Urteil
324 O 13/17
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Antragstellerin, eine juristische Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat, kann sich vorliegend über den Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG hinaus auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen. Für sie ist insoweit eine Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011, 1 BvR 1916/09). Auch unter Berücksichtigung ihrer Rechtsform als "Freiberuflergesellschaft" (Sociedad Limitada Profesional) steht der Antragstellerin der Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu.(Rn.146)
2. Die Reichweite des Unternehmenspersönlichkeitsrechts muss durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der namentlich die besonderen Umstände des Einzelfalls umfassend zu berücksichtigen sind.(Rn.147)
3. Maßgeblich ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Umstand zu berücksichtigen, dass die Informationen, die den untersagten Passagen der streitgegenständlichen Berichterstattung zugrunde liegen, sämtlich in rechtswidriger Weise, nämlich durch einen Hackerangriff, und unter Begehung einer Straftat - das Hacken der in Rede stehenden Dokumente und Dateien würde nach deutschem Recht objektiv den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) erfüllen und dürfte nach dem vorliegend einschlägigen ausländischen Strafrecht als Geheimnisverrat strafbar sein - erlangt worden sind.(Rn.148)
4. Zugunsten der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, dass sie die in Rede stehenden Informationen nicht durch eigenen, von ihr selbst begangenen Rechtsbruch zulasten der Antragstellerin erlangt hat. Zu ihren Lasten ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie an der rechtswidrigen Beschaffung der in Rede stehenden Informationen insoweit beteiligt war, als sie sich auf das Angebot des Informanten, Daten zum Zwecke der Veröffentlichung zu übermitteln, eingelassen hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017, 4 U 166/16). Zu Recht beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass an der inkriminierten Berichterstattung ein hohes öffentliches Interesse besteht.(Rn.161)
5. Die geschützten Interessen der Antragsgegnerin überwiegen die betroffenen Interessen der Antragstellerin nicht.(Rn.165)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 20.02.2017 wird aufgehoben, soweit der Antragsgegnerin durch Ziffer 1.a) untersagt wurde, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen
„(...) verkaufte er Ende 2014 seine Werberechte für die Jahre 2015 bis 2020 auf einen Schlag (...)"
„(...) verkaufte der Kicker seine Bildrechte für die Jahre 2015 bis 2020" „Dieser Jemand hieß P. L.."
wenn dies geschieht wie in dem Artikel „D. D. d. R." in S1 vom 03.12.2016 geschehen.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 20.02.2017 bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Antragstellerin, eine juristische Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat, kann sich vorliegend über den Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG hinaus auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen. Für sie ist insoweit eine Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011, 1 BvR 1916/09). Auch unter Berücksichtigung ihrer Rechtsform als "Freiberuflergesellschaft" (Sociedad Limitada Profesional) steht der Antragstellerin der Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu.(Rn.146) 2. Die Reichweite des Unternehmenspersönlichkeitsrechts muss durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der namentlich die besonderen Umstände des Einzelfalls umfassend zu berücksichtigen sind.(Rn.147) 3. Maßgeblich ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Umstand zu berücksichtigen, dass die Informationen, die den untersagten Passagen der streitgegenständlichen Berichterstattung zugrunde liegen, sämtlich in rechtswidriger Weise, nämlich durch einen Hackerangriff, und unter Begehung einer Straftat - das Hacken der in Rede stehenden Dokumente und Dateien würde nach deutschem Recht objektiv den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) erfüllen und dürfte nach dem vorliegend einschlägigen ausländischen Strafrecht als Geheimnisverrat strafbar sein - erlangt worden sind.(Rn.148) 4. Zugunsten der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, dass sie die in Rede stehenden Informationen nicht durch eigenen, von ihr selbst begangenen Rechtsbruch zulasten der Antragstellerin erlangt hat. Zu ihren Lasten ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie an der rechtswidrigen Beschaffung der in Rede stehenden Informationen insoweit beteiligt war, als sie sich auf das Angebot des Informanten, Daten zum Zwecke der Veröffentlichung zu übermitteln, eingelassen hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017, 4 U 166/16). Zu Recht beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass an der inkriminierten Berichterstattung ein hohes öffentliches Interesse besteht.(Rn.161) 5. Die geschützten Interessen der Antragsgegnerin überwiegen die betroffenen Interessen der Antragstellerin nicht.(Rn.165) 1. Die einstweilige Verfügung vom 20.02.2017 wird aufgehoben, soweit der Antragsgegnerin durch Ziffer 1.a) untersagt wurde, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen „(...) verkaufte er Ende 2014 seine Werberechte für die Jahre 2015 bis 2020 auf einen Schlag (...)" „(...) verkaufte der Kicker seine Bildrechte für die Jahre 2015 bis 2020" „Dieser Jemand hieß P. L.." wenn dies geschieht wie in dem Artikel „D. D. d. R." in S1 vom 03.12.2016 geschehen. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 20.02.2017 bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung im tenorierten Umfang zu bestätigen (I.). Im Übrigen war sie mangels Bestehens eines Verfügungsanspruchs aufzuheben (II.). I. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, soweit die Kammer die einstweilige Verfügung bestätigt hat. Anwendbar ist vorliegend gem. Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB deutsches materielles Recht, denn der Ort, an dem die Schuldnerin - die Antragsgegnerin - gehandelt hat, ist Deutschland. Die streitgegenständlichen Beiträge sind im Magazin „D S1" hierzulande verbreitet worden. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin folgt insoweit aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG. Die Veröffentlichung und Verbreitung der inkriminierten Berichterstattung sind in dem untersagten Umfang rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin bei fortbestehender Wiederholungsgefahr in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. 1. Die Verbreitung der streitgegenständlichen Berichterstattungen - von deren Wahrheit prozessual auszugehen ist - greift in das durch Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein. Über den Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG hinaus kann sich vorliegend auch die in S1 ansässige Antragstellerin, bei der es sich nicht um eine inländische juristische Person handelt, auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen. Für die Antragstellerin als eine juristische Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ist insoweit eine Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.2011, Az.: 1 BvR 1916/09, juris, Tz. 68 ff.). Der Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts steht der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihrer s1 Rechtsform als „Freiberuflergesellschaft“ (Sociedad Limitada Profesional) zu. Denn in den personellen Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts fallen neben juristischen Personen des Privatrechts auch Personenvereinigungen, die nicht in Form einer juristischen Person organisiert sind, wenn sie eine anerkannte gesellschaftliche Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können, wie es hierzulande beispielsweise auch auf die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft oder etwa den nicht rechtsfähigen Verein zutrifft (BGHZ 24, 72, 77 f.; Kröner in: Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 31 Rn. 13). Betroffen ist vorliegend namentlich die Vertraulichkeitssphäre der Antragstellerin. Es ist prozessual davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die den untersagten Teilen der streitgegenständlichen Berichterstattungen zugrunde liegenden Informationen infolge des von der Antragstellerin behaupteten Hackerangriffs auf ihre Server erlangt hat (s. hierzu unter 2. a)). Dass die Antragsgegnerin den Hackerangriff unstreitig nicht selbst verübt hat, steht dem Vorliegen eines Eingriffs durch die Verbreitung der in diesem Rahmen erlangten Informationen nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der vorzunehmen Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2015, 92 - Innenminister unter Druck, Tz. 21; s. hierzu unter 2. c)). Durch die streitgegenständlichen Berichterstattungen ist die Antragstellerin evident auch in ihrem sozialen Geltungsanspruch betroffen. 2. Durch den vorliegenden Eingriff wird das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt. Ob die Verbreitung der streitgegenständlichen Berichterstattungen die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen, ist im Wege der Abwägung zwischen diesem Recht der Antragstellerin auf der einen Seite und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungs- und Pressefreiheit und dem allgemeinen Informationsinteresse auf der anderen Seite zu ermitteln. Denn wegen der Eigenart des Unternehmenspersönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der namentlich die besonderen Umstände des Einzelfalls umfassend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urt. v. 20.04.2010, VI ZR 245/08 - juris, Tz. 12, m.w.N.). Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles überwiegen vorliegend die geschützten Interessen der Antragstellerin. a) Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist maßgeblich der Umstand zu berücksichtigen, dass - wovon prozessual auszugehen ist - die Informationen, die den untersagten Passagen der streitgegenständlichen Berichterstattungen zugrunde liegen, sämtlich in rechtswidriger Weise und unter Begehung einer Straftat erlangt worden sind. Dies hat die Antragstellerin ausreichend glaubhaft gemacht: aa) Dass der behauptete Hackerangriff stattgefunden hat, wird durch das Schreiben der Firma P. T. vom 30.01.2017 (Anlage ASt 18) sowie eine entsprechende eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der Firma, J. M. R. E. (Anlage ASt 29), bestätigt. Hieraus geht hervor, dass die Firma, die für die Leitung der Abteilung EDV-Systeme der Antragstellerin verantwortlich ist und mithin über die erforderlichen Einblicke und Expertise verfügt, die Gegebenheiten am 24.03.2016 erschöpfend untersucht und einen Hackerangriff von außerhalb festgestellt hat. Hierbei sei ein Zugriff auf Mandantendateien erfolgt, und es seien mehr als 120.000 Dateien ausgespäht worden, darunter Dokumente und Emails der Antragstellerin und ihrer Mandanten. Der Angriff sei von entfernten Standorten unter Einsatz komplexer Hacking-Techniken und der Übermittlung von Informationen über Server in verschiedenen Ländern - darunter die Vereinigten Staaten, Frankreich, Russland, Saudi-Arabien und Ungarn - durchgeführt worden. Die Glaubhaftigkeit der Angaben wird dadurch gestützt, dass die Antragstellerin den Sachverhalt unstreitig bei den s1 Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht hat, was sich zudem aus den Anlagen ASt 30 und 31 (der Strafanzeige und einer den Strafverfolgungsbehörden übersandten Liste der ausgespähten Informationen) sowie aus der Anlage 28 ergibt. Bei Letzterer handelt es sich um die schriftlichen Gründe einer Entscheidung des M.er Ermittlungsgerichts in einem anhängigen Ermittlungsverfahren wegen des „Ausspähen(s) von Firmengeheimnissen“ bei der Antragstellerin. Hierin wird zudem das Ermittlungsverfahren dahingehend konkretisiert, dass dieses das Delikt „des Ausspähens und der Weitergabe von Geheimnissen im Zusammenhang mit der Entwendung von vertraulichen Informationen, E-Mails, Verträgen und Steuerunterlagen nach einem Hackerangriff auf die Anwaltskanzlei S. F.“ betrifft. Es wäre kein schlüssiger Grund für eine - fälschliche - Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Wege einer Strafanzeige durch die Antragstellerin für den Fall erkennbar, dass der behauptete Hackerangriff gar nicht stattgefunden hätte, insbesondere zu dem gegebenen Zeitpunkt etwa acht Monate vor Erscheinen der streitgegenständlichen Berichterstattungen und den vorausgegangenen Anfragen durch die Antragsgegnerin und das Recherchenetzwerk E.. bb) Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass die in den untersagten Passagen der streitgegenständlichen Berichterstattungen enthaltenen Informationen auf die im Rahmen des Hackerangriffs entwendeten Dateien zurückgehen. Im Rahmen der Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO tritt an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung, bei der kein festes „Beweismaß“ verlangt wird (BGHZ 156, 139, 142; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 294 Rn. 6). Eine Behauptung ist bereits glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH a.a.O.). Dem somit zugrunde zu legenden Maßstab hat die Antragstellerin vorliegend genüge getan. Sie hat zum einen in Form der Anlagen ASt 23 und ASt 24 umfassend und substantiiert dazu vorgetragen, welche Passagen der Berichterstattungen auf den Inhalten welcher Dokumente und Dateien beruhen und im Einzelnen jeweils konkrete Zuordnungen vorgenommen sowie vielfach auch die korrelierenden Passagen aus den jeweiligen Dokumenten und Dateien wiedergegeben. Die zahlreichen in Rede stehenden Dokumente hat die Antragstellerin als Anlagen beigebracht, in denen sich sämtliche Informationen, die den untersagten Äußerungen in der Berichterstattung der Antragsgegnerin zugrunde liegen, wiederfinden. