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Urteil

324 O 12/19

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0524.324O12.19.00
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Leitsätze
1. Erforderlich ist bei einer Verdachtsberichterstattung ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Sie darf nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zudem ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14).(Rn.40) 2. Im vorliegenden Fall fehlt ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen. Allein die unstreitigen Tatsache, dass eine bestimmte Person zur Aufklärung eines Korruptionsverdachts an einen bestimmten Ort reisen wollte, vor der Reise indes erkrankte, reicht nicht aus, um einen derart schwerwiegenden Verdacht, die Erkrankung der Person sei bewusst herbeigeführt worden, verbreiten zu dürfen.(Rn.40)
Tenor
1. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, durch die Berichterstattung "In A. D., der ersten Station ihrer Reise, wird ihr schlecht, sie liegt im Hotel, drei Tage, Wahnvorstellungen, Fieberschübe, sie spuckt Blut, kriegt kaum noch Luft, fällt immer wieder in Ohnmacht, wie sie Freunden hinterher erzählt. [...] Zwei Tage später fliegt M. an den Persischen Golf, für weitere Ermittlungen. Sie landet in A. D., später soll es nach O. weitergehen. M. führt in A. D. Gespräche, fragt nach K., plant ihre Recherchen in O., auf der Suche nach der angeblichen schwarzen Kasse für das südliche Ölfeld. Dann wird ihr plötzlich schlecht, kommen die drei Tage mit Fieberschüben und Wahnvorstellungen. Einigen Freunden sagt sie, dass sie nicht an einen Zufall glaube, auch wenn sie nichts in der Hand habe. Vermutlich weiß sie, dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt. [...] Noch immer ist M. eine Frau, die zu viel weiß." den Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die Erkrankung von Frau v. M. sei bewusst herbeigeführt worden, wenn dies geschieht wie in "D. S." Nr. ... vom .... 2018, S. 58ff, unter der Überschrift "D. D.". 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1. 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erforderlich ist bei einer Verdachtsberichterstattung ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Sie darf nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zudem ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14).(Rn.40) 2. Im vorliegenden Fall fehlt ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen. Allein die unstreitigen Tatsache, dass eine bestimmte Person zur Aufklärung eines Korruptionsverdachts an einen bestimmten Ort reisen wollte, vor der Reise indes erkrankte, reicht nicht aus, um einen derart schwerwiegenden Verdacht, die Erkrankung der Person sei bewusst herbeigeführt worden, verbreiten zu dürfen.(Rn.40) 1. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, durch die Berichterstattung "In A. D., der ersten Station ihrer Reise, wird ihr schlecht, sie liegt im Hotel, drei Tage, Wahnvorstellungen, Fieberschübe, sie spuckt Blut, kriegt kaum noch Luft, fällt immer wieder in Ohnmacht, wie sie Freunden hinterher erzählt. [...] Zwei Tage später fliegt M. an den Persischen Golf, für weitere Ermittlungen. Sie landet in A. D., später soll es nach O. weitergehen. M. führt in A. D. Gespräche, fragt nach K., plant ihre Recherchen in O., auf der Suche nach der angeblichen schwarzen Kasse für das südliche Ölfeld. Dann wird ihr plötzlich schlecht, kommen die drei Tage mit Fieberschüben und Wahnvorstellungen. Einigen Freunden sagt sie, dass sie nicht an einen Zufall glaube, auch wenn sie nichts in der Hand habe. Vermutlich weiß sie, dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt. [...] Noch immer ist M. eine Frau, die zu viel weiß." den Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die Erkrankung von Frau v. M. sei bewusst herbeigeführt worden, wenn dies geschieht wie in "D. S." Nr. ... vom .... 2018, S. 58ff, unter der Überschrift "D. D.". 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1. 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags auch begründet. Über die Hilfsanträge ergeht daher keine Entscheidung. I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt die Klägerin bei bestehender Wiederholungsgefahr in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. 