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Urteil

324 O 290/19

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0115.324O290.19.00
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Leitsätze
Eine Fachärztin für Allgemeinmedizin, die in ihrer Praxis auch Schwangerschaftsabbrüche anbietet, hat gegen die im Internet veröffentlichten Beiträge, nach denen sie " das Tor zu Auschwitz weit aufstoße", eine "Entartete" sei und sie mit den in den Konzentrationslagern im historischen Nationalsozialismus eingesetzten Wachmannschaften und/oder Mediziner/innen vergleichbar sei, einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, da sie die Verbreitung der gegenständlichen Äußerung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Es besteht zudem ein Geldentschädigungsanspruch in Höhe von 6.000 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.(Rn.42)
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 24.08.2020 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. I. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 41.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages; Beschluss: Der Streitwert wird auf 41.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Fachärztin für Allgemeinmedizin, die in ihrer Praxis auch Schwangerschaftsabbrüche anbietet, hat gegen die im Internet veröffentlichten Beiträge, nach denen sie " das Tor zu Auschwitz weit aufstoße", eine "Entartete" sei und sie mit den in den Konzentrationslagern im historischen Nationalsozialismus eingesetzten Wachmannschaften und/oder Mediziner/innen vergleichbar sei, einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, da sie die Verbreitung der gegenständlichen Äußerung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Es besteht zudem ein Geldentschädigungsanspruch in Höhe von 6.000 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.(Rn.42) Das Versäumnisurteil vom 24.08.2020 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. I. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 41.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages; Beschluss: Der Streitwert wird auf 41.000,00 € festgesetzt. Der zulässige Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu (II.). Der Klägerin hat auch einen Anspruch auf Geldentschädigung (III.) und auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (IV.) jeweils im tenorierten Umfang. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben. Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig, da die Klägerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht. Gem. § 32 ZPO ist das Gericht des Begehungsorts der unerlaubten Handlung zuständig. Begehungsort einer deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Insoweit sind die Erwägungen, die nach der „New York Times“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09) hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit maßgeblich sind, nach Auffassung der Kammer auch auf die vorliegende Frage der örtlichen Zuständigkeit gem. § 32 ZPO entsprechend anzuwenden. Für die Bestimmung des Erfolgsortes bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist hiernach Voraussetzung, dass ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Bezug zu dem jeweiligen Gerichtsort besteht. Dies setzt indes nicht voraus, dass sich die beanstandete Website gezielt oder bestimmungsgemäß an die betreffenden Nutzer im Bezirk des Landgerichts Hamburg richten. Entscheidend ist der objektiv deutliche Bezug der als rechtswidrig beanstandeten Inhalte in dem Sinne, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsbezirk tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten könnte. Dies ist anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von den beanstandeten Inhalten nach den Umständen des konkreten Falls im Gerichtsbezirk wesentlich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre und die von der Klägerin behauptete Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Website (auch) im Gerichtsbezirk eintreten würde (vgl. BGH, a.a.O.). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die gegenständlichen Beiträge des Beklagten zum Thema „Schwangerschaftsabbrüche“ richten sich an die gesamte Bevölkerung in Deutschland. Es besteht ein allgemeines Interesse an der Thematik. Zudem ist die Klägerin bundesweit bekannt, nachdem sie wegen des Vorwurfs der strafbaren Werbung für Schwangerschaftsabbrüche (§ 219a StGB) erstinstanzlich verurteilt wurde. II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu, denn die Verbreitung der untersagten Äußerungen und der Vergleich mit dem gegenständlichen Lichtbild verletzen bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. 1. Die Passivlegitimation des Beklagten ist zu bejahen. Die in Rede stehenden Äußerungen und der Vergleich der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Lichtbild sind auf der von ihm betriebenen Internetseite www.b..de veröffentlicht worden. Diese ergeben sich aus folgenden als Anlage K 2 eingereichten Beiträgen: - mit der Überschrift „74 Jahre nach Auschwitz + Mauthausen ... kommt es noch schlimmer?“, unter der URL www.b..de/... , - mit der Überschrift „Menschenrechte für ALLE?“, unter der URL www.b..de/... und - mit der Überschrift „Menschenrechte für ALLE? – Wenn Menschen sich über GOTT erheben wollen –“, unter der URL www.b..de/... . Der Beklagte trägt selbst nicht vor, dass Dritte Beiträge auf seiner Seite einstellen können. 2. Die gegenständlichen Äußerungen des Beklagten und der Vergleich der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Lichtbild greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein, da sie die Klägerin im Bereich ihrer beruflichen Betätigung als Ärztin, die Schwangerschaftsabbrüche durchführt, berühren. Sie ist somit in ihrer Sozialsphäre und damit in einem Teil ihres Persönlichkeitsrechts betroffen. 3. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jeweils auch rechtswidrig. Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung grundsätzlich eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 823 Rn. 95). a. Einer Abwägung im Einzelfall bedarf es jedoch nicht, wenn es sich bei einer Äußerung um Schmähkritik handelt. In diesem Fall tritt die Meinungsfreiheit von vornherein zurück. Deshalb sind hinsichtlich des Vorliegens von Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Danach macht eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen (BVerfG, Beschluss v. 28.07.2014 – 1 BvR 482/13; BVerfG, Beschluss v. 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17). Angesichts dieses strengen Maßstabes neigt die Kammer der Ansicht zu, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen und dem Vergleich der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Lichtbild um keine Schmähkritik handelt. Die gegenständlichen Äußerungen und das streitgegenständliche Lichtbild sind durch die Gleichsetzung, den Vergleich oder auch nur durch die dargestellte Nähe der von der Klägerin durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche mit dem nationalsozialistischen Holocaust geeignet, das Ansehen der Klägerin zu beeinträchtigen. Dennoch steht der damit verbundene Vorwurf in der Sache ersichtlich in unmittelbaren und untrennbarem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Anliegen des Beklagten, nämlich der Auseinandersetzung mit der herrschenden Abtreibungspraxis. Ob es sich um Schmähkritik handelt, kann indes offen bleiben, da jedenfalls die geschützten Interessen der Klägerin im Rahmen der Abwägung überwiegen (hierzu s.u.). b. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin auf Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auf der einen Seite und der nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit des Beklagten auf der anderen Seite zu erfolgen. Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, kann im Rahmen der Abwägung insbesondere eine etwaige Unwahrheit der behaupteten Tatsache zur Rechtswidrigkeit ihrer Verbreitung führen. An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht schon im Grundsatz kein überwiegendes öffentliches Interesse, da diese keine geeignete Grundlage für den durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten öffentlichen Meinungsbildungsprozess bilden können (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470, Rn. 58 ff.). Soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt, ist im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgeblich zu berücksichtigen, dass diese zwar grundsätzlich einen weiten Schutz genießen. Jedoch kann auch insoweit das Fehlen tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, ein maßgebliches Indiz dafür darstellen, dass eine Äußerung auch dann nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn es sich nicht um Schmähkritik handelt (vgl. BVerfG NJW 2012, 1643 – Grüne Gentechnik). Und in der Wirkung derselbe Effekt ergibt sich, wenn sich herausstellt, dass die Tatsachenbehauptungen, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, unwahr sind (vgl. BVerfG, a.a.O.). Daher verlangt die Rechtsprechung im Prozess die Offenbarung und gegebenenfalls den Nachweis der Richtigkeit der tatsächlichen Bezugspunkte der umstrittenen Äußerung (EGMR, AfP 2014, 430; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., § 20 Rn. 20.20). Nach den dargelegten Maßstäben überwiegen vorliegend die geschützten Interessen der Klägerin, selbst wenn es sich um Meinungsäußerungen handelt. Zu den Äußerungen im Einzelnen: aa. Die Klägerin ist von der Äußerung, wonach sie das Tor zu Ausschwitz weit aufstoße, betroffen. Zwar lautet die konkrete Äußerung im Beitrag „Das Tor von Ausschwitz wird von vielen unserer heutigen Mediziner wieder weit aufgestoßen“. Eine namentliche Nennung der Klägerin erfolgt in diesem Satz nicht. Jedoch befasst sich der Beitrag zuvor mit der Auszeichnung der Klägerin mit dem Emotion-Award. Anschließend heißt es unter „Das Besondere an Frau Tötungsspezialistin K. H.“, dass sie die „Kunst des Tötens“ in Holland erlernt habe und ihrerseits viele Medizinstudenten in die „Kunst des Tötens“ einweisen möchte. Unmittelbar nach diesen Ausführungen erfolgt sodann der streitgegenständliche Satz „Das Tor von Ausschwitz wird von vielen unserer heutigen Mediziner wieder weit aufgestoßen“. Entgegen der Ansicht des Beklagten führt eine fehlende namentliche Nennung nicht dazu, dass eine nicht individualisierbare und abgrenzbare Vielzahl von Personen angesprochen wird. Vielmehr bezieht der Leser den Satz aufgrund der zuvor erfolgten Ausführungen jedenfalls auch auf die Klägerin. Mit der Äußerung wirft der Beklagte der Klägerin vor, das Tor zu Auschwitz aufzustoßen. Auschwitz ist das zur Zeit des Nationalsozialismus bestehende Konzentrationslager, in denen insbesondere Juden massenhaft vernichtet worden sind. Damit setzt der Beklagte die von der Klägerin durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche mit dem auf der Rassentheorie fußenden nationalsozialistischen Holocaust und damit insbesondere der Massenvernichtung von Juden gleich. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Soweit sich der Beklagte auf seine Meinungsfreiheit beruft, macht er grundsätzlich ein gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin gleichrangiges Grundrecht geltend. Deshalb ist er grundsätzlich berechtigt, öffentlich Abtreibungen und damit die Tätigkeit der Klägerin als Abtreibungsmedizinerin zu kritisieren. Bei der Frage, ob, unabhängig von der aktuellen gesetzlichen Regelung, Abtreibungen zulässig sind bzw. vorgenommen werden sollen, handelt es sich zudem um ein die Öffentlichkeit berührendes Thema. Darüber hinaus ist die Sozialsphäre der Klägerin betroffen, da sie die Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vornimmt. Ihre Abtreibungstätigkeit hat auch einen Bezug zur Öffentlichkeit. Insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer bundesweiten Bekanntheit, nachdem sie wegen des Vorwurfs der strafbaren Werbung für Schwangerschaftsabbrüche (§ 219a StGB) angeklagt und erstinstanzlich verurteilt wurde. Vorliegend ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin jedoch zu gewichtig. Die Verhältnismäßigkeit zwischen den Äußerungen des Beklagten und der Intensität des Eingriffs in die Klägerrechte sind nicht gewahrt. Der Beklagte greift ganz erheblich in das