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Urteil

324 O 139/21

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0730.324O139.21.00
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Leitsätze
1. § 353d Nr. 3 StGB stellt für die vom Strafverfahren Betroffenen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar.(Rn.86) (Rn.87) 2. Die Veröffentlichung privater, aber für Zwecke des Strafverfahrens in dienstliche Verwahrung genommene Urkunden sind tatbestandsmäßig i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB, so dass Privaturkunden ausreichen, die für die Zwecke des Strafverfahrens beschlagnahmt worden sind.(Rn.91) 3. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf solche Tagebuch-Passagen, die der Betroffene zuvor selbst veröffentlicht hat.(Rn.104)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, aus den Tagebüchern von Dr. C. O. wie folgt zu zitieren bzw. zitieren zu lassen: 1. „TAGEBUCH vom 21.03.2016: ‚A. k. d. n. e. T. m. H. K. u. H. P. z.. (...)B. s. z. H. b.. (...)T. i. d. H. u. d. R. d. V..‘; und/oder 2. „TAGEBUCH vom 8.4.2016: ‚P. i. m. e., n. e., s. s. u. l. u. A. z. v., n. z. f. e..‘“; und/oder 3. „TAGEBUCH: ‚S. h. j. e. B. ü. .... M. € v.. M. w. a. n. d. B. d. B. g. w.. D. f. m. i. d. G. (...)‘“; und/oder 4. „TAGEBUCH vom 18.-22.07.2016 ‚H. P. a. i. m. U.. E. w. d. G. m. H. S. s.. D. F. h. p. D..‘“; und/oder 5. „TAGEBUCH vom 3.8.2016: ‚M. H. P. s. i. d. B. b. H. S. p. d.. [...]P. w., d. S. d. S. i. d. H. n..‘“; und/oder 6. „TAGEBUCH vom 4.8.2016: ‚A. D., d. .... . A., b. H. P. v. G. m. H. S.. D. g. d. S. n..‘“; und/oder 7. „TAGEBUCH vom 05.08.2016: ‚K. w. n. L. d. U. m. d. L. d. B. o. m. d. B. s., u. d. B. a. d. G. z. n..‘“; und/oder 8. „TAGEBUCH vom 26.08.2016: ‚I. b. u. e.. W. p. N. a. e. F.. M. t. m. F..‘“; und/oder 9. (…) 10. „TAGEBUCH vom 29.09.2016: ‚D. j. d. P. d. H. ü. m., e. s., p. B. e..‘“; und/oder 11. „TAGEBUCH vom 29.09.2016: ‚I. t. m. H. P., d. S. u..‘“; und/oder 12. „TAGEBUCH vom 7.10.2016: ‚D. P. m. e.. S. b.. W. s. k.. (...)‘“; und/oder 13. „TAGEBUCH vom 07.10.2016: ‚A. R. v. H. P. b. w. b. S. v. H. S. u. e. d. T..‘“; und/oder 14. „TAGEBUCH vom 14.10.2016 ‚H. K. w. v. u. T. m. S. s.. Z. U. m. i. w. g. (...). D. w. s. H. K. u. e. A. o. e. V. b..‘“; 15. (…) 16. „TAGEBUCH vom 9.11.2016: ‚H. S. i. p. o. d. S. v. T. u. d.: S. S. d. S. o. w. B. a. d. F..‘; und/oder 17. „TAGEBUCH vom 9.11.2016: ‚I. f. n., d. u. l. d. S. T. ü.. I. h., d. s. d. A. p. d. l..‘“; und/oder 18. „TAGEBUCH vom 22.12.2016: ‚D., d. .... . D., e. L. m. H. P. u. H. K. a. D. f. d. H.. W. p. a. ü. a. D. a..‘“; und/oder 19. „TAGEBUCH vom 07.09.2017: ‚K. i. e. S. a., i. g. d. H.: €.... .‘“; und/oder 20. (…) 21. „TAGEBUCH vom 14.12.2017: ‚W. h. g. K.. D. g. F. H. s. d. M., W. h. s. n. z. S. k. l.. (...)S. s. s.. D. s. k. R..‘“ wie geschehen i. d. Sendung „P.“ vom 03.09.2020. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/7 und die Beklagte 6/7. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick zu I. für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 90.000,--, im Übrigen hinsichtlich der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet; Beschluss: Der Streitwert wird auf € 105.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 353d Nr. 3 StGB stellt für die vom Strafverfahren Betroffenen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar.(Rn.86) (Rn.87) 2. Die Veröffentlichung privater, aber für Zwecke des Strafverfahrens in dienstliche Verwahrung genommene Urkunden sind tatbestandsmäßig i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB, so dass Privaturkunden ausreichen, die für die Zwecke des Strafverfahrens beschlagnahmt worden sind.(Rn.91) 3. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf solche Tagebuch-Passagen, die der Betroffene zuvor selbst veröffentlicht hat.(Rn.104) I. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, aus den Tagebüchern von Dr. C. O. wie folgt zu zitieren bzw. zitieren zu lassen: 1. „TAGEBUCH vom 21.03.2016: ‚A. k. d. n. e. T. m. H. K. u. H. P. z.. (...)B. s. z. H. b.. (...)T. i. d. H. u. d. R. d. V..