Urteil
324 O 214/17
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0907.324O214.17.00
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Leitsätze
1. Schon eine unwahre Einkleidung eines Interviews als angebliches „Exklusiv-Interview“ kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht (hier: einer bekannten Hollywood-Schauspielerin und ihre Sohns) verletzen, da die betreffende Person grundsätzlich selbst entscheiden können soll, wie sie sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will. Dazu gehört auch ihr Recht zu entscheiden, gegenüber wem sie sich „exklusiv“ äußert.(Rn.67)
2. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Person kann auch darin liegen, dass ihr durch Veröffentlichungen Äußerungen in den Mund gelegt werden, die sie so nicht getan hat.(Rn.68)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2016 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin 620,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2016 sowie weitere 2.809,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 zu zahlen
2. an den Kläger 155,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2016 sowie weitere 70,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 87,95 % und die Klägerin zu 12,05 %. Die Beklagte trägt die gesamten außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 87,34 %, die Klägerin trägt 12,66 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 415.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schon eine unwahre Einkleidung eines Interviews als angebliches „Exklusiv-Interview“ kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht (hier: einer bekannten Hollywood-Schauspielerin und ihre Sohns) verletzen, da die betreffende Person grundsätzlich selbst entscheiden können soll, wie sie sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will. Dazu gehört auch ihr Recht zu entscheiden, gegenüber wem sie sich „exklusiv“ äußert.(Rn.67) 2. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Person kann auch darin liegen, dass ihr durch Veröffentlichungen Äußerungen in den Mund gelegt werden, die sie so nicht getan hat.(Rn.68) I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2016 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin 620,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2016 sowie weitere 2.809,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 zu zahlen 2. an den Kläger 155,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2016 sowie weitere 70,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 87,95 % und die Klägerin zu 12,05 %. Die Beklagte trägt die gesamten außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 87,34 %, die Klägerin trägt 12,66 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss: Der Streitwert wird auf 415.000,00 Euro festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist lediglich in tenoriertem Umfang begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK in Höhe von 50.000,00 Euro. Ein solcher Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass durch eine Veröffentlichung schuldhaft in schwerwiegender Weise das Persönlichkeitsrecht verletzt wird, dass keine anderweitige Möglichkeit besteht, diese Beeinträchtigung auszugleichen, und dass bei einer Gesamtabwägung ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes zu bejahen ist (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14 Rn. 101; Soehring, Presserecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen fünf Interviews verletzt die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt-Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 95 Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 5 Rn. 13 m.w.Nw.). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt, sondern verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen des Betroffenen (BGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 298/03, Juris Rn. 29). Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt dann vor, wenn jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980, 1 BvR 185/77 – Eppler, Juris Rn. 16). Dies folgt aus dem dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugrundeliegenden Gedanken der Selbstbestimmung: Der Einzelne soll – ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre – grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört im Besonderen auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will (BVerfG a.a.O.). Ebenso liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, wenn zugleich ein anerkanntes Schutzgut des Persönlichkeitsrechts, etwa die Privatsphäre, verletzt wird, wie bei der Verbreitung eines erfundenen Interviews, welches das Privatleben des Verletzten betrifft (BGH, Urteil vom 08.12.1964, VI ZR 201/63 – Soraya, Juris Rn. 36). Ausgehend von diesen Maßstäben verletzen die streitgegenständlichen Interviews die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin folgt zum einen aus dem Umstand, dass die Interviews von 2007, 2009, 2013 und 2014 dem verständigen Durchschnittsleser das Verständnis vermitteln, die Klägerin habe sich exklusiv nur gegenüber der „F.“ geäußert, da die Interviews jeweils mit der Bezeichnung als „Exklusiv-Interview“ betitelt sind. Unstreitig handelt es sich jedoch gerade nicht um Exklusiv-Interviews für die Beklagte. Die Beklagte behauptet selbst gar nicht, dass sie die Interviews exklusiv mit der Klägerin geführt habe, sondern trägt vor, dass freie Mitarbeiter die Interviews geführt und der Beklagten zur Veröffentlichung angeboten hätten; eine Vereinbarung mit der Klägerin dahingehend, dass diese Interviews ausschließlich für eine Veröffentlichung durch die Beklagte bestimmt sein sollten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schon diese unwahre Einkleidung des Interviews als angebliches „Exklusiv-Interview“ verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, da sie grundsätzlich selbst entscheiden können soll, wie sie sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will. Dazu gehört auch ihr Recht zu entscheiden, gegenüber wem sie sich „exklusiv“ äußert. Denn zum einen lässt schon der Umstand, gegenüber wem die Klägerin sich exklusiv äußert, Rückschlüsse auf ihre Person zu, z.B. bezüglich der Art und Weise ihrer medialen Präsenz oder der Entwicklung ihrer Karriere. Zum anderen nimmt der Leser eines solchen „Exklusiv-Interviews“ dessen Inhalt anders wahr und misst diesem angesichts der Bezeichnung als „exklusiv“ größere Bedeutung, auch für die Klägerin, zu. Zum anderen liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin auch darin, dass ihr durch die Veröffentlichungen der Beklagten Äußerungen in den Mund gelegt werden, die sie so nicht getan hat. Denn prozessual ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls die Interviews aus 2007, 2013, 2014 und 2016 nicht gegeben hat. Die Klägerin bestreitet, die streitgegenständlichen Interviews gegeben zu haben, sowohl Vertretern der „F.