Urteil
324 O 483/21
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0428.324O483.21.00
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Leitsätze
1. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie die Zeugen Jehovas, können - soweit ein Fall der §§ 185, 186 StGB vorliegt - Unterlassungsansprüche aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB geltend machen, wenn Äußerungen das erforderliche Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung beeinträchtigen. Dieser Schutz dient nicht dem Schutz der persönlichen Ehre, sondern der Funktionsfähigkeit der Institution.(Rn.48)
2. Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Beklagte für die beanstandeten Äußerungen verantwortlich ist. Dies erfordert den Nachweis, dass die streitgegenständlichen Äußerungen durch die Beklagten tatsächlich getätigt wurden und die Passivlegitimation nicht wirksam bestritten ist (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.49)
(Rn.50)
(Rn.54)
(Rn.55)
3. Eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten bezüglich der tatsächlichen Äußerungen, besteht nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die streitigen Äußerungen tatsächlich vom Beklagten stammen.(Rn.58)
4. Die sekundäre Darlegungslast aus § 138 Abs. 2 ZPO führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12).(Rn.63)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 145.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie die Zeugen Jehovas, können - soweit ein Fall der §§ 185, 186 StGB vorliegt - Unterlassungsansprüche aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB geltend machen, wenn Äußerungen das erforderliche Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung beeinträchtigen. Dieser Schutz dient nicht dem Schutz der persönlichen Ehre, sondern der Funktionsfähigkeit der Institution.(Rn.48) 2. Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Beklagte für die beanstandeten Äußerungen verantwortlich ist. Dies erfordert den Nachweis, dass die streitgegenständlichen Äußerungen durch die Beklagten tatsächlich getätigt wurden und die Passivlegitimation nicht wirksam bestritten ist (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.49) (Rn.50) (Rn.54) (Rn.55) 3. Eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten bezüglich der tatsächlichen Äußerungen, besteht nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die streitigen Äußerungen tatsächlich vom Beklagten stammen.(Rn.58) 4. Die sekundäre Darlegungslast aus § 138 Abs. 2 ZPO führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12).(Rn.63) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 145.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Klagansprüche gegen die Beklagten wegen der Verletzung ihres Anspruchs auf Achtung und öffentliche Anerkennung nicht zu (I.). Auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten besteht nicht (II.). I. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Als juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich die Klägerin nicht auf ein allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 Abs. 1 GG berufen. Sie ist als juristische Person des öffentlichen Rechts auch nicht Trägerin eines allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG. Der Klägerin kann jedoch grundsätzlich gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 185 StGB oder §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB ein Unterlassungsanspruch zustehen. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen, unter denen öffentlich-rechtliche Körperschaften zivilrechtliche Unterlassungsansprüche aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB geltend machen können, konkretisiert (vgl. BGH, Urteil vom 02. Dezember 2008 – VI ZR 219/06 –, juris 9, 17). Äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche öffentlich rechtlicher Körperschaften (einschließlich Kirchen, die als öffentlich rechtliche Körperschaft verfasst sind) bestehen danach dann, soweit ein Fall der §§ 185, 186 StGB vorliegt, wobei weiter zu berücksichtigen ist, dass die Ehrschutzvorschriften in diesem Zusammenhang nicht dem Schutz der persönlichen Ehre dienen, sondern lediglich