Beschluss
322 T 33/25
LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0723.322T33.25.00
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Leitsätze
Verlangt ein Betreuer nach Fälligkeit seiner Vergütung gegenüber der Staatskasse die Zahlung und bleibt diese aus, stehen ihm Verzugszinsen und eine Verzugspauschale zu. Die Staatskasse ist insoweit zivilrechtlich Schuldnerin einer Entgeltforderung; das Betreuungsvergütungsrecht verdrängt die allgemeinen zivilrechtlichen Verzugsregelungen nicht.(Rn.19)
(Rn.21)
(Rn.24)
(Rn.28)
(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betreuers und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 01.04.2025, Az. 860 XVII 40/15, abgeändert:
Der dem Betreuer und Beschwerdeführer zustehende Verzugsschaden wegen verspäteter Auszahlung der Dauervergütung für den Zeitraum 08.07.2024 bis 07.10.2024 gemäß Dauervergütungsbeschluss vom 12.01.2024 wird auf € 45,14 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gegen die Staatskasse.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verlangt ein Betreuer nach Fälligkeit seiner Vergütung gegenüber der Staatskasse die Zahlung und bleibt diese aus, stehen ihm Verzugszinsen und eine Verzugspauschale zu. Die Staatskasse ist insoweit zivilrechtlich Schuldnerin einer Entgeltforderung; das Betreuungsvergütungsrecht verdrängt die allgemeinen zivilrechtlichen Verzugsregelungen nicht.(Rn.19) (Rn.21) (Rn.24) (Rn.28) (Rn.30) 1. Auf die Beschwerde des Betreuers und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 01.04.2025, Az. 860 XVII 40/15, abgeändert: Der dem Betreuer und Beschwerdeführer zustehende Verzugsschaden wegen verspäteter Auszahlung der Dauervergütung für den Zeitraum 08.07.2024 bis 07.10.2024 gemäß Dauervergütungsbeschluss vom 12.01.2024 wird auf € 45,14 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gegen die Staatskasse. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Betreuer und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Verzugsschadensersatz wegen verspäteter Auszahlung seiner Betreuervergütung. Der Betreuer und Beschwerdeführer ist aufgrund des Beschlusses vom 04.06.2023, des Beschlusses vom 13.11.2023 und vom 27.01.2025 des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek zum Betreuer des Betroffenen bestellt. Er übt die Betreuung als Berufsbetreuer aus. Auf der Grundlage des Beschlusses vom 12.01.2024 des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek erhält er seit dem 08.10.2023 eine Dauervergütung in Höhe von € 513,00 pro Quartal. Für den Zeitraum 08.01.2024 bis 07.01.2025 ist in dem Beschluss zugunsten des Betreuers zusätzlich eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung von € 7,50 monatlich festgesetzt worden, also eine quartalsweise Vergütung von € 535,50. Der Beschluss vom 12.01.2024 bestimmt, dass die Vergütung alle drei Monate auszuzahlen ist und dass die Vergütung erstmals am 07.01.2024 fällig ist. Mit seinem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 05.11.2024 hat der Betreuer und Beschwerdeführer die Zahlung von Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz ab dem 08.10.2024 gefordert sowie einen pauschalen Verzugsschadensersatz von € 40,00 aufgrund der noch nicht erfolgten Auszahlung der Vergütung für den Vergütungszeitraum 08.07.2024 bis 07.10.2024. Für den Vergütungszeitraum 08.07.2024 bis 07.10.2024 ist die Auszahlung der Vergütung auf das Konto des Betreuers am 17.12.2024 erfolgt. Mit seinem Schreiben vom 06.01.2025 wiederholte der Betreuer und Beschwerdeführer seine Forderung nach der Verzinsung und der Verzugspauschale hinsichtlich der Vergütung für den Zeitraum 08.07.2024 bis 07.10.2024. Für den Vergütungszeitraum 08.10.2024 bis 07.01.2025 ist die Auszahlung der Vergütung am 24.02.2025 erfolgt. Mit seinem Schreiben vom 24.03.2025 hat der Betreuer und Beschwerdeführer die Auszahlung eben dieser bereits erhaltenen Vergütung für den Zeitraum 08.10.2024 bis 07.01.2025 nebst Zinsen und einer Verzugspauschale verlangt. Der Betreuer und Beschwerdeführer meint, es bestehe keine abweichende Bestimmung, die einen von den Regeln des BGB abweichenden Zinslauf vorsähen. Verzug bestünde seit dem 08.10.2024. Der Beschluss bestimme, dass die Auszahlung der Vergütung alle drei Monate zum Siebten festgesetzt worden sei. Mit seinem Schreiben vom 