“ als auch sonst irgendjemandem. Die Beklagte hat demgegenüber keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Wahrheit der Behauptung, die Klägerin habe diese Interviews tatsächlich gegeben, ergibt. Dabei kann dahinstehen, ob die Darlegungs- bzw. Beweislast für die Wahrheit der Interviewäußerungen analog § 186 StGB ohnehin bei der Beklagten liegt, da die Äußerungen geeignet sind, die Klägerin in ihrem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 12.02.1985, VI ZR 225/83 – Türkeiflug, Juris Rn. 19). Denn jedenfalls trifft die Beklagte eine erweiterte Darlegungslast, der sie vorliegend nicht ausreichend nachgekommen ist. Denn die Klägerin wäre hier gehalten, die negative Tatsache, kein Interview geführt zu haben, zu beweisen. Nach der Rechtsprechung darf sich der Gegner der primär darlegungspflichtigen Partei jedoch nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablauf steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind; dann kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 07.12.1998, II ZR 266/97, Juris Rn. 11). Um einen solchen Fall handelt es sich bei der „Negativtatsache“, dass die Klägerin kein Interview gegeben hat. Im Rahmen dieser erweiterten Darlegungslast hat die Beklagte jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin die Interviews aus 2007, 2013, 2014 und 2016 tatsächlich gegeben hat. Sofern die Beklagte hinsichtlich des Interviews von 2007 vorträgt, dass ihr dieses von der Journalistin B. W. zur Veröffentlichung angeboten worden sei, reicht dieser Vortrag schon deshalb nicht aus, weil diese Journalistin das Interview lediglich von einem nicht näher benannten Kollegen übernommen haben will und damit selbst keine Angaben zu den Umständen des Interviews machen kann. Auch darüber hinaus hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, aus denen sich Zeitpunkt, Ort und angeblicher Interviewpartner der Klägerin ergeben. Bezüglich der Interviews von 2013, 2014 und 2016 hat die Beklagte zwar vorgetragen, dass diese von Herrn B. geführt worden seien. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Beklagte dazu einige Details (Interviews per Telefon, Monatsangabe zu Interviews 2013 und 2016, Inhalt des Vorgesprächs 2013, Absprache Interview 2016 über E-Mail an Pressebüro der Klägerin, Interview 2016 auf Deutsch geführt) vorgetragen hat, die über die bloße Behauptung, Herr B. habe diese Interviews mit der Klägerin geführt, hinausgehen, sowie dass die Beklagte für die Wahrheit ihrer Behauptungen Herrn B. als Zeugen angeboten hat. Der Vortrag der Beklagten ist zur Überzeugung der Kammer jedoch deshalb nicht ausreichend, weil sie über die Aussage von Herrn B. hinaus keinerlei Beleg für die Wahrheit seiner Angaben vorgelegt hat. Schon seine eigenen Angaben sind insbesondere im Hinblick darauf, wie die fraglichen Interviews zustande gekommen sind, nicht übermäßig detailreich. Angesichts des Umstands, dass er zwischen 2013 und 2016 insgesamt drei Interviews mit der Klägerin geführt haben will, erscheint es lebensnah, dass ihm daraus irgendwelche schriftlichen Unterlagen (wie beispielsweise E-Mails zu Terminabsprachen), konkrete Kontaktinformationen, unter denen er die Klägerin erreicht hat, oder aber Tonbandaufzeichnungen dieser Interviews vorliegen. Gerade solche Belege hat die Beklagte im Verfahren jedoch nicht vorgelegt. Solche Erkenntnisquellen über das Zeugnis von Herrn B. hinaus sind aber zum einen deshalb erforderlich, weil vor dem Hintergrund der im Jahr 2010 ihm gegenüber geäußerten Vorwürfe, im Zuge derer er eingeräumt hatte, ein Interview, das er tatsächlich nicht geführt hat, als eigenes ausgegeben zu haben, Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Angaben nicht fernliegen. Zum anderen enthalten auch die Interviews bzw. der Vortrag dazu selbst Widersprüche, beispielsweise, wenn die Klägerin im Interview von 2014 von ihrem deutschen Pass spricht, obwohl sie einen solchen gar nicht hat, oder Herr B. das 2016 angeblich für die Veröffentlichung im amerikanischen Radio bestimmte Interview mit der Klägerin auf eigene Initiative hin auf Deutsch hält („Wollen wir Englisch oder Deutsch reden?“). Angesichts dieses lückenhaften und zum Teil widersprüchlichen Vortrags der Beklagten zu den angeblichen Interviews durch Herrn B. sieht sich die Kammer nicht zur Durchführung einer Beweisaufnahme veranlasst. Dagegen ist bezüglich des Interviews von 2009 prozessual nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die darin enthaltenen Äußerungen nicht getätigt hat. Zwar bestreitet sie auch bezüglich dieses Interviews, es gegeben zu haben. Die Beklagte trägt jedoch vor, dass das Interview aus Aussagen bestehe, die die Klägerin im Rahmen einer Filmpremiere am 19.06.2009 öffentlich geäußert habe; dies hat die Klägerin auch nicht bestritten. Insofern kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass der Klägerin diese Aussagen untergeschoben worden seien. b. Die dargestellte Rechtsverletzung erreicht auch die für die Geldentschädigung erforderliche Schwere. Ob die Persönlichkeitsverletzung so schwer wiegt, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt ist, lässt sich nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls ermitteln. Dies hängt insbesondere von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab (BGH, Urteil vom 15.12.1987, VI ZR 35/87, Juris Rn. 8 m.w.Nw.). Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die im Interview von 2009 veröffentlichten Äußerungen tatsächlich öffentlich getätigt hat, wenn auch nicht in einem exklusiven Vier-Augen-Gespräch, sondern im Rahmen einer öffentlichen Filmpremiere. Angesichts dessen kann allein in Bezug auf dieses Interview keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin festgestellt werden. Dagegen erreicht die durch die Interviews von 2007, 2013, 2014 und 2016 bei der Klägerin eingetretene Rechtsverletzung nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte die für die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderliche Schwere. Prozessual ist davon auszugehen, dass es sich um erfundene Interviews handelt.Bei erfundenen Interviews besteht nach der Rechtsprechung angesichts des dadurch bewirkten gravierenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen regelmäßig ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.12.1964, VI ZR 201/63 – Exklusiv-Interview, Juris; Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94, Juris). Zulasten der Beklagten ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass einzelne Inhalte des Interviews die Privat- bzw. sogar die Intimsphäre der Klägerin verletzen. So enthält das Interview von 2014 angebliche Äußerungen der Klägerin zu ihrem Sexualleben („Er macht mich einfach an. […] Das ist faszinierend und turnt mich an. […] Ich werde durch die Stimmen von manchen Männern aufgeschlossen, erotisch erregt. […] Dass die Erotik stimmt. Ich mag Erotik, finde auch, dass sie im Leben wichtig ist.[…] Aber wenn ich alleine lebe, wie zurzeit, kann ich mein sexuelles Verlangen völlig einschlafen lassen, meine Sexualität in Kreativität verwandeln.“). Im Interview von 2016 äußert sich die Klägerin angeblich ausführlich zu ihrer Beziehung mit B. R. (Dauer der Beziehung, Liebesrituale im Alltag, Heiratsabsicht). Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Klägerin in der Vergangenheit in derselben oder vergleichbarer Weise öffentlich zu diesen Themen geäußert hat. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann zwar dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, 1 BvR 653/96 – Caroline von Monaco II, Juris Rn. 80). Die Beklagte hat dementsprechend zahlreiche Anlagen vorgelegt, aus denen sich die umfangreichen öffentlichen Äußerungen der Klägerin in den letzten Jahren ergeben. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin einige der in den hier streitgegenständlichen Interviews enthaltenen Äußerungen an anderer Stelle tatsächlich getätigt hat, z.B. in Bezug auf ihre deutschen Wurzeln, ihre Trennung von J. J., ihre Kinder, etc. Allerdings belegen die vorgelegten Interviews nicht, dass sich die Klägerin vollumfänglich an anderer Stelle so geäußert hat, wie in den streitgegenständlichen Passagen wiedergegeben. Insbesondere enthalten sie keine Äußerungen, die in vergleichbarer Weise das Sexualleben der Klägerin betreffen. Auch sind keine Interviews aus dem Zeitraum 2016 und früher vorgelegt worden, in denen sich die Klägerin in vergleichbarer Weise über ihre Beziehung zu B. R. äußert. Dementsprechend stehen die öffentlichen Äußerungen der Klägerin in der Vergangenheit der Verletzung ihrer Privat- bzw. Intimsphäre nicht entgegen. Weiterhin spricht für das Bedürfnis nach Zuerkennung einer Geldentschädigung, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin auch hinsichtlich des Verbreitungsgrads von großer Tragweite ist. Die fraglichen vier Interviews hatten mit einer Druckauflage von 600.000 bis knapp 800.000 Stück einen ganz erheblichen Verbreitungsgrad; die Veröffentlichungen erfolgten regelmäßig über einen Gesamtzeitraum von neun Jahren. Für das Erfordernis einer Geldentschädigung sprechen auch Anlass und Beweggrund der Beklagten. Denn es macht einen erheblichen Unterschied, ob der Verletzer aus kommerzieller oder sonstiger eigennütziger Motivation gehandelt hat oder einen Beitrag zu einem Thema von erheblicher öffentlicher Bedeutung geliefert hat und dabei nur fahrlässig die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten hat (HH-Ko/MedienR/Wanckel, 3. Auflage 2015, Abschn. 43 Rn. 50). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte allein zur Verfolgung kommerzieller Interessen gehandelt hat. Denn die Veröffentlichung der Interviews mit einem Hollywood-Star, dazu in vier Fällen als „Exklusiv-Interviews“, diente vorrangig der Steigerung der Bedeutung und damit der Verkaufszahlen der „F.“. Zulasten der Beklagten ist schließlich ihr nicht unerhebliches Verschulden zu berücksichtigen, da sie jedenfalls grob fahrlässig gehandelt hat. Insofern kann auch nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, dass sie – sollte der Vortrag der Klägerin zutreffen – selbst Opfer einer Täuschung geworden sei. Denn bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte sie erkennen können, dass Zweifel an der Authentizität der Interviews bestehen. Sofern sie sich darauf beruft, dass sie mit den freien Mitarbeitern über Jahre vertrauensvoll zusammengearbeitet habe, ohne dass es zu Vorkommnissen oder Beanstandungen der geleisteten Arbeit gekommen sei, gilt dies jedenfalls in Bezug auf Herrn B. nicht, der im Jahr 2010 öffentlich einräumen musste, ein Interview fälschlicherweise als sein eigenes ausgegeben zu haben. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte es der Beklagten zur Wahrung ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht oblegen, die Authentizität der streitgegenständlichen Interviews von 2013, 2014 und 2016 selbstständig zu überprüfen. Sofern sie sich darauf beruft, regelmäßige Gespräche mit Herrn B. geführt zu haben, im Rahmen derer er auch Belege seiner Arbeit vorgezeigt habe, ist dies nicht ausreichend. Denn die Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass Herr B. dem jeweiligen Chefredakteur tatsächliche Belege gerade für die fraglichen Interviews mit der Klägerin vorgelegt hat. Die Beklagte hätte dazu jederzeit mit der Klägerin bzw. ihrem PR-Management Kontakt aufnehmen können. Der Argumentation der Beklagten, es sei ihr als kleiner, in B.- B. ansässiger Redaktion nicht zuzumuten, mit einem Hollywood-Star wie der Klägerin Kontakt aufzunehmen, kann dementsprechend nicht gefolgt werden. Denn die Verpflichtung zu einer solchen Kontaktaufnahme hat die Beklagte in Kauf zu nehmen, wenn sie – zu ihrem eigenen Gewinn – zwischen 2013 und 2016 gleich drei „Exklusiv-Interviews“ mit der Klägerin veröffentlicht. c. Die eingetretene Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin lässt sich auch nicht in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung ausgleichen. Daran ändern auch die von der Klägerin erwirkten und von der Beklagten als endgültige Regelung anerkannten Unterlassungstitel nichts. Denn das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs der Klägerin lässt den Anspruch auf Geldentschädigung hier nicht entfallen (BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12 - Sächsische Korruptionsaffäre, Juris Rn. 43 m.w.Nw.). Sowohl eine außergerichtliche Unterlassungserklärung als auch ein gerichtliches Verbot schützen nur gegen zukünftige weitere Verletzungen, die bereits realisierte Verletzung wird dadurch nicht ausgeglichen (HH-Ko/MedienR/Wanckel, Abschn. 43 Rn. 54). Auch die von der Beklagten in der Ausgabe 15/2018 der „F.“ veröffentlichte „Richtigstellung“ stellt kein geeignetes Mittel dar, die eingetretene Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu kompensieren, sondern kann allenfalls die zu zuerkennende Geldentschädigung in geringem Maße abmildern. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass durch die Interviews teilweise in rechtswidriger Weise in die Privat- oder Intimsphäre der Klägerin eingegriffen wurde in einem solchen Fall stellt eine Richtigstellung schon kein ausreichendes Ausgleichsmittel dar (vgl. HansOLG, Urteil vom 24.03.2009, 7 U 94/08, Juris Rn. 29). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten veröffentlichte „Richtigstellung“ das Interesse der Klägerin an einer Folgenbeseitigung nur in Teilen befriedigt. Denn die Beklagte räumt darin keineswegs vollumfänglich ein, dass die Klägerin der „F.“ – entgegen der Angabe der Beklagten – tatsächlich kein Interview gegeben habe, sondern betont die Verantwortung ihrer freien Mitarbeiter, ohne eigenes Fehlverhalten einzugestehen. Diese Formulierung wird dem Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin nicht in vollem Umfang gerecht. Zudem hat die Beklagte die Veröffentlichung einer Richtigstellung zunächst abgelehnt und ihre Version erst veröffentlicht, nachdem die Klägerin den Anspruch schon gerichtlich geltend gemacht hatte. d. Unter erneuter Würdigung aller vorgenannter Umstände erachtet die Kammer eine Geldentschädigung in Höhe von 50.000,00 Euro für geboten, aber unter Genugtuungs- und Präventionsgesichtspunkten auch für ausreichend zum Ausgleich der eingetretenen Rechtsverletzung. e. Der Zinsanspruch der Klägerin bezüglich des Anspruchs auf Geldentschädigung ab 19.08.2016 ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog, da die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2016 (Anlage K 13) die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. 