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Urteil

322 O 498/20

LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0511.322O498.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 83.016,87 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 83.016,87 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Kaufrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten bestehen schon deshalb nicht, weil die Beklagten nicht als Verkäufer aufgetreten sind. Das gilt insbesondere auch für die Beklagte zu 1. Soweit die erste Verkäuferin das Wort „Niederlassung“ in ihrer Firma führt, handelt es sich nicht um eine Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO, welche nur eine unselbstständige Untergliederung der Beklagten zu 1 wäre. Vielmehr war die Verkäuferin eine eigenständige GmbH und somit rechtspersönlich von der Beklagten zu 1 zu unterscheiden. Deliktsrechtliche Ansprüche aus originär eigenen Recht des Klägers bestehen nicht, weil dem Kläger im Zeitpunkt seines eigenen Kaufes des Fahrzeugs von der KG bekannt war, dass das Fahrzeug mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung versehen war, denn er war Komplementär der KG, als der KG das entsprechende Informationsschreiben der Beklagten zu 1 vor dem Weiterverkauf zuging. Eventuelle deliktische Handlungen der Beklagten waren daher jeweils nicht kausal für den Ankauf durch den Kläger. Im Übrigen bestand im Zeitpunkt jenes Ankaufs keine Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB auf Beklagtenseite mehr, nachdem die Beklagtenseite die Öffentlichkeit zuvor über die Manipulationen informiert hatte und ein Software-Update bereitgestellt hatte (vergleiche zuletzt BGH, Urteil vom 13.04.2021 – VI ZR 276/20). Deliktsrechtliche Ansprüche aus abgetretenem Recht der KG gegen die Beklagte zu 1 bestehen nicht. Die Beklagte zu 1 hat sich keine Manipulationen der Beklagten zu 2 zurechnen zu lassen (vergleiche BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19). Deliktsrechtliche Ansprüche aus abgetretenem Recht der KG gegen die Beklagte zu 2 bestehen nicht. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 sind dem Kläger von der KG nicht abgetreten worden. Die Beklagte zu 2 ist in der Abtretungsklausel II des Kaufvertrags nicht erwähnt. Soweit in der Abtretungsklausel III des Vertrags „alle Ansprüche“ abgetreten werden, ist die Klausel wegen Unbestimmtheit unwirksam, da weder Anspruchsgegner noch anspruchsbegründender Sachverhalt auch nur ansatzweise ersichtlich sind, wenn und soweit sie über die Abtretungen aus Klausel II überhaupt hinausgehen soll. Deliktsrechtliche Ansprüche aus abgetretenem Recht der KG gegen beide Beklagte bestehen darüber hinaus auch deshalb nicht, weil die KG infolge ihres Weiterverkaufs an den Kläger keinen Schaden hat. Allerdings ist eine solche Folge eines Weiterverkaufs in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte streitig. Anderer Ansicht ist beispielsweise OLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2021 - 3 U 1283/20, mit Verweis in juris-Rn. 25 auf OLG Stuttgart und OLG Frankfurt. Zur Begründung wird dort angeführt, es sei unbillig, den geschädigten Käufer mit dem Risiko eines Verkaufserlöses zu belasten, der möglicherweise manipulationsbedingt unterhalb des Rücknahmepreises liegt; anderenfalls sei der Käufer gehalten, das Fahrzeug bis zum Prozessende zu behalten, und wäre er dadurch ein weiteres Mal in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Das überzeugt nicht. Der Käufer ist nicht gehindert, das Fahrzeug weiterzuverkaufen. Wenn dabei der Verkaufserlös manipulationsbedingt niedriger ist, so mag ein solcher Schaden geltend gemacht werden (im vorliegenden Fall wird ein derartiger Schaden nicht behauptet). Das erkennende Gericht schließt sich daher der überzeugenden Rechtsprechung von OLG Schleswig (Urteil vom 22.11.2019 - 17 U 70/19) und OLG Brandenburg (Beschluss vom 24.03.2021 - 11 U 109/20) an, wonach die Belastung mit einem ungewollten Vertrag durch den Weiterverkauf kompensiert wird (vergleiche im Ergebnis auch Urteil eines anderen Einzelrichters der Zivilkammer 22 vom 10.05.2021 - 322 O 339/20). Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger verlangt Schadensersatz im Rahmen des sogenannten Abgasskandals. Streitgegenständlich ist ein Porsche Cayenne mit einem Dieselmotor 3.0 V6 TDI, Euro 6, 193 kW. Das Fahrzeug wurde von der Beklagten zu 1 hergestellt. Der darin verbaute Motor wurde von der Beklagten zu 2 hergestellt. DiesesFahrzeugkaufteimJahre2015dieH.F.S.KG,deren Komplementär der Kläger damals war, von der P. N. H. GmbH als Neufahrzeug für 96.353,10 €. Im Jahre 2017 teilte die Beklagte zu 1 der KG mit, dass das Fahrzeug von einer Software betroffen sei, die die NOX-Werte verschlechtere. Im selben Jahr teilte die Beklagte zu 1 der Öffentlichkeit mit, dass zum streitgegenständlichen Fahrzeugtyp vom Kraftfahrtbundesamt ein verpflichtender Rückruf angeordnet wurde. Spätestens im Januar 2018 gab es einen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes für den Motor zur Entfernung mindestens einer unerlaubten Abschalteinrichtung. Eine solche Einrichtung lag jedenfalls in einer prüfstandsabhängigen Aufwärmstrategie. Ein Software-Update wurde auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt. Im Dezember 2018 verkaufte die KG das Fahrzeug an die Einzelanwaltskanzlei des Klägers für 51.300 € bei einem Kilometerstand von 31.350 km (bei Klageeinreichung 42.500 km, bei Schluss der mündlichen Verhandlung 46.125 km). Der Kaufvertrag enthielt eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen unter anderem gegen die Beklagte zu 1. Der Kläger macht geltend, der verbaute Motor habe die Bezeichnung EA897 und enthalte weitere unerlaubte Abschalteinrichtungen. Durch das Software-Update bestehe die Gefahr von Folgeschäden. Die Beklagten hätten den Kläger bzw. die KG vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Ihre Handlungen seien kausal für die Kaufentscheidung gewesen. Die Beklagten hätten dem Kläger den von der GmbH gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 13.336,23 € (auf Basis 300.000 km Gesamtlaufleistung) nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 83.016,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1 seit dem 26.06.2020, die Beklagte zu 2 seit Rechtshängigkeit der Klage, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Porsche Cayenne Diesel FIN..., zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme des im Klagantrag Ziff. 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befinden und 3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € freizuhalten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 macht geltend, der verbaute Motor habe die Bezeichnung EA 896 Gen. 2. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Das Eigentum des Klägers werde bestritten. Bei Gebrauchtwagen gebe es im Abgasskandal keinen Schadensersatz. Eine Zurechnung sei nicht hinreichend dargetan. Ein Schaden liege nicht vor. Eine Nutzungsentschädigung sei auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 200.000 bis 250.000 km zu berechnen. Die Beklagte zu 2 macht darüber hinaus geltend, sie habe ein Zurückbehaltungsrecht mit einer Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.