Urteil
322 O 388/18
LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0315.322O388.18.00
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Leitsätze
1. Bestreitet ein Fahrzeughersteller Manipulationen, trägt der Käufer hierfür die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2018, 22 U 95/18).(Rn.30)
2. Keine Beweislastumkehr ergibt sich aus der Unterlassung einer Dokumentation von Parametern der elektronischen Steuerung in den Antragsunterlagen.(Rn.33)
3. Die Aufnahme von behördlichen Ermittlungen führt nicht dazu, dass fortan der davon Betroffene in Zivilverfahren beweisen muss, dass die Verdächtigungen nicht zutreffen.(Rn.44)
4. Kein Beweismittel sind Presseberichte und sie kehren auch die Beweislast nicht um.(Rn.46)
5. Über unsubstantiierte Behauptungen ins Blaue hinein ist kein Beweis zu erheben.(Rn.57)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestreitet ein Fahrzeughersteller Manipulationen, trägt der Käufer hierfür die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2018, 22 U 95/18).(Rn.30) 2. Keine Beweislastumkehr ergibt sich aus der Unterlassung einer Dokumentation von Parametern der elektronischen Steuerung in den Antragsunterlagen.(Rn.33) 3. Die Aufnahme von behördlichen Ermittlungen führt nicht dazu, dass fortan der davon Betroffene in Zivilverfahren beweisen muss, dass die Verdächtigungen nicht zutreffen.(Rn.44) 4. Kein Beweismittel sind Presseberichte und sie kehren auch die Beweislast nicht um.(Rn.46) 5. Über unsubstantiierte Behauptungen ins Blaue hinein ist kein Beweis zu erheben.(Rn.57) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist sowohl in den Hauptanträgen wie auch in den Hilfsanträgen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit den Klaganträgen geltend gemachten Streitgegenstände, insbesondere nicht aus Bereicherungsrecht in Verbindung mit Täuschungsanfechtung, aus Delikt, aus Gewährleistung oder aus culpa in contrahendo. Alle Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die Beklagte eine der vom Kläger behaupteten unzulässigen Manipulationen vorgenommen hat. Von solchen Manipulationen kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte bestreitet derartige Manipulationen, so dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt. Die gegenteilige Ansicht des Klägers hat OLG Düsseldorf im Beschluss vom 28.09.2018 (I-22 U 95/18, juris) mit überzeugenden Gründen verworfen. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für andernfalls drohende Motorschäden ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass die Beklagte ein Thermofenster eingeführt habe, denn auch ein solches Thermofenster bestreitet die Beklagte. Insofern unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt von den Sachverhalten, die das LG Stuttgart zu entscheiden hatte (z.B. Urt. v. 17.01.2019 - 23 O 178/18 - juris-Rn. 38). Insoweit die Beklagte eine Mitberücksichtigung der Temperatur als einen von vielen Parametern einräumt, wobei die Abgasrückführung bis hin zu zweistelligen Minusgraden aktiv bleibe, ist dies kein Zugeständnis des vom Kläger behaupteten Thermofensters, welches vom Kläger ganz anders beschrieben wird (20 bis 25 Grad). Bei niedrigen Temperaturen gibt es für Dieselmotoren eine Freistellung (vgl. Wiss. Dienste des Bundestags, K19, S. 16). Auch aus der Abgasrückführung ergibt sich keine Beweislastumkehr, denn anders als in den VW-Fällen wird der Beklagten nicht die (dort unstreitige) Durchführung einer Abgasrückführung vorgeworfen, sondern wird ihr hier die (streitige) Nichtdurchführung der Abgasrückführung bei bestimmten Temperaturen vorgeworfen. Auch aus einer Unterlassung der