Urteil
7 U 74/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2022:1122.7U74.18.00
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Leitsätze
1. Die in Bezug auf bestimmte Publikationen in Zeitschriften und sog. Klatschpresse verwendete Begriff "Lügenpresse" als Ersatz für den Begriff "Gosenblatt" (hier: durch einen Fernsehmoderator in einer Quizsendung) ist nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzuordnen. Der Begriff "Gossenblatt" bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachverständnis eine Publikation von zweifelhafter Qualität und fehlender journalistischer Sorgfalt, ohne dass hiermit Aussagen über tatsächliche Aspekte getroffen werden, die einer Überprüfung durch eine Beweisaufnahme zugänglich sind.(Rn.68)
2. Wird dann in diesem Kontext und in Bezug auf die heutige Zeit der Begriff "Lügenpresse" nachgeschoben, handelt es sich aus der Sicht des Zuschauers lediglich um eine Aktualisierung des Begriffes "Gossenblatt" bezogen auf die heutige Zeit und nicht um eine Steigerung der Intensität der Kritik im Sinne eines nunmehr konkreten Vorwurfes. Der Begriff "Lügenpresse" wird in diesem Zusammenhang aus der Sicht des Zuhörers (hier: Zuschauer einer Quizsendung) als ein dem heutigen Sprachgebrauch entnommenes Synonym der altmodischen Herabsetzung "Gossenblatt", also als dessen heutiger Entsprechung verwendet. Konkrete Vorwürfe, deren Wahrheit oder Unwahrheit mittels eines Beweises überprüft werden könnten, werden damit nicht erhoben.(Rn.70)
3. Äußerungen über die Qualität einer Publikation und deren Einordnung als "nicht wertvoll" sind in allererster Linie von den Maßstäben geprägt, die der Äußernde wählt und anlegt, also geradezu Musterbeispiele für Bewertungen und damit Meinungsäußerungen. Eine Einordnung als Tatsachenbehauptung oder auch nur die Annahme eines Tatsachenkerns liegen daher fern.(Rn.71)
4. Der Begriff „Lügenpresse“ ist nicht als Schmähkritik einzuordnen.(Rn.73)
5. Ein Zeitschriftenverleger, der als juristische Person im Wirtschaftsleben tätig ist, muss umso mehr auch zugespitzte Kritik an seiner publizistischen Arbeit hinnehmen. Dies gilt erst recht, wenn ein Geschäftsmodell dem Bereich der sogenannten "Yellow Press" oder "Klatschpresse" zuzuordnen ist. Diesen Bereich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als "Sensationspresse" oder "Magazine für Herz und Gemüt" beschrieben, die gewöhnlich die öffentliche Neugier über Einzelheiten des intimen Privatlebens von Personen befriedigen sollen (vergleiche Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 7. Februar 2012 – 40660/08 und 60641/08, NJW 2012, 1053).(Rn.73)
6. Wenn die Kritik an einem solchen Geschäftsmodell, bei dem häufig in Kauf genommen wird, die Privatsphäre und andere Bereiche des Persönlichkeitsrechts von Betroffenen zu verletzen, polemisch und überspitzt erfolgt, ist auch dies in der Regel von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies gilt gerade dann, wenn der Äußernde zahlreiche Beispiele anführt, in denen der Zeitungsverleger unwahre Berichterstattungen veröffentlicht hat und die Unwahrheit der konkret benannten Berichterstattungen durch diesen nicht bestritten wurde, sondern nur in Abrede gestellt wird, dass die Berichterstattung bewusst unwahr gewesen ist.(Rn.73)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.4.2018, Az. 324 O 505/17, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Bezug auf bestimmte Publikationen in Zeitschriften und sog. Klatschpresse verwendete Begriff "Lügenpresse" als Ersatz für den Begriff "Gosenblatt" (hier: durch einen Fernsehmoderator in einer Quizsendung) ist nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzuordnen. Der Begriff "Gossenblatt" bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachverständnis eine Publikation von zweifelhafter Qualität und fehlender journalistischer Sorgfalt, ohne dass hiermit Aussagen über tatsächliche Aspekte getroffen werden, die einer Überprüfung durch eine Beweisaufnahme zugänglich sind.