Urteil
324 O 77/22
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0603.324O77.22.00
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Leitsätze
1. Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich ein gesellschaftliches Interesse an der Escort-Tätigkeit der Antragstellerin zu bejahen, da es sich bei ihr um eine nicht unbekannte Reality-TV-Darstellerin handelt und auch andere Medien die Escort-Gerüchte um die Antragstellerin zum Anlass einer Berichterstattung genommen haben.(Rn.32)
2. Der Beitrag der streitgegenständlichen Berichterstattung zur öffentlichen Meinungsbildung ist als eher gering zu bewerten, da es sich bei der Antragstellerin nicht um eine gesellschaftliche bedeutende Person handelt und die Berichterstattung weniger von einer ernsthaften inhaltlichen Erörterung des Escort-Wesens und seiner Problematik als von dem Bemühen um eine Enthüllung und Skandalisierung durch die Veröffentlichung freizügiger Bildnisse der Antragstellerin geprägt ist.(Rn.33)
3. Das Gewicht der Berührung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin durch die Bildnisveröffentlichung (unter voller Namensnennung und mit großer Reichweite) ist als erheblich einzuschätzen, denn die Antragstellerin hat sich zuvor um eine Begrenzung des Bekanntwerdens der Bildnisse und damit ihrer Escort-Tätigkeit bemüht. Das Gewicht wird noch durch den Umstand erhöht, dass ein Bericht über eine Escort-Tätigkeit in der öffentlichen Wahrnehmung als ein Bericht über eine Spielart der Prostitution wahrgenommen wird, welcher weiterhin allgemein mit einem moralischen Unwerturteil begegnet wird.(Rn.34)
4. Bei der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen die rechtlichen Interessen der Antragstellerin. Der Umstand, dass die Antragstellerin in den Reality-TV-Sendungen, an denen sie mitwirkt, und auf ihrer Instagram-Seite freizügig auftritt und überaus offen mit dem Thema Sexualität umgeht, führt nicht zu einer anderen Bewertung, da dies mit einer Prostitutionstätigkeit nichts zu tun hat.(Rn.37)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 08.03.2022 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich ein gesellschaftliches Interesse an der Escort-Tätigkeit der Antragstellerin zu bejahen, da es sich bei ihr um eine nicht unbekannte Reality-TV-Darstellerin handelt und auch andere Medien die Escort-Gerüchte um die Antragstellerin zum Anlass einer Berichterstattung genommen haben.(Rn.32) 2. Der Beitrag der streitgegenständlichen Berichterstattung zur öffentlichen Meinungsbildung ist als eher gering zu bewerten, da es sich bei der Antragstellerin nicht um eine gesellschaftliche bedeutende Person handelt und die Berichterstattung weniger von einer ernsthaften inhaltlichen Erörterung des Escort-Wesens und seiner Problematik als von dem Bemühen um eine Enthüllung und Skandalisierung durch die Veröffentlichung freizügiger Bildnisse der Antragstellerin geprägt ist.(Rn.33) 3. Das Gewicht der Berührung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin durch die Bildnisveröffentlichung (unter voller Namensnennung und mit großer Reichweite) ist als erheblich einzuschätzen, denn die Antragstellerin hat sich zuvor um eine Begrenzung des Bekanntwerdens der Bildnisse und damit ihrer Escort-Tätigkeit bemüht. Das Gewicht wird noch durch den Umstand erhöht, dass ein Bericht über eine Escort-Tätigkeit in der öffentlichen Wahrnehmung als ein Bericht über eine Spielart der Prostitution wahrgenommen wird, welcher weiterhin allgemein mit einem moralischen Unwerturteil begegnet wird.(Rn.34) 4. Bei der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen die rechtlichen Interessen der Antragstellerin. Der Umstand, dass die Antragstellerin in den Reality-TV-Sendungen, an denen sie mitwirkt, und auf ihrer Instagram-Seite freizügig auftritt und überaus offen mit dem Thema Sexualität umgeht, führt nicht zu einer anderen Bewertung, da dies mit einer Prostitutionstätigkeit nichts zu tun hat.(Rn.37) 1. Die einstweilige Verfügung vom 08.03.2022 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. I. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Bildnisse aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, denn durch die Verbreitung wird die Antragstellerin bei fortbestehender Wiederholungsgefahr in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt. 1. Eine die Verbreitung der Bildnisse rechtfertigende Einwilligung der Antragstellerin gemäß § 22 S. 1 KUG gegenüber der Antragsgegnerin liegt unstreitig nicht vor. 2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfen die Bildnisse auch nicht ausnahmsweise ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet werden, weil Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gegeben wären. Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem vom Bundesgerichtshof verwendeten „abgestuften Schutzkonzept“ ist im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG anhand einer Interessengewichtung und -abwägung im Einzelfall zwischen den Rechten des Abgebildeten nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK und den Rechten des betroffenen Mediums aus Art. 5 Abs. 1 GG, 10 Abs. 1 EMRK zu prüfen, ob das betroffene Personenbildnis dem „Bereich der Zeitgeschichte“ zuzuordnen ist (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 36). Der Begriff der Zeitgeschichte ist im Sinne des „Zeitgeschehens“ weit zu verstehen, so dass nicht nur politisch und historisch bedeutsame Vorgänge, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse erfasst werden, was auch unterhaltende Beiträge umfassen kann. Relevant bleibt aber, in welchem Ausmaß der jeweilige Bericht einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erbringen kann oder nur einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen schaffen soll (Korte, a.a.O., Rn. 39f.). a) Im vorliegenden Fall ergibt sich hieraus Folgendes: Es ist grundsätzlich ein gesellschaftliches Interesse an der Escort-Tätigkeit der Antragstellerin zu bejahen, da es sich bei ihr um eine nicht unbekannte Reality-TV-Darstellerin handelt und auch andere Medien die Escort-Gerüchte um die Antragstellerin zum Anlass einer Berichterstattung genommen haben (Anlagen AG 11). Auch lag die Veröffentlichung der Bildnisse der Antragstellerin auf www.s.-e..de bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Berichterstattung erst rund 9 Monate zurück. Zudem kann im vorliegenden Zusammenhang auch eine gewisse Leitbild- und Kontrastfunktion der Antragstellerin berücksichtigt werden. Schließlich dienen die Bildnisse dem Beleg der These der Berichterstattung, dass die Antragstellerin als Escortdame tätig sein könnte und sind insoweit kontextbezogen. Allerdings dürfte der Beitrag der Berichterstattung zur öffentlichen Meinungsbildung als eher gering zu bewerten sein, da es sich bei der Antragstellerin nicht um eine gesellschaftliche bedeutende Person handelt und die Berichterstattung weniger von einer ernsthaften inhaltlichen Erörterung des „Escort-Wesens“ und seiner Problematik als von dem Bemühen um eine „Enthüllung“ und Skandalisierung durch die Veröffentlichung freizügiger Bildnisse der Antragstellerin geprägt ist. b) Die Bildnisse der Antragstellerin sind zwar grundsätzlich ihrer Sozialsphäre zuzuordnen, denn diese Aufnahmen waren zur Veröffentlichung auf der Escort-Plattform www.s.-e..de bestimmt und konnten deswegen von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Bei der Bemessung des Gewichts der Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin sind jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalles in Rechnung zu stellen: Unstreitig war die Erkennbarkeit der Antragstellerin auf s.-e. durch die Verwendung eines „Augenbalkens“ und eines Pseudonyms eingeschränkt, wenn auch für bestimmte Kreise nicht aufgehoben. Es ist zudem prozessual davon auszugehen, dass die Antragstellerin lediglich in die Veröffentlichung ihrer Bildnisse auf einer einzigen Plattform (s.-e..de) einwilligte. Die insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Antragsgegnerin hat ihren Vortrag, dass die Antragstellerin auch in die Veröffentlichung ihrer Bildnisse auf drei weiteren Escort-Portalen eingewilligt habe, nicht substantiiert und glaubhaft gemacht. Demgegenüber hat die Antragstellerin ihren entgegenstehenden Vortrag an Eides statt versichert und so insbesondere glaubhaft gemacht (Ast 02, Ast 08), dass sie allein in die Veröffentlichung der Bildnisse auf s.