‘; und/oder 2. „TAGEBUCH vom 8.4.2016: ‚P. i. m. e., n. e., s. s. u. l. u. A. z. v., n. z. f. e..‘“; und/oder 3. „TAGEBUCH: ‚S. h. j. e. B. ü. .... M. € v.. M. w. a. n. d. B. d. B. g. w.. D. f. m. i. d. G. (...)‘“; und/oder 4. „TAGEBUCH vom 18.-22.07.2016 ‚H. P. a. i. m. U.. E. w. d. G. m. H. S. s.. D. F. h. p. D..‘“; und/oder 5. „TAGEBUCH vom 3.8.2016: ‚M. H. P. s. i. d. B. b. H. S. p. d.. [...]P. w., d. S. d. S. i. d. H. n..‘“; und/oder 6. „TAGEBUCH vom 4.8.2016: ‚A. D., d. .... . A., b. H. P. v. G. m. H. S.. D. g. d. S. n..‘“; und/oder 7. „TAGEBUCH vom 05.08.2016: ‚K. w. n. L. d. U. m. d. L. d. B. o. m. d. B. s., u. d. B. a. d. G. z. n..‘“; und/oder 8. „TAGEBUCH vom 26.08.2016: ‚I. b. u. e.. W. p. N. a. e. F.. M. t. m. F..‘“; und/oder 9. (…) 10. „TAGEBUCH vom 29.09.2016: ‚D. j. d. P. d. H. ü. m., e. s., p. B. e..‘“; und/oder 11. „TAGEBUCH vom 29.09.2016: ‚I. t. m. H. P., d. S. u..‘“; und/oder 12. „TAGEBUCH vom 7.10.2016: ‚D. P. m. e.. S. b.. W. s. k.. (...)‘“; und/oder 13. „TAGEBUCH vom 07.10.2016: ‚A. R. v. H. P. b. w. b. S. v. H. S. u. e. d. T..‘“; und/oder 14. „TAGEBUCH vom 14.10.2016 ‚H. K. w. v. u. T. m. S. s.. Z. U. m. i. w. g. (...). D. w. s. H. K. u. e. A. o. e. V. b..‘“; 15. (…) 16. „TAGEBUCH vom 9.11.2016: ‚H. S. i. p. o. d. S. v. T. u. d.: S. S. d. S. o. w. B. a. d. F..‘; und/oder 17. „TAGEBUCH vom 9.11.2016: ‚I. f. n., d. u. l. d. S. T. ü.. I. h., d. s. d. A. p. d. l..‘“; und/oder 18. „TAGEBUCH vom 22.12.2016: ‚D., d. .... . D., e. L. m. H. P. u. H. K. a. D. f. d. H.. W. p. a. ü. a. D. a..‘“; und/oder 19. „TAGEBUCH vom 07.09.2017: ‚K. i. e. S. a., i. g. d. H.: €.... .‘“; und/oder 20. (…) 21. „TAGEBUCH vom 14.12.2017: ‚W. h. g. K.. D. g. F. H. s. d. M., W. h. s. n. z. S. k. l.. (...)S. s. s.. D. s. k. R..‘“ wie geschehen i. d. Sendung „P.“ vom 03.09.2020. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/7 und die Beklagte 6/7. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick zu I. für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 90.000,--, im Übrigen hinsichtlich der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet; Beschluss: Der Streitwert wird auf € 105.000,-- festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der Ziffern 1 bis 8, 10 bis 14, 16 bis 19 sowie 21 des Klagantrags ein Unterlassungsanspruch zu (dazu unter 1.). Zur Klarstellung hat die Kammer die konkrete Verletzungsform in den Tenor mit aufgenommen. Bezüglich Ziffern 9, 15 und 20 des Klagantrags besteht kein Unterlassungsanspruch (dazu unter 2.). 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der Ziffern der Ziffern 1 bis 8, 10 bis 14, 16 bis 19 sowie 21 des Klagantrags nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 353d Nr. 3 StGB ein Unterlassungsanspruch zu, da die Mitteilung der streitgegenständlichen Zitate aus seinen Tagebüchern ihn in seinen Rechten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 353d Nr. 3 StGB verletzt. a) § 353d Nr. 3 StGB stellt im konkreten Fall ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 02.11.2020 (Az. 7 W 125/20) dazu ausgeführt: „Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, deren Schreiben vom 23. September 2020 der Antragsteller seinem Verfügungsantrag beigefügt hat, ist § 353 d Nr. 3 StGB im konkreten Fall ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für ein Schutzgesetz ist, dass das Gesetz den Schutz eines Rechtsguts sowie seines Inhabers bezweckt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass § 353 d Nr. 3 StGB u.a. die Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der vom Verfahren Betroffenen schützt (BVerfG, Beschl. V. 27.6.2014 – 2 BvR 429/12 –, Rn. 27, juris Beschl. V. 3.12.1985 – 1 BvL 15/84 – BVerfGE 71, 206-223, Rn. 39). Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gebietet Zurückhaltung in der Berichterstattung; das Verbot des § 353 d Nr. 3 StGB gewährt den vom Verfahren Betroffenen insoweit jedenfalls einen gewissen Schutz vor vorzeitiger Bloßstellung (BVerfG a.a.O.).