(Rn.68) 2. Wird dann in diesem Kontext und in Bezug auf die heutige Zeit der Begriff "Lügenpresse" nachgeschoben, handelt es sich aus der Sicht des Zuschauers lediglich um eine Aktualisierung des Begriffes "Gossenblatt" bezogen auf die heutige Zeit und nicht um eine Steigerung der Intensität der Kritik im Sinne eines nunmehr konkreten Vorwurfes. Der Begriff "Lügenpresse" wird in diesem Zusammenhang aus der Sicht des Zuhörers (hier: Zuschauer einer Quizsendung) als ein dem heutigen Sprachgebrauch entnommenes Synonym der altmodischen Herabsetzung "Gossenblatt", also als dessen heutiger Entsprechung verwendet. Konkrete Vorwürfe, deren Wahrheit oder Unwahrheit mittels eines Beweises überprüft werden könnten, werden damit nicht erhoben.(Rn.70) 3. Äußerungen über die Qualität einer Publikation und deren Einordnung als "nicht wertvoll" sind in allererster Linie von den Maßstäben geprägt, die der Äußernde wählt und anlegt, also geradezu Musterbeispiele für Bewertungen und damit Meinungsäußerungen. Eine Einordnung als Tatsachenbehauptung oder auch nur die Annahme eines Tatsachenkerns liegen daher fern.(Rn.71) 4. Der Begriff „Lügenpresse“ ist nicht als Schmähkritik einzuordnen.(Rn.73) 5. Ein Zeitschriftenverleger, der als juristische Person im Wirtschaftsleben tätig ist, muss umso mehr auch zugespitzte Kritik an seiner publizistischen Arbeit hinnehmen. Dies gilt erst recht, wenn ein Geschäftsmodell dem Bereich der sogenannten "Yellow Press" oder "Klatschpresse" zuzuordnen ist. Diesen Bereich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als "Sensationspresse" oder "Magazine für Herz und Gemüt" beschrieben, die gewöhnlich die öffentliche Neugier über Einzelheiten des intimen Privatlebens von Personen befriedigen sollen (vergleiche Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 7. Februar 2012 – 40660/08 und 60641/08, NJW 2012, 1053).(Rn.73) 6. Wenn die Kritik an einem solchen Geschäftsmodell, bei dem häufig in Kauf genommen wird, die Privatsphäre und andere Bereiche des Persönlichkeitsrechts von Betroffenen zu verletzen, polemisch und überspitzt erfolgt, ist auch dies in der Regel von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies gilt gerade dann, wenn der Äußernde zahlreiche Beispiele anführt, in denen der Zeitungsverleger unwahre Berichterstattungen veröffentlicht hat und die Unwahrheit der konkret benannten Berichterstattungen durch diesen nicht bestritten wurde, sondern nur in Abrede gestellt wird, dass die Berichterstattung bewusst unwahr gewesen ist.(Rn.73) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.4.2018, Az. 324 O 505/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, der in einer Fernsehsendung (u.a.) die Publikation „...“ der Klägerin (u.a.) als „Lügenpresse“ bezeichnet hat, auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin verlegt die Zeitschrift „...“. Der Beklagte ist ein bekannter Fernsehmoderator, der seit mehr als zehn Jahren die Sendung „...“ moderiert. Der Beklagte nahm die Klägerin in der Vergangenheit mehrfach wegen verschiedener äußerungsrechtlicher Ansprüche, die ihn und/oder seine Familienangehörigen betrafen, erfolgreich in Anspruch. Im Verlauf der Sendung „...“ vom 6.3.2017 befand sich der Beklagte gegen 20:40 Uhr im Gespräch mit einer Kandidatin, das u.a. folgenden Inhalt hatte (Unterstreichung durch den Senat): Beklagter: „Wer spielt in der neuen Realverfilmung von „Die Schöne und das Biest“ die Schöne: Emma Watson Miley Cyrus Jennifer Lawrence Anne Hathaway?“ Kandidatin: „Bevor D kam, hätte ich felsenfest auf A gesetzt. Hach, ich hätte vorhin echt noch einmal in der „intouch“ lesen sollen, aber J… hatte die. Die weiß das bestimmt.“ Beklagter: „Was hätten Sie nochmal lesen sollen?