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Urteil

7 U 54/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Gegenstand eines Verdachtes können nur Äußerungen mit Tatsachencharakter sein.(Rn.67) 2. Eine trennscharfe Unterscheidung zwischen den Begriffen „Vermutung, Spekulation, Gerücht, offene Frage und Schlussfolgerung“ ist weder möglich noch erforderlich, da sich allgemeingültige Kriterien für eine Zulässigkeit derartiger Äußerungen aus der bloßen Begrifflichkeit nicht gewinnen lassen.(Rn.82) 3. Zur Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung sind im Rahmen einer umfassenden Abwägung das Ausmaß des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit, die Sorgfalt der Recherche, der Umfang an Beweis- oder Anknüpfungstatsachen, die Ausgewogenheit der Darstellung und die Grundrechte des Betroffenen wie auch die des Berichtenden zu berücksichtigen. (Rn.83) 4. Geht es um einen Verdacht, den Dritte hegen, ist ein zusätzliches wichtiges Kriterium, ob sich der Berichtende in ausreichender Weise von dem verbreiteten Verdacht distanziert. Dabei gilt: je weniger der Verdacht gesichert ist, desto weiter muss sich der Berichtende distanzieren.(Rn.84)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.5.2019, Az. 324 O 12/19, wird der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Tenors des angegriffenen Urteils zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, durch die auf die Klägerin bezogene Berichterstattung "In Abu Dhabi, der ersten Station ihrer Reise, wird ihr schlecht, sie liegt im Hotel, drei Tage, Wahnvorstellungen, Fieberschübe, sie spuckt Blut, kriegt kaum noch Luft, fällt immer wieder in Ohnmacht, wie sie Freunden hinterher erzählt. [...] Zwei Tage später fliegt M. an den Persischen Golf, für weitere Ermittlungen. Sie landet in Abu Dhabi, später soll es nach Oman weitergehen. M. führt in Abu Dhabi Gespräche, fragt nach K., plant ihre Recherchen in Oman, auf der Suche nach der angeblichen schwarzen Kasse für das südliche Ölfeld. Dann wird ihr plötzlich schlecht, kommen die drei Tage mit Fieberschüben und Wahnvorstellungen. Einigen Freunden sagt sie, dass sie nicht an einen Zufall glaube, auch wenn sie nichts in der Hand habe. Vermutlich weiß sie, dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt. [...] Noch immer ist M. eine Frau, die zu viel weiß." den auf die Klägerin bezogenen Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die Erkrankung von Frau von M. sei bewusst herbeigeführt worden, wenn dies geschieht wie in "..." Nr. 25 vom 16.6.2018, S. 58ff, unter der Überschrift "Dickes Ding", und aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlich; 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung abwenden. Hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 beträgt die Sicherheitsleistung € 25.000,-. Hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand eines Verdachtes können nur Äußerungen mit Tatsachencharakter sein.(Rn.67) 2. Eine trennscharfe Unterscheidung zwischen den Begriffen „Vermutung, Spekulation, Gerücht, offene Frage und Schlussfolgerung“ ist weder möglich noch erforderlich, da sich allgemeingültige Kriterien für eine Zulässigkeit derartiger Äußerungen aus der bloßen Begrifflichkeit nicht gewinnen lassen.(Rn.82) 3. Zur Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung sind im Rahmen einer umfassenden Abwägung das Ausmaß des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit, die Sorgfalt der Recherche, der Umfang an Beweis- oder Anknüpfungstatsachen, die Ausgewogenheit der Darstellung und die Grundrechte des Betroffenen wie auch die des Berichtenden zu berücksichtigen. (Rn.83) 4. Geht es um einen Verdacht, den Dritte hegen, ist ein zusätzliches wichtiges Kriterium, ob sich der Berichtende in ausreichender Weise von dem verbreiteten Verdacht distanziert. Dabei gilt: je weniger der Verdacht gesichert ist, desto weiter muss sich der Berichtende distanzieren.(Rn.84) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.5.2019, Az. 324 O 12/19, wird der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Tenors des angegriffenen Urteils zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, durch die auf die Klägerin bezogene Berichterstattung "In Abu Dhabi, der ersten Station ihrer Reise, wird ihr schlecht, sie liegt im Hotel, drei Tage, Wahnvorstellungen, Fieberschübe, sie spuckt Blut, kriegt kaum noch Luft, fällt immer wieder in Ohnmacht, wie sie Freunden hinterher erzählt. [...] Zwei Tage später fliegt M. an den Persischen Golf, für weitere Ermittlungen. Sie landet in Abu Dhabi, später soll es nach Oman weitergehen. M. führt in Abu Dhabi Gespräche, fragt nach K., plant ihre Recherchen in Oman, auf der Suche nach der angeblichen schwarzen Kasse für das südliche Ölfeld. Dann wird ihr plötzlich schlecht, kommen die drei Tage mit Fieberschüben und Wahnvorstellungen. Einigen Freunden sagt sie, dass sie nicht an einen Zufall glaube, auch wenn sie nichts in der Hand habe. Vermutlich weiß sie, dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt. [...] Noch immer ist M. eine Frau, die zu viel weiß." den auf die Klägerin bezogenen Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die Erkrankung von Frau von M. sei bewusst herbeigeführt worden, wenn dies geschieht wie in "..." Nr. 25 vom 16.6.2018, S. 58ff, unter der Überschrift "Dickes Ding", und aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlich; 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung abwenden. Hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 beträgt die Sicherheitsleistung € 25.000,-. Hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Berichterstattung in einem Presseorgan auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin ist ein börsennotierter Industriedienstleister mit Sitz in Mannheim. Die Beklagte verlegt das Nachrichtenmagazin "...". Erstmals in dessen Ausgabe Nr. 25 vom 16.6.2018 erschien auf den Seiten 58 bis 65 unter der Überschrift "Die Frau, die zu viel wusste" eine Berichterstattung, die sich mit der Klägerin befasste. Wegen jener ersten Berichterstattung erwirkte die Klägerin beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung vom 23.7.2018 (Az. 324 O 299/18), mit der der Beklagten u.a. untersagt wurde, durch die dortige Berichterstattung den Verdacht zu erwecken, Frau von M. sei bei einem Treffen mit Konzernkollegen in Abu Dhabi vergiftet worden, wenn dies geschieht wie in "..." Nr. 25 vom 16.6.2018, S. 58ff "Die Frau, die zu viel wusste". Die Beklagte erkannte die einstweilige Verfügung vom 23.7.2018 als endgültige Regelung an und modifizierte ihre Berichterstattung. Diese modifizierte Berichterstattung, die nun die Überschrift "Dickes Ding" trägt, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Anl K 1). In dieser Berichterstattung heißt es u.a.: Korruption Eine Prinzessin, ein Ex-Ministerpräsident, ein Vorstandsboss, der für den Erfolg alles riskiert: Dr ...