dazu, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit die betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche Vertrauen in die Integrität öffentlicher Stellen nicht in Frage gestellt wird. Die Klägerin hat indes nicht darlegen können, dass die Beklagten durch von ihnen getätigte Äußerungen das ihr zukommende und erforderliche Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung beeinträchtigt haben. Es ist ihr nicht gelungen darzulegen, dass die Beklagten für die Äußerungen in dem streitgegenständlichen Bericht der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung Sexuellen Kindesmissbrauchs, Anlage K1, verantwortlich sind bzw. dass die in dem Bericht enthaltenen und (teilweise) den Beklagten zugeordneten Äußerungen von diesen in dem Werkstattgespräch mit der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs vom 24.11.2020 so wie in dem Bericht wiedergegeben getroffen worden sind. Die Beklagten haben dies wirksam bestritten (1.). Ihnen kommt auch keine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der von ihnen tatsächlich in dem Werkstattgespräch getätigten Äußerungen zu (2.). Die Beklagten zeichnen sich auch nicht aus anderem Grund für die streitgegenständlichen Äußerungen verantwortlich (3.). 1. Die Beklagten haben in Abrede genommen, die in dem Bericht aufgeführten und von der Klägerin angegriffenen Äußerungen wie dort wiedergegeben getätigt zu haben. Sie berufen sich darauf, in dem Werkstattgespräch mit der Kommission am 24.11.2020 über ihre eigenen Erfahrungen und Erlebnisse als ehemalige Mitglieder der Z. J. berichtet zu haben. Die dort getätigten Äußerungen deckten sich indes nicht mit der Wiedergabe in dem Bericht der Kommission, bei dem es sich um eine eigene Zusammenfassung derselben handele. Dies stellt sich als wirksames Bestreiten der Behauptung der Klägerin, dass die Beklagten die in dem Bericht wiedergegebenen Äußerungen in dem Werkstattgespräch genauso getätigt haben, dar. Ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten war nicht erforderlich. Bis auf eine Ausnahme betreffend einen geringen Teil des gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klagantrags zu 1.1 handelt es sich bei den mit dieser Klage angegriffenen Äußerungen nicht um wörtliche Zitate der Beklagten. Bei einigen der streitgegenständlichen Äußerungen ist gar nicht erkennbar, woher die in dem Bericht wiedergegebenen Äußerungen der Kommission stammen. Bei anderen ist ersichtlich, dass die in dem Bericht wiedergegebenen Informationen auf Angaben der Beklagten zurückgehen. Unabhängig davon, ob die einzelnen angegriffenen Äußerungen erkennen lassen, woher die dort wiedergegebenen Informationen stammen, oder nicht, kann aufgrund des Bestreitens der Beklagten, dass es sich bei den Angaben in dem Bericht der Kommission um die Äußerungen handele, die sie genauso auch in dem Werkstattgespräch mit der Kommission getätigt haben, nicht von einer Passivlegitimation der Beklagten für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ausgegangen werden. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, BeckRS 2019, 7939, Rn. 11). Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, soweit sie für die Rechtsfolge nicht bedeutend sind, nicht verlangt werden (vgl. BGH, BeckRS 2017, 2819, Rn. 39). Allein der Umstand, dass der Gegner den Sachverhalt bestreitet, zwingt die Partei nicht zum Vortrag weiterer Einzelheiten. Der Richter muss aufgrund des tatsächlichen Vorbringens lediglich überprüfen können, ob die Voraussetzungen für das geltend gemachte Recht vorliegen, und die Sachlage gegebenenfalls durch eine Beweisaufnahme und Beweiswürdigung klären. Ein schlüssiger Sachvortrag bedarf erst dann der Ergänzung, wenn er infolge der Erwiderung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf das geltend gemachte Recht zulässt (vgl. mit weiteren Nachweisen: Fritsche, in: MüKo, ZPO, 6. Aufl. , § 138 Rn. 20). Ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrer Klage behauptet, dass die Beklagten die ihnen zugeordneten Äußerungen aus den jeweiligen Klaganträgen genauso in dem Werkstattgespräch geäußert haben, so stellt dies zunächst einen schlüssigen und ausreichend substantiierten Vortrag dar, der im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die jeweilige Unwahrheit der verbreiteten Äußerungen geeignet ist, den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu tragen. Bestreiten die Beklagten diesen Vortrag der Klägerin, so wäre es nunmehr Sache des Gerichts, den den Klagantrag stützenden Lebenssachverhalt durch eine Beweisaufnahme zu klären. Ein substantiierteres Bestreiten der Beklagten ist nicht erforderlich. Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung das darlegungspflichtigen Klägers wie vorliegend das einfache Bestreiten (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 36). Eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, dass die Beklagten die ihnen in den Klaganträgen zugeordneten Äußerungen so wie in dem Bericht der Kommission wiedergegeben getätigt haben, war indes nicht veranlasst, da es insoweit - worauf die Kammer auch in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2023 hingewiesen hat - an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt fehlt. Zwar hat die Klägerin beantragt, für den Fall, dass das Gericht prozessual nicht davon ausgeht, dass die Aussagen der Beklagten zutreffend wiedergegeben sind, über die Tatsache, dass die mit der Klage gerügten Behauptungen der Beklagten wie in dem Bericht der Kommission niedergelegt getätigt wurden, Beweis zu erheben durch die Vorladung der Mitglieder der Kommission als Zeugen (Beweisantritt Bl. 9 der Replik). Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, dass das Gericht nach § 142 ZPO eine Anordnung gegenüber der Unabhängigen Kommission zur Vorlage von etwaigen Tonbandaufnahmen der Anhörung der Beklagten bzw. Anhörungsniederschriften über das Werkstattgespräch treffe. Dem Beweisangebot auf Vernehmung der Mitglieder der Kommission als Zeugen war aber bereits deswegen nicht nachzukommen, da die Klägerin dieses nicht weiter substantiiert hat. Weder hat sie die Namen der Mitglieder der Kommission, die es zu vernehmen gelte, genannt, noch eine Anschrift angegeben, wobei letzteres den Erlass eines Beweisbeschlusses nicht hindern würde, sofern die Zeugen namentlich benannt worden wären. Dies hat die Klägerin indes auch mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27.03.2023 und trotz des Hinweises der Kammer auf die Notwendigkeit der Beweiserhebung über die behaupteten Tatsachen nicht getan. Die Kammer war auch nicht gehalten, dem hilfsweise vorgebrachten Beweisangebot nachzugehen und nach § 142 ZPO eine Anordnung zur Vorlage etwaiger Tonbandaufzeichnungen bzw. von Protokollen über das Werkstattgespräch zu treffen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Kammer etwaige Aufzeichnungen über das Gespräch (§ 142 ZPO) oder aber etwaige Tonbandaufzeichnungen (§ 144 ZPO) bei der Kommission anfordern soll, hätte sie zunächst weiter zu deren Existenz vortragen müssen. Bereits die Behauptung, Urkunden der vorzulegenden Art würden üblicherweise erstellt, so dass sie auch im konkreten Fall existieren müssten, ist ohne nähere Anhaltspunkte für einen Beweisantritt zu vage und reine Spekulation (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022, ZPO § 142 Rn. 4a), sodass ein Tätigwerden des Gerichts nicht veranlasst ist. Hier hat die Klägerin noch nicht einmal näher dargelegt, dass Tonaufzeichnungen oder schriftliche Protokolle existieren müssten. Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit weiteren Vortrags hingewiesen und sodann eine Stellungnahmefrist von zwei Monaten eingeräumt, damit die Klägerin etwaige Erkundungen einziehen und ihren Antrag weiter substantiieren kann. Die Gewährung einer weiteren Frist war nicht veranlasst, zumal die Klägerin seit der Klagerwiderung wusste, dass die Beklagten in Abrede nehmen, sich in dem Werkstattgespräch wie in dem Bericht dargelegt geäußert zu haben. 