“ Auf diese Ausführungen nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug. Den Schutz eines anderen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB bezweckt die fragliche Norm dann, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Es kommt dabei nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes an sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird, intendiert hat (BGH NJW 2004, 356; Palandt-Sprau, BGB, 80. Auflage 2021, § 823 Rn. 58 m.w.Nw.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB dient der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten sowie dem Schutz des vom Verfahren Betroffenen vor vorzeitiger öffentlicher Bloßstellung und Vorverurteilung (BT-Drs. 7/1261 S. 23; BVerfG, Beschluss vom 3.12.1985, 1 BvL 15/84, Juris Rn. 7; BeckOK StGB/Heuchemer, 48. Ed. 1.11.2020, StGB § 353d Rn. 1). Somit intendiert die Vorschrift des § 353 Nr. 3 StGB auch den Schutz des Klägers als dem vom Strafverfahren Betroffenen. Auch der funktionale Schutzbereich des Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist vorliegend eröffnet. Danach muss der entstandene Schaden zu den Schäden gehören, die durch die Norm verhindert werden sollen, es muss also das Rechtsgut oder Rechtsinteresse verletzt sein, dass das Gesetz schützen will (Palandt, BGB, § 823 Rn. 59). Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die veröffentlichten Tagebuchauszüge inhaltlich nicht unmittelbar den Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger, namentlich C.- E.-Geschäfte der W. Bank und den Vorwurf der Steuerhinterziehung, sondern die Frage einer möglichen Einflussnahme der H. Politik auf eventuelle Rückforderungen der Steuerbehörden und damit einen zeitlich nachgelagerten Vorgang betreffen. Dies steht der Eröffnung des funktionalen Schutzbereichs jedoch nicht entgegen. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 353d Nr. 3 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, so dass es nicht auf eine tatsächlich eingetretene Beeinträchtigung des Verfahrens ankommt (MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019 Rn. 6, StGB § 353d Rn. 6). Zum anderen ist aber auch nicht auszuschließen, dass die in den streitgegenständlichen Textpassagen geschilderten Vorgänge doch für das gegen den Kläger geführte Strafverfahren von Relevanz sind, beispielsweise im Rahmen der Beurteilung eines etwaigen Nachtatverhaltens. Deshalb ist eine Einschränkung des funktionalen Schutzbereichs des § 353d Nr. 3 StGB vorliegend nicht angezeigt. Daher sind auch die Tagebücher ab 2015 erfasst. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllt. Bei den Tagebüchern handelt es sich um amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens. Dazu hat das Hanseatische Oberlandesgericht im vorbezeichneten einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschluss vom 02.11.2020, 7 W 125/20) ausgeführt: „Bei den Tagebüchern des Antragstellers, aus denen die Antragsgegnerin wörtlich zitiert, handelt es sich um amtliche Dokumente eines Strafverfahrens. Die Tagebücher wurden aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht K. erwirkten Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgericht K. beschlagnahmt. Der Umstand, dass es sich um private Aufzeichnungen des Antragstellers handelt, ändert nichts am Charakter eines 'amtlichen' Dokuments. Nach dem Gesetzestext ist auch die Veröffentlichung privater, aber für Zwecke des Strafverfahrens dienstliche Verwahrung genommene Urkunden tatbestandsmäßig (vgl. HansOLG Hamburg NStZ 1990, 283), sodass Privaturkunden ausreichen, die für die Zwecke des Strafverfahrens beschlagnahmt worden sind (BeckOK StGB/Heucheumer, 47. Ed. 1.8.2020, StGB 3 353d Rn. 5 m.w.Nw.).