Urteil
324 O 144/17
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0810.324O144.17.00
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Leitsätze
1. Es besteht seitens der betroffenen Ärzte ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Wort- und Bildberichterstattung, wenn die Betroffenen als Angeklagte des Strafverfahrens erkennbar sind, indem zwar in der Videounterschrift auf der Webseite nur das Fachgebiet und Alter der Betroffenen und keine Namen angegeben werden, aber in dem Videobeitrag selbst für etwa zwei Sekunden die Terminsrolle mit ihren vollständigen Namen eingeblendet wird. Die Erkennbarkeit eines der betroffenen Ärzte ergibt sich zudem daraus, dass dieser ohne Unkenntlichmachung für etwa vier Sekunden gezeigt wird.(Rn.52)
2. Die identifizierende Berichterstattung ist rechtswidrig, da nach der erforderlichen Abwägung das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Für ein Informationsinteresse spricht die Stellung der Betroffenen als Ärzte, die fehlerhafte Operationen durchgeführt und das Vertrauen der Bürger in die Ärzteschaft gefährdet haben sollen. Dagegen ist zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen, dass unmittelbar ihre berufliche Tätigkeit betroffen und ihre Reputation und berufliche Zukunft gefährdet sein dürfte. Denn die durch die Berichterstattung erfolgte Stigmatisierung gefährdet das Vertrauen von Patienten in die Fähigkeiten der Betroffenen. Es ist im Ergebnis der Interessenabwägung davon auszugehen, dass weder in der Tatbegehung, in der Rolle der Betroffenen noch in den Rechtsfolgen Umstände vorliegen, die ein berechtigtes Interesse an einer identifizierbaren Darstellung der Betroffenen begründen können.(Rn.57)
(Rn.59)
3. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lässt sich nur durch die Zahlung einer Geldentschädigung ausgleichen, weil bei einer rechtswidrigen Berichterstattung die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Gegendarstellung fehlt und allein die Entfernung des Beitrags von der Webseite keine hinreichende Kompensation für die bereits eingetretene Rechtsverletzung darstellt.(Rn.72)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 455,41 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 526,58 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 28,58 % sowie der Kläger zu 2. und die Beklagte zu jeweils 35,71 %. Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und 37,5 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2.; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 28,58 % und der Kläger zu 2. zu 35,71 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 70.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht seitens der betroffenen Ärzte ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Wort- und Bildberichterstattung, wenn die Betroffenen als Angeklagte des Strafverfahrens erkennbar sind, indem zwar in der Videounterschrift auf der Webseite nur das Fachgebiet und Alter der Betroffenen und keine Namen angegeben werden, aber in dem Videobeitrag selbst für etwa zwei Sekunden die Terminsrolle mit ihren vollständigen Namen eingeblendet wird. Die Erkennbarkeit eines der betroffenen Ärzte ergibt sich zudem daraus, dass dieser ohne Unkenntlichmachung für etwa vier Sekunden gezeigt wird.(Rn.52) 2. Die identifizierende Berichterstattung ist rechtswidrig, da nach der erforderlichen Abwägung das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Für ein Informationsinteresse spricht die Stellung der Betroffenen als Ärzte, die fehlerhafte Operationen durchgeführt und das Vertrauen der Bürger in die Ärzteschaft gefährdet haben sollen. Dagegen ist zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen, dass unmittelbar ihre berufliche Tätigkeit betroffen und ihre Reputation und berufliche Zukunft gefährdet sein dürfte. Denn die durch die Berichterstattung erfolgte Stigmatisierung gefährdet das Vertrauen von Patienten in die Fähigkeiten der Betroffenen. Es ist im Ergebnis der Interessenabwägung davon auszugehen, dass weder in der Tatbegehung, in der Rolle der Betroffenen noch in den Rechtsfolgen Umstände vorliegen, die ein berechtigtes Interesse an einer identifizierbaren Darstellung der Betroffenen begründen können.(Rn.57) (Rn.59) 3. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lässt sich nur durch die Zahlung einer Geldentschädigung ausgleichen, weil bei einer rechtswidrigen Berichterstattung die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Gegendarstellung fehlt und allein die Entfernung des Beitrags von der Webseite keine hinreichende Kompensation für die bereits eingetretene Rechtsverletzung darstellt.(Rn.72) I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 455,41 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 526,58 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen. V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VI. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 28,58 % sowie der Kläger zu 2. und die Beklagte zu jeweils 35,71 %. Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und 37,5 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2.; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 28,58 % und der Kläger zu 2. zu 35,71 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss: Der Streitwert wird auf 70.000,00 Euro festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist lediglich in tenoriertem Umfang begründet. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK der Kläger zu 1. in Höhe von 10.000,00 Euro und der Kläger zu 2. in Höhe von 15.000,00 Euro. Ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass durch eine Veröffentlichung schuldhaft in schwerwiegender Weise das Persönlichkeitsrecht verletzt wird, dass keine anderweitige Möglichkeit besteht, diese Beeinträchtigung auszugleichen, und dass bei einer Gesamtabwägung ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes zu bejahen ist (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14 Rn. 101; Soehring, Presserecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a. Die Kläger sind aktiv legitimiert, insbesondere sind sie von der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung betroffen, da sie als Angeklagte des Strafverfahrens erkennbar sind. Zwar werden in der Videounterschrift auf der Website der Beklagten nur die Profession der Kläger (Chirurg) sowie ihr Alter genannt, als Namen sind dagegen (anders als von den Klägern vorgetragen) abweichende Vornamen und ein falscher Anfangsbuchstabe des Nachnamens angegeben. Der Praxisstandort der Kläger wird (anders als von ihnen vorgetragen) nicht genannt. Auch in der Wortberichterstattung des Videobeitrags werden diese Informationen mitgeteilt. Zweifelsfrei identifizierbar sind die Kläger aber dadurch, dass im Videobeitrag selbst für etwa zwei Sekunden die Terminsrolle mit ihren vollständigen Namen eingeblendet wird. Darüber hinaus wird der Kläger zu 2. ohne Unkenntlichmachung für ca. vier Sekunden (Kopf und Oberkörper, zunächst frontal, dann seitlich bzw. von hinten) gezeigt. Angesichts dieses eindeutigen Bildmaterials, das dem Zuschauer ohnehin stärker als Wortberichterstattung im Gedächtnis bleibt, kommt es auf die in der Wortberichterstattung mitgeteilten Informationen gar nicht mehr an; insbesondere ist unerheblich, dass die Beklagte die Namen der Kläger in der Wortberichterstattung verfremdet hat. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Terminrolle nur wenige Sekunden eingeblendet gewesen und deshalb eine Identifizierung ausgeschlossen sei. Denn schon während der Dauer der Einblendung sind die Namen klar lesbar. Darüber hinaus konnten jedenfalls die Zuschauer des unstreitig auf der Webseite der Beklagten veröffentlichten Videos dieses jederzeit zurücksetzen oder pausieren, um den Text genau zu lesen. Auch das Argument der Beklagten, der Kläger zu 2. sei gemeinsam mit mehreren Personen zu sehen und deshalb nicht eindeutig identifizierbar, überzeugt nicht. Denn in der Bildsequenz befindet sich der Kläger zu 2. als Sujet der Berichterstattung deutlich in der Mitte des Bildes, während die rechts und links neben ihm stehenden Personen nur teilweise gezeigt werden. b. Der streitgegenständliche Videobeitrag verletzt die Kläger in schwerwiegender Weise in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Berichterstattung greift in erheblichem Maße in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein. Zwar teilt die Wortberichterstattung wahre Vorgänge aus der Sozialsphäre der Kläger mit. Grundsätzlich sind wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre von dem Betroffenen hinzunehmen, soweit sie nicht zu einer Stigmatisierung oder sozialen Ausgrenzung führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 – Missbrauchsvorwurf, Juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 09.02.2010, VI ZR 243/08 - Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer, Juris Rn. 16). Die in der Berichterstattung enthaltene Mitteilung, dass die Kläger Angeklagte eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung sind und ihnen vorgeworfen wird, ihm Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Chirurgen fehlerhaft operiert zu haben, ist jedoch erkennbar geeignet, ihren guten Ruf und ihr Ansehen zu beeinträchtigen. Beide Kläger sind auch deutlich erkennbar durch die eingeblendete Terminsrolle, der Kläger zu 2. zudem durch das ihn zeigende Bildmaterial; der damit verbundene Eingriff ist für beide erheblich. Zwar ist zu berücksichtigen, dass alle Aufnahmen anlässlich einer öffentlichen Hauptverhandlung in einem Strafverfahren angefertigt wurden die im Rahmen einer solcher Verhandlung anwesenden Öffentlichkeit, die die Terminsrolle und den Kläger zu 2. unverpixelt zur Kenntnis nehmen kann, ist jedoch nicht mit der Öffentlichkeit vergleichbar, die durch einen Fernseh- oder Internetbeitrag erreicht wird. Die die Kläger identifizierende Berichterstattung ist auch rechtswidrig. Da ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer aktuellen Berichterstattung über Straf- und Ermittlungsverfahren grundsätzlich besteht, identifizierende Berichterstattungen über strafrechtliche Ermittlungen oder Strafverfahren jedoch ebenfalls geeignet sind, den Betroffenen einer erheblichen Stigmatisierung auszusetzen, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt machen, hat die Rechtsprechung Voraussetzungen entwickelt, die an eine zulässige Verdachtsberichterstattung zu stellen sind, um zwischen der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Bedeutung der Pressefreiheit auf der anderen Seite einen angemessenen Ausgleich herzustellen. Danach ist im Bereich der Wortberichterstattung in Fällen einer identifizierenden Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung eingehalten sind und ob bei einer Namensnennung auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen im Rahmen der Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Danach kommt eine Namensnennung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12. 1999, Juris Rn. 30 m.w.Nw.). Dabei kann dahinstehen, ob gemäß den Ausführungen der Kläger der Verdacht erweckt wird, das dem Anklagevorwurf zugrunde liegende Verhalten der Kläger sei jedenfalls mitursächlich geworden für den Tod einer Patientin, und ob hinsichtlich dieses Verdachts die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sind. Denn jedenfalls bei der im Rahmen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung erforderlichen Abwägung überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Kläger gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Zwar ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vorwürfen der fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Tötung um Straftaten jedenfalls der mittleren Kriminalität handelt. Für ein besonderes Informationsinteresse spricht weiterhin die Stellung der Kläger als Ärzte, die laut Anklagevorwurf fehlerhafte Operationen durchgeführt und so das Vertrauen der Bürger in die Ärzteschaft gefährdet haben sollen. Zudem handelt es sich nach dem Ermittlungsverfahren von 2009 bereits um das zweite strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Kläger. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das frühere Verfahren betreffend den Kläger zu 1. eingestellt bzw. der Kläger zu 2. freigesprochen wurde, sodass auch bzgl. dieses Verfahrens ein Anspruch der Kläger auf Anonymitätsschutz bestehen dürfte. Dagegen ist zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass die Anklagevorwürfe unmittelbar ihre berufliche Tätigkeit betreffen und somit ihre Reputation und berufliche Zukunft gefährdet sein dürften. Denn die durch die Berichterstattung erfolgte Stigmatisierung gefährdet das Vertrauen von Patienten in die Fähigkeiten der Kläger. Unabhängig von der Stellung der Kläger als Ärzte besteht darüber hinaus nach dem strafrechtlichen Vorwurf kein besonderes Berichterstattungsinteresse an ihrer konkreten Identität. Weder stehen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit noch sind sonst Umstände erkennbar, die es erforderlich machen, über die Kläger identifizierbar zu berichten. Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass weder in der Tatbegehung, in der Rolle der Kläger noch in den Rechtsfolgen Umstände vorliegen, die ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierbaren Darstellung der Kläger begründen können. Angesichts der gravierenden Folgen für ihre berufliche Tätigkeit, die eine identifizierende Berichterstattung über das Strafverfahren haben kann, ist ihnen vielmehr Anonymitätsschutz zu gewähren. Die Rechtmäßigkeit der Berichterstattung folgt auch nicht aus der von der Beklagten gezogenen Parallele zur Rechtmäßigkeit von Bewertungen von Ärzten in Bewertungsportalen im Internet. Es handelt sich hier bereits um eine gänzlich andere Konstellation, weil streitgegenständlich eine Berichterstattung eines Presseorgans (mit entsprechenden Anforderungen an Sorgfalt und Objektivität) ist über ein Strafverfahren gegen die Kläger, das in besonderer Weise geeignet ist, ihren Ruf zu beeinträchtigen. Dagegen äußert in Bewertungsportalen ein einzelner Betroffener seine subjektive Einschätzung zur Tätigkeit des Arztes. Darüber hinaus ist die Argumentation der Beklagten auch im Übrigen nicht schlüssig. Wenn ihrer Ansicht nach die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Bewertungen von Ärzten im Internet zu weit geht und Ärzte dort mit Prangerwirkung herabgewürdigt werden dürfen, hätte dies ja nicht zwangsläufig zur Folge, dass ein vergleichbares Verhalten auch durch Presseberichterstattung rechtmäßig wäre. c. Die dargestellte Rechtsverletzung erreicht auch die für die Geldentschädigung erforderliche Schwere. Ob die Persönlichkeitsverletzung so schwer wiegt, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt ist, lässt sich nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls ermitteln. Dies hängt insbesondere von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab (BGH, Urteil vom 15.12.1987, VI ZR 35/87, Juris Rn. 8 m.w.Nw.). Gegen ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung spricht insbesondere der vergleichsweise geringe Grad der Verbreitung der streitgegenständlichen Berichterstattung. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung ist das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen. Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis genommen haben, nicht unbeachtet bleiben (BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12 – Sächsische Korruptionsaffäre, Juris Rn. 48). Prozessual ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Videobeitrag zum einen einmalig am 19.04.2016 um 18:10 Uhr im Fernsehprogramm ausgestrahlt hat. Denn der Videomitschnitt in Anlage K 3 zeigt einen Fernseher, der abgefilmt wurde, und in dem die fragliche Sendung ausgestrahlt wurde rechts oben ist dementsprechend die Uhrzeit „18.10 Uhr“ eingeblendet. Der Vortrag der Beklagten, eine Ausstrahlung sei weder nachvollziehbar noch erinnerlich, reicht angesichts des Bildmaterials und des Umstands, dass sie für die Ausstrahlung verantwortlich ist, dagegen nicht aus. Es ist jedoch lediglich von einer einmaligen Ausstrahlung auszugehen, da die Ausführungen der Kläger zur behaupteten wiederholten Ausstrahlung der Beiträge zu unkonkret sind. Allein aus dem behaupteten und von der Beklagten substantiiert bestrittenen Programmschema lässt sich nicht auf eine wiederholte Ausstrahlung schließen. Auch sieht die Kammer keine Veranlassung, dem angebotenen Zeugenbeweis nachzugehen, da unklar ist, was die Zeugen bekunden sollen, da „wiederholt ausgestrahlt“ ein weiter und wenig konkreter Begriff ist. Sofern die Kläger vortragen, dass die Beklagte nach eigenen Angaben 1,9 Millionen Haushalte erreiche, mag dies hinsichtlich der technischen Erreichbarkeit zutreffend sein; dies bedeutet jedoch nicht, dass tatsächlich auch 1,9 Millionen Haushalte zum fraglichen Zeitpunkt eingeschaltet haben. Vielmehr ist hinsichtlich der Verbreitung der Berichterstattung aus Sicht der Kammer maßgeblich, dass es sich bei dem von der Beklagten veranstalteten Fernsehprogramm lediglich um ein städtisches Regionalprogramm handelt. Zudem ist prozessual davon auszugehen, dass der Beitrag auch in der Mediathek der Beklagten vom 19.04.2016, 15:30 Uhr, bis zum 22.04.2016 verbreitet und dort insgesamt lediglich 78 Mal abgerufen wurde. Diese geringe Anzahl der Abrufe ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Abrufstatistik in Anlage B 6. Das Argument der Kläger, dass sich aus dem Dokument weder der Aussagegehalt noch der Zeitpunkt der Datenerhebung nachvollziehbar ergebe, greift angesichts des substantiierten Vortrags der Beklagten zur Entstehung des Dokuments nicht durch. Insofern reicht ein einfaches Bestreiten der Kläger nicht aus; vielmehr wären sie verpflichtet gewesen, Anhaltspunkte für eine höhere Klickzahl vorzutragen, ggf. nach Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gegenüber der Beklagten. Auch der Vortrag der Kläger zu einer Verbreitung der Berichterstattung via Livestream und bei Facebook ist zu pauschal, um Berücksichtigung zu finden. Die Kläger tragen nicht einmal selbst konkret vor, dass der streitgegenständliche Beitrag von der Beklagten über einen Livestream im Internet angeboten wurde. Auch betreffend Facebook weisen die Kläger lediglich drauf hin, dass die Beklagte ihre Inhalte auch über Facebook verbreite; eine konkrete Verbreitung der streitgegenständlichen Sendung wird jedoch weder behauptet noch dafür entsprechender Beweis angeboten. Weiterhin ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie sich einsichtig gezeigt, den Beitrag unverzüglich entfernt und eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungs-erklärung abgegeben hat. Dagegen kann es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu ihren Gunsten auswirken, dass im Rahmen anderer Presseberichterstattungen über das Strafverfahren gegen die Kläger berichtet worden ist. Veröffentlichungen durch andere Verlage stellen jeweils eigenständige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, die einer selbständigen