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Urteil

324 O 683/15

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0708.324O683.15.00
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Leitsätze
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann.(Rn.37) 2. Eine Berichterstattung ist nicht zu beanstanden, wenn es sich durchgängig um eher allgemein gehaltene, wahre Informationen über einen Prominenten handelt, die nur eine geringe Eingriffsintensität aufweisen.(Rn.41) 3. Der Gesichtspunkt der Selbstöffnung der Privatsphäre kommt zum Tragen, wenn derjenige, der sich auf den Schutz seiner Privatsphäre beruft, private Informationen, jedenfalls zum Teil, selbst mitgeteilt hat.(Rn.43)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und beschließt: Der Gegenstandswert wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann.(Rn.37) 2. Eine Berichterstattung ist nicht zu beanstanden, wenn es sich durchgängig um eher allgemein gehaltene, wahre Informationen über einen Prominenten handelt, die nur eine geringe Eingriffsintensität aufweisen.(Rn.41) 3. Der Gesichtspunkt der Selbstöffnung der Privatsphäre kommt zum Tragen, wenn derjenige, der sich auf den Schutz seiner Privatsphäre beruft, private Informationen, jedenfalls zum Teil, selbst mitgeteilt hat.(Rn.43) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und beschließt: Der Gegenstandswert wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Dem Kläger steht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt und insbesondere nicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ein Unterlassungsanspruch wegen der streitgegenständlichen Äußerungen zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt nicht rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die Klage ist jedoch nicht deshalb unbegründet, weil zwischen den Parteien eine wirksame Vereinbarung bestehen würde, die der Geltendmachung der hier gegenständlichen Äußerungen entgegenstehen würde. Denn zum einen ist nicht erkennbar, inwieweit der Kläger an dem zwischen dem ehemaligen Sprecher der R. I. SE, A. W., und dem Autor des streitgegenständlichen Beitrags, K. W1, abgelaufenen Austausch beteiligt gewesen wäre. Selbst wenn zwischen Herrn W. und Herrn W1 eine Verständigung zustande gekommen wäre, die im Übrigen nicht erkennbar ist, lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger davon erfasst oder daran gebunden wäre. Den E-Mail-Verkehr mit Herrn W. hat M. S., nicht der Kläger, geführt. Auch die E-Mail gemäß Anlage B 1 und die Unterlassungsverpflichtungserklärung gemäß Anlage K 4 lassen nicht erkennen, dass eine Verständigung darüber, dass der Kläger die Berichterstattung im Übrigen nicht angreifen werde, wirksam geschlossen worden wäre. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der gemäß Anlagen K 3 und B 3 von Herrn W. übersandten Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der die nunmehr gegenständlichen Äußerungen ebenfalls enthalten waren. Auf diese wollte sich die Beklagte nicht einlassen. Danach war aber auch für die Beklagte bzw. Herrn W1 ersichtlich, dass allein der Verzicht auf die Nennung des Vorbesitzers der Villa nicht dem von Herrn W. übermittelten Begehr entsprach. In der Sache sind die angegriffenen Äußerungen a) „In M. steht sein Porsche, mit seinen Brüdern teilt er sich eine Villa am S. See“ b) „Geurlaubt wird gern an der Côte d´Azur oder in St. Anton“ c) er genieße „sein Aprés-Ski öfter in der Promi-Destination vom …, M.“, zulässig verbreitet worden. Der Kläger wendet sich gegen diese Äußerungen nicht unter dem Gesichtspunkt unwahrer Behauptungen, sondern unter dem Aspekt der geschützten Privatsphäre. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt und umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11 –, juris Rz. 10 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben unterfallen sämtliche streitgegenständliche Äußerungen der Privatsphäre. Dies gilt sowohl für den Wohnort des Klägers und sein Fahrzeug, als auch für die Urlaubsorte und die dortigen Verrichtungen. Es handelt sich um Informationen, die typischerweise nicht mit der Öffentlichkeit geteilt werden, um in diesem Bereich – am Wohnort, im Auto und am Urlaubsort – für sich sein zu können und sich frei von der Einblicknahme Dritter entfalten zu können. Die so umrissene Privatsphäre genießt jedoch keinen absoluten Schutz, sondern sie steht unter den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere der ihrerseits grundrechtlich geschützten Äußerungsfreiheit anderer. Angesichts dessen ist im Wege einer Abwägung zwischen den Persönlichkeitsbelangen des Klägers einerseits und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welcher Rechtsposition der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2003 – VI ZR 373/02 –, juris). Wesentlich bei der Abwägung sind insbesondere, ob ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse vorliegt, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung (BGH, Urteil vom 18. September 2012 – VI ZR 291/10 –, juris Rz. 18 m.w.N.). Dies gilt auch für rein unterhaltende Beiträge. Sie nehmen vollen Umfangs am Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil. Allerdings bedarf es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann, ob also die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07 –, BGHZ 180, 114-123; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 –, BVerfGE 120, 180-223 – „Caroline von Monaco III“). Für die Wortberichterstattung als solche gilt der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung, wobei dem Persönlichkeitsschutz im Rahmen der auch dort erforderlichen Abwägung nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (BGH, Urteil vom 18. September 2012 – VI ZR 291/10 –, juris Rz. 23 m.w.N.) Unter Berücksichtigung diesen Maßstabs ist die inhärente Berichterstattung nicht zu beanstanden. Es handelt sich durchgängig um eher allgemein gehaltene, wahre Informationen über den Kläger, die nur eine geringe Eingriffsintensität aufweisen. Zwar gilt im Hinblick auf die Benennung zweier Urlaubsorte des Klägers, dass gerade Urlaubssituationen grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen sind und regelmäßig zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehören (BGH, Urt.v. 06.03.2007, VI ZR 51/06 – Rz. 27 nach juris; BGH, Urt.v. 06.03.2007, VI ZR 52/06 www.bundesgerichtshof.de Abs. Nr. 27, BGH, Urt.v. 19.06.2007, VI ZR 12/06 www.bundesgerichtshof.de Abs. Nr. 26). Vorliegend werden jedoch nur die Orte benannt, in denen der Kläger seinen Urlaub verbringt, und es werden keine spezifischen Urlaubssituationen geschildert. Auch diesbezüglich ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre daher von geringem Gewicht. Demgegenüber ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse daran zu erfahren, dass der Kläger in M. wohnt, dort Porsche Cabrio fährt und den Urlaub an der Côte d´Azur und in St. Anton verbringt und in letzterem Ort den M. besucht, angesichts der Bekanntheit des Klägers und der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung seiner Unternehmen keineswegs als gering zu bewerten ist. Die Kammer verkennt nicht, dass allein der Umstand, dass bestimmte Informationen über den Kläger bereits in anderen Veröffentlichungen verbreitet wurden, nicht dazu führt, dass sich der Kläger diesbezüglich nicht mehr auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen könnte. Die von beiden Seiten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 05. November 2013 – VI ZR 304/12 –, BGHZ 198, 346-354 – juris, insbesondere Rz. 19) lässt sich nach Ansicht der Kammer nicht dahingehend verallgemeinern, dass die leichte Auffindbarkeit von Informationen aus anderen Berichterstattungen ausreicht, den beanspruchten Schutz der Privatsphäre aufzuheben. In jener Entscheidung kam es vielmehr auch darauf an, dass der Vater der Klägerin bestimmte Angaben zu ihr vor Jahren selbst mitgeteilt hatte. Dieser Gesichtspunkt, die Selbstöffnung der Privatsphäre, kommt hier gerade zum Tragen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger private Informationen, jedenfalls zum Teil, selbst mitgeteilt hat. Er hat im Jahre 2004 gegenüber dem „Tagesspiegel“ ein Interview gegeben (Anlage B 13), in dem er bekundet hat, dass er nicht zu den Leuten gehöre, „die sich einen Porsche kaufen“. Er hat sich damit zu diesem als Statussymbol wahrgenommenen Fahrzeug positioniert und sich davon abgegrenzt. Zwar ist dieses Interview mehr als ein Jahrzehnt alt und es liegt in der Natur der Dinge, dass sich Lebenseinstellungen mit dem Laufe der Zeit ändern können. Gleichwohl ist zu sehen, dass der Kläger auch damals bereits über eine gewisse Bekanntheit verfügte, so dass ihm in der öffentlichen Wahrnehmung eine Leitbild- und Kontrastfunktion zukommt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Beiträge, die Anlass zu sozialkritischen Überlegungen bieten, durch ein starkes Informationsinteresse der Öffentlichkeit legitimiert sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – VI ZR 160/08 –, juris Rz. 16). Zwar wird dieser Gegensatz zwischen der früheren, öffentlich geäußerten Lebenseinstellung des Klägers und seinem nunmehr gelebten Lebensstil in der angegriffenen Berichterstattung nicht thematisiert. Gleichwohl ist dieser Wechsel in der Lebensweise in der Abwägung zu berücksichtigen, weil es Leser gibt, denen die früheren Aussagen des Klägers zur Bedeutung von Statussymbolen in seinem Leben vor Augen stehen. Die Information zu dem Porsche in M. ist auch in der Biographie gemäß Anlage B 6 enthalten. Die von dem Kläger diesbezüglich vorgelegte Unterlassungsverpflichtungserklärung in Anlage K 7 verhält sich zu diesem Punkt nicht. Der Kläger wird auch in der Zeitschrift „BILANZ“ aus dem März 2015 zitiert. Er teilt dort mit, dass er seine Frau im Winterurlaub in St. Anton „beim Après-Ski“ kennengelernt hat. Die angegriffene Information, dass der Kläger in St. Anton urlaube und sein „Après-Ski“ beim „M.“ genieße, geht daher nicht wesentlich über das hinaus, was der Kläger selbst mitgeteilt hat. Dass es der „M.“ ist, wo der Kläger einkehrt, hat im Hinblick auf St. Anton keinen nennenswerten Informationsgehalt, da es gerichtsbekannt ist, dass diese Gaststätte in St. Anton für Après-Ski eine herausragende Stellung einnimmt. Gleiches gilt für die sehr allgemein und unspezifisch gehaltene Mitteilung, der Kläger urlaube auch an der Côte d´Azur. In der Abwägung sämtlicher Umstände dieses Einzelfalls ist dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre nicht der Vorrang einzuräumen. III. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten sowie der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Kläger ist zusammen mit seinen zwei Brüdern mit verschiedenen, teilweise sehr erfolgreichen Ideen für Internetunternehmungen und -geschäfte bekannt geworden. Eine Gesellschaft des Klägers ist die R. I. SE. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „m. m.“. Als Sonderheft 2015 veröffentlichte die Beklagte im Oktober 2015 die Ausgabe „D. 5. r. D.“ (sog. „Reichstenheft“). Darin heißt es auf den Seiten 100 ff. in dem Beitrag „G. T.“ über den Kläger unter anderem – Anlage K 2: „In M. steht sein Porsche, mit seinen Brüdern teilt er sich eine Villa am S. See, die einst W. B. gehörte, dem Schöpfer der 'B. M.'