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Urteil

322 O 397/14

LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0710.322O397.14.0A
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Leitsätze
Wurde mit einem Vertrag über die Fortführung eines Darlehens zu veränderten Konditionen lediglich eine Vereinbarung vorgenommen, die nicht bewirkte, dass die bisherige Kapitalnutzungsmöglichkeit endete und im Rahmen des weiteren Vertrags ein neues Recht zur Kapitalnutzung eingeräumt wurde, fällt die Vereinbarung nicht unter solche Verträge, die mit einer Widerrufsbelehrung zu versehen waren.(Rn.39)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 110.870,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde mit einem Vertrag über die Fortführung eines Darlehens zu veränderten Konditionen lediglich eine Vereinbarung vorgenommen, die nicht bewirkte, dass die bisherige Kapitalnutzungsmöglichkeit endete und im Rahmen des weiteren Vertrags ein neues Recht zur Kapitalnutzung eingeräumt wurde, fällt die Vereinbarung nicht unter solche Verträge, die mit einer Widerrufsbelehrung zu versehen waren.(Rn.39) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 110.870,00 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen die im Rahmen des Haupt- und des Hilfsantrages geltend gemachten Feststellungsansprüche nicht zu. Daher haben sie auch keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit dem Widerruf der auf den Abschluss des Vertrages vom 28.11./07.12.2006 gerichteten Willenserklärungen entstanden sein sollen. I. Es ist davon auszugehen, dass ein Vertrag über eine Fortführung des Darlehens aus dem Jahre 1996 zu veränderten Konditionen bis zum 09.12.2016 wirksam zustande gekommen ist. Hierzu kann auf die Anlage K 2 verwiesen werden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die D. Bank, hat den Kläger ein "Darlehensangebot "übersandt, wobei es in der Überschrift außerdem heißt "Konditionsänderung". Dieses Angebot ist von den Klägern angenommen worden. Die Kläger haben ausgeführt, sie hätten keine Vereinbarung über die (weitere) Darlehensgewährung treffen wollen, sofern ihnen nicht – wie bisher – das Recht zu einer Sondertilgung zugestanden wird. Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein Dissens (§ 155 BGB). Die von den Klägern dargelegte Vorstellung über den Vertragsinhalt hat in den von den Vertragsparteien unterzeichneten schriftlichen Unterlagen keinen Niederschlag gefunden. In dem „Darlehensangebot Konditionsänderung“ vom 28.11.2006 ist unter dem Kästchen „Sondertilgungsmöglichkeit“ „Nein“ eingefügt worden. Angesichts dessen konnte bei Durchsicht des Angebotes kein Zweifel darüber bestehen, dass die im Vertrag aus dem Jahre 1996 eingeräumte Möglichkeit zu einer Sondertilgung nicht mehr fortbestehen sollte. Selbst wenn man davon ausginge, dass seitens der Kläger ein Irrtum vorgelegen hat, wäre hierdurch der Bestand der Vereinbarung nicht in Frage gestellt. Eine Anfechtung wegen Irrtums (oder ggf. auch wegen einer Täuschung) ist nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Zeitspanne erklärt worden. Unabhängig davon vermag das Gericht nach dem Ergebnis der Anhörung auch nicht davon auszugehen, dass die Vereinbarung nicht mit dem aus der Anlage K 2 ersichtlichen Inhalt geschlossen worden wäre, wenn es einen ausdrücklichen Hinweis auf den Eintrag zu den Sondertilgungsmöglichkeiten gegeben hätte. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Kläger nach Abschluss des Baufinanzierungsvertrages im Jahre 1996 keine Sondertilgungen vorgenommen hatten und sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich Sondertilgungsmöglichkeiten im Jahre 2006 konkret abzeichneten. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass sie im Falle eines Hinweises auf die Änderung eine Umfinanzierung unter Einschaltung einer anderen Bank vorgenommen hätten; zu berücksichtigen sind hierbei die Zusatzkosten, die ein solches Vorgehen nach sich ziehen kann. Die Deutlichkeit des Eintrages zur Sondertilgung und der Umstand, dass Verträge der vorliegenden Art üblicherweise sorgfältiger gelesen werden als weniger relevante Urkunden sind im Übrigen ein Gesichtspunkt, der gegen die Darstellung der Kläger sprechen, dass sie von dem Eintrag zur Sondertilgung überrascht worden sind. Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Änderung im Hinblick auf die Sondertilgungsmöglichkeiten überraschend für den Kunden ist, kann nicht außer Betracht bleiben, dass Zinssätze und Sondertilgungsmöglichkeiten miteinander im Zusammenhang stehen – die Flexibilität, die dem Kunden bei der Rückzahlung eines Darlehens geboten wird, fließt vielfach in die Höhe des Zinssatzes ein, zu dem ihm ein Angebot unterbreitet wird. Für dessen Höhe sind schließlich allgemein die Refinanzierungsmöglichkeiten der Banken von Bedeutung sowie Aufwand und Gewinnchancen. Durch eine Sondertilgungsmöglichkeit wird eine Regelung getroffen, welche Zinsen betrifft, nämlich insofern, als dadurch ausgeschlossen wird, dass die Bank für ein vorzeitig getilgtes Darlehen Vorfälligkeitszinsen verlangen kann. Einigungsmängel, die zur Unwirksamkeit der Vereinbarung geführt haben könnten, lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass es unter "Darlehenslaufzeit bis ca. zum" heißt: „12/06“, wobei davon auszugehen ist, dass keine der Parteien die Vereinbarung auf die Zeit bis Ende 2012 begrenzen wollte. Aus dem weiteren Inhalt des Darlehensangebotes ergab sich mit hinreichender Klarheit, dass sich diese Angabe nicht auf die Laufzeit des geänderten Vertrages beziehen sollte. Schließlich ist der Zinssatz fest bis zum 9. Dezember 2016 vereinbart worden. Der Vertrag ist dahin auszulegen, dass der Restdarlehensbetrag zum Ende der Zinsbindungsfrist gezahlt werden sollte, sofern keine neue Vereinbarung getroffen wird. Die Angabe „12/06“ bezog sich damit auf das Ende der Zinsbindung nach dem Baufinanzierungsvertrag. II. Die im Jahre 2006 geschlossene Vereinbarung ist nicht wirksam widerrufen worden. Den Klägern stand am 21.03.2013, also im Zeitpunkt des als Anlage K 4 zur Akte gereichten Schreibens, keine Möglichkeit (mehr) zu, ihre auf den Abschluss der Vereinbarung aus dem Jahre 2006 gerichteten Willenserklärungen gemäß §§ 495 Abs.1, 355 BGB (Verbraucherkreditvertrag) oder nach §§ 312 g, 355 BGB (Fernabsatzvertrag) oder ggf. auch nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, etwa den Vorgängerregelungen zu den genannten Vorschriften, zu widerrufen. Es kann dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach, was die Kläger insbesondere im Hinblick auf die im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.12.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 82/10 formulierten Anforderungen in Zweifel gezogen haben. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung vom 28.11./07.12.2006 nicht unter solche Verträge fällt, die mit einer Widerrufsbelehrung zu versehen waren. Den Klägern ist im Jahre 2006 keine neue Kapitalnutzungsmöglichkeit eingeräumt worden. Der Bundesgerichtshof (vgl. das Urteil vom 28.05.2013 zum Aktenzeichen XI ZR 6/12) hat in einem vergleichbaren Fall eine Widerrufsmöglichkeit nach den damals geltenden Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge verneint. Er hat ausgeführt, kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB aF sei es, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Dem entsprechend fänden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB aF auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Der BGH hat insoweit eine Abgrenzung