1. Bei der in Rede stehenden Berichterstattung handelt es sich um eine Verdachtsberichterstattung im rechtlichen Sinne, die den verfahrensgegenständlichen Verdacht, die Erkrankung von Frau v. M. sei bewusst herbeigeführt worden, in unzulässiger Weise erweckt. Die Abgrenzung zwischen einer (unzulässigen) Verdachtsberichterstattung und einem reinen Werturteil ist im Einzelfall nicht immer einfach. Maßgeblich ist, ob die definitive Äußerung eines Verdachts hinsichtlich einer bestimmten Tatsache den Kern der Äußerung darstellt - dann liegt eine Verdachtsberichterstattung vor - oder ob einem unbefangenen Leser gerade nicht die Erkenntnis verstellt wird, dass konkret nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte in eine bestimmte Richtung geliefert werden und/oder diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind - dann liegt eine Meinungsäußerung vor (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.06.2018, 15 U 150/17, juris Rz. 20). Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13 -, Rn. 12, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer Verdachtsberichterstattung auszugehen. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass dann, wenn auf Grundlage unstreitiger Tatsachen nur Schlussfolgerungen als möglich in den Raum gestellt werden, ein angeblicher Zufall als zumindest hinterfragenswert erachtet und die Bewertung im Übrigen dem Leser überlassen wird, nicht schon ohne weiteres eine Verdachtsberichterstattung, sondern ggf. noch ein im Zweifel hinzunehmendes reines Werturteil vorliegt (BGH, a.a.O., Rz. 11, 15; OLG Köln, a.a.O., Rz. 20). Das ist hier aber nicht der Fall. Eine solche Betrachtung würde den Gesamtkontext, in dem die unstreitigen Tatsachen - Reise der Frau v. M. nach A. D., dort Gespräche, Fragen nach dem verschwundenen Geschäftsführer der Firma T. in O., einer Tochtergesellschaft der Klägerin, Planung der Recherchen in O., Erkrankung - stehen und der Vermutung der Frau v. M. nicht hinreichend berücksichtigen. Die Beklagte unterbreitet dem Leser im Gesamtkontext der Berichterstattung einen zusätzlichen Sachverhalt - "verdeckt" - selbst mit. Solche eigenen Aussagen können sich durchaus aus dem Sinnzusammenhang seiner "offenen" Einzelaussagen ergeben; sie sind aber nicht schon anzunehmen, wenn die mitgeteilten Fakten als solche dem Leser eine ausreichende Grundlage für ein Weiterdenken in Richtung auf solchen (zusätzlichen) Sachverhalt vermitteln, sondern erfordern zureichend deutliche Hinweise für eine eigene Sachaussage des Autors, mit der er dem Leser eine derartige Schlussfolgerung abnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 08. Juli 1980 - VI ZR 177/78 -, BGHZ 78, 24-28, Rn. 53). So liegt es hier. Der Leser erfährt schon einleitend, dass es nachfolgend um einen Krimi gehen wird, in dem der Vorstandsvorsitzende der Klägerin für den "Erfolg alles riskiert". Frau v. M. wird dem Leser als eine Frau vorgestellt, "die zu viel weiß, getrieben von einer gefährlichen Neugier, noch mehr wissen zu wollen", über ihre Firma, bei der es sich nach der Berichterstattung um einen "großen, unheimlichen Konzern" handele. So wird der Leser von Beginn an dahin gelenkt, dass die Klägerin "die Böse" und Frau v. M. "die Gute" ist. Auch im weiteren Verlauf der Berichterstattung wird dargestellt, dass die Klägerin einerseits und Frau v. M. andererseits von gegensätzlichen Interessen getrieben werden. Während die Klägerin in O. einen geschäftlichen Erfolg benötige, sei Frau v. M. an der Aufdeckung "schmutziger Geschäfte" interessiert - beides stehe jedenfalls in O. im Widerspruch. O. wiederum wird in Anlehnung an die berühmte Novelle von Joseph Conrad als das "Herz der Finsternis" beschrieben. Mit dieser plakativen Beschreibung wird dem Leser nahe gelegt, dass in dieser Gegend Unrecht herrscht. Im weiteren Verlauf der Berichterstattung erfährt der Leser, dass Frau v. M. dem geschäftlichen Erfolg in O. im Wege stand. So heißt es, die Klägerin sei "in Panik" geraten, "als die eigene Chefermittlerin zu tief bohrte". Da die Klägerin nicht gegen weitere Beteiligte, sondern ausweislich der Berichterstattung "nur gegen die Prinzessin", werde der Verdacht erweckt, dass es "in Wahrheit um etwas anderes geht als um Geld und Vergaberichtlinien. Um O.." Das Geschäft, das "heute blitzblank erscheinen" müsse, was es aber, so die von der Berichterstattung nahe gelegte Schlussfolgerung, tatsächlich