Urteil
324 O 349/20
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:1030.324O349.20.00
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Leitsätze
1. Auch bei einem besonders prominenten Politiker (hier: amtierender Bundesminister) wird dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht durch eine öffentliche Berichterstattung über einen privaten Grundstückskauf des Betroffenen jedenfalls dann verletzt, wenn über Kaufpreis und Finanzierungsdarlehen mit Angabe der jeweiligen Beträge berichtet wird, ohne dass der Betroffene die Daten selbst öffentlich zugänglich gemacht hat.(Rn.52)
2. Der private Grundstückskauf eines Politikers unterfällt dem Schutzbereich der Privatsphäre.(Rn.55)
Tenor
1. 1. Die einstweilige Verfügung vom 07.09.2020 wird in Ziffern A. I. Ziffer 1. u. 2. und A. II. Ziffer 1. bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen, und zwar nach einem Wert von € 24.000,-.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei einem besonders prominenten Politiker (hier: amtierender Bundesminister) wird dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht durch eine öffentliche Berichterstattung über einen privaten Grundstückskauf des Betroffenen jedenfalls dann verletzt, wenn über Kaufpreis und Finanzierungsdarlehen mit Angabe der jeweiligen Beträge berichtet wird, ohne dass der Betroffene die Daten selbst öffentlich zugänglich gemacht hat.(Rn.52) 2. Der private Grundstückskauf eines Politikers unterfällt dem Schutzbereich der Privatsphäre.(Rn.55) 1. 1. Die einstweilige Verfügung vom 07.09.2020 wird in Ziffern A. I. Ziffer 1. u. 2. und A. II. Ziffer 1. bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen, und zwar nach einem Wert von € 24.000,-. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung im noch streitigen Umfang zu bestätigen. Den Antragstellern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu, denn die in Rede stehenden Passagen der streitgegenständlichen Berichterstattungen verletzen bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragsteller und dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Pressefreiheit fällt jeweils zugunsten der Antragsteller aus. 1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt und umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11 –, juris, Rn. 10 – m.w.N.). Die Vermögensverhältnisse einer Person gehören grundsätzlich der Privatsphäre an (BeckOK InfoMedienR/Söder BGB § 823 Rn. 203 m.w.N.; HansOLG, Urt. v. 24.11.2020 – 7 U 30/19 [n.v.]; OLG Bremen, Urt. v. 20.05.1992 – 1 U 20/92 –, juris), wobei stets eine Einzelfallabwägung erforderlich bleibt (HansOLG a.a.O., m.w.N.) Zwar genießt die Privatsphäre keinen absoluten Schutz, sondern steht unter den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere der ihrerseits grundrechtlich geschützten Äußerungsfreiheit anderer. Angesichts dessen ist im Wege einer Abwägung zwischen den Persönlichkeitsbelangen des Antragstellers einerseits und der durch Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 10 EMRK geschützten Presse- und Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welcher Rechtsposition der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH NJW 2004, 762, 763 f.). Wesentlich bei der Abwägung sind insbesondere ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2012 – VI ZR 291/10 –, juris, Rn. 18 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dabei zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“) zu unterscheiden. Einer Berichterstattung über letztere sind dabei engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen; der Schutz von Politikern fällt am schwächsten aus (vgl. EGMR NJW 2015, 1501 Rn. 54 – Axel Springer/Deutschland Nr. 2). Der EGMR erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR NJW 2010, 751 Rn. 44 ff.; s. auch