zur echten Abschnittsfinanzierung vorgenommen und ausgeführt, anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit werde dem Verbraucher bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird. Es liegen hier keine Besonderheiten vor, die einer Übertragung der Entscheidung auf den hier vorliegenden Sachverhalt entgegenstehen. Dass den Klägern im Jahre 2006 ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt werden sollte, ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beklagte davon abgesehen hat, einseitig eine Anpassung der Zinsen vorzunehmen und die Kläger darüber lediglich zu informieren. Es ist trotz der Unterzeichnung einer Vereinbarung mit den Klägern über die geänderte Verzinsung dabei geblieben, dass das Darlehenskapital den Klägern über die ursprüngliche Zinsbindungsfrist hinaus zur Verfügung gestellt wird. Hierzu bedurfte es angesichts der Regelung im Baufinanzierungsvertrag keiner Neuregelung. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, den Klägern das Darlehen – wenn auch unter Anpassung der Zinskonditionen – zur Verfügung zu stellen. Daran, dass hier lediglich eine Konditionsvereinbarung vorgenommen worden ist, ändert auch der Umstand nichts, dass die ursprünglich eingeräumten Sondertilgungsmöglichkeiten nach dem Text der Vereinbarung aus dem Jahre 2006 nicht mehr fortbestanden. Diese Änderung bewirkte nicht, dass die bisherige Kapitalnutzungsmöglichkeit endete und im Rahmen des weiteren Vertrages ein neues Recht zur Kapitalnutzung eingeräumt wurde. Vielmehr ist allein die Möglichkeit zur Reduzierung der Kapitalnutzung beschränkt worden. Die vorstehenden Erwägungen stehen auch einem Widerruf nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge entgegen. Im Jahre 2006 gab es danach keinen Fernabsatzvorgang, weil den Klägern der Kreditbetrag bereits zur Verfügung gestellt worden ist und die Beklagte keine Möglichkeit hatte, einseitig daran etwas zu ändern. Es kann dahinstehen, ob der im Jahre 1996 abgeschlossene Baufinanzierungsvertrag unter den in § 312 d Abs.2 BGB verwandten Begriff des Fernabsatzvertrages über Finanzdienstleistungen fiel. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil die Regelungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nicht auf das Jahr 1996 zurückwirken. Demzufolge hat der Kläger auch nur den am 07.12.2006 geschlossenen Darlehensvertrag als Gegenstand seiner Widerrufserklärung angeführt. Im Zeitpunkt ihrer Widerrufsbelehrung stand den Klägern auch kein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht zu. Den Klägern ist im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss im Jahre 2006 eine Widerrufsbelehrung erteilt worden. Damit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht zum Ausdruck gebracht, dass den Kläger über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehend ein Widerrufsrecht eingeräumt werden soll. Die Beklagte hat ausgeführt, die Widerrufsbelehrung sei erfolgt, weil noch ungeklärt gewesen sei, ob eine solche Belehrung erforderlich sein könnte. Davon ist hier auch aus der Sicht der Kläger auszugehen gewesen. Die Widerrufsbelehrung beginnt mit einem Hinweis darauf, dass sie nach dem Muster gemäß § 14 BGH-Informationspflichten-Verordnung erfolge. Dies legte den Schluss nahe, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagte lediglich den gesetzlichen Vorgaben genügen wollte, sollte es nach diesen auf eine Widerrufsbelehrung ankommen; es haben sich schließlich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihre Rechtsvorgängerin unabhängig vom Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung ein Widerrufsrecht habe einräumen wollen. III. Der Klage ist auch nicht aus sonstigen Gründen ganz oder teilweise stattzugeben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte lediglich den gesetzlichen Zins schuldet, weil im Jahre 2006 Pflichtangaben versäumt worden sind. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass keine neue Kreditvergabe erfolgt ist. Das ergänzende Hinweise der Beklagten den Vertragsabschluss im Jahre 2006 beeinflusst haben könnten, vermag das Gericht angesichts des Ergebnisses der Anhörung unter Berücksichtigung auch der Kosten, die mit einer Umschuldung im Allgemeinen verbunden sind, nicht zu erkennen. Neuregelungen zu den Pflichtangaben (vgl. EGBGB 247, dort insbesondere § 15) waren im Jahre 2006 noch nicht in Kraft. Dass es eine Änderung im Hinblick auf die Sondertilgungsmöglichkeiten gegeben hat, löste keine Hinweispflichten aus. Eine nur fakultative Sondertilgung hat keine Auswirkungen auf die Frage, welche Teilleistungen in der Folgezeit geschuldet werden. Der Bundesgerichthof hat mit dem von den Klägern zitierten Urteil vom 08.06.2004 (Aktenzeichen XI ZR 150/03) entschieden, dass auch bei einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung gemäß dem damals einschlägigen § 4 Abs.1 Satz 4 Nr. 1 b Satz VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen bestehe; da die Darlehensgeberin dem nicht nachgekommen sei, werde nur gemäß § 6 Abs.2 Satz 2 VerbrKrG der gesetzliche Zins geschuldet. Diese Entscheidung hat sich jedoch allein mit der Frage auseinander gesetzt, welche Anforderungen beim Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages zu stellen sind. Sie betraf nicht die Vereinbarung eines neuen Zinssatzes. Mängel des Darlehensvertrages aus dem Jahre 1996 und gestützt darauf eine Neuberechnung dieses Vertrages werden aber nicht geltend gemacht. Die Kläger haben ihre Klage nicht darauf gestützt, dass es die Rechtsvorgängerin der Beklagten unterlassen habe, im Rahmen des ursprünglichen Vertrag den Nettodarlehensbetrag, den Gesamtbetrag aller zur Tilgung des Darlehens zu erbringenden Leistungen, die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder die Regelung zur Vertragsbeendigung anzugeben. Die Entscheidung des OLG Koblenz vom 28.03.2012 (Aktenzeichen 9 U 1166/11) rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Entscheidung. Sie befasst sich mit keinem vergleichbaren Sachverhalt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Inhalt des Schriftsatzes vom 01.06.2015 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Möglichkeit, einen weiteren Hilfsantrag zu stellen, ist dem Kläger nicht eingeräumt worden. Dieser ist der Gegenseite daher auch nur ein einfacher Abschrift übersandt worden. Die Streitwertfestsetzung ist entsprechend den Berechnungen in der Klagschrift erfolgt. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung einer Vereinbarung in Anspruch, die sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D. Bank AG, als Verbraucher abgeschlossen haben. Die Kläger hatten zunächst im Dezember 1996 einen Baufinanzierungsvertrag mit der D. Bank AG über einen Betrag von ursprünglich 432.000,00 € abgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbarten dazu eine Zinsfestschreibung bis zum 09.12.2006, wobei der Zinssatz 5,13 % p.a. betrug; der anfängliche effektive Jahreszins sollte sich auf 6,77 % belaufen. Es heißt in diesem Zusammenhang in Ziffer 4 Abs.3 b) der Darlehensbedingungen (Anlage K 14): „Nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist wird die Bank, sofern nicht eine anderweitige Absprache getroffen wurde, den Zinssatz den wechselnden Verhältnissen am Geldwert- und Kapitalmarkt und den sich hieraus ergebenden Refinanzierungsmöglichkeiten durch Erhöhung oder Senkung in angemessener Form anpassen. Sie wird den Darlehensnehmer darüber schriftlich informieren“. Das Darlehen war annuitätisch zu tilgen. Die Leistungsrate wurde auf 2.206,80 DM festgesetzt. Die Kläger