die Sozialsphäre betreffende Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein, weil die Abtreibungstätigkeit der Klägerin mit der auf der Rassentheorie fußenden Ermordung unzähliger Menschen im Nationalsozialismus gleichgesetzt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Äußerung nicht vom historischen und sozialen Zusammenhang losgelöst werden kann und die Gleichsetzung mit dem Holocaust im speziellen Zusammenhang der deutschen Vergangenheit betrachtet werden muss (vgl. EGMR, Urteil vom 20.09.2018 – 70693/11; EGMR, Urteil vom 08.01.2019 – 64496/17). Die Schreckensherrschaft der Nationalsozialisten hat Deutschland unmittelbar erlebt. Im Lichte der historischen Erfahrungen stellen die massenhaften Gräueltaten ein besonders sensibles Thema in Deutschland dar. Unter Berücksichtigung dessen ist die Gleichsetzung von durchgeführten Abtreibungen mit den durch nichts zu rechtfertigenden Taten, die im Dritten Reich gegen Juden verübt worden sind, äußerst schwerwiegend. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass sich die Klägerin in Hinblick auf die durchgeführten Abtreibungen rechtmäßig verhält und nicht gegen die geltende Rechtsordnung verstößt. Schließlich hat der Beklagte durch die konkrete Nennung des Namens der Klägerin eine Prangerwirkung erzeugt und den Ruf der Klägerin in schwerwiegender Weise geschädigt. bb. Die Klägerin ist von der weiteren Äußerung, wonach sie eine „Entartete“ sei, ebenfalls betroffen. Eine namentliche Nennung der Klägerin in der konkreten Äußerung erfolgt zwar auch hier nicht. Vielmehr heißt es „Die Verrückte Welt der Entarteten!“. Jedoch befasst sich auch dieser Beitrag zuvor mit der Klägerin, und zwar mit ihrer Teilnahme an einer Podiumsdiskussion an den Münchener Kammerspielen sowie ihrer Abtreibungstätigkeit. Unmittelbar nach den Ausführungen folgt dann der Satz „Die Verrückte Welt der Entarteten!“. Daher bezieht der Leser die Äußerung auf die Klägerin im Hinblick auf ihre Abtreibungstätigkeit. Der Begriff „Entartete“ wurde im Nationalsozialismus vorrangig für die Bezeichnung von moderner Kunst verwandt. Die Künstler dieser Art von Kunst galten als geisteskrank und standen außerhalb der Gemeinschaft der „Volksgesunden“. Diese Künstler wurden verfolgt und ermordet. Der Klägerin wird mit diesem Begriff daher, das Recht wie jeder andere zu leben bzw. betrachtet zu werden, abgesprochen. Die Äußerung, die Klägerin sei eine Entartete, hat die Klägerin ebenfalls nicht hinzunehmen. Ihre rechtmäßig durchgeführte Abtreibungstätigkeit rechtfertigt nicht, sie als außerhalb der Gemeinschaft stehend betrachtete und verfolgte Person zu bezeichnen und ihr das Lebensrecht abzusprechen. cc. Durch das streitgegenständliche Lichtbild vergleicht der Beklagte die Klägerin mit den im Nationalsozialismus eingesetzten Wachmannschaften und Medizinern. Der Vergleich mit der Klägerin ergibt sich aus dem vor dem Lichtbild stehenden Text, in welchem die Musikgruppe der Klägerin „K.s D.“ namentlich genannt wird. Zudem hält einer der KZ-Aufseher bzw. -Mediziner ein Akkordeon in den Händen, was die Gemeinsamkeit zwischen „K.s D.“, in der die Klägerin ein Akkordeon spielt, und den abgebildeten Wachmannschaften und Medizinern aufweisen soll. Durch den Vergleich wird die Klägerin mit Personen gleichgestellt, die in Konzentrationslagern Menschen unter schrecklichsten Bedingungen interniert und getötet haben. Es wird damit ein menschunwürdiges Menschenbild verbunden. Auch dies muss die Klägerin nicht hinnehmen. Zum einen stellt der Vergleich mit dem Holocaust insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gräueltaten des Nationalsozialismus einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Zum anderen sind die von der Klägerin durchgeführten Abtreibungen nicht gesetzeswidrig und richten sich nicht gegen die Herkunft und/oder Religionszugehörigkeit einer Gruppe. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die entsprechend gelten. 4. Bezüglich der untersagten Äußerungen und dem Vergleich mit dem streitgegenständlichen Lichtbild besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert. Es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt, und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. III. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG in der tenorierten Höhe zu. Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Geldentschädigungsanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln des Verletzers vorliegen sowie, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht 6. Aufl., § 32 Rn. 32.33 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier jeweils vor. Die untersagten Äußerungen und der Vergleich der Klägerin mit dem Lichtbild der Wachmannschaften und Mediziner im Nationalsozialismus begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin (vgl. o.) und erreicht vorliegend auch die für die Geldentschädigung erforderliche Schwere. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1996, 985, 986 m.w.N.; Entscheidung des BGH vom 20.03.2012 – VI ZR 123/11; Entscheidung des BGH vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12). Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass besonders in Deutschland der fragliche Vergleich bzw. die Gleichsetzung mit Personen, die in Konzentrationslagern unzählige Menschen getötet haben, besonders schwer wiegt. Ebenso schwer wiegt die Bezeichnung als „Entartete“. Den Beklagten trifft ein schweres Verschulden. Ihm war zumindest aus dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (70693/11) bekannt, dass zulässige Abtreibungen nicht mit dem Holocaust verglichen werden dürfen. Trotz diverser gerichtlicher Entscheidungen hat er sich nicht davon abbringen lassen, die gegenständlichen Äußerungen unbeirrbar und mit Nachdruck zu verbreiten. Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin lässt sich nicht in anderer Weise als durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen. Die Durchsetzung von Ansprüchen auf Gegendarstellung oder Berichtigung ist der Klägerin nicht zumutbar. Die Klägerin kann nicht dazu gezwungen werden, eine weitere Berichterstattung zu liefern. Darüber hinaus wäre das Risiko einer gerichtlichen Durchsetzung beträchtlich gewesen, da der Beklagte bereits den Unterlassungsanspruch zurückgewiesen hatte. Unter Gesamtabwägung aller Umstände besteht ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Die Kammer erachtet eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung über den beantragten Mindestbetrag von 5.000 € hinaus von insgesamt 6.000 € geboten, aber auch ausreichend. Beim Geldentschädigungsanspruch steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem dient der Anspruch der Prävention (BGH, Urteil vom 05.12.1995 – VI ZR 332/94, Juris Abs. 13). Zu Gunsten des Beklagten war zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Abtreibungstätigkeit und damit in ihrer Sozialsphäre betroffen ist. Darüber hinaus sind seine finanziellen Verhältnisse, die der Kammer aus dem Prozesskostenhilfeverfahren bekannt sind, ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Demnach stellt die Verpflichtung zur Zahlung von 6.000 € eine erhebliche finanzielle Bedeutung für den Beklagten dar. Zu Lasten des Beklagten fällt ins Gewicht, dass der fragliche Vergleich bzw. die Gleichsetzung der durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche mit dem nationalsozialistischen Holocaust unter Berücksichtigung der deutschen Geschichte besonders schwer wiegen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die untersagten Äußerungen und der Vergleich mit dem streitgegenständlichen Lichtbild in insgesamt drei Beiträgen veröffentlicht worden. IV. Der Klägerin steht geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.000 € zu. Dieser folgt aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB. Die dargelegte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Verbreitung der untersagten Äußerungen und des untersagten Vergleichs mit dem streitgegenständlichen Lichtbild erfolgte durch den Beklagten auch schuldhaft i.S.d. § 276 BGB (vgl. o.). Als Schadensposten kann die Klägerin vorliegend die Gebühren eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, ersetzt