“ Kandidatin: „Ich hätte vorhin im Flugzeug die ‚intouch‘ lesen sollen und nicht die J…. Da stand das bestimmt drin. Wenn ich sie jetzt frage, wird sie bestimmt nicken und sagen...“ Beklagter: „Sie erklären hier öffentlich, dass mit Lesen der ‚intouch‘…“ Kandidatin: „Aber da stehen ja solche Sachen drinne“ (…) Beklagter: „Ich habe noch nie einen Menschen getroffen, der durch die ‚intouch‘ ein My schlauer geworden wäre.“ Kandidatin: „Das habe ich auch nicht behauptet, nein. Aber da stehen halt solche Sachen für so ne Fragen drinne.“ Beklagter: „Ja“ Kandidatin: „Und da ich das sonst nicht lese und dort auch nicht so bewandert bin…“ Beklagter: „Ja“ Kandidatin: „… habe ich gedacht, ich kauf die noch und guck da rein. Ich habe es nicht getan.“ Beklagter: „Sie haben sie wenigstens aber auch nicht gekauft?“ Kandidatin: „Doch, wir haben sie gekauft.“ Beklagter: „Dann ist es dem Verlag wurscht, ob Sie es auch lesen.“ Kandidatin: „Das hatte ich ja vor, aber ...“ Beklagter: „Ich rate auch von der ‚Joy‘ ab. Ich rate auch von ‚Closer‘ ab.“ Kandidatin: „Kenne ich alle gar nicht.“ Beklagter: „Closer? Closer ist super. ‚...‘ auch. Früher nannte man so was Gossenblatt. Heute kann man, ohne rot zu werden, Lügenpresse dazu sagen. Versammelte Lügenpresse.“ Hierbei hielt der Beklagte, nachdem er die Worte „Closer? Closer ist super“ gesagt hatte, einen Moment inne und fügte laut und deutlich und nach erkennbarem Nachdenken hinzu „‚...‘ auch“. Sodann hielt er einen weiteren Moment inne und sprach den nachfolgenden Satz „Früher nannte man so was Gossenblatt“ besonders langsam. Bei dem Satz „Heute kann man, ohne rot zu werden, Lügenpresse dazu sagen“ sprach der Beklagte wiederum sehr langsam und auf jedes einzelne Wort bedacht, drehte sich von der Kandidatin weg und blickte direkt in die Kamera in Richtung des Fernsehpublikums. Die Klägerin erwirkte in dem Verfahren 324 O 110/17 am 27.3.2017 eine einstweilige Verfügung, mit der dem Beklagten die streitgegenständliche Äußerung untersagt wurde. Diese einstweilige Verfügung wurde nach einem Widerspruch des Beklagten mit Urteil vom 23.10.2017 aufgehoben, da sie nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO wirksam an den Beklagten zugestellt worden war. Eine zwischenzeitliche Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung war erfolglos, so dass die Klägerin den Unterlassungsanspruch nunmehr in der Hauptsache weiter verfolgt. Die Klägerin hat schon erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Bezeichnung als „Lügenpresse“ durch den Beklagten sie in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze, weil ihr mit dieser Bezeichnung unterstellt werde, „unter politischem, ideologischem oder wirtschaftlichem Einfluss zu stehen, Informationen zu verschweigen oder zu verfälschen und so die öffentliche Meinung zu manipulieren“. Das sei eine pauschale Diffamierung von Medien. Es handele sich auch um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich sei. Es sei beweisbar, ob eine Zeitschrift unter politischem, ideologischem oder wirtschaftlichem Einfluss stehe, ob sie Informationen verschweige oder verfälsche oder die öffentliche Meinung manipuliere. Selbst wenn man von einer Meinungsäußerung ausgehe, liege ein Fall der Schmähkritik vor. Es werde behauptet, dass sie – die Beklagte – nicht unabhängig sei und ihren Aufgaben als Presseorgan nicht nachkomme. Es werde auch behauptet, dass sie käuflich sei. Damit würden ihre Unabhängigkeit und ihr Wert als Informationsquelle nachhaltig in Zweifel gezogen, was dazu führen könne, dass sich jedenfalls ein Teil der Leserschaft von diesem Publikationsorgan abwende. Aber selbst wenn man den Ausdruck „Lügenpresse“ nur dahingehend verstehe, dass die Zeitschrift „...