Urteil
324 O 505/17
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0427.324O505.17.00
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Leitsätze
1. Bei der Bezeichnung einer Zeitschrift als Lügenpresse handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung.(Rn.74)
2. Aus dem Umstand, dass sich eine veröffentlichte Tatsachenbehauptung als unwahr herausstellt, folgt nicht, dass die falsche Berichterstattung wissentlich erfolgt war.(Rn.75)
3. Selbst bei einer Einordnung der Bezeichnung Lügenpresse in Bezug auf eine Zeitschrift als Meinungsäußerung kann bei einer derart ehrverletzenden Äußerung die Abwägung zu Gunsten des Betroffenen ausfallen, wenn die Äußerung nicht Teil einer inhaltlichen Auseinandersetzung, sondern ohne erkennbare Nähe zum kritisierten Verhalten und damit nicht als Teil eines inhaltlichen Diskurses gefallen ist.(Rn.85)
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen,
die Zeitschrift „d. z.“ als Lügenpresse zu bezeichnen
wie geschehen in der Sendung „W. w. M.“ vom 06.03.2017 auf R. gegen 20:40 Uhr.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziffer I. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000 € sowie hinsichtlich Ziffer II. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar;
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 27.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bezeichnung einer Zeitschrift als Lügenpresse handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung.(Rn.74) 2. Aus dem Umstand, dass sich eine veröffentlichte Tatsachenbehauptung als unwahr herausstellt, folgt nicht, dass die falsche Berichterstattung wissentlich erfolgt war.(Rn.75) 3. Selbst bei einer Einordnung der Bezeichnung Lügenpresse in Bezug auf eine Zeitschrift als Meinungsäußerung kann bei einer derart ehrverletzenden Äußerung die Abwägung zu Gunsten des Betroffenen ausfallen, wenn die Äußerung nicht Teil einer inhaltlichen Auseinandersetzung, sondern ohne erkennbare Nähe zum kritisierten Verhalten und damit nicht als Teil eines inhaltlichen Diskurses gefallen ist.(Rn.85) I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, die Zeitschrift „d. z.“ als Lügenpresse zu bezeichnen wie geschehen in der Sendung „W. w. M.“ vom 06.03.2017 auf R. gegen 20:40 Uhr. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziffer I. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000 € sowie hinsichtlich Ziffer II. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; Beschluss: Der Streitwert wird auf 27.000 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung beanspruchen, da die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG vorliegen. Als juristische Person kann sich die Klägerin, soweit sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedarf, gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts berufen. Die angegriffenen Äußerungen sind unter Abwägung der betroffenen Interessen als rechtswidrig anzusehen. Die Klägerin wird bei fortbestehender Wiederholungsgefahr in rechtswidriger Art und Weise in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 1. Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Sprau in: Palandt, BGB, 76. Auflage , § 823 Rn. 95 Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage , Kap. 5 Rn. 13 m.w.N.). Konkret sind das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG mit dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin abzuwägen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15 -, GRUR 2017, 304 Rn. 15; BGHZ 209, 139 Rn. 30 - jameda.de II; jeweils mwN). Diese Abwägung fällt vorliegend zu Lasten des Beklagten aus. Es handelt sich um eine prozessual als unwahr zu behandelnde Äußerung, an deren Verbreitung kein (überwiegendes) Informationsinteresse besteht. 2. Maßgeblich für die Bewertung der Zulässigkeit einer Äußerung ist zunächst deren Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - NJW 2009, 1872 m.w.N.). Ziel der Deutung ist es stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 - NJW 1983, 1415 Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage , 4. Kapitel Rn. 48 m. w. N.). Dagegen ist eine Äußerung als Tatsachenbehauptung anzusehen, wenn diese den Mitteln der Beweisführung zugänglich ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen geht die Kammer von dem Vorliegen einer Tatsachenbehauptung aus. Insoweit hat die Kammer sowohl den Umstand berücksichtigt, dass die Äußerung in dem Verlauf einer – aufgezeichneten und nicht live gesendeten – Fernsehsendung entstanden ist, als auch den von dem Beklagten mit der Kandidatin geführten Dialog in die Ermittlung des Aussagegehalts der Äußerung mit eingestellt. Aus diesem wird deutlich, dass sich der Beklagte über die Qualität unter anderem der von der Klägerin herausgegebenen Zeitschrift „d. z.