BGH GRUR 2017, 850, 852 f.). In dieser Hinsicht weist die Antragsgegnerin zu Recht auf die Entscheidung z.B. zu Christian Wulff hin, welche einen geringeren äußerungsrechtlichen Schutz für Prominente bzw. Politiker zugrunde legt. Sofern die einer Berichterstattung zugrundeliegenden Informationen rechtswidrig erlangt worden sind, bedarf es einer Güterabwägung, bei welcher für eine Zulässigkeit der Veröffentlichung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit umso gewichtiger ausfallen muss, je intensiver der Rechtsbruch ist (Weyhe, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, 38. Abschn., Rn 20 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof führt in der Entscheidung „Innenminister unter Druck“ (GRUR 2015, 92) hierzu aus, dass dem Grundrecht der Meinungsfreiheit umso größeres Gewicht zukomme, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG komme dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richte und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele abgegeben werde. Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Äußerungszweck verfolgt werde, sei zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben könne, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar sei. 2. Nach diesen Maßgaben überwiegen die Interessen der Antragsteller an der Untersagung des sich aus den aufgeführten Passagen ergebenden genauen Kaufpreises des Grundstücks und der Höhe eines von dem Antragsteller zu 1) zur Finanzierung aufgenommenen Kredits. a) Für die Antragsgegnerin streitet in der Abwägung allerdings, dass der Antragsteller zu 1) als besonders prominenter Politiker in geringerem Ausmaß Schutz seiner Privatsphäre beanspruchen kann, als dies einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Privatperson zuzugestehen wäre. Auch das frühere Verhalten des Antragstellers zu 1) ist zugunsten der Antragsgegnerin insoweit zu berücksichtigen, als der Antragsteller zu 1) durch seine kontrovers in der Öffentlichkeit erörterte Äußerung, „Hartz IV bedeutet keine Armut“ ein besonderes Augenmerk auf seine eigenen Lebensverhältnisse gelenkt hat. Zudem erörtert die Berichterstattung vom 15.08.2020 auch die sich aus öffentlich zugänglichen Quellen bekannten Einkommensverhältnisse des Antragstellers zu 1) und steht so im Kontext zu der Mitteilung eines besonders teuren Immobilienkaufs. In dieser Hinsicht streitet die von beiden Seiten angeführte Entscheidung zu Joschka Fischer (BGH NJW 2009, 3030) für die Antragsgegnerin, da auch hier der Artikel insoweit geeignet erscheint, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser im Hinblick auf den Antragsteller zu 1) anzuregen. Indem beide Berichterstattungen eine mögliche „Konditionierung“ des Antragstellers zu 1) für eine mögliche Kandidatur als Bundeskanzler aufgreifen, berühren sie zudem ein Thema von besonderem öffentlichem Interesse. Für die Antragsgegnerin kommt gleichsam zum Tragen, dass auch der Antragsteller zu 2) sich entgegen seinem Vorbringen nicht darauf zurückziehen kann, dass er lediglich eine Privatperson sei. Denn als Ehemann des prominenten Antragstellers zu 1) steht auch der Antragsteller zu 2) im Blickpunkt der Öffentlichkeit, zumal er sich öffentlich mit dem Antragsteller zu 1) gezeigt hat. Daher kann er keinen äußerungsrechtlichen Schutz in einem Ausmaß für sich beanspruchen, der über das dem Antragsteller zu 1) zuzugestehende Maß hinausgeht. Nach alledem erachtet es die Kammer insbesondere ausdrücklich als zulässig, über den Immobilienkauf als solchen auch insoweit zu berichten, als es sich um eine „Millionenvilla“ handele. b) In der Abwägung überwiegen indes im Hinblick auf die untersagten Passagen der Berichterstattungen die Interessen der Antragsteller. Der fragliche Kauf der Immobilie zu privaten Wohnzwecken unterfällt zwar wegen der z.B. mit der Eigentümereintragung im Grundbuch einhergehenden Verwaltungsvorgänge und der entsprechenden Kenntnisnahme jedenfalls der Grundbuchmitarbeiter nicht dem Kernbereich der Privatsphäre allerdings handelt es sich insgesamt um einen der Privatsphäre zuzurechnenden Sachverhalt, da bei einem Grundstückskauf zu privaten Wohnzwecken regelmäßig – und auch hier – keine Kenntnisnahme einer breiteren Öffentlichkeit gegeben ist. Ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen Dritte Einblick in die beim Grundbuchamt geführten Unterlagen erhalten können, bedarf hier keiner näheren Untersuchung, da es eine solche Anfrage vor der Berichterstattung der Antragsgegnerin unstreitig nicht gegeben hat. Die Antragsteller haben sich ferner in der Öffentlichkeit auch nicht zu dem Grundstückskauf oder ihren Vermögensverhältnissen geöffnet. Durch die untersagten Passagen wird der Öffentlichkeit ein tiefgreifender Einblick in die Vermögensverhältnisse der Antragsteller und damit ein genauer „Blick in das Portemonnaie“ ermöglicht, der sich sowohl aus der Nennung des genauen Kaufpreises als auch aus der Mitteilung des Darlehnsbetrags von € 1,75 Mio. in der Berichterstattung vom 21.08.2020 ergibt. Dies stellt einen intensiven Eingriff in die Privatsphäre der Antragsteller dar, dem kein ausreichend großes und berechtigtes öffentliches Informationsinteresse gegenüber steht. Zugunsten des Antragstellers zu 1) wirkt sich aus, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser den Kauf ausschließlich unter Ausnutzung seiner (ggfs. angesparten) Bezüge als Politiker bestritten hat, was sich schon daran zeigt, dass der Antragsteller zu 1) zur Finanzierung einen Kredit aufgenommen hat. Damit greifen die Berichterstattungen insoweit in die Privatsphäre des Antragstellers zu 1) ein, als sie einen Einblick in dessen private Vermögensverhältnisse ermöglichen, die nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen. Hierbei kommt ergänzend zum Tragen, dass der Beitrag vom 21.08.2020 sich nicht mit den Einkommensverhältnissen des Antragstellers zu 1) auseinandersetzt, also nicht die von der Antragsgegnerin im Zuge des Widerspruchverfahrens aufgeworfenen Fragen thematisiert, sondern vielmehr insbesondere die – zulässige – Frage nach einer etwaig fragwürdigen Kreditgewährung durch eine Bank in den Fokus nimmt, für die der Antragsteller zu 1) in der Vergangenheit als Mitglied des Verwaltungsrats tätig war. Die Entscheidung in der Sache Joschka Fischer kann dabei insoweit nicht zugunsten der Antragsgegnerin herangezogen werden, als dort gerade nicht der genaue Kaufpreis des Grundstücks von Joschka Fischer mitgeteilt wurde, sondern lediglich, dass ein Nachbargrundstück gerade für 1,5 Millionen Euro zum Verkauf stehe. Damit bleibt ausreichend Raum für etwaige eigene Schlussfolgerungen der Rezipienten, dass das angebotene Nachbargrundstück womöglich gleich viel, mehr oder auch weniger wert als das Grundstück von Joschka Fischer sein könnte. Damit hat der Bundesgerichtshof nach Ansicht der Kammer gerade nicht zugelassen, dass die Öffentlichkeit einen detaillierten Einblick in die Vermögensverhältnisse des dortigen Klägers erlangen darf. Das Urteil streitet auch in der Hinsicht für den Antragsteller zu 2), dass sich die dort aufgeworfene Frage nach einer Finanzierbarkeit mittels eines „Politikergehalts“ im Hinblick auf den Antragsteller zu 2) als „Nicht-Politiker“ nicht stellt. Ergänzend kommt in der Abwägung zugunsten des Antragstellers zu 1) zum Tragen, dass sich die hiesigen Berichterstattungen inhaltlich nicht mit der von der Antragsgegnerin in deren Schriftsätzen angeführten Thematik auseinandersetzten, ob der Antragsteller zu 1) sich in der Vergangenheit abschätzig gegenüber Hartz-IV-Empfänger geäußert hat. Auch die derzeitige Problematik einer besonders angespannten gesamtwirtschaftlichen Situation aufgrund der Corona-Pandemie greifen die Berichterstattungen nicht auf. Insoweit erscheinen die Berichterstattungen nicht dazu geeignet, eine öffentliche Sachdebatte anzuregen, im Zuge derer die Interessen der Antragsteller zurückzustehen hätten. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die detaillierte Wiedergabe des Kaufpreises einen Beitrag zu der Frage zu leisten vermag, ob der Antragsteller zu 1) sich dauerhaft in Berlin niederzulassen beabsichtige. Jedenfalls aber bedürfte es dazu nach Auffassung der Kammer nicht der Mitteilung des exakten Kaufpreises bzw. der wiedergegebenen Details der Finanzierung. In der Abwägung wirkt sich zugunsten beider Antragsteller insbesondere weiter aus, dass prozessual davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin die berichteten Informationen erlangt hat, nachdem diese rechtswidrig durch ein „Durchstechen“ nach außen gedrungen sind. So ist prozessual nicht davon auszugehen, dass es eine vorhergehende Anfrage zu dem Kaufvorgang z.B. beim Grundbuchamt oder bei den Antragstellern selbst gegeben hätte. Die Ablichtungen des notariellen Kaufvertrags über den Grundstückskauf gelangten ohne Einverständnis der Antragsteller an die Presse. Ob die hiesigen Berichterstattungen im Hinblick auf den Kaufpreis bzw. die Details der Finanzierung ausschließlich auf den im notariellen Kaufvertrag enthaltenen und/oder „internen Unterlagen des Maklers“ beruhen, wie es in dem Bericht vom 15.08.2020 heißt, kann dabei dahinstehen. Denn jeweils ist davon auszugehen, dass die Informationen unter Verletzung jedenfalls nebenvertraglicher Schutzpflichten oder sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsvorgaben nach außen gelangt sind. Da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den finanziellen Details des privaten Immobilienkaufs der Antragsteller angesichts eines rechtlich zulässigen Kaufvorgangs nicht als derart groß zu bewerten ist, dass dies ein „Durchstechen“ rechtfertigen würde, überwiegen damit die Interessen der Antragsteller auch in dieser Hinsicht. Daran ändert sich auch im Hinblick auf die Berichterstattung vom 21.08.2020 nichts, in welcher die Antragsgegnerin thematisiert, dass der Antragsteller zu 1) zuvor als Mitglied des Verwaltungsrats für eine Bank tätig gewesen ist, die ihm einen Teil der Kreditsumme finanziert hat. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser Vorgang seinerseits nicht rechtlich zulässig gewesen wäre. 3. Die Wiederholungsgefahr besteht fort. Die Antragsgegnerin hat weder eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben oder die einstweilige Verfügung im noch streitigen Umfang als endgültige Regelung anerkannt hat, noch sind sonst Anzeichen für den Wegfall der Wiederholungsgefahr vorgetragen oder erkennbar. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 07.09.2020, mit welcher die Kammer es der Antragsgegnerin unter Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt hat, A. I. in Bezug auf den Antragsteller zu 1) (I. 1.) bzw. die Antragsteller (I. 2.) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. „J. S. kauft 4-Millionen-Villa in D.“ 2. „In internen Unterlagen des Maklers stünde dagegen, dass S. und F. 4,2 Millionen Euro bezahlt hätten.“ wie geschehen in dem Beitrag unter www.t..de vom 15.08.2020 unter der Überschrift „J. S. kauft 4-Millionen-Villa in D.“ II. in Bezug auf den Antragsteller zu 1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. „Nachdem S. die Kaufsumme des denkmalgeschützten Anwesens inzwischen bestätigt hat (gut vier Millionen Euro), wurde nun bekannt, dass er einen beträchtlichen Teil der Finanzierung (1,75 Millionen Euro) über ein Darlehen der Sparkasse W. bestreitet (...).