“ lüge, also ohne den Hintergrund der Käuflichkeit, so sei diese Aussage unrichtig und angreifbar. Denn es lägen keine Lügen vor, es sei lediglich falsch berichtet worden, dies aber nicht bewusst. Auch verstehe das verständige und unvoreingenommene Publikum die Aussage des Beklagten dahingehend, dass „...“ ständig Lügen verbreite. Dies werde aber auch durch die Beispiele des Beklagten nicht belegt. Denn dieser habe aus den vergangenen sieben Jahren nur zehn Fälle zitiert, in denen Gegendarstellungen beziehungsweise Richtigstellungen abgedruckt worden seien. In dieser Zeit seien aber 364 Zeitschriften veröffentlicht worden mit jeweils 88 Seiten. Es handele sich also um eine ganz geringe Anzahl im Vergleich zu den veröffentlichten Zeitschriften von „...“. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 € Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, die Zeitschrift „...“ als Lügenpresse zu bezeichnen wie geschehen in der Sendung „...“ vom 6.3.2017 auf RTL gegen 20:40 Uhr. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat bereits erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass dem Kontext der Äußerung zu entnehmen sei, dass er den Begriff „Lügenpresse“ mit dem Begriff des „Gossenblatts“ gleichsetze. Unter dem Begriff „Gossenblatt“ verstehe man nach der Definition des Deutschen Wörterbuchs (Anl BK 1), „eine zeitung von niedrigem niveau, sensationsblatt“. Der Begriff habe mithin einen wertenden Charakter. Aus dem Umstand, dass er den Begriff der „Lügenpresse“ mit dem des „Gossenblatts“ gleichsetze, ergebe sich, dass er nur ein Werturteil über die Klägerin getroffen habe. Dies zeige auch der Kontext. Er habe wertend über das Niveau der von ihm genannten Zeitschriften gesprochen. Dabei sei die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten, sondern die Äußerung müsse von der Klägerin hingenommen werden; es gehe ihm um eine Auseinandersetzung in der Sache. Aber selbst wenn man dem Begriff „Lügenpresse“ nicht nur rein wertende Elemente zuschreibe, sondern auch einen Tatsachenkern, so sei die angegriffene Äußerung zulässig, da sie auf wahren Anknüpfungstatsachen beruhe. Aus dem Kontext ergebe sich auch, dass er den Begriff „Lügenpresse“ nur im eigentlichen Wortsinn verwende, nämlich dahingehend, dass die Zeitschrift „...“ Lügen, also Unwahres, berichte. Dafür gebe es zahlreiche Anknüpfungspunkte. Beispielsweise sei im Jahr 2011 darüber berichtet worden, dass er einen liebevollen Kontakt zu seiner Mutter pflege. Tatsächlich sei diese in dem Zeitpunkt bereits seit sechs Jahren verstorben gewesen. Weiterhin habe die Klägerin auch unzutreffend berichtet, dass ihm sein Weingut von seiner Nichte zum Verkauf angeboten worden sei. Auch sei der behauptete Umstand nicht zutreffend gewesen, dass auf dem Weingut Rotwein angebaut werde. Gleiches gelte für die Behauptung, dass er für das Einsprechen des Audio-Guides für das Museum Barberini in Potsdam eine Gage erhalten habe. Auch über weitere Prominente berichte die Klägerin Unwahrheiten, was sich an den von jenen erwirkten Gegendarstellungen zeige. Indem die Klägerin bei Abdruck der Gegendarstellung auch jeweils einen richtigstellenden Zusatz veröffentlicht habe, habe sie eingeräumt, die gegendargestellte Äußerung nicht ausreichend geprüft zu haben, bevor sie sie übernommen habe. Demnach habe die Klägerin ihre journalistische Sorgfaltspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt. Der Begriff der „Lügenpresse“ werde auch im allgemeinen Sprachgebrauch weiter gefasst und dahingehend ausgelegt, dass die so bezeichnete Presse schlecht recherchierte Nachrichten, Unwahres oder sogar so genannte „Fake News“ verbreite. Der Begriff stelle sich daher lediglich als Gegenbegriff zu gut recherchierten Presseartikeln und zu sorgfältiger Pressearbeit dar und werde gemeinhin als wertender Begriff für den Vertrauensverlust in die etablierten Medien verwendet. Zu den erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsstandpunkten im Übrigen wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass es sich um eine prozessual als unwahr zu behandelnde Äußerung handele, an deren Verbreitung kein (überwiegendes) Informationsinteresse bestehe. Auch unter Berücksichtigung des Kontextes der Sendung liege eine Tatsachenbehauptung vor. Aus dem Kontext werde deutlich, dass sich der Beklagte über die Qualität unter anderem der von der Klägerin herausgegebenen Zeitschrift „...