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Urteil

621 Ks 8/19

LG Hamburg 21. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0214.621KS8.19.00
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Leitsätze
1. Auch wenn es in einer konkreten Drucksituation (hier sah sich der Angeklagte drei Personen gegenüber stehend, von denen er zumindest zwei als gewaltbereit einstufte) zu Überreaktionen aufgrund eines Motivbündels aus Gefühlen der Angst, Ausweglosigkeit, Verzweiflung, Empörung und Überforderung kommen kann, ist jedenfalls bei der erfolgten Abgabe zweier Schüsse aus geringer Distanz auf den Oberkörper des daraufhin Verstorbenen der direkte Tötungsvorsatz (Tötungsabsicht) zu unterstellen.(Rn.109) (Rn.110) 2. Selbst eine langjährige Abhängigkeitserkrankung in Bezug auf Substanzen wie Cannabis, Kokain und Alkohol als auch/oder eine nicht substanzgebundene Abhängigkeit in Form eines pathologischen Spielens, lassen die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht zwingend entfallen. Relevant ist einzig die Intoxikation zur Tatzeit. Fehlen klinische Hinweise auf eine signifikante Intoxikation und sind auch sonstige Umstände, die auf einen Rausch mit entsprechenden Beeinträchtigungen und Ausfallerscheinungen schließen lassen, nicht ersichtlich, so ist die volle Schuldfähigkeit zu unterstellen.(Rn.130) 3. Das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Kommt es zu einem der Tat vorgelagerten Streit, kann die Arglosigkeit aus unterschiedlichen Gründen, z.B. offene Feinseligkeit, entfallen.(Rn.140) 4. Hat sich der Geschädigte im Verlauf der Auseinandersetzung aber seinerseits auf verbale Ankündigungen beschränkt und lediglich eine Drohkulisse aufgebaut, rechnet er nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung, schon gar nicht mit einem Angriff auf sein Leben. Er ist mithin arglos.(Rn.141) 5. Grundsätzlich kommt die Anwendung eines gemilderten Strafrahmens bei dem Mordmerkmal der Heimtücke nur dann in Betracht, wenn das Verschulden des Täters bei einem Abgleich mit sonstigen Fällen (heimtückischer) Tötungen so außergewöhnlich ist, dass die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht schuldangemessen wäre (zur sog. Rechtsfolgenlösung: BGH, Urteil vom 25. März 2003 - 1 StR 483/02). Diese Voraussetzungen hat das Gericht aufgrund einer Gesamtschau der Tat selbst, ihrer Vorgeschichte - hier der ungerechtfertigte, von dem späteren Opfer ausgehende Angriff zwei Jahre vor der Tat, der zur Zerrüttung der Freundschaft geführt hat - sowie der zu ihr führenden Umstände im Einzelnen - hier die vom Angeklagten empfundene Druck- und Drohsituation - gewissenhaft zu prüfen.(Rn.165) (Rn.168) (Rn.171)
Tenor
1. Der Angeklagte A. wird wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 11 (elf) Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschrift: §§ 211, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn es in einer konkreten Drucksituation (hier sah sich der Angeklagte drei Personen gegenüber stehend, von denen er zumindest zwei als gewaltbereit einstufte) zu Überreaktionen aufgrund eines Motivbündels aus Gefühlen der Angst, Ausweglosigkeit, Verzweiflung, Empörung und Überforderung kommen kann, ist jedenfalls bei der erfolgten Abgabe zweier Schüsse aus geringer Distanz auf den Oberkörper des daraufhin Verstorbenen der direkte Tötungsvorsatz (Tötungsabsicht) zu unterstellen.(Rn.109) (Rn.110) 2. Selbst eine langjährige Abhängigkeitserkrankung in Bezug auf Substanzen wie Cannabis, Kokain und Alkohol als auch/oder eine nicht substanzgebundene Abhängigkeit in Form eines pathologischen Spielens, lassen die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht zwingend entfallen. Relevant ist einzig die Intoxikation zur Tatzeit. Fehlen klinische Hinweise auf eine signifikante Intoxikation und sind auch sonstige Umstände, die auf einen Rausch mit entsprechenden Beeinträchtigungen und Ausfallerscheinungen schließen lassen, nicht ersichtlich, so ist die volle Schuldfähigkeit zu unterstellen.(Rn.130) 3. Das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Kommt es zu einem der Tat vorgelagerten Streit, kann die Arglosigkeit aus unterschiedlichen Gründen, z.B. offene Feinseligkeit, entfallen.(Rn.140) 4. Hat sich der Geschädigte im Verlauf der Auseinandersetzung aber seinerseits auf verbale Ankündigungen beschränkt und lediglich eine Drohkulisse aufgebaut, rechnet er nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung, schon gar nicht mit einem Angriff auf sein Leben. Er ist mithin arglos.(Rn.141) 5. Grundsätzlich kommt die Anwendung eines gemilderten Strafrahmens bei dem Mordmerkmal der Heimtücke nur dann in Betracht, wenn das Verschulden des Täters bei einem Abgleich mit sonstigen Fällen (heimtückischer) Tötungen so außergewöhnlich ist, dass die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht schuldangemessen wäre (zur sog. Rechtsfolgenlösung: BGH, Urteil vom 25. März 2003 - 1 StR 483/02). Diese Voraussetzungen hat das Gericht aufgrund einer Gesamtschau der Tat selbst, ihrer Vorgeschichte - hier der ungerechtfertigte, von dem späteren Opfer ausgehende Angriff zwei Jahre vor der Tat, der zur Zerrüttung der Freundschaft geführt hat - sowie der zu ihr führenden Umstände im Einzelnen - hier die vom Angeklagten empfundene Druck- und Drohsituation - gewissenhaft zu prüfen.(Rn.165) (Rn.168) (Rn.171) 1. Der Angeklagte A. wird wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 11 (elf) Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschrift: §§ 211, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB Am Abend des 27.06.2019 gab der Angeklagte auf dem L. Marktplatz aus einer Distanz von ungefähr 2,5 m in Tötungsabsicht zwei Schüsse auf den unbewaffneten und hiervon vollkommen überraschten Geschädigten D. K. ab, der sich in Begleitung zweier kräftig gebauter Männer, der Zeugen D. und H., befand. Der Geschädigte, der von den Projektilen in der linken und rechten Flanke getroffen wurde, verstarb noch am Tatort infolge einer Kombination zwischen innerem Verbluten und Atemversagen, die auf Verletzungen der Milz und Lunge zurückzuführen war. Dem Geschehen war eine durch den Geschädigten verübte versuchte räuberische Erpressung vorausgegangen. Ein Bekannter des Geschädigten und des Angeklagten hatte zuvor gegen den Angeklagten eine unberechtigte Forderung aus einem Drogengeschäft erhoben und damit gedroht, den Angeklagten umbringen zu lassen, wenn er nicht zahle. Am Vorabend der Tat hatte der Vater des Bekannten dem Angeklagten zudem telefonisch ankündigt, dass zwei „Serben“ eingeschaltet worden seien, die nun nach ihm suchen würden. Am Tattag rief der Geschädigte den Angeklagten an und teilte diesem mit, dass er die Schulden „übernommen“ habe und sich mit dem Angeklagten treffen wolle. Im Jahr 2017 war es zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten, die bis dahin befreundet gewesen waren, bereits zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Geschädigte dem Angeklagten eine Schusswaffe an die Schläfe gehalten hatte, um ihn davon abzuhalten, eine gegen ihn, den Geschädigten, gerichtete Geldforderung in Höhe von ca. € 5.000,-- weiterzuverfolgen. Der Angeklagte verzichtete danach darauf, den Geschädigten auf das Geld, das er diesem wenige Wochen zuvor überlassen hatte, anzusprechen. Der Angeklagte, der nach dem Telefonat mit dem Geschädigten am Tattag hoffte, die Angelegenheit in einem „Vier-Augen-Gespräch“ regeln und den Geschädigten von dem Nichtbestehen der Schuld überzeugen zu können, erklärte sich trotz einer verspürten nervlichen Anspannung mit einem Treffen einverstanden, steckte aber aufgrund des Vorfalls im Jahr 2017 zum Selbstschutz die spätere Tatwaffe ein, die er sich zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt verschafft hatte. An dem vereinbarten Treffpunkt sah er sich überraschend zusätzlich mit den ihm unbekannten Zeugen D. und H. konfrontiert, die er aufgrund des Telefonats vom 26.06.2019 für die angekündigten „Serben“ hielt. Tatsächlich hatte aber der Geschädigte den ihm aus dem Fitnessstudio bekannten russischstämmigen Zeugen D. gebeten, zu dem Treffen mitzukommen, um eine „Drohkulisse“ aufzubauen und Druck auf den Angeklagten auszuüben. Im Einverständnis mit dem Geschädigten nahm der Zeuge D. seinen Bekannten, den Zeugen H., mit. Die Szenerie hatte die von dem Geschädigten gewünschte Wirkung und versetzte den Angeklagten in Angst und Anspannung. Nachdem sich der Geschädigte von den Argumenten des Angeklagten unbeeindruckt gezeigt und dem Angeklagten eine Frist zur Zahlung der von ihm geforderten € 20.000,-- bis zum Ablauf des Abends gesetzt hatte, stellte der Angeklagte erneut klar, dass er weder in der Lage noch willens sei, einen solchen Betrag zu zahlen, worauf der Geschädigte entgegnete, dass der Angeklagte sehen werde, was er davon habe. Der von der Situation überforderte Angeklagte zog nun in einem Akt der Verzweiflung die Tatwaffe, bewegte sich ein paar Schritte um die Gruppe seiner Kontrahenten herum und gab die bereits erwähnten Schüsse auf den Geschädigten ab. Dabei war ihm bewusst, dass weder der Geschädigte noch dessen Begleiter in der Situation konkrete Anstalten machten, körperlich gegen ihn vorzugehen. Er befürchtete aber, dass er bei einem Fortgang des Geschehens und einem Festhalten an seiner Weigerungshaltung in die Gefahr geraten könnte, von den ihm überlegenen Kontrahenten geschlagen zu werden, was er um jeden Preis vermeiden wollte. Anschließend flüchtete er vom Tatort, stellte sich aber noch am selben Abend bei der Polizei und händigte die Tatwaffe aus. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit war weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, aber gegenüber der Kriminalpolizei und dem psychiatrischen Sachverständigen nähere Angaben gemacht und eingeräumt, auf den Geschädigten geschossen zu haben, wobei er dies als Reaktion auf eine Armbewegung des Geschädigten darstellte, die ihn habe befürchten lassen, dass dieser eine Schusswaffe ziehe und auf ihn schieße. Die Kammer ist dieser, auf eine Putativnotwehrlage abzielenden Darstellung nicht gefolgt und hat ihre Feststellungen zum Kerngeschehen insbesondere auf die insoweit für glaubhaft erachteten Angaben der Zeugen D. und H. gestützt, die einen von der Darstellung des Angeklagten abweichenden Geschehensablauf beschrieben haben. In rechtlicher Hinsicht hat die Kammer trotz der der Tat vorausgegangenen versuchten räuberischen Erpressung einen Heimtückemord angenommen, da der Geschädigte sich in der Tatsituation (gerade noch) auf verbale Ankündigungen beschränkt hatte und nicht mit einem Angriff auf seine Person rechnete. Sie hat diese Konstellation aber unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, des von dem Geschädigten verübten Unrechts und der in der Tatsituation aufgebauten Drohkulisse zum Anlass genommen, die sog. Rechtsfolgenlösung anzuwenden und auf eine zeitige Freiheitsstrafe zu erkennen, weil die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in diesem Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unverhältnismäßig gewesen wäre. I. Zur Person hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 29 Jahre Angeklagte wurde in H. geboren. Er hat zwei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester. Die Eltern des Angeklagten stammen aus der T.. Die Mutter hat in Deutschland als Vorarbeiterin in einer Wäscherei gearbeitet, der mittlerweile verstorbene Vater des Angeklagten war bei der Post beschäftigt. Die Ehe wurde erheblich durch die Spielsucht des Vaters belastet, was schließlich zur Trennung der Eltern führte. Welches Alter der Angeklagte damals hatte, blieb ungeklärt. Der Angeklagte wurde regelrecht eingeschult und wechselte in der fünften Klasse in die Beobachtungsstufe der L. Schule, einer damaligen er Haupt- und Realschule. In den Jahren 2002 und 2003 ging der Angeklagte auf das Gymnasium R.- L.-Weg, wo er erst ein Jahr wiederholen musste und sodann wegen eines ihm vorgeworfenen Diebstahls von der Schule verwiesen wurde. Anschließend besuchte er wieder die L. Schule, die er im Jahr 2005 ohne Abschluss verließ, nachdem er auch dort eine Klasse wiederholt hatte und es zu einem erneuten Diebstahlsvorwurf gekommen war. Etwa zur selben Zeit begann der Angeklagte, Cannabis zu konsumieren. In den folgenden Jahren beging der Angeklagte immer wieder Straftaten im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum, die sich im Bereich der Beschaffungskriminalität und des Betäubungsmittelstrafrechts bewegten. Neben Cannabis und Alkohol konsumierte er ab dem Jahr 2016 vermehrt auch Kokain. Außerdem entwickelte er ab dem Jahr 2012 eine Spielsucht im Bereich des Online-Glücksspiels. Im Jahr 2008 wurde der Angeklagte erstmals inhaftiert. In der Haft holte er seinen Hauptschulabschluss nach. Ganz überwiegend wurde die Vollstreckung der gegen ihn verhängten - und Freiheitsstrafen aber zur Bewährung ausgesetzt bzw. deren restliche Vollstreckung nach § 35 BtMG zurückgestellt. Verbunden damit absolvierte der Angeklagte verschiedene Drogentherapien in verschiedenen Einrichtungen, wobei dies teilweise auch auf Eigeninitiative erfolgte. Eine dauerhafte Abstinenz erreichte er bis zum tatgegenständlichen Geschehen jedoch nicht. Vielmehr setzte er seinen Drogenkonsum – phasenweise auch während der Entwöhnungsbehandlungen – kontinuierlich fort. Es kam zu folgenden Therapieaufenthalten, wobei nicht alle Therapiezeiten genau festgestellt werden konnten: Im Jahr 2009 absolvierte der Angeklagte nach einer bedingten Aussetzung des Strafrestes einer gegen ihn verhängten strafe eine teilstationäre Drogentherapie bei J. h. J. e.V., die er auch abschloss. Vom 07.08.2012 bis zum 03.02.2013 führte er im Rahmen einer Maßnahme nach § 35 BtMG eine stationäre Drogentherapie bei der Einrichtung J. h. J. e.V. durch, aus der er vorzeitig wegen unerlaubten Alkoholkonsums entlassen wurde. Im Herbst 2014 wurde er in anderer Sache von der Verbüßung weiterer Untersuchungshaft verschont und – im Rahmen einer Weisung – in eine stationäre Drogentherapie bei J. h. J. e.V. entlassen, die er abschloss. Vom 12.11. bis zum 02.12.2016 befand er sich auf eigene Veranlassung im Bethesda B. Krankenhaus zur Entgiftung. Am 11.05.2017 wurde er bei J. h. J. e.V. in eine stationäre Drogentherapie aufgenommen, die aufgrund von unüberbrückbaren Schwierigkeiten mit dem Behandlungsteam vorzeitig beendet wurde. Vom 31.08. bis zum 23.09.2017 führte der Angeklagte eine teilstationäre Drogentherapie bei derselben Einrichtung durch, die er abbrach. Vom 04.07. bis zum 16.07.2018 befand er sich im H.- S.-Krankenhaus zur Entgiftung und begab sich anschließend bis zum 04.10.2018 in eine stationäre Drogentherapie in der Fachklinik M.. Im April 2019 wurde er aus der dortigen Nachsorge entlassen. Er konsumierte danach weiter Cannabis, nahm aber seinen vormaligen Kokainmissbrauch bis zu seiner Inhaftierung nicht mehr auf. Einen Beruf hat der Angeklagte nicht erlernt. Im Jahr 2013 machte er sich mit einem Online-Handel für Textilien selbstständig. Aufgrund seiner Drogen- und Spielsucht verschuldete er sich jedoch erheblich und stellte diese Tätigkeit wieder ein. Im Jahr 2015 begann er eine Lehre zum Friseur, die er Anfang 2017 abbrach. Wenig später trennte sich auch seine damalige Verlobte von ihm. Der Angeklagte ging danach noch wenigen Gelegenheitsjobs nach. Aber auch hier zeigte er kein Durchhaltevermögen, was mit seinem fortgesetzten Alkohol- und Drogenkonsum zusammenhing. Der Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 08.09.2005 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen versuchten Betruges, Az.: ..., gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Am 20.09.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- B., Az.:, wegen Raubes in vier Fällen, davon in drei Fällen gemeinschaftlich handelnd, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz, Körperverletzung, Unterschlagung in zwei Fällen, räuberischer Erpressung sowie Diebstahl zu einer strafe von 1 Jahr und 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 13.12.2007 verhängte das Amtsgericht H.