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass - was die Antragsgegnerin bestritten hat - die genannten Dokumente und Dateien tatsächlich auf ihrem Server gespeichert und Gegenstand des Hackerangriffs waren. Zum einen hat dies der Partner der Antragstellerin, J3 F., eidesstattlich versichert (vgl. Anlage ASt 36). Zum anderen wäre ansonsten keine Erklärung dafür ersichtlich, warum die Antragstellerin nunmehr über sämtliche der betreffenden Dateien verfügt. Diese hatte sie zudem ausweislich der Anlage ASt 31 zuvor schon den s1 Strafverfolgungsbehörden auf zwei DVDs übergeben. Zwar wäre es grundsätzlich denkbar, dass die Antragsgegnerin die in Rede stehenden Informationen zum Teil oder vollständig aus einer oder mehreren anderen Quellen erlangt hat. Insbesondere ist davon auszugehen, dass eine Teilzahl der betreffenden Dateien und Dokumente, namentlich Verträge der betroffenen Mandanten der Antragstellerin mit Dritten, externe Emails sowie Bescheide und Schreiben der Steuerbehörden, auch außerhalb der Server der Antragstellerin gespeichert bzw. abgelegt war. Rein theoretisch wäre eine Weitergabe durch Dritte oder eine Kenntnisnahme außerhalb der Server der Antragstellerin insoweit möglich. Jedoch stellen bereits die Tatsache, dass alle in der Berichterstattung näher genannten Spieler und Funktionäre Mandanten der Antragstellerin sind, sowie vor allem der Umstand, dass sämtliche der in Rede stehenden Informationen in Dateien auf dem Server der Antragstellerin niedergelegt waren, ein starkes Indiz dafür dar, dass die Informationen der untersagten Passagen geschlossen durch den Hackerangriff erlangt worden sind. Neben dem Hackerangriff ist insbesondere keine anderweitige Erklärung dafür ersichtlich, auf welchem Wege der Antragsgegnerin oder F. L. die Inhalte der von der Kanzlei der Antragstellerin versandten Emails, insbesondere derjenigen, die keinen externen Empfängern zugegangen sind, zur Kenntnis gelangt sein könnten. Namentlich ist weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch anderweitig erkennbar, dass - jeweils - einer der Teilnehmer des Emailverkehrs, also Mitarbeiter der Kanzlei der Antragstellerin, die Inhalte weitergegeben hätte. Dies ist zudem unwahrscheinlich, da an den in Rede stehenden Emails nicht stets dieselben Teilnehmer beteiligt waren. Auch die in der streitgegenständlichen Berichterstattung zitierten Entwürfe der Steuererklärung M. Ö.s hatten nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin die Sphäre der Kanzlei zuvor nie verlassen, was ebenfalls für das ausschließliche Abhandenkommen der entsprechenden Dateien im Rahmen des Hackerangriffs spricht. Zwar wäre auch insoweit eine Weitergabe durch einen Mitarbeiter der Antragstellerin denkbar. Gegen diese theoretische Möglichkeit spricht indes - neben der Tatsache, dass es hierfür, im Gegensatz zu dem stattgefunden Hackerangriff, keine konkreten Anhaltspunkte gibt - die Gesamtschau der den Berichterstattungen zugrunde gelegten Dokumente und Dateien. Dies gilt beispielsweise auch mit Blick auf die „gesamte Steuerakte“ M. Ö.s, deren Vorliegens sich die Antragsgegnerin ausweislich des Beitrags „E. j. B." selbst berühmt. Zwar dürfte offizielle Korrespondenz auch in der Sphäre der Finanzbehörden gespeichert bzw. abgelegt sein. Jedenfalls die nicht eingereichten Entwürfe der Steuererklärungen M. Ö.s sind jedoch zu keinem Zeitpunkt in die Sphäre der Finanzbehörden gelangt. Überdies hatte die Antragsgegnerin vor Veröffentlichung der Berichterstattung J. M. mit dem Vorwurf konfrontiert, er würde für seine Bildrechte „weltweit" keine Steuern zahlen (vgl. Anlage ASt 7). Diese Information kann ebenfalls nicht allein von den s1 Steuerbehörden stammen, da diese im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig lediglich Kenntnis über etwaige Angaben und Versteuerungen in S1 erlangen, sondern setzt eine umfassendere Quelle voraus, wie sie in Form der gehackten Server der Antragstellerin gegeben ist. Indiziell spricht für die Erlangung der streitgegenständlichen Informationen der Antragsgegnerin durch den Hackerangriff schließlich auch der Umstand, dass ausweislich der Anlage ASt 26 die mit den Ermittlungen befasste zuständige Behörde der s1 Polizei eine korrespondierende Berichterstattung der s1 Tageszeitung „e. M." darauf untersucht hat, ob die hierin enthaltenen Informationen auf die gehackten Dateien der Antragstellerin zurückgehen, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein Großteil der veröffentlichten Nachrichten der „e. M." ursprünglich aus den „privaten Dateien" der Firma der Antragstellerin stammen. Dieses Ergebnis lässt insoweit Rückschlüsse auch auf die vorliegenden Berichterstattungen der Antragsgegnerin zu, als diese ebenfalls - wie auch die s1 Zeitung „e. M." - Mitglied des Recherchenetzwerks E. ist. Im Namen des E. waren der Antragstellerin - und teilweise auch den betroffenen Mandanten - im November 2016 Fragenkataloge übersandt worden, die sich mit den Steuergeheimnissen der betroffenen Mandanten befassten, darunter denen von J. M., M. Ö. und C. R.. Dies spricht dafür, dass den streitgegenständlichen Beiträgen wie auch dem in der s1 Zeitung „e. M." eine einheitliche Quelle, die auf den Hackerangriff bei der Antragstellerin zurückgeht, zugrunde liegt. Soweit die Antragsgegnerin unter Verweis auf die Entscheidung der Kammer in der Sache 324 O 38/08 der Ansicht ist, dass nicht von einer rechtswidrigen Erlangung der in Rede stehenden Informationen auszugehen sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Antragstellerin hat eine rechtswidrige Erlangung - durch den Hackerangriff auf ihre Server - vorliegend geradeglaubhaft gemacht (s.o.). cc) Durch den auf die Server der Antragstellerin verübten Hackerangriff sind die streitgegenständlichen Informationen nicht lediglich in rechtswidriger, sondern - hiervon ist prozessual auszugehen - auch in strafbarer Weise erlangt worden. Das Hacken der in Rede stehenden Dokumente und Dateien, welches nach deutschem Recht objektiv den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) erfüllen würde, dürfte nach s1m Recht als Geheimnisverrat nach Art. 197 des s1 Strafgesetzbuches strafbar sein. Hierfür sprechen auch die schriftlichen Gründe der Entscheidung des M.er Ermittlungsgerichts in dem die Antragstellerin betreffenden Verfahren aus Anlage ASt 28, nach denen das Gericht von dem Vorliegen eines Geheimnisverrats nach Art. 197 des s1 Gesetzbuches ausgeht. Aus diesem Grunde hat schließlich auch das Amtsgericht M. der Zeitung „e. M." durch einstweilige Verfügung vom 24.11.2016 (Anlage ASt 5) eine entsprechende Berichterstattung über die Antragstellerin und die betreffenden Mandanten vorläufig untersagt. b) Auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen wird vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst. Anderenfalls wäre die Funktion der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (vgl. BGH, AfP 1987, 508, 510; BGHZ 73, 120, 124 ff.; BVerfGE 66, 116, 137 f.). Vor dem Hintergrund der rechtswidrigen Erlangung der streitgegenständlichen Informationen gelten im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen nach der sog. „Wallraff-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE, Beschl. v. 15.01.1984, 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116-151 - Günter Wallraff, juris, Rn. 57 ff.) folgende Grundsätze: Im Rahmen der Abwägung kommt es zum einen auf den Zweck der streitgegenständlichen Veröffentlichung an. Den Grundrechten der Meinungs- und Rundfunkfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Veröffentlichung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigener Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird. Handelt es sich um die Veröffentlichung einer Information, die widerrechtlich beschafft und zu einem Angriff gegen den Betroffenen verwendet wurde, so indiziert dies in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich des anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist. Darüber hinaus gerät dieses Mittel in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage aber hat die Veröffentlichung - so das Bundesverfassungsgericht - grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Dies wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfG, a.a.O., Tz. 57 vgl. auch BGH NJW 782, Tz. 20 f. - Innenminister unter Druck; OLG Stuttgart, AfP 2015, 450 = BeckRS 2015, 12149, Tz. 117 ff.). Diese Grundsätze sind auch vorliegend im Rahmen der Abwägung zugrunde zu legen. Es liegt auf der Hand, dass es - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - für die Anwendung der genannten Grundsätze nicht maßgeblich ist, ob die Antragstellerin sich ebenfalls auf die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG oder eine Verletzung ihres Hausrechts berufen kann (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Tf. 119 f.) c) Nach den dargelegten Grundsätzen überwiegen vorliegend die geschützten Interessen der Antragstellerin. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sind namentlich folgende Erwägungen zu berücksichtigen: aa) Zugunsten der Interessen der Antragstellerin streitet vorliegend die Tatsache, dass die inkriminierten Passagen auf Informationen beruhen, die nicht nur auf rechtswidrige Weise, sondern - wovon prozessual auszugehen ist - unter Begehung einer zu ihren Lasten begangenen Straftat (s.o. unter a) cc)) aus ihrer vertraulichen Sphäre entwendet worden sind. Gegenstand des Hackerangriffs waren große Datenmengen, namentlich über 120.000 Dateien und Dokumente, von denen nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin in Anlagen ASt 23 und ASt 24 auch eine Vielzahl verschiedener Dateien die Grundlage der streitgegenständlichen Berichterstattungen bildeten. Diese betreffen das geschützte Verhältnis der Antragstellerin zu den jeweils betroffenen Mandanten und enthalten vertrauliche Informationen, welche die Antragstellerin im Rahmen des jeweiligen Mandatsverhältnisses hat. Der geschäftsschädigende Charakter der inkriminierten Berichterstattung für die Antragstellerin ist zudem erheblich, da die Vertraulichkeit der betreffenden Daten für die aktuellen und potentiellen Mandanten einer Steuerkanzlei von elementarer Bedeutung ist. Die in Rede stehenden Informationen der betroffenen Mandanten unterliegen überdies teilweise dem geschützten Steuergeheimnis. Für den durchschnittlichen Leser geht schon aus den streitgegenständlichen Beiträgen unmittelbar hervor, dass die dargelegten Informationen jedenfalls zum Teil auf interne Dokumente und Korrespondenz der Mitarbeiter der Antragstellerin zurückgeht, die offensichtlich „geleakt“ worden sind, was bedeutet, dass die Vertraulichkeit der Einkommens- und Steuerdaten der Mandanten der Antragstellerin in ihrer Kanzlei nicht gewährleistet ist. Diese ist mit Blick auf die Sensibilität der betroffenen Daten jedoch für bestehende und potentielle Mandanten von besonderer Wichtigkeit und elementare Voraussetzung einer jeden Mandatsbeziehung. Dies kommt nicht zuletzt in der - nach deutschem Recht unter anderem in § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BRAO normierten, jedoch auch in S1 geltenden - rechtsanwaltlichen Schweigepflicht zum Ausdruck. Indem die Vertraulichkeit der betreffenden Daten bei der Antragstellerin ausweislich der Berichterstattung im Falle ihrer dort genannten Mandanten nicht gewährleistet war, steht für aktuelle und potentielle Mandanten zu befürchten, dass dies auch im Hinblick auf ihre Daten der Fall sein könnte. Vor diesem Hintergrund wiegt der Eingriff umso schwerer, da nicht lediglich ein einzelner, sondern gleich mehrere Mandanten der Antragstellerin von der nicht gewährleisteten Vertraulichkeit ihrer Daten betroffen sind. Von diesen sind wiederum nicht lediglich einzelne Daten, sondern auch für den Leser offenkundig umfassende Datensätze ausgespäht worden. Beispielsweise bezüglich M. Ö. kann der durchschnittlichen Leser der Berichterstattung ausdrücklich entnehmen, dass der Antragsgegnerin „alle (...) Dokumente der Steuerakte Ö.“ vorgelegen haben, es für diesen Mandanten mithin zu einer umfassenden Kompromittierung seiner Daten gekommen ist. Naheliegender Weise umfasst die gesamte „Steuerakte“ Ö.s überdies nicht lediglich die Unterlagen, die das in der Berichterstattung beanstandete Verhalten belegen, sondern auch gänzlich unverfängliche, aber dennoch durch das Steuergeheimnis geschützte Informationen. Der Eingriff in die geschützten Rechte der Antragstellerin, die ohnehin nicht selbst an der Gestaltung der in Rede stehenden Steuermodelle ihrer Mandanten mitgewirkt, sondern diese vielmehr kritisiert hat, wird darüber hinaus durch die Wiedergabe konkreter Inhalte aus den ausgespähten Dateien und Dokumenten verstärkt. Beispielsweise werden in der streitgegenständlichen Berichterstattung bezüglich der Einkommens- und Steuerangelegenheiten ihrer Mandanten nicht nur gerundete Zahlen genannt, die auf den durchschnittlichen Empfänger der Berichterstattungen gegebenenfalls noch den Anschein der Unsicherheit und des Vagen erwecken können, sondern mitunter auf den Euro und sogar auf den Cent genaue Beträge. Soweit die Berichterstattungen aus Emails der Mitarbeiter der Antragstellerin wortlautgetreu zitieren, wirkt der hierdurch begründete Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin ebenfalls schwerer als bei bloß sinngemäßen Zitaten. Gleiches gilt für den Abdruck von Teilen einzelner Verträge der Mandanten der Antragstellerin. Schließlich wiegt auch die Wiedergabe von Inhalten aus verschiedenen Entwürfen von Steuererklärungen, die die Mitarbeiter der Antragstellerin erstellt haben, besonders schwer. Diese sind soweit ersichtlich nicht einmal den Finanzbehörden gegenüber offenbart worden und werden in der Berichterstattung zitiert, um zu suggerieren, die Antragstellerin bzw. ihr Mandant hätte damit gehadert, gegenüber der Finanzbehörde die erforderlichen Angaben - die sich erst in der finalen Version der Steuererklärung wiedergefunden hätten - zu machen. bb) Demgegenüber ist zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass sie die in Rede stehenden Informationen, die Grundlage der Berichterstattung geworden sind, unstreitig nicht durch eigenen, von ihr selbst begangenen Rechtsbruch zulasten der Antragstellerin erlangt hat. Der Hackerangriff auf die Server der Antragstellerin wurde unstreitig nicht von der Antragsgegnerin verübt. Der bestehende Unterschied im Unrechtsgehalt zu der vorliegend zugrunde zu legenden bloßen Abnahme der betreffenden Informationen von der Plattform F. L. und der anschließenden Verwertung durch die Antragsgegnerin ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich in der Entscheidung „Innenminister unter Druck" (NJW 2015, 782, Tz. 23) zu dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt ausgeführt: „Entgegen der Auffassung des BerGer. ist keine Fallgestaltung gegeben, in der bereits im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information von der grundsätzlichen Unzulässigkeit ihrer publizistischen Verwertung auszugehen wäre. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Bekl. zu 1 und 3 die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Kl. nicht beteiligt, auch wenn ihnen die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Es begründet aber einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, oder ob er, wie im Streitfall, aus dem erkannten Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen zieht. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass die grundsätzliche Bereitschaft der Presse, rechtswidrig erlangte Informationen zu verwerten, Dritte zu Einbrüchen in die Vertraulichkeitssphäre ermuntern kann (vgl. Senat, BGHZ 73, 120 [127] = NJW 1979, 647)." Die genannten Erwägungen legt die Kammer auch vorliegend entsprechend zugrunde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bzw. ihre Mitarbeiter Kenntnis von der rechtswidrigen Erlangung - wenngleich nicht zwingend von der konkreten Herkunft aus dem Hackerangriff - der Informationen hatten. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den eigenen Berichterstattungen der Antragsgegnerin aus Anlagenkonvolut ASt 6. In diesen werden verschiedene Treffen mit dem maßgeblichen Informanten der Plattform F. L. namens „ J." geschildert. Aus dem am 28.02.2016 in dem von der Antragstellerin verantworteten Portal „ S1 Online" erschienenen Artikel ergibt sich zunächst, dass „ J." die Herkunft der Informationen nicht in der Öffentlichkeit eines Cafés besprechen wollte, was bereits für eine bemakelte Herkunft der Informationen spricht. Des Weiteren habe er später gegenüber dem Autor des Beitrags bekundet: „If I should be arrested, measures have been taken to ensure that the publications are not stopped. “ Weiter habe er angemerkt: „But I hope they will give me a bit more time before they arrest me." Hieraus geht hervor, dass der Informant der Antragstellerin selbst davon ausging, aufgrund der Beschaffung der in Rede stehenden Informationen festgenommen zu werden. Hierdurch musste auch der Antragsgegnerin verdeutlicht worden sein, dass eine rechtswidrige und sogar strafbare Beschaffung der Informationen stattgefunden hatte. Überdies hat auch die Antragstellerin die Herkunft der Informationen gegenüber der Antragsgegnerin vor Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattungen mit Schreiben vom 25.11.2016 (Anlage Ast 9) dargelegt. Die Erkenntnis, dass die von der Presse publizierte Information, wenn auch ohne ihr Zutun, durch einen Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre gewonnen worden ist, legt ihr ein besonderes Maß an Rücksicht gegenüber dem Betroffenen auf (BGHZ 73, 120, juris, Tz. 20 f.). Es kann dahinstehen, ob sich aus den Artikeln der Antragsgegnerin aus Anlage ASt 6 ergibt, dass sie den „ J." im Rahmen der vor dem Hackerangriff stattgefundenen Treffen mit diesem dazu ermutigt hat, die in Rede stehenden Informationen zu beschaffen. Zulasten der Antragsgegnerin ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie an der rechtswidrigen Beschaffung der in Rede stehenden Informationen insoweit beteiligt war, als sie auf das Angebot des Informanten „ J.", Daten zum Zwecke der Veröffentlichung zu übermitteln, eingelassen hat (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2017, Az.: 4 U 166/16, juris, Tz. 65). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen in der Entscheidung „Innenminister unter Druck" des Bundesgerichtshofs (NJW 2015, 782), auf die die Antragsgegnerin diesbezüglich verwiesen hat. Die Antragsgegnerin beruft sich indes zu Recht darauf, dass an der inkriminierten Berichterstattung ein hohes öffentliches Interesse besteht, welches über die bloße Befriedigung der Neugier ihrer Leser hinsichtlich der finanziellen und steuerlichen Geheimnisse der genannten Fußballer, Trainer und Berater hinausgeht. Mit Blick auf die beitragsgegenständliche Frage der Steuermoral und Steuerpraxis berühmter Fußballer und Fußballfunktionäre sind die Berichterstattungen im Grundsatz geeignet, einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft zu leisten. Die Antragsgegnerin nimmt als Presseorgan insoweit eine Funktion als "Wachhund der Öffentlichkeit" wahr (vgl. BVerfGK 1, 285, 288; AfP 2006, 354, 356; EGMR, Urt. v. 07.02.2012, Az.: 39954/08, juris, Tz. 172). Die betroffenen Mandanten der Antragstellerin genießen jedenfalls zum Teil - insbesondere C. R., M. Ö. und J. M. - in der Öffentlichkeit eine überragende Bekanntheit und nehmen eine Leitbild- und Kontrastfunktion wahr. Vor diesem Hintergrund besteht ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran zu erfahren, ob die genannten Personen, die überdies - wie nicht zuletzt auch den streitgegenständlichen Berichterstattungen zu entnehmen ist - über sehr hohe Einkommen verfügen, gleichermaßen Steuern zahlen wie weniger vermögende und weniger bekannte Personen, oder nicht. Insoweit ist das öffentliche Interesse hierzulande auch hinsichtlich des Fußballers M. Ö. nicht dadurch abgeschwächt, dass in der Berichterstattung lediglich die unterlassene Leistung von Steuerzahlungen in S1, nicht hingegen in Deutschland, thematisiert wird. Der Umstand, dass es sich bei ihm - im Gegensatz zu den übrigen genannten Mandanten der Antragstellerin - um einen deutschen Sportler handelt, dürfte das öffentliche Interesse hierzulande sogar erhöhen. cc) Die geschützten Interessen der Antragsgegnerin überwiegen nach dem dargelegten Maßstab die betroffenen Interessen der Antragstellerin jedoch nicht. Es fehlt vorliegend an der Aufdeckung ausreichend erheblicher Missstände durch die streitgegenständlichen Berichterstattungen. Für ein rechtswidriges oder gar strafbares Verhalten der Antragstellerin selbst bzw. ihrer Mitarbeiter bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie die betroffenen Mandanten in nicht ordnungsgemäßer oder pflichtwidriger Weise vertreten hätten. Auch im Hinblick auf die in der Berichterstattung genannten Mandanten der Antragstellerin ist das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens durch die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist nicht erkennbar, dass die dargestellten Steuerpraktiken ihrer Mandanten - insbesondere das von C. R. und J. M. praktizierte Steuermodell, nach welchem unter Abtretung von Werberechten an eine Firma im Ausland die erzielten Werbeeinnahmen einer Versteuerung in S1 entzogen werden sollten - grundsätzlich oder im Einzelfall, nach s1m oder sonstigem Recht, ein rechtswidriges oder gar strafbares Verhalten darstellen würde. Insbesondere ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass aus diesem Grunde gegen die betreffenden Mandanten der Antragstellerin ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Soweit hinsichtlich C. R. in dem Artikel „D. D. d. R." berichtet wird, dass es ihm durch das dargestellte Steuermodell gelungen sei, Werbeeinnahmen aus dem Zeitraum 2009 bis 2014 in Höhe von etwa 75 Millionen Euro unversteuert zu belassen, mag zwar die Vermeidung der Steuerpflicht gerade durch die Komplexität der getroffenen Maßnahmen sowie das gegebene Ausmaß und angesichts des ohnehin hohen Einkommens R.s als moralisch fragwürdig empfunden werden. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit oder gar Strafbarkeit dieses Vorgehens bestehen jedoch nach prozessualen Grundsätzen nicht. Die betreffenden Einnahmen hat R. gegenüber den s1 Finanzbehörden angegeben, und diese hat die Einnahmen im Rahmen einer Steuerprüfung für die Zeit bis 2013 der T.n und nicht R. selbst zugeordnet, eine Steuerpflicht R.s mithin insoweit gerade verneint. Der in der Berichterstattung darüber hinaus dargestellte Umstand, dass R. 2014 seine Bildrechte für die Jahre 2015 bis 2020 im Voraus an zwei Firmen abgetreten und das entsprechende Entgelt - etwa weitere 75 Millionen Euro - als Einkünfte für das Jahr 2014 deklariert hat, lässt nach prozessualen Grundsätzen ebenfalls kein rechtswidriges oder gar strafbares Verhalten R.s erkennen. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwälte M. A. A. und J. S. der ebenfalls mit den Steuerangelegenheiten R.s betrauten Kanzlei B. M. vom 24.01.2017 (Anlagenkonvolut ASt 19) hat sich nach deren Kenntnis das Verfahren gegen R. auf eine Steuerprüfung beziehungsweise Finanzermittlungen beschränkt, und die Staatsanwaltschaft ist zu keinem Zeitpunkt mit dem Sachverhalt befasst worden. Überdies sind danach zum Zeitpunkt der Erstellung der eidesstattlichen Versicherung gegen R. keine Strafverfahren betrieben und er keiner Steuerstraftat beschuldigt worden. Dies deckt sich mit den Angaben des Rechtsanwalts E. M. R. von der Kanzlei der Antragstellerin in seiner Erklärung aus Anlagenkonvolut ASt 20. Zudem befand sich R. auch ausweislich zweier Bescheinigungen der s1 Steuerbehörden vom 30.11.2016 (Anlagenkonvolut ASt 21) sowie vom 24.01.2017 (Anlagenkonvolut ASt 22) zu den maßgeblichen Erstellungszeitpunkten gemäß den der Behörde vorliegenden Daten „mit seinen steuerlichen Verpflichtungen auf dem Laufenden". Hinsichtlich J. M. wird in dem streitgegenständlichen Artikel „D. D. d. R." zwar berichtet, dass dieser die der K. aufgrund der Abtretung seiner Bildrechte zugeflossenen Werbeeinnahmen - bis Ende 2013 Einnahmen von über 11 Millionen Euro - in seiner s1 Steuerklärung nicht angegeben habe. Ferner hätten die s1 Steuerbehörden diesbezüglich eine Nachzahlung sowie wegen der Nichtangabe der Einkünfte in der Steuererklärung einen Strafzuschlag festgesetzt. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass M. die betreffenden Einnahmen in seiner s1 Steuererklärung hätte ausweisen müssen und insoweit ein Verstoß gegen Angabepflichten vorliegt. Eine Strafbarkeit dieses Verhaltens nach s1m Recht ist jedoch weder von der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich. Mit Blick auf die in dem Beitrag ebenfalls erwähnte Festsetzung einer Steuernachzahlung in Höhe von 880.000 Euro sowie eines Strafzuschlags in Höhe von 550.000 Euro wegen „anderer Steuerdelikte“ ist zum einen bereits nicht erkennbar, welcher Sachverhalt dem zugrunde liegen soll. Darüber hinaus hat die Antragstellerin gemäß der Berichterstattung gegen den betreffenden Bescheid Widerspruch eingelegt, sodass davon auszugehen ist, dass die Festsetzung der Nachzahlung und des Strafzuschlags jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestands- bzw. rechtskräftig ist. Hinsichtlich M. Ö. geht aus dem streitgegenständlichen Beitrag „E. j. B." hervor, dass die s1 Finanzbehörden aufgrund der von dritter Seite geleisteten und vertraglich von Ö. selbst geschuldeten Beraterhonorare eine Steuernachzahlung von über 2 Mio. Euro sowie einen Strafzuschlag von etwa 800.000 Euro festgesetzt haben. Wenngleich Ö. für den einschlägigen Zeitraum seine Angabepflichten gegenüber den s1 Finanzbehörden möglicherweise dadurch verletzt hat, dass er die Leistungen der Beraterhonorare durch Dritte nicht angegeben hat, ist ein hierin liegendes strafbares Verhalten nach s1m Recht nicht ersichtlich. Ein substantiiertes Vorbringen der Antragsgegnerin hierzu fehlt. Zwar sei, so die streitgegenständliche Berichterstattung, in der Kanzlei der Antragstellerin die Befürchtung aufgekommen, dass die s1 Steuerbehörden das Steuerverfahren in ein Strafverfahren umwandeln könnten. Dies besagt jedoch nichts über die tatsächliche Strafbarkeit des in Rede stehenden Verhaltens. Gegen den festgesetzten Strafzuschlag hat Ö. zudem Widerspruch eingelegt, sodass auch dieser soweit ersichtlich noch nicht in Bestands- bzw. Rechtskraft erwachsen ist. Die dargestellte Vereinbarung einer Abfindung des Vaters von M. Ö. durch die Ö. M. GmbH haben ausweislich der Berichterstattung indes auch die s1 Steuerbehörden als abzugsfähige Ausgabe anerkannt und eine Steuerpflicht M. Ö.s insoweit verneint. Wenngleich die Vereinbarung der Abfindung in der Berichterstattung als fragwürdig und konstruiert dargestellt werden soll, ist diesbezüglich mithin nicht einmal ein Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften erkennbar. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abfindung und der vorgenommenen Versteuerung bestehen demnach nicht. d) Nach den genannten Maßstäben genügen die streitgegenständlichen Berichterstattungen nicht der Anforderung, Fehlentwicklungen oder Missstände aufzudecken, die ausreichend gewichtig sind, um im Rahmen der Gesamtabwägung die widerstreitenden Interessen der Antragstellerin zu überwiegen. Wenngleich die Berichterstattung durchaus kritikwürdige Umstände und Verhaltensweisen betreffend die Mandanten der Antragstellerin aufzeigen mögen, begründen die dargestellten Umstände weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau derartige erhebliche Missstände. Die Antragstellerin muss es daher insbesondere nicht hinnehmen, dass sie für die Anprangerung etwaiger allgemeiner Missstände - namentlich der bestehenden legalen Möglichkeiten, seine Steuerlast (erheblich) zu reduzieren - im Rahmen einer Berichterstattung wie geschehen instrumentalisiert wird, zumal angesichts der rechtswidrigen und strafbaren Erlangung sowie der Sensibilität der verbreiteten Informationen, die das Mandantenverhältnis zu Anwaltskanzlei und dem Steuergeheimnis unterliege. 3. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert. Es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt, und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. 