24.03.2025 hat der Betreuer und Beschwerdeführer beantragt die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz auf die Betreuervergütung 1. für den Zeitraum 08.07.2024 bis 07.10.2024, mithin für den Fälligkeitszeitraum 08.10.2024 bis 17.12.2024 in Höhe von € 8,69 und weiterhin die Zahlung eines pauschalen Verzugsschadens von € 40,00; sowie 2. für den Zeitraum 08.10.2024 bis 07.01.2025, mithin für den Fälligkeitszeitraum 08.01.2025 bis 24.02.2025 in Höhe von € 5,12 und weiterhin die Zahlung eines pauschalen Verzugsschadens von € 40,00. Im Rahmen der Anhörung der Staatskasse durch das Amtsgericht hat diese mit Schreiben vom 26.02.2025 zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung genommen. Die Staatskasse meint, der Dauerfestsetzungsbeschluss bestimme nur die Fälligkeit, nicht jedoch das Zahlungsdatum. Es habe kein Verzug bestanden. Zudem sei der Vergütungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb die Vorschriften des BGB zum Verzug keine Anwendung fänden. Mit Beschluss vom 01.04.2025, Az. 860 XVII 40/15, dem Betreuer und Beschwerdeführer zugestellt am 02.04.2025, hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek – Betreuungsgericht – den Antrag des Betreuers und Beschwerdeführers auf Auszahlung von Verzugszinsen und des Verzugsschadens zurückgewiesen. Das Gericht hat die beschwerdewertunabhängige Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antrag sei unbegründet. Es handele sich aufgrund der Umqualifizierung des Anspruchs durch Bestimmung der Zahlbarkeit durch die Staatskasse um ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis. Die Vergütung sei abschließend im VBVG geregelt. Für eine darüber hinausgehende Anwendung des BGB sei kein Raum. Mit seinem Schreiben vom 02.05.2025 hat der Betreuer und Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt. Der Betreuer und Beschwerdeführer meint, es handele sich nicht um ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis. Bei der Betreuervergütung handele es sich um eine privatrechtliche Forderung. Schuldner sei weiterhin der Betroffene. Die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichteten oder berechtigten nicht ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen. Die Vorschriften des VBVG seien nicht abschließend, insbesondere werde keine solche Regelung von § 1875 Abs. 2 BGB getroffen. Der Dauervergütungsbeschluss regele die Fälligkeit und Auszahlung der Dauervergütung. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.05.2025 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat sich das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses bezogen. Die Staatskasse ist mit Verfügung vom 27.05.2025 zur Beschwerde des Betreuers und Beschwerdeführers angehört worden. Mit Schreiben vom 27.06.2025 hat die Staatskasse die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Die Staatskasse meint, es handele sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Die Staatskasse werde aufgrund staatlicher Fürsorgepflicht zahlungspflichtig. Aus dem VBVG ergäbe sich kein Verzugsschadensersatz. Die pauschale Abgeltung der Betreuervergütung erfasse auch den Zinsanteil bis zur Auszahlung. II. Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingereicht worden, § 63 Abs. 1 FamFG. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, § 61 Abs. 3 Nr. 1 FamFG. 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Betreuer und Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Zeitraum 06.11.2024 bis 17.12.2024 auf € 535,50, sowie auf Zahlung der Verzugspauschale in Höhe von € 40,00 für diesen Zeitraum aus §§ 288 Abs. 1, Abs. 5, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. a. Die §§ 288 Abs. 1, Abs. 5, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB sind vorliegend anwendbar. Der Anspruch des Betreuers auf Zahlung der Betreuervergütung stellt ein gesetzliches Schuldverhältnis privatrechtlicher Natur dar. Der Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Lediglich im Falle der Mittellosigkeit des Betroffenen richtet sich der Anspruch auf Betreuervergütung gegen den Betroffenen und zusätzlich gegen die Staatskasse (§ 15 VBVG). Der Anspruch gegen den Betroffenen erlischt durch diesen zusätzlichen Anspruchsgegner nicht. Das Festsetzungsverfahren betrifft den Vergütungsanspruch unabhängig davon, ob der Anspruch sich gegen den Betroffenen oder die Staatskasse richtet. Den gesetzlichen Vorschriften sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Anspruch auf Betreuervergütung, soweit er sich wegen Mittellosigkeit des Betroffenen zusätzlich auch gegen die Staatskasse richtet, einer Umqualifizierung in das öffentliche Recht unterliegt. Empfänger der staatlichen Leistung bleibt der Betroffene, der von seiner Leistungspflicht frei wird und an dessen Stelle die Staatskasse den Anspruch des Betreuers erfüllt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 12. 