nicht war. Die Beklagte spitzt die vermeintlich widerstreitenden Interessen zwischen der Klägerin und Frau v. M. derart zu, dass sie dem Leser mitteilt, Frau v. M. sei angeblich gewarnt worden, sie stehe im Zentrum einer Verschwörung. Vor diesem Hintergrund berichtet die Beklagte sodann von der Reise der Frau v. M. in den O. und ihrer plötzlichen Erkrankung, zu der es heißt, Frau v. M. habe Freunden erzählt, sie glaube nicht an einen Zufall. Da von einer "plötzlichen" Erkrankung die Rede ist, stellt sie sich dem Leser als unvorhergesehen, unerwartet dar. Eine natürliche Ursache - wie etwa eine bei Europäern in arabischen Ländern nicht selten vorkommende Magen-Darm-Erkrankung selbst wenn diese sich in Luxus-Hotels aufhalten - wird nicht als mögliche Ursache in den Raum gestellt wird. Zu den Gründen der Erkrankung erfährt der Leser allein, dass Frau v. M. selbst nicht an einen Zufall glaube. Aufgrund der zuvor in der Berichterstattung dargestellten Hintergründe wird der Leser in die Lage versetzt, sich zu dieser - für sich genommenen substanzarmen Aussage - eine konkrete Vorstellung zu entwickeln. So weiß der Leser, dass die Klägerin aufgrund der Recherchen der Frau v. M. gerade in O. "in Panik" geraten sein soll, dass es gegen Frau v. M. eine "Verschwörung" gegeben haben soll. Bereits im zweiten Absatz der Berichterstattung wird dem Leser mitgeteilt, dass Frau v. M. eine Frau sein, "die zu viel weiß". In diesem Kontext wird dem Leser gerade die Erkenntnis verstellt, dass konkret nur wenig Anhaltspunkte dafür geliefert werden, dass die Erkrankung von Frau v. M. zu diesem Zeitpunkt Zufall war - zumal eine derartige Erklärung in der Berichterstattung an keiner Stelle auch nur erwähnt wird. Die Aussage der Frau v. M., sie glaube nicht an einen Zufall, steht so nicht für sich, sie ist vielmehr eingebunden in die Gesamtberichterstattung, in deren Gesamtheit diese Aussage gerade nicht nur Zweifel weckt. Die Aussage der Frau v. M. liest sich in der Gesamtheit der Berichterstattung als konsequenter, sich aus dem Verhalten der Klägerin, die der Leser als unheimlichen Konzern kennen gelernt hat, der nicht streng auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben achtet, ableitender Verdacht. Daran vermag insbesondere der Halbsatz "auch wenn sie nichts in der Hand hat" nichts zu ändern. Damit wird nicht die Wahrheit des Verdachts in Frage gestellt, sondern dem Leser lediglich mitgeteilt, dass sie diese Wahrheit nicht beweisen kann. Auch der nachfolgende Satz "Vermutlich weiß sie, dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt" führt nicht dazu, dass der dem Leser zuvor mitgeteilte konkrete Verdacht revidiert oder relativiert wird. Frau v. M. ist dem Leser zuvor als eine Frau, "mit der man sich lieber nicht anlegen soll", vorgestellt worden, als eine zupackende, beruflich erfolgreiche Person. Zu diesem Bild passt nicht der Gedanke, dass diese Frau paranoid sein soll. So heißt es in der Berichterstattung auch nicht, dass sie wohl an Paranoia leide, sondern nur dass "ihre Ahnung (...) nach Paranoia" klinge. Damit geht gerade nicht die Aussage einher, dass es sich auch um Paranoia handele. 2. Von dem so erweckten Verdacht, die Erkrankung der Frau v. M. sei bewusst herbeigeführt worden, ist die Klägerin auch unmittelbar betroffen. Auch wenn sie in diesem Zusammenhang nicht explizit als Verursacherin genannt wird, so bezieht sich der Verdacht doch unmittelbar auf die Klägerin. Die gesamte Berichterstattung beschäftigt sich mit der Klägerin und ihren geschäftlichen Aktivitäten. Es wird gerade - wie schon ausgeführt - dargestellt, dass eine Untersuchung der Geschäfte im O. den Interessen der Klägerin zuwiderläuft. Es ist die Klägerin, die in Panik geraten sei soll, als Frau v. M. "zu tief bohrte". Eine andere (juristische) Person wird in dem Zusammenhang, wer die Recherchen der Frau v. M. kritisch begleitete, nicht erwähnt. 3. Die damit nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung vorzunehmende Abwägung geht zu Lasten der Beklagten aus.Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. zu Vorstehendem: BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14 -, Rn. 38-39, juris). Im vorliegenden Fall fehlt bereits ein gemessen an der von der Verbreitung des Verdachts ausgehenden Eingriffsintensität in Bezug auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen. Die Beklagte selbst führt aus, dass es keinerlei Anhaltspunkte gebe (S. 13 des Schriftsatzes v. 15.02.2019 unter III. 2.). Allein die unstreitigen Tatsachen, dass Frau v. M. zur weiteren Aufklärung eines Korruptionsverdachts in den O. reisen wollte, vor ihrer Weiterreise in A. D. indes erkrankte, reichen jedenfalls nicht aus, um einen derart schwerwiegenden Verdacht, die Erkrankung sei bewusst herbeigeführt worden, in zulässigerweise verbreiten zu dürfen. Darüber hinaus wurde der Klägerin auch in Bezug auf diesen Verdacht keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die vorliegend nicht entbehrlich gewesen war. Die Klägerin hat bereits mit der Klagschrift vorgetragen, welche Informationen sie der Beklagten mitgeteilt hätte. 4. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Diese kann regelmäßig nur durch eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen. Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die ansonsten die Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. 5. Der Vortrag der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.03.2019 erforderte nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da es auf diesen nicht entscheidungserheblich ankam. Insoweit bedurfte es auch keiner Entscheidung, ob und ggf. inwieweit dieser Schriftsatz verspäteten Sachvortrag enthalte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 S. 1, 2 ZPO zugrunde. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Wortberichterstattung der Beklagten und macht diesbezüglich im Wege des Haupt- und der Hilfsanträge Unterlassungsansprüche geltend. Die Klägerin ist ein börsennotierter Industriedienstleister mit Sitz in M.. Die Beklagte verlegt das Nachrichtenmagazin "D. S.". Erstmals in dessen Ausgabe Nr. ... vom....2018 erschien auf den Seiten 58 bis 65 unter der Überschrift "E. F., d. z. v. w." eine Berichterstattung, die sich mit der Klägerin befasste. Hintergrund der Berichterstattung ist, dass sich die Klägerin im Jahr 2013 mit dem U.S. Justizministerium wegen eines Bestechungsfalls in N. u.a. auf die Verbesserung ihres Compliance Systems unter Begleitung eines externen Compliance Monitor einigte. Dessen Begleitung war zunächst bis Ende 2016 vorgesehen, wurde dann jedoch bis Ende 2018 verlängert. Frau M.-A. v. S.-M., auf die sich die Überschrift der Berichterstattung vom 16.06.2018 bezieht, ist im Zuge der Verbesserungsmaßnahmen seit dem 01.04.2016 als sog. "Head of Investigations" in leitender Funktion für die Aufklärung konzerninterner Verdachtsfälle von Compliance-Verstößen zuständig gewesen. Während eines berufsbedingten Aufenthalts in A. D. im Januar 2017 - sie wollte dort der Frage nachgehen, ob es bei den Geschäften der in O. belegenden, zum B. Konzern gehörenden Gesellschaft Korruption gegeben hat - erkrankte Frau v. M. für die Dauer von drei Tagen, so dass sie ihre weiter geplante Reise in den O. absagen musste. Ihrer Mitarbeiterin Frau P., die für sie Umbuchungen vornahm, sowie Herrn S. F., der sich mit ihr in A. D. aufhielt, gegenüber äußerte sie nicht den Verdacht, vergiftet worden zu sein. Bis zur Veröffentlichung der Erstfassung der Berichterstattung war der Klägerin ein Vergiftungsvorwurf nicht bekannt. Am 09.03.2017 wurde Frau v. M. von der Beklagten fristlos gekündigt. Die Wirksamkeit der Kündigung ist Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens vor dem LAG B.-W.. In diesem Verfahren war eine Vergiftung in A. D. nie Thema. Vor der Veröffentlichung dieser - ersten - Fassung der Berichterstattung wurden der Klägerin von einem Redakteur der Beklagten insgesamt 55 Fragen mit der Bitte um Beantwortung übersandt. Die Frage Nr. 3 thematisiert die Kündigung der Frau v. M.. Es heißt dort: "Laut Prozessakte soll B. der Frau v. S.-M. unter anderem zahlreiche Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen an externe Ermittler vorgeworfen haben. Was sagen Sie zum dem Eindruck, dass es sich hierbei um vorgeschobene Gründe handelt, um Frau v. S.-M. aus dem Unternehmen zu entfernen, bevor diese mutmaßlich korruptive Hintergründe bei Geschäften des B.