2. Die Beklagten trifft auch keine sekundäre Darlegungslast, sich dahingehend zu erklären, wie sie sich in dem Werkstattgespräch mit der Kommission abweichend von den angegriffenen Äußerungen geäußert haben. Unter Berücksichtigung der Darstellung der streitgegenständlichen Äußerungen in dem Bericht der Kommission wäre an eine etwaige sekundäre Darlegungslast ohnehin nur in den Fällen zu denken, in denen sich aus dem Kontext des streitgegenständlichen Berichts ergibt, dass die dort wiedergegebenen Informationen auf Angaben der Beklagten zurückgehen. Konkret betrifft dies die Klaganträge zu 1.1, 1.5 und 1.7. Bei den Äußerungen aus den Klaganträgen zu 1.2, 1.3, 1.4 und 1.6 haben die Beklagten mitgeteilt, dass die von der Klägerin angegriffenen Informationen in dem Bericht der Kommission auf ihre Äußerungen in dem Werkstattgespräch zurückgehen. Auch bei diesen stellt sich mithin die Frage des Bestehens einer sekundären Darlegungslast. Hinsichtlich der Klaganträge zu 1.8 bis 1.12 und zu 1.13 bis 1.16 haben die Beklagten keine dahingehenden Angaben gemacht, dass die Äußerungen auf von ihnen in dem Werkstattgespräch referierte Inhalte zurückgehen. Dafür gibt es auch in dem Bericht der Kommission keine Anhaltspunkte. Bei den Äußerungen aus den Klaganträgen zu 1.8 bis 1.12, für welche die Klägerin ohne weitere Begründung die Beklagten zu 1) und 3) verantwortlich macht, handelt es sich um sehr allgemeine Informationen über die Glaubensgemeinschaft der Klägerin, bei denen es nicht einmal naheliegt, dass die Kommission die Informationen von den Beklagten übernommen hat. Dies insbesondere deswegen, weil es zu Beginn des Berichts der Kommission heißt, dass sich wichtige internationale Untersuchungen der letzten Jahre mit sexuellem Kindesmissbrauch bei den Z. J. beschäftigt hätten, die sich auch auf Berichte von Betroffenen stützten, die von sexueller Gewalt in der Glaubensgemeinschaft berichteten. Diese Untersuchungen, aber auch Berichte von betroffenen ehemaligen Mitgliedern der Z. J., die sich an die Kommission gewandt hatten, seien der Anlass für den gesetzten Schwerpunkt im ersten Teil der neunten Werkstattgespräche gewesen, bei dem die Hintergründe von sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen in der Vergangenheit und in der Gegenwart innerhalb der Gemeinschaft der Z. J. sowie die Bedingungen für die Aufarbeitung näher beleuchtet werden sollen. Weiterhin nimmt der Bericht auf mindestens eine andere „Quelle“ für die in dem Bericht wiedergegebenen Informationen Bezug, nämlich eine Mitarbeiterin einer konfessionellen Beratungsstelle für Religions- und Weltanschauungsfragen, die anonym bleiben wolle. Dies berücksichtigend kann insbesondere hinsichtlich der Klaganträge zu 1.8 bis 1.12, aber auch in Bezug auf die Klaganträge zu 1.13 bis 1.16, die sich ohne nähere Begründung gegen die drei Beklagten gemeinsam richten, aufgrund der Allgemeinheit der dort wiedergegebenen Informationen nicht einmal naheliegend davon ausgegangen werden, dass diese von den Beklagten stammen. In Bezug auf die Klaganträge zu 1.13 bis 1.16 gilt dies umso mehr, als dass sie in dem Abschnitt mit der Unterüberschrift „Hintergrundinformationen zur Gemeinschaft der Z. J. und zu ihrem Umgang mit sexuellen Kindesmissbrauch“ stehen. Aber auch bei den Klaganträgen zu 1.1, 1.5 und 1.7, die unmittelbar auf die Beklagte zu 2), Klagantrag zu 1.1, bzw. den Beklagten zu 1), Klagantrag zu 1.5, und den Beklagten zu 3, Klagantrag zu 1.7, Bezug nehmen, und bei den Klaganträgen, bei denen die Beklagten mitteilen, dass diese eine Zusammenfassung der von ihnen in dem Werkstattgespräch getätigten Äußerungen darstellten, obliegt es den Beklagten nicht, sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast dahingehend zu erklären, wie sie sich in dem Werkstattgespräch tatsächlich geäußert haben. Zwar hat sich eine Partei nach § 138 Abs. 2 ZPO über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären und auch der nicht darlegungsbelasteten Partei kann eine sekundäre Darlegungslast zukommen, wenn die beweisbelastete Partei keinen Einblick in die behaupteten Vorgänge hat (vgl. Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. . § 138 Rn. 10a). Eine solche Darlegungslast trifft eine Partei nach der Rechtsprechung, wenn ihr zuzumuten ist, die ihrem Prozessgegner obliegenden Darlegungen durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, in welche dieser ansonsten keinen Einblick hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 37). Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, Rn. 18). Auf letzteres liefe aber die Verpflichtung der Beklagten zur Mitteilung der tatsächlich von ihnen getätigten Äußerungen hinaus. Es liegen keine Umstände vor, mit denen sich eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten begründen lässt. Zwar ist es unstreitig, dass sich die Beklagten in dem Werkstattgespräch mit der Kommission geäußert haben. Dafür, dass die streitgegenständlichen Äußerungen den Worten der Beklagten bei der Kommission entsprechen, gibt es indes keine hinreichenden Anhaltspunkte. a) Von dem Vorliegen einer sekundären Darlegungslast kann ausgegangen werden, wenn es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gibt, die nahelegen, dass sich die Beklagten wie in dem Bericht wiedergegeben geäußert haben (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2022 - III ZR 211/20, Rn. 17). Vorliegend bestehen keine diesbezüglichen hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere birgt der Bericht der Kommission nicht die tatsächliche dahingehende Vermutung, dass die Äußerungen der Beklagten aus dem Werkstattgespräch von der Kommission zutreffend wiedergegeben worden sind (vgl. zur tatsächlichen Vermutung und einer daraus resultierenden sekundären Darlegungslast im Falle des illegalen Filesharings bei einem gemeinsam genutzten Internetanschluss: BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16). Zwar handelt es sich, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, um den Bericht der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs, die beim Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs angesiedelt ist, der wiederum zum Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gehört, und damit um die Veröffentlichung einer amtlichen Stelle. Selbst wenn man aber, was hier nicht näher erläutert und entschieden werden muss, davon ausgeht, dass Verlautbarungen von öffentlichen Stellen in Bezug auf deren inhaltliche Richtigkeit ein gesteigertes Vertrauen entgegenzubringen ist, so birgt der streitgegenständliche Bericht dennoch nicht die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beklagten in dem Werkstattgespräch mit exakt den Äußerungen eingelassen haben, wie sie in dem Bericht wiedergegeben sind. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass bereits bei einer einfachen Durchsicht des Berichts nicht das Verständnis entsteht, dass die Äußerungen aus den Klaganträgen zu 1.1 bis 1.7, welche nach Auffassung des Gerichts die einzigen sind, die aufgrund der unmittelbaren Bezugnahme auf eine(n) der Beklagten beziehungsweise aufgrund einer entsprechenden Einlassung der Beklagten eine Zuordnung zu einer Person überhaupt möglich machen, unmittelbar und „eins zu eins“ wiedergeben, wie sich die Beklagten in dem Gespräch mit der Kommission eingelassen haben. Dies deswegen, weil der Bericht zwischen unmittelbaren wörtlichen Zitaten der Beklagten und der Wiedergabe von auf diese zurückzuführenden Informationen unterscheidet. Nur letztere sind indes Gegenstand der Anträge der Klägerin. Entsteht bereits nicht das Verständnis, dass die Beklagten wortwörtlich wiedergegeben werden, besteht auch keine dahingehende tatsächliche Vermutung, welche neben dem bloßen Bestreiten eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auslösen könnte. Insoweit kommt es auch auf den von der Klägerin weiterhin genannten Umstand, dass an die Richtigkeit der in dem Bericht wiedergegebenen Informationen deswegen höhere Anforderungen zu stellen seien, da es sich um einen amtlichen Bericht handele, nicht an. b) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Annahme des Bestehens einer sekundären Darlegungslast der Beklagten, der Klägerin im Rahmen dieses Verfahrens mitzuteilen, welche Äußerungen sie, die Beklagten, im Werkstattgespräch getätigt haben, dazu führen würde, dass die Beklagten erst die Basis für ihre gerichtliche Inanspruchnahme schaffen. Dafür besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Denn anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen zu dem Bestehen einer sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 zum illegalen Filesharing), in welchen Anhaltspunkte bzw. eine tatsächliche