Beurteilung unterliegen. Eine andere Betrachtung würde weder dem Wesen der genannten Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Funktion der Entschädigung als Rechtsbehelf zu ihrem Schutz gerecht (BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, Juris Rn. 41). Vorveröffentlichungen könnten sich allenfalls mindernd auf die Höhe der zuzubilligenden Geldentschädigung auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war (BGH a.a.O.). Eine solche Interessensverringerung wurde von der Beklagten jedoch nicht substantiiert dargelegt. Für ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung spricht, dass die Berichterstattung eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger darstellt. Die Kläger sind durch die Bildberichterstattung in einem besonders hohen Maße (Namen der Kläger, Videoaufnahmen vom Kläger zu 2.) identifizierbar. Die Berichterstattung behandelt einen gravierenden strafrechtlichen Vorwurf, der unmittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Kläger steht. Die Berichterstattung ist geeignet, ihre zukünftige berufliche Tätigkeit zu gefährden, jedenfalls aber ihre Reputation in hohem Maße zu beeinträchtigen. Nach der von den Klägern zitierten Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 26.11.1996, VI ZR 323/95, Juris Rn. 57) bedarf es insoweit besonderer Berücksichtigung, dass der Beitrag die berufliche Ehre des Klägers und sein Ansehen als Arzt im Kern getroffen hat. Es besteht auch kein überwiegendes Informationsinteresse an einer identifizierenden Berichterstattung über die Kläger (s.o.). Der den Klägern durch die Berichterstattung in identifizierbarer Weise gemachte strafrechtliche Vorwurf wiegt umso schwerer, als sie durch Urteil des Amtsgerichts H. B. vollumfänglich freigesprochen worden sind. Dagegen ist für das Bedürfnis nach Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht auf die Ausführungen der Kläger zu den angeblich erlittenen Nachteilen durch die Berichterstattung abzustellen. Sofern die Kläger behaupten, dass sie dadurch zahlreiche Patienten verloren hätten, die Promotion des Klägers zu 1. ins Stocken geraten sei und sie auch private Nachteile erlitten hätten, ist dieser Vortrag sowohl hinsichtlich der konkreten Auswirkungen als auch der Kausalität zu unkonkret. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger beruht auch auf einem nicht unerheblichen Grad des Verschuldens der Beklagten. Diese hat jedenfalls fahrlässig ihre journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie den Beitrag veröffentlicht hat, ohne die Kläger in der Bildberichterstattung unkenntlich zu machen. Dass es sich laut bestrittenem Vortrag der Beklagten um ein auf Personalknappheit beruhendes Versehen handeln soll, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn die Beklagte hat sicherzustellen, dass von ihr verbreitete Presseberichterstattungen ihren presserechtlichen Sorgfaltspflichten genügt. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist insbesondere vor dem Hintergrund der gravierend rechtswidrigen Berichterstattung über die Kläger das Bedürfnis nach Zuerkennung einer Geldentschädigung zu bejahen. d. Die eingetretene Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger lässt sich auch nicht in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung ausgleichen.Dies ist bei einer rechtwidrigen Bildberichterstattung bereits deswegen der Fall, weil hier die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Gegendarstellung fehlt (BGH, Urteil vom 12.12.1995, VI ZR 223/94, Juris Rn. 13). Allein die von der Beklagten sofort vorgenommene Entfernung des Beitrags von ihrer Webseite stellt keine hinreichende Kompensation dar, da durch die vorherige Verbreitung die Rechtsgutsverletzung bereits eingetreten war. Dieser Aspekt ist allenfalls im Rahmen der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Auch beseitigt die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung das Bedürfnis nach Entschädigung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12 - Sächsische Korruptionsaffäre, Juris Rn. 43 m.w.Nw.). Sowohl eine außergerichtliche Unterlassungserklärung als auch ein gerichtliches Verbot schützen nur gegen zukünftige weitere Verletzungen, die bereits realisierte Verletzung wird dadurch nicht ausgeglichen (HH-Ko/MedienR/Wanckel, 3. Auflage 2016, Abschn. 43 Rn. 54). Schließlich stellen die von der Beklagten angebotenen Möglichkeiten auf Klarstellung, Richtigstellung und Widerruf, etc. kein geeignetes Mittel dar, die eingetretene Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger zu kompensieren. Insofern führen die Kläger überzeugend aus, dass eine erneute Nennung ihrer Person im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, auch im Rahmen einer eigenen Stellungnahme, die Rechtsverletzung keineswegs beseitigten, sondern nur vertieften, weil sie erneut mit den strafrechtlichen Vorwürfen in Zusammenhang gebracht würden und ihre Reputation weiteren Schaden nähme. e. Unter erneuter Würdigung aller vorgenannter Umstände erachtet die Kammer eine Geldentschädigung für den Kläger zu 1. in Höhe von 10.000,00 Euro und für den Kläger zu 2. in Höhe von 15.000,00 Euro für geboten, aber unter Genugtuungs- und Präventionsgesichtspunkten auch für ausreichend zum Ausgleich der eingetretenen Rechtsverletzung. Maßgeblich für die Bemessung der Geldentschädigung sind insbesondere die besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung auf der einen Seite und der vergleichsweise geringe Verbreitungsgrad der Berichterstattung auf der anderen Seite.Beim Kläger zu 2. kommt erschwerend hinzu, dass er im Rahmen der Bildberichterstattung für vier Sekunden als Person beim Betreten des Gerichtssaals gezeigt wird, wodurch die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts noch vertieft wird. Allerdings stellt aus Sicht der Kammer für die Erkennbarkeit im Rahmen der Berichterstattung die volle Namensnennung den gravierenderen Gesichtspunkt dar, da dies die Reputation der Kläger als Ärzte deutlich stärker gefährden dürfte. Denn bei der Suche nach einem Neurochirurgen dürften sich Patienten von einer Konsultation der Kläger abschrecken lassen, sobald sie realisieren, dass es sich bei den namentlich genannten Klägern um die Angeklagten des Strafverfahrens handelt. Dagegen steigert das Zeigen der Person des Klägers zu 2. lediglich die Erkennbarkeit