden Mittel der Insolvenzschuldnerin in den Monaten Januar bis Juni 2017 um jeweils deutlich mehr als 10 %. 24 Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Forderungen der atypisch stillen Gesellschafter um Forderungen gemäß § 38 InsO oder der nachrangigen Insolvenzgläubiger gemäß § 39 InsO handelt. Insoweit handelt es sich um insolvenzspezifische Regelungen zur Frage des Rangverhältnisses verschiedener Gläubiger im Insolvenzverfahren. Auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin hat diese Unterscheidung keinen Einfluss. 25 Schließlich ist unerheblich, dass die Klägerin die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin für die Monate Januar bis Juni 2017 dargelegt hat, nicht aber spezifisch für die Monate Juli und August 2017, in denen der Großteil der hier streitigen Zahlungen erfolgt ist. Denn die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, die – wie ausgeführt – bei der Insolvenzschuldnerin bis Juni 2017 bestand, setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH voraus, dass der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 19.12.2017, II ZR 88/16, Rn. 55). Hierfür trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - II ZR 54/12, Rn. 12 mwN). Der Beklagte hat zu dieser Frage jedoch nicht vorgetragen, obwohl er als Geschäftsführer, der mit den finanziellen Verhältnissen der insolvent gewordenen GmbH aufgrund seiner Tätigkeit vertraut ist, hierzu in der Lage gewesen wäre. 26 Der Beklagte hat die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin trotz Zahlungsunfähigkeit auch zu vertreten. Der BGH hat hierzu ausgeführt: „War die Schuldnerin im fraglichen Zeitraum zahlungsunfähig und damit insolvenzreif, haftet der Beklagte für die von ihm veranlassten Zahlungen, sofern er die gegen ihn streitende Vermutung, er habe schuldhaft gehandelt, nicht widerlegt. Von dem Geschäftsführer einer GmbH wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Wenn der Geschäftsführer erkennt, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit der GmbH anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen. Erweisen sich hierbei angestellte Prognosen trotz Aufwendung der gebotenen Sorgfalt nach Ablauf des maßgebenden Zeitraums von drei Wochen als unzutreffend mit dem Ergebnis, dass statt einer angenommenen Zahlungsstockung bereits Zahlungsunfähigkeit besteht, können zwischenzeitlich in der vertretbaren Annahme fortbestehender Zahlungsfähigkeit geleistete Zahlungen unverschuldet sein (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 141).Der Geschäftsführer handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Dabei muss er sich, sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, gegebenenfalls fachkundig beraten lassen (BGH, Urteil vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, ZIP 2012, 1174 Rn. 15; Urteil vom 19. Juni 2012 - II ZR 243/11, ZIP 2012, 1557 Rn. 11 ff., jew. mwN). Der selbst nicht hinreichend sachkundige Geschäftsführer ist nur dann entschuldigt, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person hat beraten lassen und danach keine Insolvenzreife festzustellen war. Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gebietet es zudem, das Prüfergebnis einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (BGH, Urteil vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, ZIP 2012, 1174 Rn. 16 ff. mwN).“ (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016, II ZR 394/13, Rn. 32 - 34). 27 Unter Zugrundelegung dieser Pflichten des Beklagten ist von einem Verschulden auszugehen. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass er sich auf die positive Fortführungsbilanz aus dem Jahresabschluss der Wirtschaftsprüfer für 2016 verlassen habe und habe verlassen dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bilanz für 2016 wurde aufgrund der der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 2016 übermittelten Daten erstellt. Der Beklagte musste aber erkennen, dass die Liquidität der Insolvenzschuldnerin zumindest ab Januar 2017 rapide abgenommen hat und sich monatlich drastisch verschlechterte. Aufgrund dieser Entwicklung wäre er verpflichtet gewesen, die Zahlungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin anhand einer Liquiditätsbilanz auch im laufenden Jahr 2017 zu überprüfen. Dies ist unstreitig unterblieben. Darüber hinaus musste der Beklagte erkennen, dass die Forderung gegen die Firma S. nicht werthaltig war. Denn der Beklagte war auch Geschäftsführer dieser Gesellschaft, sodass deren Liquiditätsprobleme ihm ebenfalls hätten bewusst sein, bzw. im Laufe des Jahres 2017 deutlich werden müssen. Dies alles waren ausreichende Anhaltspunkte, um die Liquidität der Insolvenzschuldnerin in 2017 zu überprüfen. 28 Schließlich war in den Tenor ein Vorbehalt zugunsten des Beklagten aufzunehmen, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen (BGH, Urteil vom 04. Juli 2017, II ZR 319/15, Rn. 22). 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.