“ Auch auf diese Ausführungen nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug. Sofern die Beklagte ausführt, dass private Tagebuchaufzeichnungen keine amtlichen Dokumente im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB seien, greift dieser Einwand nicht durch. Amtliche Schriftstücke im Sinne dieser Vorschrift sind vielmehr all jene Schriftstücke, die einem der genannten Verfahren zugeordnet werden können und von einer am Verfahren beteiligten Behörde herrühren bzw. in Auftrag gegeben wurden oder zu Zwecken des Verfahrens in den Gewahrsam einer am Verfahren mitwirkenden Behörde gelangt sind (MüKoStGB/Puschke, StGB § 353d Rn. 59). Durch die Beschlagnahme sind die Tagebücher damit amtliche Dokumente im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB geworden. Auch der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise nicht Einsicht in die Original-Tagebücher, sondern in Abschriften davon genommen hat, steht der Annahme von amtlichen Schriftstücken nicht entgegen. Denn eine Mitteilung hieraus kann sich dennoch als eine Mitteilung des amtlichen Schriftstückes selbst darstellen (MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019, StGB § 353d Rn. 59). c) Diese amtlichen Dokumente hat die Beklagte in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt. Dazu das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 02.11.2021: „Die Antragsgegnerin hat auch 'wesentliche' Teile der Tagebücher mitgeteilt. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 353 d Nr. 3 StGB kommt es insoweit nicht auf die Länge des wiedergegebenen Abschnitts oder darauf an, ob ganze Textpassagen wörtlich mitgeteilt worden sind. Das Adjektiv 'wesentlich' bezieht sich auf für die Sache oder einen Beteiligten wichtige Teile (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 353d Rdnr. 9) und nicht auf die Länge des verlesenen Teils (vgl. OLG Brandenburg, Urt. V. 20.7.2016 – 53 Ss 3-16 (18/16), BeckRS 2016, 16216 Rn. 18, beck-online). Bei der Beurteilung, ob ein wesentlicher Teil eines Schriftstücks betroffen ist, kommt es entgegen anderen Auffassungen grundsätzlich auch nicht darauf an, ob der veröffentlichte Auszug prozessuale Bedeutung haben kann. Dieses folgt daraus, dass diese Frage auch bei einer öffentlichen Mitteilung des amtlichen Schriftstücks als Ganzes ohne Bedeutung ist (vgl. MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019, StGB § 353d Rn. 65 m.w.N.). Folglich ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von Belang, ob die mitgeteilten Tagebucheinträge den strafrechtlichen Vorwurf, möglicherweise strafbare C.- E.-Geschäfte begangen zu haben, berühren. Dafür spricht auch, dass § 353 d Nr. 3 StGB nicht nur den Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens, sondern auch andere vom Verfahren Betroffene vor vorzeitiger Veröffentlichung schützt (vgl. BVerfG a.a.O.). Vorliegend handelt es sich ohne Zweifel um für den Antragsteller wichtige Teile seiner Tagebücher, zumal er sich hier u.a. zu bedeutsamen Treffen mit hochrangigen Politikern äußert.“ Diese Erwägungen gelten entsprechend für das vorliegende Verfahren. Der Einwand der Beklagten greift nicht durch, dass der zitierte Tagebuchinhalt für das Strafverfahren keineswegs wesentlich sein dürfte. Auf beide Aspekte kommt es im Rahmen der Prüfung des § 353 Nr. 3 StGB vor dem Hintergrund der weiten Auslegung dieser Vorschrift nicht an. Als unwesentlich im Sinne des § 353d Nr. 3 wird man jedenfalls nur solche Teile eines Schriftstücks ansehen können, die nebensächliche, belanglose Fragen oder reine Formalien behandeln (Vormbaum in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 353d Rn. 59). Da die zitierten Passagen aus den Tagebüchern des Klägers sich keineswegs nur auf belanglose Fragen oder reine Formalien beschränken, und für den Kläger bedeutsam sind, handelt es sich vorliegend um wesentliche Teile im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB. d) Die Mitteilung der fraglichen Zitate durch die Beklagte geschah auch, bevor diese i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind. Die Beklagte kann insoweit nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass in dem Strafverfahren gegen den früheren Generalbevollmächtigten der XY. Bank vor dem Landgericht B. mehrere Tagebucheinträge des Klägers in der Verhandlung verlesen und per Beamer im Saal gezeigt worden seien. Denn dieser Vortrag l. offen, ob gerade eine oder mehrere der hier streitgegenständlichen im Rahmen des Strafverfahrens in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind. e) Die Veröffentlichung der Beklagten ist auch nicht gerechtfertigt. Insbesondere besteht keine Rechtfertigung durch ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Hanseatische Oberlandesgericht führt dazu in seinem Beschluss vom 02.11.2020 wie folgt aus: „Schließlich steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, dass an dem Inhalt der Mitteilungen ein außerordentlich hohes öffentliches Informationsinteresse besteht. Der Antragsgegnerin ist nämlich nicht verwehrt, den Inhalt der Eintragungen zu kommunizieren. Verboten ist lediglich, die Mitteilungen in wörtlicher Rede wiederzugeben. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 1985 (a.a.O., Rn. 48) ausgeführt, dass die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheiten durch die Vorschrift des § 353 d Nr. 3 StGB deshalb nur in geringem Ausmaß beschränkt werden. Insoweit macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass es auf eine Interessenabwägung insoweit nicht ankommt. Der Antragsgegnerin ist zwar einzuräumen, dass bei nicht wortgetreue Wiedergabe die Gefahr besteht, die Informationen zu verzerren oder unzutreffend zu interpretieren. Diese vermeidbare Gefahr ist indes nicht geeignet, das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen infrage zu stellen.“ Auch auf diese Ausführungen nimmt die Kammer umfänglich Bezug. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG als solches im Rahmen des § 353d Nr. 3 StGB keine Mitteilungsbefugnis, und zwar auch dann nicht, wenn über Verfahren von hoher oder gar höchster Bedeutung berichtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1985, 1 BvL 15/84, Juris Rn. 49). Eine Rechtfertigung würde zudem voraussetzen, dass gerade die wörtliche Mitteilung das erforderliche Mittel ist (Schönke/Schröder/Perron/Hecker, 30. Aufl. 2019 Rn. 58, StGB § 353d Rn. 58), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch das von der Beklagten angeführte Streben nach Authentizität in der Berichterstattung rechtfertigt nicht die Erfüllung des Straftatbestandes des § 353d Nr. 3 StGB. Damit bedarf es im Einklang mit der Auffassung des HansOLG keiner näheren Abwägung der betroffenen Interessen, nachdem § 353d Nr. 3 StGB als verwirklicht anzusehen ist. f) Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche und durch die rechtswidrige Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr. Weder hat die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben noch sind sonst Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. 2. Kein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht jedoch hinsichtlich der Äußerungen zu Ziffern 9, 15 und 20 des Klagantrags. a) Die Anträge zu den Ziffern 9 und 15 sind nicht begründet. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren die betreffenden Tagebucheintragungen unstreitig im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss verlesen und damit bereits i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB in öffentlicher Verhandlung erörtert worden. Dabei ist nach vorzugswürdiger Ansicht unschädlich, dass die Verlesung nicht im Ausgangsverfahren erfolgte, also in dem von der Staatsanwaltschaft K. gegen den Kläger betriebenen Ermittlungsverfahren (vgl. (NK-StGB/Lothar Kuhlen, 5. Aufl. 2017, StGB § 353d Rn. 33 m.w.N.). Es ist auch davon auszugehen, dass die Verlesung der Einträge durch einen Anwalt des Klägers – und damit mit dessen Einverständnis – erfolgte, so dass aufgrund der insoweit anzunehmenden Selbstöffnung des Klägers eine noch vorzunehmende Abwägung der betroffenen Interessen zu Ungunsten des Klägers ausfällt. b) Der Antrag zu Ziffer 20 ist nicht begründet. Die fragliche Äußerung stellt einen Tagebuch-Auszug dar, den der Kläger im Februar 2020 unstreitig über seine Anwälte u.a. in der H. Morgenpost als Abdruck der Original-Tagebuchseite hat veröffentlichen lassen (vgl. Anlage B 5). Zwar stellt die Einwilligung des Betroffenen im Rahmen des § 353d Nr. 3 StGB keinen Rechtfertigungsgrund dar. Da das Rechtsgut des Tatbestands des § 353d Nr. 3 StGB die Rechtspflege ist und Persönlichkeitsrechte nur als Reflex geschützt sind, kann hierüber weder vom Angeklagten noch von anderen Prozessbeteiligten disponiert werden. Daher können weder der Angeklagte in