“ äußere und dass er mit der Bezeichnung als „Lügenpresse“ zum Ausdruck bringen wolle, dass er diese Zeitschrift nicht für wertvoll erachte. Dennoch erschöpfe sich der Aussagehalt nicht in dieser Einschätzung. Der Beklagte gehe vielmehr darüber hinaus, indem er mitteile, dass man früher eine solche Zeitung als „Gossenblatt“ bezeichnet habe, heute aber sei der Begriff „Lügenpresse“ gerechtfertigt. Damit bringe der Beklagte zum Ausdruck, dass es sich nicht nur nach seiner Einschätzung um eine Zeitschrift von niedrigem Niveau handele, denn dann habe es mit der Bezeichnung als „Gossenblatt“ sein Bewenden haben können. Der Beklagte macht vielmehr deutlich, dass es sich bei der von der Klägerin verlegten Zeitschrift „...“ nicht „nur“ um eine „Gossenblatt“ handele, es könne vielmehr sogar als „Lügenpresse“ bezeichnet werden. Dem Begriff der „Lügenpresse“ wohne aber ein tatsächlicher Gehalt inne, wie das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 14.2.2017 in dem Beschwerdeverfahren 7 W 16/17 ausgeführt habe. Nach dieser Auslegung liege dem Begriff der „Lüge“ eine innere Tatsachenbehauptung zu Grunde, nämlich dass der Lügende die Unwahrheit wissentlich verbreite.Diese Tatsachenbehauptung stelle sich als unwahr dar. Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass die Klägerin die von ihm beispielhaft angeführten Falschmeldungen über seine Person oder seine Familie oder auch über andere Prominente wissentlich in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet habe. Denn auch wenn die Klägerin in den von dem Beklagten angeführten Fällen jeweils hinzugefügt habe, dass der Beklagte mit seinem Gegendarstellungsanspruch Recht habe, lasse sich daraus nicht ableiten, dass die Unwahrheit der Berichterstattung bereits im Vorfeld des Erscheinens bekannt gewesen sei. Es ergebe sich hieraus auch nicht, dass die Klägerin die Unwahrheit ihrer Berichterstattung aufgrund mangelhafter Recherche durchweg als möglich erkenne, aber dennoch darauf vertraue, „dass es schon gut gehen werde“. Denn der Beklagte habe nicht mehr als zehn derartige Beanstandungen aus den letzten zehn Jahren vorgelegt, was – unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt für ein „Lügen“ reiche – nicht den Vorwurf einer bewussten Fahrlässigkeit rechtfertige. Die Wahrheit der Tatsachenbehauptung habe der Beklagte auch nicht durch den Verweis auf andere Verfahren dargelegt, die er (Az. 324 O 806/05) bzw. seine Ehefrau (Az. 324 O 550/15) gegen die Klägerin geführt hätten. Doch selbst wenn man die streitgegenständliche Äußerung als reine Bewertung des Produktes der Klägerin ansehe, sei die Klage begründet. Die Äußerung sei zwar weder als Formalbeleidigung noch als Schmähung einzuordnen, jedoch ergebe die vorzunehmende Abwägung zwischen der Schwere der Unternehmenspersönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits ein Überwiegen der Interessen der Klägerin. Die Bezeichnung als „Lügenpresse“ habe für die Klägerin einen stark ehrverletzenden Charakter und berge die konkrete Gefahr, dass Personen, welche die von dem Beklagten moderierte Sendung gesehen hätten, von einem Kauf der Zeitschrift Abstand nähmen. Der Beklagte habe die Äußerung auch nicht etwa im Zusammenhang einer hitzigen Diskussion oder im öffentlichen Austausch über die Arbeit der Klägerin getätigt, sondern mehr oder weniger anlasslos seine Abscheu über die von der Klägerin herausgegebene Zeitschrift „...