“ äußert und dass er mit der Bezeichnung als Lügenpresse zum Ausdruck bringen möchte, dass er diese Zeitschrift nicht für wertvoll erachte. Dennoch erschöpft sich der Aussagehalt nicht in dieser Einschätzung. Der Beklagte geht vielmehr darüber hinaus, indem er mitteilt, dass man früher eine solche Zeitung als „Gossenblatt“ bezeichnet habe, heute aber sei der Begriff Lügenpresse gerechtfertigt. Damit bringt der Beklagte zum Ausdruck, dass es sich nicht nur nach seiner Einschätzung um eine Zeitschrift von niedrigem Niveau handele, denn dann hätte es mit der Bezeichnung als „Gossenblatt“ sein Bewenden haben können. Der Beklagte macht vielmehr deutlich, dass es sich bei der von der Klägerin verlegten Zeitschrift „d. z.“ nicht „nur“ um eine Gossenblatt handele, es könne vielmehr sogar als Lügenpresse bezeichnet werden. Dem Begriff der Lügenpresse wohnt aber ein tatsächlicher Gehalt inne. Insoweit hat das Oberlandesgericht Hamburg in dem Beschwerdeverfahren 7 W 16/17 in seinem Beschluss vom 14.02.2017 ausgeführt: „Die Beschwerde der Antragsteller richtet sich nach der teilweise erfolgten Rücknahme nur noch gegen die Bezeichnung des Antragstellers zu 1) als „Nachrichtenfälscher“ und als „Fake-News-Produzent“ und gegen die Vorwürfe, der Antragsteller zu 1) produziere „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“ und verbreite „eine offenkundige Lügengeschichte“ beziehungsweise beide Antragsteller verbreiteten „Lügen“. Diesen Aussagen ist gemeinsam, dass die Antragsteller Nachrichten verbreiteten, hinsichtlich derer sie wussten oder es wenigsten für möglich hielten, dass diese unwahr sind. Anders können die Rezipienten diese angegriffenen Äußerungen nicht verstehen, denn dem Vorwurf der Lüge beziehungsweise Fälschung wohnt das Element inne, dass der Betreffende wissentlich die Unwahrheit verbreite. Die Kenntnis- bzw. Motivlage des Antragstellers zu 1) und der Verantwortlichen bei der Antragstellerin zu 2) ist jedoch grundsätzlich einem Beweise zugänglich, etwa durch Befragung der betreffenden Personen. Zwar können Äußerungen über die Motive und/oder das Wissen dritter Personen auch von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägt sein, etwa wenn es für den Rezipienten offenkundig ist, dass der Äußernde lediglich Vermutungen hierüber anstellt. Jedenfalls im Kontext der angegriffenen Äußerungen bleibt indes kein Raum für ein derartiges Verständnis: Der Antragsgegner hat durchgehend und mehrfach den Antragstellern die Gewissheit vorgeworfen, dass sie bewusst und zielgerichtet Meinungen verbreitet hätten, deren Unwahrheit sie kannten oder für möglich gehalten haben; dies hat er als gesicherte Tatsache dargestellt.“ Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und insbesondere der Auslegung, dass dem Begriff der „Lüge“ eine innere Tatsachenbehauptung zu Grunde liege, nämlich diejenige, dass der Lügende die Unwahrheit wissentlich verbreite, handelt es sich vorliegend bei der Bezeichnung der Zeitschrift „d. z.“ als Lügenpresse um eine Tatsachenbehauptung. 3. Diese Tatsachenbehauptung stellt sich als unwahr dar. Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass die Klägerin die von ihm beispielhaft angeführten Falschmeldungen über seine Person oder seine Familie oder auch andere Prominente wissentlich in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitete. Denn auch wenn die Klägerin in den von dem Beklagten angeführten Fällen (Anlagen BK 3 – BK 7) jeweils hinzufügte, dass der Beklagte mit seinem Gegendarstellungsanspruch Recht habe, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die falsche Berichterstattung wissentlich erfolgt war, dass also die Unwahrheit der Berichterstattung bereits im Vorfeld des Erscheinens bekannt war. Die Wahrheit der Tatsachenbehauptung hat der Beklagte auch nicht durch den Verweis auf ein anderes vor der erkennenden Kammer gegen die Klägerin geführtes