-Konzern schreibt einen Krimi, wie ihn die deutsche Wirtschaft noch nicht gesehen hat (...) Im Januar 2017 fliegt M. an den Persischen Golf. Sie ist eine Frau, die zu viel weiß, getrieben von einer gefährlichen Neugier, noch mehr wissen zu wollen. Über ihre Firma. Den Dreck, der aus schmutzigen Geschäften in allen Ecken der Welt herumliegen könnte. (...) Die Firma kämpfte damals ums Überleben, der Mann, der ihr eine Zukunft einhauchen soll, heißt B., und das neue Leben, das er verspricht, riecht nach Öl und Gas. (...) B. braucht dort einen Erfolg. Und dieses dicke Ding steht kurz bevor. In Oman. Nach Oman will im Januar 2017 aber auch M.. Es eine Reise ins Herz der Finsternis. Der Chef der Landestochter, der einen Großauftrag nach dem anderen hergezaubert hatte, ist angeblich spurlos verschwunden. Schon seit Monaten. War er in Schmiergeldgeschäfte verwickelt? Waren alle Erfolge in Oman nur gekauft? Sie kommt nicht bis Oman. In Abu Dhabi, der ersten Station ihrer Reise, wird ihr schlecht, sie liegt im Hotel, drei Tage, Wahnvorstellungen, Fieberschübe, sie spuckt Blut, kriegt kaum noch Luft, fällt immer wieder in Ohnmacht, wie sie Freunden hinterher erzählt. Schafft es irgendwie zurück nach Europa. Aber sie kommt nicht mehr dazu, der Sache in Oman nachzugehen. Am 9. März 2017 wird sie fristlos gefeuert. Auch, weil sie Privatermittler eingeschaltet hat, in Oman und anderswo, angeblich ohne den Dienstweg einzuhalten, mit all dem Kleingedrucktem. (...). Nur sechs Tage nach ihrem Rausschmiss verkündet B. endlich sein dickes Ding: Der Deal mit der Ölgesellschaft von Oman ist durch, (...). Der Arbeitsprozess in Mannheim führt mitten hinein in die Zwickmühle der deutschen Industrie: ohne Schmiergeld weniger Geschäft, mit Schmiergeld ein enormes Geschäftsrisiko - wenn man erwischt wird. Die Dokumente sprechen dafür, dass ..., allen Bekenntnissen zum Trotz, auch weiter auf Hochrisikogeschäfte gesetzt hat, um zu überleben. Und in Panik geriet, als die eigene Chefermittlerin zu tief bohrte. Auch wenn der Konzern das alles hart dementiert. (...) Gegen S., inzwischen auch ausgeschieden, geht der Konzern nicht vor. Nur gegen die Prinzessin. Auch das weckt einen Verdacht, den ... empört von sich weist: dass es in Wahrheit um etwas anderes geht als um Geld und Vergaberichtlinien. Um Oman. Um ein Geschäft, das heute blitzblank erscheinen muss. (...) War das Oman-Geschäft korrupt, war auch die neue Strategie kaputt. (...) Am 14. Dezember 2016 erfährt Vorstandschef B., was sie [i.e. Frau von M.] in Abu Dhabi und Oman gefunden hatte: Hinweise auf Korruption. Kurz danach wird sie dem Chefjustiziar Sch. unterstellt, der sie schon Wochen vorher als unfähige Mitarbeiterin schlecht gemacht haben soll. Sch. bestreitet das. (...) Dann bricht das neue Jahr an, M. glaubt zu begreifen, was da gegen sie läuft. Kollegen erzählt sie, dass sie angeblich gewarnt wurde, aus dem Haus: Ob sie nicht wisse, dass sie im Zentrum einer Verschwörung stehe? (...) Und wenn sie in Oman fündig werde, schlachte sie sogar die Cashcow. ... sagt dazu heute, solche Erwägungen habe es nicht gegeben, (...). Zwei Tage später fliegt M. an den Persischen Golf, für weitere Ermittlungen. Sie landet in Abu Dhabi, später soll es nach Oman weitergehen. M. führt in Abu Dhabi Gespräche, fragt nach K., plant ihre Recherchen in Oman, auf der Suche nach der angeblichen schwarzen Kasse für das südliche Ölfeld. Dann wird ihr plötzlich schlecht, kommen die drei Tage mit Fieberschüben und Wahnvorstellungen. Einigen Freunden sagt sie, dass sie nicht an einen Zufall glaube, auch wenn sie nichts in der Hand habe. Vermutlich weiß sie, dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt. Für den weiteren Inhalt der Berichterstattung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Hintergrund der ursprünglichen wie auch der hier angegriffenen modifizierten Berichterstattung ist, dass sich die Klägerin im Jahr 2013 mit dem U.S. Justizministerium wegen eines Bestechungsfalls in Nigeria u.a. auf die Verbesserung ihres Compliance Systems unter Begleitung eines externen Compliance Monitor geeinigt hatte. Frau M., auf die sich die Überschrift der ursprünglichen Berichterstattung bezieht, war im Zuge dieser Maßnahmen seit dem 1.4.2016 als sog. "Head of Investigations" in leitender Funktion für die Aufklärung konzerninterner Verdachtsfälle von Compliance-Verstößen zuständig gewesen. Während eines berufsbedingten Aufenthalts in Abu Dhabi im Januar 2017 - sie wollte dort der Frage nachgehen, ob es bei den Geschäften einer in Oman belegenden, zum Konzern der Klägerin gehörenden Gesellschaft Korruption gegeben habe - erkrankte Frau von M. für die Dauer von drei Tagen, so dass sie ihre weiter geplante Reise in den Oman absagen musste. Ihrer Mitarbeiterin Frau P., die für sie Umbuchungen vornahm, sowie Herrn F., der sich mit ihr in Abu Dhabi aufgehalten hatte, gegenüber hatte sie seinerzeit nicht den Verdacht geäußert, vergiftet worden zu sein. Bis zur Veröffentlichung der Erstfassung der Berichterstattung war zudem der Klägerin ein Vergiftungsvorwurf nicht bekannt gewesen. Am 9.3.2017 war Frau von M. von der Klägerin fristlos gekündigt worden. Die Wirksamkeit der Kündigung war danach Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. In jenem Verfahren war die Behauptung einer Vergiftung in Abu Dhabi zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen. Vor der Veröffentlichung der genannten ersten Fassung der Berichterstattung hatte die Beklagte der Klägerin insgesamt 55 Fragen mit der Bitte um Beantwortung übersandt. Die Frage Nr. 3 hatte die Kündigung der Frau von M. thematisiert. Es hatte dort geheißen: "Laut Prozessakte soll ... der Frau M. unter anderem zahlreiche Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen an externe Ermittler vorgeworfen haben. Was sagen Sie zu dem Eindruck, dass es sich hierbei um vorgeschobene Gründe handelt, um Frau M. aus dem Unternehmen zu entfernen, bevor diese mutmaßlich korruptive Hintergründe bei Geschäften des ...