“ kundgetan, um – so scheine es – seinem Ärger über derartige Publikationen Luft zu verschaffen. Auch erfahre der Zuschauer nicht, warum der Beklagte die Zeitschrift als „Lügenpresse“ bezeichne. Insoweit scheine es so, als habe der Beklagte nur auf einen Anlass gewartet, um seiner Missbilligung der von der Klägerin verlegten Zeitschrift einmal Ausdruck zu verleihen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird erneut auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Zur Begründung führt er aus: Die Kammer habe den Begriff „Lügenpresse“ im maßgeblichen Kontext unzutreffend ausgelegt; dieser Begriff sei tatsächlich rein wertend. Er – der Beklagte – habe sich damit über das niedrige Niveau der Zeitschrift „...“ geäußert, nämlich diesen Begriff als Synonym zu „Gossenblatt“ verwendet. Auch sonst werde der Begriff „Lügenpresse“ nur als Schlagwort für das immer geringere Vertrauen in die Medien, also für Medienkritik, verwendet. Das Landgericht habe auch verkannt, dass diese Meinungsäußerung sehr wohl zulässig sei. Die streitgegenständliche Äußerung sei im Kontext keineswegs anlasslos gefallen. Und für das niedrige Niveau der Zeitschrift „...“ gebe es genügend Anhaltspunkte. Der Klägerin als juristischer Person komme auch nicht im gleichen Maße wie einer natürlichen Person Ehrenschutz zu. Das Landgericht selbst habe angenommen, dass keine Schmähkritik vorliege. Man dürfe seinen Standpunkt auch überpointiert zur Geltung bringen. Der Beschluss des Senates in der Sache 7 W 16/17 habe einen anders gelagerten Fall betroffen. Der Beklagte beantragt das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.4.2018 zum Az. 324 O 505/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt zur Begründung an: Das Landgericht habe die Äußerung zu Recht als Tatsachenbehauptung eingeordnet. Der Beklagte habe ihr nachgesagt, absichtlich die Unwahrheit zu sagen, was sie nicht getan habe. Doch selbst als Meinungsäußerung sei diese Äußerung unzulässig, weil die Beeinträchtigung ihres (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechts derart schwer sei. Der Beklagte habe sich auch nicht in einer sachlichen Auseinandersetzung befunden, sondern sich direkt und mit ernstem Gesicht dem Fernsehpublikum zugewandt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird erneut auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Niederschrift der Sitzung vom 6.9.2022 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Landgerichts, dass die Verwendung des Begriffs „Lügenpresse“ durch den Beklagten im konkreten Kontext der Sendung vom 6.3.2017 als Tatsachenbehauptung einzuordnen sei. Vielmehr ist diese Aussage gerade im Kontext der Sendung ganz überwiegend von Momenten des Meinens und Dafürhaltens geprägt und daher als Meinungsäußerung anzusehen. Der Klägerin steht wegen dieser Äußerung kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu, denn diese Bewertung ist von der Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt; dies gilt umso mehr, als der Beklagte zahlreiche unstreitige Anhaltspunkte dafür angeführt hat, dass in der genannten Publikation „...“ nicht selten Unwahrheiten verbreitet werden. Im Einzelnen: a. Der vom Beklagten in Bezug auf die Publikation „...“ der Klägerin verwendete Begriff „Lügenpresse“ ist im vorliegenden Kontext nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzuordnen. Das Landgericht hat die Kriterien für die Abgrenzung dieser Begriffe zutreffend angeführt, so dass der Senat hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Der Senat teilt aber nicht die Subsumtion des Landgerichts. Die vom Landgericht aufgezeigten Gesichtspunkte sprechen hier gerade dafür und nicht dagegen, dass es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Meinungsäußerung handelt: Der Beklagte äußert sich abfällig über die sogenannte „Klatschpresse“ oder „Yellow Press“ und sagt, dass