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Urteil

7 U 47/22

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die streitgegenständlichen Berichterstattung über den Umstand, dass die Antragstellerin, die sich bei mehreren Fernsehauftritten, insbesondere in „Reality-Shows“, sehr freizügig präsentiert hatte, für einen Escort-Dienst gearbeitet hat oder arbeitet, betrifft einen Gegenstand des berechtigten öffentlichen Interesses. Die Zuschauer und Leser haben ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wie „real“ die Menschen sind, die ihnen in „Reality-Shows“ präsentiert werden. Dies gilt auch dann, wenn es um die Teilnehmer an Sendungen mit dem Themengebiet Sexualität geht. Die Berichterstattung der Antragsgegnerin betrifft zudem deshalb einen Gegenstand des berechtigten öffentlichen Interesses, weil sie eine Aussage über „Reality-Shows“ zu Themen des Sexuallebens ihrer Teilnehmer enthält. Denn die Antragsgegnerin teilt ihren Lesern darin mit, aus welchen Kreisen die Produzenten solcher Sendungen zumindest einen Teil ihrer Teilnehmer rekrutieren.(Rn.20) 2. Das Interesse der Antragstellerin daran, dass die Bildnisse nicht in einer redaktionellen Presseberichterstattung gezeigt werden, bleibt hinter dem Interesse der Antragsgegnerin zurück, die Bilder zu zeigen. Die Veröffentlichung der Bildnisse steht im Zusammenhang damit, dass die Antragstellerin für ein Escort-Unternehmen tätig gewesen ist und dass diese Tätigkeit mit den von der Antragsgegnerin verbreiteten Bildnissen beworben worden ist.(Rn.21)
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2022, Az. 324 O 77/22, abgeändert. Die einstweilige Verfügung vom 8. März 2022, Az. 324 O 77/22, wird aufgehoben. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die streitgegenständlichen Berichterstattung über den Umstand, dass die Antragstellerin, die sich bei mehreren Fernsehauftritten, insbesondere in „Reality-Shows“, sehr freizügig präsentiert hatte, für einen Escort-Dienst gearbeitet hat oder arbeitet, betrifft einen Gegenstand des berechtigten öffentlichen Interesses. Die Zuschauer und Leser haben ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wie „real“ die Menschen sind, die ihnen in „Reality-Shows“ präsentiert werden. Dies gilt auch dann, wenn es um die Teilnehmer an Sendungen mit dem Themengebiet Sexualität geht. Die Berichterstattung der Antragsgegnerin betrifft zudem deshalb einen Gegenstand des berechtigten öffentlichen Interesses, weil sie eine Aussage über „Reality-Shows“ zu Themen des Sexuallebens ihrer Teilnehmer enthält. Denn die Antragsgegnerin teilt ihren Lesern darin mit, aus welchen Kreisen die Produzenten solcher Sendungen zumindest einen Teil ihrer Teilnehmer rekrutieren.(Rn.20) 2. Das Interesse der Antragstellerin daran, dass die Bildnisse nicht in einer redaktionellen Presseberichterstattung gezeigt werden, bleibt hinter dem Interesse der Antragsgegnerin zurück, die Bilder zu zeigen. Die Veröffentlichung der Bildnisse steht im Zusammenhang damit, dass die Antragstellerin für ein Escort-Unternehmen tätig gewesen ist und dass diese Tätigkeit mit den von der Antragsgegnerin verbreiteten Bildnissen beworben worden ist.(Rn.21) Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2022, Az. 324 O 77/22, abgeändert. Die einstweilige Verfügung vom 8. März 2022, Az. 324 O 77/22, wird aufgehoben. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts, mit dem dieses eine einstweilige Verfügung bestätigt hat, durch die der Antragsgegnerin untersagt worden ist, die nachfolgenden Bildnisse der Antragstellerin ohne deren Einwilligung öffentlich zur Schau zu stellen/ zur Schau stellen zu lassen und/oder zu verbreiten/ verbreiten zu lassen: Abbildungen wenn dies geschieht wie in dem Beitrag vom 03.02.2022 mit dem Titel "Dschungel-Star C… O… taucht auf Escort-Portalen auf“, geschehen unter der URL https://www. ... html und aus der Anlage zu dem Beschluss des Landgerichts ersichtlich. Die Antragstellerin hat an mehreren Reality-TV-Shows teilgenommen. Sie wirkte mit an den Reality-Shows "Die Sexklinik" (beginnend am 17.12.2020), in der sie öffentlich ihre Erfahrungen beim Vollzug ungeschützten Sexualverkehrs diskutierte, "Are You The One?", in deren Rahmen es zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit einem anderen Teilnehmer der Sendung kam, und "CoupleChallenge - das stärkste Team gewinnt" (beide 2021), die jeweils von dem Fernsehsender "RTL +" ausgestrahlt wurden. Die Antragstellerin sollte auch in der aktuellen Ausgabe der von dem Fernsehsender RTL produzierten und ausgestrahlten Sendung "Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!" auftreten; dieser Auftritt kam indessen nicht zustande. Der Instagram-Account der Antragstellerin hat mehr als 100.000 "Follower". In der Vergangenheit arbeitete die Antragstellerin auch als Escortdame, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sie dies außer durch Äußerungen in ihrem Bekanntenkreis einem größeren Empfängerkreis bekannt gemacht hat. Im Verlag der Antragsgegnerin erscheint die Tageszeitung „B“, und sie verantwortet auch den zugehörigen Internetauftritt. Auf diesem verbreitete sie am 3. Februar 2022 den folgenden Beitrag (Anlage Ast 1): „Dschungel-Star C… O… taucht auf Escort-Portalen auf Abbildung Auf diesem Foto des Portals ‚SD Escort‘ ist O… gut an ihren [sic] Bauchnabelpiercing und dem Leberfleck an ihrem Hals zu erkennen. Foto: privat Von: … 03.02.2022 - 07:35 Uhr Es wird noch schlüpfriger… Beim Dschungelcamp flog TV-Sternchen C… O… (25, „Couple Challenge“) noch vor dem Start raus, offiziell wegen „Unstimmigkeiten bei ihrem Impfnachweis“. B erfuhr: Es soll noch ein pikantes Geheimnis in O… Leben geben. Sie soll von November 2020 bis in den letzten September hinein unter dem Decknamen ‚K…‘ als Escort-Girl gearbeitet haben. … Auch das noch! Abbildungen Die angegriffenen Bilder stammen von den Internetseiten www. .... com und www. ..... de, wo sie mittlerweile gelöscht sind. Auf einer türkischsprachigen Internetseite sind sie indessen weiterhin abrufbar. Vor dem Zeitpunkt der Berichterstattung waren die Bildnisse mit Einwilligung der Antragstellerin unter der Verfremdung ihres Gesichts durch einen Augenbalken und unter einem Pseudonym ab Oktober 2020 jedenfalls bis April 2021 auf der Agenturseite von L… H… unter www. .... de veröffentlicht worden. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Februar 2022 abmahnen. Darauf hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Behauptung, die Antragstellerin habe vor ihrer Fernsehkarriere stolz erzählt, dass sie im Escort-Bereich tätig sei, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben; hinsichtlich der hier streitigen Bildnisse nicht. Die Parteien streiten darüber, ob ein die Veröffentlichung der Bildnisse rechtfertigendes zeitgeschichtliches Ereignis vorliege und ob es der Veröffentlichung entgegenstehende überwiegende Interessen der Antragsgegnerin gebe. Die Antragstellerin hat am 2. März 2022 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin beantragt und diese auf den von der Antragsgegnerin eingelegten Widerspruch bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Bildnisse aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG habe, weil sie durch die Verbreitung bei fortbestehender Wiederholungsgefahr in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt werde. In die hier angegriffene