“ „Geurlaubt wird gern an der Côte d´Azur oder in St. Anton“ er genieße „sein Aprés-Ski öfter in der Promi-Destination vom …, M.“ Der Bruder des Klägers, M. S., nahm über den ehemaligen Pressesprecher der R. I. SE, A. W., Kontakt mit der Beklagten auf und ließ unter dem 20.10.2015 per E-Mail den Entwurf einer Unterlassungsverpflichtungserklärung übersenden, Anlagen K 3 und B 3. Zuvor, mit E-Mail vom 16.10.2015, hatte sich der Autor des Beitrags, K. W1, an den ehemaligen Pressesprecher gewandt und unter anderem mitgeteilt: „Wir würden auf die nennung des Hauses dann künftig verzichten.“, Anlage B 1. Auf diese E-Mail antwortete der ehemalige Pressesprecher am selben Tage, Anlage B 1. Mit Schreiben vom 20.10.2015 verpflichtete sich die Beklagte strafbewehrt gegenüber allen drei Brüdern, es zu unterlassen, „zu berichten, berichten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie es im Sonderheft (Reichstenheft) des m. m.s von (Oktober) 2015 zu Beginn des Beitrages ‚G. T.‘ von K. W. auf Seite 101 erfolgt ist, ihre gemeinsame Villa „W. B. gehörte, dem Schöpfer von ‚B. M.‘““ Eine weitergehende Erklärung erfolgte nicht, Anlage K 4. Der ehemalige Pressesprecher der R. I. SE, A. W., leitete diese Erklärung am 20.10.2015 an M. S. weiter und führte dazu aus: „entsprechen nur in teilen. War ihnen zu weitreichend. Entweder so ok fuer dich oder dann eben mit anwalt“. Wegen der Einzelheiten dieser E-Mail wird auf Anlage K 5 Bezug genommen. Der Kläger und seine Brüder ließen die Beklagte unter dem 23.10.2015 unter anderem wegen der streitgegenständlichen Äußerungen anwaltlich abmahnen, Anlage K 6. Die Beklagte lehnte die verlangte Erklärung mit Schreiben vom 27.10.2015 ab, Anlage B 4, und wies auf eine getroffene Übereinkunft hin. Der Kläger erwirkte daraufhin vor der Kammer eine einstweilige Verfügung vom 13.11.2015 zum Aktenzeichen 324 O 568/15, mit der die streitgegenständlichen Äußerungen untersagt wurden. Die Beklagte hat einen Beitrag aus der „Augsburger Allgemeine“ vom 05.09.2014 als Anlage B 5 vorgelegt, in dem unter der Überschrift „Das ist Z.-Boy O. S.“ berichtet wird, dass der Kläger es liebe, in seinem Porsche Cabrio durch M. zu brausen. Sie hat weiter eine Biographie über die S.-Brüder namens „Die Paten des Internets“ von J. K. als Anlage B 6 vorgelegt, in der es ebenfalls heißt, dass der Kläger mit seinem Porsche Cabrio durch M. fahre. Zudem wurde ein Artikel aus der FAZ vom 15.12.2013 mit der Überschrift „Ein Trio mischt den Handel auf“ als Anlage B 7 vorgelegt, in dem es heißt, dass die drei Brüder am S. See residieren würden. In dem Artikel „Ein Blick auf die Familienverhältnisse der S.s“ vom 21.11.2014 von der Onlineplattform gruenderszene.de heißt es über den Kläger, dass dieser großen Wert darauf lege, mit seinen Brüdern an der „Goldküste“ des S. Sees zu wohnen, B 8. In einem Artikel der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 28.09.2014 – Anlage B 9 – heißt es, dass ihnen eine Villa am S. See gehöre, die einst der Erfinder der „B. M.“ bewohnt habe. In der „Bild am Sonntag“ vom 31.08.2014 heißt es in dem Beitrag „Was die B. M. mit den S.-Brüdern zu tun hat“ über den Kläger, dass ihm (auch) W. B. Villa am S. See gehöre, Anlage B 10. Dies steht auch in der erwähnten Biographie (Seite 22, Anlage B 11), wo es heißt, dass der Kläger Bewohner der historischen Villa des „B. M.“-Autors W. B. am S. See sei. Der Vermieter der Villa – die W.- B.-Stiftung – hat gegenüber dem „Merkur“ laut einem dort am 03.10.2014 erschienenen Artikel „W.- B.