OffeneUrteileSuche
Urteil

17 U 70/19

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

21mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Abgasskandal setzt voraus, dass der Käufer tatsächlich einen Schaden erlitten hat. • Die Veräußerung des Fahrzeugs durch den Käufer kann den Schadensbegriff erfüllen und einen Schaden entfallen lassen, wenn kein Mindererlös oder sonstiger Nachteil feststellbar ist. • Vorbehaltlich einer grundsätzlichen Haftung aus § 826 BGB ist eine Rückabwicklung unter Anrechnung des Verkaufserlöses und gezogener Nutzungen zulässig; eine Überkompensation ist zu vermeiden. • Mangels nachgewiesenem Schaden sind auch weitergehende Ansprüche wie Nutzungsentschädigungsabzug oder Verzinsung nach § 849 BGB nicht durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz bei fehlendem Mindererlös nach Verkauf des von Abgasmanipulation betroffenen Fahrzeugs • Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Abgasskandal setzt voraus, dass der Käufer tatsächlich einen Schaden erlitten hat. • Die Veräußerung des Fahrzeugs durch den Käufer kann den Schadensbegriff erfüllen und einen Schaden entfallen lassen, wenn kein Mindererlös oder sonstiger Nachteil feststellbar ist. • Vorbehaltlich einer grundsätzlichen Haftung aus § 826 BGB ist eine Rückabwicklung unter Anrechnung des Verkaufserlöses und gezogener Nutzungen zulässig; eine Überkompensation ist zu vermeiden. • Mangels nachgewiesenem Schaden sind auch weitergehende Ansprüche wie Nutzungsentschädigungsabzug oder Verzinsung nach § 849 BGB nicht durchsetzbar. Der Kläger, Privatmann, kaufte am 25.10.2012 als Vorführwagen einen Audi Q5 mit EA189-Dieselmotor zum Preis von 33.990 €. Der Motor war mit einer Prüfstandserkennung versehen, die den NOx-Ausstoß auf dem Prüfstand reduzierte; das KBA ordnete später ein verpflichtendes Update an. Der Kläger nutzte das Fahrzeug und gab es im Oktober 2016 bei einer Inzahlungnahme mit 56.440 km Laufleistung und vereinbartem Inzahlungnahmepreis von 19.300 € ab. Er klagte auf Rückzahlung von 14.690 € nebst Zinsen und hilfsweise auf Schadensersatz wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung; die Beklagte beantragte Klageabweisung. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt, zog aber eine Nutzungsentschädigung ab; beide Parteien legten Berufung ein. • Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, die des Klägers nicht, weil dem Kläger ein Schaden fehlte. • Der Senat lässt offen, ob eine deliktische Haftung des Herstellers nach § 826 BGB grundsätzlich in Betracht kommt; ebenso ist anerkannt, dass eine systemische Täuschung eine Haftung begründen könnte. • Anspruchsvoraussetzung jeder Schadensersatzhaftung ist jedoch das Vorliegen eines tatsächlichen Schadens; hier ist ein Schaden nicht ersichtlich, weil der Kläger das Fahrzeug veräußerte ohne ersichtlichen Mindererlös. • Die Veräußerung des Fahrzeugs stellt eine Korrektur des ungewollten Erwerbs dar; wenn durch die Veräußerung keine wirtschaftlichen Nachteile gegenüber einem normalen Verkauf entstanden sind, entfällt der ersatzfähige Schaden. • Eine vollständige Rückabwicklung trotz vorteilhaftem Weiterverkauf würde zu einer unzulässigen Überkompensation führen; Schadenskompensation darf nicht weitergehen als zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands. • Mangels Schadensgrundlage entfallen auch weitergehende vom Kläger begehrte Ansprüche wie der Abzug einer Nutzungsentschädigung zu seinen Gunsten oder eine Verzinsung nach § 849 BGB. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften; Revision wurde zugelassen, weil die Fragen der Schadensbemessung bei § 826 BGB im Abgasskandal noch nicht abschließend geklärt sind. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Der Senat stellt fest, dass der Kläger keinen ersatzfähigen Schaden nachweisen konnte, weil er das betroffene Fahrzeug im Rahmen der Inzahlungnahme veräußerte und dabei kein nachweisbarer Mindererlös oder sonstiger Nachteil entstand. Daher fehlt die Anspruchsgrundlage für Schadensersatz und für weitergehende Zahlungs- oder Zinsansprüche; der Abzug einer Nutzungsentschädigung oder eine Verzinsung nach § 849 BGB kommen nicht zum Tragen. Die Kosten der beiden Rechtszüge trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.