-Konzerns insbesondere in Oman, Österreich und Nigeria aufdecken und aufklären konnte?" (Anl K 2). Eine Frage zum Verdacht einer Vergiftung der Frau von M. war nicht gestellt worden. Auch in Bezug auf die geänderte, streitgegenständliche Version der Berichterstattung erwirkte die Klägerin beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az. 324 O 478/18). Diese wurde am 2.11.2018 erlassen und entspricht im Unterlassungstenor dem Hauptantrag der vorliegenden Klage. Nach Aufforderung gemäß § 926 ZPO verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass auch die hier verfahrensgegenständliche Berichterstattung im Gesamtkontext den Verdacht erwecke, die angebliche Erkrankung der Frau von M. mit Fieberschüben und Wahnvorstellungen sei bewusst herbeigeführt worden. Die Berichterstattung verletze die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Es fehle ein Mindestbestand an Beweistatsachen. Die Beklagte habe es zudem versäumt, sie, die Klägerin, mit dem Verdacht einer Vergiftung zu konfrontieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. So habe sie, die Klägerin, nicht darauf hinweisen können, dass sie über keine Anhaltspunkte verfüge, die auf eine Vergiftung von Frau von M. hindeuteten, dass - soweit ersichtlich - Frau von M. auch gegenüber Kollegen keine Vergiftung behauptet und einen entsprechenden Verdacht geäußert habe und dass in den arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Vergiftung nie Thema gewesen sei. Der Konfrontationsmangel schlage auch auf den Inhalt der Berichterstattung durch, der in der Folge nicht hinreichend ausgewogen gewesen sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz hat die Klägerin erstinstanzlich zudem weitere Umstände angeführt, die sie auf eine Konfrontation mit dem Sachverhalt mitgeteilt haben würde. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, durch die Berichterstattung "In Abu Dhabi, der ersten Station ihrer Reise, wird ihr schlecht, sie liegt im Hotel, drei Tage, Wahnvorstellungen, Fieberschübe, sie spuckt Blut, kriegt kaum noch Luft, fällt immer wieder in Ohnmacht, wie sie Freunden hinterher erzählt. [...] Zwei Tage später fliegt M. an den Persischen Golf, für weitere Ermittlungen. Sie landet in Abu Dhabi, später soll es nach Oman weitergehen. M. führt in Abu Dhabi Gespräche, fragt nach K., plant ihre Recherchen in Oman, auf der Suche nach der angeblichen schwarzen Kasse für das südliche Ölfeld. Dann wird ihr plötzlich schlecht, kommen die drei Tage mit Fieberschüben und Wahnvorstellungen. Einigen Freunden sagt sie, dass sie nicht an einen Zufall glaube, auch wenn sie nichts in der Hand habe. Vermutlich weiß sie, dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt. [...] Noch immer ist M. eine Frau, die zu viel weiß." den Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die Erkrankung von Frau von M. sei bewusst herbeigeführt worden, wenn dies geschieht wie in "..." Nr. 25 vom 16.6.2018, S. 58ff, unter der Überschrift "Dickes Ding"; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, die Berichterstattung "In Abu Dhabi, der ersten Station ihrer Reise, wird ihr schlecht, sie liegt im Hotel, drei Tage, Wahnvorstellungen, Fieberschübe, sie spuckt Blut, kriegt kaum noch Luft, fällt immer wieder in Ohnmacht, wie sie Freunden hinterher erzählt. [...] Zwei Tage später fliegt M. an den Persischen Golf, für weitere Ermittlungen. Sie landet in Abu Dhabi, später soll es nach Oman weitergehen. M. führt in Abu Dhabi Gespräche, fragt nach K., plant ihre Recherchen in Oman, auf der Suche nach der angeblichen schwarzen Kasse für das südliche Ölfeld. Dann wird ihr plötzlich schlecht, kommen die drei Tage mit Fieberschüben und Wahnvorstellungen. Einigen Freunden sagt sie, dass sie nicht an einen Zufall glaube, auch wenn sie nichts in der Hand habe. Vermutlich weiß sie, dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt. [...] Noch immer ist M. eine Frau, die zu viel weiß." zu verbreiten oder verbreiten zu lassen; äußerst hilfsweise, in der Berichterstattung es zu unterlassen unter Bezugnahme auf eine vermeintliche Erkrankung der Frau von M. während eines Aufenthalts in Abu Dhabi zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen: "Einigen Freunden sagt sie, dass sie nicht an einen Zufall glaube, auch wenn sie nichts in der Hand habe. Vermutlich weiß sie, dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt. [...] Noch immer ist M. eine Frau, die zu viel weiß." und/oder durch diese Berichterstattung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, "die Erkrankung von Frau von M. sei bewusst herbeigeführt worden", wenn dies geschieht wie in "..." Nr. 25 vom 16.6.2018, S.58ff unter der Überschrift "Dickes Ding". Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die beanstandete Textpassage enthalte keine Verdachtsberichterstattung im rechtlichen Sinne, es werde lediglich über die persönliche Einschätzung der Frau von M. berichtet, dass sie bezüglich ihrer Erkrankung nicht an Zufall glaube. Dies stelle rechtlich eine Meinungsäußerung, eine offen gelegte bloße Vermutung dar. Für die Verbreitung dieser Meinung brauche die Medienberichterstattung keinen "Mindestbestand an Beweistatsachen"; dass es einen solchen nicht gebe, stehe sogar ausdrücklich im Artikel, wenn es heiße, dass Frau von M. "nichts in der Hand habe". Solange und soweit klar werde, dass es sich bei einer Äußerung lediglich um eine von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Mutmaßung handele, liege nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Tatsachenbehauptung in Form einer Verdachtsäußerung, sondern eine Meinungsäußerung vor. Auch der Bundesgerichtshof habe ausgesprochen, dass eine Meinungsäußerung und keine Verdachtsberichterstattung vorliege, wenn in einer Berichterstattung - wie hier - lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen zwei unstreitigen Fakten in den Raum gestellt werde. Auch aus dem Gesamtkontext der Berichterstattung ergebe sich nichts anderes. Im Übrigen sei die Berichterstattung durchaus ausgewogen. Es sei zudem ein Rätsel, warum die Klägerin von dem Gefühl der Frau von M. betroffen sein solle. Der angeblich berichtete Verdacht richte sich jedenfalls nicht gegen die Klägerin; für die vermutete bewusste Herbeiführung des Kollapses komme eine Vielzahl von Personen, Unternehmen und Organisationen viel eher in Betracht. Das Landgericht hat die Beklagte im angegriffenen Urteil nach dem Hauptantrag verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass es sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung handele. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Ergänzend weist die Beklagte darauf hin, dass das Landgericht im vorangegangenen Verfügungsverfahren das beantragte Verbot des angeblich erweckten Verdachtes, die Erkrankung der Frau von M. sei auf die Klägerin zurückzuführen, gerade nicht zugesprochen habe. Hinzu komme, dass Wirtschaftsunternehmen mehr an Kritik hinnehmen müssten als Privatpersonen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.5.2019 (324 O 12/19) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass im Verbotstenor zu Ziffer 1 der Satz im 2. Absatz wie folgt lautet: "zu unterlassen, durch die auf die Klägerin bezogene Berichterstattung ..." und dass es im letzten Absatz des Tenors heißt: "den auf die Klägerin bezogenen Verdacht zu verbreiten ..." Die Beklagte beantragt, auch diesen Antrag zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ebenfalls ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Ergänzend vertritt sie die Ansicht, dass die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts nur die dort entschiedenen Einzelfälle betreffe; das Landgericht habe keine Maßstäbe der obergerichtlichen Rechtsprechung verkannt. In der streitgegenständlichen Berichterstattung stehe indes der tatsächliche Kern im Mittelpunkt. Nach dem gesamten Inhalt und der Aufmachung der Berichterstattung werde dem Leser vermittelt, dass sie - die Klägerin - die Verantwortung für die Vorgänge, auch für die angebliche Schädigung der Frau von M., trage. Auch in Bezug auf Firmen bestehe kein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an falschen Behauptungen. Im Übrigen sei die angegriffene Berichterstattung auch dann zu verbieten, wenn man sie für eine Meinungsäußerung halten wolle, da es für eine derartige Meinungsäußerung keine Anknüpfungstatsachen gebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung, die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Sitzung vom 25.2.2025 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht der vom Landgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit dem (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu, da die Beklagte in Bezug auf sie in unzulässiger Weise einen Verdacht verbreitet hat. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, so dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst hierauf verwiesen wird. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist Folgendes ergänzend auszuführen: a. Zutreffend hat das Landgericht im angegriffenen Urteil darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Berichterstattung zunächst der Sinngehalt der angegriffenen Äußerungen im Gesamtzusammenhang zu ermitteln ist; dies ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, U. v. 27.9.2016 - VI ZR 250/13 - juris Rz. 12 BGH. U. v. 22.9.2009 - VI ZR 19/08 - NJW 2009, 3580 [Rz. 11]). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 I GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH. U. v. 22.9.2009 - VI ZR 19/08 - NJW 2009, 3580 [Rz.11]). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzuhalten, dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Berichterstattung einen von Frau von M. gehegten Verdacht verbreitet hat. aa. Eine Verdachtsäußerung ist eine eigene Art der Äußerung, die Elemente der Tatsachenbehauptung mit solchen der Meinungsäußerung verbindet; denn sie enthält nicht die definitive Behauptung, dass der Beschuldigte die Tat, derer er verdächtigt wird, begangen habe, sondern die Mitteilung, dass auf objektiven Tatsachen beruhende, ausreichend schwerwiegende Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, es einem verständigen und gerecht abwägenden Beobachter als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass der Verdächtigte die Tat begangen habe (Weyhe in HH-Ko/Medienrecht, 3. Aufl., Abschnitt 37 Rz. 78, unter Bezug auf BGH, U. v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14 - NJW 2015, 778 [Rz. 22]; Senat, U. v. 24.11.2020 - 7 U 124/17 [nicht veröffentlicht]). Verdachtsäußerungen zeichnen sich demnach dadurch aus, dass der Äußernde aus der Perspektive des Durchschnittsrezipienten selbst nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist, sondern gerade zu erkennen gibt, dass er lediglich einen Verdacht hegt. Mit anderen Worten: Eine Verdachtsäußerung liegt dann vor, wenn es an einer eindeutigen Positionierung des Äußernden fehlt, sonst wird bereits kein Verdacht geäußert, sondern eine Tatsache behauptet (die wahr oder unwahr sein kann) oder eine Meinung geäußert (die als richtig oder falsch angesehen werden kann) (Senat, U. v. 2.4.2024 - 7 U 1/24 [nicht veröffentlicht]). Zwar wird vertreten, dass ein Verdacht sowohl in Hinblick auf tatsächliche Aussagen als auch im Hinblick auf Meinungsäußerungen geäußert werden könne (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rz. 176). Nach anderer Ansicht kommen als Verdachtsäußerungen indes nur Äußerungen mit Tatsachencharakter in Betracht (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rz. 155a). Der Senat folgt letzterer Ansicht, denn nur bei Äußerungen mit Tatsachencharakter kann im Zeitpunkt der Äußerung der Wahrheitsgehalt ungeklärt sein (Burkhardt in Wenzel a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Unstreitig ist ohnehin, dass sich die Zulässigkeit von Verdachtsäußerungen nur dann nach den Grundsätzen der zulässigen Verdachtsberichterstattung richtet, wenn sich diese Verdachtsäußerungen auf ein Geschehen tatsächlicher Art beziehen (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rz. 155a; BVerfG, B. v. 16.3.2017 - 1 BvR 3085/15 - NJW-RR 2017, 1003f; BGH, U. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - NJW 2014, 2029 [Rz. 26]; s. auch Senat, B. v. 21.3.2024 - 7 W 31/24 [nicht veröffentlicht]; Senat, U. v. 2.4.2024 - 7 U 1/24 [nicht veröffentlicht]). Festzuhalten ist ebenfalls bereits an dieser Stelle, dass die Äußerung eines Verdachtes nach den obigen Ausführungen in der Regel auch bewertende Elemente enthält, etwa indem der Äußernde seine Meinung äußert, dass bestimmte Anhaltspunkte für die Richtigkeit des in Rede stehenden Verdachts sprächen; bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung wird daher in der Regel auch die für den Äußernden streitende Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I GG zu berücksichtigen sein. bb. Nach diesen Kriterien enthält die streitgegenständliche Berichterstattung nicht die Tatsachenbehauptung, dass die Klägerin ihre seinerzeitige Mitarbeiterin von M. vergiftet habe bzw. habe vergiften lassen. Vielmehr wird dem Leser im Kontext der Gesamtberichterstattung (lediglich) nahegebracht, dass Frau von M. den Verdacht hegt, dass dies der Fall sein könnte. (1) Die maßgebliche Passage in der streitgegenständlichen Berichterstattung lautet: "Einigen Freunden sagt sie (i.e. Frau von M.), dass sie nicht an einen Zufall glaube, auch wenn sie nichts in der Hand habe. Vermutlich weiß sie, dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt." In dieser Passage wird zwar die Klägerin weder genannt noch mittelbar angedeutet, dass es nach der Ansicht der Frau von M. gerade sie sein könne, die ihre Erkrankung herbeigeführt habe. Eine solche Aussage wird auch an keiner anderen Stelle der Berichterstattung ausdrücklich getroffen. Gleichwohl ergibt die streitgegenständliche Berichterstattung in ihrer Gesamtheit, dass Frau von M. eben diesen Verdacht hegt. (2) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Berichtende dem Leser grundsätzlich Fakten zur Auseinandersetzung anheimgeben darf und nicht dazu angehalten werden kann, hierdurch gesetzte Anstöße für ein Weiterdenken in Richtung auf einen Sachverhalt zu unterbinden, der von ihm nicht behauptet worden ist; eine solche Reglementierung würde in vielen Fällen Information und Kommunikation unmöglich machen und wäre nicht mit der Gewährleistung der Meinungsfreiheit in Art. 5 I GG vereinbar. Etwas anderes gilt aber, wenn der Berichtende dem Leser deutliche Hinweise für eine eigene Sachaussage gibt, mit der er dem Leser eine derartige Schlussfolgerung abnimmt (vgl. BGH, U. v. 8.7.1980 - VI ZR 177/78 - GRUR 1980, 1090, 1093). (3) So liegt der vorliegende Fall: Die genannte Passage und die gesamte Berichterstattung über die Erkrankung der Frau von M. sind eingebettet in eine "Geschichte", die eine eindeutige Tendenz aufweist. Bereits die erste Seite des Artikels (Anl K 1) enthält die Abbildung des Firmenlogos der Klägerin mit dem Zusatz "... Das Dossier". Auch wird die Berichterstattung von der Beklagten einleitend ausdrücklich als "Krimi" bezeichnet, was dem Leser bereits eine entsprechende gedankliche Richtung vorgibt. Dies wird in der Folge mit einer klaren Rollenverteilung "auserzählt": Nach der Darstellung in der Berichterstattung war die Klägerin auf Druck der amerikanischen Korruptionswächter gezwungen gewesen, eine interne Ermittlerin, eben die in der Berichterstattung als "Schaufensterpuppe" abqualifizierte Frau von M., einzusetzen. Diese wird dem Leser als eine Frau vorgestellt, "die zu viel weiß, getrieben von einer gefährlichen Neugier, noch mehr wissen zu wollen", über ihre Firma, bei der es sich nach der Berichterstattung um einen "großen, unheimlichen Konzern" handele. Zum Vorstandsvorsitzenden der Klägerin wird dem Leser mitgeteilt, dass er für den "Erfolg alles riskiert". Zutreffend hat das Landgericht daher darauf hingewiesen, dass der Leser von Beginn an gedanklich dahin gelenkt wird, dass die Klägerin "die Böse" und Frau von M. "die Gute" ist. Sodann wird dargestellt, dass die Klägerin einerseits und Frau von M. andererseits gegensätzliche Interessen verfolgten: Die Klägerin benötige in Oman einen geschäftlichen Erfolg, Frau von M. sei an der Aufdeckung "schmutziger Geschäfte" interessiert. Beides stehe jedenfalls in Oman im Widerspruch; Frau von M. habe dem geschäftlichen Erfolg in Oman im Wege gestanden. Auch heißt es in der Berichterstattung, die Klägerin sei "in Panik" geraten, "als die eigene Chefermittlerin zu tief bohrte". Frau von M. sei nach Abu Dhabi gereist, habe dort Gespräche geführt, nach dem verschwundenen Geschäftsführer der Firma T., einer Tochtergesellschaft der Klägerin in Oman, gefragt. Der Leser wird weiter darüber informiert, dass das Geschäft in Oman "heute blitzblank erscheinen" müsse, wodurch die Beklagte dem Leser nahelegt, dass dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Die Beklagte stellt insgesamt einen stark zugespitzten Interessenkonflikt gerade der Klägerin und der Frau von M. dar, in dem letztere nach der Berichterstattung angeblich gewarnt worden sei, sie stehe im Zentrum einer Verschwörung. Vor diesem Hintergrund wird in der Berichterstattung die geplante Reise der Frau von M. nach Oman beschrieben, wo es Anzeichen für schwere Korruptionsfälle bei Tochterfirmen