4. Es liegt zudem der erforderliche Verfügungsgrund vor, die Eilbedürftigkeit ist gegeben (§ 937 Abs. 2 ZPO). An der Dringlichkeit fehlt es dann, wenn der Betroffene den Rechtsverstoß schon längere Zeit kennt und durch sein Zuwarten zum Ausdruck bringt, dass es ihm mit der gerichtlichen Maßnahme nicht so eilig ist (Meyer in: Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 40 Rn. 33). Die mit Pressesachen in Hamburg befassten Spruchkörper gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Dringlichkeit im Sinne dieser Vorschrift bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen grundsätzlich jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn zwischen der Kenntnisnahme des jeweiligen Beitrags durch den Antragsteller und der Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen (vgl. etwa Urt. der Kammer v. 07.07.2006, Az.: 324 O 146/06; Beschl. des Hansatischen Oberlandesgerichts Hamburg v. 12.11.2008, Az.: 7 W 130/ 08 und Beschl. v. 08.03.2012, Az.: 7 W 32/12; Meyer, a.a.O.). Dies hat die Antragstellerin ausreichend glaubhaft gemacht. Es ist prozessual davon auszugehen, dass eine die Frist in Gang setzende Kenntnisnahme von der Übersetzung der Beiträge erst am 03.01.2017 erfolgt ist. Dies hat die Antragstellerin durch die eidesstattlichen Versicherungen ihrer beiden Partner (Anlagenkonvolut ASt 25) glaubhaft gemacht. Hiernach waren diesen sowie der Kanzlei im Allgemeinen die Inhalte der Berichterstattungen nicht bekannt. Selbst bei einer Kenntnisnahme noch am 03.12.2016, dem Erscheinungsdatum der streitgegenständlichen Ausgabe des „ S1“, wäre die fünfwöchige Regelfrist mit Antragstellung am 09.01.2017 noch gewahrt worden. Das Ende der Frist würde dann zwar grundsätzlich auf Samstag, den 07.01.2017, fallen. Nach dem Rechtsgedanken des § 193 BGB verschiebt sich jedoch das Fristende, sofern dieses auf einen Samstag fällt, auf den darauffolgenden Werktag, vorliegend also auf den 09.01.2017. Die an diesem Tag erfolgte Antragstellung wäre mithin auch dann fristwahrend. Die weiteren Einwände der Antragsgegnerin stehen der Annahme der Eilbedürftigkeit ebenfalls nicht entgegen. Es ist insoweit insbesondere unschädlich, dass der Antragstellerin bereits vor der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge ein Fragenkatalog betreffend den Gegenstand der Berichterstattungen übersandt worden ist. Hierdurch ist keine Verkürzung der fünfwöchigen Regelfrist, deren Wahrung die Dringlichkeit indiziert und die allein auf den Zeitraum zwischen Kenntnisnahme von der Berichterstattung und Stellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung abstellt, angezeigt. Dies gilt umso mehr, als es sich vorliegend um zwei umfangreiche Berichterstattungen und einen komplexen zugrunde liegenden Sachverhalt handelt und die Antragstellerin ihren Sitz in S1 hat, was die Korrespondenz mit ihren Prozessbevollmächtigten erschwert und nicht ausschließbar verzögert haben dürfte. Es liegt auf der Hand, dass es - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - für die Wahrung der fünfwöchigen Regelfrist nicht auf eine etwaige Abmahnung bzw. deren Zeitpunkt ankommt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin die durch die Wahrung der Fünfwochenfrist indizierte Dringlichkeit auch nicht durch ihr Verhalten nach Antragstellung widerlegt. Sie ist anschließend „am Ball" geblieben. Es hat ihr insoweit nicht oblegen, zwischen der Antragstellung per Fax am 09.01.2017 - Eingang des Originals: 11.01.2017 - und der telefonischen Erörterung mit der Kammer am 24.01.2017 nochmals bei der Kammer „nachzuhaken“ bzw. auf eine Entscheidung zu drängen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Komplexität des vorliegenden Sachverhalts und des Umfangs der beanstandeten Berichterstattungen. Nach telefonischer Erörterung mit der Kammer hat die Antragstellerin sodann zeitnah - am 08.02.2017 - einen weiteren Schriftsatz nebst umfangreichen Anlagen eingereicht. II. Mit Blick auf die Berichterstattung in dem Artikel „D. D. d. R." war die einstweilige Verfügung in dem zu Ziff. 1. tenorierten Umfang aufzuheben. Insoweit mangelt es nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung an einem Verfügungsanspruch. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, da die betreffenden Passagen nicht das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzen. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass die in den betreffenden Äußerungen enthaltenen Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit vorbekannt waren. Insbesondere aus dem mit Anlage AG 6 beigebrachten Beitrag auf der Website r..com sowie den beigefügten Suchergebnissen der Suchmaschine G. auf www. g..de, insbesondere den daraus ersichtlichen Snippets von Beiträgen auf www. s..de sowie auf www. k..de ergibt sich, dass C. R. dem aus S2 stammenden Geschäftsmann P. L. bzw. dessen Unternehmen seine Persönlichkeits- bzw. Bildrechte für die Jahre 2015 bis 2020 übertragen hat. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin die entsprechenden Informationen erst durch die im Rahmen des Hackerangriffs entwendeten Dokumente und Dateien erlangt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20.02.2017, mit welcher der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel die Veröffentlichung bzw. Verbreitung umfassender Teile zweier Berichterstattungen untersagt wurde, die in der Printausgabe des Magazins „D. S1" vom 03.12.2016 erschienen waren. Konkret hat die Kammer die Veröffentlichung bzw. Verbreitung folgender Äußerungen untersagt: 1. (...) a) „Superstar C. R. und Trainerlegende J. M. haben für ihre Werbemillionen Briefkastenfirmen in der Karibik benutzt. [...] C. R. [...] zwei Briefkastenfirmen auf den B. V. I.. Mit einer weiteren, die jahrelang R.s Millionen bunkerte. Mit einem Konto bei einer S. Privatbank. [...] Die Enthüllungsplattform F. L. hat dem S1 Festplatten mit 1,9 Terabyte Material überlassen, [...] Und die zeigen, wie R. bis 2014 über eine Briefkastenfirma in der Karibik zig Millionen Euro Werbegelder abkassierte. Steuern zahlte er darauf kaum. Als wenn das nicht schon reichen würde, verkaufte er Ende 2014 seine Werberechte für die Jahre 2015 bis 2020 auf einen Schlag für weitere 75 Millionen Euro. Das Geld dribbelte er noch schnell in das Steuerjahr 2014 hinein. Das war nämlich das letzte Jahr, in dem für ihn ein Ministeuersatz in S1 galt. Für 63,5 Millionen Euro, die er auf diesem Weg vorab einsackte, zahlte er offenbar gar keine Steuern. Heute sitzen ihm die Steuerprüfer im Nacken. J. M., [...] [...] das Geld [...] lag auf Konten in der S.. Die gehörten einer Briefkastenfirma in der Karibik, die wiederum in eine Stiftung vom anderen Ende der Welt verpackt war, in N.. M., das dokumentieren die Unterlagen, wurde inzwischen zu einer Millionennachzahlung verdonnert. Und auch andere Promi-Profis besorgten sich Gelddepots in exotischen Ländern. P1 und R1 C., (zwei portugiesische Europameister dieses Sommers.) J. R., Torschützenkönig der Weltmeisterschaft in Brasilien. Alle drei spielen oder spielten bei R(1) M., (dem reichsten Klub der Welt,) wo nicht nur die Gage der Fußballer extrem, zu sein scheint, sondern auch der Übermut in Steuerfragen. Zu den R(1)-Spielern, die schlauer sein wollten, als der s1 Fiskus wohl erlaubt, gehört auch deutscher Weltmeister: M. Ö., [...] Vor ein paar Monaten bekam er aber aus S1 einen Steuerbescheid hinterhergeschickt. Ö. soll zwei Millionen Euro nachzahlen. Außerdem brummten ihm die Behörden einen Strafzuschlag von knapp 790 000 Euro auf, wie jetzt durch F. L. herauskommt [...] ([...] R. verdient bei R(1) 38 181 818 Euro im Jahr: In Worten: achtunddreißigmillioneneinhunderteinundachtzigtausendachthundertachtzehn. [...]) Sechs Stunden, zwei Millionen [...] C. R.? 1,9 Millionen Dollar für 6 Stunden und 45 Minuten. Pro Minute 4691 Dollar. So nachzulesen im Vertrag mit T., den R.s Vermarkter im Juni 2013 abschloss. Dafür fliegt R. zu Werbeaufnahmen, First Class, auf Kosten von T., steht dreieinhalb Stunden vor dem Mittagessen und dreieinviertel Stunden danach vor der Kamera, alles genau geregelt. Dann darf der Autohersteller 13 Monate lang mit den Bildern werben. Allerdings kauft man bei einem R. mit 1,9 Millionen Dollar nicht die Welt. Reklame machen durfte T. nur im Nahen Osten; obendrauf gab es noch Algerien, M(1), Afghanistan. Für den Rest der Erde hätte der Kunde extra zahlen müssen. Oder ein anderer: Denn in China warb R. zur selben Zeit für H.. Das machte laut Vertrag noch mal 2 Millionen Euro für ein Jahr Laufzeit und höchstens 6 Stunden Arbeit vor der Kamera. Ein Zusatztermin in China, falls gewünscht, hätte 600 000 Euro gekostet. Für R.s Verhältnisse ein Schnäppchen. [...] Das Geld rauscht nur so herein, wenn man den Verträgen glauben darf: Mehr als 16 Millionen Dollar zahlt demnach H1, der US-Nahrungsmittelriese, in fünf Jahren. 2,25 Millionen Euro kommen vom B. E. S. in P., für drei Jahre. 300 000 Euro für einen einzigen Fernsehauftritt in Rom. 1,1 Millionen von der Airline E., für ein gutes Jahr. Nicht zu vergessen 15 Erster-Klasse-Flüge nach Dubai von jedem Punkt der Welt. Bei jedem Slip mit dem C.-Logo auf dem Gummibund liefert die dänische Unterwäschefirma J. 13 Prozent vom Umsatz ab. Bei N. sind es 5 Prozent vom Verkauf der C.-Schuhe. (Als die Amerikaner von September 2010 bis August 2011 weltweit gut 51 Millionen Euro mit C.-Artikeln einnahmen,) landeten davon knapp 2,6 Millionen bei der Firma, die R.s Honorare einsammelt. Hinzu kamen noch 1,6 Millionen Fixgehalt von N. pro Jahr plus die branchenüblichen Prämien für eine erfolgreiche Saison: 250 000 Euro etwa, (weil er in der s1 Liga Torschützenkönig wurde.) Dafür unterwirft sich R. dem Regime der N.-Verträge: Wenn er länger als 90 Tage verletzt ist und nicht spielen kann, darf ihm N. in der Zeit sein halbes Fixgeld streichen. Das Gleiche, wenn R. mehr als 20, aber weniger als 30 Spiele im Jahr für seinen Klub macht. [...] Hätte er bei der WM gefehlt, hätte ihn das auch die halbe Jahresumsatzbeteiligung kosten können.[...] R. [...] Zwar gingen bisher von jedem Werbe-Euro, der 15 Millionen im Jahr übersteigt, 40 Cent an seinen Verein R(1) M.. Steht so in einem Vertrag. [...] (Es gibt einen Kinofilm aus dem vergangenen Jahr, der R.s Leben nacherzählt (200 000 Dollar für R.s Mitwirken plus Umsatzbeteiligung).) J. M. [...] Inzwischen hat sich der s1 Fiskus schon 4,4 Millionen Euro von ihm geholt. Mehr als 3 Millionen musste er nachzahlen, 1,1 Millionen kamen als Strafzuschlag obendrauf. (Auch M. verdiente Millionen;) die Rede ist von rund 5,3 Millionen Pfund im Jahr. Das war sein Gehalt als Trainer, das er als Spitzenverdiener voll versteuern musste. Doch zusätzlich bekam er von C. von 2004 bis 2008 noch rund 1,5 Millionen Pfund für seine Bildrechte. Genauer gesagt: Nicht er bekam das Geld. Es ging in die Karibik, zu der K. S. S.A., einer Briefkastenfirma auf den B. V. I. (BVI). Die Klitsche residiert dort in der V. P., R. T., T., [...] Wenn es hier Geschäftstätigkeit gibt, dann sicherlich nicht von der K. S.. Die ist nämlich nur eine große Spardose: Bis mindestens 2013 flössen Millionen aus M.s Werbung hierhin. Dazu hatte der Coach schon 2004, mit dem Wechsel zu C., seine Rechte an die K. übertragen. Die durfte ihn seitdem vermarkten lassen und die Gelder einstreichen. Und diese Gelder versteuert so eine Firma auf den Inseln praktischerweise mit einem Unternehmenssteuersatz von — richtig: null Prozent. [...] Schon bevor die K. gegründet wurde, hatte eine i. Steuerkanzlei eine andere Firma aufgemacht, in D.. Ihr Name: M. & I. M. ( M.). [...] Und dieselbe Kanzlei in D., die M. gründete, war auch „Big J1" M1 zu Diensten. Sie betreute die Hauptfirma des Beraterkönigs, G.. Wer nun mit M. warb, zahlte also an M. in I.. Was danach mit dem Geld passierte, wer wollte das schon wissen? Bei M., so belegen die F.- L.-Dokumente, blieb nur eine kleine Provision hängen; anfangs 6,5 Prozent, ab 2010 noch 4 Prozent. Später kam eine zweite I. Firma ins Spiel, P., die einzige im Geflecht, die tatsächlich Personal hatte und arbeitete. Sie besorgte Werbejobs für M.; wenn es klappte, kassierte sie 20 Prozent von den Einnahmen. Und die Steuern? Wenn M. oder P. einen Gewinn einfuhren, mussten sie den zwar versteuern, mit 12,5 Prozent. Aber eben nur ihren eigenen Gewinn, aus den Provisionen, aus ein paar Krümeln vom großen Kuchen. Nicht die Gesamteinnahmen, die M. mit Werbung hereinholte. Die wanderten — nach Abzug der Provision für M. und P. — auf die B. V. I.. Wo sie mit dem Steuersatz null versteuert werden. Also waren auch ihre Begünstigten gut getarnt: Hinter der Karibikfirma standen Strohmänner. Und wer versteckte sich hinter ihnen? Eine Stiftung, ganz weit weg, in N.. Wie aus den Dokumenten hervorgeht, hatte M. sie 2008 gegründet; der Begünstigte der Stiftung war er allerdings nicht. Die Stiftung hieß K1 T.. Der Name M. tauchte dazu in Handelsregistern nicht auf. [...] Das findet sich erst in der Gründungsurkunde des Trusts, die in den F.- L.-Papieren liegt: Begünstigte waren demnach „ M.s aktuelle Ehefrau und seine Kinder". [...] Die K.-Konten vom 31. Dezember 2013 zeigten an, dass die Firma J. M. 11 979 657 Euro schulde, heißt es da. Schuldet? Das war offenbar der Kniff: M. hatte seine Werbeeinnahmen — mehr als 11 Millionen Euro — der K. anvertraut. Aber es blieb in der Familie, lag in seiner Reichweite, so gut wie unberührt auf K.