2. Die Kläger haben zudem Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit bei der Durchsetzung ihrer jeweiligen Ansprüche gegen die Beklagte betreffend die streitgegenständlichen fünf Interviews aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V. mit Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, §§ 22, 23 KUG. Im Einzelnen: a. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung der folgenden Ansprüche: (1) Ein Schadensersatzanspruch besteht in Bezug auf die außergerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche betreffend die Interviews von 2007, 2009, 2013 und 2014. (a) Die Abmahnungen mit Schreiben vom 02.09.2016 (Anlagen K 18, K 19; K 21, K 22) und 29.09.2016 (Anlagen K 29, K 30, K 32, K 33) stellten jeweils zweckmäßige Maßnahmen der Rechtsverfolgung dar, so dass die hierdurch entstandenen Kosten einen Schaden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB begründen. Denn die Klägerin hatte gegen die Beklagte zum Zeitpunkt der Abmahnungen aufgrund der streitgegenständlichen Interviews einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, §§ 22, 23 KUG, da diese sie bei fortbestehender Wiederholungsgefahr in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. ihrem Recht am eigenen Bild verletzten. Hinsichtlich der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Wortberichterstattung wird auf die Ausführungen unter I.1.a. Bezug genommen. Die von der Klägerin angegriffenen Fotos verletzen sie schon deshalb in ihrem Recht am eigenen Bild aus §§ 22, 23 KUG, da die Veröffentlichung des Interviews rechtswidrig war und es dementsprechend für die Bilder an einem Anknüpfungspunkt fehlte; Auch aus den Bildern selbst ergibt sich kein zeitgeschichtliches Ereignis. Die Wiederholungsgefahr wurde durch die Erstbegehung indiziert. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Abmahnungen hinsichtlich der Interviews von 2007, 2009, 2013 und 2014 auch keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben oder die einstweiligen Verfügungen der Kammer als endgültige Regelung anerkannt. (b) Die Höhe der Abmahnkosten betreffend die Unterlassungsansprüche berechnet sich wie folgt: - Abmahnung vom 02.09.2016 (Anlagen K 18, K 19) Gegenstandswert: 50.000,00 Euro 0,65 Geschäftsgebühr auf 50.000,00 Euro: 755,95 Euro zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale: + 20,00 Euro Gesamt 775,95 Euro Der auf die Klägerin entfallene Anteil am Gesamtgegenstandswert dieser Abmahnung (50.000,00 Euro) beträgt 4/5 (Interview 30.000,00 Euro, Foto Klägerin 10.000,00 Euro), so dass die Abmahnkosten sich auf 620,76 Euro (4/5 von 775,95 Euro) belaufen. Der Zinsanspruch bezüglich dieser Forderung ab dem 17.11.2016 folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog, da die Beklagte durch die Mahnung der Klägerin vom 16.11.2016 (Anlage K 51) in Verzug geriet. - Abmahnung vom 29.09.2016 (Anlagen K 29, K 39) Gegenstandswert: 180.000,00 Euro 0,65 Geschäftsgebühr auf 180.000,00 Euro: 1.253,20 Euro zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale: + 20,00 Euro Gesamt 1.273,20 Euro Der auf die Klägerin entfallene Anteil am Gesamtgegenstandswert dieser Abmahnung (180.000,00 Euro) beträgt 94,44 % (drei Interviews à 50.000,00 Euro, zwei Fotos mit je 10.000 Euro, insgesamt 170.000,00 Euro)), so dass die anteiligen Abmahnkosten sich auf 1.202,41 Euro (94,44 % von 1.273,20 Euro) belaufen. Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. (2) Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls in Bezug auf die außergerichtliche Geltendmachung des Richtigstellungsanspruchs betreffend das Interview von 2016. Die außergerichtliche Aufforderung mit Schreiben vom 11.08.2016 (Anlage K 10) stellte eine zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung dar, da der Klägerin gegen die Beklagte zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Veröffentlichung der begehrten Richtigstellung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zustand. Dieser Anspruch stand zwischen den Parteien nach der von der Beklagten in Ausgabe 15/2018 der „F.“ veröffentlichten „Richtigstellung“ auch nicht mehr im Streit. Die Höhe der Kosten betreffend die außergerichtliche Geltendmachung des Richtigstellungsanspruchs berechnet sich wie folgt: Gegenstandswert: 60.000,00 Euro 0,65 Geschäftsgebühr auf 60.000,00 Euro: 811,20 Euro zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale: + 20,00 Euro Gesamt 831,20 Euro Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. (3) Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit bei der Durchsetzung des Geldentschädigungsanspruchs zu. Die außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen mit Schreiben vom 11.08.2016 (Anlage K 12) und 22.02.2017 (Anlage K 46) stellten eine zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung des bestehenden Anspruchs dar. Die Höhe der Kosten berechnet sich wie folgt: Gegenstandswert: 50.000,00 Euro 0,65 Geschäftsgebühr auf 50.000,00 Euro: 755,95 Euro zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale: + 20,00 Euro Gesamt 775,95 Euro Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. b. Der Kläger hat gegen die Beklagte ebenfalls einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung seiner Unterlassungsansprüche betreffend die Interviews von 2013 und 2014. Die Abmahnungen mit Schreiben vom 02.09.2016 (Anlagen K 20, K 22) und 29.09.2016 (Anlagen K 31, K 34) stellten jeweils zweckmäßige Maßnahmen der Rechtsverfolgung dar. Denn der Kläger hatte gegen die Beklagte zum Zeitpunkt der Abmahnungen aufgrund der streitgegenständlichen Veröffentlichungen einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, §§ 22, 23 KUG, da diese ihn bei fortbestehender Wiederholungsgefahr in seinem Recht am eigenen Bild verletzten. Denn angesichts der Rechtswidrigkeit der Interviews fehlte es an einem Anknüpfungspunkt für die Veröffentlichung der Fotos. Die Wiederholungsgefahr wurde durch die Erstbegehung indiziert. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Abmahnungen hinsichtlich der fraglichen Veröffentlichungen auch keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben oder die einstweiligen Verfügungen der Kammer als endgültige Regelung anerkannt. Die Höhe der Abmahnkosten betreffend die Unterlassungsansprüche des Klägers berechnet sich wie folgt: - Abmahnung vom 02.09.2016 (Anlagen K 20, K 22) Gegenstandswert: 50.000,00 Euro 0,65 Geschäftsgebühr auf 50.000,00 Euro: 755,95 Euro zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale: + 20,00 Euro Gesamt 775,95 Euro Der auf den Kläger entfallene Anteil am Gesamtgegenstandswert dieser Abmahnung (50.000,00 Euro) beträgt 1/5 (Foto Kläger 10.000,00 Euro), so dass die Abmahnkosten sich auf 155,19 Euro (1/5 von 775,95 Euro) belaufen. Der Zinsanspruch bezüglich dieser Forderung ab dem 17.11.2016 folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog, da die Beklagte durch die Mahnung des Klägers vom 16.11.2016 (Anlage K 51) in Verzug geriet. - Abmahnung vom 29.09.2016 (Anlagen K 31, K 34) Gegenstandswert: 180.000,00 Euro 0,65 Geschäftsgebühr auf 180.000,00 Euro: 1.253,20 Euro zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale: + 20,00 Euro Gesamt 1.273,20 Euro Der auf den Kläger entfallene Anteil am Gesamtgegenstandswert dieser Abmahnung (180.000,00 Euro) beträgt 5,56 % (Foto Kläger 10.000 Euro), so dass die anteiligen Abmahnkosten sich auf 70,79 Euro (5,56 % von 1.273,20 Euro) belaufen. Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Ansprüche der Kläger auf Unterlassung und Richtigstellung (Klageanträge zu A., B. und C. der Klagschrift vom 04.05.2017) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a I ZPO aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Denn den Klägern standen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Richtigstellung zu. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I.2. Bezug genommen. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 3, 4 ZPO. Auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche entfallen 250.000,00 Euro (pro Interview 50.000,00 Euro, jedes Foto 10.000,00 Euro), der Richtigstellungsanspruch hat einen Streitwert von 65.000,00 Euro und auf den Geldentschädigungsanspruch entfallen 100.000,00 Euro. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Geldentschädigung und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Klägerin ist amerikanische Staatsbürgerin und eine bekannte Hollywood-Schauspielerin, der Kläger ist ihr Sohn. Die Beklagte gehört zu 20 % der Mediengruppe K. und zu 80 % der B. M. Group und gibt die Zeitschrift „F.“ heraus (Impressum Anlage K 1, letzte Seite). Dort veröffentlichte sie im Zeitraum 2007 bis 2016 über die Kläger die folgenden fünf streitgegenständlichen Artikel: - „Exklusiv-Interview S. B. Die perfekte Ehe gibt es nicht“ in F. Nr. 42 vom 10.10.2007 (Anlage K 27) - „Exklusiv-Interview S. B. Ich habe einen kleinen Teufel in mir“ in F. Nr. 29 vom 08.07.2009 (Anlage K 26) - „Exklusiv-Interview S. B. Ich bin wie ein Elefant – ich vergesse nie!“ In F. Nr. 15 vom 03.04.2013 (Anlage K 25) - „Exklusiv Interview F. trifft: S. B. G. C. macht mich einfach an“ in F. Nr. 27/14 vom 25.06.2014 (Anlage K 17) - „F. trifft S. B. Ich bin von Kopf bis Fuß verliebt“ in F. Nr. 24 vom 08.06.2016 (Anlage K 1). Für den Inhalt der einzelnen Interviews wird auf die Anlagen K 27, K 26, K 25, K 17 und K 1 Bezug genommen.Die Parteien streiten um die Authentizität dieser Interviews. Die streitgegenständlichen Ausgaben der Zeitschrift „F.“ hatten laut Mediendienst www.ivw.de die folgenden Druckauflagen: - Nr. 42/2007: 778.200 - Nr. 29/2009: 729.700 - Nr. 15/2013: 682.960 - Nr. 27/2014: 655.840 - Nr. 24/2016: 612.800. Die Beklagte arbeitet regelmäßig mit freien Mitarbeitern, die Interviews mit Prominenten führen und der Beklagten dann zur Veröffentlichung anbieten. Ein solcher freier Journalist war im Veröffentlichungszeitraum der in den USA lebende Herr J. B. (Wikipedia-Eintrag zu „J1 B.“ Anlage K 49). Dieser hat in der Vergangenheit wiederholt Interviews mit internationalen Stars geführt, die teilweise auch auf seiner Webseite unter www. j..com einsehbar sind (Ausdruck Anlage B 17). Im November 2010 war ihm vorgeworfen worden, dass ein angeblich von ihm geführtes und veröffentlichtes Interview mit M. D. so nie stattgefunden habe. B. hatte daraufhin angegeben, dieses Interview nicht selbst geführt, sondern es von dem Internet-Dienst „t.“ übernommen zu haben. Der Verlag entschuldigte sich und trennte sich von B. (Presseberichte Anlagenkonvolut K 49). Die Klägerin hat sich in der Vergangenheit vielfach öffentlich geäußert, u.a. im Rahmen von Interviewäußerungen, wie sie sich aus den Anlagen B 2 – B 9, B 15, B 19, B 23 – B 35, B 37 – B 59, B 62 – B 71 ergeben. Für den Inhalt der öffentlichen Äußerungen der Klägerin wird auf diese Anlagen Bezug genommen. Wegen der Interviews in den Ausgaben Nr. 42 vom 10.10.2007 (Anlage K 27), Nr. 29 vom 08.07.2009 (Anlage K 26) und Nr. 15 vom 03.04.2013 (Anlage K 25) mahnten die Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2016 (Anlagen K 29, K 30, K 31) ab und forderten sie jeweils zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich der gesamten Wort- (Anlage K 32) und einzelnen Bildberichterstattung (Anlagen K 33, K 34) auf. Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, erließ die Kammer auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 17.10.2016 (Az. 324 O 669/16) eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Verbreitung der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung untersagt wurde. Bezüglich des Interviews in der Ausgabe Nr. 27/14 vom 25.06.2014 (Anlage K 17) mahnten die Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2016 (Anlagen K 18, K 19, K 20) ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich der gesamten Text- (Anlage K 21) und einzelnen Bildberichterstattung (Anlagen K 22, K 23) auf. Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, erließ die Kammer auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 12.09.2016 (Az. 324 O 577/16) eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Verbreitung der streitgegenständlichen Text- und Bildberichterstattung untersagt wurde. Hinsichtlich des Interviews in der Ausgabe Nr. 24 vom 08.06.2016 (Anlage K 1) mahnten die Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 04.07.2016 (Anlagen K 2, K 3, K 4) ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bzgl. der gesamten Wort- (Anlage 5) und einzelnen Bildberichterstattung (Anlagen K 6, K 7) auf. Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, erließ die Kammer auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 13.07.2016 (Az. 324 O 416/16) eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Verbreitung der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung untersagt wurde. Die Beklagte erkannte diese einstweilige Verfügung der Kammer als endgültige Regelung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2016 (Anlage K 10) forderte die Klägerin die Beklagte weiterhin zur Veröffentlichung eines Widerrufs (Anlage K 11) auf; zudem forderte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2016 (Anlage K 12) wegen dieses Interviews von der Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 50.000,00 Euro. Diese Ansprüche wies die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2016 (Anlage K 13) zurück. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2017 (Anlage K 46) forderte die Klägerin von der Beklagten wegen der Veröffentlichung aller fünf streitgegenständlichen Interviews die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 200.000,00 Euro, was die Beklagte jedoch ablehnte. Die Klage wurde der Beklagten am 12.06.2017 zugestellt. Nachdem die Kläger die Beklagte wegen der vier Interviews in den Ausgaben Nr. 42 vom 10.10.2007 (Anlage K 27), Nr. 29 vom 08.07.2009 (Anlage K 26), Nr. 15 vom 03.04.2013 (Anlage K 25) und Nr. 27/14 vom 25.06.2014 (Anlage K 17)) in diesem Verfahren gerichtlich auf Unterlassung (Klageanträge A. und B. aus der Klageschrift vom 04.05.2017)in Anspruch genommen hatten, hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.08.2018 die einstweiligen Verfügungen der Kammer in den Verfahren 324 O 577/16 und 324 O 669/16 als endgültige Regelung anerkannt. Daraufhin haben die Parteien die Unterlassungsanträge der Kläger übereinstimmend für erledigt erklärt. Ursprünglich hatte die Klägerin die Beklagte in diesem Verfahren wegen des Interviews in der Ausgabe Nr. 24 vom 08.06.2016 (Anlage K 1) zudem auf Veröffentlichung einer Richtigstellung (Klageantrag C. aus der Klagschrift vom 04.05.2017) in Anspruch genommen. In der Ausgabe der „F.