Vermutung für ein rechtswidriges Verhalten vorlagen, ist dies hier nicht der Fall. Die äußerungsrechtliche Zulässigkeit einer Äußerung beurteilt sich immer ausgehend von dem Verständnis, das diesem ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittszuhörer unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem die konkrete Äußerung steht oder gefallen ist, entnimmt. Es kann mithin nicht allein aufgrund des Umstands, dass - wie vorliegend - Informationen von einer bestimmten Person stammen, deren äußerungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt werden. Entscheidend zu berücksichtigen sind auch die Umstände, unter denen die Äußerung gefallen ist, sowie der genaue Wortlaut und der Kontext der Äußerung. Erst dann kann beurteilt werden, ob es Hinweise auf eine in der Äußerung liegende Rechtswidrigkeit gibt. Insoweit kann allein die Mitteilung, dass Informationen von einer bestimmten Person stammen, keinen Hinweis auf das Vorliegen einer äußerungsrechtlichen Rechtsverletzung liefern, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die nach außen sichtbare Äußerung auch im Wortlaut und Kontext derjenigen entspricht, wie sie von der in Anspruch genommenen Person tatsächlich getätigt wurde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 3. Die Beklagten können schlussendlich für die angegriffenen Äußerungen in dem Bericht der Kommission auch nicht deswegen im Wege des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs in Anspruch genommen werden, weil sie als für die dahinterstehenden Informationen verantwortlich anzusehen sind. Die Kammer folgt nicht der Ansicht der Klägerin, dass die Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als für die Äußerungen verantwortlich angesehen werden können, auch wenn unklar sei, wie sie sich in dem Werkstattgespräch genau geäußert haben. Der Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21.02.1964 - Ib ZR 108/62 -, vom 14.12.1966 - Ib ZR 125/64 - und vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - verfängt nicht. Denn in diesen Entscheidungen ging es nicht um die äußerungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einzelner Äußerungen. Die Fälle, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen, beschäftigten sich mit der Frage, ob eine Person für auf sie zurückzuführende Äußerungen haftbar gemacht werden könne, auch wenn die eigentliche Berichterstattung nicht von dieser Person stammte, weil die jeweils in Anspruch genommene Person für die hinter der Berichterstattung liegenden Informationen verantwortlich war. Es ging um Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs bzw. um einen Schadensersatzanspruch und nicht - wie vorliegend - um die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch aufgrund von in der Vergangenheit liegenden rechtswidrigen Äußerungen der Beklagten, welche das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr indizieren, besteht. Der mit dieser Klage von der Klägerin geltend gemachte Anspruch setzt voraus, dass seitens der Beklagten ein rechtswidriger Eingriff in geschützte Rechtspositionen der Klägerin erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Insoweit liegt eine Vergleichbarkeit der Fälle nicht vor, da die Beurteilung der äußerungsrechtlichen Zulässigkeit von Informationen, wie ausgeführt, die Kenntnis des konkreten Kontexts und der tatsächlich gefallenen Äußerungen voraussetzt. Vorliegend nimmt die Klägerin die Beklagten als Täter/Täterin in Anspruch und es geht anders als in den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht um eine Informantenhaftung als mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen. Auch in der von der Klägerin bemühten Entscheidung „Kollo-Schlager“, I ZR 123/71, prüfte der Bundesgerichtshof die Haftung eines Informanten für eine Presseberichterstattung, die als unerlaubte Handlung (§§ 823 Abs. 1, 824, 826 BGB) oder als Wettbewerbsverletzung beanstandet wurde. Auch in dieser Entscheidung wurde darauf abgestellt, ob der Informant durch seine Informationserteilung die Verletzungshandlung veranlasst habe und deswegen hafte, dies aber - soweit ersichtlich - nicht im Rahmen eines äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Unabhängig davon wäre auch nach dieser Entscheidung für eine Haftung der Beklagten erforderlich, dass diese unter Berücksichtigung der tatsächlich von ihnen getätigten Äußerungen für die Berichterstattung verantwortlich sind. Denn der Bundesgerichtshof führt in der Entscheidung I ZR 123/71 aus, dass ausgehend von den tatsächlichen Äußerungen des dortigen Beklagten von einer Haftung für den unwahren Eindruck nicht ausgegangen werden könne, da dieser unter Berücksichtigung des Inhalts der tatsächlich von dem Beklagten getätigten Äußerungen nicht adäquat von dem Beklagten verursacht worden sei. Auch nach dieser Entscheidung ist mithin vorliegend die Kenntnis der tatsächlich gefallenen Äußerungen der Beklagten erforderlich. Diese sind aufgrund des wirksamen Bestreitens der Beklagten wie dargelegt nicht bekannt. II. Mangels Bestehen eines gegen die Beklagten gerichteten Unterlassungsanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, da sich diese nicht als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung darstellen. III. Die Entscheidung über die Kostentragungslast folgt aus § 91, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts orientiert sich an § 48 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer für jede einzelne Äußerung einen Wert von 5.000 Euro zugrunde gelegt. Soweit die Klägerin für eine Äußerung mehrere Beklagte gleichzeitig in Anspruch genommen hat, war der Streitwert entsprechend zu verdoppeln bzw. zu verdreifachen. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 27.03.2023 und der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 11.04.2023 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Parteien streiten über die äußerungsrechtliche Zulässigkeit von Äußerungen der Beklagten - so macht es die Klägerin geltend -, die von der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs in einer Meldung vom 04.12.2020 mit dem Titel „Sexueller Kindesmissbrauch bei den Z. J. – Die neunten Werkstattgespräche (Teil 1)“(https://www. a..de/... ) veröffentlicht sind. Die Klägerin ist eine Religionsgemeinschaft, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat. Bei den Beklagten handelt es sich um ehemalige Mitglieder der Klägerin. Der Beklagte zu 1) war über 30 Jahre Mitglied der Klägerin, bevor er 2016 ausgetreten ist und 2018 den Verein JZ- H..eV gegründet hat, der sich insbesondere um Personen kümmert, die aus der Glaubensgemeinschaft der Klägerin ausgetreten sind. Die Beklagte zu 2) ist 2009 von der Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann aus der Glaubensgemeinschaft ausgeschlossen worden. Der Beklagte zu 3) war von 1980 bis 2016 bei der Klägerin aktiv, auch als Ältester einer Versammlung. Die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs ist organisatorisch beim Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs angesiedelt. Dieser wiederum gehört zum Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 2020 kündigte die Kommission an, sich auch mit sexuellem Missbrauch bei den Z. J. beschäftigen zu wollen. In diesem Rahmen fand am 24.11.2020 ein Werkstattgespräch bei der Kommission statt, an dem jedenfalls die Beklagten teilgenommen haben. Jeder der Beklagten referierte gestützt auf eine Vielzahl von Einzelfällen, die ihnen bekannt waren, bei diesem Gespräch etwa eine Stunde lang und beantwortete Fragen der Kommissionsmitglieder. In dem streitgegenständlichen Bericht vom 04.12.2020, in dem es um die Inhalte dieses Treffens der Kommission geht, heißt es: „Die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs sprach am 24. November 2020 im vertraulichen Rahmen mit Expertinnen und Experten über sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche bei den Z. J..