eine Veröffentlichung einwilligen noch Organe der Justiz (Staatsanwaltschaft, Gericht) diese genehmigen (MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019, StGB § 353d Rn. 74). Vorliegend macht der Kläger aber über § 823 Abs. 2 BGB auf Grundlage seiner als Reflex geschützten Persönlichkeitsrechte gerade einen eigenen Unterlassungsanspruch geltend. Dieser Schutz erstreckt sich aber nicht auf solche Tagebuch-Passagen, die der Kläger zuvor selbst veröffentlicht hat; anderenfalls führte das zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass der Kläger über §§ 823 Abs. 2 BGB, 353d Nr. 3 StGB Unterlassungsansprüche bezüglich solcher Textpassagen erwirken könnte, die er zuvor selbst veröffentlicht hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Zitaten aus seinem Tagebuch in Anspruch, die im Rahmen einer Fernsehsendung der Beklagten wiedergegeben wurden. Der Kläger ist Bankier und war bis 2019 Aufsichtsratsvorsitzender der H. Bank Z..Z.. XY.. Er ist Träger der Ehrennadel der Handelskammer H.. Die Staatsanwaltschaft K. ermittelt gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der sogenannten „C.- E.-Affäre“. 2018 beschlagnahmen Steuerfahnder die Tagebücher des Klägers. Die Beklagte strahlt unter anderem die Sendung „P.“ aus. In deren Ausstrahlung vom 03.09.2020 wurde unter dem Titel „C.- E.: Wurde eine H. Bank jahrelang geschont?“ ein Beitrag über das Bankhaus Z..Z.. XY. ausgestrahlt, im Rahmen dessen die inkriminierten Zitate aus den Tagebüchern des Klägers wiedergegeben wurden. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf das Transkript aus Anlage K 1 verwiesen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2020 (Anlage K 2) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, was die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2020 (Anlage K 3) ablehnte. Mit weiterem Schreiben vom 10.03.2021 gaben die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten unter Verweis auf ein parallel gelagertes Verfahren gegen die S. Z. (Verfügungsverfahren: Az. 324 O 393/20 – 7 W 125/20; Hauptsache: Az. 324 O 502/20) eine weitere Gelegenheit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K 4), was die Beklagte mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2021 ablehnte (Anlage K 5). Der Kläger ist der Auffassung, dass die Mitteilung der streitgegenständlichen Passagen seine Rechte aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 353d Nr. 3 StGB sowie sein Persönlichkeitsrecht verletzten. Die angegriffenen Passagen seien wesentliche Teile eines amtlichen Schriftstücks eines Strafverfahrens, die die Beklagte widerrechtlich öffentlich mitgeteilt habe. Der Tatbestand von § 353d Nr. 3 StGB sei erfüllt, die Vorschrift sei im konkreten Fall auch ein geeignetes Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Zwar schütze § 353d Nr. 3 StGB in erster Linie die Unbefangenheit der am Verfahren Beteiligten, allerdings trete nach einhelliger Ansicht der Literatur sowie des BVerfG daneben als individuelles Schutzgut die Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren Betroffenen (MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019, § 353d Rn. 5 m.w.N.; BVerfG NJW 2014, 2777 Rn. 27, beck-online). Es sei ohne Belang, so der Kläger, ob die jeweiligen Tagebucheinträge gerade in Bezug auf eine etwaige eigene Strafbarkeit oder für sein Verhältnis zu O. S. von wesentlicher Bedeutung seien, da die veröffentlichten Teile jedenfalls für die Verletzung seines, des Klägers, Persönlichkeitsrechts wesentlich seien. Für die Tatbestandsmäßigkeit sei ferner unbeachtlich, ob das Schriftstück bereits an anderer Stelle veröffentlicht worden sei (vgl. Schönke/Schröder/Perron/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 353d Rn. 44 m.w.N.). Die Staatsanwaltschaft K. habe dementsprechend auch ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Geheimnisverrats wegen der Weitergabe der Tagebücher und von Bestandteilen der Ermittlungsakten an Journalisten eingeleitet. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, aus den Tagebüchern von Dr. A.. B.. wie folgt zu zitieren bzw. zitieren zu lassen: 1. „TAGEBUCH vom 21.03.2016: ‚A. k. d. n. e. T. m. H. K. u. H. P. z.. (...)B. s. z. H. b.. (...)T. i. d. H. u. d. R. d. V..‘; und/oder 2. „TAGEBUCH vom 8.4.2016: ‚P. i. m. e., n. e., s. s. u. l. u. A. z. v., n. z. f. e..‘“; und/oder 3. „TAGEBUCH: ‚S. h. j. e. B. ü. .... M. € v.. M. w. a. n. d. B. d. B. g. w.. D. f. m. i. d. G. (...)‘“; und/oder 4. „TAGEBUCH vom 18.-22.07.2016 ‚H. P. a. i. m. U.. E. w. d. G. m. H. S. s.. D. F. h. p. D..‘“; und/oder 5. „TAGEBUCH vom 3.8.2016: ‚M. H. P. s. i. d. B. b. H. S. p. d.. [...]P. w., d. S. d. S. i. d. H. n..‘“; und/oder 6. „TAGEBUCH vom 4.8.2016: ‚A. D., d. .... . A., b. H. P. v. G. m. H. S.. D. g. d. S. n..‘“; und/oder 7. „TAGEBUCH vom 05.08.2016: ‚K. w. n. L. d. U. m. d. L. d. B. o. m. d. B. s., u. d. B. a. d. G. z. n..‘“; und/oder 8. „TAGEBUCH vom 26.08.2016: ‚I. b. u. e.. W. p. N. a. e. F.. M. t. m. F..‘“; und/oder 9. „TAGEBUCH vom 7.9.2016: ‚(S.), h. a. u. S, z. u. s. k. F.. (...).W. b. n. v., e., f. d. a. n.. J. k. i. m. m., e. e. d. a. i. d. A..‘“; und/oder 10. „TAGEBUCH vom 29.09.2016: ‚D. j. d. P. d. H. ü. m., e. s., p. B. e..‘“; und/oder 11. „TAGEBUCH vom 29.09.2016: ‚I. t. m. H. P., d. S. u..‘“; und/oder 12. „TAGEBUCH vom 7.10.2016: ‚D. P. m. e.. S. b.. W. s. k.. (...)‘“; und/oder 13. „TAGEBUCH vom 07.10.2016: ‚A. R. v. H. P. b. w. b. S. v. H. S. u. e. d. T..‘“; und/oder 14. „TAGEBUCH vom 14.10.2016 ‚H. K. w. v. u. T. m. S. s.. Z. U. m. i. w. g. (...). D. w. s. H. K. u. e. A. o. e. V. b..‘“; 15. „TAGEBUCH vom 26.10.2016: ‚W., M. W. u. i., ü. e. d. B. a. E.. E. f. d. G. a.. I. b. ü. d. z. V. u. u. E.. E. f., h. z., ä. k. M., l. n. d., w. e. d. u. o. u. w. e. z. h. g.. I. v. d., w. j. a. n. d. u. i. i. i. W. k..‘“; und/oder 16. „TAGEBUCH vom 9.11.2016: ‚H. S. i. p. o. d. S. v. t. u. d.: S. S. d. S. o. w. B. a. d. F..‘; und/oder 17. „TAGEBUCH vom 9.11.2016: ‚I. f. n., d. u. l. d. S. T. ü.. I. h., d. s. d. A. p. d. l..‘“; und/oder 18. „TAGEBUCH vom 22.12.2016: ‚D., d. .... . D., e. L. m. H. P. u. H. K. a. D. f. d. H.. W. p. a. ü. a. D. a..‘“; und/oder 19. „TAGEBUCH vom 07.09.2017: ‚K. i. e. S. a., i. g. d. H.: €.... .‘“; und/oder 20. „TAGEBUCH vom 10.11.2016: ‚D. b. i. v. S. b. F., S.. I. m., s. z. V. s. a. z. k., d. w. u. k. S. z. m. b..‘“; und/oder 21. „TAGEBUCH vom 14.12.2017: ‚W. h. g. K.. D. g. F. H. s. d. M., W. h. s. n. z. S. k. l.. (...)S. s. s.. D. s. k. R..‘“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die angegriffenen Textpassagen verletzten den Kläger nicht in dessen Persönlichkeitsrecht, sodass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte habe wahrheitsgemäß über einen Vorgang von überragendem öffentlichen Interesse berichtet. § 353d Nr. 3 StGB sei nicht erfüllt. Selbst wenn man dies anders sehe, hätte die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit der Beklagten zugunsten der Beklagten auszufallen. Es sei den Medien und damit auch der Beklagten zu verdanken, dass die Vorgänge um die W.-Bank und den Kläger im Zusammenhang mit den C.- E.-Geschäften und einer etwaigen Einflussnahme auf die H. Politik weiter aufgeklärt würden, so die Beklagte. Die angegriffenen Passagen belegten nach Ansicht der Beklagten den jedenfalls unlauteren, wenn nicht gar rechtswidrigen Versuch des Klägers, Einfluss auf Behörden und Politik zu nehmen, um Nachteile für dessen Bank und sich abzuwenden. Im Rahmen der Abwägung habe daher das Berichterstattungsinteresse zu überwiegen. Der Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB sei nach Ansicht der Beklagten nicht erfüllt, da die fraglichen Tagebucheintragungen nicht Bestandteil der Ermittlungsakten geworden seien. Die Tagebücher des Klägers aus den Jahren 2006 bis März 2018 seien aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts B. beschlagnahmt worden (Az..... ). Gegenstand der Ermittlungen seien indes nicht Kontakte des Klägers zu H. Politikern in den Jahren 2016 und 2017, zu denen der Kläger sich in den streitgegenständlichen Tagebucheinträgen geäußert habe. Für die Staatsanwaltschaft seien die Tagebücher allein deshalb von Interesse, weil sie sich von ihnen Erkenntnisse dazu erhoffe, ob