hatten die Möglichkeit, Sondertilgungen zu erbringen. Wegen des genauen Vertragsinhaltes wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Im Jahre 2006 kam es angesichts des Auslaufens der Zinsbindungsfrist zu der aus der Anlage K 2 ersichtlichen Vereinbarung der Parteien. Unter dem 28.11.2006 unterbreitete die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Klägern ein Vertragsangebot, das mit „Darlehensangebot Konditionsänderung“ überschrieben ist; dieses Angebot wurde von den Klägern am 07.12.2006 angenommen. Diese Vereinbarung enthielt eine Widerrufsbelehrung. Es ist in der Vereinbarung zu dem Stichwort „Sondertilgungsmöglichkeit“ das Wort „Nein“ eingetragen worden. Die Vereinbarung aus dem Jahre 1996 sah demgegenüber die Möglichkeit zu jederzeitigen Sondertilgungen vor; diese sollten im Einzelfall allerdings den Betrag von 20.000,00 DM nicht unterschreiten. Wegen Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.02.2013 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sie eine Sondertilgung vornehmen wollten, um das Darlehen damit komplett zurückzuführen. Die Beklagte widersprach unter Hinweis auf die Festschreibung bis zum 09.12.2016. Die Kläger widerriefen daraufhin mit Schreiben vom 21.03.2013 (Anlage K4) den Vertrag vom 28.11.2006/07.12.2006. Sie baten um die Erstellung einer Kalkulation für die Rückabwicklung unter Anwendung marktüblicher Zinsen. Die Kläger machten mit Schreiben ihrer Anwälte vom 16.06.2014 (Anlage K 6) die daraus ersichtlichen Ansprüche geltend (vgl. Anlage K 3). Die Kläger behaupten, der ursprüngliche Kreditvertrag und die Vereinbarung aus dem Jahre 2006 seien Fernabsatzverträge gewesen. Hierzu behaupten sie, die Verträge seien in der Weise abgeschlossen worden, dass die Vertragsunterlagen im Anschluss an eine telefonische Kontaktaufnahme per Post übersandt worden seien. Nach Unterzeichnung hätten sie die Unterlagen dann an die D. Bank zurückgesandt. Der Text der Vereinbarung aus dem Jahre 2006 sei für sie insofern überraschend gewesen, als die im Baufinanzierungsvertrag vom Dezember 1996 ausdrücklich geregelte Möglichkeit zu Sondertilgungen nunmehr geändert gewesen sei. Sie hätten bei Unterzeichnung nicht zur Kenntnis genommen, dass zum Stichwort „Sondertilgungsmöglichkeit“ ein Eintrag „Nein“ erfolgt sei. Hierzu führen sie aus, über die Änderung im Hinblick auf die Sondertilgungsmöglichkeiten sei am Telefon nicht gesprochen worden. Die Klägerin meinen, die im Vertrag vom 28.11.2006/07.12.2006 enthaltene Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. Hierzu weisen sie insbesondere auf nachfolgende Punkte hin: - Die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens, insbesondere die Teilbeträge in bestimmter Höhe zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen sowie die Anzahl der Raten seien nicht angegeben worden; - unter der Überschrift „Darlehenstilgung, Rechnungsabschluss“ und der Spalte „Darlehenslaufzeit bis ca. zum“ sei „12/06“ angegeben, was angesichts des Zeitpunktes des Vertragsschlusses nicht richtig gewesen sein könne; hinzu komme, dass auf Seite 2 der Vereinbarung angegeben worden sei: „Der Restdarlehensbetrag zum Ende der o.g. Darlehenslaufzeit in Höhe von Euro 70.554,30 € ist in einer Summe zu tilgen“ - in der Belehrung über das Widerrufsrecht sei lediglich ein Postfach genannt worden und keine Anschrift des Widerrufsadressaten, obwohl es nach der damals gültigen Musterwiderrufserklärung vorgesehen gewesen sei, die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten einzusetzen; - die Angabe zum Fristbeginn sei undeutlich und damit fehlerhaft. Da ihre Widerrufserklärung somit nicht verfristet gewesen sei, finde eine Rückführung des Darlehens statt, wobei sie statt der in der Vereinbarung vorgesehenen Zinsen nur die