-Haus in A. fertig renoviert“ – Anlage B 12 – angegeben, dass das Haus derzeit an drei Brüder und ihre Familien vermietet sei. Die Beklagte hat schließlich ein Interview des Klägers aus dem Jahre 2004 gegenüber dem „Tagesspiegel“ als Anlage B 13 vorgelegt. Sie hat zudem einen Beitrag „Ein Mann wie eine Rakete“ aus dem Wirtschaftsmagazin „BILANZ“ von März 2015 – Anlage B 14 – vorgelegt, in dem der Kläger mitteilte, dass er in St. A. Urlaub mache und seine Frau dort kennengelernt habe. Der Kläger hat hinsichtlich der Berichterstattung in der „Augsburger Allgemeinen“ gemäß Anlage B 5 ein Abmahnschreiben vom 07.04.2016 als Anlage K 7 vorgelegt. Hinsichtlich der Biographie hat der Kläger ein Schreiben vom 10.11.2014 mit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung des Autors und des Verlages als Anlage K 8 vorgelegt. Hinsichtlich der Veröffentlichung in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung hat der Kläger ein Schreiben vom 27.11.2015 mit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung des Verlages als Anlage K 9 vorgelegt. Der Kläger trägt vor, eine Vereinbarung, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung nicht angegriffen wurde, sei jedenfalls nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zustande gekommen. Die Beklagte schildere auch keine Abspracheinhalte. Die streitgegenständliche Berichterstattung stelle einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Dem Bereich der Privatsphäre seien Ausführungen darüber, was für ein Auto er besitzen soll, ob er sich mit seinen Brüdern eine Villa teile und wo sich diese befinde, zuzuordnen. Gleiches gelte für Informationen darüber, wo er gerne seine Urlaube verbringe und in welchem Lokal er „sein Aprés Ski“ genieße. Auch Angaben zum Wohnort gehörten dazu. Die streitgegenständlichen Darstellungen würden auch in sein Selbstbestimmungsrecht eingreifen. Ausführungen zu Urlaubsgewohnheiten und private Vermögens- und Einkommensverhältnisse würden ohne weiteres seiner Dispositionsbefugnis unterliegen. Bei der Abwägung sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Schutz des Betroffenen höher wiege, je geringer der Informationswert der Veröffentlichung für die Allgemeinheit sei. Insofern sei von Bedeutung, ob eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert werde. Dies sei vorliegend weder im Hinblick auf die Automarke, noch hinsichtlich seines Urlaubsverhaltens der Fall. Es sei zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung gleichermaßen geeignet sei, Neid und Missgunst zu befördern, wie auch die konkrete Personengefährdung von ihm und seiner Familie zu erhöhen. Bei Personen wie ihm, der aufgrund seiner Stellung einer besonderen Personengefährdung ausgesetzt sei, sei der Anspruch und das Recht auf Anonymität besonders zu berücksichtigen. Eine „Überdehnung“ des Privatsphärenschutzes liege nicht vor. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier oder Sensationslust interessieren würden, begründe ein schützenswertes Informationsinteresse. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er über sein berufliches Wirken hinaus das „Licht der Öffentlichkeit“ scheue und mit privaten Belangen öffentlich nicht in Erscheinung trete. Er sei darum bemüht, im Rahmen seines privaten Daseins unauffällig und unbeobachtet, fernab vor einer Medienöffentlichkeit zu leben. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 927/08) sei nicht vergleichbar, denn hier sei er schlechterdings der Berichtsgegenstand und trete nicht nur am Rande in Erscheinung. Die vorherige Veröffentlichung in anderen Berichterstattungen komme hier nicht zum Tragen. Die Grundsätze aus der „Mascha J.