-e..de eingewilligt habe, auch ihre Agentur die Veröffentlichung auf weiteren Internetseiten nicht veranlasst habe und sie sich bislang vergeblich um die Löschung der Bildnisse von der Internetseite https://www.e.-g..ws/... bemüht habe. Bereits aus diesen Gründen dürfte das Gewicht der Berührung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin durch die Bildnisveröffentlichung der Antragsgegnerin (unter voller Namensnennung und mit großer Reichweite) hier innerhalb der Sozialsphäre als erheblich einzuschätzen sein, denn die Antragstellerin hat sich zuvor konsistent um eine Begrenzung des Bekanntwerdens der Bildnisse und damit ihrer Escort-Tätigkeit bemüht. Das Gewicht wird noch durch den Umstand erhöht, dass ein Bericht über eine Escort-Tätigkeit in der öffentlichen Wahrnehmung als ein Bericht über eine Spielart der Prostitution wahrgenommen wird, welcher - trotz des gesellschaftlichen Wandels - weiterhin allgemein mit einem moralischen Unwerturteil begegnet wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Antragstellerin insoweit freiwillig der Öffentlichkeit geöffnet hätte. Die Antragstellerin mag sich in den Reality-Formaten, in denen sie mitwirkt, sehr freizügig und sexuell offen zeigen, dies besagt indes nichts darüber, ob sie sich in Bezug auf ihre Escort-Tätigkeit geöffnet hat. Hierzu fehlt es an Vortrag der Antragsgegnerseite. Die Antragstellerin hat demgegenüber glaubhaft gemacht, ihre Escort-Tätigkeit weder privat noch gegenüber der Öffentlichkeit jemals preisgegeben zu haben (Ast 02). c) Zu berücksichtigen ist zugunsten der Antragstellerin zudem die Art der Erlangung der Bildnisse durch die Antragsgegnerin. Auch insoweit ist die Antragsgegnerin der sie treffenden Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür, dass eine Einwilligung der Antragstellerin hinsichtlich der Veröffentlichung ihrer Bildnisse auf www.e..com und www.m..de vorlag, nicht gerecht geworden. Ihr Vortrag erschöpft sich insoweit in Vermutungen. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Portale, von denen die verwendeten Bildnisse stammen (www.e..com und www.m..de) über eine Einwilligung der Antragstellerin verfügten. Demgegenüber hat die Antragstellerin an Eides statt versichert, dass ihre Bildnisse auf den beiden genannten Internetseiten ohne ihre Einwilligung veröffentlicht wurden (Ast 02), und dass die dortige Verbreitung auch nicht auf Veranlassung ihrer Agentur „S. t. D. E.“ erfolgt sei (Ast 08). War aber die Veröffentlichung auf www.e..com und www.m..de damit rechtswidrig, so setzt sich diese Rechtswidrigkeit grundsätzlich in der weiteren Veröffentlichung durch die Antragsgegnerin fort. Bei der gebotenen Abwägung mit dem Berichtsanlass mag in Fällen etwa von politischen Missständen oder ähnlichem die (Zweit)Veröffentlichung von rechtswidrig (erst)veröffentlichten Bildnissen zulässig sein, vorliegend ist indes ein solcher Fall nicht gegeben. Zwar musste der Antragsgegnerin die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Bildnisse der Antragstellerin auf www.e..com und www.m..de zum Zeitpunkt ihrer Berichterstattung nicht bekannt sein; abzustellen ist aber im Rahmen des hier zu prüfenden zukunftsgerichteten Unterlassungsanspruches auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Nunmehr ist die Rechtswidrigkeit der Vorveröffentlichung der Antragsgegnerin durch den Vortrag der Antragstellerin bekannt. d) Bei der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen die rechtlichen Interessen der Antragstellerin diejenigen der Antragsgegnerin. Neben den oben genannten Gesichtspunkten - von denen der rechtswidrigen Herkunft der Bildnisse besondere Bedeutung zukommt - ist hierbei das besondere Gewicht zu berücksichtigen, das Bildnis-Veröffentlichungen im Vergleich zu Wortberichterstattungen hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person haben. So sind auch die „Dessousaufnahmen“ der Antragstellerin besonders einprägsam und in Bezug auf den Inhalt der Berichterstattung, sie