Urteil
324 O 502/20
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0305.324O502.20.00
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Leitsätze
1. Eine Person (hier: ein Bankier), gegen die ermittelt wird und von der Steuerfahnder Tagebücher beschlagnahmt haben, kann durch die Mitteilung von Zitaten aus ihren Tagebüchern auf einer Internetseite in ihren Rechten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 353d Nr. 3 StGB verletzt worden sein. Daher kann der Person ein Unterlassungsanspruch zustehen.(Rn.36)
2. § 353d Nr. 3 StGB kann ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen.(Rn.37)
3. Bei Tagebüchern kann es sich um amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens handeln.(Rn.41)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
aus den Tagebüchern von Dr. C. O. zu zitieren bzw. zitieren zu lassen:
1. „‘Wieder das Warten und das Starren auf das Handy, schreibt er.“
2. „‘H. S., …, ist pikiert ob des Siegs von Trump und dann: Schicken Sie das Schreiben ohne weitere Bemerkung an den Finanzsenator. Ich frage nichts, danke und lasse das Schreiben T. überbringen. Ich hoffe, daß sich das Abwickeln positiv deuten lässt.‘“
3. „‘Die Zuständigen der Finanzbehörde haben zusammengesessen, (schreibt O..) Man sieht keine neuen Tatsachen und widerruft nicht die Kapitalertragssteuer-Erstattung.‘“
4. „In diesen führt O. akribisch Buch, Verstöße gegen Gesetze kann er bei sich und seiner Bank keine erkennen.'Ich wusste wirklich nichts von den Doppelabtretungen', schreibt er im Februar 2016,,habe auch daran nie mitgewirkt.‘“
5. Er wendet sich an A. P., S., einst H. Innensenator.,H P. armiere ich mit Unterlagen. Er wird das Gespräch mit H S. suchen. Der Fall hat politische Dimensionen‘, schreibt er im Juli 2016.
6. Im August 2016 berichtet ihm, P. vom Gespräch mit H S.. Der geht der Sache nach. Man hat gerühmt, daß die Bank für die Stadt vieles getan habe und wir ihr Beistand gegeben haben‘.“
7. „Am 7. September kommt es laut Tagebuch zum ersten Treffen von O. und M. W.,beim Bürgermeister S.‘. Man trifft sich demnach um 18.45 Uhr im Büro des S.-Politikers. O. notiert: ,Er läßt mich spüren, daß er frühere Treffen mit mir in Erinnerung behalten hat, hört aufmerksam unseren Schilderungen zu und stellt kluge Fragen.‘ Ein paar Zeilen weiter: 'Ich verweise neben unserer positiven rechtlichen auch auf unsere miserable wirtschaftliche Situation. Wir bekommen nichts versprochen, erwarten, fordern das auch nicht. Jederzeit könnte ich mich melden, er erwarte das auch in dieser Angelegenheit. Wir diskutieren noch H. Themen, werden auch um Rat gefragt. Nach 11/2 stündigem Gespräch freundschaftlichste Verabschiedung.'“
8. „Sie steht laut Tagebüchern 2016 im engen Austausch mit der Bank. Sie habe sich ,in unseren Fall hineingekniet und will uns Recht geben‘, so O., zur Vorsicht mahnen sie demnach dennoch.,Da jetzt das Papier den Hierarchieweg überstehen müßte, empfiehlt sie, politischen Beistand einzuholen. Ich telefoniere mit H P., der H S. unterrichtet.‘“
9. O. sieht die Bank in Gefahr, wie er schreibt. Er wendet sich erneut an den Bürgermeister.,Auf Rat von P. bitten wir beim Sekretariat H S. um einen dringenden Termin‘, wie er dem Tagebuch anvertraut. Er bekommt ihn. 26. Oktober, 18.30 Uhr. An jenem Abend überreichen O. und W. S. den Entwurf des Schreibens an die Finanzbehörden. 'Er führt für das Gespräch allein. Ich berichte über den zwischenzeitlichen Verlauf und unsere Einstellung. Er fragt, hört zu, äußert keine Meinung, lässt nichts durchblicken, was er denkt und ob und wie er zu handeln gedenkt. Ich verstehe das, will ja auch nicht drängen und ihn auf irgendeine Weise kompromittieren. Aber wissen soll er schon, wie aus unserer Sicht Sach- und Rechtslage sind.'“
10. „Am 12. November zitiert der Bankier im Tagebuch aus einem Gespräch mit einem Mitarbeiter.,Und dann kommt Herr W als Überbringer einer guten Nachricht. Die Zuständigen der Finanzbehörde haben zusammengesessen. Man sieht keine neuen Tatsachen und widerruft nicht die Kapitalertragssteuer-Erstattung.‘“
11. „Am Samstag, dem 19. November 2019, trifft O. bei einer Trauerfeier im H. Schauspielhaus auf O. S., so beschreibt er es im Tagebuch.,Hr Bürgermeister drücke ich vor der Saaltür die Hand und sage kurz 'danke'.‘“
12. „‘Mit H P. spreche ich den Besuch bei H S. planerisch durch‘, schreibt O. Anfang August 2016.,P will, daß Sch die Sache in die Hand nimmt.‘ K., so O. Ende August 2016, habe er 'freie Hand gegeben, einen Termin mit der Führung der BaFin zu vereinbaren. Ich hatte dann sogleich einen Leitfaden für das Gespräch formuliert‘.“
13. „‘K. ist ein Spender abgesprungen, ich gewähre die Hälfte: 13 000 Euro‘, schreibt C. O..