man sowas früher „Gossenblatt“ genannt habe, heute könne man „Lügenpresse“ dazu sagen. Der Begriff „Gossenblatt“ bezeichnet indes nach dem allgemeinen Sprachverständnis eine Publikation von zweifelhafter Qualität und fehlender journalistischer Sorgfalt, ohne dass hiermit Aussagen über tatsächliche Aspekte getroffen werden, die einer Überprüfung durch eine Beweisaufnahme zugänglich wären. Dies hat das Landgericht im Ausgangspunkt ebenfalls so gesehen und zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte mit dem Begriff „Gossenblatt“ zum Ausdruck bringe, dass es sich nach seiner Einschätzung um eine Zeitschrift von niedrigem Niveau handele. Wenn der Beklagten in diesem Kontext dann sogleich und in Bezug auf die heutige Zeit den Begriff „Lügenpresse“ „nachschiebt“, handelt es sich aus der Sicht des Zuschauers indes lediglich um eine Aktualisierung des Begriffes „Gossenblatt“ auf die heutige Zeit und nicht um eine Steigerung der Intensität der Kritik im Sinne eines nunmehr konkreten Vorwurfes; der Beklagte verwendet den Begriff „Lügenpresse“ in diesem Zusammenhang aus der Sicht des Zuschauers als ein dem heutigen Sprachgebrauch entnommenes Synonym der altmodischen Herabsetzung „Gossenblatt“, also als dessen heutige Entsprechung. Der Beklagte gibt in seinen Äußerungen keine Anhaltspunkte dafür, dass hiermit eine zusätzliche Komponente in den Vorwurf aufgenommen werden soll. Nach allem versteht der Zuschauer die gesamte in Rede stehende Passage und damit auch den Begriff der „Lügenpresse“ lediglich als eine einzige Tirade über – aus Sicht des Beklagten – niveaulose „Revolverblätter“. Damit handelt es sich indes um eine reine Bewertung, denn konkrete Vorwürfe, deren Wahrheit oder Unwahrheit mittels eines Beweises überprüft werden könnten, werden damit nicht erhoben. Zutreffend hat das Landgericht dementsprechend selbst ausgeführt, dass aus dem Kontext deutlich werde, dass sich der Beklagte über die Qualität (unter anderem) der von der Klägerin herausgegebenen Zeitschrift „...“ äußere und dass er mit der Bezeichnung als „Lügenpresse“ zum Ausdruck bringen wolle, dass er diese Zeitschrift nicht für wertvoll erachte. Äußerungen über die Qualität einer Publikation und deren Einordnung als „nicht wertvoll“ sind indes in allererster Linie von den Maßstäben geprägt, die der Äußernde wählt und anlegt, also geradezu Musterbeispiele für Bewertungen und damit Meinungsäußerungen. Eine Einordnung als Tatsachenbehauptung oder auch nur die Annahme eines Tatsachenkerns liegen daher aus der Sicht des Senates fern. Das von der Klägerin in erster Instanz angeführte Argument schließlich, dass die Einordnung von Meinungsäußerungen bzw. Werturteilen als Tatsachenbehauptung gerade dann bejaht werde, wenn nur die Schlussfolgerung, nur die erkennbar subjektive Wertung mitgeteilt werde, ist nicht schlüssig und widerspricht der einhelligen Ansicht in Literatur und Rechtsprechung. b. Ebenso wenig vermag der Senat der Ansicht des Landgerichts zu folgen, dass der Begriff „Lügenpresse“ vom Beklagten selbst dann unzulässig verwendet worden sei, wenn man ihn im Kontext der konkreten Sendung als Bewertung ansehe. Das Landgericht hat selbst – zutreffend – ausgeführt, dass dieser Begriff nicht als Schmähkritik einzuordnen sei; eine zumindest auch sachliche Auseinandersetzung über die Qualität der Berichterstattung der Klägerin kann man dem Beklagten auch nach Ansicht des Senates nicht absprechen. Die Klägerin als juristische Person, die im Wirtschaftsleben tätig ist, muss umso mehr auch zugespitzte Kritik an ihrer publizistischen Arbeit hinnehmen. Dies gilt erst recht, wenn ein Geschäftsmodell, wie das der Klägerin, dem Bereich der sogenannten „Yellow Press“ oder „Klatschpresse“ zuzuordnen ist; diesen Bereich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als „Sensationspresse“ oder „Magazine für Herz und Gemüt“ beschrieben, die gewöhnlich die öffentliche Neugier über Einzelheiten des intimen Privatlebens von Personen befriedigen sollen (EGMR, Urt. v. 7.2.2012 – 40660/08 und 60641/08 – NJW 2012, 1053 Rz.103). Wenn die Kritik an einem solchen Geschäftsmodell, bei dem häufig in Kauf genommen wird, die Privatsphäre und andere Bereiche des Persönlichkeitsrechts von Betroffenen zu verletzen, polemisch und überspitzt erfolgt, ist auch dies in der Regel von der Meinungsfreiheit gedeckt. c. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass der Beklagte zahlreiche Beispiele angeführt hat, in denen die Klägerin unwahre Berichterstattungen veröffentlicht hat; die Klägerin hat die Unwahrheit der konkret benannten Berichterstattungen nicht bestritten, sondern nur in Abrede genommen, dass die Berichterstattung bewusst unwahr gewesen sei. Hierbei sei dahingestellt, ob bei einer solchen Vielzahl an konkreten Falschberichten – der Senat hält die angeführten zehn Beispiele auch unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Veröffentlichungen der Klägerin keineswegs für vernachlässigbar – nicht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die Klägerin zumindest bewusst in Kauf nimmt, dass ihre Veröffentlichungen, etwa aufgrund mangelhafter oder fehlender Recherche, Unwahres enthalten. Doch selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass mit diesen Beispielen nicht der „Beweis“ erbracht worden ist, dass sie (auch) bewusst unwahr berichtet, bleibt doch festzuhalten, dass die hier konkret angeführten Beispiele für unwahre Berichte jedenfalls zeigen, dass die journalistische Sorgfalt im Hause der Klägerin nicht durchgehend die gebotene Beachtung findet. Diese Tatsache allein würde indes zusätzlich eine auch scharfe und unsachliche Kritik an der journalistischen Arbeit der Klägerin rechtfertigen, wie sie der Beklagte geübt hat. 2. Schließlich sei angemerkt, dass der vom Landgericht zitierte Beschluss des Senates vom 14.2.2017 in der Sache 7 W 16/17 einen anders gelagerten Fall betraf, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Es ging in jener Sache keineswegs um den Begriff der „Lügenpresse“, sondern um die Verbreitung folgende Äußerungen: - den dortigen Antragsteller zu 1) als „Nachrichtenfälscher“ zu bezeichnen - der dortige Antragsteller zu 1) produziere „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“ - den dortigen Antragsteller zu 1) als „Fake-News-Produzenten“ zu bezeichnen - der dortige Antragsteller zu 1) verbreite eine „offenkundige Lügengeschichte“ - beide dortige Antragsteller verbreiteten „Lügen“. Diese Äußerungen hat der Senat in jenem Fall im Kontext einer verschwörungstheoretischen Berichterstattung der dortigen Antragsgegner als innere Tatsachenbehauptungen mit dem Kern eingeordnet, dass die dortigen Antragsteller Nachrichten verbreiteten, hinsichtlich derer sie wüssten oder es wenigstens für möglich hielten, dass diese unwahr seien. In jenem Kontext – in dem die dortigen Antragsgegner den dortigen Antragstellern durchgehend und mehrfach im Tonfall der Gewissheit vorgeworfen haben, dass diese bewusst und zielgerichtet Meldungen verbreitet hätten, deren Unwahrheit sie gekannt oder für möglich gehalten hätten, und dies als gesicherte Tatsache darstellten – und in Bezug auf jene anderen Begriffe hat der Senat ausgeführt, dass die Rezipienten die dort angegriffenen Äußerungen nicht anders hätten verstehen können, weil dem Vorwurf der Lüge bzw. Fälschung das Element innewohne, dass der Betreffende wissentlich die Unwahrheit verbreite. Hier hingegen ging es dem Beklagten – wie ausgeführt – darum seine generelle Missbilligung von Presseorganen wie dem der Klägerin in Bezug auf deren mangelnde Recherchegenauigkeit und Wahrheitstreue zum Ausdruck zu bringen. Die genannte Entscheidung des Senates ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.