“ Nr. 15/2018 vom 04.04.2018 veröffentlichte die Beklagte den folgenden, im Inhaltsverzeichnis angekündigten Text (Anlage B 61): „Richtigstellung In den Jahren 2007 bis 2016 haben wir in der Zeitschrift F. insgesamt fünf von freien Mitarbeitern angebotene vermeintliche Interviews mit S. B. veröffentlicht. […] Leider mussten wir im Verlauf eines Gerichtsverfahrens mit S. B. feststellen, dass Frau B. diese Interviews nach eigenen Angaben nicht gegeben hat. Jedenfalls ist die Darstellung, dass S. B. sich mit F. getroffen bzw. der Redaktion der F. diese fünf Interviews direkt gegeben hat, falsch. Verlag und Redaktion bedauern sehr, Frau B. dadurch verärgert zu haben. Wir haben diesen Fall natürlich zum Anlass genommen, die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern grundsätzlich neu zu bewerten. Der Verlag.“ Daraufhin haben die Klägerin und die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Veröffentlichung einer Richtigstellung (Klageantrag C. aus der Klagschrift vom 04.05.2017) übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung zustehe. Die in den fünf Interviews aufgestellte Behauptung, sie habe sich mit der „F.“ getroffen und ihr die Interviews gegeben, sei eine unwahre Tatsachenbehauptung. Denn sie habe die streitgegenständlichen Interviews nicht gegeben, weder Vertretern der „F.“ noch sonst irgendjemanden; sie habe sich nie mit Vertretern der „F.“ getroffen. Die Interviews seien in weiten Teilen erfunden. Sie habe die ihr untergeschobenen Äußerungen – wenngleich sie vereinzelte getätigt haben möge – niemals in der von der Beklagten veröffentlichen Abfolge auf die Fragen wie dort formuliert getätigt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der angeblichen Interviews liege bei der Beklagten, da das Unterschieben von falschen Wortlautaussagen geeignet sei, sie, die Klägerin, in ihrem sozialen Ansehen herabzuwürdigen dies gelte insbesondere, wenn die angeblichen Aussagen die Intimsphäre beträfen. Der Vortrag der Beklagten zu den angeblichen Interviews des Herrn J. B. sei falsch. Sie, die Klägerin, habe J. B. nicht gekannt sie habe nie mit ihm telefoniert oder ihm ein Interview gegeben. Sie habe erstmals von Herrn B. gehört, als ihr sein Brief (Anlage K 47) über ihre Anwälte vorgelegt worden sei. Dementsprechend habe sie auch nicht gewusst, dass Herr B. Journalist sei bzw. habe seine früheren Interviews nicht gekannt. Der an sie gesandte Brief habe sie nie erreicht, da die verwendeten Kontaktdaten entweder falsch oder veraltet gewesen seien. Die Beklagte habe weder Tonbandmitschnitte noch Vereinbarungen oder Korrespondenzen zu Terminabsprachen mit ihr vorgelegt. Die einzige Telefonnummer, die Herr B. bislang angegeben habe, finde sich in seinem Brief an sie (Anlage K 47). Dies sei die Festnetznummer des F. F. Büros in L.A., unter der sie, die Klägerin, nicht zu erreichen sei. Die Telefonnummer sei jedoch leicht im Internet auffindbar, wenn man eine Google-Recherche zu “ S. B. contact information” anstelle (Anlagenkonvolut K 53). Im Brief werde außerdem auf Frau C. M. Bezug genommen, von der öffentlich bekannt gewesen sei, dass sie ihre Presseagentin sei (vgl. Anlagekonvolut K 53). Das Interview von 2014 enthalte schon insofern falsche Äußerungen, als sie gar keinen deutschen Pass besitze. Im April 2016 habe sie – entgegen der Behauptung der Beklagten – überhaupt keine Interviews gegeben. Sie habe auch grundsätzlich noch nie über ihren Lebensgefährten in einem Interview gesprochen; ihre Tochter L. habe sie bis dahin auch nur in einem Interview überhaupt erwähnt. Auch stimmten weitere Dinge in dem Schreiben von Herrn B. nicht, z.B. habe sie, die Klägerin, nicht in Aspen/Colorado geurlaubt, sondern in einem anderen Skiort; auch habe sie keine Mozartkugeln von Herrn B. erhalten. In dem angeblichen Interview-Protokoll von April 2016 (Anlage B 10) heiße es “Telefoninterview aus N. O., USA”; sie sei aber im gesamten April 2016 nicht in ihrem Anwesen in N. O. gewesen. Die Veröffentlichung der angeblichen (Exklusiv-)Interviews stelle eine schwerwiegende Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Das Interview aus 2016 drehe sich fast ausschließlich um ihre Beziehung mit B. R. und könne nur frei erfunden sein. Es würden äußerst private, wenn nicht sogar intime Details aus ihrem Beziehungsleben öffentlich gemacht, die noch dazu unwahr seien. Das Interview aus 2014 thematisiere ihre Beziehung zu G. C. und ihre sexuellen Vorlieben mit detaillierten Darstellungen zu erotischen Themen. Auch dazu habe sie sich nie geäußert. Die größtenteils erfundenen Interviews dienten dazu, eine reine Klatschgeschichte zu spinnen. Es solle die Neugier des Publikums an ihrem Privatleben geweckt und befriedigt werden, um den kommerziellen Interessen der Beklagten gerecht zu werden. Hierzu scheue die Beklagte nicht einmal davor zurück, frei erfundene Interviews abzudrucken und damit einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Insbesondere habe sie sich nicht bei der Klägerin rückversichert, ob diese die Interviews so mit Herrn B. geführt habe. Zu einer solchen Rückfrage hätte indes dringender Anlass bestanden. Es dränge sich bereits die Frage auf, warum sie, die Klägerin, ausgerechnet der „F.“ in regelmäßigen Abständen ein Exklusiv-Interview hätte geben sollen. Zudem habe die Beklagte jedenfalls ab November 2010 eine Prüfpflicht getroffen, da sie spätestens ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich an der Zuverlässigkeit des Herrn B. hätte zweifeln müssen, da dieser schwerwiegenden Vorwürfen bezüglich gefälschter Interviews ausgesetzt gewesen sei. Gleichwohl seien Nachfragen bei ihr, der Klägerin, weiterhin systematisch unterblieben, um sich mit vermeintlichen Exklusivgeschichten einen Vorsprung gegenüber Wettbewerbern zu sichern. Zudem habe die Beklagte die Interviews eigenständig als “Exklusiv”-Interviews vermarktet, obwohl zu dieser Annahme unstreitig kein Anlass bestanden habe. Ihre Beeinträchtigung könne auch nicht auf andere Weise ausgeglichen werden. Die einstweiligen Verfügungen sicherten sie nur vorläufig. Außergerichtlich habe sie von der Beklagten auch hinsichtlich aller Interviews eine Richtigstellung gefordert, was diese jedoch zunächst abgelehnt habe. In Bezug auf die Interviews von 2007, 2009, 2013 und 2014 sehe sie aufgrund des Zeitablaufs ein Problem mit der fortdauernden Beeinträchtigung. Bei der Höhe der Geldentschädigung seien der große Verbreitungsgrad der Veröffentlichung und die wirtschaftliche Potenz des Verletzers erhöhend zu berücksichtigen. Sie, die Klägerin, habe darüber hinaus auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung ihrer Unterlassungsansprüche in Bezug auf die angegriffene Text- und Bildberichterstattung von 2007, 2009, 2013 und 2014, den geltend gemachten Widerruf und ihren Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung. Ihm, dem Kläger, stehe ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Bezug auf die ihn betreffende Bildberichterstattung von 2013 und 2014 zu. Die Klägerin berechnet die folgenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten: - hinsichtlich des Interviews in „F.