“ 2. „Warum aber ist der Berliner Politiker S. nicht einfach zur B. Sparkasse gegangen, wie es das Regionalprinzip im Sparkassengesetz eigentlich im Regelfall vorschreibt?“ wie geschehen in dem T.-Newsletter vom 21.08.2020 unter der Überschrift „Fragen zum Villenkauf von Gesundheitsminister S.“. Der Antragsteller zu 1) ist Politiker, B. Minister und Mitglied des Präsidiums der CDU. Er unterstützt Armin Laschet in dessen Kandidatur um den Parteivorsitz der CDU sowie das Amt des Bundeskanzlers. Im Zeitraum von Dezember 2009 bis Juni 2015 war der Antragsteller zu 1) zudem Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse W.. In einem Interview im Jahr 2019 erklärte der Antragsteller zu 1) u.a., Hartz IV bedeute „keine Armut“. Der Antragsteller zu 1) erhält derzeit ein Jahresgehalt von ca. € …,-- brutto. Der Antragsteller zu 1) ist mit dem Antragsteller zu 2) verheiratet, der Leiter des Berliner Büros der B. M. H. ist. Beide Antragsteller betreiben Accounts bei Twitter, wo sie auch Fotos gemeinsamer privater Aktivitäten teilen. Die Antragsgegnerin verantwortet den Internetauftritt unter www.t..de und verlegt die Printausgabe der bundesweit erhältlichen Tagesszeitung „D. T.“. Seit dem 15.08.2020 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrem Internetauftritt einen Artikel mit der Überschrift: „J. S. kauft 4-Millionen-Villa in D.“. Wegen der Einzelheiten des Beitrags wird auf Anlage ASt. 2 verwiesen. Zudem berichtete die Antragsgegnerin am 21.08.2020 über ihren „Checkpoint“-Newsletter unter der Überschrift „Fragen zum Villenkauf von Minister S.“. Wegen der Einzelheiten des zweiten Beitrags wird auf Anlage ASt. 4 verwiesen. Die Presse war an Ablichtungen des notariellen Kaufvertrags des Grundstückskaufs gelangt, ohne, dass dies von den Antragstellern veranlasst worden war oder diese Kenntnis davon hatten. Die Antragssteller mahnten über ihre Prozessbevollmächtigten die Antragsgegnerin wegen beider Berichterstattungen ab und ließen sie erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Nachdem die Antragsteller daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin beantragt hatten, erließ die Kammer am 07.09.2020 die streitgegenständliche einstweilige Verfügung, welche die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch angreift – mit Ausnahme des Tenors zu A II. Ziff. 2, bezüglich dessen die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung unter Verzicht auf die sich aus §§ 924 und 926 ZPO ergebenden Rechte, jedoch unter dem Vorbehalt der Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO, als endgültige Regelung anerkannt hat. Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antragsteller zu 1) sei einer der umstrittensten deutschen Politiker. Die Berichterstattung über den Immobilienkauf habe eine breite öffentliche Debatte ausgelöst, zu denen die Stichpunkte Neid, Finanzierung, falscher Zeitpunkt wegen Corona, Korruptionsverdacht, Bescheidenheit von Politikern, Relation zur Debatte um den Hauskauf von C. W., notwendiger Platz für Kinder, die Etablierung als Bundepolitiker sowie das hiesige Verbot der Berichterstattung gehört hätten. Der rechtlich zulässige Rahmen für die Berichterstattung aus der Privatsphäre von hohen Politikern und darüber hinaus zur Berichterstattung über Wohn- und Lebensverhältnisse ergeben sich nach Ansicht der Antragsgegnerin aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Joschka Fischer (BGH NJW 2009, 3030), Christian Wulff (BGH GRUR 2018, 549), dem Urteil des OLG Köln zu einem bekannten Sportler (OLG Köln, Urt. v. 18.04.2019 – 15 U 215/18) sowie dem Urteil des HansOLG vom 21.06.2011 zum Az. 7 U 28/11. Ferner ergebe sich die Zulässigkeit aus den Ausführungen der Kammer im Urteil vom 08.07.2016 zum Az. 324 O 683/15. Auf den hiesigen Fall übertragen ergebe sich, dass