Verfahren (324 O 806/05) dargelegt, in dessen Urteil die Kammer ausgeführt hat, dass der Klägerin hinsichtlich der dort streitgegenständlichen Berichterstattungen unter anderem Vorsatz vorzuwerfen sei, da ihr bewusst gewesen sein müsse, dass zahlreiche der angegriffenen Artikel ungeachtet ihres Wahrheitsgehaltes die Privat- oder auch Intimsphäre der dortigen Klägerin verletzen würden. Dennoch habe sie nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Quellen sie Informationen gewonnen habe beziehungsweise welche Maßnahmen sie ergriffen habe, um den Wahrheitsgehalt der Information zu überprüfen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Klägerin die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der dortigen Klägerin mindestens billigend in Kauf genommen, wenn nicht gar beabsichtigt habe. Aus diesen Ausführungen der Kammer ergibt sich, dass der hiesigen Klägerin und dortigen Beklagten prozessual der Vorwurf gemacht wurde, vorsätzlich falsch berichtet zu haben, da diese im Verlauf des Prozesses nicht weiter zu dem Wahrheitsgehalt der verbreiteten Informationen und zu dessen Überprüfung vorgetragen hatte. Damit ist aber bereits nicht gesagt, dass die Klägerin tatsächlich vorsätzlich falsch berichtet hatte. Unabhängig davon ist dieser mehr als zehn Jahre alte Sachverhalt nicht geeignet, um heute den Nachweis darüber zu führen, dass die Klägerin wissentlich die Unwahrheit verbreitet. Soweit sich der Beklagte weiterhin darauf beruft, dass die Klägerin auch in einem Verfahren der Ehefrau des Beklagten gegen die Klägerin (324 O 550/15) nach den dortigen Feststellungen der Kammer zumindest grob fahrlässig darüber hinweggesetzt habe, dass die Ehefrau des Beklagten bereits in der Vergangenheit von ihr verbreitete Aufnahmen beanstandet hatte, vermag auch dies die Auffassung des Beklagten von einer wissentlichen Verbreitung der Unwahrheit durch die Klägerin nicht zu stützen. Denn in diesem Verfahren ging es darum, dass sich die Klägerin in Kenntnis vorangegangener beanstandeter Bildveröffentlichungen nicht ausreichend mit der Zulässigkeit der Verbreitung weiterer Bilder auseinandergesetzt hatte. Dies stützt aber den hier einschlägigen Vorwurf der wissentlichen Verbreitung von Unwahrheiten nicht. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sie die Argumentation des Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.03.2018 nicht teilt. Der Beklagte macht insoweit geltend, dass die Klägerin in den von dem Beklagten angeführten Fällen, in denen es jeweils zu dem Abdruck einer Gegendarstellung gekommen war, jedenfalls – wenn man schon keine wissentliche Falschberichterstattung zu Grunde legen wolle – es als nicht ganz fernliegend erkannt habe, dass die Berichterstattung nicht der Wahrheit entspreche, da sie mangelhaft recherchiert habe. Indem sie aber dennoch darauf vertraut habe, dass dies nicht der Fall sei, habe sie die Unwahrheit der Berichterstattung bewusst in Kauf genommen habe. Dies sei mit der wissentlichen Verbreitung von Falschmeldungen gleichzusetzen. Denn insoweit definiere der von der Klägerin bemühte Duden den Begriff der Lüge nicht nur als absichtliches oder wissentliches Äußern von Unwahrheiten, sondern auch als „eine bewusst falsche Äußerung“. Eine solche liege unter Berücksichtigung der Definition der bewussten Fahrlässigkeit im Strafrecht eben auch dann vor, wenn man die Unwahrheit der Berichterstattung aufgrund mangelhafter Recherche als möglich erkenne, aber dennoch darauf vertraue „dass es schon gut gehen werde“. Unabhängig davon, ob man dieser Definition des Begriffs des Lügens vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts überhaupt folgt, liefert der Beklagte jedenfalls auch hinsichtlich dieser Motivlage der Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für deren Wahrheitsgehalt. Soweit er anhand der dargestellten presserechtlich gegen die Klägerin durchgesetzten Ansprüche darzulegen versucht, dass die Klägerin durchweg unsorgfältig arbeite und es damit quasi bei jeder Berichterstattung in Kauf nehme – wenn auch nicht sich damit abfinde – dass diese fehlerhaft sei, ist diese Behauptung nicht ausreichend untermauert. Denn vor dem Hintergrund, dass die Klägerin – wie von ihr dargelegt und von dem Beklagten nicht bestritten – wöchentlich die Zeitschrift „d. z.