sich in ihnen Notizen zu Kontakten des Klägers zum anderweitig verfolgten Dr. B. befänden. Nur damit habe die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Tagebücher in einem Vermerk vom 09.04.2018 gerechtfertigt, aufgrund dessen das Amtsgericht B. dann am 25.05.2018 die Beschlagnahme bestätigt habe (Anlage B 4). Die Beklagte bestreite mit Nichtwissen, dass auch die Tagebücher aus den Jahren ab 2015 Bestandteil der Akten der genannten Verfahren seien; soweit diese bloße Asservate seien, von denen nicht anzunehmen sei, dass sie Gegenstand von Erörterungen in der öffentlichen Hauptverhandlung würden, ergebe die Beschränkung des Zitierverbots des § 353d Nr. 3 StGB keinen Sinn, so dass die Norm schon deshalb nicht verwirklicht sei. Der objektive Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB sei aber auch dann nicht erfüllt, wenn auch die Tagebücher ab 2015 Bestandteil der Akten geworden seien. Denn § 353d Nr. 3 StGB sei eng auszulegen. Danach seien nur solche amtlichen Schriftstücke erfasst, die für den Gegenstand oder die Gestaltung des Verfahrens von sachlicher Bedeutung sein könnten (vgl. Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl. 2019, § 353d Rn. 44). Dies sei bei den beanstandeten Zitaten indes nicht der Fall, da sie sich mit Vorgängen befassten, die zeitlich nach dem für die Strafverfahren relevanten Zeitraum der Jahre 2007 bis 2014 lägen. Auch inhaltlich hätten die Eintragungen nichts mit dem Tatvorwurf der schweren Steuerhinterziehung zu tun und seien damit für die Ermittlungen irrelevant. Ferner erfolge eine Mitteilung aus einem „amtlichen Dokument“ i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB nur dann, wenn genau aus dem zu den Akten gelangten Exemplar des Schriftstücks zitiert werde. Da indes in dem Beitrag nicht angegeben werde, woher genau die Unterlagen stammten, werde nicht preisgegeben und auch sonst nicht eingestanden, dass diese aus den asservierten Tagebüchern stammten. Es seien auch keine „wesentlichen“ Teile i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB mitgeteilt worden, so die Beklagte weiter, da die veröffentlichten Passagen mit dem Gegenstand der Ermittlungen nichts zu tun hätten. Hinzu komme, dass Teile der Tagebucheinträge im parlamentarischen Untersuchungsausschuss der Stadt H. zur Klärung der Frage, warum der H. Senat und die H. Steuerverwaltung bereit gewesen seien, Steuern in Millionenhöhe verjähren zu lassen und inwieweit es dabei zu einer Einflussnahme zugunsten der steuerpflichtigen Bank und zum Nachteil der Hamburgerinnen und Hamburger gekommen sei, inzwischen öffentlich thematisiert worden seien. So habe der anwaltliche Vertreter des Klägers – unstreitig – in der Sitzung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses vom 16.04.2021 wortwörtlich die betreffenden Tagebucheintragungen zu Treffen zwischen dem Kläger und O. S. vorgelesen, die der Kläger mit seinen Anträgen zu den Ziffern 9 und 15 angreife. Ferner seien in dem Strafverfahren gegen den früheren Generalbevollmächtigten der XY. Bank vor dem Landgericht B. (Az..... ) mehrere Tagebucheinträge des Klägers in der Verhandlung verlesen und per Beamer im Saal gezeigt worden. Der Kläger habe sich darüber hinaus selbst geöffnet, indem er vereinzelt Auszüge aus seinen persönlichen Aufzeichnungen in der H. Morgenpost vom 19.02.2020 veröffentlicht habe. Namentlich betreffe dies – unstreitig – den Antrag zu Ziffer 20 (vgl. Anlage B 5). In jedem Fall führe nach Ansicht der Beklagten aber eine verfassungskonforme Auslegung des § 353d Nr. 3 StGB dazu, dass diese Vorschrift der wörtlichen Wiedergabe einzelner Tagebucheintragungen im Zusammenhang mit der Erörterung von Fragen, an denen ein außerordentlich hohes Informationsinteresse anzuerkennen sei, nicht entgegenstehe. Auch im Rahmen der Prüfung des § 823 Abs. 2 BGB sei zusätzlich eine Interessenabwägung vorzunehmen, die zum Vorrang des Berichterstattungsinteresses führe. Das HansOLG habe dies in seinem Beschluss zum Az. 7 W 125/20 zu Unrecht unterlassen, so die Beklagte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2021 Bezug genommen.