Veröffentlichung habe sie nicht eingewilligt. Nach § 23 KUG im Sinne des abgestuften Schutzkonzepts sei sie nicht zur Duldung der Veröffentlichung verpflichtet. Es bestehe zwar grundsätzlich ein gesellschaftliches Interesse an der Escort-Tätigkeit der Antragstellerin, da es sich bei ihr um eine nicht unbekannte Reality-TV-Darstellerin handele und auch andere Medien die Escort-Gerüchte um sie zum Anlass von Berichterstattungen genommen hätten. Aber der Beitrag der Berichterstattung zur öffentlichen Meinungsbildung sei als eher gering zu bewerten, da es sich bei der Antragstellerin nicht um eine gesellschaftlich bedeutende Person handele und die Berichterstattung weniger von einer ernsthaften inhaltlichen Erörterung des "Escort-Wesens" und seiner Problematik als von dem Bemühen um eine "Enthüllung" und Skandalisierung durch die Veröffentlichung freizügiger Bildnisse der Antragstellerin geprägt sei. Die Bildnisse der Antragstellerin seien zwar grundsätzlich ihrer Sozialsphäre zuzuordnen, weil sie zur Veröffentlichung auf einer Escort-Plattform bestimmt waren und deswegen von der Öffentlichkeit hätten wahrgenommen werden können. Aber die Erkennbarkeit der Antragstellerin sei dort durch die Verwendung des Augenbalkens und eines Pseudonyms eingeschränkt gewesen, wenn auch für bestimmte Kreise nicht aufgehoben, und die Antragsgegnerin habe den glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin auch nicht substantiiert widerlegt, wonach sie nicht in die Veröffentlichung ihrer Bildnisse auf mehr als nur einer einzigen Plattform eingewilligt habe. Die Antragstellerin habe sich damit zuvor konsistent um eine Begrenzung des Bekanntwerdens der Bildnisse und damit ihrer Escort-Tätigkeit bemüht. Bedeutsam sei weiter, dass ein Bericht über eine Escort-Tätigkeit in der öffentlichen Wahrnehmung als ein Bericht über eine Spielart der Prostitution wahrgenommen werde. Die Antragstellerin habe sich auch nicht freiwillig der Öffentlichkeit geöffnet. Sie möge sich in den Fernseh-Formaten, an denen sie mitgewirkt habe, sehr freizügig und sexuell offen gezeigt haben, das bedeute aber nicht, dass sie ihre Escort-Tätigkeit öffentlich gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe die Bilder zudem Internetseiten entnommen, von denen sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass deren Betreiber über eine Einwilligung der Antragstellerin verfügt hätten. Bei der gebotenen Gesamtabwägung überwögen daher die rechtlichen Interessen der Antragstellerin diejenigen der Antragsgegnerin. Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung der angegriffenen Aufnahmen durch § 23 KUG gedeckt sei. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2022 die einstweilige Verfügung vom 8. März 2022 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, die Entscheidungen des Landgerichts sowie die Ausführungen unten unter II. Bezug genommen. II. Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und §§ 22, 23 KUG zu. Bei Zugrundelegung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bildnisrecht entwickelten allgemeinen Schutzkonzepts - auf das das Landgericht zutreffend zurückgegriffen hat - ist die angegriffene Veröffentlichung nicht rechtswidrig. Bei den angegriffenen Bildern der Antragstellerin handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, durch deren Veröffentlichung kein berechtigtes Interesse der Antragstellerin verletzt wird. Bei den Bildnissen handelt es sich um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte; das gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass schon an dieser Stelle der Prüfung die Interessen der Antragstellerin zu berücksichtigen sind. Soweit das Landgericht erörtert hat, ob in der