gebe. Unmittelbar vor Reisebeginn erkrankt Frau von M. nach der Berichterstattung für drei Tage schwer. Sie glaubt nicht an einen Zufall, hat aber "nichts in der Hand". Andere denkbare Gründe für diese Erkrankung nennt die Berichterstattung nicht. Der Leser erfährt auch, dass die Klägerin zudem parallel intern gegen Frau von M. hatte ermitteln lassen, vor allem wegen derer eigenen Ausgaben. Zwei Monate nach der abgebrochenen Reise in den Oman wurde ihr gekündigt; es folgte ein arbeitsrechtlicher Prozess. Damit hat die Beklagte zwar vorwiegend unstreitige Tatsachen mitgeteilt, für den Leser aber auch die nicht fernliegende Schlussfolgerung in den Raum gestellt, dass sich der Verdacht von Frau von M. gerade gegen die Klägerin gerichtet habe. Daher wird der Leser in die Lage versetzt, zu dem - für sich genommenen substanzarmen Verdacht der Frau von M. - eine konkrete Vorstellung zu entwickeln und es zudem für denkbar zu halten, dass dieser Verdacht zutrifft. (4) Nach allem ist die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten von der streitgegenständlichen Berichterstattung betroffen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Auch wenn die Klägerin im Zusammenhang mit dem Verdacht der Frau von M. nicht explizit als Verursacherin genannt wird, so bezieht der Leser den Verdacht, dass die Erkrankung der Frau von M. bewusst herbeigeführt worden sei könne, nach den vorstehenden Ausführungen am ehesten auf die Klägerin. cc. Hierbei handelt es sich um einen Verdacht, der sich auf ein tatsächliches Geschehen bezieht. Es ist einem Beweise zugänglich, ob die Klägerin versucht hat, ihre seinerzeitige Mitarbeiterin von M. zu vergiften bzw. vergiften zu lassen. dd. Die Beklagte hat sich diesen von Frau von M. gehegten Verdacht allerdings nicht zu Eigen gemacht, sondern ihn lediglich verbreitet. Im Kontext der Gesamtberichterstattung wird trotz aller geschilderten Tendenzen der Berichterstattung letztlich hinreichend deutlich, dass sich die Beklagte nicht endgültig darauf festlegen will, ob sie diesen Verdacht teilt. Hiergegen sprechen insbesondere die Aussagen "... auch wenn sie [i.e. Frau von M.] nichts in der Hand habe." und "Vermutlich weiß sie [i.e. Frau von M.], dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt". c. Hierbei hat die Beklagte die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsverbreitung nicht eingehalten. aa. Festzuhalten ist zunächst, dass die Beklagte nicht behauptet hat, dass der von ihr in der streitgegenständlichen Berichterstattung verbreitete Verdacht der Frau von M. zutreffend sei, dass also die Klägerin diese tatsächlich seinerzeit vor der Reise nach Oman vergiftet habe oder habe vergiften lassen. bb. Der Senat hat sich in seiner Rechtsprechung regelmäßig mit der Frage zu befassen, wie Aussagen äußerungsrechtlich zu beurteilen sind, die keine Behauptung einer bestimmten Tatsache enthalten, sondern - wie hier - in Bezug auf tatsächliche Umstände Möglichkeiten in den Raum stellen. Derartige Berichterstattungen werden mit vielerlei Begriffen beschrieben, etwa als "Vermutung", "Spekulation", "Gerücht", "(offene) Frage", "Schlussfolgerung" und "Verdachtsberichterstattung" oder gar - wie im angegriffenen Urteil - als "definitive Äußerung eines Verdachtes" bezeichnet. Tatsächlich erscheint indes eine Bildung von begrifflich trennscharf unterscheidbaren Kategorien derartiger Äußerungen weder möglich noch erforderlich, denn allgemeingültige Kriterien für eine Zulässigkeit oder Unzulässigkeit derartiger Äußerungen lassen sich aus der bloßen Begrifflichkeit nicht gewinnen. Vielmehr beurteilt sich die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit derartiger Äußerungen - die sich vielleicht am besten unter dem Oberbegriff der "Vermutung im weiteren Sinne", nämlich im Sinne einer als nicht gesichert dargestellten Aussage über einen tatsächlichen Sachverhalt, zusammenfassen lassen, von dem die üblicherweise als Verdachtsberichterstattung bezeichnete Kategorie lediglich einen Unterfall darstellt - wie stets im Rahmen einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Kriterien, wobei sich das Gewicht der einzelnen Kriterien gegenseitig bedingt. Dabei sind hinsichtlich angegriffener Äußerungsteile grundsätzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, U. v. 22.9.2009 - VI ZR 19/08 - NJW 2009, 3580 [Rz.11, 16]). Dabei sind wie bei der Verdachtsberichterstattung im engeren Sinne das Ausmaß des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit, die Sorgfalt der Recherche, der Umfang an Beweis- oder Anknüpfungstatsachen, die Ausgewogenheit der Darstellung und die Grundrechte des Betroffenen wie auch des Berichtenden zu berücksichtigen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass "Vermutungen im weiteren Sinne" - wie eben auch Verdachtsäußerungen - auch die Ansicht des Äußernden zur Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der geäußerten Vermutung zum Ausdruck bringen können, die unter die durch Art 5 I GG geschützte Freiheit der Meinungsäußerung fällt. Geht es wie hier zudem um die Verbreitung eines Verdachtes, des Dritte hegen, ist ein wichtiges Kriterium auch, ob sich der Berichtende in ausreichender Weise von dem verbreiteten Verdacht distanziert. Auch das Ausmaß einer etwa erforderlichen Distanzierung lässt sich dabei indes nicht starr bestimmen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Burkhardt/Pfeiffer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap.10 Rz.211): Vom Inhalt eines vollständig ungesicherten Gerüchts oder eines wenig gesicherten Verdachts wird sich der Berichtende sehr deutlich distanzieren müssen (vgl. etwa Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rz.16.59). Einen Verdacht, für dessen Richtigkeit gewichtige Indizien sprechen, darf der Berichtende hingegen in entsprechender Weise darstellen; es kann dann - wenn die sonstigen Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung ebenfalls vorliegen - auch zulässig sein, dass der Berichtende zu erkennen gibt, ob er den Verdacht für zutreffend hält (vgl. zu