14. …
15. „‘K. berichtet, dass er nichts habe ausrichten können. Strikt gegen irgendwelche Hilfe sei das Finanzministerium‘, schreibt O..,Man werde den Fall wieder aufgreifen, sollte die S. das Ministerium übernehmen.‘“
16. „Die H. Finanzbehörde steht 'voll hinter uns', wird O. laut Tagebuch von ihr berichtet. Die Bank habe gute Klagechancen. 'Sie habe noch nie ein Ministerium so eine aggressive Stimmung gegenüber einem Unternehmen wie gegen uns gespürt. Sie müsse jetzt Stellung nehmen zu den zugelassenen Verjährungen 2008, 2009. Die Begründung der Entscheidung sei zusammengehauen, nicht haltbar, gäbe keinen Tatbestand wieder. Sie schäme sich. Das sei kein Rechtsstaat.'“
17. „Im Tagebuch klagt er: 'Das alles bedrückt und schränkt Arbeitslust und Lebensfreude ein.' Kurz darauf endet das Tagebuch.“
aus dem Artikel vom 4.9.2020 mit der Überschrift „Notizen aus der feinen Gesellschaft“ unter www. s..de.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 71.000 Euro und hinsichtlich Ziffer III. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Person (hier: ein Bankier), gegen die ermittelt wird und von der Steuerfahnder Tagebücher beschlagnahmt haben, kann durch die Mitteilung von Zitaten aus ihren Tagebüchern auf einer Internetseite in ihren Rechten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 353d Nr. 3 StGB verletzt worden sein. Daher kann der Person ein Unterlassungsanspruch zustehen.(Rn.36) 2. § 353d Nr. 3 StGB kann ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen.(Rn.37) 3. Bei Tagebüchern kann es sich um amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens handeln.(Rn.41) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, aus den Tagebüchern von Dr. C. O. zu zitieren bzw. zitieren zu lassen: 1. „‘Wieder das Warten und das Starren auf das Handy, schreibt er.“ 2. „‘H. S., …, ist pikiert ob des Siegs von Trump und dann: Schicken Sie das Schreiben ohne weitere Bemerkung an den Finanzsenator. Ich frage nichts, danke und lasse das Schreiben T. überbringen. Ich hoffe, daß sich das Abwickeln positiv deuten lässt.‘“ 3. „‘Die Zuständigen der Finanzbehörde haben zusammengesessen, (schreibt O..) Man sieht keine neuen Tatsachen und widerruft nicht die Kapitalertragssteuer-Erstattung.‘“ 4. „In diesen führt O. akribisch Buch, Verstöße gegen Gesetze kann er bei sich und seiner Bank keine erkennen.'Ich wusste wirklich nichts von den Doppelabtretungen', schreibt er im Februar 2016,,habe auch daran nie mitgewirkt.‘“ 5. Er wendet sich an A. P., S., einst H. Innensenator.,H P. armiere ich mit Unterlagen. Er wird das Gespräch mit H S. suchen. Der Fall hat politische Dimensionen‘, schreibt er im Juli 2016. 6. Im August 2016 berichtet ihm, P. vom Gespräch mit H S.. Der geht der Sache nach. Man hat gerühmt, daß die Bank für die Stadt vieles getan habe und wir ihr Beistand gegeben haben‘.“ 7. „Am 7. September kommt es laut Tagebuch zum ersten Treffen von O. und M. W.,beim Bürgermeister S.‘. Man trifft sich demnach um 18.45 Uhr im Büro des S.-Politikers. O. notiert: ,Er läßt mich spüren, daß er frühere Treffen mit mir in Erinnerung behalten hat, hört aufmerksam unseren Schilderungen zu und stellt kluge Fragen.‘ Ein paar Zeilen weiter: 'Ich verweise neben unserer positiven rechtlichen auch auf unsere miserable wirtschaftliche Situation. Wir bekommen nichts versprochen, erwarten, fordern das auch nicht. Jederzeit könnte ich mich melden, er erwarte das auch in dieser Angelegenheit. Wir diskutieren noch H. Themen, werden auch um Rat gefragt. Nach 11/2 stündigem Gespräch freundschaftlichste Verabschiedung.'“ 8. „Sie steht laut Tagebüchern 2016 im engen Austausch mit der Bank. Sie habe sich ,in unseren Fall hineingekniet und will uns Recht geben‘, so O., zur Vorsicht mahnen sie demnach dennoch.,Da jetzt das Papier den Hierarchieweg überstehen müßte, empfiehlt sie, politischen Beistand einzuholen. Ich telefoniere mit H P., der H S. unterrichtet.‘“ 9. O. sieht die Bank in Gefahr, wie er schreibt. Er wendet sich erneut an den Bürgermeister.,Auf Rat von P. bitten wir beim Sekretariat H S. um einen dringenden Termin‘, wie er dem Tagebuch anvertraut. Er bekommt ihn. 26. Oktober, 18.30 Uhr. An jenem Abend überreichen O. und W. S. den Entwurf des Schreibens an die Finanzbehörden. 'Er führt für das Gespräch allein. Ich berichte über den zwischenzeitlichen Verlauf und unsere Einstellung. Er fragt, hört zu, äußert keine Meinung, lässt nichts durchblicken, was er denkt und ob und wie er zu handeln gedenkt. Ich verstehe das, will ja auch nicht drängen und ihn auf irgendeine Weise kompromittieren. Aber wissen soll er schon, wie aus unserer Sicht Sach- und Rechtslage sind.'