marktüblichen Zinsen zu zahlen hätten. Danach habe die Beklagte über einen Betrag von 110.870,82 € hinaus keine weiteren Forderungen. Der sich zugunsten der Beklagten ergebende Betrag belaufe sich einschließlich der Zinsen bis zum Stichtag 30.09.2014 auf nicht mehr als 234.411,36 €. Dazu haben die Kläger nähere Ausführungen gemacht. Im Gegenzug müsse die Beklagte ihnen sämtliche von ihnen auf Gebühren, Tilgung und Zinsen geleistete Zahlungen erstatten, und zwar zuzüglich von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, gestaffelt nach Zahlung. Diesen Betrag haben die Kläger mit 123.540,54 € beziffert. Hilfsweise machen die Beklagten geltend, dass die Vereinbarung vom 28.11./07.12.2006 nichtig sei, weil sie nicht die nach § 492 Abs.1 Satz 5 Nrn. 1 bis 6 vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalte. Es fehlten die Angaben gemäß der dortigen Nr. 3 zu der Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens. Die Eintragung zur Sondertilgungsmöglichkeit sei im Übrigen für ihn überraschend gewesen und damit aufgrund ihres Charakters als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Sie müssten daher so gestellt werden als hätte die Beklagte ihr Angebot zur Sondertilgung angenommen. Es ergebe sich danach die im Hilfsantrag angeführte Differenz von 148.423,08 €. Die Kläger machen außerdem Ausführungen zu den vorgerichtlichen Kosten. Die Kläger beantragen, 1. Festzustellen, dass der Beklagten gegen sie aus dem Kreditvertrag mit der Kontonummer 0... vom 15.12.96/07.12.06 per Stichtag 30.09.2014 keine über die Zahlung eines Betrages von 110.870,82 hinausgehenden Forderungen zustehen; hilfsweise festzustellen, dass der Beklagten gegen sie aus dem Kreditvertrag mit der Kontonummer 0... vom 15.12.96/07.12.06 per Stichtag 30.09.2014 keine über die Zahlung eines Betrages von 148.423,08 € hinausgehenden Forderungen zustehen; 2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des unter Ziffer 1 im Hauptantrag bzw. hilfsweise im Hilfsantrag genannten Betrages im Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihnen, den Klägern, entstandene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.425,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass der Klägerin im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 21.03.2013 (Anlage K 4) kein Recht zum Widerruf zur Seite gestanden habe. Hierzu führt sie aus, dass es sich bei dem Vertrag vom 28.11./07.12.2006 um eine bloße Konditionsvereinbarung und daher um kein Verbraucherdarlehensvertrag gehandelt habe; die Vorschriften über Widerrufsrechte bei Fernabsatzgeschäfte und Verbraucherdarlehensverträge fänden keine Anwendung. Nach den Entscheidungen des BGH zur sog. unechten Abschnittsfinanzierung (vgl. etwa das Urteil vom 28.05.2013 (XI ZR 6/12) habe daher kein Widerrufsrecht bestanden. Eine Widerrufsbelehrung sei nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen laufe die Widerrufsbelehrung – so meint die Beklagte – nicht den Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften zuwider, da sie der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zur BGH-InfoV in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung entspreche. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Rechtsvorgängerin den Klägern ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt habe, gebe es nicht. Jedenfalls sei ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger verwirkt. Nach allem komme eine Abrechnung, die andere als die vereinbarten Konditionen zugrunde lege, nicht in Betracht. Die Beklagte macht Ausführungen zur Berechnung der in den Klaganträgen aufgeführten Beträge und in diesem Zusammenhang auch zu den Nutzungen, die eine Bank bei entsprechenden Darlehen ziehen könnte. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.