sei als Escortdame, also in einer Spielart der Prostitution tätig, bloßstellend. Der (von der Antragsgegnerin durch Vorlage umfangreichen Materials herausgestellte) Umstand, dass die Antragstellerin in den Reality-TV-Sendungen, an denen sie mitwirkt, und auf ihrer Instagram-Seite freizügig auftritt und überaus offen mit dem Thema Sexualität umgeht, führt nicht zu einer anderen Bewertung, da dies mit einer Prostitutionstätigkeit nichts zu tun hat. 3. Die durch die rechtswidrige Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr besteht fort. Insbesondere hat die Antragsgegnerin keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben oder die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. Auch sonst ist ein Entfallen der Wiederholungsgefahr weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Der Verfügungsgrund i.S.d. § 935 ZPO ist hier gegeben, denn die Antragstellerin hat innerhalb der in Hamburg maßgeblichen 5-Wochen-Frist den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (Berichterstattung: 03.02.2022, Eingang Antrag bei Gericht: 02.03.2022). Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2022 ergibt sich nichts anderes, denn die dortigen Ausführungen, dass „(a)ngesichts dem offenbaren Fehlen (sic) einer besonderen Dringlichkeit der Sache (...) damit erkennbar genug Zeit für eine Einbindung der Beschwerdeführerin bestanden“ habe, beziehen sich auf die zeitliche Möglichkeit einer Anhörung der Antragsgegnerin und nicht auf die Frist, die einzuhalten ist, um im Regelfall von einer Eilbedürftigkeit der Sache auszugehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 08.03.2022. Die Antragstellerin ist eine Reality-TV-Teilnehmerin. Sie nahm an den Reality-Shows „D. S.“ (beginnend am 17.12.2020), „A. Y. T. O.?“ und „ C.-d. s. T. g.“ (beide 2021) auf „R.“ teil und sollte auch in der diesjährigen Ausgabe des R. Fernsehformats „I. b. e. S. - H. m. h. r.!“ in Südafrika auftreten, wozu es aber nicht kam. Der Instagram-Account der Antragstellerin hat mehr als 100.000 „Follower“. In der Vergangenheit arbeitete die Antragstellerin auch als Escortdame. Die Antragsgegnerin ist der Verlag der B.-Zeitung und für die Inhalte unter b..de verantwortlich. Sie verbreitete am 03.02.2022 in einem Beitrag mit dem Titel „D.-Star Frau X. taucht auf Escort-Portalen auf“ auf B..de die vier streitgegenständlichen Bildnisse der Antragstellerin, die von den Internetseiten e..com und m..de stammen, dort aber mittlerweile gelöscht sind. Zum Inhalt des Beitrags wird auf die Anlage Ast 01 verwiesen. Die streitgegenständlichen Bildnisse wurden zudem auf der türkischen Internetseite https://www.e.-g..ws/..., veröffentlicht; dort sind sie weiterhin abrufbar (Anlage AG10). Vor dem Zeitpunkt der Berichterstattung waren die Bildnisse mit Einwilligung der Antragstellerin unter Verfremdung ihres Gesichts (Balken) und unter einem Pseudonym auf der Agenturseite von Frau L. H. unter www.s.-e..de veröffentlicht, und zwar ab Oktober 2020. Ob die Bilder - wie von der Antragstellerin behauptet - im April 2021 von dieser Agenturseite entfernt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2022 abmahnen und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage Ast 04). Mit Schreiben vom 14.02.2022 lehnte die Antragsgegnerin dies ab (Anlage Ast 05). Hinsichtlich der in der ursprünglichen Fassung der Berichterstattung enthaltenen Behauptung, die Antragstellerin habe vor ihrer TV-Karriere stolz erzählt, dass sie im Escort-Bereich tätig sei, gab die Antragsgegnerin auf Aufforderung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und löschte die betroffene Passage im Beitrag. Unter dem 02.03.2022 beantragte die Antragstellerin sodann den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Die Kammer hat am 08.03.2022 die streitgegenständliche einstweilige Verfügung erlassen und mit dieser der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, die nachfolgenden Bildnisse der Antragstellerin ohne deren Einwilligung öffentlich zur Schau zu stellen/ zur Schau stellen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen: 1. Bild entfernt 2. Bild entfernt wenn dies geschieht wie im Beitrag vom 03.02.2022 mit dem Titel „D.