Leitsatz
XII ZB 162/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB162
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB162.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 162/17 vom 19. Juli 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: „Hochschulzertifikatskurs Rechtli- che Betreuung" von Hochschule Neubrandenburg und BeckAkademie Fernkur- se) mit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 1.080 Stunden bzw. 36 ECTS- Punkte) scheitern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - juris). BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - LG Saarbrücken AG Ottweiler - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. März 2017 wird auf Kos- ten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 110 € Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Betreuers, mit der dieser eine Betreuerver- gütung nach einem Stundensatz von 44 € geltend macht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG), ist unbegründet. Dass das Landgericht die Vergleichbarkeit des vom Betreuer absolvierten - von der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse veranstalteten - Fernlehrgangs „Hochschulzertifikats- kurs Rechtliche Betreuung“ mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beträgt der Stundensatz eines Be- rufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare ab- geschlossene Ausbildung erworben sind. 1 2 - 3 - Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen her- angezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158 Rn. 9 mwN). Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe be- rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158 Rn. 10 mwN). 2. Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Be- schwerdegerichts, wonach der vom Betreuer abgeschlossene betreuungsspezi- fische Fernlehrgang den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht genügt, stand. 3 4 5 - 4 - Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Vergleichbarkeit schon mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht an- satzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang von insgesamt 1.080 Stunden (entspricht 36 ECTS-Punkten) abgelehnt hat. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall der Fortbildung zum „Zertifizierten Betreuer - Curator de jure“ an der Technischen Hochschule Deggendorf mit 2.700 Stunden bzw. 90 ECTS-Punkten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158) bleibt dieser zeitliche Umfang so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, dass das Landgericht dahinstehen lassen konnte, inwiefern durch den Fernlehrgang vorliegend - gegebenenfalls auch ausschließ- lich - besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - juris Rn. 17 f.). Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen sonstigen beruflichen Qualifikationen rechtfertigen ebenfalls nicht den vom Betreuer begehrten Stun- densatz von 44 €. 6 7 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abge- sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzli- cher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Ottweiler, Entscheidung vom 21.02.2017 - 9 XVII 439/15 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.03.2017 - 5 T 72/17 - 8