“ Nr. 27/14 vom 25.06.2014 nach einem Gesamtgegenstandswert von 50.000,00 Euro (Interview 30.000,00 Euro, Foto Klägerin 10.000,00 Euro, Foto Kläger 10.000,00 Euro) mit einer 0,65 Geschäftsgebühr (755,95 Euro) zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale (20,00 Euro) in Höhe von insgesamt 775,95 Euro (Anlage K 50), davon 80 % (4/5) der Gesamtrechnung, mithin 620,76 Euro. Mit Schreiben vom 16.11.2016 (Anlage K 51) sandte die Prozessbevollmächtigte der Kläger an die Beklagte diesbezüglich eine Mahnung. - hinsichtlich der Interviews in „F.“ Nr. 42 vom 10.10.2007, Nr. 29 vom 08.07.2009 und Nr. 15 vom 03.04.2013 nach einem Gesamtgegenstandswert von 180.000,00 Euro (pro Interview 50.000,00 Euro, Fotos Klägerin 20.000,00 Euro, Foto Kläger 10.000,00 Euro) mit einer 0,65 Geschäftsgebühr (1.253,20 Euro) zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale (20,00 Euro) in Höhe von insgesamt 1.273,20 Euro (Anlage K 52), davon 94,44 % (17/18), also 1.202,41 Euro. - wegen des Anspruchs auf Veröffentlichung eines Widerrufs nach einem Gegenstandswert von 60.000 Euro mit einer 0,65 Geschäftsgebühr (811,20 Euro) zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale (20,00 Euro) in Höhe von insgesamt 831,20 Euro (Bl. 32 d.A.). - wegen des Anspruchs auf Zahlung einer Geldentschädigung nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 Euro mit einer 0,65 Geschäftsgebühr (755,95 Euro) zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale (20,00 Euro) in Höhe von insgesamt 775,95 Euro (Bl. 32 d.A.). Der Kläger berechnet die folgenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten: - hinsichtlich des Interviews in „F.“ Nr. 27/14 vom 25.06.2014 nach einem Gesamtgegenstandswert von 50.000,00 Euro (Interview 30.000,00 Euro, Foto Klägerin 10.000,00 Euro, Foto Kläger 10.000,00 Euro) mit einer 0,65 Geschäftsgebühr (755,95 Euro) zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale (20,00 Euro) in Höhe von insgesamt 775,95 Euro (Anlage K 50), davon 20 % (1/5) der Gesamtrechnung, mithin 155,19 Euro. - hinsichtlich der Interviews in „F.“ Nr. 15 vom 03.04.2013 nach einem Gesamtgegenstandswert von 180.000,00 Euro (pro Interview 50.000,00 Euro, Fotos Klägerin 20.000,00 Euro, Foto Kläger 10.000,00 Euro) mit einer 0,65 Geschäftsgebühr (1.253,20 Euro) zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale (20,00 Euro) in Höhe von insgesamt 1.273,20 Euro (Anlage K 52), davon 5,56 % (1/18), also 70,79 Euro. Die Kläger beantragen nunmehr noch, D. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber € 100.000,00 beträgt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2016; E. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. € 620,76 (Unterlassung Text und Foto F. 27/14) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2016 sowie weitere € 1.202,41 (Unterlassung Text und Foto F. 15/13, 29/09 und 42/07) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere € 831,20 (Richtigstellung F. 24/16) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere € 775,95 (Geldentschädigung) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; weiter die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. € 155,19 (Unterlassung Foto F. 27/14) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2016 sowie weitere € 70,79 (Unterlassung Foto F. 15/13) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehe. Die Klägerin habe alle streitgegenständlichen Interviews selbst gegeben, und zwar gegenüber freien Redakteuren, die u.a. für die „F.“ tätig seien. Im Einzelnen: Das Interview aus 2007 habe die Journalistin B. W., die jahrelang als „Freie“ für die „F.“ tätig gewesen sei, der Redaktion der „F.“ als Interview zur Veröffentlichung angeboten. Diese habe das Interview nicht selbst geführt, sondern ihrerseits von einem ihr näher bekannten englischsprachigen Kollegen bzw. dessen Agentur zur Vermarktung in Deutschland übernommen. Jener englischsprachige Kollege habe das Interview (wohl im Rahmen der Promotion zu dem Film „Die Vorahnung“ von 2007) mit der Klägerin in englischer Sprache geführt. Das Interview aus 2009 bestehe aus Aussagen, die die Klägerin u.a. gegenüber der Journalistin A. S. als freie Journalistin getätigt habe, und das diese an die „F.“ zum Abdruck verkauft habe. Frau S. habe als freie Journalistin bei der Filmpremiere des Filmes „Selbst ist die Braut“ am 29.06.2009 sowohl bei der Pressekonferenz als auch bei dem Auftritt der Hauptdarsteller auf dem roten Teppich teilgenommen (vgl. Einladung Pressevorführung Anlagenkonvolut B 14). Das Interview basiere auf den von der Klägerin dort getätigten und von Frau S. notierten Äußerungen. Teils ähnliche Antworten der Klägerin fänden sich auch in anderen Berichterstattungen aus 2009 (vgl. Anlage B 15). Allein die Ankündigung als („Exklusiv“-)Interview mit der „F.” begründe keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Eine unzutreffende Angabe bezüglich der Frage, welchem Medium gegenüber sich konkret eine Person geäußert habe, begründe keine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung (BGH, Urteil vom 15.11.2005, VI ZR 274/04). Auch die beiden Interviews der Klägerin nach Adoption ihrer Kinder (vgl. Anlagen B 2 – B 8) seien in verschiedenen Medien veröffentlicht worden, ohne dass die Klägerin mit diesen direkt gesprochen habe. Die Interviews von 2013, 2014 und 2016 habe J. B. als freier Journalist mit der Klägerin geführt; auf sein jeweiliges Angebot hin habe die Redaktion der „F.“ die Interviews dann erworben. Zum Beweis bietet die Beklagte Herrn B. als Zeugen an. Die Klägerin kenne Herrn B. und seine früheren Interviews. Im Rahmen des Interviews von 2013 habe Herr B. Anfang Februar 2013 am Telefon zwecks eines Interviews mit der Klägerin gesprochen. Zunächst hätten Herr B. und die Klägerin sich kurz über Sport im Allgemeinen und Fußball im Besonderen unterhalten und beide hätten über den Fußballsport gescherzt. Diesem Vorgespräch sei dann das Interview gefolgt. Aus seinen Aufzeichnungen habe Herr B. ein Interview-Angebot (Anlage B 12) erstellt, das exakt die Fragen und Antworten wiedergebe. Die Klägerin beziehe sich in dem Interview u.a. darauf, dass der Interviewpartner ihr Mozartkugeln geschickt habe. Herr B. habe die Süßigkeiten zu dem Anwesen der Klägerin in N. O. geschickt. Die Klägerin habe Herrn B. auch aus dessen Kontaktaufnahme zu dem Anwalt der Klägerin wegen einer geplanten Veröffentlichung zu ihren Immobiliengeschäften kennen müssen. Tonbandaufzeichnungen lägen Herrn B. nicht mehr vor, da er diese überspielt habe. Auch das Interview von 2014 habe Herr B. als Telefoninterview mit der Klägerin geführt. Aus seinen Aufzeichnungen habe er ein Interview-Angebot (Anlage B 11) erstellt, das exakt die Fragen und Antworten wiedergebe. Das dritte Interview habe Herr B. mit der Klägerin im April 2016 per Telefon geführt, aufgezeichnet (da zunächst eine Radiosendung geplant war) und aufgeschrieben. Zu dem Interviewtermin habe sich Herr B. bereits am 21. oder 22.02.2016 mit der Klägerin verabredet. Nach Absprache habe er eine E-Mail an das