Berichterstattung der Antragsgegnerin, deren Illustrierung die Bildnisse dienten, ernsthaft Probleme im Zusammenhang mit sogenannten „Escort“-Angeboten diskutiert werden, trifft das den Gegenstand der Berichterstattung indessen nicht; denn den Gegenstand der Berichterstattung bildet nicht eine Erörterung von Fragen der unter „Escort-Service“ angebotenen Leistungen, sondern der Umstand, dass die Antragstellerin, die sich bei mehreren Fernsehauftritten sehr freizügig präsentiert hatte, für einen Escort-Dienst gearbeitet hat oder arbeitet. Darauf, ob dieser Berichtsgegenstand bedeutsam genug ist, um eine öffentliche Erörterung zu rechtfertigen, kommt es nicht entscheidend an, da die Presse im Grundsatz berechtigt ist, autonom darüber zu entscheiden, welche Tatsachen sie für wichtig genug hält, um sie ihren Lesern zu präsentieren. An der von der Antragsgegnerin verbreiteten Information besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse, nachdem die Antragstellerin nur kurze Zeit vor der beanstandeten Veröffentlichung an mehreren Sendungen des „Reality-TV“ zu sexuellen Themen teilgenommen hatte. Die Zuschauer und Leser haben ein durchaus berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wie „real“ die Menschen sind, die ihnen in „Reality-Shows“ präsentiert werden, auch dann, wenn es um die Teilnehmer an Sendungen mit dem Themengebiet Sexualität geht. Die Berichterstattung der Antragsgegnerin betrifft zudem deshalb einen Gegenstand des berechtigten öffentlichen Interesses, weil sie eine Aussage über - offenbar in größerer Zahl im Fernsehen laufende - „Reality-Shows“ zu Themen des Sexuallebens ihrer Teilnehmer enthält; denn die Antragsgegnerin teilt ihren Lesern darin mit, aus welchen Kreisen die Produzenten solcher Sendungen zumindest einige ihrer Teilnehmer rekrutieren. Die Berichterstattung der Antragsgegnerin ist, sofern es ihren mit den angegriffenen Bildnissen illustrierten Inhalt betrifft, ihrem wesentlichen Inhalt nach zudem wahr. Die von dem Landgericht aufgeworfene Frage, welches Bild der Rezipient sich von dem Inhalt eines unter „Escort“-Service beworbenen Angebots mache, stellt sich hier ebenfalls nicht; denn die Antragstellerin hat unter Verwendung der streitgegenständlichen Bildnisse für einen solchen Service werben lassen, ohne dass sich dieser Werbung - wenn einmal von dem Charakter der gezeigten Bilder abgesehen wird - Näheres zu allen von dem Angebot umfassten Leistungen hätte entnehmen lassen; bei dieser Sachlage war auch die Antragsgegnerin nicht gehalten, ihren Lesern Näheres zum Inhalt dieses Angebots mitzuteilen. Die Interessen der Antragstellerin daran, dass gleichwohl die Bildnisse nicht in einer redaktionellen Presseberichterstattung gezeigt werden, überwiegen nicht die Interessen der Antragsgegnerin daran, die Bilder zu zeigen. Die Veröffentlichung der Bildnisse steht im Zusammenhang damit, dass die Antragstellerin für ein Escort-Unternehmen tätig gewesen ist und dass diese Tätigkeit mit den von der Antragsgegnerin verbreiteten Bildnissen beworben worden ist. Damit ist, wovon auch das Landgericht zu Recht ausgeht, die Antragstellerin durch die Bildnisveröffentlichung der Antragsgegnerin in ihrer Sozialsphäre der betroffen; denn diese umfasst den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (BGH, Urt. v. 26.1.2021, Az. VI ZR 437/19, GRUR 2021, S. 875 ff., 878). So wie öffentliche Äußerungen, die die Sozialsphäre einer Person tangieren, von dieser grundsätzlich hinzunehmen sind, ist, wenn es um Darstellungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte geht, im Grundsatz auch die Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Sozialsphäre hinzunehmen (BGH, Urt. v. 21. 1. 