-Konten in der S.. [...] Im Juli 2014 begannen die s1 Behörden, M.s S1 -Jahre und sein Firmengeflecht zu durchleuchten. Zwar hatte R(1) M. vor jeder Zahlung an K. zehn Prozent gleich einbehalten und an den Fiskus abgeliefert. Die meisten anderen Werbepartner des Trainers zahlten aber ohne Abzug nach I.. Und von dort war M.s Geld — von den üblichen Provisionen für M. und P. mal abgesehen — komplett ins Null-Steuer-Paradies BVI gegangen. Die Bildrechte hat der Trainer in seiner s1 Steuererklärung nie angegeben. Schon im Juni 2013 ahnte J. S., Partner der Steuerrechtskanzlei S. F., dass das nicht gut ausgehen werde. S., [. ] hatte mit einem Kollegen über den Fall M2 gesprochen. [. ] Nun schrieb S. an einen Steuerexperten namens C. O. d. C., der Agent M1 beriet: Es sehe so aus, als hätten sich die Behörden auf eine Linie festgelegt. Nur wenn die Bildrechtefirma eines Fußballers echte Mitarbeiter habe, echte Büros, gebe es kein Problem. Andernfalls würden die Einnahmen wie normales Gehalt der Stars betrachtet. Voll zu versteuern. Für die M1 -Kunden eine Schreckensnachricht. Sorgen machte sich S. erst mal um M.. Der habe 2012 seinen Auslandsbesitz nicht angegeben, obwohl das Pflicht in S1 sei. Im September 2014 hoffte der Staranwalt, dass M. wenigstens ohne Strafverfahren davonkomme. Dafür sei M. bereit zu zahlen, „was auch immer". Das, so ein Anwaltskollege, sei auch besser; einen Krieg werde M. verlieren, und nicht nur er — „wir alle". M1 sei sehr nervös. Verständlich: Schließlich hatten die meisten M1 -Kunden ein solches Steuermodell, mit einer Firma im Nirgendwo, bei der die Einnahmen aus den Bildrechten landen. Wenn man zusammenzählt, was bei seinen wichtigsten Klienten bis heute in der Karibik landete, kommt man auf mindestens 180 Millionen Euro. Feuerwehrmann S., der ab 2014 in höchster Not die M1 -Spieler und M. heraushauen sollte, ließ intern keine Zweifel aufkommen, was er davon hielt. „Vergiss nicht, dass die Struktur, die alle Kunden von J1 haben, nicht die geeignetste ist für Leute mit einem Wohnsitz in S1 ", hieß es in einer Mail, die an den M1 -Steuerexperten O. d. C. ging. Der hatte das Modell als Berater begleitet. Dass die Steuerkonstruktion für Bildrechte nichts tauge, habe man ihm, O. d. C., doch schon so oft gesagt, klagte S.. Am deutlichsten wurde S., als es um die akuten Schwierigkeiten des portugiesischen Nationalspielers F. C. ging. Auch der hatte eine Briefkastenfirma in der Karibik, wie sie bei M1 -Kunden typisch war: „Gentlemen, die Struktur, die ihr aufgebaut habt, ist ein ernsthaftes Problem für den Spieler." Übrigens auch für M1 selbst: „Lass uns hoffen, dass sie [...] J1s Firmenstruktur in I. nicht als notwendigen Helfer zur Steuervermeidung der Spieler in S1 ansehen." Und noch mal zu C.: „Kann sein, dass Sachverhalte, die weniger schuldbelastet sind als das, was wir gegen die Finanzbehörden verteidigen müssen, als Steuerstraftat eingestuft werden." Erleichtert, aber wohl auch überrascht war S., als er am 17. Juni 2015 nach Verhandlungen mit den Steuerbehörden melden konnte, dass M. noch mal glimpflich davonkommen sollte. M. blieb ein Strafverfahren erspart, auch ein öffentlicher Prozess. Er musste nur zahlen. Die K. konnte sogar noch ein paar Kosten absetzen, und einen Rabatt für das Jahr 2013 gab es auch, weil M. in jenem Sommer schon wieder von S1 nach E. gezogen war. So, wie das alles mal angefangen habe, sehr besorgniserregend - da könne man mit dem Ergebnis wirklich zufrieden sein, jubelte S.. Am 30. Juli 2015 kam die Bestätigung der Steuerbehörden, und tatsächlich: Es war noch mal gut gegangen. Die Beamten warfen M. vor, er hätte seine Werbemillionen jedes Jahr angeben und versteuern müssen. Das Geld der K. sei ihm voll zuzurechnen. Der Staat verlangte insgesamt 5,8 Millionen Euro: 3,3 Millionen Euro Nachzahlung für die Bildrechte und 1,1 Millionen Euro Strafzuschlag. Das hat M. inzwischen gezahlt. Hinzu kamen aber noch weitere 880000 Euro Nachzahlung plus 550 000 Euro Strafe, die mit anderen Steuerdelikten zu tun hatten. Gegen diesen Teil des Bescheids legte S. F. Widerspruch ein. Jetzt als nichts mehr zu befürchten war, keine Anklage, kein Prozess, versuchte er, sich die restliche Zahlung mit einer Formalie vom Hals zu schaffen Die Behörden hätten 373 Tage ermittelt; erlaubt seien nur 365, ein Jahr. Einen Krieg mit den Behörden hatte M. vermieden, den Kleinkrieg aber ließ er mit allen Finessen führen. [...] Spardosen. Die für F. C. hieß „ R1.1 ", aufgestellt in Panama. Die für R1 C. „ A. V.", auf den B. V. I.. Die für P1 „ W. C.", ebenfalls BVI. Die für J. R. „ K. A.", BVI. (Allesamt Millionarios, allesamt aktuelle oder ehemalige R(1)-Spieler,) allesamt M1 -Kunden. Aber keine dieser Spardosen wurde je mit Geldscheinen so vollgestopft wie die Dose mit dem Namen T. A.. T., das war die Spardose für C. R.. [...] R. T. auf den B. V. I., V. P., über der Apotheke von Frau V.. [...] Auf sechs Seiten sicherte das Papier R. Einnahmen zu, die anfangs fast so hoch waren wie das Gehalt, das er von R(1) bekam - nur dass ein Großteil dieser Gelder vor dem s1 Fiskus offenbar geheim blieben. R.s Vertragspartner: die T. A. Ltd. Wie bei M1 -Kunden üblich, trat das Idol damit alle Bildrechte an die Briefkastenfirma ab. Im Gegenzug standen alle Einnahmen, die T. in den nächsten sechs Jahren machen würde, ohne nennenswerte Abzüge R. zu. Auch die I. Firmen M. und P. waren wieder mit dabei, das übliche Spiel, wie schon bei M.. Sie handelten für R. die Sponsoren- und Werbeverträge in aller Welt aus, kassierten die Millionen ein. Dahinter blieb die T. verborgen, und die Werbekunden mussten nicht direkt an eine schmuddelige Offshore-Adresse überweisen. Ein kleinerer Teil der Gelder, die in I. landeten, ging laut Vertrag an R.s Arbeitgeber R(1), weil der ja an der Marke C. R. mitverdienen durfte - sobald R. mit Bildrechten ein bestimmtes Einkommen übertraf. Von den übrigen Millionen in der I. Kasse nahmen sich die M. und die P. ihre Provision, manchmal an die 30 Prozent, also deutlich mehr als bei M.. Alles andere wanderte an T. weiter. Auch jene Millionenpauschale, die R(1) wiederum dafür zahlte, dass der Verein einen Teil von R.s Bildrechten bekommen hatte. Insgesamt flossen zwischen 2009 und 2014 mehr als 70 Millionen Euro an die T.. Der s1 Fiskus erfuhr von R.s heimlicher Kasse jahrelang nichts. Erst in seiner Steuererklärung 2014, dem Jahr, in dem der T.-Vertrag auslief, tauchte etwas von dieser Summe auf - aber gerade mal 11,5 Millionen Euro. Hat R. also alles andere an der Steuer vorbeigemogelt, gut 60 Millionen Euro? [...] (Politik gewährte den Impatriados eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2015.) Und genau diese Regelung reizten R. und seine Berater bis zum Letzten aus. Von den Werbemillionen in der Spardose T. musste er dank der „ L. B." nur auf 20 Prozent überhaupt Steuern zahlen. 20 Prozent, so hoch schätzten R.s Berater seine Einnahmen aus Werbung in S1. Die konnte er als Impatriado noch dazu mit dem Ministeuersatz von 24,75 Prozent versteuern. Der Großteil der Werbegelder, die aus dem Ausland, blieb in S1 von allen Abzügen verschont. [...] in den letzten Dezembertagen 2014, verkaufte der Kicker seine Bildrechte für die Jahre 2015 bis 2020. Hatte R. in der Vergangenheit schon rund 75 Millionen Euro über die T. steuergünstig eingesackt, kamen jetzt auf einen Schlag noch mal fast 75 Millionen für die Zukunft hinzu. Die Käufer der Rechte waren zwei frisch gegründete Briefkastenfirmen auf den B. V. I.. Die eine hieß A1, die andere A2, registriert, natürlich, wieder mal in der V. P., R. T., T.. Die Kaufverträge wurden am 20. Dezember 2014 bei einem Notar in M(1) besiegelt. [...] In der Firma A1 liegen seither R.s Bildrechte für S1, in der A2 die für den Rest der Welt. Noch am 20. Dezember schrieb R. beiden Firmen eine Rechnung. Von der A1 forderte er für die Übertragung der S1rechte 11,25 Millionen Euro, von der A2 für die Weltrechte 63,75 Millionen. Zahlbar in beiden Fällen auf das Konto ... bei der kleinen, feinen Privatbank M. & C. in G2. Dort ging das Geld drei Tage danach auch ein. Angeblich, so geht aus zwei weiteren Verträgen hervor, sollte der Kaufpreis später dann noch mal um rund 15 Millionen Euro reduziert werden. Für den S1 Anteil um rund 3 Millionen, für die Weltrechte um gut 12 Millionen weniger. [. ] Hat R. diese 15 Millionen tatsächlich zurückgezahlt? Dafür findet sich in den vorliegenden Kontounterlagen jedenfalls kein Beleg. Auch in der Steuererklärung 2014 blieb es bei den ursprünglich vereinbarten 11,2 Millionen für S1. [...] R. wollte anscheinend noch schnell Kasse machen, damit er seine s1 Bildrechte der Jahre 2015 bis 2020 mit dem günstigen Satz von 24,75 Prozent versteuern konnte. (Jenem Impatriado-Steuersatz, der 2014 zum letzten Mal für ihn galt.) Gleichzeitig musste er 2014 zum letzten Mal in S1 keine Steuern auf seine Werbegelder aus dem Ausland zahlen, auf die Weltrechte, die ihm jetzt auf einen Schlag 63,5 Millionen brachten. Der Vorteil, alles in allem: um die 35 Millionen Euro. So viel hätte er dem s1 Fiskus mehr zahlen müssen, wenn er stattdessen das Geld erst in den kommenden Jahren mit Werbung eingenommen hätte. Aber noch etwas dürfte eine Rolle gespielt haben: Der Fiskus war M. und anderen M1 -Spielern auf der Spur. So wunderbar das Glückskind R. von Steuervorteilen profitiert hatte, geheuer war seinen Anwälten die Sache mit der Firma auf den BVI nicht mehr. Die T., sie sollte nach dem Torschlussdeal Ende 2014 verschwinden. [...] Für den Verkauf seiner Rechte hatte R. einen potenten Käufer gebraucht. Einen, der vorab pauschal 75 Millionen dafür zahlen wollte, was R. erst in den nächsten sechs Jahren an Werbeerlösen hereinholen wird. Dieser Jemand hieß P. L.. [...] So wie es aussieht, stand er auch hinter den beiden BVI-Firmen A2 und A1. [,..] Ende Juni 2015 gab er seine Steuererklärungen für das Jahr 2014 ab. J2 S.s Mannschaft hatte sie aufgestellt, [...]. Auf den Cent genau listete sie R.s Einnahmen auf. (Gehalt seines Arbeitgebers: 34 672 988,31 Euro das war noch sein alter Vertrag.) Vermögen: (ein Haus in M.) (4,5 Millionen Euro), (etwas Geld auf Bankkonten, falls er mal schnell etwas braucht) (10 799 387 Euro), (Autos, darunter Supersportwagen wie der McLaren MP4, der Lamborghini Aventador oder der Ferrari 599) (1 248 152 Euro). Was sich in den Steuererklärungen für 2014 nicht fand — und wofür s1 Finanzbehörden sich offenbar nicht interessierten: sein Vermögen im Ausland. Seine 15 Häuser in P., die Konten bei der S.. G3 Kantonalbank in der S., dem B. BPI in P. und der B. I. in L.. Erst recht kein Wort über sein Konto bei der Privatbank M. in G2, auf dem die rund 75 Millionen aus dem Vorabverkauf seiner Bildrechte an A1 und A2 landeten. Ende 2014 lagen dort mehr als 110 Millionen Euro. 63,5 Millionen davon hatte R. von der A2 für die Auslandsrechte kassiert, ohne offenbar auch nur einen Euro Steuern dafür zu zahlen. [...] Jedenfalls taten sich R.s Steuerrechtler äußerst schwer mit der Frage, was sie dem Fiskus an Einnahmen für Bildrechte offenbaren sollten. Noch einen Tag bevor sie die Einkommenserklärung 2014 einreichen mussten, tauchten darin nur die 11,2 Millionen Euro auf, die R. von A1 bekommen hatte, für die s1 Bildrechte der Jahre 2015 bis 2020. Die wollte er also tatsächlich versteuern. Was aber war mit seinen S1einnahmen für die Jahre 2009 bis 2014? Die bei der T. gelandet waren? Die sucht man in diesem Entwurf vergebens, obwohl R. auch darauf Steuern zahlen musste. Immerhin 11,5 Millionen hatte die T. für Werbung kassiert, die mit R. in S1 lief. Diese Millionen wurden erst in der letzten Version seiner Einkommensteuererklärung am 30. Juni untergebracht und zu den 11,2 Millionen aus dem A1 -Deal addiert. Auf 22,7 Millionen. Einfach so. Dass sie von einer Briefkastenfirma auf den B. V. I. stammten — kein Hinweis darauf, in keiner seiner Teilerklärungen, die er abgeben muss. Die S.- F.-Leute fürchteten das Schlimmste. Sie schrieben O. d. C., dem M1 -Steuerexperten, dass sie mit R.s Steuermodell nichts zu tun haben wollten. „Wir haben nicht am Design, an der Einführung und der Überwachung der Struktur teilgenommen", hieß es ausdrücklich, mit anderen Worten: Das hätten allein die M1 -Leute auf ihre Kappe zu nehmen. Und nachdem alles zum Finanzamt gegangen war, mailte ein S.-Mitarbeiter den eigenen Kollegen: „Gott sei Dank haben wir unsere Rücken eine Million Mal abgesichert, weil ich sehen kann, dass diese Erklärung noch Konsequenzen haben wird." Und ob sie das hatte. Ende 2015 begann eine Steuerprüfung, zunächst für die Jahre 2011 bis 2013. Bei S. F. kam Hektik auf. Unterlagen mussten her — R.s Verträge mit R(1) M., den Sponsoren, mit den I. Vermarktern M. und P.. Sein Rettungsteam um J2 S. wusste ganz genau, wo die schwache Stelle in R.s Steuermodell saß: T.. Die erkannte offenbar auch O. d. C., der langjährige Steuerexperte von M1, der die Offshore-Modelle begleitet hatte. Das Team um J2 S. wollte von ihm wissen, wem denn T. eigentlich gehöre. „Die Information über T., die sensibelste, darüber müssen wir reden", kam zurück. Und ein paar Tage später befahl der M1 -Mann: „Nichts über die Anteilseigner von T. oder die Verwalter ohne Rücksprache mit mir." Warum reagierten alle so aufgeregt, wenn die Rede auf T. kam? R. hatte offenbar auch dieses Mal Glück. Oder aber sehr viel Verständnis bei der M.er Finanzverwaltung. Dort gibt es schließlich Beamte, die so vertraut mit den Leuten von S. F. sind, dass sie den Anwälten nicht nur von ihrer Dienst-, sondern auch ihrer privaten Mailadresse schreiben. Jedenfalls rechnete der Fiskus R. die T., die er so emsig mit Geld mästen ließ, nicht zu. Bei S. F. klopfte man sich dafür auf die Schulter: „Wir haben es geschafft." Die Behörden betrachteten die Firmen, „die mit M. dealen, in diesem Fall T.", nicht als Eigentum der Spieler. Stoßseufzer: „Gott sei Dank." [...] zunächst haben sie nur R.s Steuererklärungen bis 2013 geprüft. Wenn sie sich noch mal das Jahr 2014 vornehmen, so wie das R.s Anwälte erwarteten, wird auch die Rolle von T. aufgewühlt und der Verkauf von R.s Bildrechten an die BVI-Firmen A1 und A2.[...] Alles Geld, das in T. gesammelt wurde, ging laut Vertrag letztlich an ihn. „R. hätte seit 2009 in jedem Jahr die bei T. eingehenden Werbegelder versteuern müssen — und nicht erst 2014." Und was die Einnahmen aus den Jahren 2015 bis 2020 angeht: „Die hätte er nicht in das für ihn günstige Jahr 2014 vorziehen dürfen. Ich kann mir keine Finanzbehörde vorstellen, die so etwas anerkennen wird." Womöglich hatte das ein Mitarbeiter von J. S. alles im Sinn, als er am 16. März 2016 an seinen Chef schrieb: „Das einzig Gute ist, dass T. im Jahr 2015 nicht mehr existierte." [...] zehn Prozent, die tatsächlich vorab ans Finanzamt gingen, wenn R(1) für Werbung mit R. oder M. an die Firma M. in I. zahlte. [...] Der frühere R(1)-Profi M. Ö. hat in S1 Widerspruch gegen seinen Steuerbescheid eingelegt.“ wenn dies geschieht wie in dem Artikel „D. D. d. R.