- B., Az.:, gegen ihn wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung sowie räuberischer Erpressung im besonders schweren Fall unter Einbeziehung des Urteils vom 20.09.2007 eine strafe von 2 Jahren. Am 25.11.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- B., Az.:, unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 20.09.2007 und vom 13.12.2007 wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung im besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung und versuchter Erpressung zu einer strafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Durch Beschluss vom 19.10.2009 wurde der Rest der strafe bis zum 05.11.2011 zur Bewährung ausgesetzt. Durch das Amtsgericht H.-H. H. wurde am 01.12.2009 ein Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Az.:, gemäß § 47 JGG eingestellt. Am 17.04.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- B., Az.:, unter Einbeziehung der Verurteilungen vom 25.11.2008, 13.12.2007 und 20.09.2007 wegen Hehlerei und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer strafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Die Vollstreckung des Restes der strafe wurde durch Beschluss vom 30.07.2012 bis zum 07.08.2014 gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Durch Beschluss vom 03.04.2013 wurde der Strafrest bis zum 12.04.2015 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 12.04.2017 verlängert und die Reststrafe schließlich mit Wirkung zum 20.03.2019 erlassen. Am 19.07.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- B., Az.:, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 8 €. Am 18.11.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- B., Az.:, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten. Auf die Berufung des Verurteilten setzte das Landgericht H. die Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit Urteil vom 15.02.2016, Az.:, bis zum 22.02.2019 zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit wurde bis zum 21.08.2020 verlängert und dauert daher noch an. Am 16.01.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht H.-St S.. G. wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Auf die Berufung des Verurteilten setzte das Landgericht H. die Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit Urteil vom 29.08.2018, Az.:, bis zum 05.09.2021 zur Bewährung aus. Am 11.02.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht M., Az., wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 15 €. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, der sich hierzu in der Hauptverhandlung zwar nicht eingelassen, aber die gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. getätigten – und von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung glaubhaft wiedergegeben – Angaben zu seinem Vorleben als zutreffend anerkannt und bestätigt hat. Die Feststellungen beruhen ferner auf den Urteilen des Amtsgerichts H.- B. vom 18.11.2014, des Landgerichts H. vom 15.02.2016, des Amtsgerichts H.-St S.. G. vom 16.01.2018, des Landgerichts H. vom 29.08.2018 und des Amtsgerichts M. vom 11.02.2019 sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 28.06.2019. II. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Vorgeschichte Der Angeklagte und das spätere Tatopfer D. K. waren viele Jahre freundschaftlich verbunden. Im Sommer 2017 kam es zwischen ihnen zu einem Streit über die Rückzahlung von ca. € 5.000,--, die der Angeklagte dem Geschädigten im Sommer 2017 überlassen hatte. Der genauere Hintergrund dieser Zahlung konnte nicht aufgeklärt werden. Als der Angeklagte den Geschädigten wenige Wochen später auf die Rückzahlung des Geldes ansprach, lehnte dieser die Zahlung ab. Durch Vermittlung des Bruders des Angeklagten, des Zeugen A. S. A., wurde zum Zwecke der Klärung der Angelegenheit ein Treffen zwischen dem Angeklagten, dem Geschädigten und dem Zeugen A. S. A. arrangiert, das auf einem Parkplatz in der Nähe des damaligen Wohnortes des Vaters des Angeklagten stattfand. Dort konfrontierte der Angeklagte den Geschädigten erneut mit seinem Rückzahlungsanspruch. Der Geschädigte warf dem Angeklagten daraufhin vor, mit der Polizei zu kooperieren und von dieser als V-Mann eingesetzt zu sein. Warum er diesen Verdacht hegte, konnte nicht aufgeklärt werden. Der Angeklagte entgegnete, dass er eine Zeit lang nicht erreichbar gewesen sei, weil er sich stationär in einer Therapieeinrichtung zur Bekämpfung seiner Drogensucht befunden habe. Der Geschädigte verlangte daraufhin die Vorlage einer schriftlichen Therapiebescheinigung, um seinen Verdacht auszuräumen, und machte die Rückzahlung des Geldes davon abhängig. Der Angeklagte bot dem Geschädigten an, dass dieser ihn zu der Therapieeinrichtung begleiten könne, wies aber die Forderung nach der Beibringung eines Schriftstückes zurück. Unvermittelt zog der Geschädigte nun eine Pistole unbekannten Fabrikats vorn aus seinem T-Shirt und hielt sie dem Angeklagten an die Schläfe. Dabei äußerte er, dass der Angeklagte etwas „Schriftliches“ vorlegen solle, sonst werde das „eskalieren“. Ob die Waffe geladen war, blieb ungeklärt. Nunmehr mischte sich der Zeuge A. S. A., der sich zuvor etwas abseits gehalten hatte, in das Geschehen ein und fragte den Geschädigten in aufgebrachtem Tonfall, was mit ihm los sei, was den Geschädigten kurzfristig veranlasste, die Waffe nunmehr auf den Zeugen zu richten. Nachdem sowohl der Angeklagte als auch der Geschädigte dem Zeugen A. S. A. bedeutet hatten, er solle sich nicht einmischen, sah dieser davon ab, seinem Bruder zu Hilfe zu kommen. Der Geschädigte richtete die Waffe erneut kurz auf den Angeklagten, ließ dann aber von diesem ab und entfernte sich. Während der Zeuge A. S. A. nach dem Vorfall sehr aufgebracht war und die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen wollte, wirkte der von dem Vorgehen des Geschädigten beeindruckte Angeklagte beschwichtigend auf seinen Bruder ein und nahm davon Abstand, seine Forderung gegen den Geschädigten weiterzuverfolgen, um keinen weiteren Konflikt heraufzubeschwören. Bis zum tatgegenständlichen Geschehen hatten der Angeklagte und der Geschädigte keinen Kontakt mehr zueinander. Das Geld zahlte der Geschädigte nicht zurück. Kurz nach dem Vorfall im Sommer 2017 trat der Zeuge A. S. A. eine mehrjährige Haftstrafe an, die er derzeit noch verbüßt. Im Frühsommer 2019 fuhr der Angeklagte mit I. K1, einem Bekannten, nach Holland, um ihn dort in Kontakt mit einem ihm bekannten Drogenlieferanten zu bringen. I. K1 schloss mit dem ihm von dem Angeklagten vermittelten Lieferanten ein Drogengeschäft unbekannten Umfangs ab. Nach dem Erhalt minderwertiger Ware forderte I. K1 von dem Angeklagten die Erstattung des von ihm, K1, investierten Geldes. Die Höhe der Geldforderung konnte nicht genau festgestellt werden. Es handelte sich um einen Betrag um die € 12.000,--. Zu diesem Zweck kontaktierte K1 den Angeklagten mehrfach, der die Forderung zurückwies. Er war der Ansicht, dass er lediglich als Vermittler tätig geworden sei und daher keine Verantwortung für die Qualität der gelieferten Drogen trage. I. K1 fühlte sich von dem Angeklagten hintergangen und drohte ihm, für ihn tätige „Moldawier“ einzuschalten und den Angeklagten „abknallen“ zu lassen. Bei einer Gelegenheit – etwa ein bis zwei Wochen vor der Tat – bedrohte er den Angeklagten auch mit einem Schraubendreher, ohne jedoch körperlich gegen ihn vorzugehen. I. K1 oder dessen Vater beauftragten schließlich zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt den mit I. K1 befreundeten Geschädigten damit, die angebliche Schuld des Angeklagten einzutreiben. Um dieses Vorhaben umzusetzen, beabsichtigte der Geschädigte, ein Treffen mit dem Angeklagten zu arrangieren, kontaktierte diesen aber zunächst nicht. Ungefähr eine Woche vor der Tat, die sich am 27.06.2019 ereignete, sprach er erst den ihm vom Training im Fitnessstudio „ F.“ bekannten Zeugen D., einen russischen Staatsangehörigen, an und bat diesen, ihn zu dem terminlich noch nicht näher konkretisierten Treffen mit dem Angeklagten zu begleiten. Mit der Anwesenheit des Zeugen D., der über ein muskulöses und durchtrainiertes, durchaus furchteinflößendes äußeres Erscheinungsbild verfügt, wollte der Geschädigte eine Drohkulisse aufbauen und so den Druck auf den Angeklagten erhöhen. Der Zeuge D. sagte seine Begleitung zu. Inwieweit er über die Hintergründe des beabsichtigen Treffens und die ihm dabei zugedachte Rolle eingeweiht war, konnte nicht aufgeklärt werden. Aufgrund der unzureichenden Deutschkenntnisse des Zeugen D. und der deshalb nur eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten sah der Geschädigte möglicherweise davon ab, ihm insoweit nähere Informationen zukommen zu lassen. Der Zeuge D. wandte sich seinerseits an den – besser Deutsch sprechenden – Zeugen H., einen ihm bekannten Landsmann von ähnlicher Statur, und bat diesen, zu dem Treffen mitzukommen, womit der Geschädigte einverstanden war. Der Zeuge D. leitete dem Geschädigten die Telefonnummer des Zeugen H. weiter, damit die weitere Kommunikation über diesen laufen konnte. Bis zum Tattag teilte der Geschädigte den Zeugen nicht weiter mit, wo und wann das Treffen stattfinden sollte. Am Abend des 26.06.2019 rief der Angeklagte den Vater des I. K1 an, weil ihm zu Ohren gekommen war, dass dieser ihn sprechen wollte. Der Vater verlangte von dem Angeklagten in dem Telefonat die Zahlung von ungefähr € 12.000,-- wegen des missglückten Drogengeschäfts in Holland. In dem Zusammenhang erwähnte er auch den Namen des Geschädigten sowie „Serben“, die hergekommen seien, um die „Sache zu klären“. Der Angeklagte versuchte, den Vater davon zu überzeugen, dass er mit der Lieferung der schlechten Ware nichts zu tun habe, und nahm an, dass die Angelegenheit damit vorerst jedenfalls aufgeschoben sei. 2. Tatgeschehen Als er jedoch am Tattag um 13:34:18 Uhr einen Anruf des Geschädigten erhielt, der ihm mitteilte, dass er „die Schulden von dem Russen (gemeint ist I. K1) übernommen“ habe und sich deshalb mit ihm treffen wolle, breitete sich Furcht und Anspannung in ihm aus, da ihm nicht nur das Telefonat vom Vorabend mit dem Vater des I. K1 und die vorangegangenen Drohungen des I. K1 in den Sinn kamen, sondern er auch an das letzte Zusammentreffen mit dem Geschädigten im Jahr 2017 dachte, bei dem dieser ihm eine Waffe an den Kopf gehalten hatte. Dennoch erklärte er sich mit einem Treffen, dessen Modalitäten später festgelegt werden sollten, erst einmal einverstanden. Um 13:44:11 Uhr meldete der Geschädigte sich bei dem Zeugen D., um ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass das Treffen im Verlauf des Tages stattfinden sollte. Nach weiteren Telefonaten um 17:03:06 und 18:19:23 Uhr mit dem Zeugen H. trafen sich der Geschädigte und die beiden Zeugen D. und H. zunächst in H.- N. an einer Aral-Tankstelle. Von dort aus rief der Geschädigte um 18:44:59 Uhr den Angeklagten an. Als Treffpunkt wurde auf Vorschlag des Angeklagten der L. Marktplatz im Stadtteil H.- L. vereinbart, in dessen Nähe sich der Angeklagte bereits aufhielt. Der Geschädigte und die Zeugen D. und H. fuhren in getrennten Fahrzeugen – der Geschädigte in einem Pkw Toyota und die Zeugen in dem Pkw BMW der Schwester des H. – zum L. Marktplatz, auf dem sie die Fahrzeuge an unterschiedlichen Standorten kurz vor 19:00 Uhr abstellten. Der L. Marktplatz, der spätere Tatort, steht außerhalb von Markttagen als öffentlicher Parkplatz zur Verfügung. Zu- und Abfahrten sind über die L.straße und die vierspurige Straße L. Markt möglich. Am Rande des Parkplatzes, gegenüber der Ausfahrt an der Straße L. Markt, befinden sich mehrere Gebäude, die durch einen Gehweg von dem Parkplatz abgetrennt sind. Dort sind u.a. ein Kinderkulturhaus, eine freiwillige Feuerwehr sowie ein italienisches Restaurant untergebracht. Am Tattag standen auf dem Parkplatz zahlreiche geparkte Fahrzeuge. Während die Zeugen D. und H. noch kurz in dem Fahrzeug verblieben, stieg der Geschädigte aus und steuerte auf den Angeklagten zu, der am Rande des Parkplatzes auf dem Gehweg – etwa in Höhe des Kinderkulturhauses, L. Markt – wartete. Dann begaben sich auch die Zeugen zu dem vereinbarten Treffpunkt, gaben dem Angeklagten – ohne sich in irgendeiner Weise vorzustellen – die Hand und stellten sich neben den Geschädigten. Der Angeklagte stand ihnen im Abstand von ca. einem Meter gegenüber. Zu diesem Zeitpunkt rechneten weder der Geschädigte noch die Zeugen auf dem belebten Marktplatz mit einem gewalttätigen Angriff auf ihre Person, sondern gingen vielmehr von einem – wenn auch kontrovers geführten – Gespräch aus. Aus diesem Grunde hatte sich auch keiner von ihnen mit einer Schusswaffe oder einem sonstigen Stich- oder Schlagwerkzeug bewaffnet. Demgegenüber hatte der Angeklagte die spätere Tatwaffe, eine Pistole der Marke Norinco, Fabrikat 1911A1 Big Ten, Kaliber .45 Auto., die er sich nach dem Vorfall im Jahr 2017 zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt verschafft hatte, eingesteckt und führte diese griffbereit im hinteren Hosenbund mit sich. Trotz seiner Angst vor einem Treffen mit dem Geschädigten hatte er im Verlauf des Tages den Entschluss gefasst, mit dem Geschädigten zu sprechen, um diesen davon zu überzeugen, dass er für die Verluste aus dem Drogengeschäft nicht einzustehen habe. Nachdem er von I. K1 und dessen Vater durch die angedrohte Einschaltung von „Moldawiern“ und „Serben“ sowie durch den Vorhalt eines Schraubendrehers stark unter Druck gesetzt worden war, sah er in einem Gespräch mit dem Geschädigten den einzigen Ausweg, die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen, zumal er auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, das Geld zu zahlen. Dabei ging er zunächst davon aus, den Geschädigten unter vier Augen sprechen zu können. Aufgrund der Erfahrungen aus dem letzten Zusammentreffen im Jahr 2017 entschloss er sich aber, sich zum Eigenschutz zu bewaffnen. Umso überraschter war der Angeklagte, als er sich an dem vereinbarten Treffpunkt – neben dem Geschädigten – mit den ihm unbekannten Zeugen D. und H. konfrontiert sah, die er aufgrund des Telefonats mit dem Vater des I. K1 sofort mit den von diesem erwähnten „Serben“ in Verbindung brachte, was bei ihm Angst auslöste. Zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten entwickelte sich – erwartungsgemäß – eine wenige Minuten dauernde verbale Auseinandersetzung, die anfangs ruhig, dann aber zunehmend lautstärker geführt wurde. Der genaue Inhalt des Gesprächs, an dem sich die Zeugen D. und H. nicht beteiligten, konnte nicht im Einzelnen nachvollzogen werden. Schwerpunktmäßig ging es um die vermeintliche Schuld des Angeklagten, von dem der Geschädigte die Zahlung von nunmehr € 20.000,-- „für den Vater von I. K1“ verlangte. Der von der Höhe der Forderung überraschte Angeklagte brachte seine Argumente gegen die Schuld vor und machte auch deutlich, das Geld nicht zahlen zu können. Der Geschädigte hielt daran jedoch fest und entgegnete, dass der Angeklagte die € 20.000,-- noch an diesem Abend beschaffen müsse. Nachdem der Angeklagte erneut betont hatte, dass er das Geld nicht schulde und daher nichts zahle, fragte der Geschädigte „Du zahlst nicht?