11. 2002, 15 W 150/02, FGPrax 2003, 73). Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten darüber hinaus keinen Anhaltspunkt dafür, dass die allgemeinen Regelungen des BGB durch das VBVG ausgeschlossen sind. Das VBVG enthält gerade keine Regelung etwaiger Zinsansprüche. Vielmehr entspricht es der Systematik des BGB, auf die allgemeinen Regelungen zurückzugreifen, sofern die Regelungen des besonderen Teils, hier in Form der Vorgaben des VBVG, welches durch die Verweisung des § 1875 Abs. 2 BGB anwendbar ist, keine spezielleren Vorschriften enthalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Regelungen des VBVG als pauschale Abgeltung der Betreuervergütung auch den Zinsanteil bis zur Auszahlung erfassen. Für diese Annahme finden sich keine Anknüpfungspunkte. Insbesondere spricht die Gesetzesbegründung (BTDrs. 19/8694, S. 21) nicht von einem solchen Ziel. Die Vereinfachung der Rechtsanwendung diente demnach der Abschaffung einer Multiplikation von Stundensatz und Stundenansatz und nicht der pauschalen Abgeltung von Zinsansprüchen. b. Es bestand darüber hinaus Verzug hinsichtlich der Auszahlung der Betreuervergütung. Ab dem 06.11.2024 lagen die Voraussetzungen des Verzugs gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Entgegen der Auffassung des Betreuers und Beschwerdeführers war eine Mahnung nicht entbehrlich. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Bestimmung der Leistungszeit muss durch Rechtsgeschäft, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein (BGH, Urt. v. 25.10.2007 - III ZR 91/07). Der Beschluss steht einer Bestimmung in einem Urteil zwar grundsätzlich gleich. Jedoch wird in dem Beschluss keine Leistungszeit kalendermäßig bestimmt. Der Beschluss vom 12.01.2024 sieht keine Auszahlung der Betreuervergütung alle drei Monate zum 07. Kalendertag vor. Der Beschluss bestimmt lediglich für die Vergütung des ersten Vergütungszeitraums eine kalendermäßige Leistung am 07.01.2024. Für diesen Zeitraum macht der Betreuer und Beschwerdeführer aber keine Verzugszinsen geltend. Eine Mahnung des Betreuers und Beschwerdeführers ist indes in seinem Anschreiben vom 05.11.2024 anzuerkennen. Mit dem Schreiben forderte der Betreuer und Beschwerdeführer eindeutig und bestimmt zur Leistung seiner Vergütung für den Zeitraum 08.07.2024 bis 07.10.2024 auf. Der Zahlungsanspruch des Betreuers und Beschwerdeführers war am 05.11.2024 auch zur Zahlung fällig, §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VBVG. Nachdem der Beschluss vom 12.01.2024 Drei-Monats-Zeiträume als Vergütungsintervalle festsetzt, lag im Zeitraum 08.07.2024 bis 07.10.2024 ein weiterer abgeschlossener Drei-Monats-Zeitraum vor. Verzugsbeginn ist ab dem Folgetag auf die Mahnung gegeben. c. Die Anspruchshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1, Abs. 5 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. aa. Danach besteht ein Anspruch auf Zahlung der Verzugspauschale § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale. Bei der Staatskasse als zusätzlichem Schuldner handelt es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Dem steht auch nicht entgegen, dass Empfänger der staatlichen Leistung der Betroffene bleibt, an dessen Stelle die Staatskasse den Anspruch des Betreuers erfüllt. Denn die Leistung der Staatskasse erfolgt zwar für den Betroffenen, damit dieser von seiner eigenen Leistungspflicht frei wird. Sie ist indes im Falle der Mittellosigkeit eine eigenständige Schuldnerin der Leistung gegenüber dem Betreuer neben dem Betreuten aufgrund einer der gesetzlich angeordneten Zahlungsverpflichtung der Staatskasse, § 16 Abs. 1 VBVG. Bei einer Gesamtschuld kann in der Person des einen Gesamtschuldners § 288 Abs. 1 BGB, in der des anderen § 288 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommen (u.a. MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 288 Rn. 23, beck-online). Die Betreuervergütung ist auch eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 5 S. 1 BGB. Eine Entgeltforderung ist anzunehmen, sofern die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die etwa in der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH, Urt. V. 21. 