für solche Personen, denen der Kläger zu 2. von Ansehen bereits bekannt ist. Auch wenn dies eine weitere Beeinträchtigung des Klägers zu 2. beinhalten dürfte, erscheint eine maßvolle Erhöhung der Geldentschädigung hinsichtlich des Klägers zu 2. auf 15.000,00 Euro gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Sofern die Beklagte auf ihre angebliche fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verweist, steht dies der Bemessung der Geldentschädigung in tenorierter Höhe nicht entgegen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94, Juris Rn. 85). Die Ausführungen der Beklagten sind jedoch zu pauschal, um hier eine Einschränkung ihrer Funktionsfähigkeit anzunehmen. Auch das Argument, dass sie generell keiner kommerziellen Tätigkeit nachgehe, ist angesichts der Tatsache, dass die Beklagte einen privaten Fernsehsender betreibt, nicht überzeugend. Eine höhere Geldentschädigung erscheint auch nicht vor dem Hintergrund der von den Klägern herangezogenen Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 06.07.1999, 15 U 9/95, Juris), in der das OLG Köln für einen Fernsehbericht mit unwahren Tatsachenbehauptungen über einen Arzt eine Geldentschädigung von 80.000,00 DM zugesprochen hatte, geboten. Zwar lässt sich eine Parallele insoweit ziehen, als es in beiden Fällen um eine rechtswidrige Berichterstattung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen, jeweils Ärzten, geht. Der der Entscheidung des OLG Köln zu Grunde liegende Fall ist mit dem vorliegenden aber insoweit nicht vergleichbar, als der dortige Fernsehbeitrag zahlreiche falsche Tatsachenbehauptungen enthielt, die die berufliche Ehre des Betroffenen und sein Ansehen als Arzt im Kern trafen. Zudem wurde der beim OLG Köln streitgegenständliche Fernsehbeitrag bei „stern TV“ bundesweit gesendet, was eine deutlich größere Reichweite der Verbreitung beinhaltete. f. Der Zinsanspruch der Kläger bezüglich des Anspruchs auf Geldentschädigung ab 14.12.2016 ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. 2. Die Kläger haben zudem Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit bei der Durchsetzung des Geldentschädigungsanspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V. mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK. Die außergerichtliche Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 29.11.2016 (Anlage K 7) stellte eine zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung dar, so dass die hierdurch entstandenen Kosten einen Schaden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB begründen. Die Höhe des Erstattungsanspruchs berechnet sich - für den Kläger zu 1. unter Berücksichtigung eines Gegenstandswerts von 10.000,00 Euro, einer 0,65 Geschäftsgebühr (362,70 Euro) zzgl. Auslagenpauschale (20,00 Euro) und Mehrwertsteuer (72,71 Euro) in Höhe von Euro 455,41 Euro und - für den Kläger zu 2. unter Berücksichtigung eines Gegenstandswerts von 15.000,00 Euro, einer 0,65 Geschäftsgebühr (422,50 Euro) zzgl. Auslagenpauschale (20,00 Euro) und Mehrwertsteuer (84,08 Euro) in Höhe von Euro 526,58 Euro. Der Zinsanspruch ab 14.12.2016 folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 3, 4 ZPO. Der nicht nachgelassen Schriftsatz der Kläger vom 20.07.2018 sowie der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 01.08.2018 boten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Die Kläger nehmen die Beklagte auf Geldentschädigung und Ersatz von Abmahnkosten wegen eines Fernsehbeitrags in Anspruch. Die Kläger sind Chirurgen und betreiben eine neurochirurgische Gemeinschaftspraxis in H.- P.. Die Beklagte betreibt den privaten Fernsehsender „ H. “, zudem ist sie verantwortlich für die Inhalte der Website www.hamburg1 h..de (Impressum Anlage K 1). Bereits im Jahr 2009 führte die Staatsanwaltschaft H. gegen die Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs. Den Klägern wurde vorgeworfen, in ihrer Gemeinschaftspraxis überflüssige Behandlungen an Patienten durchgeführt und gegenüber Krankenkassen falsch abgerechnet zu haben. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 1. wurde 2012 eingestellt; der Kläger zu 2. wurde 2013 freigesprochen. Im April 2016 waren die Kläger Angeklagte in einem vor dem Amtsgericht H.- B. laufenden Strafverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung aufgrund angeblich fehlerhafter Operationen. Ihnen wurde vorgeworfen, Fehler bei der Wundversorgung eines Patienten und einer Patientin gemacht zu haben. Der Patient verstarb einige Monate nach der Operation. Mit Urteil des Amtsgerichts H.- B. vom 26.04.2016 wurden die Kläger freigesprochen. Über dieses Verfahren wurde mehrfach in der Presse berichtet (vgl. die Presseberichterstattung in den Anlagen B 4 und B 5). Die Beklagte veröffentlichte am 19.04.2016 auf ihrer Internetseite unter der URL http://www.hamburg1 h..de/nachrichten/28203/Zwei-Aerzte-auf-der-Anklagebank.html den streitgegenständlichen Beitrag (Videodatei Anlage K 3, Transskript Anlage K 4), in dem sie über das Strafverfahren im April 2016 berichtete. Die Bildunterschrift unter dem Videobeitrag (Screenshot Anlage K 2) lautet: „Zwei Ärzte stehen seit heute vor dem Amtsgericht B.. Dem 44-jährigen I. M. und dem 50 Jahre alten M. M. wird vorgeworfen ,fehlerhaft‘ operiert und im Nachgang zur Operation sogenannte Revisionsoperation ebenfalls ,fehlerhaft‘ durchgeführt zu haben.“ Der Videobeitrag zeigt: - Sekunde 00:00:04 – 00:00:06: Terminrolle, die vor dem Sitzungssaal aushängt, mit den vollständigen Namen der beiden Kläger und Titel (Standbild Bl. 4 d.A.) - Sekunde 00:00:06 – 00:00:10: Kläger zu 2. beim Betreten des Gerichtssaals ohne Unkenntlichmachung (Standbild Bl. 4 d.A.) Für den Inhalt des Beitrags wird auf das Transkript in Anlage K 4 Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte den Videobeitrag darüber hinaus noch auf anderem Wege verbreitet hat. Die Kläger mahnten die Beklagte wegen des Videos mit Schreiben vom 22.04.2016 (Anlage K 5) ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Mit Schreiben vom 25.04.2016 (Anlage K 6) gab die Beklagte die Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und entfernte sofort nach Eingang der Abmahnung am 22.04.2016 den streitgegenständlichen Beitrag von ihrer Website. Darüber hinaus bot sie den Klägern die Gelegenheit, sich zu den diesen vorgeworfenen Sachverhalten zu äußern, indem die Beklagte in einer Nachricht gleicher Länge auf die Zurückweisung der Vorwürfe und auch die Unschuldsvermutung ausdrücklich hinweisen und insoweit die Öffentlichkeit von dem Bestreiten der Vorwürfe durch die Kläger informieren könnten. Die Kläger nahmen die Unterlassungsverpflichtungserklärung mit Schreiben vom 25.04.2016 (Anlage B 1) an. Mit Schreiben vom 29.11.2016 (Anlage K 7) verlangten die Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung, was die Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2016 (Anlage K 8) ablehnte. Die Klage wurde der Beklagten am 28.04.2017 zugestellt. Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in beantragter Höhe zustehe, da die Beklagte in identifizierender Weise und unter Missachtung der Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung über das Strafverfahren gegen die Kläger berichtet habe. Das generelle Recht der Beklagten, über ein Ermittlungs- oder Strafverfahren zu berichten, schließe das Recht, den Beschuldigten oder Angeklagten mit Namen zu nennen oder in sonstiger Weise identifizierbar zu machen, nicht ein. Aufgrund der Unschuldsvermutung müsse eine Vorverurteilung und Stigmatisierung der Angeklagten durch die Medien unbedingt vermieden werden. Diese Grundsätze seien insbesondere dann zu beachten, wenn das Ermittlungs- oder Strafverfahren die berufliche Sphäre des Betroffenen betreffe, da dann die akute Gefahr bestehe, dass der Betroffene das Vertrauen seiner Klientel und damit die Basis seiner beruflichen Tätigkeit verliere aus diesem Grund sei die Namensnennung dann in der Regel unzulässig (BGH, Urteil vom 17.3.1994, III ZR 15/93). Schon durch den Text in der Videounterschrift sowie die Wortberichterstattung im Videobeitrag seien die Kläger anhand ihrer prägnanten Vornamen in Verbindung mit dem ersten Buchstaben des Nachnamens zu identifizieren. Im Videobeitrag mache sich die Beklagte dann gar nicht mehr die Mühe, die Identität der Kläger in irgendeiner Form zu schützen. Auf die Länge der betreffenden Einblendung komme es nicht an, da sich das Video beliebig oft abspielen oder pausieren lasse. Die Rechtswidrigkeit einer identifizierbaren Berichterstattung über das gegen die Kläger vormalig laufende Strafverfahren sei durch die Kammer mehrfach bestätigt worden; so hätten die Kläger eine einstweilige Verfügung gegen die H. M. (324 O 310/16), A. S. SE (324 O 270/16), B. GmbH & Co. KG (324 O 256/16) und den N. (324 O 297/16) erwirkt. Das Verfahren gegen das H. A. wegen der Berichterstattung aus dem Jahr 2009 (324 O 2/17) sei noch anhängig. Darüber hinaus entspreche die Berichterstattung auch nicht den Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Durch die Einblendung des Interviewausschnitts und die im Videobeitrag gesendeten Äußerungen „war ihr Leben damit dann schon fertig“ sowie „und dem nachfolgenden Tod“ werde unter Verstoß gegen diese Grundsätze der Eindruck erweckt, dass die Patientin in Zusammenhang mit dem Tätigwerden der Kläger verstorben sei, was unwahr sei. Die Kläger behaupten, dass der Verbreitungsgrad der Videoberichterstattung weitaus höher sei als bisher von der Beklagten vorgetragen, und zwar im Rahmen folgender Verbreitungswege: - Der Bericht sei auch im Fernsehprogramm der Beklagten zu sehen gewesen als Teil der „ N. a. d. S.“. Wie die Video-Datei in Anlage K 3 belege, sei die Ausstrahlung am 19.04.2016 um 18 Uhr im Rahmen der regionalen Nachrichten erfolgt. Der Beitrag sei – unter Angebot von Zeugenbeweis – auch wiederholt ausgestrahlt worden. Nachrichten würden im Programm der Beklagten ab 17 Uhr alle halbe Stunde, ab 20 Uhr stündlich ausgestrahlt (vgl. Ausdruck Tagesprogramm Anlage K 9). Die behauptete Programmreform werde bestritten. Aber auch vor der angeblichen Programmreform seien Nachrichten ab 16 Uhr bis 4 Uhr des nächsten Tages stündlich ausgestrahlt worden (vgl. Screenshot von Programm 19.03.2016 aus Wayback-Machine Anlage K 14). Der Internetbeitrag sei um 15.30 Uhr eingestellt worden, weshalb die Ausstrahlung im Fernsehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch um 16 Uhr, 17 Uhr und später am Tag erfolgt sei. Das Fernsehprogramm der Beklagten habe nach deren eigenen Angaben eine Reichweite von 1,9 Mio. Haushalten (vgl. Ausdruck Internetseite der Beklagten Anlage K 10). Gerade in H. habe das Programm gegenüber den hier ansässigen Klägern seine maximale Verletzungskraft entfaltet. - Die Beklagte biete auf ihrer Webseite auch einen Livestream an (vgl. Screenshot Anlage K 11). - Die Beklagte veröffentliche Beiträge regelmäßig auf ihrer Facebook-Seite. Aktuell habe sie dort mehr als 50.000 Abonnenten (vgl. Screenshot Anlage K 13); die Anzahl der Follower sei aber unerheblich, da die Facebook-Seite öffentlich zugänglich sei. Auch 2016 sei die Beklagte auf Facebook mit zahlreichen Beiträgen täglich aktiv gewesen (vgl. Anlagenkonvolut K 15 mit stichprobenartigen Veröffentlichungen aus 2016). Die Kläger sind der Auffassung, dass sie durch die Berichterstattung der Beklagten rechtswidrig an den Pranger gestellt und in besonders schwerer Weise in ihren Grundrechten verletzt würden. Ihr Ruf habe einen schweren nachhaltigen Schaden genommen. Durch die Berichterstattung hätten zahlreiche Patienten ihr Vertrauen in sie verloren, hätten ihre Operationen abgesagt und seien zu einem anderen Arzt gewechselt; die Patientenzahlen seien – unter Zeugenbeweis – um die Hälfte zurückgegangen. Ihr akademischer Ruf habe schwer gelitten. Das noch laufende Promotionsverfahren des Klägers zu 1. sei nach der Berichterstattung sehr ins Stocken geraten, was unter anderem auf der Berichterstattung der Beklagten beruhe, und sei mittlerweile auf Eis gelegt.Die Kinder des Klägers zu 1. seien in der Schule auf das Strafverfahren angesprochen worden. Über den Kläger zu 1. sei unter Nennung seines Vornamens sowie des Praxisstandorts identifizierbar über die ihm vorgeworfenen vermeintlichen beruflichen Fehlleistungen berichtet worden, weshalb ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 30.000,00 Euro zustehe. Über den Kläger zu 2. sei in gleicher Weise und zusätzlich durch Einblendung seines Bildes berichtet worden, weshalb ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 40.000 € zustehe. In einem rechtlich vergleichbaren Fall, in dem identifizierbar über eine Serie angeblicher ärztlicher Kunstfehler berichtet worden sei, habe das OLG Köln dem betroffenen