“ herausgibt und der Beklagte nicht mehr als zehn Beanstandungen aus den letzten 10 Jahren vorgelegt hat, rechtfertigt sich der von dem Beklagten erhobene Vorwurf einer bewussten Fahrlässigkeit, der nach der von dem Beklagten für den Begriff der Lüge genannten Definition „bewusst falsche Äußerung“ ausreichend sein soll, nicht. Mithin verfängt dieser Einwand des Beklagten nicht. Die Tatsachenbehauptung, dass die Klägerin wissentlich oder auch – der Definition des Beklagten folgend – bewusst falsche Tatsachen verbreitet, stellt sich prozessual als unwahr dar. Dabei besteht auch eine dahingehende Wiederholungsgefahr, dass der Beklagte die unwahre Tatsachenbehauptung weiter verbreitet. Durch die Erstbegehung wird die Wiederholungsgefahr indiziert. Anhaltspunkte, die eine solche ausnahmsweise entfallen lassen könnten, bestehen nicht. Der Beklagte hat weder eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben noch die einstweilige Verfügung der Kammer als endgültige Regelung anerkannt. 4. Auch wenn der Ansicht des Beklagten zu folgen wäre, dass die streitgegenständliche Äußerung keinen Tatsachenkern beinhalte, sondern dass es sich als reine Bewertung des Produkts der Klägerin ohne tatsächlichen Aussagegehalt darstelle, vermag auch dies nicht zur Abweisung der Klage führen. Während Tatsachenbehauptungen an dem Kriterium „wahr oder unwahr“ gemessen werden können und dem Beweis zugänglich sind, liegt eine Meinungsäußerung vor, wenn eine Äußerung vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz. 4). Meinungsäußerungen genießen dabei einen sehr weiten Schutz. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn, die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar oder enthält einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen. In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006 - 1 BvR 49/00 u.a. -, NJW 2006, 3769 - „Babycaust“). Auch unter Berücksichtigung des sehr weitgehenden verfassungsrechtlichen Schutzes, unter dem die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG steht und dessen sich die Kammer sehr bewusst ist, geht die Kammer auch für den Fall, dass man die Bezeichnung „Lügenpresse“ als Meinungsäußerung einordnete, von dessen äußerungsrechtlicher Unzulässigkeit aus. Zwar setzt der Beklagte die Äußerung in einen Zusammenhang mit dem gesellschaftlich relevanten Thema der Qualität der Presse. Dass er lediglich die Klägerin herabwürdigen wollte, kann nicht angenommen werden. Die Äußerung ist demnach weder als Formalbeleidigung noch als Schmähung einzuordnen. Jedoch streitet die nunmehr vorzunehmende Abwägung zwischen der Schwere der Unternehmenspersönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 [196 f.] = NJW 1999, 1322; BVerfGE 114, 339 [348] = NJW 2006, 207) für die Klägerin. Dabei war auch zu beachten, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2017 –-1 BvR 2973/14 -, NJW 2017, 1460). Weiterhin streitet zugunsten des Beklagten, dass die Klägerin als Unternehmerin in ihrer gewerblichen Betätigung, also in ihrer Sozialsphäre, betroffen ist und sich somit als eine an dem Wirtschaftsleben teilnehmende juristische Person der Kritik anderer aussetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88 -). Dennoch geht die Kammer davon aus, dass die Interessen der Klägerin die Interessen des Beklagten überwiegen. Denn vorliegend war wie bereits dargelegt insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung als Lügenpresse für die Klägerin einen stark ehrverletzenden Charakter hat, da es sich dabei um eine negativ konnotierte Bezeichnung handelt, mit der ihr vorgeworfen wird, ihrer Aufgabe als Presseunternehmen nicht gerecht zu werden und sich von anderen Interessen, aber nicht ihrer ureigensten Aufgabe – der wahrheitsgetreuen Information der Öffentlichkeit und dem darin liegenden Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung – leiten zu lassen. Dies ist ein außerordentlich schwerwiegender Vorwurf, weil damit der Klägerin abgesprochen wird, ihrer Funktion als Presseorgan gerecht zu werden, der geeignet ist, das Vertrauen der Leserinnen und Leser in die Zeitschrift erheblich zu erschüttern wenn nicht gar zu zerstören. Damit ist die beanstandete Äußerung geeignet, die Klägerin in ihrem öffentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und wie dargelegt auch ihre geschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Selbst bei einer Einordnung als Meinungsäußerung ist mithin zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung als Lügenpresse unmittelbar mit der wirtschaftlichen Betätigung der Klägerin in einem Zusammenhang steht und die konkrete Gefahr in sich birgt, dass Personen, welche die von dem Beklagten moderierte Sendung gesehen haben, von einem Kauf der Zeitschrift Abstand nehmen. Dem dargelegten Schutzinteresse der Klägerin steht das Interesse des Beklagten gegenüber, seiner Meinung, dass es sich bei der von der Klägerin herausgegebenen Zeitschrift „d. z.