4. 2010 - XII ZR 10/0, NJW 2010, 1872). Eine synallagmatische Verknüpfung ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 16.06.2010, VIII ZR 259/09, beck-online). Es handelt sich vorliegend um die Vergütung des Betreuers für seine Betreuungsleistungen. bb. Es besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum 06.11.2024 bis 17.12.2024, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Verzugszinsen sind für den Zeitraum in Höhe von 5,14 € entstanden. Ein weitergehender Zinsanspruch aus § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz besteht nicht und wird vom Betreuer und Beschwerdeführer nach seinen Berechnungen offenbar auch nicht (mehr) geltend gemacht. § 288 Abs. 2 BGB ist eng auszulegen (BGH, Urt. v. 06.11.2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1-19, Rn. 70). Die Staatskasse schuldet dem Betreuer und Beschwerdeführer die Zahlung der Betreuervergütung zwar als eigenständige Schuldnerin. Voraussetzung für den erhöhten Zinssatz ist jedoch nach dem Wortlaut von § 288 Abs. 2 BGB, dass ein Rechtsgeschäft der Entgeltforderung zugrunde liegt. Die Bestellung des Beschwerdeführers zum Betreuer stellt kein Rechtsgeschäft dar. Eine erweiternde Auslegung von § 288 Abs. 2 BGB kann mangels konkreter Anhaltspunkte für einen dahingehenden gesetzgeberischen Willen nicht erfolgen. Die Norm ist restriktiv auszulegen (BGH, Urteil vom 6. November 2013 – KZR 58/11 –, BGHZ 199, 1-19, Rn. 70, beck-online). 3. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. a. Der Betreuer und Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen im Zeitraum 08.10.2024 bis 05.11.2024 auf € 535,50. In diesem Zeitpunkt lag mangels verzugsbegründender Mahnung kein Zahlungsverzug vor. b. Auch ein darüberhinausgehender Anspruch auf Zahlung von Zinsen im Zeitraum 08.01.2025 bis 24.02.2025 auf € 535,50 des Betreuers und Beschwerdeführers, sowie auf Zahlung der Verzugspauschale für diesen Zeitraum in Höhe von € 40,00 aus §§ 288 Abs. 1, Abs. 5, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Für diesen Zeitraum lagen die Voraussetzungen des Verzugs hinsichtlich der Vergütung zu dem Betreuungszeitraum 08.10.2024 bis 07.01.2025 nicht vor. Der Leistungszeitpunkt war nicht kalendermäßig bestimmt. Auch eine Mahnung durch den Betreuer und Beschwerdeführer erfolgte nicht vor Zahlung der Vergütung vom 24.02.2025. Erst am 24.03.2025 und damit nach Zahlung der Vergütung, forderte der Betreuer und Beschwerdeführer zur Zahlung auf. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2. Das Gericht hat sein Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG dahingehend ausgeübt, dass keine Kosten erhoben werden. Nach dem Verfahrensausgang erscheint es unbillig, die Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten. Dabei hat das Gericht in die Abwägung einbezogen, dass der Beschluss vom 12.01.2024 eine einmalige kalendermäßige Bestimmung der Zahlungspflicht vorsieht und insoweit in Teilen für das Gericht nachvollziehbar von dem Betreuer und Beschwerdeführer falsch verstanden wurde. Dennoch hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Beschwerde teilweise auf einer erkennbar unwahren Behauptung beruht, namentlich der Angabe, der Beschluss bestimme die Zahlung stets zum 07. des jeweiligen Kalendermonats. Jedoch hat der Antrag des Betreuers und Beschwerdeführers teilweisen Erfolg und es liegt auch kein zu dem Regelbeispiel nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vergleichbarer Fall vor. 5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Die Rechtsfrage nach dem Bestehen und der Höhe von Zinsansprüchen im Falle einer Verzögerung der Auszahlung der Betreuervergütung ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar. Dem Beschwerdegericht liegt zumindest ein weiterer vergleichbarer Sachverhalt zur Prüfung vor. Die grundlegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung auch nicht geklärt.