“ in S1 vom 03.12.2016 geschehen; b) „Anderthalb Jahre lang trieben die s1 Finanzbehörden den deutschen Nationalspieler M. Ö. vor sich her. Dann verdonnerten sie ihn zu einer Millionenzahlung. Ö. [...] geriet ins Visier des s1 Fiskus. Die Steuerbehörde interessierte sich für seine persönlichen Einkünfte der Jahre 2011 bis 2013 — (in dieser Zeit hatte Ö. für R(1) M. gespielt.) Mehr als anderthalb Jahre lang versuchten seine Anwälte und Steuerberater in M. und M(2) an der Ruhr, die hartnäckigen Nachforschungen der A. T. aus M. ins Leere laufen zu lassen und deren Ansprüche zu entkräften. Anfang dieses Jahres verdonnerte der s1 Fiskus den deutschen Nationalspieler zu einer Nachzahlung und einem Strafzuschlag in Millionenhöhe. Ö. hat Widerspruch eingelegt. Es hätte noch schlimmer für ihn ausgehen können. Und genauso lesen sich interne Mails seiner Steuerberater auch: nur gut, dass ihr Mandant gerade noch an einem Strafverfahren vorbeigekommen sei. Was die Finanzbehörden in ihren Bescheiden schreiben, liest sich in Teilen wie eine Abrechnung mit einem Steuerpflichtigen, der sie für dumm verkaufen wollte. Laut den Unterlagen hatte Ö. weder für das Jahr 2012 noch für das Jahr 2013 Belege für seine Einkommensteuererklärung in M. eingereicht. „Der Steuerpflichtige wusste um seine Steuerpflicht, zumindest sollte er um sie wissen", heißt es in einem Dokument. „Es handelt sich um eine grundlegende Verpflichtung, die jeder Steuerzahler kennt, selbst derjenige mit nur elementarem fiskalischen Wissen." An anderer Stelle ist von einem „schwerwiegenden Verstoß" die Rede. Und von „Verschleierung". ([...] R(1) M. [...] M. Ö. [...] Sechsjahresvertrag [...] garantierte ihm der Klub ein Bruttogehalt von 8771930 Euro jährlich.) [...] Das geht aus einer Vereinbarung hervor, die F1 ebenfalls am 18. August 2010 mit R(1) M. schloss und die dem S1 wie alle anderen Dokumente der Steuerakte Ö. von der Enthüllungsplattform F. L. zugespielt wurde. Demnach zahlte der Verein dem Agenten spätestens zum 5. September 2010 ein Vermittlungshonorar von 1,5 Millionen Euro. Außerdem verpflichtete sich R(1), F1 von September 2011 an für die folgenden fünf Vertragsjahre je 600 000 Euro zu überweisen — machte tutto incluso 4,5 Millionen Euro für ein paar Verhandlungsgespräche und ein paar Unterschriften. Für Ö. kam es noch besser. (Im Spätsommer 2013 verpflichtete ihn der FC A., am 2. September unterzeichnete Ö. mehrere Verträge mit dem Premier-League-Klub.) Im „Anhang 2" seines Fünfjahresvertrags geht es ums Geld. (M. Ö. kassiert in L1 bis zum 30. Juni 2018 ein jährliches Bruttogrundgehalt in Höhe von 10,2 Millionen Euro. Für jede Saison, in der A. sich für die Gruppenphase der Champions League qualifiziert, erhält der deutsche Nationalspieler eine zusätzliche Prämie) in Höhe von 1,8 Millionen Euro brutto. Außerdem garantierte A. seinem prominenten Neuzugang bei Unterschrift ein Handgeld in Höhe von 6 Millionen Euro brutto, zahlbar in fünf Tranchen zu jeweils 1,2 Millionen im Jahr. Das war noch nicht genug. In einer Zusatzvereinbarung verpflichtete sich A., dass Ö. auf ein „garantiertes Minimum" von 8 077 000 Euro netto jährlich kommen [. ] Um diese Summe zu erreichen, schloss der FC A. noch einen Vertrag mit einem Unternehmen in D1 ab, dem die Persönlichkeitsrechte des Fußballprofis gehören. Der Name der Firma: Ö. M. GmbH. Der Deal lief so: A. zahlt bis Juni 2018 jährlich weitere 1 476 095 Euro auf ein Konto der Ö. M. bei der D. Bank in D1. Im Gegenzug durfte der Klub von Vertragsbeginn an mit seinem neuen Star werben. [...] Die Ö. M. GmbH [...] Der Jungprofi übertrug damals, vor seinem Wechsel vom FC S. ... nach B., dem Unternehmen sämtliche Rechte an seiner weltweiten Vermarktung. (Wer mit ihm werben will, muss seitdem mit der Ö. M. ins Geschäft kommen.) Der Sportartikelkonzern N. etwa zahlte Ö.s Firma 2011 und 2012 jeweils 300000 Euro. Das ist Münzgeld, gemessen daran, was N.-Konkurrent A. der Ö. M. seit fast vier Jahren überweist. (Im Jahr 2013 schloss die A. International M. B. V. mit Sitz in A. einen Vertrag mit der Ö.-Firma, der bis Ende Juni 2020 laufen soll. Dieser Deal, der den Jungen aus G4- B. zu einer globalen Ikone für den D.- S.-Konzern machte,) kann ihm um die 16 Millionen Euro einbringen. Die 75000 Euro, die A. für den Gewinn des WM-Titels 2014 in Brasilien drauflegte, waren da nur noch ein Schmankerl. All diese Millionen, die M. Ö. in den Jahren zwischen 2011 und 2013 bewegte und die durch ihn bewegt wurden, waren den s1 Finanzbehörden bis Mitte 2014 offenbar unbekannt. In Ö.s Steuererklärungen fehlten wohl hinreichende Informationen, Erläuterungen, Belege. Deshalb forderte die A. T. den Fußballstar auf, am 5. September 2014 zu einer Anhörung in den Räumen der Behörde zu erscheinen. Der Grund: eine Steuerprüfung. Ö. kam nicht. Seine s1 Steuerberater kamen auch nicht. Sie antworteten fünf Tage nach dem Termin in einer Mail, in der sie die Inspektorin duzten. Doch diese Frau, das geht aus der Korrespondenz der folgenden Monate hervor, wurde für die Ö.-Seite zu einer echten Gegnerin. Bis Ende September wollte sie alles auf dem Tisch haben: Ö.s Verträge mit R(1) M. und A.. Die dazugehörenden Anhänge und Nebenabreden. Alle Vereinbarungen zu seinen Persönlichkeitsrechten. Einnahmen aus Immobilienbesitz. Angaben zu seinem weltweiten Vermögen. Lückenlose Auskünfte über alle Bankkonten und Kapitalerträge. M. Ö. hatte zwei Steuerkanzleien eingeschaltet. [...] Die andere in M.. [...] Ihr Name: S. F.. Die S1er hielten den Kontakt zu den Behörden, die D. sollten die angeforderten Dokumente und Auskünfte bereitstellen und übersetzen lassen. Das Zusammenspiel verlief offenbar reichlich chaotisch. Am 30. September 2014 traf ein S.- F.-Mitarbeiter die zuständige Finanzbeamtin zu einer ersten Anhörung. Die umfangreiche Dokumentation, von der Inspektorin seit Wochen angefordert, konnte er nicht liefern — die deutschen Kollegen hatten sie nicht geschickt, nicht einmal Ö.s Arbeitsvertrag mit R(1) M.. „Bitte haltet euch vor Augen, dass es mit harten Strafen für MO enden wird, wenn wir die Dokumente nicht bereitstellen", schrieb der S.- F.-Mann tags darauf der Kanzlei in M(2). Sollte man die Geduld der s1 Steuerbehörden überstrapazieren, könnten sie „eine wesentlich aggressivere Haltung in dem Verfahren einnehmen, es sogar in ein Strafverfahren umwandeln". In einer Mail an einen Firmenchef von S. F. wurde der Mitarbeiter noch deutlicher: „Das sieht richtig übel aus. Die Inspektorin wunderte sich über unsere dürre Dokumentation. Das Büro in Deutschland ist sehr langsam, und ich habe den Eindruck, sie sind total ahnungslos in steuerlichen Fragen." Einen guten Monat später eine ähnliche Situation: Der S.- F.-Mann stand vor seinem dritten Treffen mit der Steuerprüferin, und wieder hatten die Kollegen in Deutschland offenbar geschlampt. „Besorgniserregend ist das mit diesen Leuten", mailte er an seinen Chef, „sie schicken eine schlechte und unvollständige Übersetzung der Verträge. Am 20. November werden wir vor der Inspektorin ein j. B. abgeben." Es dauerte etwa ein Jahr, bis sich herausstellte, an welchen Zahlungen und Überweisungen die Finanzbehörden sich festgebissen hatten. Ein zentraler Punkt für sie waren die Honorare von jeweils 6o0 000 Euro, die Ö.s damaliger Berater R2 F1 für die Jahre 2011 und 2012 von R(1) M. erhalten hatte. Nach Ansicht der Steuerbehörde hätte Ö. seinen Agenten für den Wechsel von W. B. zu R(1) M. entlohnen müssen — und nicht der Klub. Also verlangte der s1 Fiskus von Ö. nachträglich die Einkommensteuer auf diesen Betrag. Schließlich habe Berater F1 Ö.s Arbeitsvertrag mit R(1) auch auf der Seite des Spielers unter-zeichnet. Zudem habe F1 jahrelang Prokura bei der Ö. M. GmbH gehabt. Wenn trotzdem R(1) den Berater bezahlt habe, dann sei das ein Einkommensvorteil für Ö. — und von diesem zu versteuern. Mit derselben Begründung rechneten die s1 Finanzbeamten Ö. auch die Honorarzahlung als steuerpflichtiges Einkommen zu, die sein späterer Berater E. S. nach dem Transfer zum FC A. im September 2013 als erste Tranche erhalten sollte: 1,47 Millionen Euro. Diesmal kam das Geld für den Berater von dem L1er Klub. „Wir haben schlechte Nachrichten", schrieben Ö.s Steuerberater von S. F., ihren Kollegen in Deutschland, nachdem die zuständige Steuerinspektorin im März 2015 weitere Unterlagen zu Ö.s A.-Wechsel angefordert hatte. Um Ö.s Einkünfte aus dem Jahr 2013 vor dem Zugriff der s1 Steuerbehörden in Sicherheit zu bringen, brüteten die S.- F.-Experten und eine Kanzlei in L1 über einen Ausweg. Sie argumentierten, der Fußballprofi sei nach seinem Umzug nach E. im September 2013 auch dort steuerpflichtig — auf der Insel beginnt ein Steuerjahr immer am 6. April. Ein 26 Seiten umfassender Mietvertrag sollte diese These stützen. Demnach hatte Ö. sich im Norden L1s nach seinem Wechsel zu A. für zwei Jahre eine Villa gemietet, für die er 9000 Pfund in der Woche bezahlte. Die s1 Finanzbehörden blieben eisern. Ö. war nicht im April, Mai oder Juni, sondern erst Anfang September 2013 von M. nach L1 umgezogen und hatte mehr als die Hälfte des Jahres in S1 verbracht. Also müsse er seine Einkünfte für das Jahr 2013 auch in S1 versteuern. Besonders hartnäckig bohrten die Finanzbeamten an der Ö. M. GmbH, dort, wo Ö.s Werbeerlöse landeten. (Hinter Firmen, die Persönlichkeitsrechte von Fußballstars vermarkten, verbergen sich häufig Holdings, die ihre Adresse in Steueroasen haben.) [...] Dass die Steuerbehörden in M. Anteile der sprudelnden Einnahmen aus der Ö. M. GmbH bis zum Jahr 2013 für die s1 Staatskasse beanspruchten, lag auf der Hand. Doch Ö.s s1 Steuerberater wehrten diese Forderung erfolgreich ab. Dazu präsentierten sie das Dokument eines D1er Notars, das es in sich hat — einen millionenschweren außergerichtlichen Vergleich zwischen M. Ö. und seinem Vater. Tatsächlich verpflichtete die Ö. M. GmbH sich, dem geschassten M1 Ö. eine Abfindung in Höhe von 8,1 Millionen Euro zu überweisen, zahlbar in zwei Tranchen innerhalb eines halben Jahres bis zum 31. März 2015. Außerdem bekam Vater Ö. den Ferrari zurück. Ein seltsamer Vergleich. Warum gestand Ö. seinem Vater plötzlich eine Entschädigung zu, die etwa die Hälfte seiner bis 2020 zu erwartenden Einnahmen aus dem Millionenvertrag mit A. auffraß? Warum distanzierte sich der Notar ausdrücklich von der 8,1-Millionen-Einigung, indem er festhielt, er kenne den Inhalt der gerichtsanhängigen Klagen und Gegenklagen nicht, also wohl auch nicht die Summe, die Vater Ö. ursprünglich für sich reklamiert hatte? Weder M. Ö. noch sein Bruder M2 als Geschäftsführer der Ö. M. GmbH noch sein Vater äußern sich zu diesen Fragen. Tatsächlich half dieser rätselhafte Deal dem Nationalspieler bei seiner Steuerprüfung in M., die zum Zeitpunkt der 8,1-Millionen-Einigung mit seinem Vater bereits seit mehr als zwei Monaten lief. So jedenfalls beschreibt es ein leitender S.- F. Mitarbeiter in einer Mail. Demnach ließ die s1 Finanzbehörde von weiteren Nachforschungen bei der Ö. M. GmbH ab, nachdem sie Kenntnis von der Millionenentschädigung für Ö.s Vater erhalten hatte. Diese Abfindung, das geht aus der internen Mail hervor, sei vom Fiskus als „abzugsfähige Ausgabe" anerkannt. Bei anderen Punkten zeigte sich die A. T. ungnädiger — vor allem bei den Zahlungen R(1) M.s in Höhe von 1,2 Millionen Euro an Ö.s damaligen Berater F1 und bei dem 1,47-Millionen-Euro-Honorar des FC A. an seinen neuen Berater E. S.. Die stuften sie als geldwerte Leistung für den deutschen Nationalspieler ein. Ö.s s1 Steuerberater verfassten zwar eine Erwiderung an die Finanzbehörden, in der sie die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung anzweifelten. Andererseits war ihnen bewusst, dass ihr Mandant wohl glimpflich davonkommen würde. „Wir haben erfolgreich verhindert, dass aus dem Steuerverfahren ein Strafverfahren wurde", brüstete sich ein S.- F.-Mitarbeiter in einer Mail an Ö.s deutsche Kanzlei in M(2). Als Anhang schickte er zwei Artikel aus der s1 Tageszeitung „ E. P." mit, in denen es um die Steuerprobleme des argentinischen Nationalspielers J3 M2 vom FC B. ging. „ M2 wird wegen seiner Steuervergehen möglicherweise strafrechtlich verfolgt werden", schrieb der S.- F.-Mann nach Deutschland, „und dies wegen Summen, die wesentlich niedriger liegen als die bei MO". [...] Am 5. Februar 2016 ging bei S. F. ein Bescheid ein, wonach M. Ö. Einkommensteuern in Höhe von 2 017 152,18 Euro inclusive Verzugszinsen nachzahlen muss. Am 7. März verschickten die Inspektoren erneut Post an Ö.s s1 Steuerkanzlei, diesmal einen Bescheid, in dem sie die Höhe des Strafzuschlags festgesetzt hatten: 789 963,36 Euro. Ö. hat die Steuernachzahlung von knapp über zwei Millionen Euro im März zunächst beglichen. Die Strafzahlung wurde ausgesetzt, weil Ö. Widerspruch gegen die Nachzahlung eingelegt hatte.“ wenn dies geschieht wie in dem Artikel „ E. j. B.“ in S1 vom 03.12.2016 geschehen. Hiergegen wendet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist eine in M. ansässige Rechtsanwaltskanzlei, die auf die Betreuung von Mandanten im Sportbereich spezialisiert ist. Sie vertritt unter anderem aktuelle und ehemalige Spieler des Fußballvereins R(1) M. in steuerrechtlichen Fragen, darunter den deutschen Fußballer M. Ö. und den portugiesischen Fußballer C. R.. Ferner vertritt sie den Fußballtrainer J. M. sowie den Spielerberater J1 M1. Die Antragsgegnerin verlegt das Magazin „D. S1“. In der Ausgabe vom 03.12.2016 erschienen die streitgegenständlichen Beiträge „D. D. d. R.“ und „E. j. B.“, in denen sich die inkriminierten Äußerungen wiederfinden. Die beiden Berichterstattungen sind Teil einer unter dem Titel „ F. L.“ erschienenen Serie des „ S1“, mit welcher die Antragsgegnerin ausweislich der streitgegenständlichen Berichterstattung das Ziel verfolgte, den Lesern zu ermöglichen, „einen Blick hinter die hochglanzpolierte Fassade des Weltfußballs (zu) werfen (...), in Kontrakte, Konten, Korrespondenzen“. Insbesondere hatte es sich die Antragsgegnerin zum Ziel gesetzt, finanzielle Hintergründe des Fußballgeschäfts aufzudecken, namentlich die Gehälter und sonstigen Einkünfte von Spielern, Provisionen von Spielerberatern und Praktiken der Versteuerung dieser Zuflüsse, insbesondere „die Steuermoral und die Steuertricks von Stars wie C. R. und M. Ö.“. Ausweislich der streitgegenständlichen Berichterstattung wurde der gegebene Einblick durch „die Enthüllungsplattform F. L. (...) ermöglicht. Sie stellte dem S1 rund 18,6 Millionen Dokumente zur Verfügung, das größte Datenleck in der Geschichte des Sports.“ Zudem hat die Antragsgegnerin insoweit mit dem Investigativnetzwerk E. zusammengearbeitet, dem verschiedene europäische Medien angehören. Welche Teile der Berichterstattungen auf Informationen beruhen, die die Antragsgegnerin von der Plattform F. L. erhalten hat, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, auf welche Weise F. L. die jeweiligen Informationen ursprünglich erlangt hat. Der Artikel „D. D. d. R.