“ und ergänzte, dass der Angeklagte sehen werde, was er davon habe. Spätestens jetzt entschloss sich der Angeklagte, die mitgeführte Waffe zu ziehen. Er fühlte sich durch die ihm zahlenmäßig überlegene Gruppe stark unter Druck gesetzt und eingeschüchtert, was von dem Geschädigten von vornherein beabsichtigt war. Dieser zeigte sich von den Versuchen des Angeklagten, sich durch Argumente von der gegen ihn gerichteten Schuld zu distanzieren, unbeeindruckt und hielt an seiner Zahlungsaufforderung fest. Damit war die Strategie des Angeklagten, den Geschädigten von dem Nichtbestehen der Schuld zu überzeugen, gescheitert. Da der Angeklagte weiterhin weder zahlen wollte noch zahlen konnte, hatte er Angst, dass seine Weigerungshaltung den Geschädigten und seine Begleiter so stark provozieren könnte, dass diese im weiteren Verlauf des Geschehens körperlich gegen ihn vorgehen würden. Aufgrund der Überzahl der kräftig gebauten Kontrahenten, denen er körperlich nicht gewachsen war, wollte er eine Schlägerei um jeden Preis vermeiden. Mit einem lebensgefährlichen Angriff auf seine Person, gar mit seiner Tötung mittels einer Schusswaffe, rechnete er hingegen in dieser Situation nicht. Auch war ihm klar, dass weder der Geschädigte noch die beiden Zeugen durch körperliche Bewegungen, Gesten oder verbale Ankündigungen dazu ansetzten oder den Anschein erweckten, ihn, den Angeklagten, jetzt konkret anzugreifen. Um kurz nach 19:00 Uhr zog der Angeklagte die Pistole aus dem Hosenbund. Er stand in dem Moment ca. 1 ½ m rechts neben dem Geschädigten. Auf der anderen Seite des Geschädigten befanden sich in einer Art Halbkreis die Zeugen H. und D.. Der Angeklagte richtete die Waffe nun mit einer seitlich schwenkenden Bewegung auf die Zeugen D., H. und den Geschädigten, die trotz der Differenzen weiterhin mit keinem körperlichen Angriff auf ihre Person gerechnet hatten und daher von dieser Situation vollkommen überrascht wurden. Sodann beschritt er im Uhrzeigersinn, also in Richtung des Geschädigten, innerhalb kurzer Zeit einen Bogen von ca. 5-10 m in Form eines Viertelkreises um die Gruppe herum, wobei der Geschädigte zurückwich, um Abstand zu dem Angeklagten zu gewinnen. Obwohl der Angeklagte erkannt hatte, dass weiterhin kein Angriff von dem Geschädigten und seinen Begleitern ausging und diese auch unbewaffnet waren, gab er aus einer Entfernung von ca. 2,5 m mit wenigen Sekunden Abstand zwei gezielte Schüsse auf den vor ihm stehenden Geschädigten ab, um diesen zu töten. Warum der Angeklagte es nicht dabei beließ, die Waffe zur Abschreckung drohend vorzuhalten, sondern diese jetzt gezielt gegen den Geschädigten einsetzte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Nicht ausschließbar kamen hier mehrere Faktoren zum Tragen, die bei dem Angeklagten zu einer Art Überreaktion führten. Zum einen war er empört, mit welcher Vehemenz versucht wurde, die unberechtigte Forderung durchzusetzen. Gleichzeitig wusste er aber auch nicht, wie er dem bereits im Vorfeld des Treffens aufgebauten und jetzt weiter intensivierten Druck begegnen sollte, nachdem alle Gesprächsversuche gescheitert waren und die Androhung, „Moldawier“ und „Serben“ einzuschalten, aus seiner Sicht in die Tat umgesetzt worden war. Angesichts der für ihn überraschenden Gesprächssituation, durch die er sich in die Ecke gedrängt fühlte und bei der er sich drei kräftigen Personen gegenübersah, löste all dies bei ihm nicht ausschließbar Gefühle von Angst, Überforderung, Ausweglosigkeit und Verzweiflung aus – auch vor dem Hintergrund, dass er annahm, einer gewaltsamen Eintreibung der Forderung auch in Zukunft nicht entkommen zu können, weil die Gewährung einer Zahlungsfrist nur einen Aufschub weiterer Repressalien bedeutet hätte und er schon nicht in der Lage war, die Zahlung zu leisten. Trotz seiner Gemütsverfassung war ihm durchaus bewusst, dass sein Angriff den Geschädigten und dessen Begleiter vollkommen unvorbereitet traf. Dem Angeklagten kam es gerade darauf an, etwaigen Attacken seitens der ihm überlegenen Gruppe mit Hilfe eines – durch den plötzlichen Einsatz der Schusswaffe erzielten – Überraschungseffektes zuvorzukommen und eine Gegenwehr von vornherein auszuschalten. Der Geschädigte, der noch versuchte, den Schüssen auszuweichen, indem er hochsprang und sich abwendete, wurde durch die beiden Schüsse im unteren Oberkörper getroffen. Ein Projektil traf ihn seitlich in Höhe der rechten Hüfte und trat leicht aufsteigend mittig rechts neben dem Bauchnabel durch die Bauchdecke wieder aus, ohne innere Organe verletzt zu haben. Ein zweites Projektil drang in der linken Flanke in Höhe der 10. Rippe ein, wurde durch den Aufprall auf die Rippe in einem aufsteigenden, schräg von hinten links nach oben rechts verlaufenden Winkel abgelenkt, verletzte dabei die Milz sowie beide Lungenflügel und blieb im Bereich der rechten Schulter stecken. In welcher Reihenfolge die beiden Schüsse abgegeben wurden, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Geschädigte blieb nach dem zweiten Schuss noch wenige Sekunden stehen und hielt sich in gebückter Haltung die Hände auf den Bauch. Dann sackte er vorwärts auf die Knie und brach zusammen. Er verstarb trotz einer durch umstehende Passanten unverzüglich eingeleiteten Erstversorgung und eines schnellen Eintreffens der Rettungskräfte und der Polizei noch am Tatort an der durch den Steckschuss verursachten Verletzungen der inneren Organe, die zu einer Kombination aus innerem Verbluten und Atemversagen führten. 3. Nachttatgeschehen Der Angeklagte flüchtete vom Tatort in Richtung der Straße L. Markt, die er überquerte, und bog sodann in die von dieser abgehende A. H.str. – eine Fußgängerpassage – ein. Dabei wurde er von den Zeugen D. und H. verfolgt, die ihn aber in der Fußgängerpassage aus den Augen verloren. Der Angeklagte begab sich in das dort gelegene Café M., wo er die SIM-Karte und den Akku aus seinem Handy nahm, die SIM-Karte die Toilette herunterspülte und das Handy sowie den Akku in den Toilettenräumen zurückließ. Gegen 20:15 Uhr stellte sich der Angeklagte auf dem Polizeikommissariat und händigte die Tatwaffe aus. Der Angeklagte befindet sich seither in Polizei- und Untersuchungshaft. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt. III. 1. Angaben des Angeklagten a) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Tat eingelassen, aber Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 28.06.2019 gemacht sowie sich zur Tat gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. geäußert, der ihn am 14.11.2019 exploriert hat. Am 29.01.2020 machte er ferner gegenüber dem Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung ergänzende Angaben zur Tat, um, wie er ausführte, seine damalige innere Verfassung und Gemütslage näher darzulegen. Auch gegenüber der mit der Erstellung eines psychologischen Zusatzgutachtens betrauten Diplompsychologin R. hat er sich am 09.12.2019 im Rahmen der Testung – allerdings nur mit wenigen Sätzen – zu dem Tatvorwurf geäußert. aa) Der Angeklagte hat sich in seiner polizeilichen Vernehmung vom 28.06.2019 nach glaubhaftem Bekunden der in der Hauptverhandlung gehörten Vernehmungsbeamtin V. dahingehend eingelassen, am Vorabend des Tattages den Vater eines Bekannten namens I. K1 angerufen zu haben, weil dieser ihn habe sprechen wollen. Der Vater habe ihm, dem Angeklagten, erzählt, dass irgendwelche „Serben“ nach ihm suchen würden, da er € 12.000,- schulde. Die Serben kämen aus Frankfurt und seien hier, um die „Sachen zu klären“. Zum Hintergrund dieser Schulden habe der Angeklagte, so die Zeugin V., berichtet, dass I. sich als Boss aufgespielt und Drogenschäfte gemacht habe. Der Angeklagte habe ihm einen Kontakt nach Holland vermittelt, wo ein Drogengeschäft habe abgewickelt werden sollen, das dann aber nicht so, wie vorgestellt, gelaufen sei. I. habe wohl gedacht, dass der Angeklagte ihn habe abziehen wollen. Deshalb habe er das Geld von ihm zurückverlangt. Tatsächlich habe er, der Angeklagte, aber damit nichts zu tun gehabt und sei I. daher nichts schuldig gewesen. Er habe auch über gar kein Geld verfügt, das er hätte zahlen können. I. K1 habe ihm wegen dieser Sache mehrfach damit gedroht, ihn umbringen zu lassen. I. habe in seinem Umfeld „Moldawier“ gehabt, die für ihn Arbeiten erledigten. Die Familie des Angeklagten sei ebenfalls bedroht worden. Der Angeklagte habe, so die Zeugin V., weiter angegeben, am Tattag gegen Mittag von dem Geschädigten angerufen worden zu sein. Dieser habe geäußert, dass man sich sehen müsse. Nach dem Anruf, habe er, der Angeklagte, zunächst nicht gewusst, was er machen solle, weil er Angst gehabt habe. Es sei nämlich zwei Jahre zuvor im Sommer 2017 bereits zu einem Vorfall mit dem Geschädigten gekommen. Diesem habe er Geld geliehen. Als er, der Angeklagte, das Geld zurückverlangt habe, habe der Geschädigte ihm bei einem Treffen eine Waffe an den Kopf gehalten und sich geweigert, das Geld zurückzuzahlen. Damit sei er dann auch durchgekommen, habe also das Geld nicht gezahlt. Kurz nach diesem Vorfall habe er sich im Herbst 2017 zum Eigenschutz die spätere Tatwaffe für € 2.500,-- in einem Friseurgeschäft auf der R. gekauft, diese aber bis zum Tattag nirgend wohin mitgenommen. Den Geschädigten habe er danach nur ungefähr zweimal in B. gesehen, ohne mit ihm gesprochen zu haben. Am Tattag habe der Angeklagte nach seinen Angaben nicht schon wieder „die Eier einziehen“ wollen. Er habe sich daher entschlossen, sich mit dem Geschädigten zu treffen und mit ihm zu reden. Er sei dabei von einem Gespräch unter vier Augen ausgegangen. Aufgrund der Erfahrung aus dem Jahr 2017 habe er zum Eigenschutz die vorher erworbene Waffe mitgenommen. Gegen 18.00 Uhr habe der Geschädigte sich erneut gemeldet und gefragt, wo der Angeklagte sei. Da er sich in der Nähe des L. Markplatzes aufgehalten habe, habe er diesen Ort als Treffpunkt vorgeschlagen. Gegen 19.00 Uhr habe man sich dort getroffen. Er, der Angeklagte, habe sich die Waffe im Rücken in den Hosenbund geklemmt. Der Geschädigte sei auf ihn zugekommen. Dann seien auch dessen Begleiter ausgestiegen und hätten sich dazugestellt. Alle drei hätten um ihn herumgestanden. Die Begleiter des Geschädigten habe er, der Angeklagte, nicht gekannt. Der Vater von I. habe ja vorher am Telefon zwei Serben erwähnt. Sie seien sehr kräftig gewesen, hätten aber nichts gemacht. Der Geschädigte habe jetzt auf einmal € 20.000,-- für den Vater von I. K1 verlangt. Er, der Angeklagte, habe nicht mehr gewusst, was er habe machen sollen. Er habe angefangen zu schwitzen und habe kaum reden können. Er habe beteuert, dass er damit nichts zu tun habe und das Geld nicht schulde. Er habe auch gefragt, warum sie zu ihm, dem Angeklagten, kämen, wenn andere I. abgezogen hätten. Dem Geschädigten sei das „scheißegal“ gewesen. Er habe gefordert, dass der Angeklagte das Geld noch an dem Abend zahle. Er, der Angeklagte, habe darauf entgegnet, dass er nichts zu zahlen habe und auch nicht zahlen werde. Daraufhin habe der Geschädigte fragend „Ja? Alles klar. Du zahlst nicht?“ und „Du wirst sehen, was du davon hast“ gesagt. Die dann folgenden Begebenheiten, die zur Schussabgabe geführt hätten, habe der Angeklagte, so die Zeugin V., nicht eindeutig wiedergegeben. Er habe von einer Bewegung gesprochen, die er bei dem Geschädigten wahrgenommen habe und die ihn veranlasst habe zu schießen, weil er befürchtet habe, dass der Geschädigte eine Waffe ziehe und schieße. Eine Waffe gesehen habe er allerdings nicht. Dabei habe der Angeklagte, so die Zeugin, wiederholt von sich aus zur Demonstration der Bewegung den Oberkörper nach vorn geneigt und die Arme mehr seitlich als nach hinten abgespreizt. Erst nachdem ihn die Kriminalbeamtin T., die ebenfalls an der Vernehmung teilgenommen habe, gebeten habe, die Bewegung des Geschädigten deutlicher zu beschreiben, habe der Angeklagte die rechte Hand hinter seinen Rücken geführt. Diese auf Nachfrage demonstrierte Bewegung haben auch die bei der Vernehmung anwesenden Beamten T. und bei ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung bestätigt. Auf die konkrete Nachfrage der Zeugin T., ob der Geschädigte tatsächlich – so wie demonstriert – mit der rechten Hand nach hinten in den Hosenbund gegriffen habe, habe der Angeklagte, so die Zeugin V., geantwortet, dass er das nicht genau wisse. Er habe da so ein Gefühl, einfach Angst bekommen wegen des Vorfalls aus dem Jahr 2017. Ihm sei in diesem Moment alles hochgekommen und er habe sich entschieden, lieber selbst tätig zu werden, bevor der Geschädigte etwas mache. Für sie, die Zeugin V., sei es im Ergebnis nicht klargeworden, was für eine Bewegung der Geschädigte genau gemacht haben soll. Der Angeklagte habe sein Handeln an anderer Stelle der Vernehmung auch damit begründet, dass es ihm darum gegangen sei, nicht von den drei Leuten „gefickt“ zu werden. Der Angeklagte habe erläutert, dass man das Problem allein, also zwischen ihm und dem Geschädigten, hätte klären können. Aber mit den kräftigen Begleitern, die offensichtlich „bereit“ gewesen und bewusst gekommen seien, um etwas aus ihm „rauszuholen“, habe er keine Chance gehabt, auch wenn die Begleiter in der konkreten Situation nur dagestanden hätten, ohne etwas zu unternehmen. Die Zeugin T. hat auf Vorhalt ergänzt, dass es dem Angeklagten darum gegangen sei, keine Schläge von den drei Personen zu bekommen. Der Angeklagte habe, so die Zeugin V., weiter ausgesagt, er sei voller Adrenalin gewesen und habe in Richtung des Geschädigten geschossen. Da die Waffe schwer gewesen sei und er sie kaum hochbekommen habe, meine er, dass er die Schüsse in Höhe des Bauches oder der Beine abgegeben habe. Zwischen ihm und dem Geschädigten habe bei dem Gespräch ein Abstand von ca. 1 ½ m bestanden. Kurz vor der Schussabgabe seien beide aber noch einen Schritt zurückgegangen. Danach sei er in Richtung der er H. Sparkasse über die große Straße bis zur Fußgängerpassage geflüchtet und habe sich in den Toilettenräumen eines dort gelegenen Cafés versteckt. Auf dem Weg dorthin sei ihm sein Handy aus der Tasche gefallen. Auf der Toilette habe er überlegt, was er machen solle und sich entschieden, sich bei der Polizei zu stellen, was er dann auch gemacht habe. bb) Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. hat der Angeklagte sich überwiegend ähnlich geäußert. Insbesondere hat er bei beiden Explorationsgesprächen angegeben, durch eine Bewegung des Geschädigten zu der Tat veranlasst worden zu sein. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe bei dem zweiten Gespräch am 29.01.2020 zur Demonstration eine Art Drehbewegung mit dem Oberkörper vorgemacht, bei der er die linke Schulter nach vorn und den rechten Arm nach hinten genommen habe. Der Angeklagte habe weiter ausgeführt, er habe gegenüber dem Geschädigten beteuert, kein Geld zu haben und auch keinen „Scheiß“ gebaut zu haben. Auch habe er sich damit einverstanden erklärt, I. K1 zu dem Gespräch zu bitten. Der Geschädigte habe sich aber kompromisslos gezeigt und gemeint, er hole die € 20.000,-- heute Abend ab. Er, der Angeklagte, habe sich auf den Geschädigten fixiert und die ganze Zeit Angst gehabt, dass dieser eine Waffe ziehe und damit auf ihn „eindresche“. Der Geschädigte habe dann „Du wirst also nicht zahlen; du wirst sehen was du davon hast“ geäußert und die bereits erwähnte Drehbewegung mit dem Oberkörper gemacht. Er, der Angeklagte, habe sofort geschossen. Zur Tatwaffe hat der Angeklagte nach Bekunden des Sachverständigen angegeben, diese nicht, wie gegenüber der Kriminalpolizei behauptet, im Jahr 2017 erworben zu haben. Vielmehr habe ein Bekannter ihm die Waffe unentgeltlich am Tattag überlassen, dessen Namen er aber nicht preisgeben wolle, weshalb er damals bei der Polizei falsche Angaben gemacht habe. Nach der Tat habe er sich in der Damentoilette des Cafés M. eingeschlossen, dort die SIM-Karte aus seinem goldfarbenen Tastenhandy entfernt und die Toilette runtergespült. Was er anschließend mit dem Handy gemacht habe, wisse er nicht mehr. Er habe Angst um seine Familie gehabt und sei daher letztlich zu dem Schluss gekommen, dass er sich stellen müsse. Er habe sich aber nicht schuldig gefühlt, da er sich nur verteidigt habe. Allenfalls habe er dabei überreagiert. Bei dem Telefonat am Vorabend mit dem Vater des I. K1 seien „ D.“ und „zwei Serben“ Thema gewesen. Es sei um € 12.500 oder € 12.900 aus dem Drogengeschäft in Holland gegangen, das er, der Angeklagte, I. K1 im Juni 2019 vermittelt habe. In dem gelieferten Kokain sei aber keine „Substanz“ drin gewesen, was I. K1, ihm, dem Angeklagten, angelastet habe. Deshalb sei er von I. K1 bereits mehrfach zu Hause aufgesucht und bedroht worden. Ein bis zwei Wochen vor der Tat habe I. ihm einen Schraubendreher vorgehalten. Ein Freund von ihm, dem Angeklagten, habe dann einen Stuhl nach I. geworfen. Der Vater habe am Telefon gesagt, dass „ D.