“ 10. „Am 12. November zitiert der Bankier im Tagebuch aus einem Gespräch mit einem Mitarbeiter.,Und dann kommt Herr W als Überbringer einer guten Nachricht. Die Zuständigen der Finanzbehörde haben zusammengesessen. Man sieht keine neuen Tatsachen und widerruft nicht die Kapitalertragssteuer-Erstattung.‘“ 11. „Am Samstag, dem 19. November 2019, trifft O. bei einer Trauerfeier im H. Schauspielhaus auf O. S., so beschreibt er es im Tagebuch.,Hr Bürgermeister drücke ich vor der Saaltür die Hand und sage kurz 'danke'.‘“ 12. „‘Mit H P. spreche ich den Besuch bei H S. planerisch durch‘, schreibt O. Anfang August 2016.,P will, daß Sch die Sache in die Hand nimmt.‘ K., so O. Ende August 2016, habe er 'freie Hand gegeben, einen Termin mit der Führung der BaFin zu vereinbaren. Ich hatte dann sogleich einen Leitfaden für das Gespräch formuliert‘.“ 13. „‘K. ist ein Spender abgesprungen, ich gewähre die Hälfte: 13 000 Euro‘, schreibt C. O.. 14. … 15. „‘K. berichtet, dass er nichts habe ausrichten können. Strikt gegen irgendwelche Hilfe sei das Finanzministerium‘, schreibt O..,Man werde den Fall wieder aufgreifen, sollte die S. das Ministerium übernehmen.‘“ 16. „Die H. Finanzbehörde steht 'voll hinter uns', wird O. laut Tagebuch von ihr berichtet. Die Bank habe gute Klagechancen. 'Sie habe noch nie ein Ministerium so eine aggressive Stimmung gegenüber einem Unternehmen wie gegen uns gespürt. Sie müsse jetzt Stellung nehmen zu den zugelassenen Verjährungen 2008, 2009. Die Begründung der Entscheidung sei zusammengehauen, nicht haltbar, gäbe keinen Tatbestand wieder. Sie schäme sich. Das sei kein Rechtsstaat.'“ 17. „Im Tagebuch klagt er: 'Das alles bedrückt und schränkt Arbeitslust und Lebensfreude ein.' Kurz darauf endet das Tagebuch.“ aus dem Artikel vom 4.9.2020 mit der Überschrift „Notizen aus der feinen Gesellschaft“ unter www. s..de. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 71.000 Euro und hinsichtlich Ziffer III. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss: Der Streitwert wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerungen zu Ziffer 1. bis 13. sowie 15. bis 17. zu (dazu 1.) hinsichtlich der Äußerung zu Ziffer 14. besteht dagegen kein Unterlassungsanspruch des Klägers (dazu 2.). 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der Ziffern 1. bis 13. sowie 15. bis 17. ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 353d Nr. 3 StGB zu, da die Mitteilung der streitgegenständlichen Zitate aus seinen Tagebüchern den Kläger in seinen Rechten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 353d Nr. 3 StGB verletzt. a. § 353d Nr. 3 StGB stellt im konkreten Fall ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 2.11.2020 (Az. 7 W 125/20) dazu ausgeführt: „Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, deren Schreiben vom 23. September 2020 der Antragsteller seinem Verfügungsantrag beigefügt hat, ist § 353 d Nr. 3 StGB im konkreten Fall ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für ein Schutzgesetz ist, dass das Gesetz den Schutz eines Rechtsguts sowie seines Inhabers bezweckt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass § 353 d Nr. 3 StGB u.a. die Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der vom Verfahren Betroffenen schützt (BVerfG, Beschl. V. 27.6.2014 – 2 BvR 429/12 –, Rn. 27, juris Beschl. V. 3.12.1985 – 1 BvL 15/84 – BVerfGE 71, 206-223, Rn. 39). Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gebietet Zurückhaltung in der Berichterstattung; das Verbot des § 353 d Nr. 3 StGB gewährt den vom Verfahren Betroffenen insoweit jedenfalls einen gewissen Schutz vor vorzeitiger Bloßstellung (BVerfG a.a.O.).“ Auf diese Ausführungen nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug. Den Schutz eines Anderen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB bezweckt die fragliche Norm dann, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Es kommt dabei nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes an sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird, intendiert hat (BGH NJW 2004, 356; Palandt-Sprau, BGB, 80. Auflage 2021, § 823 Rn. 58 m.w.Nw.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB dient der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten sowie dem Schutz des vom Verfahren Betroffenen vor vorzeitiger öffentlicher Bloßstellung und Vorverurteilung (BT-Drs. 7/1261 S. 23 BVerfG, Beschluss vom 3.12.1985, 1 BvL 15/84, Juris Rn. 7; BeckOK StGB/Heuchemer, 48. Ed. 1.11.2020, StGB § 353d Rn. 1). Somit intendiert die Vorschrift des § 353 Nr. 3 StGB auch den Schutz des Klägers als dem vom Strafverfahren Betroffenen. Eröffnet ist vorliegend auch der funktionale Schutzbereich des Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Danach muss der entstandene Schaden zu den Schäden gehören, die durch die Norm verhindert werden sollen, es muss also das Rechtsgut oder Rechtsinteresse verletzt sein, dass das Gesetz schützen will (Palandt, BGB, § 823 Rn. 59). Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die veröffentlichten Tagebuchauszüge inhaltlich nicht unmittelbar den Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger, namentlich Cum-Ex-Geschäfte der W. Bank und den Vorwurf der Steuerhinterziehung, sondern die Frage einer möglichen Einflussnahme der H. Politik auf eventuelle Rückforderungen der Steuerbehörden und damit einen zeitlich nachgelagerten Vorgang betreffen. Dies steht der Eröffnung des funktionalen Schutzbereichs jedoch nicht entgegen. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 353d Nr. 3 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, so dass es nicht auf eine tatsächlich eingetretene Beeinträchtigung des Verfahrens ankommt (MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019 Rn. 6, StGB § 353d Rn. 6). Zum anderen ist aber auch nicht auszuschließen, dass die in den streitgegenständlichen Textpassagen geschilderten Vorgänge doch für das gegen den Kläger geführte Strafverfahren von Relevanz sind, beispielsweise im Rahmen der Beurteilung eines etwaigen Nachtatverhaltens. Deshalb ist eine Einschränkung des funktionalen Schutzbereichs des § 353d Nr. 3 StGB vorliegend nicht angezeigt. b. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllt. Bei den Tagebüchern handelt es sich um amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens. Dazu hat das Hanseatische Oberlandesgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt: „Bei den Tagebüchern des Antragstellers, aus denen die Antragsgegnerin wörtlich zitiert, handelt es sich um amtliche Dokumente eines Strafverfahrens. Die Tagebücher wurden aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht K. erwirkten Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgericht K. beschlagnahmt. Der Umstand, dass es sich um private Aufzeichnungen des Antragstellers handelt, ändert nichts am Charakter eines 'amtlichen' Dokuments. Nach dem Gesetzestext ist auch die Veröffentlichung privater, aber für Zwecke des Strafverfahrens dienstliche Verwahrung genommene Urkunden tatbestandsmäßig (vgl. HansOLG Hamburg NStZ 1990, 283), sodass Privaturkunden ausreichen, die für die Zwecke des Strafverfahrens beschlagnahmt worden sind (BeckOK StGB/Heucheumer, 47. Ed. 1.8.2020, StGB 3 353d Rn. 5 m.w.Nw.).“ (HansOLG, Beschluss vom 2.11.2020, 7 W 125/20) Auch auf diese Ausführungen nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug. Sofern die Beklagte ausführt, dass private Tagebuchaufzeichnungen keine amtlichen Dokumente im Sinne des §353d Nr. 3 StGB seien, greift dieser Einwand nicht durch. Amtliche Schriftstücke im Sinne dieser Vorschrift sind vielmehr all jene Schriftstücke, die einem der genannten Verfahren zugeordnet werden können und von einer am Verfahren beteiligten Behörde herrühren bzw. in Auftrag gegeben wurden oder zu Zwecken des Verfahrens in den Gewahrsam einer am Verfahren mitwirkenden Behörde gelangt sind (MüKoStGB/Puschke, StGB § 353d Rn. 59). Durch die Beschlagnahme sind die Tagebücher damit amtliche Dokumente im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB geworden. Sofern sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger nicht dazu vortrage, um welches Strafverfahren es gehe, steht dies dem Anspruch auch nicht entgegen. Denn es ist unstreitig, dass die Staatsanwaltschaft K. gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung ermittelt und im Zuge dieser Ermittlungen seine Tagebücher beschlagnahmt wurden dies ergibt sich auch aus den von der Beklagten vorgelegten Presseberichten (Anlage B 1). Diese Informationen zum Strafverfahren reichen vorliegend aus. Auch der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise nicht Einsicht in die Original-Tagebücher, sondern in Abschriften davon genommen hat, steht der Annahme von amtlichen Schriftstücken nicht entgegen. Denn eine Mitteilung hieraus kann sich dennoch als eine Mitteilung des amtlichen Schriftstückes selbst darstellen (MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019, StGB § 353d Rn. 59). c. Diese amtlichen Dokumente hat die Beklagte in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt. Dazu das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 2.11.2021: „Die Antragsgegnerin hat auch 'wesentliche' Teile der Tagebücher mitgeteilt. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 353 d Nr. 3 StGB kommt es insoweit nicht auf die Länge des wiedergegebenen Abschnitts oder darauf an, ob ganze Textpassagen wörtlich mitgeteilt worden sind. Das Adjektiv 'wesentlich' bezieht sich auf für die Sache oder einen Beteiligten wichtige Teile (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 353d Rdnr. 9) und nicht auf die Länge des verlesenen Teils (vgl. OLG Brandenburg, Urt. V. 20.7.2016 – 53 Ss 3-16 (18/16), BeckRS 2016, 16216 Rn. 18, beck-online). Bei der Beurteilung, ob ein wesentlicher Teil eines Schriftstücks betroffen ist, kommt es entgegen anderen Auffassungen grundsätzlich auch nicht darauf an, ob der veröffentlichte Auszug prozessuale Bedeutung haben kann. Dieses folgt daraus, dass diese Frage auch bei einer öffentlichen Mitteilung des amtlichen Schriftstücks als Ganzes ohne Bedeutung ist (vgl. MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019, StGB § 353d Rn. 65 m.w.N.). Folglich ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von Belang, ob die mitgeteilten Tagebucheinträge den strafrechtlichen Vorwurf, möglicherweise strafbare Cum-Ex-Geschäfte begangen zu haben, berühren. Dafür spricht auch, dass § 353 d Nr. 3 StGB nicht nur den Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens, sondern auch andere vom Verfahren Betroffene vor vorzeitiger Veröffentlichung schützt (vgl. BVerfG a.a.O.). Vorliegend handelt es sich ohne Zweifel um für den Antragsteller wichtige Teile seiner Tagebücher, zumal er sich hier u.a. zu bedeutsamen Treffen mit hochrangigen Politikern äußert.“ Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für das vorliegende Hauptsacheverfahren. Der Einwand der Beklagten, dass die Frage der Wesentlichkeit gar nicht beurteilt werden könne, weil der Kläger nichts zum Umfang der Tagebücher vorgetragen habe, greift danach im Rahmen der Prüfung des § 353d Nr. 3 StGB genauso wenig durch wie das Argument, dass der zitierte Tagebuchinhalt für das Strafverfahren hier keineswegs wesentlich sein dürfte. Auf beide Aspekte kommt es im Rahmen der Prüfung des § 353 Nr. 3 StGB vor dem Hintergrund der weiten Auslegung dieser Vorschrift nicht an. Als unwesentlich im Sinne des § 353d Nr. 3 wird man jedenfalls nur solche Teile eines Schriftstücks ansehen können, die nebensächliche, belanglose Fragen oder reine Formalien behandeln (Vormbaum in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, Rn. 59). Da die zitierten Passagen aus den Tagebüchern des Klägers sich keineswegs nur auf da die belanglose Fragen oder reine Formalien beschränken, und für den Kläger bedeutsam sind, da sie gerade eine etwaige Rückforderung der Stadt wegen sog. Cum-Ex-Geschäfte zum Gegenstand haben, handelt es sich vorliegend um wesentliche Teile im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB. d. Die Veröffentlichung der Beklagten ist auch nicht gerechtfertigt, insbesondere erfolgt keine Rechtfertigung durch ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Hanseatische Oberlandesgericht führt dazu wie folgt aus: „Schließlich steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, dass an dem Inhalt der Mitteilungen ein außerordentlich hohes öffentliches Informationsinteresse besteht. Der Antragsgegnerin ist nämlich nicht verwehrt, den Inhalt der Eintragungen zu kommunizieren. Verboten ist lediglich, die Mitteilungen in wörtlicher Rede wiederzugeben. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 1985 (a.a.O., Rn. 48) ausgeführt, dass die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheiten durch die Vorschrift des § 353 d Nr. 3 StGB deshalb nur in geringem Ausmaß beschränkt werden. Insoweit macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass es auf eine Interessenabwägung insoweit nicht ankommt. Der Antragsgegnerin ist zwar einzuräumen, dass bei nicht wortgetreue Wiedergabe die Gefahr besteht, die Informationen zu verzerren oder unzutreffend zu interpretieren. Diese vermeidbare Gefahr ist indes nicht geeignet, das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen infrage zu stellen.“(HansOLG, Beschluss vom 2.11.2020, 7 W 125/20) Auf diese Ausführungen nimmt die Kammer umfänglich Bezug. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG als solches im Rahmen des § 353d Nr. 3 StGB keine Mitteilungsbefugnis, und zwar auch dann nicht, wenn über Verfahren von hoher oder gar höchster Bedeutung berichtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.12.1985, 1 BvL 15/84, Juris Rn. 49). Eine Rechtfertigung würde zudem voraussetzen, dass gerade die wörtliche Mitteilung das erforderliche Mittel ist (Schönke/Schröder/Perron/Hecker, 30. Aufl. 2019 Rn. 58, StGB § 353d Rn. 58), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch das von der Beklagten angeführte Streben nach Authentizität in der Berichterstattung rechtfertigt nicht die Erfüllung des Straftatbestandes des § 353d Nr. 3 StGB. Der Klage ist im Übrigen nicht entgegen zuhalten, dass Ziffer 3. und 10. des Klagantrags identisch sind, da der Kontext jeweils anders ist. Aus Sicht des Lesers erfolgt dies auch bewußt, da der Artikel ansonsten insoweit redundant wäre, womit der Rezipient bei der Beklagten nicht rechnet. 