verlangen. Dies trifft auf die Abmahnung der angegriffenen zwei Berichterstattungen zu. Die Klägerin hat nach der Antragsschrift den abgemahnten zwei Beiträgen jeweils einen Gegenstandswert von 10.000 € zugrunde gelegt. Der Beitrag unter der URL www.b..de/... enthält die streitgegenständliche Äußerung, die Klägerin sei eine „Entartete“, sowie das streitgegenständliche Lichtbild. Abgemahnt hat die Klägerin nur das Lichtbild. Die Kammer bewertet insoweit das Lichtbild mit 7.500 €, sodass ein Wert von 7.500 € für die Abmahnung des ersten Beitrages zugrunde zu legen. Für die Abmahnung des zweiten Beitrages unter der URL www.b..de/... mit der Äußerung, die Klägerin stoße das Tor zu Auschwitz auf, hält die Kammer den von der Klägerin zugrunde gelegten Gegenstandswert von 10.000 € angemessen. Damit ist für die Berechnung der angefallenen Rechtverfolgungskosten ein Gegenstandswert von insgesamt 17.500 € zugrunde zu legen. Bei Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr, einer Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer ergibt sich eine Summe von 1.100,51 €. Damit ist der Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in der geltend gemachten Höhe von 1.000 € begründet. Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 269 Abs. 3 Satz 2, 709 Satz 3 ZPO. Die Parteien streiten um das Versäumnisurteil der Kammer vom 24.08.2020. Hiergegen wendet sich der Beklagte. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen und eines Lichtbildes, Zahlung einer Geldentschädigung sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Klägerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin, die in ihrer Praxis auch Schwangerschaftsabbrüche anbietet. Sie ist bundesweit bekannt, nachdem sie wegen des Vorwurfs der strafbaren Werbung für Schwangerschaftsabbrüche (§ 219a StGB) angeklagt und 2017 erstinstanzlich verurteilt wurde. Für ihre Beteiligung an dem politischen Kampf für eine Abschaffung des § 219a StGB wurde sie vielfach ausgezeichnet und veröffentlichte ein Buch hierzu. Darüber hinaus ist sie Mitglied der Musikgruppe „K.´s D.“, in der sie Akkordeon spielt und singt. Die Gruppe spielt jiddische Lieder und erinnert mit ihren Konzerten auch an die Opfer der Shoah. Der Beklagte ist ein Abtreibungsgegner und verantwortet die Internetseite b..de (Anlage K 1). Er vergleicht den Schwangerschaftsabbruch mit dem Holocaust und bezeichnet ihn deshalb als B.. Das Landgericht Karlsruhe verbot dem Beklagten, Abtreibungen als Mord zu bezeichnen und mit dem Holocaust zu vergleichen. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte blieb erfolglos (EGMR, Urteil vom 20.09.2018 – 70693/11). Auf der Internetseite des Beklagten wurden drei Beiträge, die die streitgegenständlichen Äußerungen und das streitgegenständliche Lichtbild enthalten (Anlage K 2), veröffentlicht. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Beklagte für die Äußerungen verantwortlich ist. Ein Beitrag wurde unter der Überschrift „74 Jahre nach Auschwitz + Mauthausen ... kommt es noch schlimmer?“ unter der URL www.b..de/... veröffentlicht. In dem Beitrag wird auf die Auszeichnung der Klägerin sowie eines anderen Arztes, der Schwangerschaftsabbrüche durchführt, durch die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen (ASF) der SPD Ostallgäu reagiert. Die Äußerung, die Klägerin sei eine „Entartete“, bezieht sich auf die Äußerung „Die Welt der Entarteten“ auf der Seite 22 des Beitrages. Darüber hinaus ist in diesem Beitrag das sich aus dem Antrag in Ziffer 1 genannte Lichtbild enthalten. Bzgl. der Einzelheiten des Beitrages wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Ein weiterer Beitrag wurde auf der Internetseite des Beklagten mit der Überschrift „Menschenrechte für ALLE?