Arzt eine Geldentschädigung in Höhe von 80.000 DM zugesprochen (OLG Köln, Urteil vom 06.07.1999, ZUM 1999, 948ff.). Nach einer Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 26.11.1996, VI ZR 323/95, NJW 1997, 1148, Juris) sei maßgeblich, dass beim Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund stehe und es insoweit einer besonderen Berücksichtigung bedürfe, dass der Fernsehbeitrag die berufliche Ehre des Klägers und sein Ansehen als Arzt im Kern getroffen habe. Der vom Beklagtenvertreter herangezogene Vergleich zu der Bewertungsportal-Rechtsprechung schlage fehl, da die Presseberichterstattung zum einen eine ganz andere Reichweite und Wirkung als ein Bewertungsportaleintrag habe, zum anderen auf Bewertungsportalen vereinzelte Patienten ihre subjektiven Erfahrungen schilderten; Aufgabe der Presse sei es jedoch gerade, objektiv ausgewogen und sachlich fundiert zu berichten. Das von der Berichterstattung ausgehende Stigma und der damit einhergehende Vertrauensverlust in die Arbeit der Kläger sei in keiner anderen Weise als durch die beantragte Geldentschädigung kompensierbar. Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder Berichtigung mache im Fall einer unrechtmäßig erfolgten identifizierbaren Berichterstattung schon überhaupt keinen Sinn. Jedes erneute Aufgreifen des Themas perpetuiere nur die erlittene Rechtsverletzung. Es sei abwegig, wenn die Beklagte behaupte, kein kommerzielles oder wirtschaftliches Interesse verfolgt zu haben. Auf der von ihr betriebenen Internetseite werde insbesondere auch Werbung geschaltet, wie der auf Bl. 43 d.A. abgedruckte Screenshot zeige. Die Kläger berechnen ihre Abmahnkosten mit einer 0,65 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer - für den Kläger zu 1. nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 Euro in Höhe von insgesamt 691,33 Euro - für den Kläger zu 2. nach einem Gegenstandswert von 40.000,00 € Euro in Höhe von insgesamt 807,36 Euro. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger zu 1. einen Betrag in Höhe von 30.000,00 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen. 2. an den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von 40.000,00 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen. 3. an den Kläger zu 1. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 691,33 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen. 4. an den Kläger zu 2. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 807,36 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass ein Anspruch der Kläger auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht bestehe. Die Geltendmachung des Geldentschädigungsanspruchs durch die Kläger diene in erster Linie dazu, eine finanzielle Zuwendung zu erhalten, ohne dass alternative Möglichkeiten der Beseitigung einer potentiellen Rechtsverletzung, wie sie, die Beklagte, sie angeboten habe, ernsthaft in Betracht gezogen worden seien. Weder berücksichtige das Begehren der Kläger, dass sie, die Beklagte, den streitgegenständlichen Beitrag unverzüglich gelöscht und eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abgegeben habe, noch nähmen sie in Bezug, dass sie, aus welchen Motiven auch immer, darauf verzichtet hätten, die ihnen angebotenen Möglichkeiten auf Klarstellung, Richtigstellung und Widerruf, etc. in Anspruch zu nehmen. Sie, die Beklagte, habe objektiv über ein tatsächlich eröffnetes Strafverfahren gegen die Kläger im Rahmen ihrer Öffentlichkeitslehre berichtet, unwahre Tatsachenbehauptungen seien nicht aufgestellt worden. Es lasse sich streiten, ob eine vollständig anonyme Berichterstattung erforderlich gewesen sei denn es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den gegen die Kläger gerichteten Vorwürfen um erhebliche, das Vertrauen in die Ärzteschaft insgesamt betreffende Anschuldigungen gehandelt habe, die gerade nicht auf der Ebene eines Ermittlungsverfahrens erhoben worden seien. Der Fall, über den vielfach medial berichtet worden sei, habe nicht nur in H., sondern auch bundesweit für erhebliches Aufsehen gesorgt dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass ausweislich der in Anlage B 3 beigefügten Berichterstattung gegen die Kläger bereits in der Vergangenheit vor ähnlichem Hintergrund ermittelt und teils Anklage erhoben worden sei. Das Vertrauen der Bevölkerung in eine effiziente medizinische Versorgung und in eine de lege artis erfolgende Behandlung von Patienten sei eine grundlegende Basis für eine gesellschaftliche Akzeptanz der Ärzteschaft in H.; verstießen die Kläger mutmaßlich dagegen und verdichteten sich die entsprechenden Hinweise, sodass Anklage erhoben werde, stünden sie in einem besonderen öffentlichen Interesse. Allein aufgrund der Textberichterstattung der Beklagten sei entgegen der Ausführungen der Kläger gerade keine Identifizierung der Kläger möglich gewesen, da weder ihr Name noch ihre ärztliche Fachrichtung oder ihr Praxisstandort genannt werde. Die Terminsrolle sowie die die Personen zeigenden Aufnahmen seien nur Sekundenbruchteile gezeigt worden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Rezipienten des Beitrags die Namen der beteiligten Ärzte hätten lesen oder diese erkennen können, sei daher unwahrscheinlich. Zudem sei in der Personenaufnahme nicht nur eine Person zu sehen, sodass auch keine eindeutige Zuordnung des Bildnisses zu einem der Kläger erfolgen könne. Auch im Rahmen der Presseberichterstattung über das frühere Ermittlungsverfahren seien die Kläger bildlich, teils namentlich abgekürzt benannt worden. So werde in dem Artikel des H. A. vom 27.11.2009 (Anlage B 3) ausdrücklich über die Ermittlungen gegen die „ P.er Ärzte“ unter Erwähnung von Praxisstandort, Fachgebiet und Nennung der Namen „ M. A.“ und „ I. A.“ berichtet. Entsprechende Beiträge seien heute noch im Internet frei abrufbar, sodass davon auszugehen sei, dass die Beklagten gegen eine entsprechende Berichterstattung in der Vergangenheit und wohl auch für die Zukunft keine durchgreifenden Bedenken hätten. Gleiches gelte für den Bericht der „ H. M.“ vom 20.04.2016 (Anlage B 4) über das auch hier relevante Strafverfahren mit Abbildung eines Fotos, Wiedergabe der abgekürzten Nachnamen sowie Angabe von Praxisstandort und Fachrichtung. Sie habe lediglich unter Wahrung der Anforderung an die Verdachtsberichterstattung Feststellungen der Staatsanwaltschaft wiedergegeben bzw. auf die Eröffnung des anstehenden Hauptverfahrens hingewiesen. Zum Zeitpunkt des Beitrages habe die Staatsanwaltschaft H. unstreitig einen hinreichenden Tatverdacht gegen die Kläger bejaht und das Amtsgericht H.