“ sich melden werde. Er, der Angeklagte, habe noch gefragt, was der Geschädigte damit zu tun habe. Der Vater habe erklärt, dass dieser das Geld eintreiben solle. Er, der Angeklagte, habe das erst nicht ernstgenommen und auch erklärt, dass er das Geld nicht schulde. Er habe angenommen, dass die Sache damit vorerst geklärt gewesen sei. Als sich dann aber der Geschädigte am nächsten Tag gemeldet habe, sei er in Panik geraten – zum einen wegen der erwähnten Serben und zum anderen wegen des Vorfalls im Jahr 2017. Seine Gemütsverfassung habe der Angeklagte, so der Sachverständige, bei dem zweiten Gespräch am 29.01.2020 dahingehend beschrieben, dass er nach dem ersten Telefonat mit dem Geschädigten am Tattag Schweißausbrüche bekommen und sich überfordert gefühlt habe. Dabei hätten zusätzlich die Bedrohungen des I. K1 und dessen Vater eine Rolle gespielt. I. habe auch mit „Moldawiern“ gedroht, die ihn „abknallen“ würden. Ihm seien den ganzen Tag „1000 Sachen“ durch den Kopf gegangen. Er habe sich in diese Gedanken immer mehr reingesteigert. Seine Gedanken seien wie in einem „Wahn“ auf den Geschädigten „eingeengt“ gewesen, was sich so bis zur Tat fortgesetzt habe. Auch bei dem Gespräch auf dem L. Marktplatz habe er sich misstrauisch und „paranoid“ gefühlt. Er habe er gezittert, geschwitzt und gestottert. cc) Gegenüber der psychologischen Sachverständigen R. hat er sich – wie diese glaubhaft bekundet hat – hinsichtlich der konkreten Tatsituation insofern divergierend eingelassen, als er geäußert hat, er habe Angst gehabt, dass der Geschädigte ein Messer ziehe. Um dem zuvorzukommen, habe er geschossen. Er sei damals in seinem „Kokainwahn“ gewesen und habe überreagiert. Tatsächlich hat das chemisch-toxikologische Gutachten vom 04.07.2019 aber ergeben, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht unter dem Einfluss dieser Substanz stand. Die Sachverständige hat auf Nachfrage ferner bekundet, dass der Angeklagte zwar auch von einer Bewegung des Geschädigten mit der Hand zum Rücken berichtet und diese auch vorgemacht habe. Dabei habe er aber nicht mit der rechten, sondern mit der linken Hand nach hinten gegriffen. b) Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt, soweit er behauptet hat, er sei durch eine Bewegung des Geschädigten zu der Tat veranlasst worden. aa) Die unterschiedlichen Darstellungen des Angeklagten zu diesem Punkt geben ein diffuses Bild ab. Schon bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte unterschiedliche Erklärungsmodelle geliefert. Zum einen hat er sich auf die – angebliche – Bewegung des Geschädigten und die damit einhergehende Angst vor einem Schusswaffeneinsatz bezogen. Auf der anderen Seite hat er aber sein Handeln damit begründet, dass es ihm darum gegangen sei, von den kräftigen Leuten, gegen die er habe nichts ausrichten können, nicht geschlagen und „gefickt“ zu werden. Letztlich hat er selbst angezweifelt, dass es eine entsprechende Bewegung des Geschädigten tatsächlich gegeben hat, und eingeräumt, dass er sich diesbezüglich nicht sicher sei. Seine Unsicherheiten werden dadurch unterstrichen, dass er die von ihm behauptete Bewegung nach glaubhaftem Bekunden der Zeugin V. unterschiedlich demonstriert hat. Die Ungereimtheiten setzen sich bei den Schilderungen gegenüber der Sachverständigen R. fort, wo er überraschend ein Messer bzw. einen befürchteten Messereinsatz ins Spiel brachte und eine Bewegung mit der linken Hand vormachte. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. sprach er zwar von einer Waffe, benutzte in diesem Zusammenhang aber das eher ungebräuchliche Wort „eindreschen“. Auch machte er eine seitliche Drehbewegung mit dem Oberkörper vor und neigte diesen nicht – wie bei seiner polizeilichen Vernehmung – nach vorn. bb) Hinzu kommt, dass der Zeuge D., einer der Begleiter des Geschädigten, die Tatsituation anhand einer von ihm angefertigten Skizze dahingehend beschrieben hat, dass die Gruppe bei dem Gespräch in einer Art Kreis vor dem Zaun am Rand des Gehwegs gestanden habe, wobei sich der Geschädigte in Blickrichtung des Angeklagten links von diesem – in einem Abstand von ca. 1 ½ m – befunden habe. Rechts neben dem Angeklagten habe er, der Zeuge D., und zwischen ihm und dem Geschädigten der Zeuge H. gestanden. Der Angeklagte sei dann ein kleines Stück zurück in Richtung der hinter ihm parkenden Autos gegangen und habe vollkommen überraschend auf einmal eine Waffe mit der rechten Hand von hinten aus dem Rücken gezogen. Mit ausgestrecktem Arm habe er zunächst eine „wedelnde“ Bewegung gemacht, um die Waffe nach verschiedenen Seiten auf die drei anderen Personen auszurichten. Sodann habe er in einer rückwärts-seitlich gerichteten Bewegung einen Bogen von ca. 8-10 m um die Gruppe herum beschritten und sie, also die Gruppenmitglieder, dabei mit den Augen fixiert, was einige Sekunden gedauert habe. Der Geschädigte sei zurückgewichen, um auf Abstand zu dem Angeklagten zu gehen. Dieser habe sodann in schneller Folge zweimal auf den Geschädigten geschossen. Beide Personen hätten sich zuvor frontal gegenübergestanden. Der Abstand zwischen ihnen habe ungefähr 2,5 bis 3 m betragen. Zwischen dem Ziehen der Waffe und dem ersten Schuss hätten ca. 2-3, möglicherweise auch 5 Sekunden oder mehr gelegen. Nach dem ersten Schuss sei der Geschädigte hochgesprungen. Nach dem zweiten Schuss habe er noch kurz gestanden, sei dann aber zusammengebrochen und habe geschrien. Der Angeklagte sei zwischen den Autos hindurch in Richtung der Straße gelaufen. Sein Freund, der Zeuge H., habe den Angeklagten verfolgt. Er, der Zeuge D., habe noch kurz auf den am Boden liegenden Geschädigten geschaut und sei dann hinter dem Zeugen H. hergelaufen. Eine seitwärts gerichtete Laufbewegung des Angeklagten sowie eine Schwenkbewegung mit der Waffe hat auch der Zeuge H. beschrieben, wobei dieser das Ziehen der Waffe nicht gesehen hat, sondern nach seinem Bekunden – noch mehr als der Zeuge D. – von dem Geschehen überrumpelt wurde, so dass die Schilderung seiner Beobachtungen insgesamt nicht so detailhaft und anschaulich, sondern eher fragmenthaft ausfiel. Der Zeuge hat diesbezüglich angegeben, er habe überhaupt nicht verstanden, was los sei, die Pistole sei plötzlich da gewesen. Der Angeklagte sei ca. 2-5 m zur Seite gelaufen, habe mit der Pistole „gewunken“ und zweimal geschossen. Bei dem ersten Schuss sei der Geschädigte hochgesprungen, nach dem zweiten Schuss habe er die Hände auf seinen Bauch gehalten und sei dann umgefallen. Er, der Zeuge, habe den flüchtenden Angeklagten reflexhaft verfolgt, ihn in der Einkaufsstraße aber aus den Augen verloren. Die Schilderung des Zeugen D., also das Abschreiten eines Bogens um die Gruppenmitglieder, lässt keinen Raum für die Darstellung des Angeklagten. Denn spätestens in dieser – wenn auch kurzen – Zeitspanne hätte er realisieren müssen, dass er sich einer unbewaffneten Gruppe gegenübersah, die keine Anstalten machte, zum Angriff überzugehen, geschweige denn ihn mit einer gezogenen Schusswaffe zu bedrohen. Auch haben die Zeugen übereinstimmend auf Nachfrage verneint, wahrgenommen zu haben, dass der Geschädigte nach hinten in den Hosenbund gegriffen und seinen Oberkörper, wie von dem Angeklagten beschrieben, nach vorn geneigt hat. Zwar haben sich die Zeugen D. und H. bei ihrer vorübergehenden Festnahme nach der Tat wenig kooperativ gezeigt und in dem Zusammenhang auch gelogen. Die Kammer geht dennoch, wie unter Ziff. 2d) näher darzulegen sein wird, von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Kerngeschehen aus. cc) Eine Gesamtschau der aufgeführten Gesichtspunkte ergibt, dass der von dem Angeklagten beschriebene – angeblich tatauslösende – Griff des Geschädigten hinter seinen Rücken vorgeschoben ist und der Angeklagte sich ein solches Szenario im Nachhinein zurechtgelegt hat, um die Schussabgabe zu rechtfertigen. Der Angeklagte mag sich in der Tatsituation, was naheliegend ist, überfordert und eingeschüchtert gefühlt haben. Die von ihm verspürte Angst bezog sich jedoch nach Überzeugung der Kammer abstrakt auf mögliche körperliche Übergriffe in Form von Schlägen seitens der anderen Personen, die allerdings in der Tatsituation – wie der Angeklagte selbst einräumte – noch keine Anstalten machten, zu einer körperlichen Auseinandersetzung überzugehen. Dass der Angeklagte einen befürchteten Schusswaffeneinsatz ins Feld führt, um sein Handeln zu legitimieren, erklärt sich aus seiner Sicht daraus, dass es – auch in der Laiensphäre – zumindest fraglich ist, ob allein die Angst vor bevorstehenden Schlägen ausgereicht hätte, um die Abgabe tödlicher Schüsse zu rechtfertigen. Letztlich geben auch seine Äußerungen nach seiner vorläufigen Festnahme keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte meinte, in Notwehr gehandelt zu haben. Nach den glaubhaften Bekundungen der Kriminalbeamtin V. hat der Angeklagte während der Blutentnahme am PK vielmehr spontan sinngemäß folgende – selbstbelastende – Aussprüche getätigt: „Was für ein behindertes Kind bin ich; auf Schlag schnallt man, was man da gemacht hat, was habe ich da gemacht?“. In eine ähnliche, nicht auf Rechtfertigung ausgelegte Richtung geht das unmittelbare Nachtatverhalten, also die Flucht vom Tatort und die Entsorgung des Handys samt SIM-Karte. Die Polizeibeamtin S. hat glaubhaft bekundet, nach der Selbststellung des Angeklagten das von diesem benannte Café M. in der Einkaufspassage noch am Abend des 27.06.2019 aufgesucht zu haben. Dort habe sie ein goldfarbenes Tastenhandy und einen dazu passenden, aus dem Handy entfernten Akku sichergestellt. Beide Gegenstände hätten sich in einem Müllbeutel befunden. Der Besitzer des Cafés habe angegeben, das Handy und den Akku in den Toilettenräumen aufgefunden und entsprechend entsorgt zu haben. Eine SIM-Karte habe sich, so die Zeugin S., weder im Handy noch in dem von ihr durchsuchten Müllbeutel gefunden. Aufgrund der gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. getätigten Angaben des Angeklagten ist das aufgefundene Handy diesem zuzuordnen. 2. Feststellungen im Einzelnen: a) Vorgeschichte bis zum 27.06.2019 Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen im Wesentlichen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten bei der Polizei und bei dem Sachverständigen Dr. B., die durch die ebenfalls glaubhafte Aussage des Bruders des Angeklagten, des Zeugen A. S. A., gestützt und ergänzt werden. aa) Insbesondere hat der Zeuge A. S. A. detailliert und plastisch den Vorfall aus dem Sommer 2017 – wie festgestellt – beschrieben und bekundet, dass es sich um eine Schuld des Geschädigten in Höhe von ca. 5.000,-- gegenüber dem Angeklagten gehandelt habe. Zum genauen Hintergrund dieser Geldschuld haben weder der Angeklagte noch dessen Bruder Angaben gemacht. Letzterer hat sich insoweit auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Der Geschädigte habe, so der Zeuge A. S. A., den Angeklagten der Zusammenarbeit mit der Polizei bezichtigt und mit dieser Begründung die Rückzahlung des Geldes verweigert. Er, der Zeuge, sei wegen dieses Verhaltens des Geschädigten und seines Hantierens mit der Schusswaffe, die der Geschädigte auf einmal vorn aus dem T-Shirt geholt habe, voller Hass gewesen, gerade weil er, der Zeuge, und sein Bruder, der Angeklagte, seit der Kindheit sehr gut mit dem Geschädigten befreundet gewesen seien. Der Angeklagte habe jedoch beschwichtigend auf ihn, den Zeugen A. S. A., eingewirkt und geäußert, dass er keinen Stress wegen des Geldes haben wolle und deshalb lieber darauf verzichte. Zum psychischen Eindruck des Angeklagten generell befragt, hat der Zeuge weiter bekundet, dass er den Angeklagten, der ihn regelmäßig in der Haft besucht und mit dem er bis zur Tat im Juni 2019 nahezu täglich telefoniert habe, grundsätzlich nicht als misstrauisch und ängstlich erlebt habe. Der Geschädigte habe den Angeklagten zwar damals durch sein Auftreten eingeschüchtert, der Angeklagte habe aber ansonsten nicht ängstlich, sondern eher ruhig und besonnen gewirkt. Als älterer Bruder habe er möglicherweise nach außen hin Stärke demonstrieren wollen. Indem der Zeuge A. S. A. die von dem Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. hervorgehobene misstrauische, fast pathologisch ängstliche Grundverfassung nicht bestätigt hat, hat er erkennen lassen, dass er zu keinem taktischen, den Angeklagten entlastenden Aussageverhalten neigt, was für seine Glaubwürdigkeit spricht. Dies zeigt sich auch daran, dass er auf der einen Seite angab, bei dem Geschädigten zuvor bereits einmal eine Schusswaffe gesehen und ihn auch aggressiv erlebt zu haben, auf der anderen Seite aber aussagte, dass er nicht wisse, ob sein Bruder davon etwas mitbekommen habe. Auch hat er dem Geschädigten bei dem Vorfall im Sommer 2017 keine über das Hantieren mit der Waffe hinausgehenden körperlichen Übergriffe zugeschrieben und ihn somit nicht über Gebühr belastet. Schließlich stimmen seine Angaben in der Hauptverhandlung mit dem Inhalt seiner polizeilichen Aussage vom 12.07.2019 überein, wo er den Ablauf nach den glaubhaften Angaben des Vernehmungsbeamten S1 hierzu nahezu identisch schilderte und insbesondere auch die von dem Geschädigten formulierte Verknüpfung zwischen der Vorlage einer Therapiebescheinigung und seiner Zahlungsbereitschaft zur Sprache brachte und weiter beschrieb, dass der Geschädigte mit einer „Eskalation“ gedroht, plötzlich die Waffe gezogen und sie dem Angeklagten an die Schläfe gehalten habe. Dass der Geschädigte eine Affinität zu Waffen hatte, hat die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern aus seinem Handy ergeben. Ausweislich des Vermerks des Kriminalbeamten S1 vom 14.08.2019 sowie des Behördengutachtens des LKA, Frau E., vom 02.07.2019 (einschließlich des angehängten Extraktionsberichts) sind auf dem – bei dem Geschädigten sichergestellten – Mobiltelefon Samsung Typ SM-A 300 FU diverse Bilddateien gesichert worden. Ein Lichtbild zeigt den Geschädigten mit einer Sturmhaube. Zwei Lichtbilder zeigen ihn mit zwei Schusswaffen, wobei nicht zu erkennen ist, ob es sich um echte Waffen handelt. Auf mehreren Bildern sind große Bargeldmengen zu sehen (SB Handyauswertung, Fach 2, Bl. 42f.). bb) Der Angeklagte hat – wie bereits erwähnt – ergänzend bei der Kriminalpolizei ausgesagt, das Geld auch in der Folgezeit nicht von dem Geschädigten erhalten zu haben, was ihm nicht zu widerlegen ist. Zum Selbstschutz habe er sich die spätere Tatwaffe besorgt. Wann und unter welchen Umständen dies geschehen ist, konnte aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Angeklagten hierzu nicht festgestellt werden. cc) Die Feststellungen zu dem Verhalten des I. K1 vor der Tat beruhen auf den insoweit nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten gegenüber der Zeugin V. und dem Sachverständigen Dr. B., die eine indizielle Stütze durch das von dem Angeklagten geschilderte Telefonat mit dem Vater des I. K1 am Abend des 26.06.2019 erfahren. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in diesem Punkt spricht, dass der Angeklagte nach glaubhaftem Bekunden des Polizeibeamten M. während seiner Durchsuchung auf dem Polizeikommissariat, wo er sich gestellt hat, spontan geäußert hat, dass der Geschädigte in Begleitung zweier „Serben“ gewesen sei. Da die Zeugen D. und H. nicht aus Serbien kommen, sondern russischer Abstammung sind, und der Angeklagte sie überdies nicht kannte, liegt es nahe, dass er deren Anwesenheit am Treffpunkt mit der von ihm geschilderten Ankündigung des Vaters des I. K1 in Verbindung gebracht hat, wonach er, der Angeklagte, von „Serben“ gesucht werde. I. K1 selbst sowie dessen Vater waren nach den Bekundungen des Zeugen S1 nicht auffindbar und haben daher keine Angaben zu dem Sachverhalt gemacht. dd) Die Feststellungen zu der Fahrt nach Holland und dem missglückten Drogendeal beruhen ebenfalls auf den insoweit nicht zu widerlegenden Angaben des Angeklagten, der sich durch die eingeräumte Vermittlung des Drogengeschäftes erheblich selbst belastet hat. Seine Einbindung ins Drogenmilieu wird zudem durch seine Vorstrafen bestätigt, so dass der von ihm geschilderte Zwist mit I. K1 und dessen Vater, aus dem das spätere Treffen mit dem Geschädigten hervorgegangen ist, nachvollziehbar erscheint. Der Angeklagte hat die Einfädelung des Drogengeschäfts durch ihn – wie auch das Telefonat mit dem Vater des I. K1 – zudem sowohl bei der Kriminalpolizei als auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. erwähnt und insoweit im Wesentlichen konstante Angaben gemacht. b) Anbahnung des Treffens auf dem L. Marktplatz Die festgestellte Einbindung der Zeugen D. und H. in das Geschehen ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen dieser beiden Zeugen. Soweit der Zeuge D. angegeben hat, der Geschädigte habe ihn nur darum gebeten, ihn, den Geschädigten, zu einem Gespräch zu begleiten und eine Einschätzung über das Gespräch abzugeben, erscheint dies zwar angesichts der von dem Zeugen D. selbst angegebenen schlechten Deutschkenntnisse zweifelhaft. Der Zeuge, der auch in der Hauptverhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers vernommen wurde, hat bekundet, dass er von dem Inhalt des Gesprächs auf dem L. Markplatz nur einzelne Worte, wie „Material“ verstanden habe. Die Kommunikation mit dem Geschädigten sei auch sonst eher oberflächlich gewesen und habe aus einem „Sprachmix“ aus Deutsch, Russisch und Polnisch bestanden. Vor diesem Hintergrund macht es wenig Sinn, dass der Geschädigte nun gerade den Zeugen D. darum gebeten haben soll, den Inhalt eines Gesprächs zwischen ihm und dem Angeklagten zu bewerten. Auf der anderen Seite hat der Zeuge D. sich nach seinen Angaben wegen der besseren Deutschkenntnisse des Zeugen H. an diesen gewandt, was der Zeuge H. bestätigte, und hat dessen Telefonnummer an den Geschädigten weitergeleitet, damit die Kommunikation über den Zeugen H. laufen konnte. Ausweislich des Vermerks des Kriminalbeamten B. über die Auswertung der Verkehrsdaten des Geschädigten vom 03.09.2019 (SB Verkehrsdaten Fach 2, Bl. 1 ff.) hat der Geschädigte den Zeugen H. am 27.06.2019 um 17:03:06 Uhr auf dessen Mobiltelefon angerufen, was die Angaben des Zeugen D. stützt. Auch haben beide Zeugen übereinstimmend bekundet, sie hätten nicht – schon gar nicht auf dem belebten Marktplatz – mit einer konflikthaften Auseinandersetzung gerechnet, sondern seien von einem Gespräch ausgegangen. Deshalb hätten sie auch keine Waffen oder ähnliches mitgenommen. Der Zeuge D. hat insoweit ergänzt, dass er sich im Nachhinein von dem Geschädigten „benutzt“ und hintergangen gefühlt habe. Der Zeuge H. hat angegeben, seine Rolle habe darin bestanden, bei dem Gespräch dabei zu sein und für den Zeugen D. zu übersetzen. Der Geschädigte und der Angeklagte hätten aber so schnell gesprochen, dass er kaum etwas verstanden habe. Bevor eine richtige Unterhaltung zustande gekommen sei, habe es schon die Schüsse gegeben. Er, der Zeuge, habe sich danach gefragt, warum sie, die Zeugen, zu dem Gespräch überhaupt „mitgeschleppt“ worden seien. Ihre Anwesenheit sei eigentlich überflüssig gewesen. Im Ergebnis musste daher offenbleiben, inwieweit der Geschädigte den Zeugen D. näher über sein Vorhaben, Geld bei dem Angeklagten einzutreiben und ihn durch die Präsenz weiterer Personen einzuschüchtern, aufgeklärt hat. Dass der Geschädigte solche Ziele verfolgte, erschließt sich aus den Gesamtumständen. Das fängt bereits mit den Drohgebärden des I. K1 und dessen Vaters an, nimmt seinen Fortgang in der Einschaltung des Geschädigten, der sich als Begleiter gerade eine Person aussucht, die – wie die Inaugenscheinnahme des Zeugen D. ergeben hat – über ein imposantes und muskulöses Erscheinungsbild verfügt, und mündet schließlich in dem Auftreten des Geschädigten auf dem Marktplatz, wo er in Begleitung der kräftig gebauten Zeugen D. und H. erschien und das Geld mit Nachdruck forderte (dazu nachfolgend unter lit. c)). Die Angaben des Angeklagten zu den am Tattag geführten Telefonaten mit dem Geschädigten werden durch den bereits erwähnten Vermerk des Kriminalbeamten B. vom 03.09.2019, aus dem sich zwei, um 13:34:18 Uhr und 18:44:59 Uhr, erfolgte Gesprächsverbindungen vom Handy des Geschädigten zu dem Anschluss des Angeklagten ergeben, bestätigt. Die Feststellungen zur weiteren Kommunikation zwischen dem Geschädigten und dem Zeugen H., dem Treffen in H.- N. und der anschließenden Fahrt zum L. Markplatz folgen aus den glaubhaften Angaben der Zeugen D. und H., die hinsichtlich der Zeitangaben durch den vorstehenden Vermerk des Kriminalbeamten B. konkretisiert werden. Dass der Angeklagte den L. Marktplatz als Treffpunkt vorgeschlagen hat, hat er – wie bereits dargelegt – selbst angegeben. Die Feststellungen zur Gemütslage des Angeklagten im Vorfeld des Treffens und seiner Erwartungshaltung bezüglich eines Gesprächs mit dem Geschädigten beruhen auf seinen bereits wiedergegebenen Angaben, soweit er von einer gewissen Ängstlichkeit und psychischen Anspannung berichtet hat. In Anbetracht der Vorgeschichte ist es nachvollziehbar und auch naheliegend, dass ihn das von dem Geschädigten verlangte Treffen in Angst versetzte und er den Versuch unternehmen wollte, die Angelegenheit durch ein „Vier-Augen-Gespräch“ zu bereinigen. Es ist weiter nachvollziehbar und im Übrigen nicht zu widerlegen, dass er die spätere Tatwaffe nach seiner Erfahrung aus dem Jahr 2017 zunächst nur zum Eigenschutz mitnahm, ohne bereits einen konkreten Anschlag auf den Geschädigten geplant zu haben. Soweit der Angeklagte in dem zweiten Gespräch mit dem Sachverständigen Dr. B. weiter behauptet hat, ihn hätten in der Vergangenheit und auch am Tattag paranoide sowie wahnhafte Gedanken verfolgt, die über eine gedankliche Einengung auf das Geschehen hinausgegangen seien, hat die Kammer diese Aussage in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen als „Selbstdiagnose“ gewertet, die zwar eine ängstliche Grundhaltung erkennen lässt, jedoch keinem psychiatrischen Krankheitsbild entspricht (s. dazu näher lit. i). c) Gespräch auf dem L. Marktplatz Die Feststellungen zum Zusammentreffen des Angeklagten mit dem Geschädigten und den Zeugen D. und H. sowie zum Inhalt des dort geführten Gesprächs beruhen insbesondere auf den insoweit konstanten Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung und bei seiner Exploration. Dass der Angeklagte von der Anwesenheit der Zeugen D. und H. überrascht war und sogleich an die „Serben“ dachte, wird durch den Eindruck, den die Zeugen D. und H. von der Situation gewonnen haben, bestätigt. Der eigentlich im Lager des Geschädigten stehende Zeuge D. hat bekundet, dass der Angeklagte aufgeregt und vorsichtig gewirkt habe. Seine Lippen und Stimme hätten gezittert. Es habe so geschienen, als wenn ihn das Auftreten zu dritt überrascht habe. Demgegenüber habe sich der Geschädigte selbstsicher, geradezu arrogant und überheblich gegeben, was man an seiner Körperhaltung, Mimik und Gestik habe ablesen können. Der Zeuge H. hat bekundet, der Angeklagte sei zurückgewichen, als sie ihm die Hand gereicht hätten. Er habe misstrauisch gewirkt, als ob er sich habe schützen wollen. Zum Inhalt des Gesprächs haben die beiden Zeugen keine substanziellen Angaben gemacht. Der besser Deutsch sprechende Zeuge H. hat erklärt, alles sei zu schnell gegangen, er habe nur die Worte „Material“ und „du hast Schuld“ verstanden. Sie, die Zeugen, hätten sich in das Gespräch auch nicht eingemischt, sondern hätten nur danebengestanden, was von dem Angeklagten bestätigt wird. Die Kammer hat daher zu Gunsten des Angeklagten den von diesem geschilderten Gesprächsverlauf zugrunde gelegt. Dass er die Zeugen D. und H. für die angekündigten „Serben“ hielt, wird – wie bereits dargelegt – durch seine spontanen Äußerungen gegenüber dem Polizeibeamten M. untermauert (s.o. Ziff. 2a)cc)). Dass eine angespannte Gesprächsatmosphäre vorherrschte, folgt ergänzend aus den Aussagen unbeteiligter Zeugen, die am Rande des Marktplatzes vor der L. Schule auf die Rückkehr ihrer Kinder von einem Ausflug warteten. So haben die Zeuginnen S2 und D1 bekundet, vor den Schüssen eine lautstarke Unterhaltung gehört zu haben. Zwei Personen hätten, so die Zeugin D1, in aggressivem Tonfall aufeinander eingeschrien. Auch der Zeuge B1 hat beschrieben, durch ein Geschrei auf das Geschehen aufmerksam geworden zu sein. Das wiederum haben die Zeugen D. und H. nicht bestätigt. Nach ihrem Eindruck handelte es sich vielmehr um ein normales Gespräch mit vielleicht „mehr Emotionen“ (so der Zeuge D.). Letztlich ist die Bewertung einer Gesprächsatmosphäre das Ergebnis einer subjektiven Einschätzung. Die Kammer ist insoweit den Aussagen der unbeteiligten Zeugen gefolgt, die, wie sie sagten, durch die lauten Stimmen erst auf das Geschehen aufmerksam wurden, obwohl sie sich in einiger Entfernung zu der Gruppe der vier Männer aufhielten. d) Engeres Tatgeschehen Hinsichtlich des Kerngeschehens basieren die Feststellungen insbesondere auf den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen D. und H., die den Tatablauf – wie unter Ziff. 1b) wiedergegeben – geschildert haben. Wie bereits dargelegt, wertet die Kammer die Darstellung des Angeklagten, der Schussabgabe sei eine Bewegung des Geschädigten vorausgegangen, als Schutzbehauptung. aa) Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Zeugen sich anfangs gegenüber der Polizei unkooperativ Verhalten und auch gelogen haben. Der mit der vorläufigen Festnahme der Zeugen befasste Polizeibeamte R. hat glaubhaft ausgesagt, kurz nach 19:00 Uhr einen Einsatz mit dem Rubrum „Person mit Schussverletzung am Boden, drei Täter flüchtig“ erhalten zu haben. In der L. Landstraße habe er die Zeugen D. und H., deren Personalien später festgestellt worden seien, angetroffen und unter Vorhalt der Dienstwaffe aufgefordert, sich auf den Boden zu legen. Dieser Aufforderung seien die beiden Personen zunächst nicht nachgekommen, sondern hätten auf die Ansprache nicht reagiert. Erst nach lautstarker Ankündigung eines Dienstwaffengebrauchs hätten sie sich langsam auf den Boden begeben. Nachdem ihnen die Handfesseln angelegt worden seien, habe der Zeuge D. geäußert, mit dem Vorfall auf dem L. Marktplatz nichts zu tun zu haben. Sein Fahrzeug befinde sich irgendwo in einem Parkhaus. Tatsächlich habe sich, so der Zeuge R., später herausgestellt, dass der bei dem Zeugen sichergestellte Fahrzeugschlüssel zu einem Pkw BMW gepasst habe, der auf dem L. Marktplatz abgestellt gewesen sei. Dieses Verhalten der Zeugen D. und H. gibt keine Veranlassung, ihre Angaben insgesamt in Zweifel zu ziehen. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass Personen, die dem kriminellen Milieu entstammen oder Umgang mit derartigen Personen haben, staatlichen Organen, vor allem Polizeibeamten, häufig ein grundsätzliches Misstrauen entgegenbringen. Dies gilt auch dann, wenn die angetroffenen Personen in der konkreten Situation zwar selbst keine strafbare Handlung begangen haben, aber aus irgendwelchen Gründen nicht in kriminelle Machenschaften Dritter, mit denen sie sich umgeben, hineingezogen werden wollen. Aus der Sicht der Zeugen D. und H. war es somit nicht gänzlich unverständlich, dass sie ihre Rolle in dem Geschehen nicht offenbaren wollten, sondern den Versuch unternahmen, sich unbehelligt vom Tatort, an dem sich gerade ein Kapitalverbrechen ereignet hatte, zu entfernen, zumal sie selbst von dem Geschehen vollkommen überrumpelt worden waren, die näheren Hintergründe der Tat nicht kannten und daher nicht einschätzen konnten, inwieweit sie Nachteile zu befürchten hatten. Hinsichtlich des Kerngeschehens hat gerade der Zeuge D. eine sehr sige und sichere Darstellung des Tatablaufs geliefert. Seine Aussagen bei der Polizei und in der Hauptverhandlung waren – einschließlich der angefertigten Tatskizzen – nahezu deckungsgleich und mit zahlreichen plastischen Details unterlegt. Diese umfassten auch inneres Erleben, das sich vor allem auf den Überrumpelungseffekt und das dem Agieren des Angeklagten entgegengebrachte Unverständnis bezog. Nach Aussage des Kriminalbeamten S1, der den Zeugen D. am 04.09.2019 vernommen hat, hat dieser – wie auch in der Hauptverhandlung – zuerst eine Schwenkbewegung des Angeklagten mit der Waffe und sodann einen von ihm beschritten Halb- bzw. Viertelkreis um die Gruppe herum beschrieben, die sich daraufhin mitgedreht habe, bevor der Angeklagte zwei Schüsse abgegeben habe. Der Zeuge D. habe, so der Zeuge S1, die Entfernung zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten zunächst mit 1,5 m und im Zeitpunkt der Schussabgabe mit 2,5 m geschätzt. Der Bogen um die Gruppe herum habe nach Aussage des Zeugen eine Länge von ca. 5-6 m gehabt. Hierfür habe der Angeklagte ca. 5-8 Sekunden gebraucht. Die Standorte der auf der damals angefertigten Skizze eingezeichneten Personen stimmen mit der in der Hauptverhandlung gezeichneten Skizze überein. Gleiches gilt für die sonstigen Zeit- und Meterangaben, die der Zeuge in der Hauptverhandlung ohne Zögern sicher benannt hat und die nur unwesentlich von seinen Einschätzungen im Ermittlungsverfahren abweichen. Wie bereits dargelegt, wird die Aussage des Zeugen D. auch durch den Zeugen H. gestützt, dessen Aussage weniger detailreich, aber in den wesentlichen Punkten ähnlich gewesen ist. Beide Zeugen zeigten überdies keinen übertriebenen Belastungseifer zum Nachteil des Angeklagten. Der Zeuge D. hat – im Gegenteil – dargetan, dass der Angeklagte von der Situation überrascht und verunsichert gewirkt habe, während er von dem Geschädigten ein wenig schmeichelhaftes Bild zeichnete, indem er ihn als arrogant und hinterhältig beschrieb. Auch haben beide Zeugen nicht ausgeschlossen, dass der Geschädigte vor den Schüssen hinter seinen Rücken gegriffen hat, meinten aber, dass sie eine solche Bewegung jedenfalls nicht wahrgenommen hätten. bb) Punktuell werden die Aussagen der beiden Zeugen durch Angaben der unbeteiligten Zeugen am Rande des Marktplatzes bestätigt. So hat die Zeugin D1 bekundet, sie habe sich dem Geschehen nach dem ersten Schussgeräusch zugewandt und aus einer Entfernung von 10-15 m gesehen, wie der „Täter“ eine Waffe in der rechten Hand gehalten, diese auf das „Opfer“ gerichtet und sodann geschossen habe. Das Opfer habe auf dem Gehweg, der Täter auf dem Parkplatz gestanden. Die Distanz zwischen ihnen habe 3-4 m betragen. Sofort danach sei der Täter weggelaufen. Anschließend sei das Opfer in sich zusammengesackt und umgefallen. Ein Hochspringen des Opfers habe sie nicht gesehen. Der Zeuge B1 hat bekundet, erst ein Geschrei vernommen und dann aus einer Entfernung von ca. 20 m gesehen zu haben, wie der „Täter“, der auf dem Parkplatz mit Blickrichtung zum Zaun, also zu den Häusern gestanden habe, zweimal den Arm nach vorn ausgestreckt habe. In der Hand habe er einen silberfarbenen Gegenstand gehabt. Korrespondierend zu den Bewegungen habe er zwei Knallgeräusche gehört. Während es geknallt habe, sei der „Täter“ hochgesprungen, als habe er Böller zwischen die Füße bekommen. Andere Personen habe er, der Zeuge, in dieser Situation nicht wahrgenommen. Insbesondere habe er nicht gesehen, auf wen geschossen worden sei. Es hätten sich dort viele Autos befunden. Er, der Zeuge, sei dann dahingelaufen und habe das Opfer zwischen den Autos gesehen. Das Opfer habe auf dem Rücken gelegen. Der Täter sei schnell weggelaufen in Richtung der Einkaufsstraße. Zwei Personen, die er vorher nicht wahrgenommen habe, hätten ihn verfolgt. Der Zeuge W. W. hat ausgesagt, einen Schuss gehört und sich in Richtung des Geräusches gedreht zu haben. Aus einer Entfernung von ca. 50 m habe er eine Person mit einem dunklen Bart gesehen, die eine Waffe mit ausgestrecktem Arm gehalten habe. Er, der Zeuge, habe dann gesehen, wie der Schütze einen zweiten Schuss abgegeben habe. Das Opfer sei danach zu Boden gefallen. Das Ganze sei vor dem Kinderkulturzentrum passiert. Zwischen Schütze und Opfer habe ein Abstand von ca. 3-4 m bestanden. Der Schütze sei