Pressebüro der Klägerin gesandt. Er verfüge über zwei Telefonnummern der Klägerin, eine für ihr Anwesen in Kalifornien, eine für das in N. O.. Erhalten habe er diese Telefonnummern u.a. von einem Rechtsanwalt (den die Beklagte im Bedarfsfall namentlich benennen könnte). Herr B. verfüge auch über Mobilfunknummern der Klägerin über eine dieser Nummern habe er das Gespräch geführt. Aus seinen Aufzeichnungen habe Herr B. ein Interview-Angebot (Anlage B 10) erstellt, das exakt die Fragen und Antworten wiedergebe. Das Interview sei nicht - wie ursprünglich einmal geplant – im amerikanischen Radio gesendet worden, weil Herr B. und die Klägerin den überwiegenden Teil des Interviews in Deutsch geführt hätten. Aufgrund dieses sprachlichen „Mischmaschs“ habe es für den englischsprachigen Radiomarkt nicht verwendet werden können. Die Beklagte gehe davon aus, dass die in dem als Anlage K 47 überreichten Brief von Herrn B. an die Klägerin genannten Kontaktdaten einschließlich Telefonnummern korrekt seien. Die Klägerin besitze genau dort, in Block... des A. D. in der B. C. Area, ein Anwesen. Bei der auf dem Schreiben angegebenen C. M. handele es sich um die (zumindest damalige) Sprecherin der Klägerin. Die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Interviews nicht gegenüber den genannten Medienvertretern gegeben habe, liege bei der Klägerin, da die beanstandete Behauptung nicht ehrenrührig sei. Auch einer etwaigen sekundären Darlegungslast sei sie, die Beklagte, mit der Angabe der Interviewpartner hinreichend nachgekommen. Die Sichtweise der Klägerin nehme das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweg; es gehe allein um die Frage, ob die Klägerin die streitgegenständlichen Interviews gegeben habe oder nicht. Auch die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten dürften nicht überspannt werden, da die Umstände der einzelnen Interviews außerhalb ihres Kenntnis- und Einflussbereichs lägen. Die Frage, ob die Klägerin ein Interview gegeben habe oder nicht, falle vielmehr in deren eigenen Verantwortungsbereich. Sie, die Beklagte habe bezüglich der Interviews auch hinreichend konkret vorgetragen, insbesondere ganz konkrete Daten und Zeiträume dafür genannt und weitere Details vorgetragen (z. B. die Übersendung von Mozartkugeln im Vorfeld eines Interviews, das Vorgeplänkel betreffend die Begeisterung für Fußball, die Verabredung zu einem Interview per E-Mail mit der Agentur der Klägerin). Sie, die Beklagte, habe keinerlei Anlass für Zweifel an der Authentizität der Interviews gehabt. Alle streitgegenständlichen Interviews seien der Redaktion als Interview mit der Klägerin zum Erwerb gegen Entgelt angeboten worden. In allen Fällen seien schriftliche Unterlagen beigefügt gewesen. In allen Fällen sei der Redaktion auf Nachfrage die Authentizität des Interviews bestätigt worden. Eine Verpflichtung, dass die Redaktion der Beklagten sich vor Veröffentlichung eines Interviews mit einem Prominenten eigenständig und direkt in Verbindung setzen solle, übersteige die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt dagegen deutlich. Mit den freien Mitarbeitern, die die Interviews geführt bzw. angeboten hätten, habe die Beklagte über Jahre vertrauensvoll zusammengearbeitet, ohne dass es zu Vorkommnissen oder Beanstandungen der geleisteten Arbeit gekommen sei. Herr B. sei seit den 1960er Jahren als Journalist und Autor von unzähligen Beiträgen mit und über Prominente bis heute tätig. Innerhalb seiner fast 60-jährigen journalistischen Laufbahn habe es nur einen einzigen ungeklärten Vorfall (das Interview mit M. D.) gegeben, der seine Vertrauenswürdigkeit nicht infrage stelle. Bei Redaktionsbesuchen von Herrn B. hätten die jeweiligen Chefredakteure der „F.“ diesen hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit als eine Art „Hollywood-Korrespondent“ stets neu geprüft und befragt. Im Zeitraum 2004 bis 2013 (in dem H. M. Chefredakteur der „F.“ gewesen sei) sei Herr B. zweimal in der Redaktion persönlich anwesend gewesen. Er habe Herrn M. Fotos, Interviews und verschiedenste Belege seiner Arbeit gezeigt, ihm auch Tonbandmitschnitte zugänglich gemacht und Fotos von Interviews überreicht, nach denen sich die Redaktion im Detail erkundigt habe. Herr B. habe gegenüber Herrn M. jeweils versichert, dass sämtliche Interviews genauso durchgeführt worden seien und sich die Prominenten ihm gegenüber genauso geäußert hätten. Auf die Frage von Herrn M., wie es denn möglich sein könne, dass derart prominente Menschen sich Herrn B. gegenüber so sehr öffneten, habe dieser erläutert, dass er zum einen seit Jahrzehnten hervorragende Kontakte zu nationalen und internationalen Stars habe und er sich zum anderen einen sehr guten Ruf erarbeitet habe, weil er offenere und interessantere Fragen stelle als durchschnittliche Journalisten; er sei „für seine freche Art bekannt“. Er habe Herrn M. auch Zugang zu seiner Website gegeben, wo sich dieser von verschiedenen Interviewmitschnitten habe überzeugen können. Herr B. habe Herrn M. auf Anfragen betreffend bestimmte Prominente auch Absagen erteilen müssen, weil er die betreffende prominente Person nicht erreichen könne oder diese doch lieber nicht für ein Interview zur Verfügung habe stehen wolle. Schließlich habe Herr B. im Laufe des Prozesses auf Aufforderung durch die Beklagte an Eides statt versichert, dass die Interviews so wie wiedergegeben tatsächlich geführt worden seien. Sie, die Beklagte, habe also in keinem einzigen Fall wissentlich erfundene Interviews der Klägerin veröffentlicht; zudem habe sie auch nicht fahrlässig gehandelt. Sollte das zutreffen, was die Klägerin vortrage, nämlich dass sie die Interviews nicht gegeben habe, so sei die Beklagte vielmehr betrogen und damit selbst Opfer strafrechtlich relevanten Verhaltens seitens der freien Journalisten geworden. Der Umstand, dass die Interviews Privates bzw. sogar Intimes enthielten, begründe keine Zweifel an deren Authentizität, sondern sei bei internationalen Stars üblich. Die Klägerin habe eine Vielzahl von privaten und sogar intimen Interviews gegeben, eine drastische Offenheit sei für die Klägerin geradezu charakteristisch, wie die vorgelegten Anlagen verdeutlichten. Sie habe sich auch gegenüber anderen Medien wie in den hier streitgegenständlichen Interviews (jedenfalls hinsichtlich eines Großteils der Äußerungen) geäußert. Spätestens seit Veröffentlichung der umfassenden und den gesamten Sachverhalt abdeckenden Richtigstellung bestehe kein unabwendbares Bedürfnis mehr für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Sie, die Beklagte, habe überobligatorisch und freiwillig alles getan, um jede eventuell erlittene Beeinträchtigung so umfassend auszugleichen, wie es ihr möglich gewesen sei. Durch ihr Verhalten werde auch deutlich, dass der Präventionsgedanke hier keine Berücksichtigung finden könne. Auch habe sie ihre Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern deutlich verändert; insbesondere werde mit den beiden Journalisten, die die angeblich gar nicht geführten Interviews übermittelt hätten, überhaupt nicht mehr zusammengearbeitet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen 09.02.2018 und 10.08.2018 Bezug genommen.