-Konzerns insbesondere in O., Ö. und N. aufdecken und aufklären konnte?" (Anlage K2). Eine Frage zum Verdacht einer Vergiftung der Frau v. M. wurde nicht gestellt. Nach Erscheinen dieser Erstberichterstattung mahnte die Klägerin die Beklagte wegen mehrerer Äußerungen mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2018 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, was die Beklagte zurückwies. Auf Antrag der Klägerin erließ die Kammer mit Beschluss vom 23.07.2018, Az. 324 O 299/18, eine einstweilige Verfügung, die der Beklagte u.a. untersagte, durch die Berichterstattung "D. F., d. z. v. w. .... Sie landet in A. D., der ersten Station ihrer Reise, sie nippt bei einem Treffen mit Konzernkollegen an einer Tasse Tee, die man ihr reicht. Kurz danach wird ihr schlecht, sie liegt im Hotel, drei Tage, Wahnvorstellungen, Fieberschübe, sie spuckt Blut, kriegt kaum noch Luft, fällt immer wieder in Ohnmacht, wie sie Freunden hinterher erzählt. … Zwei Tage später fliegt M. an den Persischen Golf, für weitere Ermittlungen. Sie ist eine Frau, die zu viel weiß, mit der gefährlichen Neugier, immer noch mehr wissen zu wollen. Sie landet in A. D., später soll es nach O. weitergehen. Es ist die Reise, die beinahe zu ihrer letzten wird. M. führt in A. D. Gespräche, fragt nach K., plant ihre Recherchen in O., auf der Suche nach der angeblichen schwarzen Kasse für das südliche Ölfeld. Irgendwann reicht ihr einer eine Tasse Tee." den Verdacht zu erwecken, Frau v. M. sei bei einem Treffen mit Konzernkollegen in A. D. vergiftet worden, wenn dies geschieht wie in "D. S." Nr. ... vom....2018, S. 58ff "Die F., d. z. v. w.". Die Beklagte erkannte die einstweilige Verfügung vom 23.07.2018 als endgültige Regelung an und modifizierte ihre Berichterstattung. Diese modifizierte Berichterstattung, die nun die Überschrift "D. D." trägt, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In der Berichterstattung heißt es: Korruption Eine Prinzessin, ein Ex-Ministerpräsident, ein Vorstandsboss, der für den Erfolg alles riskiert: Dr B.-Konzern schreibt einen Krimi, wie ihn die deutsche Wirtschaft noch nicht gesehen hat (...) Im Januar 2017 fliegt M.-A. v. S.-M. an den Persischen Golf. Sie ist eine Frau, die zu viel weiß, getrieben von einer gefährlichen Neugier, noch mehr wissen zu wollen. Über ihre Firma, Den Dreck, der aus schmutzigen Geschäften in allen Ecken der Welt herumliegen könnte. (...) Die Firma kämpfte damals um Überleben, der Mann, der ihr eine Zukunft einhauchen soll, heißt T. B1, und das neue Leben, das er verspricht, riecht nach Öl und Gas. (...)B1 braucht dort einen Erfolg. Und dieses dicke Ding steht kurz bevor. In O.. Nach O. will im Januar 2017 aber auch M.- A. v. M.. Es eine Reise ins Herz der Finsternis. Der Chef der Landestochter, der einen Großauftrag nach dem anderen hergezaubert hatte, ist angeblich spurlos verschwunden. Schon seit Monaten. War er in Schmiergeldgeschäfte verwickelt? Waren alle Erfolge in O. nur gekauft? Sie kommt nicht bis O.. In A. D., der ersten Station ihrer Reise, wird ihr schlecht, sie liegt im Hotel, drei Tage, Wahnvorstellungen, Fieberschübe, sie spuckt Blut, kriegt kaum noch Luft, fällt immer wieder in Ohnmacht, wie sie Freunden hinterher erzählt. Schafft es irgendwie zurück nach Europa. Aber sie kommt nicht mehr dazu, der Sache in O. nachzugehen. Am 9. März 2017 wird sie fristlos gefeuert. Auch, weil sie Privatermittler eingeschaltet hat, in O. und anderswo, angeblich ohne den Dienstweg einzuhalten, mit all dem Kleingedrucktem. (...). Nur sechs Tage nach ihrem Rausschmiss verkündet B1 endlich sein dickes Ding: Der Deal mit der Ölgesellschaft von O. ist durch, (...). Der Arbeitsprozess in Mannheim führt mitten hinein in die Zwickmühle der deutschen Industrie: ohne Schmiergeld weniger Geschäft, mit Schmiergeld ein enormes Geschäftsrisiko - wenn man erwischt wird. Die Dokumente sprechen dafür, dass B., allen Bekenntnissen zum Trotz, auch weiter auf Hochrisikogeschäfte gesetzt hat, um zu überleben. Und in Panik geriet, als die eigene Chefermittlerin zu tief bohrte. Auch wenn der Konzern das alles hart dementiert. (...) Gegen S2, inzwischen auch ausgeschieden, geht der Konzern nicht vor. Nur gegen die Prinzessin. Auch das weckt einen Verdacht, den B. empört von sich weist: dass es in Wahrheit um etwas anderes geht als um Geld und Vergaberichtlinien. Um O.. Um ein Geschäft, das heute blitzblank erscheinen muss. (...) War das O.