“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 304/12) seien nicht anwendbar. Denn weder er noch jemand, dessen Äußerungen er sich zurechnen lassen müsse, habe jemals Angaben zu seinem Wohnort gemacht. Er gehe gegen solche Berichte nach Kenntnisnahme konsequent vor. Der Beitrag in der „Augsburger Allgemeinen“ sei ihm vorher nicht bekannt gewesen. Der Kläger beantragt: Der Beklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder nur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung – untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen: a) „In M. steht sein Porsche, mit seinen Brüdern teilt er sich eine Villa am S. See“ b) „Geurlaubt wird gern an der Côte d´Azur oder in St. Anton“ c) er genieße „sein Aprés-Ski öfter in der Promi-Destination vom …, M.“, so wie dies in dem „M. M.“ (,,Reichstenheft“) Oktober 2015 und dort auf der Seite 100 ff. unter der Überschrift „G. T.“ geschehen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Klage verstoße gegen eine zuvor getroffene Vereinbarung der Parteien, nach der die Angelegenheit mit der erfolgten Abgabe der beschränkten Unterlassungsverpflichtungserklärung gemäß Anlage K 4 erledigt sei. Mindestens verstoße die Klage gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Unabhängig davon bestünden auch die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht. Der Kläger überdehne den Privatsphärenschutz. Anders als bei einer Bildberichterstattung gelte für eine Wortberichterstattung aus der Privatsphäre Prominenter der Grundsatz der freien Berichterstattung. Ebensowenig sei ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. In die Kategorie der Angelegenheiten, die nach der Rechtsprechung typischerweise als „privat“ eingestuft werden würden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zuschaustellung als peinlich empfunden werde oder als unschicklich gelte oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen könne, würden die hier in Rede stehenden Harmlosigkeiten nicht fallen. Die Äußerung in a) sei um den letzten Halbsatz zu kürzen, diesbezüglich sei eine Unterlassungserklärung abgegeben worden und der Halbsatz sei für das Verständnis nicht erforderlich. Im Übrigen sei die Äußerung wahr und vorbekannt, wie die Anlagen B 5 bis B 12 belegen würde. Die Verbreitung der harmlosen Angaben sei damit sogar dann zulässig, wenn die ursprüngliche Veröffentlichung als unzulässig anzusehen wäre. Die Angaben stellten einen allenfalls geringen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar. Es sei wenig überraschend, dass der Kläger als hundertfacher Millionär und laut FORBES-Liste Milliardär, einen Porsche besitze. Dies gelte auch für die Angabe der Villa am S. See, deren Eignung als Rückzugsort spätestens nach der Streichung der Information über den Vorbesitzer nicht in Frage gestellt sei. Zudem seien die Äußerungen Teil einer Sachdebatte von öffentlichem Interesse, in der es um einen zu beobachtenden Wandel der Lebensentwürfe innerhalb dieser Unternehmerszene gehe. Der Kläger habe in einem Interview mit dem „Tagesspiegel“ im Jahre 2004 (Anlage B 13) großsprecherisch verkündet, dass er sich aus Statussymbolen wie einem Porsche nichts mache. Er könne daher anderen nicht verwehren, ebenfalls zu diesem Themenkreis zu berichten und mitzuteilen, mit was für einem Auto man wirklich oder mittlerweile fahre. Auch die Äußerung in b) sei wahr und verletze die Privatsphäre nicht. Der Kläger habe selbst erzählt (Anlage B 14), dass er in St. Anton Urlaub mache. Letztlich komme es darauf nicht an, denn an dem Kläger bestehe aufgrund des Umstands, dass er zu den größten Wirtschaftsführern und schillerndsten Unternehmerpersönlichkeiten der IT-Branche gehöre, ein enormes und legitimes öffentliches Interesse. Schließlich sei auch die Äußerung in c) wahr und verletze die Privatsphäre nicht. Auch diese Information sei vorbekannt, wie Seite 22 der Biographie über die S.s (Anlage B 11) zeige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.04.2016 weiter vorgetragen. Der Schriftsatz des Klägers vom 17.05.2016 war nicht nachgelassen.