-Star Frau X. taucht auf Escort-Portalen auf“, geschehen unter der URL … und aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlich. Die Antragsgegnerin greift die einstweilige Verfügung mit ihrem Widerspruch vom 06.04.2022 an und trägt zur Begründung wie folgt vor: Die Escort-Portale www.e..com, www.m..de, www.e.-g..ws. seien - was zwischen den Parteien unstreitig ist - keine Escort-Agenturen, sondern Plattformen, die deutschland- und europaweit den Kontakt zwischen Escortdamen und Kunden vermittelten. Um ihre Dienste als Escortdame in einem der Escort-Portale bewerben zu können, müsse sich die Escortdame entweder selbst auf dem jeweiligen Portal registrieren oder ihre Escort-Agentur mit der Registrierung beauftragen. Die Escort-Portale veröffentlichten ein Escort-Angebot erst nach Registrierung. Ein automatisches Abgreifen und Bewerben von Angeboten Dritter finde nicht statt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Eintragungen auf den Portalen selbst getätigt habe bzw. durch ihre Agentur habe tätigen lassen. Die Antragsgegnerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die streitgegenständlichen Fotografien auf den Webseiten www.e..com, www.m..de und https://www.e..ws/... ohne Einwilligung der Antragstellerin verbreitet worden seien. Die Antragsgegnerin meint, die streitgegenständlichen Lichtbilder seien als Bildnisse der Zeitgeschichte einzuordnen, denn an dem Beitrag der Antragsgegnerin vom 03.02.2022 bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse, das die Antragstellerin selbst gesetzt habe. Zudem habe die Antragstellerin die Fotografien selbst auf der Webseite ihrer Agentur sowie weiteren Escort-Portalen veröffentlicht bzw. die Veröffentlichung in Auftrag gegeben und damit eine breite Öffentlichkeit adressiert. Die Antragstellerin sei eine Person des öffentlichen Lebens mit Leitbild- und Kontrastfunktion. Auch beträfen die streitgegenständlichen Lichtbilder eine geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin und damit lediglich ihre Sozialsphäre. Die Antragsgegnerin ist schließlich der Auffassung, dass es an dem erforderlichen Verfügungsgrund fehle, denn die Antragstellerin habe trotz Kenntnis von der Berichterstattung am 03.02.2022 fünf Wochen mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes zugewartet. Die Antragsgegnerin beantragt: Die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 08.03.2022 zu bestätigen, deren Bestand sie verteidigt. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe weder der Antragsgegnerin noch den Webseiten www.e..com, www.m..de und https://www.e..ws/... eine Einwilligung hinsichtlich der Veröffentlichung ihrer Bildnisse erteilt. Die Veröffentlichung der Bildnisse auf diesen Portalen sei auch nicht auf Veranlassung der Agentur „S. t. D. E.“ erfolgt; es sei davon auszugehen, dass die Veröffentlichung durch eine Person erfolgt sei, die der Antragstellerin schaden wolle. Die Löschung der Fotografien auf der Webseite https://www.e..ws/... habe bislang trotz Löschungsaufforderungen noch nicht bewirkt werden können. Die identifizierende Verbreitung der streitgegenständlichen Bildnisse sei für sie höchst unangenehm. Sie lehne es zutiefst ab, dass diese Bildnisse im genannten Kontext für jedermann im Internet auffindbar seien; aus diesem Grund seien die Bildnisse auch im April 2021 von der Website www.s.-e..de entfernt worden. Sie habe weder privat noch gegenüber der Öffentlichkeit jemals preisgegeben, als Escortdame tätig gewesen zu sein. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass kein die Veröffentlichung der Bildnisse rechtfertigendes zeitgeschichtliches Ereignis vorliege, da die Verbreitung der Bildnisse durch die Antragsgegnerin ausschließlich der Bloßstellung und Stigmatisierung der Antragstellerin sowie der Befriedigung der Neugier der Leser diene. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 21.04.2022 wegen einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit die Wirksamkeit des Beschlusses der Kammer vom 08.03.2022 bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.