Dokumentation von Parametern der elektronischen Steuerung in den Antragsunterlagen ergibt sich keine Beweislastumkehr. Die Anforderungen an die Dokumentation in den Antragsunterlagen betrifft das Verhältnis der Beklagten zur Behörde. Wenn die Behörde den Dokumentationsumfang der Beklagten ausreichen lässt, so ergibt sich daraus nichts für die Beweislast im Verhältnis zwischen der Beklagten zum Autokäufer. Verbleibt somit die Darlegungslast beim Kläger, sind die Darlegungen des Klägers zu den Manipulationen ungenügend. Zu Unrecht ist der Kläger der Ansicht, er habe ausreichende Indizien für seine Behauptungen vorgetragen. Unerheblich ist, ob die Überprüfung des Motors OM 651 gezeigt habe, dass verbotene Abschalteinrichtungen vorliegen. Vorliegend geht es nicht um jenen Motortyp, sondern um einen Motor des Typs OM 642. Als weitere Indizien fasst der Kläger auf Seite 18 der Klageschrift zusammen: 1. "Behördliche Entscheidungen stehen an, die durch eine bloße Akteneinsicht vereitelt werden könnten; 2. zahlreiche Presseportale berichten seit rund einem Jahr über die Verwendung von verbotenen Abschalteinrichtungen; 3. die neu entwickelte "Software" für das bzw. die "Updates" untersteht dem Genehmigungsvorbehalt des KBA, welches das Update auf Zulässigkeit und Vorschriftsgemäßheit prüft; 4. die Beklagte selbst befürchtete in ihren Geschäftsberichten 2016 und 2017, dass Behörden die Verwendung einer verbotenen Abschalteinrichtung nachweisen würden; 5. die Beklagte räumt selbst ein, dass die "Updates" gezielt der Reduktion der NOx-Werte im normalen Fahrbetrieb dienen; 6. die Beklagte räumt ein, dass die Abgasregulierung außerhalb des Thermofensters von 20-30 Grad Celsius "flexibel" geregelt wird". zu 1: Insoweit der Kläger sich auf behördliche Dokumente beruft, ist nicht gesichert, dass sie den Motortyp OM 642 betreffen; Presseberichte reichen dazu nicht aus; insbesondere betrifft der vom Kläger vorgelegte KBA-Bescheid K17 den Motortyp OM 651. Im Übrigen führt auch die Aufnahme von behördlichen Ermittlungen nicht dazu, dass fortan der davon Betroffene in Zivilverfahren beweisen muss, dass die Verdächtigungen nicht zutreffen. Behördliche Ermittlungsergebnisse zu dem bei ihm verbauten Motortyp hat der Kläger nicht vorgelegt. Auch die Gutachten K19 bis K21 sagen nichts zu diesem Motortyp aus. zu 2: Presseberichte sind kein Beweismittel und kehren auch die Beweislast nicht um. zu 3: Dass das KBA ein Software-Update auch für den Fahrzeugtyp des klägerischen Fahrzeugs verfügte, was die deswegen Fahrzeuge zurückrufende Beklagte anficht, lässt keinen Rückschluss auf das Vorhandensein einer verbotenen Abschalteinrichtung im Fahrzeug des Klägers zu. Die Begründung für jene Verfügung liegt dem Gericht nicht vor. Dass die Software wegen einer vom Kläger behaupteten Manipulationen vom KBA angeordnet wurde, ist nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Behauptung des Klägers erfolgt ins Blaue hinein. zu 4: Das Aufbauen von Rückstellungen in der Bilanz ist eine Frage kaufmännischer Vorsicht und kein Zugeständnis von von der Beklagten für unbegründet gehaltenen Vorwürfen. zu 5: Ob die "Updates" gezielt der Reduktion der NOx-Werte im normalen Fahrbetrieb dienen, ist unerheblich, weil dies keinen Rückschluss darauf zuließe, dass ohne ein solches Update eine verbotene Abfallverwertung vorliegt. zu 6: Hierzu wurde bereits oben ausgeführt. Dass der Kläger seine Vorwürfe ins Blaue hinein erhebt, gilt insbesondere auch für den seiner Behauptung nach zu kleinen AdBlue-Tank. Auf den Vorwurf des Klägers, der Tank fasse nur 8,5 I, hat die Beklagte erwidert, eingebaut sei ein Tank