Urteil
324 O 243/19
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0320.324O243.19.00
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Leitsätze
1. Eine genaue Definition des Begriffes „Lauch“ ist nicht möglich. Er ist in der Jugendsprache und Rap-Szene gebräuchlich, ohne dass ihm eine genaue Bedeutung - abgesehen von der negativen Konnotation - zugeordnet werden kann. Als Synonym für „Trottel“ oder „Idiot“ kann er zwar verwandt werden, dies muss aber nicht der Fall sein.(Rn.39)
2. In der Rap-Szene gelten „derbe“ Sprachgepflogenheiten, denen sich Personen, die an dieser Szene teilnehmen, bewusst aussetzen.(Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 15.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine genaue Definition des Begriffes „Lauch“ ist nicht möglich. Er ist in der Jugendsprache und Rap-Szene gebräuchlich, ohne dass ihm eine genaue Bedeutung - abgesehen von der negativen Konnotation - zugeordnet werden kann. Als Synonym für „Trottel“ oder „Idiot“ kann er zwar verwandt werden, dies muss aber nicht der Fall sein.(Rn.39) 2. In der Rap-Szene gelten „derbe“ Sprachgepflogenheiten, denen sich Personen, die an dieser Szene teilnehmen, bewusst aussetzen.(Rn.42) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 15.000,-- festgesetzt. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger kann seinen Anspruch weder auf §§ 4 Nr. 1 und 2, 8 UWG noch auf §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit Artt. 1 und 2 GG (allgemeines Persönlichkeitsecht) oder auf §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 185 StGB stützen. Andere Anspruchsgrundlagen kommen ebenfalls nicht in Betracht. a. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht festzustellen. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass eine Formalbeleidigung oder Schmähung nicht vorliegt. Eine Formalbeleidigung setzt voraus, dass der diffamierende Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Zusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint. Eine Schmähung verlangt, dass keine Auseinandersetzung in der Sache vorliegt eine überzogene oder ausfällige Kritik reicht nicht aus (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Auflage, § 2, Rn 205ff unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes). Dies kann hier nicht angenommen werden, da die fragliche Bezeichnung, und zwar für Dritte im Posting des Beklagten offensichtlich erkennbar, auf die Zusammenarbeit des Klägers mit K. Bezug nimmt. Dies führt indes nicht zwangsläufig zur Zulässigkeit der Bezeichnung des Klägers als Lauch, die unstreitig als Wertung, also als Meinungsäußerung einzuordnen ist. Sondern es ist eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Achtung seines grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der ebenfalls grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit des Beklagten vorzunehmen. Hierbei ist maßgeblich der Kontext, in dem die Äußerung gefallen ist und ihr Sinngehalt (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfGE 93, 266). Die Meinungsfreiheit erlaubt es hierbei dem Einzelnen auch seinen Standpunkt überspitzt und polemisch zu äußern, er muss sich nicht auf eine ausgewogene Darstellung beschränken (vgl. BGH, NJW 2008, 2110; BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, 1 BvR 2646/15). Unter Berücksichtigung dieses strengen Maßstabes liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers nicht vor. Zwar ist anzunehmen, dass der Begriff negativ besetzt ist, und zwar auch unter Zugrundelegung des Vortrages des Beklagten und der Berücksichtigung der Verwendung des Begriffes in der deutschen Rap-Szene. Denn nach dessen Vortrag ist ein „Lauch“ in der „Denkwelt“ von K. jemand, der kein „B.“ oder „A.“ sei. Offensichtlich ist es indes vorrangig erstrebenswert ein „B.“ oder „A.