2021, Az. I ZR 207/19, NJW 2021, S. 1311 ff., 1315). Bildnisse dieser Art werden daher wie eine entsprechende Textberichterstattung zwar in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürfen, so z.B. dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen ist (vgl. BGH GRUR 2021, S. 878). Dem zuletzt genannten Gesichtspunkt kommt hier angesichts des Gegenstandes der Berichterstattung und insbesondere der Art der Bildnisse allerdings ein gesteigertes Gewicht zu. Das aber vermag hier, anders als das Landgericht gemeint hat, das Interesse der Antragsgegnerin an der Veröffentlichung nicht zu überwiegen. Das Ansehen der Antragstellerin in der Öffentlichkeit ist durch ihre Auftritte in den genannten Fernsehsendungen von einer gewissen Zurschaustellung ihrer Sexualität geprägt. Die Antragstellerin ist dabei nicht als bloße Schauspielerin im Fernsehen aufgetreten, die dort lediglich eine ihr durch Besetzung zugewiesene Rolle verkörpert hätte, sondern sie hat als sie selbst an „Reality-Shows“ teilgenommen, die den Zuschauern vermitteln, dass ihnen Erfahrungen und Tätigkeiten der Teilnehmer aus deren realem Leben präsentiert werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht so, dass die angegriffene Bildnisveröffentlichung ausschließlich der Bloßstellung und Stigmatisierung der Antragstellerin sowie der Befriedigung der Neugier der Leser gedient hätte. Die Antragstellerin hat zwar in keiner dieser Fernsehsendungen und auch sonst nicht selbst publik gemacht, dass sie für einen Escort-Service gearbeitet hat. Auch diese Tätigkeit selbst hat sie mit eher geringer Öffentlichkeitswirkung betrieben; denn dort, wo die Fotografien mit ihrer Einwilligung veröffentlicht worden sind, war ihr Gesicht partiell abgedeckt und ihr Name wurde nicht genannt. Das aber steht einer Veröffentlichung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Art nicht entgegen, denn es gehört zum Wesen der Presse im freiheitlichen Staat, dass sie einer breiten Öffentlichkeit Kenntnisse vermittelt, die bisher nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt gewesen sein mögen. Immerhin hat die Antragstellerin die Bilder, um die es hier geht, im Internet - und damit gegenüber einem von ihr nicht überschaubaren Kreis von Rezipienten - veröffentlichen lassen. Dass die Antragsgegnerin die Bilder nicht aus dieser Internetseite, sondern aus einer anderen, auf der das Bild ohne Einwilligung der Antragstellerin eingestellt gewesen sein mag, kopiert hat, spielt, anders als das Landgericht meint, keine Rolle; denn die Antragsgegnerin hat dadurch nicht eine Information erlangt und veröffentlicht, die vertraulich oder nur einem begrenzten Empfängerkreis zugänglich gewesen wäre. Die mit Einwilligung der Antragstellerin in das Internet eingestellten Bildnisse waren auch ihrerseits darauf angelegt, von einer unbestimmten Mehrzahl von Menschen angesehen zu werden, da mit ihnen ein werblicher Zweck verfolgt wurde. Da die Erkennbarkeit der Antragstellerin auf den Bildnissen nur unzureichend eingeschränkt war und die Antragstellerin zeitgleich unter ihrem Klarnamen in mehreren Fernsehsendungen aufgetreten war, konnte sie auch nicht etwa damit rechnen, dass sie von keiner der Personen, die die mit ihrer Einwilligung verbreiteten Bildnisse sehen würde, nicht erkannt werden würde. Die von der Antragsgegnerin veröffentlichten Bildnisse sind zudem, wie bereits ausgeführt, nicht weit entfernt von dem Bild, das die Antragstellerin von sich in der Öffentlichkeit hat zeichnen lassen. Bei dieser Sachlage kann der Antragsgegnerin nicht untersagt werden, ihren Beitrag mit den angegriffenen Bildnissen zu illustrieren. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 713 ZPO.