Urteil
322 O 162/20
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Stundungsvereinbarungen, die gegen §15b Abs.2 GenG verstoßen, sind nach §134 BGB nichtig.
• Bei Unwirksamkeit der Stundung führt §139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Beitritts und zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft.
• Bei fehlerhafter Gesellschaft sind nichtige Regelungen (hier Stundung) nicht anzuwenden; die Übernahme der Anteile bleibt jedoch wirksam.
• Insolvenzverwalter ist aktivlegitimiert, Zahlungen auf übernommenen Geschäftsanteil geltend zu machen; Ansprüche verjähren nach §22 Abs.6 GenG in zehn Jahren.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit stundungsbasierter Mehranteilsübernahmen nach §15b Abs.2 GenG • Stundungsvereinbarungen, die gegen §15b Abs.2 GenG verstoßen, sind nach §134 BGB nichtig. • Bei Unwirksamkeit der Stundung führt §139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Beitritts und zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. • Bei fehlerhafter Gesellschaft sind nichtige Regelungen (hier Stundung) nicht anzuwenden; die Übernahme der Anteile bleibt jedoch wirksam. • Insolvenzverwalter ist aktivlegitimiert, Zahlungen auf übernommenen Geschäftsanteil geltend zu machen; Ansprüche verjähren nach §22 Abs.6 GenG in zehn Jahren. Die Insolvenzschuldnerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft; über ihr Vermögen wurde Insolvenz eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte trat als Genosse bei und übernahm 240 Geschäftsanteile zu jeweils 100 €, hiervon ein Pflichtanteil; 3.000 € sollten sofort, 19.000 € gestundet und mit monatlich 65 € beglichen werden. Der Beklagte zahlte insgesamt 9.630 € und verweigerte die restlichen Einzahlungen. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter die Zahlung der offenen Beiträge i.H.v. 14.370 € und rügt die Stundungsvereinbarung als gegen §15b Abs.2 GenG verstoßend und daher unwirksam. Der Beklagte hält die Stundung für wirksam, bestreitet eine fehlerhafte Gesellschaft und rügt gegebenenfalls Verjährung. • Anspruchsgrundlage ist der Beitrittsvertrag in Verbindung mit §12 der Satzung; der Kläger ist als Insolvenzverwalter aktivlegitimiert. • Die Stundungsabrede ist nach §134 BGB wegen Verstoßes gegen §15b Abs.2 GenG nichtig, weil weitere Geschäftsanteile nur zulässig sind, wenn vorher alle bisherigen Anteile voll eingezahlt sind; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beitritt, zu dem kein Anteil eingezahlt war. • Nach §139 BGB führt die Unwirksamkeit der Stundung zur Unwirksamkeit des gesamten Beitritts; nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ist jedoch die Übernahme der Anteile als wirksam zu behandeln und die stundungsrechtliche Regelung als nicht anwendbar. • Die Gegenauffassung des Beklagten, es sei der mangelhafte Vertrag anzuwenden, wird zurückgewiesen; nichtige Klauseln sind im Rahmen der fehlerhaften Gesellschaft nicht anzuwenden. • Zustimmung des Vorstands zum Beitritt kann konkludent erfolgen; jahrelange widerspruchslose Entgegennahme der Zahlungen begründet diese konkludente Zustimmung hier ausreichend. • Der Zahlungsanspruch ist nicht verjährt: Nach §22 Abs.6 GenG beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre; die Verjährung wurde durch den Mahnbescheid gehemmt, sodass der geltend gemachte Anspruch fortbesteht. • Der Kläger hat Anspruch auf Prozesszinsen gemäß §291 BGB; die Klage war daher begründet und in der beantragten Höhe zuzusprechen. Der Kläger hat gewonnen. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 14.370,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2019 sowie zur Tragung der Prozesskosten. Die Stundungsvereinbarung wurde als gegen §15b Abs.2 GenG verstoßend und daher nichtig angesehen, sodass die Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus dem Beitrittsvertrag fortbesteht. Die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft führen dazu, dass die unwirksame Stundung nicht anzuwenden ist, die Anteilsübernahme aber als wirksam behandelt wird. Der Anspruch war nicht verjährt, sodass die Zahlungs- und Verzinsungsansprüche durchsetzbar waren.