“ zu sein, wenn man ernst genommen werden will. Eine genaue Definition des Begriffes ist jedoch nicht möglich. Er ist in der Jugendsprache und Rap-Szene gebräuchlich, ohne dass ihm eine genaue Bedeutung – abgesehen von der negativen Konnotation – zugeordnet werden kann. Als Synonym für „Trottel“ oder „Idiot“, wie der Kläger meint, kann er verwandt werden, es muss aber nicht der Fall sein. Zwar ist zu Gunsten des Klägers daher die zweifelsohne negative Wertung, die mit dem Begriff verbunden ist, zu berücksichtigen. Es ist zudem prozessual davon auszugehen, dass dieser selbst sich nicht herabsetzend über den Beklagten oder über andere Dritte geäußert hätte. Außerdem ist er kein Mitglied der Rap-Szene und verwendet deren Sprache nicht. Zu seinen Lasten wirkt sich jedoch aus, dass er eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit K. beschlossen hat, der indes diesen Begriff unstreitig regelmäßig benutzt, und zwar auch gerade in dem fraglichen Mentoring-Programm, zu dessen Erfolg der Kläger beitragen sollte. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur öffentlich im Impressum für das Mentoring-Programm genannt wurde sowie die Telefonnummer seines Unternehmens aufgeführt wurde. Er ist somit freiwillig in die Öffentlichkeit in Hinblick auf die Zusammenarbeit mit K. getreten. Insbesondere zu seinen Lasten ist in Anrechnung zu stellen, dass er in einem Video mit K. auftrat, um das Mentorings-Programm zu bewerben. Er hat damit das öffentliche Interesse an seiner Person besonders geweckt. Zu seinen Lasten wirkt sich außerdem aus, dass die Aufschrift in dem Video lautet „…K. der B. !“ (vgl. Bl. 4 der Klagerwiderung). Für den Betrachter liegt es somit nahe, die anderen mitabgebildeten Personen wie u.a. den Kläger nicht ebenfalls als Boss anzusehen, da K. dies offensichtlich bereits ist, sondern in dessen Sprache bleibend als „Lauch“. Denn danach ist jemand entweder ein Boss bzw. Alpha oder ein Lauch. Der Kläger hat sich mit dem Video außerdem öffentlich mit einem Mitglied der deutschen Rap-Szene präsentiert, so dass er damit rechnen musste, dessen Szene als zugehörig wahrgenommen zu werden. In der Rap-Szene gelten indes „derbe“ Sprachgepflogenheiten, denen sich der Kläger somit bewusst aussetzte. Es ist außerdem zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht als Privatperson betroffen ist, sondern in seiner Sozialsphäre, da seine berufliche Tätigkeit im umstrittenen Posting des Beklagten thematisiert wird, zum anderen in diesem gerade der Anlass für die Veröffentlichung ausdrücklich benannt wird, nämlich die Zusammenarbeit des Klägers mit K. in Hinblick auf das Mentoring-Programm. Nach alledem kann die Kammer nicht feststellen, dass im konkreten Kontext die Bezeichnung des Klägers als Lauch so herabsetzend ist, dass er sie nicht hinnehmen muss. b. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 4 Nr. 1 und 2 UWG sind ebenfalls nicht erfüllt. Es kann daher dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht, wozu die Kammer neigt, da der Beklagte unstreitig auf seiner Internetseite mit der Bezeichnung „M. S. / D. M. C.“ wirbt, ohne – hiervon ist prozessual auszugehen – die Einschränkung seiner Leistung gegenüber dem angesprochenen Verkehrskreis hinreichend deutlich zu machen. Dieser nimmt somit an, dass der Beklagte C. ohne Einschränkung anbietet. Ein Anspruch nach § 4 Nr. 2 UWG liegt ersichtlich nicht vor, da dieser eine Tatsachenbehauptung voraussetzt. Hier ist indes eine Meinungsäußerung streitgegenständlich. Auf § 4 Nr. 1 UWG kann der Kläger den Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht stützen. Zwar gilt im Bereich des UWG ein strengerer Maßstab als der oben unter Ziffer 1. geschilderte Rahmen. Aber Voraussetzung für die Herabsetzung des Mitbewerbers im Sinne der Norm ist, dass eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers vorliegt. Die Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung ohne sachliche Grundlage. Ob dies vorliegt, ist nach den Gesamtumständen des Falles zu beurteilen, hierbei ist auch die Meinungsfreiheit zu beachten (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 38. Auflage, § 4, Rn 1.12ff). Die obigen Ausführungen führen dazu, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht demnach auch nicht. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen der Abmahnung in Anspruch. Der Kläger ist Geschäftsführer der B. C. GmbH, die Onlinecoaching, Onlinevertrieb und Unternehmensberatung anbietet. Er unterstützt durch die B. C. GmbH das „A. M. b. K.“ in der technischen Abwicklung, dem Marketing und der Durchführung. Das Mentoringprogramm „A. M. b. K.“ stellt eine praktische Umsetzung des von K. verfassten Ratgeberbuchs „D. i. A.!: D. z. B.- G.“ dar. Bevor die Kooperation zwischen F. B., einem bekannten Rapper, der unter dem Namen K. auftritt (im Folgenden wird dieser der Öffentlichkeit bekannte Name benutzt), und der B. C. GmbH zustande kam, arbeitete K. mit dem D. K1 zusammen, mit welchem die Veranstaltung „M., M., B. und E.“ geplant war, die jedoch auf Kritik aus der Fangemeinde stieß und kurzfristig abgesagt wurde (vgl. Anlage B1). Der Kläger zeigte sich zusammen mit K. in einem Video mit dem Titel „K. spricht über Erfolg mit M. & A. B. (Interview)“, in welchem die Kooperation beworben wird. In dem Video wird K. als „K., der B.“ vorgestellt, unterhalb des Videos findet sich der Hinweis „Bewirb dich jetzt auf ein kostenloses Erstberatungsgespräch: https://www.a.de“ (vgl. Bl. 4 der Klagerwiderung vom 08.08.2019). Auf der Internetseite von A. M. wurde weiterhin in deren Impressum die B. C. GmbH, vertreten durch u.a. den Kläger, angegeben. Die im Internet angegebene Telefonnummer gehörte auch zur B. C. GmbH. Der Beklagte bietet selbst Beratungsleistungen an. Er bewirbt seine Leistungsangebote auf seiner Internetseite www. m.- s..biz mit der Bezeichnung „M. S. / D. M. C.“. Im Mai 2019 postete er auf seinem Facebook-Profil folgendes: Bild entfernt Da der Kläger die Bezeichnung als „Lauch“ nicht hinnehmen mochte, mahnte er den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 24.5.2019 ab und forderte ihn zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf (vgl. Anlage K1). Der Beklagte mochte sich zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung nicht verstehen, so dass der Kläger seinen Anspruch mit der vorliegenden Klage weiterverfolgt. Der Kläger meint, der Beklagte bezeichne ihn in diesem Post verachtend als Lauch und bringe damit seine Geringschätzung zum Ausdruck. Das Wort Lauch werde synonym für Trottel oder Idiot verwendet. Die Bezeichnung als Lauch sei ausschließlich darauf gerichtet, ihn verächtlich zu machen, was insbesondere vor dem Hintergrund zu untersagen sei, dass die Parteien in der gleichen Branche tätig seien. Der Beklagte sei nämlich ebenso wie er im Consulting-Bereich tätig. Er, der Kläger, sei keine Person des öffentlichen Lebens. Indem der Beklagte gegenüber einem beträchtlichen Personenkreis auf seiner Facebook-Seite die streitgegenständliche Beleidigung verbreitet habe, sei eine Rechtsverletzung erheblichen Ausmaßes gegeben. Sein, des Klägers, Ansehen werde durch die Beleidigung des Beklagten massiv geschädigt. § 185 StGB sei erfüllt. Die Äußerung ziele nur auf eine Schmähung seiner Person vor großem Publikum. Es gebe keinen Anknüpfungspunkt für eine sachliche Auseinandersetzung. Er, der Kläger, habe sich den „Habitus und die Gepflogenheiten der Deutschrapszene“ nicht zu eigen gemacht. Die Bezeichnung Lauch sei ohnehin auch in der Deutschrapszene eine gängige Schmähung, die nicht (allein) auf K. zurückzuführen sei. Dass letzterer den Begriff in seinem Buch „D. i. A.!: D. z. B.- G.