“ befasst sich schwerpunktmäßig mit den Einkünften und Steuerpraktiken des Fußballers C. R. sowie des Trainers J. M.. Mit Blick auf R. werden unter anderem die Einkünfte aus verschiedenen Werbeverträgen offengelegt und insoweit Einzelheiten hinsichtlich der Vergütung R.s wiedergegeben. Unter Berufung auf einen Vertrag mit seinem Verein R(1) M. wird zudem die Beteiligung des Vereins an den Werbeeinnahmen dargelegt. Es wird sodann berichtet, mit welchem System R. die Steuerlast bezüglich seiner Werbeeinnahmen zu verringern versuche. Hierzu habe er sich bis Ende 2014 einer sog. Briefkastenfirma auf den B. V. I. (BVI) bedient, wo die Einnahmen nicht zu versteuern seien. Der Firma - die T.n A. Ltd. (im Folgenden: T.n) - habe er im Jahre 2008 seine Werbe- bzw. Bildrechte abgetreten, sodass die entsprechenden Einnahmen steuerfrei der T.n zufließen würden. Hierdurch sei es R. gelungen, die zwischen 2008 und 2014 erlangten Werbeeinnahmen in großen Teilen - etwa in Höhe von 75 Mio. Euro - unversteuert zu belassen. Der auf das s1 Inland entfallene Anteil sei für ihn als Ausländer ferner nur mit einem vergünstigten Steuersatz zu versteuern gewesen. Da dieser zum 01.01.2015 angehoben wurde, habe R. seine Bildrechte Ende 2014 für die Jahre 2015 bis 2020 vorab für etwa 75 Mio. Euro an zwei weitere „Briefkastenfirmen“ abgetreten und als Einkünfte für das Jahr 2014 deklariert. Hieraus habe sich ein weiterer Steuervorteil von etwa 35 Mio. Euro ergeben. Sodann werden Einzelheiten aus der am 30.06.2015 abgegebenen Steuererklärung R.s, die von der Kanzlei der Antragstellerin erstellt worden ist, wiedergegeben und die einzelnen darin genannten Einkommens- und Vermögenspositionen R.s aufgelistet. Ferner wird auf verschiedene Versionen und Entwürfe der Steuererklärung Bezug genommen, aus denen sich ergäbe, dass die über die T.n erzielten und auch in S1 zu versteuernden Webeeinkünfte aus den Jahren 2009 bis 2014 erst am 30.06.2015 - dem letzten Tag der Abgabefrist - Eingang in die Steuererklärung gefunden hätten. Ende 2015 habe bei R. eine Steuerprüfung für die Zeit bis 2013 stattgefunden. Mit Blick auf das dargelegte Steuermodell wird berichtet, dass die Antragstellerin besorgt gewesen sei, die Steuerprüfer könnten die T.n dem Vermögen R.s zuordnen, was letztlich jedoch für den überprüften Zeitraum bis 2013 nicht geschah. Als Belege für die aufgestellten Behauptungen wird in der streitgegenständlichen Berichterstattung unter anderem aus dem - auszugsweise im Wortlaut abgedruckten - Vertrag zwischen R. und der T.n, aus Verträgen R.s mit verschiedenen Werbepartnern, aus einem Vertrag zwischen R. und R(1) M., aus der - von der Kanzlei der Antragstellerin erstellten - Steuererklärung R.s vom 30.06.2015 und ihren früheren Versionen und Entwürfen sowie aus mehreren - internen wie externen - Emails der Mitarbeiter der Antragstellerin zitiert. Ausweislich des zitierten Emailverkehrs hat sich die Antragstellerin zunächst von dem dargestellten Steuermodell R.s, welches ohne Mitwirkung der Antragstellerin von einem Steuerexperten des Spielerberaters J1 M1 aufgestellt worden war, distanziert und dieses kritisiert. Mit Blick auf den Trainer J. M. wird in dem streitgegenständlichen Beitrag darüber berichtet, dass dieser in der Vergangenheit ein ähnliches Steuermodell praktiziert habe wie R.. Im Zeitraum von 2004 bis 2008 habe er vom FC C., dessen Trainer er seinerzeit war, neben seinem Gehalt als Trainer rund 1,5 Millionen Pfund für seine Bildrechte erhalten. Dieses Entgelt sei an eine Briefkastenfirma auf den BVI, der K. S. S.A. (im Folgenden: K.) geflossen, der M. bereits 2004 seine Rechte übertragen habe. Auf den BVI seien die Einnahmen nicht zu versteuern gewesen. Um das Vorgehen zu verschleiern, habe hinter der K. nicht unmittelbar M. selbst, sondern eine neuseeländische Stiftung gestanden, die M. im Jahre 2008 gegründet habe. Ausweislich deren Gründungsurkunde seien Begünstigte der Stiftung „M.s aktuelle Ehefrau und seine Kinder“. Bis zum 31.12.2013 seien so Werbeeinnahmen in Höhe von über 11 Mio. Euro an die K. geflossen, die aufgrund der zugrunde liegenden Vereinbarung mit M. diesem gegenüber Verbindlichkeiten in entsprechender Höhe gehabt habe. Einnahmen aus seinen Bildrechten habe M., der zwischenzeitlich mehrere Jahre in S1 lebte, in einer s1 Steuererklärung nie angegeben. Sodann wird darüber berichtet, dass ein Partner der Kanzlei der Antragstellerin, J2 S., auch im Rahmen von Finanzermittlungen gegen M. als „Feuerwehrmann“ zum Einsatz gekommen sei. M. habe 2012 seinen Auslandsbesitz nicht angegeben, obwohl dies in S1 Pflicht sei. S. habe daher geahnt, „dass das (sc. die Nichtangabe der Bildrechte in der s1 Steuererklärung M.s) nicht gut ausgehen“ werde, jedoch gehofft, dass M. ohne Strafverfahren davonkomme, notfalls gegen Leistung einer Geldzahlung. In einer Email an den Steuerexperten des Spielerberaters M1 habe S. ferner zum wiederholten Male Kritik an dem in Rede stehenden Steuermodell geäußert. Dieses stelle für Spieler mit Wohnsitz in S1 ein „ernsthaftes Problem“ dar. Nach Verhandlungen mit den s1 Steuerbehörden und gemäß Bescheid vom 30.07.2015 hätten diese M. vorgeworfen, er hätte seine Werbeeinnahmen jedes Jahr angeben und versteuern müssen. Das Geld der K. sei ihm voll zuzurechnen. Der s1 Fiskus habe daher 3,3 Mio. Euro Nachzahlung für die Bildrechte und 1,1 Mio. Euro Strafzuschlag verlangt, die M. mittlerweile gezahlt habe. Im Zusammenhang mit anderen Steuerdelikten habe der s1 Staat von M. weitere 880.000 Euro Nachzahlung sowie 550.000 Euro Strafe verlangt, wogegen die Antragstellerin Widerspruch eingelegt habe. Als Grundlage für die aufgestellten Behauptungen werden neben nicht näher benannten „Dokumenten“ beispielsweise die Gründungsurkunde der hinter der K. stehenden Stiftung, welche in den „ F.- L.-Papieren" liege, sowie Emails des Partners der Antragstellerin J2 S., beispielsweise an den Steuerexperten des Beraters J1 M1, in Bezug genommen und Letztere mitunter wörtlich zitiert. Der Artikel „E. j. B." befasst sich mit den Einkünften und Steuerpraktiken des Fußballers M. Ö.. Neben der dezidierten Offenlegung seiner Einkünfte von seinen Vereinen - zunächst R(1) M. und anschließend A. L1 - und aus Werbeverträgen sowie der bei seinen Vereinswechseln jeweils getroffenen Handgeld- und Beraterhonorarvereinbarungen wird über Ö. berichtet, dass die s1 Finanzbehörden ab Mitte 2014 wegen seiner Einkünfte der Jahre 2011 bis 2013, in denen er für R(1) M. gespielt und in S1 gelebt hatte, ermittelt und ihn Anfang 2016 zu einer Nachzahlung und einem Strafzuschlag in Millionenhöhe verpflichtet hätten. Sogar ein Strafverfahren habe gedroht. Hintergrund der Ermittlungen sei der Umstand gewesen, dass Ö. mit seinen Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 zu den Werbeeinnahmen der Jahre 2011 bis 2013 keine hinreichenden Angaben in seinen Steuererklärungen gemacht und insbesondere keinerlei Belege eingereicht habe. Deshalb sei er von den s1 Steuerbehörden im September 2014 zu einer Anhörung geladen und zur Einreichung relevanter Unterlagen aufgefordert worden. Vor diesem Hintergrund habe Ö. zwei Steuerrechtskanzleien eingeschaltet, eine deutsche Kanzlei und die Kanzlei der Antragstellerin. Nachdem aufgrund von Versäumnissen der deutschen Kanzlei die geforderten Dokumente nicht innerhalb einer zunächst gesetzten Frist beigebracht worden seien, sei in der Kanzlei der Antragstellerin die Befürchtung aufgekommen, dass das Verfahren mit harten Strafen für Ö. enden könnte und die s1 Steuerbehörden „eine wesentlich aggressivere Haltung einnehmen, es sogar in ein Strafverfahren umwandeln“ könnten. Die Finanzbehörden hätten insbesondere gerügt, dass der damalige Berater R. F1 sein im Zuge des Wechsels Ö.s zu R(1) M. vereinbartes und auf jährliche Teilzahlungen von jeweils 600.000 Euro aufgeteiltes Beraterhonorar in den Jahren 2011 und 2012 von R(1) M. - und nicht, wie nach Auffassung der Steuerbehörde geschuldet, von Ö. selbst - geleistet worden sei. Die Leistung des von Ö. geschuldeten Beraterhonorars durch R(1) M. stelle für Ö. einen Einkommensvorteil dar, der zu versteuern sei. Mit derselben Begründung sei vonseiten der Steuerbehörden die Leistung eines Teils des im Rahmen von Ö.s Wechsel zum FC A. vereinbarten Beraterhonorars im Jahre 2013 in Höhe von 1,47 Mio. Euro als steuerpflichtiges Einkommen Ö.s gewertet worden. Ferner hätten die s1 Steuerbehörden die Einkünfte der Ö. M. GmbH, welcher Ö. sämtliche Rechte an seiner weltweiten Vermarktung übertragen hatte, im maßgeblichen Zeitraum als steuerpflichtiges Einkommen Ö.s gewertet, entsprechende Forderungen habe die Antragstellerin jedoch erfolgreich abwehren können. Hierzu habe sie einen außergerichtlichen Vergleich zwischen Ö. und seinem Vater vorgelegt. Hiernach verpflichtete sich die Ö. M. GmbH, dem Vater Ö.s, der zuvor in einem Dienstverhältnis mit der Gesellschaft gestanden hatte, eine Abfindung in Höhe von 8,1 Mio. Euro zu zahlen. Der Vergleich habe nach den zitierten Angaben eines leitenden Mitarbeiters der Antragstellerin im Rahmen der Steuerprüfung Ö.s bewirkt, dass die s1 Steuerbehörden von weiteren Nachforschungen bei der Ö. M. GmbH abgesehen hätten, da die an Ö.s Vater zu leistende Abfindung als abzugsfähige Ausgabe anerkannt worden sei. Die von den Vereinen R(1) M. und FC A. im relevanten Zeitraum gezahlten Beraterhonorare hätten die Steuerbehörden jedoch weiterhin als geldwerte Leistungen für Ö. eingestuft. Die Antragstellerin habe sich anschließend in einer Email an die deutsche Steuerkanzlei damit gebrüstet, verhindert zu haben, dass aus dem Steuerverfahren gegen Ö. ein Strafverfahren geworden sei. Im Februar und März 2016 seien bei der Antragstellerin sodann zwei Bescheide eingegangen, mit denen festgesetzt worden sei, dass Ö. über 2 Mio. Euro Steuern inklusive Verzugszinsen nachzahlen müsse. Ferner sei ein Strafzuschlag in Höhe von 789.963,36 Euro festgesetzt worden. Gegen Letzteren habe Ö. Widerspruch eingelegt. Als Grundlage für die aufgestellten Behauptungen wird auf verschiedene - interne wie externe - Emails der Mitarbeiter der Antragstellerin, unter anderem Emailverkehr mit der deutschen Steuerkanzlei, die einschlägigen Verträge der Beteiligten - beispielsweise der Vergleich zwischen der Ö. M. GmbH und Ö.s Vater, in dem dessen Abfindung vereinbart wurde, und der im Wortlaut auszugsweise in der Berichterstattung abgedruckt ist -, sowie die genannten Bescheide der s1 Finanzbehörden Bezug genommen. Überdies liegen der Antragsgegnerin ausweislich der Berichterstattung auch „alle anderen Dokumente der Steuerakte Ö.“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlagen ASt 11 und ASt 12 verwiesen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung der Kammer sei aufzuheben, da weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch bestehe. An einem Verfügungsgrund fehle es, da die Antragstellerin trotz sofortiger Kenntnisnahme von der Berichterstattung und trotz einer schon vor der Berichterstattung erfolgten Mandatierung deutscher Rechtsanwälte nahezu fünf Wochen zugewartet habe, die Berichterstattung abmahnen zu lassen. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei sogar erst knapp nach Ablauf der von der Kammer regelmäßig angewandten Fünfwochenfrist, welche die Dringlichkeit des Erlassantrags indiziere, gestellt worden. Überdies sei die Fünfwochenfrist vorliegend zu lang bemessen. Sie, die Antragsgegnerin, habe der Antragstellerin, was unstreitig ist, bereits am 22.11.2016 einen Fragenkatalog zugesandt, worauf die Antragstellerin unter dem 25.11.2016 mit Schreiben ihrer deutschen Rechtsanwälte (Anlage Ast 9) reagiert habe. Vor diesem Hintergrund habe es nach der streitgegenständlichen Berichterstattung vom 03.12.2016 nichts weiter zu klären gegeben: In tatsächlicher Hinsicht enthielten die Berichterstattungen keine über die Konfrontation hinausgehenden Vorwürfe, und auch die Abmahnung sowie der Verfügungsantrag hätten keine weiteren, über das Schreiben vom 25.11.2016 hinausgehenden rechtlichen Begründungen enthalten. Das lange Zuwarten der Antragstellerin mit der Abmahnung und dem Stellen des Verfügungsantrags widerlege die Dringlichkeit. Auch das Verhalten der Antragstellerin nach Stellung des Verfügungsantrages bringe zum Ausdruck, dass ihr nicht an einer schnellen Entscheidung der Kammer gelegen gewesen sei. Nach Antragstellung am 09.01.2017 habe die Antragstellerin nicht weiter bei der Kammer „nachgehakt“, sondern es sei erst am 24.01.2017 zu einer telefonischen Erörterung des Antrags mit der Kammer gekommen. Anschließend habe die Antragstellerin bis zur Einreichung eines weiteren Schriftsatzes nochmals zwei volle Wochen verstreichen lassen. Auch ein Verfügungsanspruch bestehe nicht: Für den überwiegenden Teil der beanstandeten Berichterstattungen fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage, da diese schon gar nicht die Antragstellerin beträfen, sondern lediglich die genannten Spieler, Trainer und Berater. Der soziale Geltungsanspruch der Antragstellerin sei insoweit nicht betroffen. Auch die wenigen sie betreffenden Angaben beeinträchtigten weder ihren Ruf noch ihre Ehre und suggerierten insbesondere nicht, dass sie ihren Aufgaben als Interessenvertreterin im Bereich des Steuerrechts nicht stets ordnungsgemäß und rechtmäßig nachgekommen sei. Es liege insbesondere kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Erkenntnisse vor, auf denen die Berichterstattungen beruhten. Die Antragsgegnerin bestreitet, dass die zu Grunde liegenden Informationen als Folge eines Hackerangriffs auf die Server der Antragstellerin erlangt worden seien, und ferner, dass ein solcher überhaupt stattgefunden habe. Sie bestreitet überdies, dass die Inhalte der beanstandeten Berichterstattungen auf diejenigen Dokumente zurückzuführen seien, welche die Antragstellerin in den Anlagen ASt 23 und ASt 24 und den dazugehörigen Unterlagen jeweils als vermeintliche Ursprungsquelle benannt habe. Ferner bestreitet die Antragsgegnerin, dass die genannten Dateien der Antragstellerin zum Zeitpunkt des angeblichen Hackerangriffs überhaupt Vorgelegen hätten. Die Antragsgegnerin ist unter Berufung auf ein Urteil der Kammer vom 23.05.2008 (Az.: 324 O 38/08) der Auffassung, ihr obliege es aus Gründen des Quellenschutzes insoweit nicht, substantiierter zur Erlangung der streitgegenständlichen Informationen vorzutragen. Selbst wenn ein Dritter bei dem vermeintlichen Hackerangriff