“ um ein Presseerzeugnis handelt, für das man besser kein Geld ausgibt, da es von minderer Qualität ist, Ausdruck zu verleihen. Dies hat der Beklagte einerseits getan, indem er ausführt, dass es sich bei der Zeitschrift um ein Gossenblatt handele. Er geht aber noch einen Schritt weiter und betitelt diese als Lügenpresse. Auch wenn nicht von dem Vorliegen einer Formalbeleidigung oder einer Schmähkritik auszugehen ist, weil die Äußerung im Zusammenhang mit einem Monolog des Beklagten zu der Qualität einzelner von ihm aufgeführter Zeitschriften steht und erkennbar ist, dass es ihm nicht nur um eine Herabwürdigung der Klägerin geht, so ist dennoch neben den oben genannten Punkten in die Abwägung einzustellen, dass der Beklagte die Äußerung nicht etwa im Zusammenhang einer hitzigen Diskussion oder etwa im öffentlichen Austausch über die Arbeit der Klägerin tätigte, sondern dass er das vorhandene Podium der von ihm moderierten Fernsehsendung mehr oder weniger anlasslos dahingehend nutzte, seine Abscheu über die von der Klägerin herausgegebene Zeitschrift „d. z.“ kundzutun. Dies geschah nicht etwa in einem sich mit der Kandidatin entwickelten Meinungsaustausch über die Qualität verschiedener Zeitschriften, sondern wurde von dem Beklagten initiiert, um – so scheint es – sich hinsichtlich der unstreitig über ihn von der Beklagten bereits berichteten Unwahrheiten und dem bei dem Beklagten daraus resultierenden Ärger Luft zu verschaffen. Es ist selbstverständlich nicht erforderlich, dass es für eine Meinungsäußerung immer einen nachvollziehbaren Anlass geben muss. Andererseits kann aber bei einer so ehrverletzenden Äußerung wie der vorliegenden die Abwägung zu Gunsten der Klägerin ausfallen, wenn die Äußerung nicht Teil einer inhaltlichen Auseinandersetzung ist, sondern wenn diese zwar nicht einer Schmähung wegen, wohl aber ohne erkennbare Nähe zum kritisierten Verhalten und damit nicht als Teil eines inhaltlichen Diskurses gefallen ist, wie es hier der Fall ist. Denn der Zuschauer, der die Hintergründe der Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin wegen unzutreffender Berichterstattungen nicht kennt, erfährt nicht, warum der Beklagte die Zeitschrift als Lügenpresse bezeichnet. Insoweit scheint es so, als habe der Beklagte nur auf einen Anlass gewartet, um seiner Missbilligung der von der Klägerin verlegten Zeitschrift einmal Ausdruck zu verleihen (vgl. zu der möglichen Einordnung als Schmähkritik: BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15 – Rn. 18). Insoweit verfängt auch der Hinweis des Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.03.2018 nicht. Denn der von dem Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2145/02) lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei welchem die jeweils streitgegenständlichen Bezeichnungen nicht isoliert gefallen sind, sondern im Zusammenhang mit einem gleichzeitig kritisierten Verhalten, so dass der Leser wusste, worauf sich die Äußerung bezieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Zuschauer kann mangels diesbezüglicher Ausführungen des Beklagten nicht erkennen, warum dieser zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei der von der Klägerin herausgegebenen Zeitschrift „d. z.