schnell weggelaufen. Zwei Personen, die er erst jetzt wahrgenommen habe, seien hinterhergelaufen. Ein Hochspringen oder Hüpfen des Schützen habe er, der Zeuge, nicht gesehen. Die Zeugin S2, die sich dem Geschehen nach ihren Angaben erst nach dem zweiten Schuss zuwandte, hat geschildert, zwei Knallgeräusche in schneller Folge gehört und dann gesehen zu haben, dass eine Person weggelaufen sei. Das Opfer sei zwei bis drei Schritte aus den parkenden Autos heraus in Richtung Zaun getaumelt und dort zusammengebrochen. Zwei weitere Personen, die erst zwischen den parkenden Autos gestanden hätten, seien hinterhergelaufen. Die Zeugin M1 hat bekundet, einen Knall gehört und sodann aus einer Entfernung von ca. 30 m eine Person gesehen zu haben, die vor einer Autoreihe gestanden und in der Hand eine silberne Schusswaffe gehalten habe. Die Person habe mit ausgestrecktem Arm auf etwas gezielt. Der Arm sei dabei leicht schräg in Richtung Boden geneigt gewesen. Dann habe die Person einen zweiten Schuss abgegeben. Die Schüsse seien kurz hintereinander gefallen. Der Schütze sei dann geflüchtet. Das Opfer habe sie erst später gesehen, da es zwischen den Autos gelegen habe. Die vorgenannten Zeugen untermauern die von den Zeugen D. und H. beschriebene zweifache, in schneller Folge getätigte Schussabgabe in Richtung des Geschädigten, der nach dem zweiten Schuss zu Boden ging. Dass die Zeugen das von den Zeugen D. und H. übereinstimmend geschilderte Hochspringen des Geschädigten nicht bestätigt haben, erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die unbeteiligten Zeugen sich der Szenerie überhaupt erst wegen des Schussgeräuschs bzw. der Schussgeräusche zugewandt haben und ihnen daher möglicherweise einzelne Details, die die Zeitspanne vor der zweiten Schussabgabe betreffen, entgangen sind, zumal es sich um ein abruptes, schnell ablaufendes Geschehen handelte, auf das die Zeugen nicht vorbereitet waren. In derartigen Fällen ist bekannt, dass das Gehirn nicht alle Eindrücke verarbeiten kann und beste Wahrnehmungen auch falsch abspeichert, was häufig zu divergierenden Zeugenaussagen führt, ohne dass die Zeugen bewusst die Unwahrheit sagen. cc) Die von dem Zeugen D. geschätzte Entfernung zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Schussabgabe deckt sich mit dem Ergebnis des Schussentfernungsgutachtens des LKA 33 , S3, vom 10.10.2019. Danach hat die Schmauchuntersuchung an der Jacke des Geschädigten ergeben, dass in relativer Nähe zu den Einschussdefekten an der Rückseite der Jacke Schmauchpartikel gefunden wurden. Da Schmauchpartikel eine maximale Reichweite von 2,5 m haben, kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass die Schussentfernung bei mindestens einem Schuss maximal 2,5 m betragen hat. dd) Dass der Geschädigte und seine Begleiter unbewaffnet waren, ergibt sich zum einen aus den Aussagen der Zeugen D. und H.. Zum anderen wurden nach Aussage des Zeugen S1 und dem Bericht des Polizeibeamten T1 vom 27.06.2019 keine Waffen am Tatort sichergestellt. Schließlich hat der Angeklagte selbst klargestellt, keine Waffe oder waffenähnliche Gegenstände gesehen, sondern nur angenommen zu haben, dass der Geschädigte gleich eine Waffe ziehe. e) Tötungsvorsatz, Arglosigkeit des Geschädigten Den direkten Tötungsvorsatz hat die Kammer aus den Umständen – also der aus geringer Distanz erfolgten Abgabe zweier Schüsse auf den Oberkörper des Geschädigten – geschlossen. Das von der Kammer angenommene Motivbündel für diese Tat ergibt sich ebenfalls aus den Umständen des gesamten Geschehensablaufs, in den die Vorgeschichte ebenso einzubeziehen ist wie die von dem Angeklagten geschilderte Gemütsverfassung sowie die Situation auf dem L. Marktplatz selbst. Der aufgebaute Druck hat bei dem Angeklagten, der sich in der Tatsituation drei Personen gegenübersah, von denen er zwei Personen für gewaltbereite „Serben“ hielt, nach Überzeugung der Kammer zu einer Art Überreaktion geführt, in die Gefühle der Angst, Ausweglosigkeit, Verzweiflung, Empörung und Überforderung eingeflossen sind. Spätestens zum Zeitpunkt der Schussabgabe hat der Angeklagte daher den Entschluss gefasst, die aus seiner Sicht bedrohliche Situation auf diese Weise zu beenden. Dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Tötung des Geschädigten entschlossen war, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Vielmehr kann ihm nicht widerlegt werden, dass er den Versuch unternehmen wollte, den Geschädigten gesprächsweise davon zu überzeugen, die gegen ihn, den Angeklagten, gerichtete Geldforderung fallen zu lassen. Einer geplanten Hinrichtung des Geschädigten steht schon der von dem Angeklagten gewählte Treffpunkt auf einem öffentlichen Marktplatz entgegen. Außerdem hätte eine Tötung des Geschädigten der von I. K1 oder dessen Vater in die Wege geleiteten Geldeintreibung voraussichtlich kein Ende gesetzt. Daher muss davon ausgegangen werden, dass sich der Tatverlauf aus der Situation heraus spontan entwickelt hat, was es als naheliegend erscheinen lässt, dass hierzu die von dem Geschädigten aufgebaute Drohkulisse maßgebend beigetragen hat, die sich für den Angeklagten als Fortsetzung bzw. Umsetzung der gegen ihn bereits im Vorfeld der Tat ausgesprochenen Bedrohungen darstellte. Dass der Geschädigte sich in dem Moment, als der Angeklagte die Waffe zog und die Schüsse abgab, keines Angriffs versah, folgt zum einen aus den glaubhaften Angaben der Zeugen D. und H., die authentisch beschrieben haben, dass sie alle von dem Geschehen vollkommen überrascht worden seien, was angesichts der Tatsache, dass sich das Ganze auf einem belebten Markplatz abspielte, auch plausibel erscheint. Das von dem Zeugen D. beschriebene selbstsichere und überhebliche Auftreten des – zudem unbewaffneten – Geschädigten lässt ebenfalls darauf schließen, dass er sich schon aufgrund der Anwesenheit seiner Begleiter in einer überlegenen Position wähnte und nicht mit einem körperlichen Angriff auf seine Person rechnete, zumal er keine Anstalten machte, gegen den Angeklagten körperlich vorzugehen, sondern sich vorerst auf verbale Ankündigungen und eine Fristsetzung für die Zahlung beschränkt hatte. Schließlich legt auch die Äußerung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung – er habe sich entschieden, lieber selbst tätig zu werden, bevor der Geschädigte etwas mache, – nahe, dass er sich ein Überraschungsmoment zunutze machen wollte, um gegen die ihm überlegenen Kontrahenten überhaupt eine Chance zu haben. f) Verletzungen des Geschädigten Die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten und zur Todesursache beruhen auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. W. und Dr. H. vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätskrankenhauses H.- E.. Die Sachverständige Dr. W., die die Sektion des Geschädigten durchgeführt hat, hat die festgestellten Schussdefekte und die dadurch verursachten Verletzungen der inneren Organe sowie die Todesursache anschaulich und überzeugend beschrieben. Die Sachverständige hat ausgeführt, einen Einschuss unterhalb des rückwärtigen Anteils des rechten Beckenkammes sowie einen damit korrespondierenden Ausschuss an der Körpervorderseite, mittig rechts neben dem Bauchnabel, festgestellt zu haben. Durch diesen Durchschuss sei nur das Unterhautfettgewebe im Bereich der rechtsseitigen Becken- und Bauchregion verletzt worden. Die Beurteilung des Ein- und Austritts des Projektils könne anhand der Morphologie der Wundränder getroffen werden. Typischerweise komme es beim Auftreffen des Projektils zu Substanzverletzungen, so dass sich die Wundränder nicht mehr adaptieren ließen. Anders verhält es sich hingegen beim Austritt des Projektils, das häufig rundliche Wunden mit adaptierbaren Wundrändern hinterlasse. Des Weiteren sei es zu einem todesursächlichen Steckschuss mit einer Verletzung des Zwerchfells, der Milz und beider Lungenflügel gekommen. Das Projektil sei im unteren seitlichen linken Brustkorb auf Höhe der 10. Rippe eingetreten, habe die Bauchhöhle eröffnet und sei im Bereich der rechten Schulter stecken geblieben, wo es gesichert worden sei. Durch den Kollaps der Lunge sei es zum Atemstillstand gekommen. Außerdem habe der Geschädigte einen erheblichen Blutverlust erlitten, was ebenfalls todesursächlich gewesen sei. Daneben hätten die Knie des Geschädigten Schürfverletzungen aufgewiesen, was mit einem Sturzgeschehen in Einklang gebracht werden könne. Zur Reihenfolge der beiden Schüsse könne sie, die Sachverständige, anhand der Verletzungen keine Aussage treffen, da nach beiden Schüssen noch eine gewisse Handlungsfähigkeit des Geschädigten bestanden haben könne. In einem dynamischen Geschehen, wie diesem, sei es zudem nicht möglich, die Position von Schütze und Geschädigtem zum Zeitpunkt der Schussabgabe eindeutig zu bestimmen. Der Sachverständige Dr. H., der eine Schusskanal- und Winkelbestimmung anhand der angefertigten CT-Aufnahmen durchgeführt hat, hat die Ausführungen der Sachverständigen Dr. W. ergänzt und bestätigt. Hinsichtlich des Durchschusses hat er klargestellt, dass er anhand der CT-Aufnahmen nicht beurteilen könne, welche die Eintritts- und welche die Austrittswunde sei. Insoweit hat er auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. W. verwiesen und deren Ergebnisse zugrunde gelegt. Auf dieser Basis hat er nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der Schusskanal diagonal von hinten außen rechts nach vorne mittig verlaufe und dabei eine mit ca. 32 Grad gegenüber der Horizontalebene deutlich aufsteigende Winkelstellung aufweise. Diese starke Winkelstellung lasse sich unter Zugrundelegung einer Schussdistanz von ca. 2,5 m und einer stehenden Position von Schütze und Opfer nicht mit einer aufrechten Position des Oberkörpers des Opfers vereinbaren. Das Opfer müsse seinen Oberkörper vielmehr in Richtung Horizontalebene abgeknickt haben oder im Sturz inbegriffen gewesen sein. Bei dem Steckschuss verlaufe der Schusskanal, so der Sachverständige, zunächst von hinten links nach von vorne mittig bis zum Schussbruch der linken 10. Rippe, wobei der Einschusswinkel mit ca. 17 Grad gegenüber der Horizontalebene leicht aufsteigend sei. Durch den Aufprall auf die 10. Rippe sei das Projektil mit einer aufsteigenden Winkelstellung von ca. 39 Grad in Richtung der 3. Rippe rechts abgelenkt worden, wo es zu einem weiteren Schussbruch und einer weiteren Ablenkung des Projektils bis zu seiner Endlage an der rechten Schulteraußenseite gekommen sei. Bei diesem Schussverlauf seien die Milz, die Unterlappen der Lunge beidseits und das Mittelfell durchbohrt worden. Hinsichtlich der Reihenfolge der abgegebenen Schüsse schloss sich der Sachverständige Dr. H. der Einschätzung der Sachverständigen Dr. W. an, dass hierzu aus rechtsmedizinischer Sicht keine sichere Aussage getroffen werden könne. Aus der Lokalisation der Einschusswunden (seitlich rechts und hinten links) folgt, dass der Geschädigte sich zum Zeitpunkt beider Schüsse in einer vom Angeklagten abgewandten Position befunden haben muss. Auch muss er bei dem Durchschuss wegen des deutlich aufsteigenden Schusskanals den Oberkörper in Richtung Boden geneigt und sich damit in einer gekrümmten Haltung befunden haben. Da die Zeugen D. und H. bekundet haben, dass sich der Angeklagte und der Geschädigte kurz vor der Schussabgabe gegenüberstanden, ist die Kammer von einem dynamischen Geschehen zum Zeitpunkt der Schussabgabe mit entsprechenden Ausweichversuchen des Geschädigten und einer möglichen Positionsveränderung des Angeklagten ausgegangen. Die Ausweichversuche des Geschädigten lassen sich im Übrigen mit der Schilderung des Zeugen D. in Einklang bringen, wonach der Angeklagte nach dem Ziehen der Waffe noch einige Sekunden, in denen er einen Bogen um die Gruppe beschritt, hat verstreichen lassen, und dem Geschädigten damit die Möglichkeit gab, sich noch abzuwenden, als er auf ihn schoss. Dass die Zeugen D. und H. derartige Bewegungen des Geschädigten nicht wahrgenommen haben, erklärt sich daraus, dass sie in dem Moment nach ihrem Bekunden auf den Angeklagten fixiert gewesen seien. g) Nachtatgeschehen Die Feststellungen zur Erstversorgung des Geschädigten und zum Eintreffen der Polizei und Rettungskräfte ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten Sch. S5 und S1 sowie der unbeteiligten Zeugen B1, St. S4 und D1. Dass der Angeklagte die Flucht ergriff, von den Zeugen H. und D. verfolgt wurde und sich im Café M. verborgen hielt, wo er die SIM-Karte entsorgte, und sich anschließend auf dem PK stellte, ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten und der Zeugen D., H., B1, S2 und S. sowie aus den Aussagen der mit der vorläufigen Festnahme des Angeklagten betrauten Polizeibeamten A1, H1 und M.. h) Weitere Feststellungen Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten folgen aus der Luftbildaufnahme vom erweiterten Tatort, die mit dem Kriminalbeamten S1 erörtert und von diesem näher erläutert wurde. Die Feststellungen zum Fabrikat der sichergestellten Tatwaffe beruhen auf dem waffentechnischen Behördengutachten des LKA C. H2, vom 25.09.2019. i) Schuldfähigkeit Die Feststellung zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer mit Hilfe des Sachverständigen Dr. B., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, sowie auf der Grundlage des Alkoholbestimmungsgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 01.07.2019, demzufolge keine Anzeichen für einen Alkoholkonsum zur Tatzeit vorgelegen haben, getroffen. Dass der Angeklagte bei der Tat auch nicht unter dem Einfluss von Kokain stand, folgt aus dem bereits erwähnten chemisch-toxikologischen Gutachten vom 04.07.2019. aa) Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine langjährige Abhängigkeitserkrankung in Bezug auf die Substanzen Cannabis, Kokain und Alkohol vorliege. Außerdem sei eine nicht substanzgebundene Abhängigkeit in Form eines pathologischen Spielens gegeben. Anhaltspunkte für eine relevante Intoxikation zur Tatzeit hätten sich allerdings nicht ergeben, wenngleich der Angeklagte ausweislich des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 04.07.2019 vor der Tat Cannabis konsumiert habe. Es fehlten aber klinische Hinweise auf eine signifikante Intoxikation durch diese Substanz. Weder der Angeklagte noch Zeugen hätten Angaben gemacht, die auf einen Rausch mit entsprechenden Beeinträchtigungen und Ausfallerscheinungen schließen ließen. Soweit der Angeklagte berichtet habe, in der Tatsituation und davor Angst verspürt zu haben, so könne diese nicht dem Cannabiskonsum zugeordnet werden. Diese sei vielmehr der real bedrohlichen Situation geschuldet gewesen und sei über diese nicht hinausgegangen. Die Ängste des Angeklagten seien darüber hinaus phasenweise – und in dem kriminellen Milieu, in dem er sich bewegt habe, durchaus situationsangemessen – immer wieder aufgetreten, ohne dass dies auf den Gebrauch von Cannabis zurückgeführt werden könne (s. dazu näher nachfolgend unter bb)). Die Abhängigkeitserkrankung lasse für sich genommen keinen relevanten Zusammenhang mit der Tat erkennen, die mit der spezifischen Vorgeschichte und der Bedrohungssituation zusammengehangen habe. bb) Der Angeklagte habe, so der Sachverständige, ferner weder an einem Wahn noch an einer Psychose gelitten. Ein Wahn zeichne sich dadurch aus, dass er – auch in der Retrospektive – von dem Patienten nicht erkannt werde und daher für ihn unkorrigierbar sei. Das sei bei dem Angeklagten, der seine Gedanken und Eindrücke hinterfrage, gerade nicht der Fall. Soweit er seine Gedanken selbst als wahnhaft, psychotisch und paranoid beschrieben habe, handele es sich um eine Selbstdiagnose, die in Zweifel zu ziehen sei. Vielmehr sei das von dem Angeklagten in diesem Zusammenhang angeführte Misstrauen grundsätzlich nicht pathologisch, wenn man bedenke, in welchen Kreisen er sich bewege und welchen Bedrohungen er im Vorfeld der Tat bereits ausgesetzt gewesen sei. Das von dem Angeklagten verspürte Misstrauen müsse in diesem Fall als folgerichtige Überlebensstrategie angesehen werden. In Anbetracht dessen sei es nachvollziehbar gewesen, dass der Angeklagte durch den Anruf des Geschädigten in einen Zustand von Misstrauen, Angst und Besorgnis geraten sei. Gegen ein krankhaftes, wahnhaftes oder paranoides Misstrauen spreche auch, dass Personen, die an derartigen Krankheitsbildern litten, zu einem gewissen Vermeide-Verhalten neigten, das sich dadurch auszeichne, dass sie sich eingebildeten Gefahrensituationen nicht aussetzten. Eine solche Strategie sei aber bei dem Angeklagten, der nicht nur die Fahrt mit I. K1 nach Holland initiiert, sondern sich auch bewusst zu dem Treffen mit dem Geschädigten begeben und auch noch den Treffpunkt vorgeschlagen habe, gerade nicht festzustellen. Wenn er, der Sachverständige, näher nachgefragt habe, worin die paranoiden Gedanken konkret bestanden hätten, seien die Schilderungen auch blass und „ohne Leben“ geblieben. Der Angeklagte habe dann immer nur ein Misstrauen und ein eingeengtes Denken benannt, woraus allerdings, wie bereits erwähnt, keine Grunderkrankung abgeleitet werden könne. Der Angeklagte habe es auch abgelehnt, Personen zu benennen, mit denen er kurz vor der Tat verkehrt habe und die ihn und seine Verfassung daher näher hätten beschreiben können. So habe allein sein Bruder, der Zeuge A. S. A., in der Hauptverhandlung gehört werden können, der den Angeklagten aber gerade nicht als grundsätzlich misstrauisch oder besonders ängstlich beschrieben habe. Ein florider Wahn oder ähnliches hätte, so der Sachverständige, zudem bei den zahlreichen stationären und teilstationären Behandlungen auffallen müssen, was ganz überwiegend nicht der Fall gewesen sei. Soweit in dem Bericht der Fachklinik H. Mitte, in der sich der Angeklagte vom 16.07. bis zum 04.10.2018 aufgehalten habe, erwähnt werde, dass der Angeklagte unter der Entwöhnungsbehandlung psychotische Symptome gezeigt habe, so bleibe unklar, worauf diese Diagnose beruhe. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Angeklagte zu jener Zeit – nicht aber im Tatzeitraum – nach eigenen Angaben zusätzlich psychedelische Drogen konsumiert habe, was derartige Phänomene begünstige. In dem ersten Explorationsgespräch mit ihm, dem Sachverständigen, im November 2019 habe der Angeklagte geschildert, dass sich die Symptomatik im Verlauf der Behandlung in der Klinik gebessert habe und im Tatzeitpunkt ganz klar nicht mehr relevant gewesen sei. Letztlich habe der Angeklagte im Rahmen der zweiten Exploration mit seiner Wortwahl möglicherweise seine ängstliche Grundverfassung unterstreichen wollen. Seine in diesem Zusammenhang verwendeten medizinischen Begriffe, er sei „wahnhaft“ und „paranoid“ gewesen, seien als „Selbstdiagnose“ aufzufassen und entsprächen keiner psychiatrisch relevanten Kategorie. cc) Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert auszuschließen sei. Es läge eine dissoziale Handlungsbereitschaft mit einer geringen Frustrationstoleranz und einer Unfähigkeit, aus negativen Erfahrungen zu lernen, vor. Außerdem trage die Persönlichkeit des Angeklagten narzisstische Züge. Hierbei handele es sich aber lediglich um Akzentuierungen der Persönlichkeit. Bestimmend im Leben des Angeklagten sei dessen Suchterkrankung, die seine Persönlichkeit vorrangig präge. Vor diesem Hintergrund verbiete sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. dd) Ernsthaft könne hier, so der Sachverständige, allein das Vorliegen eines Affektes und damit eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung diskutiert werden, was im Ergebnis aber ebenfalls zu verneinen sei. Zwar lägen auch sog. Pro-Kriterien für die Feststellung eines Affektes vor. So habe es eine gewisse affektive Ausgangslange gegeben. Der Angeklagte sei durch den Anruf des Geschädigten am Tattag unter Berücksichtigung der Vorgeschichte nachvollziehbar labilisiert und verängstigt worden. Auch habe der Angeklagte die Tat auf einem Marktplatz ohne Vorplanung und ohne Sicherungstendenzen begangen. Dennoch sei von einem deutlichen Überwiegen von sog. Contra-Kriterien auszugehen. Zum einen seien die Kriterien zur Feststellung eines Affektes in erster Linie für klassische Beziehungstaten entwickelt worden, denen eine lange Phase der Zermürbung vorausgehe, was hier trotz der Vorgeschichte nicht der Fall gewesen sei. Ein zentrales, gegen einen Affekt sprechendes Kriterium sei zudem darin zu sehen, dass der Angeklagte sich trotz seiner Bedenken bewusst in die Gefahrensituation begeben und durch seine Bewaffnung konkrete Vorkehrungen für den Fall einer Eskalation getroffen habe. Eine solche kognitive Vorbefassung mit der Situation stelle hier nahezu ein Ausschlusskriterium für das Vorliegen eines Affekts dar. Auch wenn der Angeklagte zunächst gehofft haben sollte, den Geschädigten allein zu treffen, sei er gedanklich darauf eingestellt gewesen, dass möglicherweise etwas passiere. Er habe zudem die Situation jedenfalls mitkonstelliert, indem er den Treffpunkt vorgeschlagen habe. Dabei könne auch unterstellt werden, dass die Tatsituation für ihn wegen der Anwesenheit der Zeugen D. und H. eine Überforderung bedeutet habe, die bei ihm vegetative Begleitreaktionen, wie etwa Schwitzen und ein Zittern der Lippen, hervorgerufen habe. All dies möge den Angeklagten in der Form labilisiert haben, dass er im Sinne einer Überreaktion schneller zur Waffe gegriffen habe. Hierin sei aber keine akute, bei einem Affekt häufig anzutreffende Belastungsreaktion zu sehen. Diese sei zusätzlich geprägt von Phänomenen der Desorientierung und Wahrnehmungsverengung. Die Betroffenen neigten häufig zu einer chaotischen Handlungsweise und zu merkwürdig anmutenden Fehlhandlungen. So etwas könne vorliegend gerade nicht festgestellt werden. Der Angeklagte habe vielmehr die Waffe gezogen, sei um die Gruppe herumgegangen und habe dann gezielt auf den Geschädigten geschossen. Anschließend sei er geflüchtet, habe die SIM-Karte seines Handys in den Toilettenräumen eines Cafés entsorgt und sich nach einer Überlegungsphase bei der Polizei gestellt. Diese Vorgehensweise trage weniger die Züge einer Desorientierung als die eines geordneten Rückzugs. Auch habe der Angeklagte ihm, dem Sachverständigen, gegenüber zahlreiche tatbezogene Details geschildert, die auf eine gut erhaltene Sinn- und Erlebniskontinuität hindeuteten. Dies fange beispielsweise bei dem Kennzeichen des Fahrzeugs des Zeugen H. an, von dem der Angeklagte noch Teile erinnert habe, erstrecke sich über den gesamten Tatablauf und betreffe auch das unmittelbare Nachtatgeschehen. So habe der Angeklagte konkrete Überlegungen in Bezug auf die Waffe geschildert, die er während seiner Flucht erst habe wegstecken wollen, davon dann aber wegen der Verfolgung durch die Begleiter des Geschädigten abgesehen habe. Hinweise auf eine tiefe emotionale Erschütterung nach der Tat ergäben sich aus alledem nicht, womit ein weiteres Pro-Kriterium fehle. Die Kammer schließt sich insgesamt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des ihr aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten und forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. B. nach eigener Überzeugungsbildung an. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des Mordes in heimtückischer Begehungsweise zum Nachteil des Geschädigten gemäß § 211 StGB schuldig gemacht. Der für § 211 StGB erforderliche Tötungsvorsatz lag in Form der Tötungsabsicht vor. 1. Heimtücke Der Angeklagte hat das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Täter sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Angriff auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer muss gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos ein, wobei es auch dann arglos sein kann, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGH, Urteil vom 16.08.2005, 4 StR 168/05, juris, m.w.N.). Kommt es – wie hier – zu einem der Tat vorgelagerten Streitgeschehen, kann die Arglosigkeit aus unterschiedlichen Gründen entfallen. Ursächlich dafür, dass sich der Betroffene eines Angriffs versieht, kann schon sein, dass der Täter ihm in einer, wenn auch nur mit Worten geführten Auseinandersetzung in so offener Feindseligkeit entgegentritt, dass er Tätlichkeiten befürchtet (vgl. BGH NJW 1980, 792). Das muss hingegen nicht bei jedem verbal geführten Streit der Fall sein. Vielmehr kommen auch Situationen vor, in denen das Tatopfer trotz eines verbalen Streits darauf vertrauen kann, dass es nicht zu einer körperlichen Attacke kommen werde. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles (BGH, Urteil vom 09.01.1991, 3 StR 205/90, juris). Im Falle einer Erpressung ist der Erpresser in der von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpressten im Blick auf einen etwaigen wehrenden Gegenangriff des Opfers auf sein Leben dann nicht arglos, wenn er in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden und damit den endgültigen Rechtsgutsverlust auf Seiten des Erpressten zu bewirken. Das sich wehrende Erpressungsopfer handelt in einem solchen Falle mithin in aller Regel nicht heimtückisch. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der erpresserische Angriff sich nicht nur auf eine Beeinträchtigung der Willensentscheidungsfreiheit beschränkt, sondern darüber hinaus in einer konkreten Tathandlung im Angesicht des Opfers besteht, die unmittelbar die Verletzung eines beachtlichen Rechtsguts des Opfers besorgen lässt. Es ist in diesem Fall regelmäßig der Angreifer, der durch sein Verhalten einen schützenden oder trutzwehrenden Gegenangriff herausfordert, mag dieser sich nun im Rahmen des durch Notwehr Gerechtfertigten hn oder deren Grenzen überschreiten, was für die Frage der Arglosigkeit letztlich irrelevant ist. Denn der Angreifer (= Erpresser) muss letztlich damit rechnen, dass sich der in seinen Rechtsgütern konkret Bedrohte, dem die Rechtsordnung das Notwehrrecht grundsätzlich zugesteht, zur Wehr setzt. Der Erpresser ist deshalb unter den genannten Umständen regelmäßig nicht gänzlich arglos (BGH, Urteil vom 12.02.2003, 1 StR 403/02, juris). Vorliegend kann sich der Angeklagte jedoch nicht auf ein ihm zustehendes Notwehrrecht berufen. Zwar sah er sich einer versuchten räuberischen Erpressung durch den Geschädigten ausgesetzt, indem dieser eine ungerechtfertigte Zahlungsforderung erhob, eine Zahlungsfrist setzte und zumindest konkludent für den Fall der Nichtzahlung mit Repressalien drohte. Dieser durch den Geschädigten verübte Angriff auf die Willensentscheidungsfreiheit des Angeklagten wurde hingegen nicht durch eine weitere konkrete Tathandlung des Geschädigten untermauert, die eine unmittelbare Gefahr für ein beachtliches Rechtsgut des Angeklagten schuf. Vielmehr hat sich der Geschädigte in der konkreten Situation auf verbale Ankündigungen beschränkt und rechnete – schon wegen der dem Angeklagten gesetzten Zahlungsfrist und der von ihm aufgebauten Drohkulisse – ersichtlich nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung, schon gar nicht mit einem Angriff auf sein Leben, als der Angeklagte die Waffe zog. Zwar ist nicht gesichert, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt entschlossen war, die Waffe auch gegen den Geschädigten einzusetzen. Spätestens zum Zeitpunkt der Schussabgabe war das aber der Fall. In Anbetracht der kurzen Zeitspanne von einigen Sekunden zwischen dem Ziehen der Waffe und der Schussabgabe blieb dem Geschädigten keine Möglichkeit mehr, dem Angriff zu begegnen oder sich in Sicherheit zu bringen. Mit den ebenfalls von den Schüssen überraschten und zudem unbewaffneten Zeugen H. und D. standen ihm auch keine schutzbereiten weiteren Personen zur Verfügung, die den Angriff noch hätte abwehren können. Auch die subjektiven Voraussetzungen des Heimtückemerkmals liegen vor. In subjektiver Hinsicht setzt das Mordmerkmal der Heimtücke voraus, dass sich der Täter bei dem Beginn des tödlichen Angriffs bewusst war, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Dabei genügt es, dass der Täter diese Ahnungslosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (BGH NStZ 2015, 30). Anders kann es bei „Augenblickstaten“, insbesondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegungen sein, wenn es zu einer ausgeprägten Einengung des Bewusstseinsinhalts kommt (BGH, Urteil vom 31.07.2014, 4 StR 147/14, juris). In die Beurteilung ist dabei das Vor- und Nachttat Verhalten des Täters einzubeziehen (BGH, Urteil vom 01.04.2009, 2 StR 571/08, juris). Auf dem Boden des überzeugenden Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. war die Tat nicht so affektgesteuert, dass der Angeklagte die Tatumstände, insbesondere die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten nicht erfasst haben sollte. Es liegen auch keine sonstigen Anzeichen dafür vor, dass der Angeklagte in seiner Wahrnehmungsfähigkeit signifikant eingeschränkt gewesen ist. Vielmehr war seine Einsichtsfähigkeit in der Tatsituation nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hierzu ganz klar nicht tangiert. Anhaltspunkte für kognitive Verzerrungen oder Wahninhalte im Sinne einer psychiatrischen Erkrankung hätten sich, so der Sachverständige, gerade nicht feststellen lassen. Bei der Beurteilung des Ausnutzungsbewusstseins muss zudem berücksichtigt werden, dass nicht jede affektive Erregung die subjektive Komponente des Heimtückemerkmals entfallen lassen kann. Das verbietet sich schon deshalb, weil eine gewisse mit der Tötung eines Menschen verbundene affektive Erregung sich nicht als Ausnahme, sondern vielmehr als Regelfall darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2002, 2 StR 125/02, juris.). Daher hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung den Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für die Tat zu erkennen (BGH, Urteil vom 09.02.2000, 3 StR 392/99, juris). Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte sich angesichts der Kräfteverhältnisse realistischerweise keinem offenen Kampfgeschehen stellen konnte, sondern nur durch einen Überraschungsangriff überhaupt eine Chance hatte, sich gegen die ihm überlegenen Kontrahenten durchzusetzen, was er gegenüber der Kriminalpolizei mit seiner Überlegung, er habe sich entschieden, lieber selbst tätig zu werden, bevor der Geschädigte etwas mache, zum Ausdruck gebracht hat. 2. Rechtswidrigkeit, Schuld a) Die Tat ist nicht durch Notwehr gerechtfertigt. aa) Wie bereits dargelegt, gingen weder von dem Geschädigten noch von dessen Begleitern ein rechtswidriger Angriff auf die körperliche Unversehrtheit oder das Leben des Angeklagten aus. Vielmehr haben alle drei sich unbewaffnet zu dem vereinbarten Treffpunkt – einem Marktplatz im öffentlichen Raum – begeben, wo sich noch weitere Personen aufhielten. Schon daraus geht hervor, dass das Treffen ersichtlich nicht auf eine körperliche Auseinandersetzung ausgerichtet war. Auch in der konkreten Tatsituation haben weder der Geschädigte noch die Zeugen D. und H. Anstalten gemacht, den Angeklagten zu attackieren. Keiner von ihnen hat sich auf ihn zubewegt oder sonst aufgrund seiner Körperhaltung, Gesten oder sonstigen Bewegungen signalisiert, dass er zum Angriff übergehen werde. Insofern lag nach der Kampflage auch kein Verhalten des Geschädigten vor, das aus der Sicht des Angeklagten unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2007, 5 StR 404/06, juris). bb) Die von dem Geschädigten aufgebaute Drohkulisse reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Tat des Angeklagten zu rechtfertigen. Zwar ist in dem Verhalten des Geschädigten eine versuchte räuberische Erpressung und damit ein rechtswidriger Angriff auf die Willensentschließungsfreiheit des Angeklagten zu sehen, da zu dessen Gunsten davon auszugehen ist, dass die Zahlungsaufforderung unberechtigt war. Indem der Geschädigte für die Zahlung der unberechtigten Forderung eine Frist setzte und gegenüber dem Angeklagten äußerte, dieser werde sehen, was passiere, wenn er nicht zahle, hat er – unter Berücksichtigung des gesamten Auftretens der Gruppe – zumindest konkludent mit einer Gefahr für Leib oder Leben des Angeklagten gedroht. Angesichts der zeitlichen Überschaubarkeit der Frist war die Gefahr auch als gegenwärtig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss v. 04.09.1997, 1 StR 489/97, juris). Die Tötung des Geschädigten war aber ersichtlich nicht die erforderliche Verteidigungshandlung, um den Angriff auf seine Willensentschließungsfreiheit abzuwenden, da dem Angeklagten mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BGH, Urteil vom 19.01.1995, 4 StR 589/94, juris). In den Bereich einer möglichen Rechtfertigung gelangt der Erpresste vielmehr erst dann, wenn nicht nur eine erpressungstypische Dauergefahr – Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit, etwa durch Setzen einer Frist zur Zahlung unter Übelsandrohung – vorliegt, sondern darüber hinaus eine konkrete Tathandlung im Angesicht des Opfers, die unmittelbar die Verletzung eines beachtlichen Rechtsguts des Opfers besorgen lässt, ausgeführt wird (BGH, Urteil vom 12.02.2003, 1 StR 403/02, juris: Der Erpresser begann in dem Fall eine dem Erpressten wichtige CD-Sammlung zu beschädigen, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.01.1991, 3 StR 205/90, juris). Da sich der Geschädigte vorliegend auf verbale Ankündigungen für den Fall des ergebnislosen Verstreichens der Frist beschränkt hatte, liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor. b) Der Angeklagte kann sich nicht auf die Grundsätze der sog. Putativnotwehr berufen. Wie bereits dargelegt, hat die Kammer den angeblichen Griff des Geschädigten hinter seinen Rücken als Schutzbehauptung gewertet. Der Angeklagte war bei voll erhaltener Einsichtsfähigkeit auch sonst nicht derart in seiner Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt, dass er die Situation, die sich ihm bei Abgabe der Schüsse bot, falsch eingeschätzt hätte. Soweit der Angeklagte allgemein befürchtete, körperlich von der ihm überlegenen Gruppe attackiert zu werden, nachdem er seine Weigerung, das Geld zu zahlen, offen ausgesprochen hatte, fehlte es auch aus der subjektiven Sicht des Angeklagten an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass ein solcher Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit tatsächlich eingeleitet werden sollte. Der Angeklagte hat keine Worte, Gesten oder Körperbewegungen geschildert, die eine solch unmittelbar bevorstehende Attacke nahegelegt hätten. Vielmehr hat er bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass die Begleiter des Geschädigten, deren Anwesenheit ihn zusätzlich in Angst versetzte, während der Dauer des Zusammentreffens eigentlich nichts gemacht hätten. c) Eine Rechtfertigung nach den Grundsätzen des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es liegt keine nicht anders abwendbare Gefahr für ein höherrangiges Rechtsgut vor. Ebenso scheidet eine Entschuldigung gemäß § 35 StGB aus, da es an einer nicht anders abwendbaren – auch nur irrtümlich angenommenen (Abs. 2) – Gefahr für eines der dort genannten Rechtsgüter fehlt. d) Der Angeklagte ist nicht nach den Grundsätzen der Überschreitung der Notwehr gemäß § 33 StGB entschuldigt. Zwar lag ein rechtswidriger Angriff auf die Entschließungsfreiheit des Angeklagten vor. Dieser wurde durch die von dem Geschädigten geschaffene Szenerie auch in Angst versetzt. Der von § 33 StGB geforderte asthenische Affekt muss aber in Form eines psychischen Ausnahmezustandes vorliegen, der eine erhebliche Reduzierung seiner Fähigkeiten zur Folge hat. Gerade hierdurch muss der Täter zur Notwehrüberschreitung hingerissen worden sein (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 33 Rn. 3 m.w.N.). Wie bereits erwähnt, hat die emotionale Anspannung des Angeklagten nach Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. nicht die für einen Affekt erforderliche Intensität erreicht. Davon abgesehen wäre auch der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem – eine Notwehrlage begründenden – Angriff auf die Entschließungsfreiheit auf der einen und dem Angstaffekt auf der anderen Seite zweifelhaft. Der Angeklagte hatte in der Tatsituation vielmehr Angst vor körperlichen Übergriffen, was ihn zur Abgabe der Schüsse veranlasste. Er handelte daher nicht, um das Rechtsgut seiner Entschließungsfreiheit zu verteidigen, sondern zur Abwehr der Gefahr für andere Rechtsgüter. Ein solcher Angriff auf Leib oder Leben des Angeklagten lag aber gerade nicht vor, so dass es insoweit an einer von § 33 StGB geforderten Notwehrlage fehlt. 3. Keine niedrigen Beweggründe Der Angeklagte handelte nicht aus niedrigen Beweggründen. Ein Tötungsbeweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Da das Handeln des Angeklagten Folge des von dem Geschädigten intendierten und auch eingetretenen Einschüchterungseffekt gewesen ist, bietet das tatauslösende Motiv des Angeklagten keinen Anlass, es als verachtenswert und sittlich auf tiefster Stufe stehend zu bewerten. 4. §§ 154, 154a StPO Die Kammer hat die mitangeklagten Waffendelikte gemäß § 154 Abs. 2 StPO (Fälle 1 und 3 der Anklageschrift vom 04.10.2019) auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den verbleibenden Tatvorwurf zu Ziff. 2a) (Tatvorwurf des Mordes) vorläufig eingestellt und die Strafverfolgung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2 StPO – unter Ausklammerung des unter Ziff. 2b) tateinheitlich angeklagten Waffendelikts – auf den Tatvorwurf zu Ziff. 2a) beschränkt. V. 1. Strafrahmen Die Kammer ist von dem Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB ausgegangen, den sie gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemildert hat. a) Allerdings kam hier keine Milderung nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 StGB in Betracht. Wie bereits dargelegt, ist bei dem Angeklagten keines der Eingangskriterien des § 20 StGB erfüllt, so dass seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. b) Es liegen aber außergewöhnliche Umstände vor, die die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bei dem hier allein vorliegenden Mordmerkmal der Heimtücke als unverhältnismäßig erscheinen lassen (vgl. zur sog. Rechtsfolgenlösung: BGH, Urteil vom 25.03.2003, 1 StR 483/02, juris, m.w.N.). Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau folgender Gesichtspunkte: Zunächst ist die Vorgeschichte – also der ungerechtfertigte, von dem Geschädigten ausgehende Angriff im Jahr 2017 – einzubeziehen, der zur Zerrüttung der Freundschaft zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten geführt hat. Seit dieser Zeit ging der Angeklagte dem Geschädigten aus dem Weg und suchte gerade keine Konfrontation mit diesem, obwohl dieser ihm Geld schuldete. Es ist daher nachvollziehbar, dass den Angeklagten das von dem Geschädigten am 27.06.2019 verlangte Treffen in Kombination mit dem Telefonat am Vorabend mit dem Vater des I. K1 und dem Verhalten des I. K1 in der Zeit davor in Anspannung versetzte. Es war aus seiner Sicht weiter nachvollziehbar und folgerichtig, dass er den Versuch unternahm, die Angelegenheit mit dem Geschädigten in einem – wie der Angeklagte zunächst annahm – Vier-Augen-Gespräch zu klären, um den Geschädigten dazu zu veranlassen, Abstand von der unberechtigten Forderung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann ihm nicht angelastet werden, dass er sich auf das Treffen einließ, zumal eine Untätigkeit das Problem nicht gelöst, sondern – wie die angedrohte Einschaltung der „Serben“ verdeutlichte – nur aufgeschoben hätte. Die Anspannung des Angeklagten baute sich weiter auf, als er sich bei dem Treffen auf einmal mit den Zeugen D. und H. konfrontiert sah, die er für die „Serben“ hielt. Er zog daraus nachvollziehbar den Schluss, dass das Geld mit Nachdruck, notfalls unter Einsatz von Gewalt, eingetrieben werden sollte. Daran vermag auch die ihm bis zum Ablauf des Abends eingeräumte Zahlungsfrist nichts zu ändern, da der Angeklagte nicht über die finanziellen Mittel verfügte, das Geld an diesem Abend noch zu beschaffen, und daher mit gewalttätigen Aktionen rechnen musste. Der Angeklagte befand sich somit in einer Drucksituation, die sich durch die Vorgeschichte und die von dem Geschädigten aufgebaute Drohkulisse zugespitzt hatte. Da er selbst in das Drogengeschäft verwickelt war, aus dem die erpresserische Forderung hergeleitet wurde, lag es aus seiner Sicht nicht nahe, die Polizei einzuschalten. Auch wenn ihn letztlich ein selbstverschuldeter Umstand daran gehindert hat, diesen Weg zu beschreiten, muss bei der Beurteilung der – in der Tatsituation vorherrschenden – Motivlage berücksichtigt werden, dass er sich damit dem Risiko erneuter Strafverfolgung ausgesetzt hätte. Zwar war seine Lage nicht in dem Sinne aussichtslos, dass ihm keine anderen Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Insbesondere war kein Fall gegeben, bei dem er den rechtswidrigen Angriff des Geschädigten (versuchte räuberische Erpressung) nur durch eine Tötung des Geschädigten hätte abwenden können. Aber gerade dann, wenn eine solche – wenn auch anders lösbare – Situation vorlag, können außergewöhnliche Umstände in Betracht kommen. Der Bundesgerichtshof hielt die Prüfung solcher Umstände in einem ähnlich gelagerten Erpressungsfall für veranlasst, bei dem der Angeklagte das spätere Opfer nachts an dessen Wohnort aufsuchte und mit einer zunächst verborgen gehaltenen Schrotflinte erschoss. Dem war eine versuchte räuberische Erpressung durch das – als gewalttätig bekannte – Opfer, das den Angeklagten zuvor im Verlauf des Tages verbal mit dem Tode bedroht, am Hemd gepackt und geschüttelt hatte, vorausgegangen (Urteil vom 10.01.1995, 4 StR 589/94, juris). Der Bundesgerichtshof hat u.a. ausgeführt, dass ein „heimtückisches“ Handeln für den Angeklagten in gewisser Weise „unausweichlich“ gewesen sei, weil er infolge seiner körperlichen Unterlegenheit dem gewalttätigen, furchteinflößenden Geschädigten nicht offen habe gegenübertreten können, ohne dabei in unmittelbare Leibes- oder Lebensgefahr zu geraten. Dies lasse die in § 211 Abs. 2 StGB aufgestellte alternative der „Heimtücke“ in einem anderen, milderen Licht erscheinen. Es ist geboten, diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Zwar mag der hier Geschädigte nicht im gleichen Maße furchteinflößend gewesen sein. Auch war der Angeklagte an der Situation nicht gänzlich schuldlos, hatte er sich doch – entsprechend seinem von Drogenkonsum und fortgesetzter Kriminalität geprägten Lebensstil – bewusst in das kriminelle Milieu begeben und den Drogendeal eingefädelt. Gleichwohl war nicht er es, der die Konflikte gesucht hat. Vielmehr hat er gerade im Verhältnis zu dem Geschädigten stets ein defensives Verhalten an den Tag gelegt, indem er seine im Jahr 2017 erhobene Forderung nicht weiterverfolgte und sogar noch beschwichtigend auf seinen Bruder einwirkte, damit sich der Streit nicht hochschaukelte. Auch bei dem tatgegenständlichen Geschehen suchte er zunächst das Gespräch – zuerst mit dem Vater des I. K1 und sodann mit dem Geschädigten. Demgegenüber war es jedes Mal der Geschädigte, der sich gegenüber dem Angeklagten als der initiale und aggressiv auftretende Rechtsbrecher präsentierte. Er hat den Angeklagten bereits im Jahr 2017 grundlos mit einer Waffe bedroht und eine „Eskalation“ in Aussicht gestellt, was als Gewaltakt anzusehen ist. Durch die „Übernahme“ der „Schulden“ des I. K1 hat er sich weiter ins Unrecht gesetzt und die von I. K1 begonnenen Drohszenarien fortgeschrieben. Die von ihm verübte versuchte räuberische Erpressung bildete den Grundstein für die spätere, wenngleich nicht gerechtfertigte Tat. Dem Geschädigten kam es geradezu darauf an, den Angeklagten durch die Präsenz zweier unbekannter, kräftig gebauter Männer einzuschüchtern, um einen besonderen Druck auf ihn auszuüben. Wenn der Angeklagte, der die Auseinandersetzung nicht initiiert hatte, in dieser Situation aufgrund einer Verkettung von Umständen – insbesondere aufgrund der Bedrohungen des I. K1 im Vorfeld und des am Vorabend mit dessen Vater geführten Telefonats – den Schluss gezogen hat, bei einem Fortgang des Geschehens in ernsthafte Gefahr geraten zu können, und dadurch in Angst und Verzweiflung verfallen ist, dann erscheint es unangemessen, auf seine spontane, nicht durch Notwehr gerechtfertigte „Überreaktion“ mit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu reagieren. Dies gilt auch deshalb, weil er sich einem – schon zahlenmäßig – überlegenen Gegner gegenübersah, dem er nicht offen, sondern nur durch Ausnutzung eines Überraschungseffekts gegenübertreten konnte. Bei der Entscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich in mehrfacher Hinsicht um einen „Grenzfall“ handelt, bei dem andere Rechtfertigungs-, Milderungs- oder Korrekturmöglichkeiten nicht greifen. So lag zwar in Form der versuchten räuberischen Erpressung ein rechtswidriger Angriff des Geschädigten vor. Das der Drohkulisse innewohnende Gefährdungspotenzial für die Rechtsgüter des Angeklagten hatte sich aber noch nicht hinreicht konkretisiert bzw. materialisiert, um die Tat zu rechtfertigen. Daran scheitert ebenfalls eine normativ orientierte einschränkende Auslegung des Mordmerkmals der Heimtücke auf Tatbestandsebene. Die von dem Angeklagten nachvollziehbar entwickelte Furcht, die nicht in Zweifel gezogen werden kann, lässt sich auch keinem anderen rechtlich relevanten Tatbestandsmerkmal oder Eingangskriterium zuordnen. Weder hat seine emotionale Anspannung die Intensität eines Affekts erreicht, wodurch eine Strafmilderung nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 StGB ausscheidet, noch kommt eine Entschuldigung gemäß § 33 StGB in Betracht. Eine Gesamtschau all dieser Umstände lässt es daher bei einem Abgleich mit sonstigen Fällen heimtückischer Tötungen als unverhältnismäßig erscheinen, die Rechtsfolge des § 211 Abs. 1 StGB anzuwenden und den Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. 2. Konkrete Strafzumessung Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut berücksichtigt und dabei zu Lasten des Angeklagten insbesondere auch in den Blick genommen, dass dieser erheblich vorbestraft ist und die ihm wiederholt durch Strafaussetzungen und Therapieweisungen gewährten Chancen nicht für sich genutzt hat, sondern immer wieder straffällig geworden ist und bei der hier gegenständlichen Tat noch unter dem Lauf zweier Bewährungen stand. Zu seinen Gunsten war ergänzend zu werten, dass er sich nach der Tat unter Aushändigung der Tatwaffe selbst gestellt und die Schüsse auf den Geschädigten gegenüber der Polizei eingeräumt hat, wenngleich er für die Tat keine volle Verantwortung übernommen, sondern diese als Akt der Verteidigung, hervorgerufen durch eine angebliche Bewegung des Geschädigten, dargestellt hat, was die strafmildernde Wirkung seiner nur teilgeständigen Angaben schmälert. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass er mit dem Widerruf der bereits erwähnten Strafaussetzungen zur Bewährung und damit mit der Verbüßung dieser Strafen von 2 Jahren sowie 1 Jahr und 9 Monaten rechnen muss. Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 11 (elf) Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Trotz des eindeutig vorliegenden Hangs des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, kam eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht in Frage. Wie der Sachverständige Dr. B. nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, fehle es insoweit an einem spezifischen Zusammenhang zwischen der Suchterkrankung des Angeklagten und der konkreten Tat, da diese vorrangig auf die spezifische Vorgeschichte sowie auf die von dem Geschädigten aufgebaute Drohkulisse und nicht auf eine Substanzeinwirkung zurückzuführen sei. Auch müssten, so der Sachverständige, die Erfolgsaussichten einer Maßregel nach § 64 StGB stark in Zweifel gezogen werden, nachdem der therapieerfahrene Angeklagte bereits zahlreiche Entgiftungen und Entziehungstherapien durchlaufen habe, ohne dass dadurch eine längere Phase der Abstinenz erreicht worden sei. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.