tatsächlich sämtliche Informationen ausgespäht hätte, die später in der streitgegenständlichen Berichterstattung enthüllt worden seien, hätten sie, die Antragsgegnerin, und die Plattform F. L. ihre Erkenntnisse auch auf anderen Wegen erlangt haben können. Dass nicht sämtliche der Berichterstattung zugrunde liegenden Informationen aus dem behaupteten Hackerangriff hervorgegangen seien, folge bereits daraus, dass diese zum Teil bereits vorbekannt gewesen seien: In dem als Anlage AG 4 beigebrachten Artikel der s1 Zeitung „ L. V." vom 29.03.2015 sei bereits darüber berichtet worden, dass die s1 Steuerbehörden eine Steuerprüfung gegen M. Ö. eingeleitet hätten und dabei insbesondere dessen Einkünfte aus der Verwertung seiner Bildrechte untersucht worden seien. Aus dem Artikel aus Anlage AG 5 folge, dass auch die Steuerprüfung und das anschließende Steuerverfahren gegen J. M. bereits im März 2015 öffentlich bekannt geworden seien. Auch die Angaben über die Zusammenarbeit C. R.s mit dem aus Singapur stammenden Geschäftsmann P. L., dem Ende 2014 die Persönlichkeits- bzw. Bildrechte R.s für die Jahre 2015 bis 2020 übertragen worden seien, seien vorbekannt gewesen. Dies ergebe sich aus dem Artikel sowie der Google-Suchergebnisliste aus Anlagenkonvolut AG 6. Auch die zahlreichen Angaben zu den Verträgen, Gehältern und sonstigen Einnahmen der genannten Spieler und Trainer seien bereits vorbekannt gewesen. Darüber hinaus seien ihr, der Antragsgegnerin, auch zahlreiche weitere Informationen auf anderem Wege bekannt geworden, wobei sie ihre Quellen aus Gründen des Informantenschutzes nicht nennen werde. Einen Teil der Informationen habe sie zwar von F. L. erhalten, jedoch entziehe sich deren Ursprung ihrer Kenntnis. Selbst bei unterstellter Gewinnung der in Rede stehenden Informationen aus dem behaupteten Hackerangriff scheide insbesondere eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin aus, da die Berichterstattungen nicht sie selbst, sondern nur ihre Mandanten beträfen. Abweichend von der „Wallraff-Entscheidung" des BVerfG sowie entsprechender Entscheidungen des OLG Stuttgart (Urt. v. 08.07.2015, Az.: 4 U 182/14) und der Kammer (Urt. v. 25.07.2014, Az.: 324 O 252/14) könne sich die Antragstellerin weder auf eine vermeintliche Verletzung ihres Hausrechts noch auf die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Des Weiteren bestehe jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an den inkriminierten Berichterstattungen über erfolgreiche Spieler, Trainer und Berater, denen eine überragende Bekanntheit zukomme und die eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllten. Dieses erstrecke sich nicht nur auf die Gehälter und sonstigen Einkünfte der genannten Personen, sondern insbesondere auch auf die Frage, ob sie ihr Einkommen ordnungsgemäß und rechtzeitig versteuern. Zwar wäre vorliegend selbst nach den Maßstäben der „Wallraff-Entscheidung“ des BVerfG von einer zulässigen Berichterstattung auszugehen, da auch diese keineswegs zwingend die Aufdeckung rechtswidriger oder strafbarer Zustände oder Verhaltensweisen voraussetzten, sondern die Aufdeckung „erheblicher Missstände“ bereits ausreichend sei. Die Entscheidung sei vorliegend indes insoweit nicht einschlägig, als diese den Fall einer verdeckten Recherche betreffe, mit der sich der spätere Verwerter die betreffenden Informationen selbst beschafft habe. Vorliegend hingegen wären ihr, der Antragsgegnerin, selbst nach dem Vorbringen der Antragstellerin rechtswidrig erlangte Informationen lediglich nachträglich zugespielt worden. Insoweit genüge für die Zulässigkeit einer Berichterstattung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GRUR 2015, 92, 95 („Innenminister unter Druck“) die Aufdeckung von Umständen mit „hohem Öffentlichkeitswert“. Ein solcher sei vorliegend - unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit oder Rechtswidrigkeit des dargestellten Verhaltens - gegeben. Wenngleich die Berichterstattungen keine Steuerstraftaten beträfen, gehe es zumindest um Steuermoral, Steuertricks und Steuergerechtigkeit. Der hohe Öffentlichkeitswert werde auch dadurch belegt, dass die „ F.- L.“-Berichterstattung zahlreiche kritische Debatten in der Öffentlichkeit ausgelöst habe und Steuerbehörden, Staatsanwaltschaften und sonstige Behörden, Institutionen und Verbände im Anschluss die „ F.- L.“-Berichterstattung der verschiedenen E.-Partner aktiv geworden seien, Untersuchungen betrieben und Verfahren eingeleitet hätten, wie sich aus den Anlagen AG10 bis AG19 ergäbe. Speziell hinsichtlich des Artikels „E. j. B.“ folge der hohe Öffentlichkeitswert daraus, dass M. Ö. gegenüber Steuerbehörden entgegen bestehender gesetzlicher Verpflichtungen zunächst keine und sodann nur verspätete und lückenhafte Angaben gemacht und durch zahlreiche Maßnahmen der Verzögerung und Verschleppung sowie der gezielten Des- und Nichtinformation von Steuerbehörden alles daran gesetzt habe, möglichst gar keine, jedenfalls aber so wenig Steuern wie möglich zu zahlen. Bezüglich des Artikels „D. D. d. R.“ folge der hohe Öffentlichkeitswert aus den obigen Ausführungen, welche auch auf C. R. und J. M. zuträfen, entsprechend. Nach dem in der inkriminierten Berichterstattung näher dargestellten Steuermodell, welches von R. praktiziert werde, könnten sich Spitzenverdiener mithilfe von Scheinfirmen im Ausland soweit wie möglich an der Steuer vorbeidrücken. Unabhängig von einer etwaigen Illegalität dieses Vorgehens ergäbe sich hieraus jedenfalls ein erheblicher Missstand dergestalt, dass gerade Personen, die über ein besonders hohes Einkommen verfügten, mithilfe von hochbezahlten Steuerberatern alles daran setzten, um ihre Steuerzahlungspflicht zu minimieren und sich so entgegen ihrer Vorbildfunktion an der Tragung der Kosten der Gesellschaft nicht hinreichend beteiligen. Das von M. praktizierte Steuermodell führe dazu, dass dieser Einnahmen nicht versteuere, obwohl er diese normalerweise mit einem Steuersatz um die 50 % versteuern müsste, was ebenfalls unabhängig von der Frage der Legalität dieses Vorgehens einen schweren Missstand darstelle. Dass M. gegenüber s1 Steuerbehörden die Einkünfte aus der Verwertung seiner Bildrechte niemals angegeben habe, stelle sogar ein rechtswidriges Verhalten dar, weshalb später gegen ihn eine Nachzahlung und eine Strafzahlung festgesetzt worden seien. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 20.02.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Antragstellerin behauptet, die den streitgegenständlichen Berichterstattungen zugrunde liegenden Informationen seien durch einen Hackerangriff auf ihre, der Antragstellerin, Server erlangt worden. Der Hackerangriff, den die Antragstellerin unstreitig am 26.03.2016 der s1 Polizei zur Kenntnis brachte und Strafanzeige erstattete, habe in der Nacht vom 23. auf den 24.03.2016 stattgefunden. Hierbei sei eine Vielzahl geheimhaltungspflichtiger Informationen über sie und ihre Mandate erlangt worden, die nunmehr Gegenstand der inkriminierten Berichterstattungen geworden seien. Es seien über 120.000 Dateien entwendet worden, darunter Dokumente und E-Mails ihrer Mitarbeiter und Mandanten. Unter anderem seien die Steuermandate der Spieler M. Ö., C. R., K. L., R1 C., J. R. und F. C. sowie Informationen zu den von ihr, der Antragstellerin, ebenfalls vertretenen Fußballtrainer J. M. und Spielerberater J1 M1 betroffen gewesen. Dass die entwendeten Daten auch Eingang in die streitgegenständlichen Berichterstattungen gefunden hätten, ergäbe sich aus verschiedenen - jeweils unstreitigen - Umständen: Am 21.11.2016 sei sie, die Antragstellerin, von der s1 Zeitung „ E. M." per Email (Anlage ASt 2) kontaktiert und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Zeitung sich einer Recherche des Recherchenetzwerks E. beteilige, dem auch die Antragsgegnerin angehört. Am 23.11.2016 sei ihr, der Antragstellerin, im Namen des gesamten E. ein Fragenkatalog (Anlage ASt 3) übersandt worden, der sich mit den Steuergeheimnissen ihrer Mandanten, darunter J. M., M. Ö. und C. R., befasse. Hierin werde auch auf verschiedene Informationen Bezug genommen, die aus den internen Unterlagen der Kanzlei der Antragstellerin entwendet worden seien und die sich so auch erkennbar in den streitbefangenen Berichterstattungen der Antragsgegnerin wiederfänden. Die betroffenen Mandanten selbst hätten am 23.11.2016 vergleichbare Anfragen erhalten (vgl. Anlagen ASt 7 und ASt 8). Auf die Anfrage habe sie, die Antragstellerin, mit Schreiben vom 25.11.2016 (Anlagenkonvolut ASt 9) reagiert und darauf hingewiesen, dass wesentliche Teile der dem Recherchenetzwerk zur Verfügung stehenden Informationen aus dem Hackerangriff zulasten ihrer Kanzlei erlangt worden seien und ihre Weiterverbreitung rechtswidrig sei. Zur Glaubhaftmachung der Tatsache, dass die genannten Informationen, die Gegenstand der inkriminierten Berichterstattung seien, aus dem Hackerangriff hervorgegangen seien, trägt die Antragstellerin vor, dass sich sämtliche den streitgegenständlichen Äußerungen zugrunde liegenden Informationen in Dateien wiederfänden, die bei dem Hackerangriff ausgespäht worden seien. Wegen der Einzelheiten der von der Antragstellerin vorgenommenen Zuordnung zu den einzelnen Dateien wird hinsichtlich des Artikels „D. D. d. R." auf Anlage ASt 23 und hinsichtlich des Artikels „E. j. B." auf Anlage ASt 24 verwiesen. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags, dass die betreffenden Dateien im Rahmen des Hackerangriffs ausgespäht worden seien, beruft sich die Antragstellerin zudem auf eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ihres Partners J3 F. (Anlage ASt 36). Ferner ergäbe sich bereits daraus, dass zum Teil rein interne Emails ihrer Mitarbeiter betroffen seien und beispielsweise - dies ist unstreitig - auch die in der streitgegenständlichen Berichterstattung zitierten Entwürfe der Steuererklärung M. Ö.s die Sphäre ihrer, der Antragstellerin, Kanzlei nie verlassen hätten, dass der Berichterstattung eine Informationsgewinnung aus dem Hackerangriff zugrunde liege. Es fehle darüber hinaus an substantiiertem anderweitigen Vortrag der Antragsgegnerin, von dem sie der schlichte Verweis auf Informantenschutz nicht befreie. Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr stehe hinsichtlich der inkriminierten Berichterstattungen gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch aufgrund einer Verletzung ihres Rechts am Unternehmen zu. Durch die Berichterstattungen würden nicht nur die Rechte der betroffenen Mandanten, sondern auch ihre, der Antragstellerin, eigenen Rechte verletzt, da die Antragsgegnerin in geschäftsschädigender Weise eine Vielzahl von Mandatsgeheimnissen preisgegeben habe. Sämtliche streitbefangenen Informationen, die in der inkriminierten Berichterstattung verbreitet worden seien, habe die Antragsgegnerin - sowohl nach deutschem als auch nach s1m Recht - durch rechtswidriges und sogar strafbares Verhalten erlangt. Nach s1m Recht sei der Hackerangriff gemäß Art. 197.3 des s1 Strafgesetzbuches strafbar. Nach deutschem Recht stelle die Erlangung von Daten durch einen Hackerangriff eine Straftat gemäß § 202a StGB (Ausspähen von Daten) dar. Ob die Antragsgegnerin selbst an der Verübung der Straftat mitgewirkt habe, sei insoweit nicht von Belang. Nach den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht in der „Wallraff-Entscheidung" für die Zulässigkeit der Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen aufgestellt habe, sei die streitgegenständliche Verbreitung der Informationen unzulässig. Insbesondere würden vorliegend weder rechtswidrige noch strafbare Zustände aufgedeckt. Bereits aus der Berichterstattung der Antragsgegnerin selbst gehe hervor, dass kein einziger der dort genannten, M. Ö., C. R. und J. M. betreffenden Steuerprüfungsvorgänge durch das Finanzamt zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geführt habe. Aus zwei Bestätigungen der s1 Steuerbehörden (Anlagenkonvolut ASt 21 und ASt 22) gehe hervor, dass R. im Hinblick auf die Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen am 30.11.2016 und am 24.01.2017 auf dem aktuellen Stand gewesen sei. Durch die inkriminierte Berichterstattung würden auch keine sonstigen Missstände von derartigem Gewicht offenbart, die mit einer Aufdeckung gravierend rechtswidrigen Verhaltens gleichzusetzen wären. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des massiven Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsausübung von Anwälten und Steuerberatern die inkriminierte Berichterstattung allein unter Hinweis auf allgemeine soziale Missstände, Versteuerung hoher Einkünfte von prominenten Sportlern und Ähnliches schon dem Grunde nach nicht zu rechtfertigen sei. Ein etwaiges öffentliches Informationsinteresse an der Berichterstattung wäre aus Sicht ihrer Leserschaft in Deutschland zu betrachten. Da es in der Berichterstattung jedoch ausschließlich um die Frage der Versteuerung der Einkünfte der genannten Sportler bzw. Trainer in S1 gehe, sei das öffentliche Informationsinteresse hierzulande reduziert. Die Berichterstattung befriedige in erster Linie die Neugier der Leser an den Einkommensverhältnissen erfolgreicher Fußballschaffender und sei daher nicht schützenswert. Selbst im Falle eines (gravierenden) rechtswidrigen Verhaltens der genannten Sportler bzw. Trainer wäre zu ihren, der Antragstellerin, Gunsten zu berücksichtigen, dass dieses nicht in ihren Verantwortungsbereich fallen würde. Sie und ihre Mitarbeiter hätten sich als Interessenvertreter stets korrekt und rechtmäßig verhalten. Infolge der Berichterstattung müssten sowohl ihre aktuellen als auch potentielle Mandanten konkret befürchten, zum Gegenstand massenmedialer Aufmerksamkeit zu werden, wenn sie sich künftig ihrer, der Antragstellerin, Dienste bedienten. Es fehle auch nicht an einem Verfügungsgrund. Die fünfwöchige Regelfrist, welche die Dringlichkeit indiziere, sei vorliegend selbst bei Kenntnisnahme von den Berichterstattungen am 03.12.2016 gewahrt. Indes hätten ihre, der Antragstellerin, Partner J2 S. und J3 F. ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherungen (Anlagenkonvolut Ast 25) erstmals am 03.01.2017 von der streitgegenständlichen Berichterstattung Kenntnis erlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.