“ um Lügenpresse handelt. Zwar teilt er zuvor mit, dass man durch die Lektüre der Zeitschrift nicht ein My schlauer werde. Dies allein ist aber kein ausreichender Anknüpfungspunkt. Denn daraus ist für den Zuschauer nicht erkennbar, was genau der Beklagte mit seiner Äußerung beanstandet und auf welches Verhalten der Klägerin er sich bezieht. Der Verlauf der von dem Beklagten moderierten Sendung und das konkrete Gespräch mit der Kandidatin gaben keinen Anstoß oder Anhaltspunkt, um die Zeitschrift der Klägerin derart herabwürdigend zu bewerten. Die Äußerung fiel vielmehr mit Bedacht, in voller Absicht und mit besonderem Nachdruck und dabei ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Inhalt der Fernsehsendung. Die Kammer geht folglich davon aus, dass unter Berücksichtigung der konkreten Situation, in der die Bezeichnung „Lügenpresse“ gefallen ist, und unter Berücksichtigung des damit verbundenen schwerwiegenden Vorwurfs, der weiterhin die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin betrifft und zu deren Beeinträchtigung geeignet ist, hier kein Fall vorliegt, in dem die Bezeichnung mit einem stark ehrverletzenden Wort aufgrund des konkreten Kontexts, in dem die Bezeichnung gefallen ist, als durch die Meinungsfreiheit gedeckt angesehen werden kann (vgl. für Fälle, in denen eine Äußerung für zulässig erachtet wurde: BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 -; BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -; BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15 -). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf 709 ZPO und die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 3, 4 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 29.03.2018 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer die Klägerin betreffenden Äußerung des Beklagten, welche dieser während einer vom ihm moderierten Fernsehsendung tätigte. Die Klägerin verlegt die Zeitschrift „d. z.“. Der Beklagte ist ein deutschlandweit überaus bekannter Fernsehmoderator, der seit mehr als zehn Jahren die Sendung „W. w. M.“ moderiert. Der Beklagte nahm die Klägerin in der Vergangenheit mehrfach wegen verschiedener äußerungsrechtlicher Ansprüche, die ihn und/oder seine Familienangehörigen betrafen, erfolgreich in Anspruch. In dem Verlauf der Sendung „W. wird M.“ vom 06.03.2017 befand sich der Kläger gegen 20:40 Uhr im Gespräch mit einer Kandidatin, das ausschnittsweise dargestellt folgenden Inhalt hatte: (…) Der Beklagte: „Wer spielt in der neuen Realverfilmung von „Die Schöne und das Biest“ die Schöne: Emma Watson Miley Cyrus Jennifer Lawrence Anne Hathaway“ Kandidatin: „Bevor D kam, hätte ich felsenfest auf A gesetzt. Hach ich hätte vorhin echt noch einmal in der „intouch“ lesen sollen, aber Julia hatte die. Die weiß das bestimmt.“ Beklagter: „Was hätten Sie nochmal lesen sollen?“ Kandidatin: „Ich hätte vorhin im Flugzeug die ‚intouch‘ lesen sollen und nicht die Julia. Da stand das bestimmt drin. Wenn ich sie jetzt frage, wird sie bestimmt nicken und sagen...“ Beklagter: „Sie erklären hier öffentlich, dass mit Lesen der ‚intouch‘…“ Kandidatin: „Aber da stehen ja solche Sachen drinne“ (…) Beklagter: „Ich habe noch nie einen Menschen getroffen, der durch die ‚intouch‘ ein My schlauer geworden wäre.“ Kandidatin: „Das habe ich auch nicht behauptet, nein. Aber da stehen halt solche Sachen für so ne Fragen drinne.“ Beklagter: „Ja“ Kandidatin: „Und da ich das sonst nicht lese und dort auch nicht so bewandert bin…“ Beklagter: „Ja“ Kandidatin: „..habe ich gedacht, ich kauf die noch und guck da rein. Ich habe es nicht getan.“ Beklagter: „Sie haben sie wenigstens aber auch nicht gekauft?“ Kandidatin: „Doch, wir haben sie gekauft.“ Beklagter: „Dann ist es dem Verlag wurscht, ob Sie es auch lesen.“ Kandidatin: „Das hatte ich ja vor, aber..“ Beklagter: „Ich rate auch von der ‚Joy‘ ab. Ich rate auch von ‚Closer‘ ab.“ Kandidatin: „Kenne ich alle gar nicht.“ Beklagter: „Closer? Closer ist super. „D. z.“ auch. Früher nannte man so was Gossenblatt. Heute kann man, ohne rot zu werden, Lügenpresse dazu sagen. Versammelte Lügenpresse.“ Nachdem der Beklagte „Closer? Closer ist super“ gesagt hatte, hielt er einen Moment inne und fügte laut und deutlich und nach erkennbarem Nachdenken hinzu „D. z. auch“. Sodann hielt er einen weiteren Moment inne und sprach den nachfolgenden Satz „Früher nannte man so was Gossenblatt“ besonders langsam. Bei dem Satz „Heute kann man, ohne rot zu werden, Lügenpresse dazu sagen“ sprach der Beklagte wiederum sehr langsam und auf jedes einzelne Wort bedacht, drehte sich von der Kandidatin weg und blickte direkt in die Kamera in Richtung des Fernsehpublikums. Die Klägerin erwirkte in dem Verfahren 324 O 110/17 am 27.03.2017 eine einstweilige Verfügung, mit der dem Beklagten die streitgegenständliche Äußerung untersagt wurde. Diese