- B. das Hauptverfahren eröffnet. Der abschließende Hinweis des Kurzbeitrags mache deutlich, dass auch aus Sicht der Beklagten der Sachverhalt schwierig zu ermitteln sei und ein Gericht den zu überprüfenden Vorwurf sorgfältig prüfen müsse. Auch ein Prozessergebnis werde durch die Berichterstattung nicht vorweggenommen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie unterstellt, dass die gegen die Kläger gerichteten Vorwürfe zutreffend seien, bzw. sie als „überführte Täter“ an den Pranger gestellt. Aus ihrer Sicht bestehe ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Beurteilung äußerungsrechtlicher Sachverhalte im Bereich des Rundfunk- und Presserechts sowie im Hinblick auf entsprechende Wertungen im Rahmen des Internetrechts. Während die Rechtsprechung bei Strafverfahren auch gegen Ärzte, bei denen immerhin eine unabhängige Institution wie die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bejaht habe und das Hauptverfahren eröffnet worden sei, das Recht zur namentlich identifizierenden Berichterstattung häufig verneint habe, bestehe bei Bewertungsportalen im Internet ein weitgehendes Recht, Ärzte namentlich zu benennen und diese gerade im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu bewerten. Im Ergebnis führe dies dazu, dass derzeit tausendfach Ärzte durch Plattformen in ihrer beruflichen Sphäre namentlich benannt und damit an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt, bewertet und verbal sowie in der Tat mit Prangerwirkung herabgewürdigt würden, ohne dass für die Betroffenen irgendeine Möglichkeit bestehe, ihre Rechte zu wahren. Dies sei ein Wertungswiderspruch, der auch verfassungsrechtlich nicht zu begründen sei. Sie habe durch die Berichterstattung keinen finanziellen oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, zumal weder der Beitrag noch der entsprechende Abruf mit werblichen Elementen versehen gewesen sei. Sie habe die behauptete Rechtsverletzung auch nicht mehrfach und wiederholt begangen, sondern nach Eingang der Abmahnung den streitgegenständlichen Beitrag gelöscht und unverzüglich eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das Video auf ihrer Website sei insgesamt lediglich 78 Mal angeklickt worden (vgl. die Abrufstatistik Anlage B 6). Diese Zahl sei das Ergebnis der entsprechenden Messung von Zugriffsraten auf dem in der Mediathek bis zur Löschung eingestellten Inhalt. Sie, die Beklagte, habe die verantwortliche Agentur vor Löschung des Beitrags darum gebeten, die systemseitig seit dem Einstellen bis zur Löschung erfolgenden Klicks mitzuteilen, was die Zahl von 78 Zugriffen ergeben habe. Ob eine Ausstrahlung im Fernsehen erfolgt sei, könne wegen des Zeitablauf und einem neuen Redaktionssystem nicht nachvollzogen werden, sei der Redaktionsleitung aber nicht erinnerlich. Die Ausführungen der Kläger zum Programmschema gingen fehl, da es 2017 eine Programmreform gegeben habe; zum fraglichen Zeitpunkt habe es keine Nachrichtensendungen zur halben Stunde im Fernsehprogramm gegeben. Die Beklagte aktualisiert das Programm auch im Laufe des Tages regelmäßig, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beitrag wiederholt ausgestrahlt worden sei. Die Reichweite des Programms der Beklagten sei zudem wesentlich geringer als von den Klägern behauptet. Es handele sich um ein lokales Ballungsraumprogramm. Die Zuschauerzahlen würden von der GfK gar nicht ermittelt, anders als bei bundesweit verbreiteten Programmen. Nach eigener, mit der GfK nicht vergleichbarer Marktforschung habe „ H. “ aktuell nach der Programmreform ca. 260.000 Zuschauer täglich, die mittlere Verweildauer betrage 20 Minuten. Daraus ergäben sich rechnerisch max. 3.600 Zuschauer je 20 Sendeminuten. Vor der Programmreform 2017 habe es auch keine Verbreitung der Inhalte der Mediathek über Facebook gegeben zudem habe die Anzahl der Follower dort bei knapp 10.000 gelegen. Es liege auch nicht der erforderliche Grad des Verschuldens vor. Die Beklagte trage durch entsprechende Weisungen und regelmäßige Schulungen dafür Sorge, dass Rechte Dritter nicht verletzt würden. Sowohl dem zuständigen Videojournalisten als auch dem Redakteur vom Dienst seien die Verpflichtung bekannt gewesen, nach inhaltlicher Abnahme des Beitrags abgebildete Personen und sonstige identifizierende Personenbestandteile nachträglich so zu verpixeln, dass eine Erkennbarkeit nicht gegeben sei. Aufgrund einer akuten Personalknappheit am 19.04.2016 wegen Erkrankungen und urlaubsbedingter Abwesenheiten habe der verantwortliche Videojournalist seinen Beitrag zwar vom Redakteur vom Dienst inhaltlich abnehmen lassen, dann aber die vereinbarte Verpixelung schlicht vergessen. Gegen die verantwortlichen Personen seien arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Kläger angesichts der umfangreichen Berichterstattung über diesen Fall gerade – wie behauptet – durch den Beitrag von ihr, der Beklagten, erheblich in ihren Rechten verletzt worden seien, sodass eine nachhaltige Schädigung von Personen und Ansehen erfolgt sei. Die Kläger hätten selbst vorgetragen, dass rechtlich gegen die B.-Zeitung sowie gegen das Portal „ B.- O.“ vorgegangen worden sei. Die Breitenwirkung dieser Medien sei wesentlich größer und nachhaltiger als die Berichterstattung bei ihr, der Beklagten. Die von den Klägern verlangte Geldentschädigung sei auch deutlich zu hoch. Dies gelte zum einen vor dem Hintergrund der in vergleichbaren Fällen ergangenen Rechtsprechung. Zudem überstiegen die geltend gemachten Beträge ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als regionale Ballungsraumveranstalterin deutlich und seien geeignet, sie in ihrem wirtschaftlichen Bestand und damit in ihrer journalistischen und redaktionellen Tätigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Wie aus den Offenlegungsbilanzen im Anlagenkonvolut B 7 erkennbar sei, erziele sie aus der Programmtätigkeit und der Werbevermarktung keinen Gewinn. Jede weitere Belastung sei existenzbedrohend und könne die Bereitschaft der Gesellschafter, das Programm zu unterstützen, beenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.08.2017 und 06.07.2018 Bezug genommen.