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Beschluss

322 T 38/21

LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0504.322T38.21.00
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Leitsätze
Der Fernlehrgang „Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung“ stellt keine Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG dar (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17).(Rn.7)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 11.03.2021, Az. 860 XVII 37/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Betreuer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert beträgt 615 €. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Fernlehrgang „Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung“ stellt keine Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG dar (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17).(Rn.7) 1. Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 11.03.2021, Az. 860 XVII 37/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Betreuer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert beträgt 615 €. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Amtsgericht hat der Vergütung des beschwerdeführenden Betreuers aus der Staatskasse die Vergütungstabelle B des VBVG zugrundegelegt. Der Betreuer verlangt, dass seiner Vergütung die Vergütungstabelle C zugrundegelegt wird. Hierfür legte er ein Zertifikat der Hochschule N. über einen weiterbildenden Fernlehrgang zum „Berufsbetreuer mit Hochschulzertifikat“ vom 04.12.2018 vor. Der Betroffene ist mittellos und wohnt in einer nichtstationären Wohnform. Der Betreuer hat als Vergütung beantragt: für die ersten drei Monate ab 24.04.2020: 1.017 €, für die zweiten drei Monate ab 24.07.2020: 831 €, für die dritten drei Monate ab 24.10.2020: 738 €, insgesamt 2.586 €. Das Amtsgericht hat als Vergütung bewilligt: für die ersten drei Monate ab 24.04.2020: 774 €, für die zweiten drei Monate ab 24.07.2020: 633 €, für die dritten drei Monate ab 24.10.2020: 564 €, insgesamt: 1.971 €. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts legt der Festsetzung der Vergütung des Betreuers zu Recht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG (2019) die Vergütungstabelle B zugrunde. Die Voraussetzungen für eine Zugrundelegung der Vergütungstabelle C liegen nicht vor. Eine Anwendung der Vergütungstabelle C setzt gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG (2019) voraus, dass der Betreuer über Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und dass diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Daran fehlt es hier. Der Betreuer beanstandet zu Unrecht, dass aus dem Zeitaufwand des Lehrgangs in Höhe von 2.880 Stunden (96 ECTS-Punkte) Stunden für bestimmte Lerninhalte herausgestrichen worden seien. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss eine derartige Herausrechnung nicht vorgenommen, sondern die volle Stundenzahl berücksichtigt. Das Amtsgericht hat insoweit lediglich mit Recht festgestellt, dass jene Stundenzahl zurückbleibt hinter dem Zeitaufwand einer Bachelor-Ausbildung mit sechs Semestern und 180 ECTS-Punkten. Der Betreuer beanstandet ebenfalls zu Unrecht, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die erworbenen Kenntnisse dem Betroffenen unmittelbar zugute kommen. Derartiges hat das Amtsgericht im angegriffenen Beschluss nicht infrage gestellt. Die Anwendung der Vergütungstabelle C setzt jedoch mehr voraus, als dass die erworbenen Kenntnisse dem Betroffenen zugutekommen und als die Ableistung einer bestimmten Stundenzahl im Lehrgang. Erforderlich ist - wie eingangs ausgeführt - vielmehr auch, dass „diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.“ Und das hat der BGH für den von der Hochschule N. veranstalteten Fernlehrgang „Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung“ ausdrücklich auch im Vergleich zu dem vom Betreuer herangezogenen BGH-Fall „Curator de jure“ verneint (Beschluss vom 19.07.2017 – XII ZB 162/17). Jenen Lehrgang hat der BGH auch in mehreren Beschlüssen vom 31.05.2017 als nicht mit einem Hochschulabschluss vergleichbar angesehen (XII ZB 590/16, XII ZB 591/16, XII ZB 593/16). Diese BGH-Entscheidungen werden von zwei der vom Betreuer herangezogenen Zitate nicht berücksichtigt: LG Stuttgart (10. Zivilkammer), Beschluss vom 19.12.2018 – 10 T 451/18, LG Oldenburg (8. Zivilkammer), Beschluss vom 02.07.2019 – 8 T 275/19. Zwei weitere der vom Betreuer herangezogenen Zitate setzen sich mit der o.g. BGH-Rechtsprechung auseinander: LG Braunschweig, Beschluss vom 02.06.2020 – 8 T 228/20 und LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 05.11.2020 – 19 T 254/19. Jene Gerichte sind der Ansicht, dass die veränderte Struktur und der erhöhte Umfang jenes Lehrgangs (verglichen mit derjenigen Ausgestaltung jenes Lehrgangs, wie sie den o.g. BGH-Entscheidungen zugrunde gelegen hatte) ausreicht zur Herstellung einer Vergleichbarkeit mit einem Hochschulabschluss. Diese Ansicht teilt das erkennende Gericht nicht. Gemäß der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (Beschluss vom 28.08.2020 – 322 T 31/20) ist auch zu berücksichtigen, dass die vermittelten Inhalte hauptsächlich praxisbezogen sind und eine wissenschaftliche Orientierung nicht stattfindet; so eröffnen dem Betreuer die von ihm erworbenen Abschlüsse auch nicht die beruflichen Tätigkeitsfelder, die üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sind, worauf der BGH abstellt (zuletzt in seinem Beschluss vom 04.11.2020 - XII ZB 230/20). Das erkennende Gericht teilt zudem die Ansicht des LG Hagen (Beschluss vom 24.10. 2019 – 3 T 195/19), das zur hier streitgegenständlichen Ausgestaltung jenes Lehrgangs zutreffend ausgeführt hat: „Schließlich bleibt der Kurs mit 96 ECTS-Punkten und einer Dauer von 4 Semestern hinter dem eines Bachelor Studienganges zurück, der sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS-Punkte erstreckt und 6 Semester umfasst (BGH, Beschluss vom 12.04.2017, XII ZB 86/16). Auch wenn dies nach BGH, Beschluss vom 12.04.2017, XII ZB 86/16 im Einzelfall hinsichtlich des Umfanges der Ausbildung für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium ausreichen kann, ist hier aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass die hier angesetzten 4 Fachsemester für den hier in Rede stehenden Kurs nicht 4 Fachsemestern eines Bachelorstudiums entsprechen, vielmehr berechtigt der Kursabschluss ausweislich des zitierten Internetauftrittes allein zur Höherstufung ins 3. Fachsemester des Fernstudiums ‚Bachelor Berufsbetreuer‘. Er entspricht insoweit nur der Absolvierung von zwei Fachsemestern des genannten Bachelorstudiums.“ III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zugelassen, weil die Sache angesichts einer Vielzahl von Absolventen des hier in Rede stehenden Kurses grundsätzliche Bedeutung hat und weil wegen unterschiedlicher Rechtsprechung zum selben Lehrgang die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.