allem Senat, U. v. 24.11.2020 - 7 U 124/17 [nicht veröffentlicht]). Dieses umfassende Abwägungserfordernis bringt es mit sich, dass es keine starren Ergebnisse geben kann, schon gar nicht solche, die "automatisch" aus der Einordnung einer Berichterstattung in eine bestimmte Begrifflichkeit folgen, sondern dass das Gewicht aller Kriterien gleitend ist und einander bedingt. Je weniger also etwa für die Richtigkeit einer Vermutung spricht, desto deutlicher muss dies in der Berichterstattung werden, wobei ein hohes öffentliches Informationsinteresse bereits an der Tatsache, dass ein solches Gerücht existiert, dazu führen kann, dass gleichwohl eine Berichterstattung zulässig ist, wenn das Presseorgan sich hinreichend distanziert (vgl. Soehring / Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rz.16.60; Senat, U. v. 24.11.2020 - 7 U 124/17 [nicht veröffentlicht]). Dementsprechend kann - wie in der vom Landgericht angeführten Rechtsprechung - eine Äußerung als ein reines Werturteil und damit eine dem Schutz von Art. 5 I GG unterfallende Meinungsäußerung anzusehen sein, wenn auf Grundlage unstreitiger Tatsachen nur Schlussfolgerungen als möglich in den Raum gestellt werden, ein angeblicher Zufall als zumindest hinterfragenswert erachtet und die Bewertung im Übrigen dem Leser überlassen wird, so etwa, wenn dem unbefangenen Leser nicht die Erkenntnis verstellt wird, dass nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vermutung geliefert werden und dass diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind (vgl. BGH, U. v. 27.9.2016 - VI ZR 250/13 - NJW 2017, 482 [Rz.13ff]; OLG Köln, U. v. 28.6.2018 - 15 U 150/17 - juris Rz.20), oder wenn als bloße Vermutung ausgewiesene Zweifel an der Wahrheit einer kritisch hinterfragten Aussage entscheidend von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (BVerfG, B. v. 16.3.2017 - 1 BvR 3085/15 - NJW-RR 2017, 1003 [Rz.13f]). Abschließend sei nochmals betont, dass sich alle diese Erwägungen allein auf Äußerungen beziehen, mit denen Möglichkeiten in Bezug auf tatsächliche Umstände in den Raum gestellt werden; bezieht sich eine nicht definitive Aussage allein auf eine Bewertung, handelt es sich in jedem Fall um eine Meinungsäußerung, die nach den dafür geltenden Regeln zu beurteilen ist. cc. Die demnach erforderliche Einzelfall-Gesamtabwägung führt hier zu einem Überwiegen der Belange der Klägerin. (1) Zwar ist das öffentliche Interesse am Berichtsgegenstand von großem Gewicht. Die Klägerin ist ein großes deutsches, international operierendes Unternehmen. Hätte ein derartiges Unternehmen eine von ihm selbst eingesetzte interne Ermittlerin vergiftet oder vergiften lassen, weil sie illegale Geschäftsanbahnungen o.Ä. aufzudecken drohte, wäre dies ein Skandal von ganz erheblicher Tragweite. Bereits an einem entsprechenden Verdacht besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse. (2) Erforderlich wäre aber jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt des verbreiteten Verdachtes sprechen und ihm damit erst einen hinreichenden "Öffentlichkeitswert" verleihen. Zutreffend hat das Landgericht indes darauf hingewiesen, dass hier bereits ein - gemessen an der von der Verbreitung des Verdachts ausgehenden Eingriffsintensität in Bezug auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin - hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt. Die Beklagte selbst hat eingeräumt, dass es keine stichhaltigen Anhaltspunkte für einen derartigen Verdacht gab und gibt (vgl. S.13 der Klagerwiderung unter III. 2. [Bl.28 d.A.]). Allein die unstreitigen Tatsachen, dass Frau von M. zur weiteren Aufklärung eines Korruptionsverdachts in den Oman reisen wollte und vor ihrer Weiterreise in Abu Dhabi erkrankte, reichen jedenfalls nicht aus, um einen derart schwerwiegenden Verdacht zulässigerweise verbreiten zu dürfen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. (3) Die Beklagte hat vor der Verbreitung des Verdachtes der Frau von M. auch keine hinreichende Recherche durchgeführt. Die Verbreitung eines Verdachtes kann zwar gerechtfertigt sein, wenn der Berichtende vorher hinreichend sorgfältige Recherchen über den (möglichen) Wahrheitsgehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten; sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. Hier indes hat die Beklagte der Klägerin in Bezug auf den in Rede stehenden Verdacht keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dies war hier auch nicht entbehrlich: Die Klägerin hat bereits mit der Klagschrift vorgetragen, welche sie entlastenden Informationen sie der Beklagten auf eine Rechercheanfrage mitgeteilt hätte, nämlich u.a. dass - soweit ersichtlich - Frau von M. gegenüber Kollegen keine Vergiftung behauptet oder auch nur einen entsprechenden Verdacht geäußert habe und dass in den arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Vergiftung nie ein Thema gewesen sei. (4) Insgesamt ist auch die Darstellung im angegriffenen Artikel angesichts der dürftigen Anknüpfungstatsachen nicht hinreichend offen; die Beklagte distanziert sich nicht in einem hinreichenden Ausmaß vom Verdacht der Frau von M.. Zwar hat die Beklagte in der Berichterstattung formuliert, dass Frau von M. wisse, dass sie "nichts in der Hand" habe, und dass ihre Ahnung "für viele nach Paranoia" klinge. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird dem Leser trotz dieser Einschränkungen im Kontext der gesamten Berichterstattung aber nicht hinreichend vermittelt, auf wie dünnen Beinen der von der Beklagten verbreitete Verdacht der Frau von M. tatsächlich steht. Denn die Beklagte hat die gesamte Berichterstattung - wie ausgeführt - als eine Art "Krimi" zugespitzt, in dem die Klägerin als die "Böse", als ein "unheimlicher Konzern", der nicht streng auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben achte, beschrieben wird, der sich zudem von den Recherchen der "Guten", nämlich der Mitarbeiterin von M., "die zu viel weiß", bedroht gefühlt habe und "in Panik" geraten sei. Durch die genannten Einschränkungen wird im Kontext der Berichterstattung daher nicht die Wahrheit des Verdachts in Frage gestellt, sondern dem Leser vor allem mitgeteilt, dass Frau von M. diese Wahrheit nicht beweisen könne. Auch der nachfolgende Satz "Vermutlich weiß sie, dass ihre Ahnung für viele nach Paranoia klingt" führt nicht dazu, dass der dem Leser zuvor mitgeteilte konkrete Verdacht revidiert oder relativiert wird. Frau von M. ist dem Leser zuvor als eine Frau, "mit der man sich lieber nicht anlegen soll", vorgestellt worden, als eine zupackende, beruflich erfolgreiche Person. Für den Leser liegt daher der Gedanke eher fern, dass eine dergestalt charakterisierte Frau paranoid sein könnte. Tatsächlich heißt es in der Berichterstattung auch nicht, dass Frau von M. möglicherweise an Paranoia leide, sondern nur, dass "ihre Ahnung für viele nach Paranoia" klinge. Angesichts der geschilderten Gesamttendenz des Artikels und insbesondere der prägnanten "Rollenverteilung" von Protagonist (Frau von M.) und Antagonist (Klägerin) wird dem Leser vielmehr eher nahegelegt, dass an dem Verdacht - so unwahrscheinlich und "verrückt" er auch klingen möge und so wenig man ihn auch beweisen könne - durchaus doch etwas dran sein könne. Eine derartige parteiische Darstellung entspricht aber nicht der dürren Faktenlage, die auch der Beklagten bekannt war. d. Einem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht nicht der Umstand entgegen, dass der Klägerin als juristischer Person nicht in gleichem Maße Grundrechtschutz zukommt wie natürlichen Personen. Das Recht am Unternehmen ist zwar ein offener Tatbestand, der allein nach einer Güterabwägung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Berichterstattung über das Unternehmen und seine Leistungen, Waren oder Verhältnisse führen kann. Um die Reichweite des Unternehmensschutzes und die Grenze zulässiger Berichterstattung zu ermitteln, sind die konkret betroffenen schutzwerten Interessen miteinander abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unternehmen im Vergleich zu Personen geringeren Schutz genießen. Sie haben naturgemäß keine Intimsphäre, sondern der Unternehmensbereich zählt grundsätzlich zur Öffentlichkeitssphäre. Ein Unternehmen kann nicht grundsätzlich verlangen, dass seine Stellung oder seine Leistungskraft öffentlich nicht thematisiert werden. Ein Unternehmen hat auch keinen Anspruch darauf, dass sein Auftreten am Markt nicht zum Gegenstand öffentlicher, auch kritischer Erörterung gemacht wird (vgl. zu allem Vendt in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., 36.Abschn. Rz.5 mit weiteren Nachweisen). Hier führt die Abwägung der widerstreitenden Interessen indes auch im Lichte dieser Grundsätze zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin über diejenigen der Beklagten. Die Beklagte hat nach den vorstehenden Ausführungen ohne hinreichende Recherche und Distanzierung einen sehr schwerwiegenden Verdacht verbreitet, der geeignet ist, das öffentliche Ansehen der Klägerin in ganz erheblichem Maße herabzusetzen. Dies war nicht durch ein gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt; es fehlt hier an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt des verbreiteten Verdachtes sprechen und die ihm erst den hinreichenden "Öffentlichkeitswert" verliehen hätten. Die Verbreitung eines schwer ansehensschädigenden Verdachtes ohne hinreichende Anknüpfungstatsachen, ohne hinreichende Recherche und ohne ausreichende Distanzierung muss auch ein Unternehmen nicht hinnehmen. e. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor; sie ist durch die erfolgte Rechtsverletzung begründet worden. Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen. Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die ansonsten die Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. 2. Im Rahmen der Tenorierung hat der Senat einige Zusätze eingefügt, die in verschiedener Hinsicht der Klarstellung dienen und keine Änderung des Streitgegenstandes darstellen. a. Zum einen waren - entsprechend dem Berufungsgegenantrag der Klägerin - hinsichtlich der Wiedergabe der Erstmitteilung und hinsichtlich des formulierten Verdachts die Zusätze "... auf die Klägerin bezogene" (i.e. "Berichterstattung") bzw. "... den auf die Klägerin bezogenen" (i.e. "Verdacht") in den Tenor aufzunehmen. Im Ausgangspunkt zutreffend hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin in der im Antrag zitierten Passage und in dem im Antrag formulierten Verdacht nicht genannt wird. Tatsächlich hatte aber die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren von Anfang an darauf gestützt, dass sich der verbreitete Verdacht gerade auf sie beziehe. Durch die genannten Zusätze wird demnach der Streitgegenstand nicht verändert. Denn der Streitgegenstand setzt sich aus Klageziel und Lebenssachverhalt, auf den dieses Begehren gestützt wird, zusammen (Musielak / Voit, ZPO, 22. Aufl., Einleitung Rz.69 mit weiteren Nachweisen). Das sind hier der Unterlassungsantrag und die angegriffenen Textpassagen im Kontext des gesamten Artikels; die Klägerin bezieht sich auch nach der Modifizierung ihres Klageantrages zur Begründung ihres Klagezieles weiterhin auf dieselben, im Antrag zitierten Textpassagen, durch die im Kontext der Berichterstattung nach den obigen Ausführungen deutlich wird, dass sich der von der Beklagten verbreitete Verdacht der Frau von M. gegen die Klägerin richtet. b. Zum anderen hat der Senat dem Urteil abweichend vom Antrag einen Ausdruck der streitgegenständlichen Berichterstattung beigefügt und im Tenor eine Bezugnahme hierauf hinzugesetzt. Da die Beklagte zwei Berichterstattungen zum gleichen Thema veröffentlicht hat, die in vielen Passagen identisch sind und zudem unter derselben Datumsangabe veröffentlicht worden sind, besteht trotz der unterschiedlichen Titel die Gefahr einer Verwechslung dieser beiden Berichterstattungen; dieser Gefahr wird durch diese Zusätze entgegengewirkt. 3. Auch das weitere Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu anderer Entscheidung. III. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.