Beschluss
7 T 283/25
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:1002.7T283.25.00
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Leitsätze
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 292 FamFG können zugunsten des Betreuers keine Verzugszinsen und auch keine Verzugskostenpauschale festgesetzt werden.(Rn.20)
(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde des Betreuers vom 11. Juli 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 9. Juli 2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erinnerung des Betreuers vom 28. Mai 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 23. Mai 2025 zurückgewiesen wird.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 292 FamFG können zugunsten des Betreuers keine Verzugszinsen und auch keine Verzugskostenpauschale festgesetzt werden.(Rn.20) (Rn.22) Die Beschwerde des Betreuers vom 11. Juli 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 9. Juli 2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erinnerung des Betreuers vom 28. Mai 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 23. Mai 2025 zurückgewiesen wird. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit der Beschwerde verfolgt der Betreuer sein vom Amtsgericht abgelehntes Begehren auf Festsetzung von Verzugsschäden auf Vergütungsansprüche aus der Staatskasse weiter. Der Beschwerdeführer ist ... und beruflicher Betreuer. Er wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 16. Juni 2023 zum Betreuer der Betroffenen bestellt. Die Betroffene, die über kein Vermögen von mehr als 10.000 € verfügte, ist am ... verstorben. Nachdem ihm auf seinen Antrag vom 22. September 2023 hin insgesamt 951 € als Betreuervergütung für den Zeitraum vom 22. Juni bis zum 21. September 2023 aus der Staatskasse gezahlt worden waren, hat der Betreuer mit Schreiben vom 16. November 2023 einen Antrag auf Festsetzung einer Dauervergütung gegen die Staatskasse gestellt. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 hat das Amtsgericht dem Betreuer die Dauervergütung gegen die Staatskasse festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen. Auf Antrag des Betreuers vom 20. Dezember 2023 hat das Amtsgericht den Dauerfestsetzungsbeschluss mit Beschluss vom 11. Januar 2024 abgeändert und gegen die Staatskasse für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 eine zusätzliche Vergütung von 7,50 € „je angefangenen Betreuungsmonat“ festgesetzt. Auf die dagegen eingelegte Erinnerung des Betreuers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. April 2024 den Dauerfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass es gegen die Staatskasse für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 eine zusätzliche Vergütung von 7,50 € „je angefangenen Kalendermonat“ festgesetzt hat. Die festgesetzten Vergütungen wurden dem Betreuer jeweils nicht sogleich am ersten Tag ausgezahlt, ab dem sie nach der Festsetzung fällig gewesen wären, sondern mit Verspätung. Mehrfach erinnerte der Betreuer das Amtsgericht an fällige Zahlungen, so etwa mit Schriftsätzen vom 3. und 23. Mai 2024 und telefonisch am 28. Mai 2024, weiter mit Schriftsätzen vom 13. und 30. Januar 2025. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2025 hat der Betreuer Verzugsschäden geltend gemacht und diese mit weiterem Schriftsatz vom 4. Februar 2025 aktualisiert. Die Dauervergütung sei nicht pünktlich zur jeweiligen Fälligkeit an ihn überwiesen worden. Konkret gehe es um folgende Forderungen: Zeitraum von/bis Forderung Fälligkeit Geldeingang 22.09.2023-21.12.2023 ... € 22.12.2023 21.02.2024 22.12.2023-21.03.2024 ... € 22.03.2024 17.06.2024 22.12.2023-21.03.2024 ... € 22.03.2024 24.06.2024 22.03.2024-21.06.2024 ... € 22.06.2024 03.07.2024 22.06.2024-21.09.2024 ... € 22.09.2024 08.10.2024 22.09.2024-21.12.2024 ... € 22.12.2024 04.02.2025 22.09.2024-21.12.2024 ... € 22.12.2024 offen Für die Zeiträume von Fälligkeit bis zum Geldeingang mache er Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB und jeweils eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2025 hat der Betreuer einen abgeänderten Vergütungsantrag gestellt, in dem er die Festsetzung der Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse auch für den Zeitraum vom 22. Dezember 2024 bis zum 23. Februar 2025, ..., und Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen für die Monate Januar und Februar 2025, sowie die Aufhebung der Dauerfestsetzung für den Zeitraum ab dem 24. Februar 2025 beantragt hat. Unter Berücksichtigung bisher geleisteter Zahlungen sei noch ein restlicher Betrag von 631,11 € zu zahlen, in denen insgesamt 309,71 € Verzugsschäden enthalten seien. Das Amtsgericht wies am 24. März 2025 weitere 445,50 € an den Betreuer zur Zahlung an. Mit Beschluss vom 15. April 2025 hat das Amtsgericht den Dauerfestsetzungsbeschluss aufgehoben. Die Betroffene sei am ... verstorben, das Betreuungsverfahren beendet. Mit Beschluss vom 23. Mai 2025 hat das Amtsgericht eine Festsetzung von Verzugsschäden gegen die Staatskasse abgelehnt und den entsprechenden Antrag des Betreuers zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betreuer mit Schriftsatz vom 28. Mai 2025 Erinnerung eingelegt. Es sei unzumutbar, dass die Vergütungen mit derart hoher Verzögerung ausgezahlt würden. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der Erinnerung des Betreuers mit Beschluss vom 2. Juli 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Richter vorgelegt. Dieser hat die Erinnerung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Juli 2025 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Der Betreuer hat mit Schriftsatz vom 11. Juli 2025 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juli 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Bezirksrevisor ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. August 2025 entgegengetreten. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Festsetzung von Verzugsschäden gegen die Staatskasse abgelehnt und die dagegen gerichtete Erinnerung des Betreuers zurückgewiesen. Dabei kann aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob die Regelungen der §§ 280 ff. BGB auf Vergütungsansprüche beruflicher Betreuer direkte oder entsprechende Anwendung finden (vgl. hierzu AG Wedding, Beschluss vom 30. Dezember 2024 - 504 XVII 969/24; LG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 322 T 33/25; AG Kiel, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 2 XVII 20878) und ob deren Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Denn Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Auszahlung der Betreuervergütung können nicht im Wege des Festsetzungsverfahrens nach § 292 FamFG geltend gemacht werden. Das Gesetz sieht eine solche Festsetzung nicht vor. Gemäß § 292 Abs. 1 FamFG setzt das Gericht auf Antrag des Betreuers oder des Betroffenen oder nach eigenem Ermessen durch Beschluss Vorschüsse, Aufwendungsersatz oder Aufwandspauschalen für Betreuer, Vergütungen und Abschlagszahlungen für ehrenamtliche Betreuer sowie Vergütungen für berufliche Betreuer oder Betreuungsvereine. Gemäß § 292 Abs. 2 FamFG kann die Festsetzung auf Antrag des Betreuers oder Betreuungsvereins auch als Dauerfestsetzung für künftige Zeiträume festgesetzt werden. Die Regelung gibt damit einen abschließenden Katalog von Ansprüchen vor, die im Verfahren nach § 292 FamFG festgesetzt werden können (vgl. so zum früheren Recht OLG Celle, Beschluss vom 11. März 2002 - 10 W 1/02, FamRZ 2002, 1431; a.A.: OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2002 - 15 W 150/02, FGPrax 2003, 73; OLG Brandenburg zur Vergütung des Nachlasspflegers, Beschluss vom 23. März 2009 - 3 Wx 6/07, FamRZ 2010, 592; BayObLG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 3Z BR 216/01, FamRZ 2002, 767). Bei den geltend gemachten Verzugsschäden handelt es sich gerade nicht um solche. Neben dem eindeutigen Wortlaut des § 292 FamFG ergibt sich der abschließende Charakter der Regelung auch daraus, dass das Kostenfestsetzungsverfahren im Zivilprozess nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine ausdrückliche Regelung über die Festsetzung von Zinsen enthält. Aus Sicht der Kammer kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 292 FamFG nicht in Betracht, da eine Regelungslücke nicht besteht. Für die Geltendmachung von Verzugsschadensersatzansprüchen steht dem Betreuer auch gegen die Staatskasse die Leistungsklage offen. Darüber hinaus gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass die fehlende Möglichkeit der Geltendmachung im Festsetzungsverfahren planwidrig wäre. Denn dass der Gesetzgeber die Festsetzung von Verzögerungsschäden im Verfahren nach § 292 FamFG und auch nach §§ 4 JVEG, 55 RVG ausgenommen, hingegen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO ausdrücklich vorgesehen hat, lässt erkennen, dass dabei gezielt danach unterschieden worden ist, ob es sich bei dem Anspruchsgegner um die Staatskasse handelt oder einen erstattungspflichtigen Schuldner von Kosten eines Rechtsstreits. Die Berücksichtigung von Verzugsschadenersatzansprüchen im Festsetzungsverfahren wäre auch systemfremd. Bereits mehrfach hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Vergütungsansprüchen des Betreuers im Festsetzungsverfahren Gegenansprüche wegen fehlerhafter Amtsführung nicht entgegengehalten werden können, weil die Entscheidungskompetenz des funktional zuständigen Rechtspflegers sich nur auf solche Einwendungen erstrecke, die ihren Grund im Vergütungsrecht haben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10, NJW-RR 2012, 835, Rn. 18). Das Vergütungsrecht für berufliche Betreuer enthält auch keine Regelungen zu Verzögerungsschäden, so dass ihre Berücksichtigung im Festsetzungsverfahren ebenfalls zur Anwendung von Anspruchsgrundlagen außerhalb des Vergütungsrechts führen würde. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.