2. Kein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht jedoch hinsichtlich der Äußerung zu Ziffer 14. des Klagantrags. Denn diese Äußerung betrifft einen Tagebuch-Auszug, den der Kläger im Februar 2020 unstreitig über seine Anwälte in der B.-Zeitung als Abdruck der Original-Tagebuchseite hat veröffentlichen lassen (vgl. Anlage B 3). Zwar stellt die Einwilligung des Betroffenen im Rahmen des § 353d Nr. 3 StGB keinen Rechtfertigungsgrund dar. Da Rechtsgut des Tatbestandes des § 353d Nr. 3 StGB die Rechtspflege ist und Persönlichkeitsrechte nur als Reflex geschützt sind, kann hierüber weder vom Angeklagten noch von anderen Prozessbeteiligten disponiert werden, weshalb weder der Angeklagte in eine Veröffentlichung einwilligen noch Organe der Justiz (Staatsanwaltschaft, Gericht) diese genehmigen können (MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019, StGB § 353d Rn. 74). Vorliegend macht der Kläger aber über § 823 Abs. 2 BGB gerade einen eigenen Unterlassungsanspruch geltend auf Grundlage seiner als Reflex geschützten Persönlichkeitsrechte. Dieser Schutz erstreckt sich aber nicht auf solche Tagebuch-Passagen, die der Kläger zuvor selbst veröffentlicht hat; anderenfalls führte das zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass der Kläger über §§ 823 Abs. 2 BGB, 353d Nr. 3 StGB Unterlassungsansprüche bezüglich solcher Textpassagen erwirken könnte, die er zuvor selbst veröffentlicht hat. 3. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert. Die Beklagte hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen zu Ziffer 1. bis 13. sowie 15. bis 17. keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO und die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 3, 4 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Textberichterstattung in Anspruch, die Zitate aus seinem Tagebuch enthält. Der Kläger ist Bankier und war bis 2019 Aufsichtsratsvorsitzender der H. Privatbank M.M. W.. Die Staatsanwaltschaft K. ermittelt gegen ihn wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der sogenannten „Cum-Ex-Affäre“ (vgl. Anlagenkonvolut B 1). 2018 beschlagnahmen Steuerfahnder die Tagebücher des Klägers. Die Beklagte betreibt unter anderem die Internetseite www. s..de. Dort veröffentlichte sie am 4.9.2020 unter der Überschrift „Notizen aus der feinen Gesellschaft“ einen Artikel (Anlage K 1), der sich mit einer möglichen Einflussnahme der H. Politik auf Entscheidungen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit Steuerrückforderungen nach „Cum-Ex-Geschäften“ beschäftigt und die streitgegenständlichen Textpassagen enthält. Die Beklagte zitiert in diesem Artikel aus den Tagebüchern des Klägers, deren Inhalt sie nach der Beschlagnahme eingesehen hatte. Der in dem Artikel behandelte Verdacht ist Gegenstand eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses in H. (vgl. Artikel Anlage B 2). Bereits am 19.2.2020 war in der B.-Zeitung unter der Überschrift „Das soll der Skandal sein?“ ein Artikel (Anlage B 3) erschienen, in dem der Kläger eine Ablichtung der Tagebuchseite vom 10.11.2017 sowie den Wortlaut der streitgegenständlichen Textpassage zu Ziffer 14. veröffentlichte. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.9.2020 (Anlage K 2) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 23.9.2020 (Anlage K 3) ablehnte. Daraufhin beantragte der Kläger am 29.9.2020 beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az. 324 O 393/20), dem die Kammer mit Beschluss vom 8.10.2020 nur teilweise, und zwar hinsichtlich der Anträge 1, 2, 7, 16 und 17, stattgab. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers erließ das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2.11.2020 (Az. 7 W 125/20) die einstweilige Verfügung auch hinsichtlich der weiteren Anträge. Auf Antrag der Beklagten wurde dem Kläger Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Mitteilung der streitgegenständlichen Passagen seine Rechte aus §§ 823 Abs. 2 BGB, § 353d Nr. 3 StGB sowie sein Persönlichkeitsrecht verletzten. Die angegriffenen Passagen seien wesentliche Teile eines amtlichen Schriftstücks eines Strafverfahrens, die die Beklagte widerrechtlich öffentlich mitgeteilt habe. Der Tatbestand von § 353d Nr. 3 sei erfüllt, die Vorschrift sei im konkreten Fall auch ein geeignetes Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Die Staatsanwaltschaft K. habe dementsprechend auch ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Geheimnisverrats wegen der Weitergabe der Tagebücher und von Bestandteilen der Ermittlungsakten an Journalisten eingeleitet. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, aus den Tagebüchern von Dr. C. O. zu zitieren bzw. zitieren zu lassen: 1. „‘Wieder das Warten und das Starren auf das Handy, schreibt er.“ 2. „‘H. S., …, ist pikiert ob des Siegs von Trump und dann: Schicken Sie das Schreiben ohne weitere Bemerkung an den Finanzsenator. Ich frage nichts, danke und lasse das Schreiben T. überbringen. Ich hoffe, daß sich das Abwickeln positiv deuten lässt.‘“ 3. „‘Die Zuständigen der Finanzbehörde haben zusammengesessen, (schreibt O..) Man sieht keine neuen Tatsachen und widerruft nicht die Kapitalertragssteuer-Erstattung.‘“ 4. „In diesen führt O. akribisch Buch, Verstöße gegen Gesetze kann er bei sich und seiner Bank keine erkennen. 'Ich wusste wirklich nichts von den Doppelabtretungen', schreibt er im Februar 2016,,habe auch daran nie mitgewirkt.‘“ 5. Er wendet sich an A. P., S., einst H. Innensenator.,H P. armiere ich mit Unterlagen. Er wird das Gespräch mit H S. suchen. Der Fall hat politische Dimensionen‘, schreibt er im Juli 2016.; 6. Im August 2016 berichtet ihm, P. vom Gespräch mit H S.. Der geht der Sache nach. Man hat gerühmt, daß die Bank für die Stadt vieles getan habe und wir ihr Beistand gegeben haben‘.“ 7. „Am 7. September kommt es laut Tagebuch zum ersten Treffen von O. und M. W.,beim Bürgermeister S.‘. Man trifft sich demnach um 18.45 Uhr im Büro des S.-Politikers. O. notiert: ,Er läßt mich spüren, daß er frühere Treffen mit mir in Erinnerung behalten hat, hört aufmerksam unseren Schilderungen zu und stellt kluge Fragen.‘ Ein paar Zeilen weiter: 'Ich verweise neben unserer positiven rechtlichen auch auf unsere miserable wirtschaftliche Situation. Wir bekommen nichts versprochen, erwarten, fordern das auch nicht. Jederzeit könnte ich mich melden, er erwarte das auch in dieser Angelegenheit. Wir diskutieren noch H. Themen, werden auch um Rat gefragt. Nach 11/2 stündigem Gespräch freundschaftlichste Verabschiedung.'“ 8. „Sie steht laut Tagebüchern 2016 im engen Austausch mit der Bank. Sie habe sich ,in unseren Fall hineingekniet und will uns Recht geben‘, so O., zur Vorsicht mahnen sie demnach dennoch.,Da jetzt das Papier den Hierarchieweg überstehen müßte, empfiehlt sie, politischen Beistand einzuholen. Ich telefoniere mit H P., der H S. unterrichtet.‘“ 9. O. sieht die Bank in Gefahr, wie er schreibt. Er wendet sich erneut an den Bürgermeister.,Auf Rat von P. bitten wir beim Sekretariat H S. um einen dringenden Termin‘, wie er dem Tagebuch anvertraut. Er bekommt ihn. 26. Oktober, 18.30 Uhr. An jenem Abend überreichen O. und W. S. den Entwurf des Schreibens an die Finanzbehörden.,Er führt für das Gespräch allein. Ich berichte über den zwischenzeitlichen Verlauf und unsere Einstellung. Er fragt, hört zu, äußert keine Meinung, lässt nichts durchblicken, was er denkt und ob und wie er zu handeln gedenkt. Ich verstehe das, will ja auch nicht drängen und ihn auf irgendeine Weise kompromittieren. Aber wissen soll er schon, wie aus unserer Sicht Sach- und Rechtslage sind.‘“ 10. „Am 12. November zitiert der Bankier im Tagebuch aus einem Gespräch mit einem Mitarbeiter.,Und dann kommt Herr W als Überbringer einer guten Nachricht. Die Zuständigen der Finanzbehörde haben zusammengesessen. Man sieht keine neuen Tatsachen und widerruft nicht die Kapitalertragssteuer-Erstattung.‘“ 11. „Am Samstag, dem 19. November 2019, trifft O. bei einer Trauerfeier im H. Schauspielhaus auf O. S., so beschreibt er es im Tagebuch.,Hr Bürgermeister drücke ich vor der Saaltür die Hand und sage kurz 'danke'.‘“ 12. „‘Mit H P. spreche ich den Besuch bei H S. planerisch durch‘, schreibt O. Anfang August 2016.,P will, daß Sch die Sache in die Hand nimmt.‘ K., so O. Ende August 2016, habe er 'freie Hand gegeben, einen Termin mit der Führung der BaFin zu vereinbaren. Ich hatte dann sogleich einen Leitfaden für das Gespräch formuliert'.“ 13. „‘K. ist ein Spender abgesprungen, ich gewähre die Hälfte: 13 000 Euro‘, schreibt C. O.. 14. „‘Pünktlich treffen wir um 17.00 in seinem Bürgermeister-Amtszimmer zusammen‘, so O..,Es ist jetzt mit hellem Blauteppich ausgelegt. Kein Schreibtisch. Erst Plaudern … Dann berichte ich vom Sachstand bei Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft. Ich meine, sein zurückhaltendes Verhalten so auslegen zu können, dass wir uns keine Sorgen zu machen brauchen.‘“ 15. „‘K. berichtet, dass er nichts habe ausrichten können. Strikt gegen irgendwelche Hilfe sei das Finanzministerium‘, schreibt O.. 'Man werde den Fall wieder aufgreifen, sollte die S. das Ministerium übernehmen.'