die Notwendigkeit einer Einschränkung der Pressefreiheit überzeugend nachgewiesen werden müsse. Auch durch unterhaltende Beiträge finde Meinungsbildung statt, sie könnten diese unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen. Unterhaltung in der Presse sei nicht unbeachtlich oder gar wertlos. Wesentlich bei der Abwägung seien insbesondere, ob ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse vorliege, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung (vgl. BGH NJW 2012, 3645). Insbesondere der EGMR erkenne ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, so die Antragsgegnerin weiter (vgl. EGMR NJW 2012, 1053). Dasselbe gelte für den BGH, der ebenfalls ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit für Personen des politischen Lebens anerkenne, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität deren Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung gerechtfertigt sein könne. Ferner sei die Leitbild- und Kontrastfunktion prominenter Personen und Politiker zu berücksichtigen. Abzustellen sei auch darauf, dass der Artikel geeignet sei, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen. Der Beitrag vom 15.08.2020 erörterte nicht nur den konkreten Preis, sondern auch die 300 m² Wohnfläche, das Baujahr, den geschätzten Preis und den noch erforderlichen und sicherlich kostspieligen Umbau. Der Artikel spekuliere darüber, ob der Kauf eine Etablierung in Berlin für eine Kanzlerkandidatur darstelle, und debattiere das tatsächliche Bruttoeinkommen des Antragstellers als Gesundheitsminister und Bundestagsabgeordneter. Daraus ergäben sich nach Auffassung der Antragsgegnerin zumindest zwei konkrete Denkanstöße für den Leser, nämlich, wie sich ein Minister eine solche Villa leisten könne und darüber hinaus, ob dieser Kauf dazu diene, sich in Berlin als zukünftiger Bundeskanzlerkandidat fest niederzulassen. Der Checkpoint vom 21.08.2020 baue auf dieser Kenntnis der Leser auf und informiere zusätzlich, dass ein beträchtlicher Teil der Finanzierung über ein Darlehen der Sparkasse W. erfolge, in welcher der Antragsteller zu 1) Mitglied des Verwaltungsrats gewesen sei. Insgesamt stehe, so die Antragsgegnerin, in der Berichterstattung vor allem die Frage im Vordergrund, wie es möglich sei, dass ein 40-jähriger Vollzeitpolitiker in der Lage sei, sich eine Villa zu einem Kaufpreis in Millionenhöhe zu leisten, wie dies in Relation zu seinen Einkünften aus Steuergeldern zu sehen sei und wie die Kreditaufnahme gelaufen sei. Daher gewinne auch die konkrete Höhe des Kaufpreises an Relevanz. Der Bundesgerichtshof habe es akzeptiert, dass bei der Entscheidung zu Joschka Fischer der damalige Artikel impliziert habe, dass auch seine Villa einen Kaufpreis von ca. 1,5 Millionen Euro gehabt habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Angaben wahr seien und sich darüber hinaus für jedermann mit einem berechtigten Interesse in den Grundbuchakten nachlesen lassen könnten. Die vorgenannten Erwägungen erstreckten sich auch auf den Antragsteller zu 2), der mittlerweile durch eigenes und das Zutun des Antragstellers zu 1) in der Öffentlichkeit bekannt sei. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 07.09.2020 in Bezug auf A. I. Ziff. 1 und 2 und A. II. Ziff. 1 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die einstweilige Verfügung zu bestätigen, deren Bestand sie verteidigen. Die Antragsteller tragen vor, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Joschka Fischer ergebe sich, dass die Nennung des genauen Kaufpreises des Hauses der Antragsteller unzulässig sei. Denn ein vermeintliches Berichterstattungsinteresse an der Nennung des konkreten Kaufpreises könne nicht mit aufgewendeten Steuergeldern in Gestalt der Diäten oder Ministervergütungen begründet werden. Es bestehe