einstweilige Verfügung wurde nach einem Widerspruch des Beklagten mit Urteil vom 23.10.2017 aufgehoben, da sie nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO an den Beklagten wirksam zugestellt worden war. Nach Erwirkung der einstweiligen Verfügung forderte die Klägerin den Beklagten unter dem 26.09.2017 zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach, so dass die Klägerin den Unterlassungsanspruch nunmehr in der Hauptsache weiter verfolgt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Bezeichnung als „Lügenpresse“ durch den Beklagten sie in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze. Mit der Bezeichnung als Lügenpresse werde ihr unterstellt, „unter politischem, ideologischem oder wirtschaftlichem Einfluss zu stehen, Informationen zu verschweigen oder zu verfälschen und so die öffentliche Meinung zu manipulieren“. Dies ergebe sich anhand eines Auszugs aus dem Internetlexikon Duden zu dem Begriff Lügenpresse (Anlage K2). Mit dem Begriff Lügenpresse würden Medien pauschal diffamiert und dies verhindere eine fundierte Medienkritik. Dieser Begriff sei auch das Unwort des Jahres 2014 gewesen. Genau in diesem Sinne habe das Millionenpublikum die Aussage des Beklagten auch verstanden. Das Wort Lügenpresse sei seit Pegida spätestens in aller Munde und es sei davon auszugehen, dass ein guter Teil der Leserschaft die Sendung gesehen habe und die Zeitung nicht mehr kaufen werde. Es handele dabei auch um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich sei. Es sei beweisbar, ob eine Zeitschrift unter politischem, ideologischem oder wirtschaftlichem Einfluss stehe, ob sie Informationen verschweige oder verfälsche oder die öffentliche Meinung manipuliere. Aber selbst wenn man von einer Meinungsäußerung ausginge, läge ein Fall der Schmähkritik vor. Es werde behauptet, dass die Klägerin nicht unabhängig sei und ihren Aufgaben als Presseorgan nicht nachkomme. Es werde auch behauptet, dass die Klägerin käuflich sei. Damit würden ihre Unabhängigkeit und ihr Wert als Informationsquelle nachhaltig in Zweifel gezogen, was dazu führen könne, dass sich jedenfalls ein Teil der Leserschaft von diesem Publikationsorgan abwende. Aber selbst wenn man den Ausdruck Lügenpresse nur dahingehend verstehe, dass die Zeitschrift „d. z.“ lüge, also ohne den Hintergrund der Käuflichkeit, so sei diese Aussage unrichtig und angreifbar. Denn es lägen keine Lügen vor, es sei lediglich falsch berichtet worden, dies aber nicht bewusst. Auch verstehe das verständige und unvoreingenommene Publikum die Aussage des Beklagten dahingehend, dass „d. z.“ ständig Lügen verbreite. Dies werde aber auch durch die Beispiele des Beklagten nicht belegt. Denn dieser habe aus den vergangenen sieben Jahren 10 Fälle zitiert, in denen Gegendarstellungen beziehungsweise Richtigstellungen abgedruckt worden seien. In dieser Zeit seien aber 364 Zeitschriften veröffentlicht worden mit jeweils 88 Seiten. Es handele sich also um eine ganz geringe Anzahl im Vergleich zu den veröffentlichten Zeitschriften von „d. z.“. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 € Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, die Zeitschrift „d. z.“ als Lügenpresse zu bezeichnen wie geschehen in der Sendung „W. w. M.“ vom 06.03.2017 auf R. gegen 20:40 Uhr. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zustehe. Der Interpretation der Bezeichnung als Lügenpresse durch die Klägerin sei nicht zu folgen. Diese sei aus dem Kontext gerissen. Es sei auf das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Publikums abzustellen. Dies gelte hier insbesondere deswegen, weil es mehr noch als beim geschriebenen Wort in einem Fernsehbeitrag auf das gesprochene Wort und darauf ankomme, wie dieses aufgrund der anzutreffenden zahlreichen Eindrücke bei dem Publikum ankomme. Dabei könnten auch Informationen außer Betracht bleiben, die der unbefangene Zuschauer nicht wahrnehme, weil seine Aufmerksamkeit in dem Beitrag auf andere Aspekte gelenkt werde oder deren Bedeutung vor dem Hintergrund des Gesamtzusammenhangs der Sendung vollkommen in den Hintergrund trete. Dies berücksichtigend sei die von der Klägerin vorgenommene Deutung der streitgegenständlichen Textpassage fernliegend. Die Klägerin begründe ihre Klage allein mit der dem Duden entnommenen Definition des Begriffes Lügenpresse und gehe davon aus, dass der Zeitschrift „d. z.