“ 16. „Die H. Finanzbehörde steht 'voll hinter uns', wird O. laut Tagebuch von ihr berichtet. Die Bank habe gute Klagechancen.,Sie habe noch nie ein Ministerium so eine aggressive Stimmung gegenüber einem Unternehmen wie gegen uns gespürt. Sie müsse jetzt Stellung nehmen zu den zugelassenen Verjährungen 2008, 2009. Die Begründung der Entscheidung sei zusammengehauen, nicht haltbar, gäbe keinen Tatbestand wieder. Sie schäme sich. Das sei kein Rechtsstaat.‘“ 17. „Im Tagebuch klagt er: 'Das alles bedrückt und schränkt Arbeitslust und Lebensfreude ein.' Kurz darauf endet das Tagebuch.“ aus dem Artikel vom 4.9.2020 mit der Überschrift „Notizen aus der feinen Gesellschaft“ unter www. s..de. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass die Klage bereits teilweise unzulässig sei, da der Kläger in den Klageanträgen zu Ziffer 3. und 10. die Untersagung einer identischen Äußerung fordere. Weiterhin sei § 353d Nr. 3 StGB im konkreten Fall kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Das Bundesverfassungsgericht rechtfertige das in § 353d Nr. 3 StGB enthaltene Verbot damit, dass durch eine wörtliche Wiedergabe der Dokumente der Eindruck amtlicher Authentizität erweckt werde (BVerfG NJW 1986, 1239 Rn. 53; NJW 2014, 2777 Rn. 30f.). Eine solche Gefahr könne sich hier aber gar nicht verwirklichen, da privaten Tagebucheinträgen schon gar keine amtliche Authentizität zugeschrieben werden könne. Zudem behandele der streitgegenständliche Artikel nicht ein etwaiges gegen den Kläger geführtes Strafverfahren, sondern gehe der Frage nach, ob sich durch die Tagebucheinträge des Klägers eine politische Einflussnahme von Herrn S. oder anderen H. Politikern beweisen lasse. Die Tagebucheinträge seien in dieser Hinsicht ein reiner „Zufallsfund“. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Tatbestand von § 353d StGB nicht erfüllt sei. Bei den Tagebüchern handele es sich schon nicht um amtliche Dokumente; private Schriftstücke würden nicht allein dadurch amtlich, dass sie von der Behörde (z.B. durch Beschlagnahme) zu den Strafakten genommen würden. Die Klage sei unschlüssig, da der Kläger nicht vortrage, in welchem Strafverfahren seine Tagebücher amtliche Dokumente sein sollten, in welcher Form er an einem solchen Strafverfahren beteiligt sein solle und was die strafrechtlichen Vorwürfe in einem solchen Verfahren sein sollten. Zudem trage der Kläger nicht zum Umfang der Einträge in seine Tagebücher vor, was für die Beurteilung der Wiedergabe „in wesentlichen Teilen“ aber erforderlich sei. Wesentliche Teile seien nur dann veröffentlicht, wenn sie gerade den Kerninhalt des Dokuments verkörperten und wesentliche Aspekte des Gesamtinhalts der amtlichen Schriftstücke zum Ausdruck brächten. Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung sei aber gerade nicht ein Strafverfahren zur „Cum-Ex-Affäre“, sondern der im Raum stehende Verdacht einer Einflussnahme der H. Politik auf die Finanzbehörden. Sie, die Beklagte, könne sich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB analog) sowie auf die allgemeinen Rechtfertigungsgründe (§ 34 StGB) berufen. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung müssten die Persönlichkeitsrechte des Klägers hinter der für sie streitenden Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit zurücktreten. Die Frage, ob O. S. als H. Erster Bürgermeister Einfluss auf Entscheidungen der Steuerbehörden genommen habe und in welcher Form er sich zu diesen Vorwürfen äußere, sei ein höchst aktuelles politisches Thema von überragendem öffentlichem Informationsinteresse. Gerade die wortgetreue Wiedergabe sei notwendig, um mögliche Verzerrungen und unzutreffende Interpretationen zu vermeiden. Dementsprechend habe auch der Kläger für die Veröffentlichung in der B.-Zeitung einen Auszug aus seinen Tagebüchern im Wortlaut veröffentlicht. Die wiedergegebenen Tagebuchauszüge enthielten keinerlei persönliche oder private Details in Bezug auf den Kläger, sondern erschöpften sich in Inhalten über dessen öffentlichkeitsrelevante Stellung und seien so gut wie ausschließlich nachrichtliche Dokumentationen von Vorgängen ohne jedwede persönliche Wertung. Der Kläger habe schließlich durch die Veröffentlichung in der B.-Zeitung freiwillig Auszüge aus seinen Tagebüchern einem Millionenpublikum zur Kenntnis gebracht und so das Schutzniveau seiner Aufzeichnung in erheblichem Maße abgesenkt, in dem er bei seiner Veröffentlichung auf den Schutz seines Persönlichkeitsrechts verzichtet habe. Selbst wenn das Einverständnis des Betroffenen für die Frage der Strafbarkeit nach § 353d Nr. 3 StGB unerheblich sei, könne dies aber nicht für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 353d Nr. 3 StGB gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2021 Bezug genommen.