“ aufgegriffen und weitergehend verwendet habe, ändere nichts an der ursprünglichen Bedeutung als Schmähung. Das freie Wörterbuch Wiktionary führe unstreitig die Bezeichnung Lauch u.a. wie folgt: „[3] Jugendsprache, Plural: abwertender Begriff für jemanden, der sich peinlich verhält“. Der Begriff Lauch ziele auf das Verhalten einer Person ab, nicht auf dessen körperliches Erscheinungsbild. Bereits weit vor der Verwendung des Begriffs durch K. sei der Begriff stark negativ besetzt gewesen. Da der Beklagte ebenfalls im Consulting-Bereich tätig sei, seien außerdem die besonderen äußerungsrechtlichen Wertungen des Wettbewerbsrechts zu berücksichtigen, insbesondere § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG. Ihm stehe daher auch ein Kostenerstattungsanspruch nach einem Gegenstandswert von 15.000€ zu. Der Kläger beantragt, 1) den Beklagten zu verurteilen, a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, ihn, den Kläger, wie nachstehend dargestellt gegenüber Dritten als „Lauch“ zu bezeichnen Bild entfernt b) an ihn, den Kläger, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Äußerung sei von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Die B. C. GmbH biete – anders als er, der Beklagte, – keine SEO-Dienstleistungen an. Er, der Beklagte, betreibe jedoch eine SEO-Agentur, in deren Rahmen er Unternehmen, insbesondere aus dem Bereich Pharma und Healthcare, Unterstützung bei der Verbesserung ihrer Auffindbarkeit über Suchmaschinen anbiete. Der hierdurch angesprochene Adressatenkreis sei ein völlig anderer. Das Geschäftsmodell des Klägers ziele auf Einzelpersonen ab, die eine Ausbildung zum Coach machen und dann ihrerseits ihr Wissen verkaufen wollten. Der Kläger begebe sich bewusst in die Deutschrapszene und mache sich deren Habitus und Gepflogenheiten zu eigen. Der Begriff Lauch sei in dieser Szene gebräuchlich, was wohl auf die extensive Verwendung durch K. zurückzuführen sei. Der Begriff Lauch werde insbesondere in dem von K. verfassten Ratgeber „D. i. A.!: D. z. B.- G.“ verwendet, jedoch nicht als Synonym für die Begriffe Trottel oder Idiot; vielmehr sei innerhalb dieser Denkwelt jeder ein Lauch, der kein B. oder „A.“ sei. Auch die Rezensionen zu diesem Werk würden zeigen, dass der Begriff Lauch weit von einer Schmähung entfernt sei, so habe etwa unstreitig das Handelsblatt getitelt „So macht sich K. mit seinem Buch zum Lauch“, die Süddeutsche Zeitung habe ihre Rezension zu dem Buch mit „Wir sind alle Lauch“ überschieben. Der Kläger nutze die Kooperation mit K., dessen Image und Habitus, um Reichweite zu erzeugen und seine eigenen kommerziellen Interessen zu verfolgen. Dies zeige sich daran, dass er die Denkwelt, in der es Bosse und Lauchs gebe, übernehme, indem er sich unstreitig zusammen mit K. in einem Werbevideo zeige, in dem dieser als „der B.“ vorgestellt werde und ausdrücklich mit „Karriere bei B. & K.“ werbe und letztlich auch an „A. C.s“ mitverdiene. Die fragliche Bezeichnung stelle die zulässige Wiedergabe eines Werturteils dar. Der Begriff Lauch sei schon bei isolierter Betrachtung nicht als Kundgabe einer Missachtung, wie sie §185 StGB voraussetze, einzustufen. Jugendsprachlich sei der Begriff dahingehend zu deuten, dass darunter vorrangig ein nicht muskulöser Mensch, jemand der nicht „aufgepumpt“ sei, zu verstehen sei. Auch die starke Prägung des Begriffs durch K. führe zu keinem anderen Ergebnis, sondern erweitere den neutralen Anwendungsbereich des Begriffs noch. Demnach sei ein Lauch jemand, der „ein ganz normaler Typ“ sei, der seine Freundin möge, seiner Auffassung nach ein angemessenes Gehalt verdiene, sich mit netten Menschen umgebe und auch sonst im Leben zufrieden sei. Bei der Auslegung des Begriffes sei die Zugehörigkeit zu Subkulturen zu berücksichtigen, nämlich hier sei die Äußerung vor dem Hintergrund der Deutschrapszene, speziell K., erfolgt. Ohnehin sei indes der Begriff Lauch in den verschiedensten Kreisen in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen, ohne dass ihm eine diffamierende oder sonst herabwürdigende Bedeutung zukomme. Aufgrund der Zulässigkeit der Äußerung scheide ein Kostenerstattungsanspruch aus. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2020 sowie auf die bis dahin eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.02.2020 verwiesen.