-Geschäft korrupt, war auch die neue Strategie kaputt. (...) Am 14. Dezember 2016 erfährt Vorstandschef B1, was sie [sc. Frau v. M.] in A. D. und O. gefunden hatte: Hinweise auf Korruption. Kurz danach wird sie dem Chefjustiziar O. S1 unterstellt, der sie schon Wochen vorher als unfähige Mitarbeiterin schlecht gemacht haben soll. S1 bestreitet das. (...) Dann bricht das neue Jahr an, M. glaubt zu begreifen, was da gegen sie läuft. Kollegen erzählt sie, dass sie angeblich gewarnt wurde, aus dem Haus: Ob sie nicht wisse, dass sie im Zentrum einer Verschwörung stehe? (...) Und wenn sie in O. fündig werde, schlachte sie sogar die Cashcow. B. sagt dazu heute, solche Erwägungen habe es nicht gegeben, (...). Zwei Tage später fliegt M. an den Persischen Golf, für weitere Ermittlungen. Sie landet in A. D., später soll es nach O. weitergehen. M. führt in A. D. Gespräche, fragt nach K., plant ihre Recherchen in O., auf der Suche nach der angeblichen schwarzen Kasse für das südliche Ölfeld. Dann wird ihr plötzlich schlecht, kommen die drei Tage mit Fieberschüben und Wahnvorstellungen. Einigen Freunden sagt sie, dass sie nicht an einen Zufall glaube, auch wenn sie nichts in der Hand habe. Vermutlich weiß sie, dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt. Für den weiteren Inhalt der Berichterstattung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Nachdem die Klägerin von der geänderten Version Kenntnis erlangt hatte, beantragte sie erneut – nach entsprechender erfolgloser vorangegangener anwaltlichen Abmahnung, Anlage K4 und Anlage K5, - den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Kammer unter Zurückweisung der weiteren Anträgen mit Beschluss vom 02.11.2018, Az. 342 O 478/18, erließ. Der Beklagten wurde unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, durch die Berichterstattung "In A. D., der ersten Station ihrer Reise, wird ihr schlecht, sie liegt im Hotel, drei Tage, Wahnvorstellungen, Fieberschübe, sie spuckt Blut, kriegt kaum noch Luft, fällt immer wieder in Ohnmacht, wie sie Freunden hinterher erzählt. [...] Zwei Tage später fliegt M. an den Persischen Golf, für weitere Ermittlungen. Sie landet in A. D., später soll es nach O. weitergehen. M. führt in A. D. Gespräche, fragt nach K., plant ihre Recherchen in O., auf der Suche nach der angeblichen schwarzen Kasse für das südliche Ölfeld. Dann wird ihr plötzlich schlecht, kommen die drei Tage mit Fieberschüben und Wahnvorstellungen. Einigen Freunden sagt sie, dass sie nicht an einen Zufall glaube, auch wenn sie nichts in der Hand habe. Vermutlich weiß sie, dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt. [...] Noch immer ist M. eine Frau, die zu viel weiß." den Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die Erkrankung von Frau v. M. sei bewusst herbeigeführt worden, wenn dies geschieht wie in "D. S." Nr. ... vom....2018, S. 58ff, unter der Überschrift "D. D.". Die Beklagte ließ die Klägerin in Bezug auf diese einstweilige Verfügung gemäß § 926 ZPO auffordern, Hauptsacheklage zu erheben. Die Klägerin trägt vor, die hier verfahrensgegenständliche Berichterstattung erwecke den Verdacht, die angebliche Erkrankung Fieberschübe und Wahnvorstellungen sei bewusst herbeigeführt worden. Im Gesamtkontext der Berichterstattung und der im Mittelpunkt stehenden unzutreffenden Information, dass die Klägerin Frau v. M. habe ausschalten wollen, um sie an der Aufklärung von Korruptionsfällen zu hindern, werde dem Leser der zwingende Eindruck aufgedrängt, dass die Erkrankung bewusst herbeigeführt worden sei. Diese Berichterstattung verletze die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Es fehle ein Mindestbestand an Beweistatsachen. Die Beklagte habe es zudem versäumt, sie, die Klägerin, mit dem Verdacht einer Vergiftung zu konfrontieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. So habe sie, die Klägerin, nicht darauf hinweisen können, dass sie über keine Anhaltspunkte verfüge, die auf eine Vergiftung von Frau v. M. hindeuteten; dass, soweit ersichtlich Frau v. M. auch gegenüber Kollegen keine Vergiftung behauptete und einen entsprechenden Verdacht äußerte und dass es in den arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Vergiftung nie Thema war. Der Konfrontationsmangel schlage auch auf den Inhalt der Berichterstattung durch, der in der Folge nicht hinreichend ausgewogen gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung am 08.03.2019 ist der Klägerin nachgelassen worden, auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.02.2019 