“ von dem Beklagten nachgesagt werde, unter politischem, ideologischem oder wirtschaftlichem Einfluss zu stehen und so die öffentliche Meinung durch Verschweigen von Informationen oder durch Verfälschungen zu manipulieren. Es werde behauptet, dass die Klägerin nicht unabhängig sei und ihren Aufgaben als Presseorgan nicht nachkomme und dass sie käuflich sei. Diesem Deutungsversuch sei entgegenzuhalten, dass er den Kontext der Äußerung nicht mit einbeziehe, aus dem sich für den Zuschauer eindeutig ergebe, dass der Beklagte weder etwas über einen politischen, ideologischen oder wirtschaftlichen Einfluss ausgesagt habe noch etwas über das Verschweigen von Informationen oder eine Abhängigkeit bzw. Käuflichkeit der Klägerin. Dem Kontext der Äußerung sei vielmehr zu entnehmen, dass der Beklagte den Begriff Lügenpresse allein wertend mit dem Begriff des Gossenblatts gleichsetze. Unter dem Begriff Gossenblatt verstehe man nach der Definition des Deutschen Wörterbuchs (Anlage BK1), „eine zeitung von niedrigem niveau, sensationsblatt“. Der Begriff habe mithin einen wertenden Charakter. Aus dem Umstand, dass der Beklagte den Begriff der Lügenpresse mit dem des Gossenblatts gleichsetze, ergebe sich, dass er nur ein Werturteil über die Klägerin getroffen habe. Dies ergebe sich auch aus dem Kontext, in dem es heiße, dass der Beklagte noch nie jemanden getroffen habe, der durch das Lesen der ‚intouch‘ auch nur irgendwie schlauer geworden sei. Auch daraus ergebe sich, dass er wertend über das Niveau der von ihm genannten Zeitschriften gesprochen habe. Dabei sei die Grenze zur Schmähkritik aber nicht überschritten, sondern die Äußerung müsse von der Klägerin hingenommen werden. Denn es gehe dem Beklagten um eine Auseinandersetzung in der Sache. Hier befinde sich der Beklagte in einer Linie mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der auch darüber spreche, dass die „Sensationspresse“ bzw. Magazine für Herz und Gemüt die öffentliche Neugier eines gewissen Publikums über Einzelheiten des intimen Privatlebens von Personen befriedige. Aber selbst wenn man dem Begriff Lügenpresse nicht nur rein wertende Elemente zuschreibe, sondern auch einen Tatsachenkern, so sei die angegriffene Äußerung zulässig, da sie auf wahren Anknüpfungstatsachen beruhe. Aus dem Kontext ergebe sich, dass der Beklagte den Begriff Lügenpresse nur im eigentlichen Wortsinn verwende, nämlich dahingehend, dass die Zeitschrift „d. z.“ Lügen, also Unwahres berichte. Dafür gebe es zahlreiche Anknüpfungspunkte. Beispielsweise sei im Jahr 2011 darüber berichtet worden, dass der Beklagte einen liebevollen Kontakt zu seiner Mutter pflege. Tatsächlich sei diese in dem Zeitpunkt bereits seit 6 Jahren verstorben gewesen. Weiterhin habe die Klägerin auch berichtet, dass das Weingut des Beklagten diesem von seiner Nichte zum Verkauf angeboten worden sei. Auch das sei nicht zutreffend gewesen genauso wie der behauptete Umstand, dass auf dem Weingut Rotwein angebaut werde. Gleiches gelte für die Behauptung, dass der Beklagte eine Gage erhalten habe für das Einsprechen des Audio-Guides für das Museum B. in P.. Auch über weitere Prominente berichte die Klägerin Unwahrheiten, was sich an den von diesen erwirkten Gegendarstellungen zeige. Indem die Klägerin bei Abdruck der Gegendarstellung auch jeweils einen richtigstellenden Zusatz veröffentlicht habe, habe sie eingeräumt, die gegendargestellte Äußerung nicht ausreichend geprüft zu haben, bevor sie sie übernommen habe. Dadurch habe die Klägerin ihre journalistische Sorgfaltspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt. Zusammenfassend sei die Klage abzuweisen, da es sich um eine rein wertende Äußerung handele, die keinen schmähenden Charakter habe. Es gebe auch genügend Anknüpfungspunkte, da die Klägerin oft Lügen, also Unwahrheiten veröffentliche. Der Begriff der Lügenpresse werde auch im allgemeinen Sprachgebrauch dahingehend ausgelegt, dass die Presse schlecht recherchierte Nachrichten, Unwahres oder so genannte Fake News verbreite. Es stelle sich als Pendant zu gut recherchierten Presseartikeln und zu sorgfältiger Pressearbeit dar und werde gemeinhin als wertender Begriff für den Vertrauensverlust in die etablierten Medien verwendet. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 verwiesen.