“, unter der URL www.b..de/... veröffentlicht (Anlage K 2). In diesem Beitrag werden sogenannte „Lebensschützer“ dazu aufgerufen, Veranstaltungen der Klägerin zu besuchen, damit jene „nicht ohne Widerspruch geschehen“. Die streitgegenständliche Äußerung, die Klägerin stoße das Tor zu Ausschwitz weit auf, bezieht sich auf die Äußerung auf der Seite 20 des Beitrages „Das Tor von Ausschwitz wird von vielen unserer heutigen Mediziner wieder weit aufgestoßen“. Bzgl. der Einzelheiten des Beitrages wird ebenfalls auf die Anlage K 2 verwiesen. Schließlich wurde ein Beitrag mit der Überschrift „Menschenrechte für ALLE? – Wenn Menschen sich über GOTT erheben wollen –“, unter der URL www.b..de/... auf der Internetseite des Beklagten veröffentlicht (Anlage K 2). In diesem Beitrag sind Ausführungen zu der Mitteilung der Klägerin, wonach sie viele Presseanfragen erhalte und zwischen zwei Abbrüchen ein Interview gegeben habe, enthalten. In dem Beitrag wird die Band „K.´s D.“ erwähnt. Anschließend ist ein Bild von KZ-Aufseher/innen bzw. -Mediziner/innen abgebildet, von denen einer ein Akkordeon in den Händen hält. Hierauf bezieht sich das im Antrag in Ziffer 1 genannte Lichtbild. Bzgl. der Einzelheiten des Beitrages wird ebenfalls auf die Anlage K 2 verwiesen. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 11.06.2019 ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen der streitgegenständlichen Äußerungen mit Ausnahme der Äußerung, die Klägerin sei eine „Entartete“ (Anlage K 3). Mit Fax vom 14.06.2019 forderte der Beklagte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Vorlage einer Vollmacht auf. Eine weitere Reaktion des Beklagten erfolgte nicht. Die Klage wurde dem Beklagten am 16.07.2019 zugestellt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Unterlassung zustehe, da es sich bei den Äußerungen des Beklagten um eine unzulässige Schmähkritik handele. Der Beklagte spreche die Klägerin direkt an und werfe ihr persönlich u.a. ein „verabscheuungswürdiges und menschenverachtendes Verbrechen“ vor, vergleiche sie mit KZ-Medizinern und Wachmannschaften und werfe ihr vor, „das Tor von Auschwitz weit aufzustoßen“. Es ginge dem Beklagten nicht um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern ausschließlich um die persönliche Schmähung und Herabsetzung der Klägerin. Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Geldentschädigung zu, da der Beklagte eine schwerwiegende, rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts begangen habe. Dem Beklagten sei angesichts zahlreicher vorheriger gerichtlicher Auseinandersetzungen (EGMR) bewusst, dass Äußerungen der vorliegenden Art nicht zulässig seien. Er handele damit vorsätzlich und schuldhaft. Eine Wiedergutmachung könne nicht durch bloßes Unterlassen oder durch eine Berichtigung erfolgen. Angesichts der Heftigkeit der Anwürfe, ihrer mehrfachen Wiederholung unter direkter Ansprache sowie angesichts der Tatsache, dass der Beklagte nicht zuletzt durch das Urteil des EGMR vorgewarnt gewesen sei und daher ganz bewusst rechtsverletzend vorgegangen sei, solle aus klägerischer Sicht eine Summe von 5.000 € nicht unterschritten werden. Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.000,00 € bei Ansetzung eines Gegenstandswertes von jeweils 10.000 € pro Abmahnung zu. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 21.08.2020 ihren ursprünglich angekündigten Antrag in Ziffer I. 1. Bulletpoint zurückgenommen. Nachdem der Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat das Gericht auf Antrag der Klägerin am 24.08.2020 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, mit dem der Beklagten antragsgemäß wie folgt verurteilt wurde: I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, öffentlich mit Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten, - die Klägerin stoße das Tor zu Auschwitz weit auf, - die Klägerin sei eine „Entartete“ und/oder die Klägerin mit in den KZs im historischen Nationalsozialismus eingesetzten Wachmannschaften und/oder Mediziner_innen zu vergleichen, insbesondere unter Verwendung des folgenden Lichtbildes wie aus der Anlage K2 zum Urteil ersichtlich geschehen. II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000,00 € zu zahlen. III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2019 zu zahlen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 7/8 und die Klägerin zu 1/8 zu tragen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte mittels eines bei Gericht am 04.09.2020 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 03.09.2020 Einspruch eingelegt und diesen begründet. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 24.08.2020 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 24.08.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig sei. Eine die örtliche Zuständigkeit begründende Verbindung zu Hamburg liege nicht vor. Die bundesweite Abrufbarkeit der Internetseite des Beklagten reiche für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus. Vielmehr müsse die beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09). Der Beklagte meint, dass keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin vorliege. Der Klägerin sei als öffentlich bekannte Frauenärztin und auch politisch motivierte Abtreibungsaktivistin die streitgegenständliche Kritik zuzumuten. Die Äußerungen des Beklagten zielten nicht auf die Schmähung der Klägerin persönlich, sondern es ginge ihm ausschließlich darum, das verfassungsrechtlich garantierte Lebensrecht des ungeborenen Kindes durch Kritik im öffentlichen Bewusstsein zu halten. Sämtlichen Äußerungen liege Anknüpfungszusammenhang zugrunde, dass die Klägerin selber gewerblich Abtreibungen in ihrer Praxis vornehme sowie sich öffentlich und provokativ für die Förderung und Liberalisierung der vorgeburtlichen Kindestötung einsetzte. Der Beklagte veröffentliche regelmäßig Beiträge auf seiner Internetseite www.b..de zum Thema Abtreibung und weise hierbei auch auf ideologische Parallelen und Überschneidungen zum Holocaust in der NS-Zeit hin. Die Veröffentlichungen seien erfolgt, um die Erinnerung an den Holocaust wach zu halten und um an das verfassungsrechtlich garantierte, aber de facto bedrohte Lebensrecht ungeborener Kinder im gesellschaftlichen Bewusstsein zu erinnern. Der Beklagte ist der Auffassung, dass er durch seine Äußerungen die gewerbliche Abtreibungstätigkeit der Klägerin und die öffentliche Lobbyarbeit für die Abtreibungslobby durch die Klägerin ans Tageslicht bringe. Im Kern seines Anliegens trete der Beklagte für das Lebensrecht der ungeborenen Kinder ein. Seine Aussagen seien hart und provokativ, um einen Effekt des „Wachrüttelns“ zu erreichen. Erst dann entfalte das Recht auf freie Meinungsäußerung seine eigentliche Funktion. Der Beklagte bestreitet, die gegenständlichen Äußerungen veröffentlicht zu haben. Ebenso bestreitet er, dass er die Klägerin mit in den KZs eingesetzten Wachmannschaften und/oder Medizinern unter Verwendung des in dem Klagantrag wiedergegebenen Lichtbildes verglichen habe. Der Vortrag der Klägerin zu beiden Äußerungen sei unschlüssig und unsubstantiiert. Der Beklagte habe vielmehr behauptet: „Die verrückte Welt der Entarteten“ und „Das Tor von Ausschwitz wird von vielen unserer heutigen Mediziner wieder weit aufgestoßen“. Beiden Aussagen werde eine abstrakte und nicht individualisierbare und abgrenzbare Vielzahl von Personen angesprochen. Die Klägerin werde nicht konkret erwähnt und auch nicht unmittelbar angesprochen. Aus diesem Grund könne es sich schon nicht um Schmähkritik handeln. Vielmehr stellten die Äußerungen eine zulässige Meinungsäußerung dar. Der Beklagte bestreitet weiter, die Klägerin als direkte Nachfolgerin von historischen Nazi-Massenmördern unter Verwendung eines Originalfotos dargestellt zu haben oder mit im historischen Nationalsozialismus eingesetzten Wachmannschaften oder Medizinern vergleichen zu haben. Er habe das Foto mit seinen eigenen Empfindungen kommentiert und seine schmerzhaften Empfindungen zum Ausdruck gebracht und verurteile in schärfster Form das Töten von Menschen. Dies stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar und handele sich nicht um Schmähkritik. Vielmehr bewerte der Beklagte in stark zugespitzter Form die Tätigkeit der Klägerin. Allen Äußerungen liege insbesondere ein nachprüfbarer und wahrer Sachzusammenhang zugrunde. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen bis zum 13.11.2020 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2020 verwiesen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, war der 13.11.2020.