Stellung zu nehmen, soweit neuer Sachvortrag enthalten ist. Mit dem insoweit nachgelassenen Schriftsatz trägt die Klägerin sodann vor, sie würde auf eine Konfrontation mit dem Sachverhalt mitgeteilt haben, dass sie unmittelbar nach der Ausgangsberichterstattung der Beklagten vom 16.06.2019 durch Einleitung einer internen Ermittlung dem Vorwurf nachgegangen sei, der sich jedoch nicht bestätigt habe. Sie würde weiter mitgeteilt haben, dass im Rahmen der internen Ermittlung zahlreiche E-Mails von Frau von M. mit verschiedenen Personen aus dem maßgeblichen Zeitraum des Aufenthalts v. Frau v. M. im O. und in A. D. ausgewertet worden seien, die keine Hinweise auf eine Vergiftung oder die Befürchtung einer Vergiftung ergeben hätten. Außerdem würde sie mitgeteilt haben, dass Frau v. M. erst neun Tage nach der angeblichen Vergiftung zum Arzt gegangen sei. Darüber hinaus würde sie weitere Umstände mitgeteilt haben, die den Verdacht entkräftet hätten. Frau v. M. habe nie von Wahnvorstellungen, Atemnot, Ohnmacht und Blut spucken berichtet. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass Frau v. M. über ihre angebliche Erkrankung Freunden erzählt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, durch die Berichterstattung "In A. D., der ersten Station ihrer Reise, wird ihr schlecht, sie liegt im Hotel, drei Tage, Wahnvorstellungen, Fieberschübe, sie spuckt Blut, kriegt kaum noch Luft, fällt immer wieder in Ohnmacht, wie sie Freunden hinterher erzählt. [...] Zwei Tage später fliegt M. an den Persischen Golf, für weitere Ermittlungen. Sie landet in A. D., später soll es nach O. weitergehen. M. führt in A. D. Gespräche, fragt nach K., plant ihre Recherchen in O., auf der Suche nach der angeblichen schwarzen Kasse für das südliche Ölfeld. Dann wird ihr plötzlich schlecht, kommen die drei Tage mit Fieberschüben und Wahnvorstellungen. Einigen Freunden sagt sie, dass sie nicht an einen Zufall glaube, auch wenn sie nichts in der Hand habe. Vermutlich weiß sie, dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt. [...] Noch immer ist M. eine Frau, die zu viel weiß." den Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die Erkrankung von Frau v. M. sei bewusst herbeigeführt worden, wenn dies geschieht wie in "D. S." Nr. ... vom....2018, S. 58 ff., unter der Überschrift "D. D."; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, die Berichterstattung "In A. D., der ersten Station ihrer Reise, wird ihr schlecht, sie liegt im Hotel, drei Tage, Wahnvorstellungen, Fieberschübe, sie spuckt Blut, kriegt kaum noch Luft, fällt immer wieder in Ohnmacht, wie sie Freunden hinterher erzählt. [...] Zwei Tage später fliegt M. an den Persischen Golf, für weitere Ermittlungen. Sie landet in A. D., später soll es nach O. weitergehen. M. führt in A. D. Gespräche, fragt nach K., plant ihre Recherchen in O., auf der Suche nach der angeblichen schwarzen Kasse für das südliche Ölfeld. Dann wird ihr plötzlich schlecht, kommen die drei Tage mit Fieberschüben und Wahnvorstellungen. Einigen Freunden sagt sie, dass sie nicht an einen Zufall glaube, auch wenn sie nichts in der Hand habe. Vermutlich weiß sie, dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt. [...] Noch immer ist M. eine Frau, die zu viel weiß." zu verbreiten oder verbreiten zu lassen; äußerst hilfsweise, in der Berichterstattung es zu unterlassen unter Bezugnahme auf eine vermeintliche Erkrankung der Frau v. M. während eines Aufenthalts in A. D. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: "Einigen Freunden sagt sie, dass sie nicht an einen Zufall glaube, auch wenn sie nichts in der Hand habe. Vermutlich weiß sie, dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt. [...] Noch immer ist M. eine Frau, die zu viel weiß." und/oder durch die Berichterstattung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, "die Erkrankung von Frau v. M. sei bewusst herbeigeführt worden", wenn dies geschieht wie in "D. S." Nr. ... vom...2018, Seite 58ff. unter der Überschrift "D. D.". Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die beanstandete Textpassage enthalte keine Verdachtsberichterstattung im rechtlichen Sinne, es werde lediglich über die persönliche Einschätzung von Frau v. M. berichtet, dass sie bezüglich ihrer Erkrankung nicht an Zufall glaube. Dies stelle rechtlich eine Meinungsäußerung, eine offen gelegte bloße Vermutung dar. Es handele sich für jeden Leser erkennbar um eine bloße Mutmaßung oder Ahnung. Dem Leser werde ausdrücklich mitgeteilt, dass Frau v. M. für diese Vermutung "nichts in der Hand" habe, dass sie vermutlich selbst wisse, dass ihre Ahnung für viele nach "Paranoia" klinge. Klarer könne also gar nicht werden, dass die von Frau von Meinungen gehegte Vermutung ausschließlich von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sei. Für die Verbreitung dieser Meinung bräuchte die Medienberichterstattung keinen "Mindestbestand an Beweistatsachen"; dass es einen solchen nicht gebe, stehe ja sogar ausdrücklich im Artikel, wenn es heißt, dass Frau v. M. "nichts in der Hand habe". Gerade diese Offenlegung sei bei der Abgrenzung zwischen einer als Meinungsäußerung zu qualifizierenden Spekulation und einer Berichterstattung über einen konkreten Verdacht von entscheidender Bedeutung. Solange und soweit klar werde, dass es sich bei einer Äußerung lediglich um eine von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Mutmaßung handele, liege nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Tatsachenbehauptung in Form einer Verdachtsäußerung, sondern eine Meinungsäußerung vor, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017, 1 BvR 3085/15. Auch der Bundesgerichtshof habe im Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 250/13, festgestellt, dass eine Meinungsäußerung und keine Verdachtsberichterstattung vorliege, wenn in einer Berichterstattung lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen zwei unstreitigen Fakten in den Raum gestellt werde. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall und die im verfahrensgegenständlichen Artikel enthaltene Spekulation von Frau v. M., dass die zeitliche Koinzidenz zwischen ihrer Erkrankung unmittelbar vor ihrer Weiterreise in den O. und ihren dort geplanten Ermittlungen möglicherweise, wie sie glaubt, kein Zufall gewesen sei. Es gebe zwei Fakten, die Erkrankung der Frau v. M. und ihre Ermittlungen mit ihrer unmittelbar bevorstehenden Weiterreise in den O. wegen eines Korruptionsverdachts. Darauf folge die Spekulation von Frau v. M., dass die zeitliche Koinzidenz möglicherweise kein Zufall gewesen sei. Hierbei handele es sich aber sowohl bei isolierter als auch bei kontextbeachtender Betrachtung um eine Meinungsäußerung. Der Satz "Noch immer ist M. eine Frau, die zu viel weiß" falle schließlich in einem ganz anderen Zusammenhang als die sonst genannten Textpassagen. Es gehe hier um die Frage, warum die Klägerin trotz erstinstanzlicher Niederlage vor dem Arbeitsgericht keine Einigung mit ihr anstrebe, sondern weiterhin prozessiere. Die Beklagte trägt weiter vor, für persönliche Gefühle und sonstige Meinungsäußerungen brauche man keinen "Mindestbestand an Beweistatsachen". Aus demselben Grund gehe auch der Vorwurf der fehlenden Ausgewogenheit ins Leere. Im Übrigen sei die Berichterstattung durchaus ausgewogen. Es sei erklärt worden, dass es keinerlei Anhaltspunkte gebe und das in Rede stehende Gefühl von Frau v. M. von vielen als "paranoid" bewertet werden würde. Es sei ein Rätsel, warum die Klägerin von dem Gefühl der Frau v. M. betroffen sein solle. Für die von ihr vermutete bewusste Herbeiführung des Kollapses kämen eine Vielzahl von Personen, Unternehmen und Organisationen viel eher in Betracht, die im Gegensatz zur Klägerin, der jedenfalls in Bezug auf den hier konkret in Rede stehenden Korruptionsfall nur ein Wegsehen und im Nachhinein mangelnde Aufklärungsarbeit vorgeworfen worden sei, unmittelbar am Geschehen beteiligt gewesen seien und somit ein großes Interesse daran hätten haben können, dass das Geschehene nicht aufgearbeitet werde. Der angeblich berichtete Verdacht richte sich jedenfalls nicht gegen die Klägerin. Es sei daher nicht verständlich, wie gleichzeitig die persönlichkeitsrechtliche Betroffenheit der Kläger bejaht werden könne. In Bezug auf das Vorbringen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz rügt die Beklagten dortigen neuen Tatsachenvortrag als verspätet. Die Klägerin trage neue Tatsachen vor, die nicht mit der Klageerwiderung zu tun hätten und die Umstände beträfen, die bereits vor Klageerhebung bei der Klägerin bekannt gewesen seien. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2019 Bezug genommen.