im konkreten Fall kein innerer Zusammenhang zwischen dem privaten Immobilienkauf einerseits und der Vergütung eines Spitzenpolitikers andererseits. Der Antragsteller zu 2) verfüge über ein sehr gutes Einkommen und finanziere neben dem Antragsteller zu 1) einen Teil des Immobilienkaufs. Außerdem hätten beide Antragsteller nach ihrer Darstellung ihr privates Vermögen seit längerem in Immobilien investiert. Der enorme Wertzuwachs in diesem Bereich, insbesondere im Berliner Raum, dürfe gerichtsbekannt sein, so die Antragsteller weiter. Im Übrigen handele es sich um einen gemeinsamen Kauf, sodass gerade nicht der Sachverhalt gegeben sei, aus welchem sich die Frage ableiten lasse, wie ein einzelner Politiker sich einen überdurchschnittlich guten Lebensstil in Gestalt eines alleinigen Villenkaufs finanzieren könne. Jedenfalls aber genüge für die Befriedigung des öffentlichen Berichterstattungsinteresses in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung die abstrakte Benennung eines „Millionenobjekts“, wohingegen die Berichterstattung keine Details über die privaten Vermögensverhältnisse beinhalten dürfe (vgl. BGH NJW 2009, 3030, 3032). Diese Details über die privaten Vermögensverhältnisse lägen, so die Antragsteller, in Gestalt der detaillierten Nennung der „durchgestochen“ Kaufsumme sowie der „durchgestochenen“ Darlehenssumme vor. Aus der vorangegangenen Entscheidung des Kammergerichts und dem Urteil des Bundesgerichtshofs ergebe sich jeweils, dass der dortige Beitrag keinen detaillierten Bericht über die privaten Vermögensverhältnisse enthalte. Die Antragsteller meinen, dies belege, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse nur dann vorliege, wenn lediglich eine abstrakte Vorstellung des Kaufpreises gegenüber dem Rezipienten erfolge. Der Bundesgerichtshof habe im Unterschied zu der Darstellung der Antragsgegnerin auch nicht „offengelassen, ob auch die Nennung des Kaufpreises zulässig sei“, sondern lediglich, ob die dem Leser vermittelte Vorstellung des Erwerbs eines Millionenobjekts infolge der Nennung der Verkaufssumme des Nachbargrundstücks eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle. Auch die Nennung der konkreten Höhe des aufgenommenen Kredites sei rechtswidrig, so die Antragsteller. Ob ein Haus teilweise mit einem Kredit bezahlt worden sei, lasse sich ohne weiteres mit der Mitteilung beantworten, dass ein Kredit aufgenommen worden sei bzw. jedenfalls mit der abstrakten Formulierung eines „Millionenkredits“. Es bedürfen nicht der konkreten Nennung der „durchgestochenen“ Höhe eines privat aufgenommenen Kredits des Antragstellers zu 1) in Höhe von „1,75 Millionen Euro“. Ferner sei es falsch, dass jedermann mit berechtigtem Interesse den Vorgang in den Grundbuchakten nachlesen könne. Tatsächlich sei eine Einsichtnahme nur unter engen Voraussetzungen und für bestimmte Personen, wie z.B. Nachbarn, Kreditgeber oder Erben möglich, nicht aber für die rein neugierige Allgemeinheit. Die Antragsteller hätten sich nach ihrem weiteren Vortrag auch nicht selbst in ihrer Privatsphäre geöffnet, insbesondere nicht hinsichtlich ihrer privaten Vermögensverhältnisse. Die von der Antragsgegnerin angeführte Biographie eines Dritten stelle ein übliches Vorgehen dar, um einen Politiker auch als „Privatmann“ darzustellen. Auch die bekannten geschäftlichen Aktivitäten des Antragstellers zu 1) in der Vergangenheit begründeten kein Informationsinteresse an einem rein privaten Immobilienkauf. Die weiteren von der Antragsgegnerin angeführten Urteile seien nicht entscheidungserheblich, so die Antragsteller weiter. Die Rolle der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ sei bereits gewahrt, soweit abstrakt über den Immobilienkauf berichtet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2020 verwiesen.