mit 31,8 I. Da die Beklagte Herstellerin gerade auch des Fahrzeugs des Klägers ist, macht es nicht skeptisch, wenn die Beklagte vorgibt zu wissen, wie groß der Tank ist. Der Kläger hat sodann nicht behauptet, selber nachgeprüft zu haben, wie groß sein Tank ist, sondern stützt sich weiterhin auf Presseberichte, die nicht konkret sein Fahrzeug betreffen. Das Fahrzeug findet sich im Besitz des Klägers und die Tankgröße ist wesentlich einfacher zu verifizieren als die sonstigen Vorwürfe des Klägers. Von daher ist es nicht verständlich, dass der Kläger nicht wenigstens diesen Punkt an seinem Fahrzeug konkret überprüft hat. Doch hinsichtlich der übrigen Vorwürfe des Klägers war der Kläger gehalten, konkret sein eigenes Fahrzeug daraufhin zu überprüfen, ob die von ihm erhobenen Vorwürfe sich gerade auch an seinem Fahrzeug verifizieren lassen. Sofern er dafür nicht selbst die erforderliche Sachkunde hat, hätte er dafür einen Sachkundigen hinzuziehen können. Den auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens und auf Vernehmung des zuständigen Mitarbeiters beim KBA gerichteten Beweisantritten des Klägers ist nicht nachzugehen, da über unsubstantiierte Behauptungen ins Blaue hinein kein Beweis zu erheben ist. Der Kläger erkennt im Rahmen seiner Ausführungen zur verweigerten Akteneinsicht durch das KBA selber, dass weiterer technischer Vortrag erforderlich ist. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte nicht auf Seite 3 der Klageerwiderung eingeräumt, dass dem Fahrzeug des Klägers infolge der Manipulationen die Stilllegung drohe. Vielmehr hat die Beklagte dort vorgetragen, dass eine Stilllegung drohe, wenn der Kläger die vom KBA freigegebene Software nicht auf sein Fahrzeug aufspiele lasse. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche geltend wegen eines behaupteten Abgasskandals, von dem das streitgegenständliche Fahrzeug erfasst sei (Mercedes-Benz GLE d 4MATIC Coupé, Dieselmotortyp OM 642). Die Beklagte ist Herstellerin und Verkäuferin des vorgenannten Fahrzeugs. Am 12.09.2016 bestellte der Kläger bei der Beklagten über die Firma ... das genannte Fahrzeug als Neufahrzeug für 98.139,30 € abzüglich 12.257,89 € Nachlass abzüglich 4.077,50 € Mengenrabatt. Es erfolgte eine Teilfinanzierung. Mit der Klageschrift vom 08.10.2018 focht der Kläger den Kaufvertrag wegen Täuschung an. Der Kläger macht geltend, er habe bereits im Verkaufsgespräch gefragt, ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sein könnte, was vom Verkäufer verneint worden sei. Der Kläger habe dann nach Mandatierung des Klägervertreters erfahren, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei. Das Fahrzeug weise eine Abschalteinrichtung Bit15 auf, wodurch nach 26 km der saubere Modus verlassen werde. Das Fahrzeug weise eine Abschalteinrichtung Slipguard auf, wodurch Harnstoff nur auf dem Prüfstand zugeführt werde. Das Fahrzeug weise eine Abschalteinrichtung Thermofenster auf, wodurch bei einer Außentemperatur von unter 20° die Abgasrückführung reduziert werde. Die Klägerin habe nicht dokumentiert, unter welchen Umständen die Abgasrückführung welchen Wirkungsgrad erreiche. Das Fahrzeug weise einen zu kleinen AdBlue-Tank auf. Erforderlich sei ein Tank mit 25 I, eingebaut sei ein Tank mit 8,5 I. Allenfalls der zu kleine Tank habe eine Abschalteinrichtung erforderlich gemacht. Vorstehende Maßnahmen seien unzulässige Manipulationen. Die Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die Manipulationen zum Zwecke des Motorschutzes notwendig seien. Der Kläger sei so lange auf veröffentlichte Berichte angewiesen und könne die Funktionsweise nicht genauer darstellen, weil ihm das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Akteneinsicht verweigerte. Die Überprüfung des Motors OM 651 habe gezeigt, dass verbotene Abschalteinrichtungen vorliegen. Weitere Indizien seien auf Seite 18 der Klageschrift aufgelistet. Wegen vorgenannter Manipulationen drohe ein Entzug der Zulassung bzw. ein Widerruf der Typgenehmigung, sei der Wert des Fahrzeugs gemindert, liege ein Sach- und Rechtsmangel vor und sei ein Anfechtungsgrund gegeben. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz folgenden kausal verursachten Schadens: Eigenkapital 47.035,20 € gezahlte Darlehensraten 30.572,88 € abzüglich gezogene Nutzungen bis 07.10.2018 -10.831,10 € Summe 69.103,28 € Hierfür sei die Beklagte verantwortlich wegen Täuschung, gemäß den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB und wegen kaufrechtlicher Gewährleistung. Das Verhalten Beteiligter müsse die Beklagte sich zurechnen lassen. Der Mangel sei nicht unerheblich. Eine Nachfristsetzung sei weder erforderlich noch zumutbar. Hilfsweise habe der Kläger einen Anspruch auf Mangelbeseitigung. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 69.103,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich der Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,175 EUR pro gefahrenem km seit dem 07.10.2018, die sich nach folgender Formel berechnet: (79.934,38 EUR x gefahrene Kilometer): 400.000 km; Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs: Mercedes Benz GLE 350 d 4MATIC und Fahrzeugidentnummer: ... 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Rechte und der Besitzübertragung des in Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden, die aus dem Erwerb des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges resultieren werden, zu ersetzen. hilfsweise hierzu Nachbesserung 1. Die Beklagte wird verurteilt, an dem PKW Mercedes Benz GLE 350 d 4MATIC und Fahrzeugidentnummer: ... die folgenden Mängel zu beseitigen: Das Fahrzeug ist von der Beklagten so herzurichten, dass die im Fahrzeug verbaute Motorsteuerungssoftware so abgeändert wird, dass sämtliche unzulässige Abschalteinrichtungen ohne hieraus resultierende Nachteile und/oder Mängel für das Fahrzeug entfernt werden, insbesondere keine häufigeren AdBlue-Nachfüllungen mit höheren Kosten oder späterer eventuell eintretender Schäden am Motor, vorzeitiges Versagen beim Abgasrückführungsventil, dem Harnstoff-Injektionssystem (AdBlue), dem sogen. SCR Katalysator sowie weiterer Komponenten entstehen. Das Fahrzeug ist von der Beklagten weiter so herzurichten, dass es von Fahrverboten in den Städten wegen Überschreitens der geforderten Grenzwerte für NOx nicht betroffen sein wird. 2. Die Beklagte hat die Mängel bis spätestens 30.10.2018 zu beheben. 3. Hilfsweise für den Fall der Unangemessenheit der unter Ziffer 2 gesetzten Frist wird beantragt, dass die Beklagte die Mängel bis spätestens einer in das Ermessen des Gerichts gesetzten Frist behebt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, es lägen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vor. Insbesondere finde eine Abgasrückführung bis zu zweistelligen Minusgraden statt. Der eingebaute AdBlue-Tank fasse 31,8 I. Die klägerseits geltend gemachten Anspruchsgrundlagen seien tatbestandsmäßig nicht erfüllt. Eventuelle Gewährleistungsansprüche seien verjährt. Ein eventueller Mangel sei im Hinblick auf die Beseitigungskosten unerheblich. Eine Nachfristsetzung sei erforderlich. Eine Fristsetzung im Klageantrag sei nicht ausreichend. Die Höhe der Nutzungsentschädigung sei zu bestreiten. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.