“ Konkret wird neben den Beklagten auf eine Mitarbeiterin einer konfessionellen Beratungsstelle Bezug genommen, die anonym bleiben wolle. Zudem wird in dem einleitenden Teil des Berichts der Kommission ausgeführt, dass es unterschiedliche internationale Untersuchungen der letzten Jahre zu sexuellem Kindesmissbrauch bei den Z. J. gebe. Jede dieser Untersuchungen stütze sich auch auf Berichte von Betroffenen oder Zeitzeugen. Diese Untersuchungen, aber auch weitere Berichte von betroffenen ehemaligen Mitgliedern der Klägerin, die sich an die Kommission gewandt hätten, seien Anlass für den ausgesuchten Schwerpunkt im ersten Teil der neunten Werkstattgespräche gewesen, bei dem die Hintergründe sexueller Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen in der Vergangenheit und in der Gegenwart innerhalb der Gemeinschaft der Klägerin näher beleuchtet werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht in der Anlage K1 Bezug genommen. Nach Erscheinen des streitgegenständlichen Berichts mahnte die Klägerin die Beklagten am 12.04.2021 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage K16). Darin enthalten war auch die Aufforderung für den Fall, dass die Beklagten der Ansicht seien, in dem Bericht unzutreffend wiedergegeben worden zu sein, dies entsprechend kundzutun. Eine Erwiderung auf die Abmahnung hat die Klägerin nicht erhalten. Die Beklagten haben zwar eine solche verfasst, diese aber nicht an die Faxnummer des Prozessbevollmächtigten, sondern an eine Telefonnummer gesendet, sodass sie bei der Klägerin nie eingetroffen ist. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten für die streitgegenständlichen Äußerungen verantwortlich seien. Soweit diese nicht in direkter Rede wiedergegeben seien, treffe die Beklagten eine sekundäre Darlegungslast sich hinsichtlich der tatsächlich von ihnen in dem Werkstattgespräch getätigten Äußerungen zu erklären, sollten sie der Auffassung sein, in dem Bericht der Kommission nicht zutreffend zitiert worden zu sein. Dazu seien sie unstreitig bereits in dem Abmahnschreiben vom 12.04.2021 aufgefordert worden. Pauschales Bestreiten reiche an dieser Stelle nicht. Außerdem verlinkten die Beklagten auf der Website ihres Aussteiger-Vereins (JZ H. e.V.) auf die gerügte Meldung der Kommission und wiederholten selbst den Inhalt der gerügten Aussagen in mindestens zwei Onlineartikeln auf ihrer Website. Dies nehmen die Beklagten nicht in Abrede. Zudem habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.05.1973 - I ZR 123/71 - klargestellt, dass die Haftung eines Informanten für eine Berichterstattung, die als unerlaubte Handlung beanstandet werde, auf der Erwägung beruhe, dass der Informant durch seine Informationserteilung die Verletzungshandlung veranlasst habe. In seinem Urteil vom 21.02.1964 (GRUR 1964, 392) habe der Bundesgerichtshof weiterhin ausgeführt, dass derjenige, der durch seine Information zu einer bestimmten Berichterstattung veranlasse und dabei durch sein Verhalten zu erkennen gebe, dass er die Fassung des Berichts vor der Veröffentlichung nicht überprüfen wolle, sich im Rahmen seiner Haftung aus unerlaubter Handlung sowohl eine sachlich unrichtige oder missverständliche Darstellung als auch Schärfen der Ausdrucksweise des Berichts entgegenhalten lassen müsse, soweit nach den Umständen mit derartigen Abweichungen oder Ungenauigkeiten habe gerechnet werden müssen. In seinem Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - halte der Bundesgerichtshof weiterhin an dieser Auffassung fest. Insoweit sei es unstreitig, dass die Meldung der Kommission, in der die gerügten Aussagen enthalten seien, das Ergebnis eines am 24.11.2020 stattgefundenen Werkstattgesprächs mit den Beklagten bei der Kommission sei. In der gesamten Meldung würden wiederholt und ausschließlich die Beklagten als Informanten genannt. Bei dem Bericht der Kommission handele es sich um einen amtlichen Bericht, der letztlich in der Verantwortung des Familienministeriums stehe und damit als Regierungshandeln zu qualifizieren sei. Dem Bericht wohne deswegen die Vermutung inne, dass die Aussagen der Beklagten korrekt wiedergegeben wurden. Zudem sei davon auszugehen, dass die Veröffentlichung nicht gegen den Willen der Beklagten erfolgt, sondern vielmehr von diesen autorisiert worden sei. Aus diesem Grund sei hinreichend nachgewiesen, dass die mit der Klage gerügten Behauptungen in der Weise, wie sie in dem Bericht wiedergegeben sind, auch von den Beklagten getätigt wurden. Zudem hätten die Beklagten unstreitig nicht vorgetragen, gegen die falsche Wiedergabe ihrer Äußerungen in der Veröffentlichung der Kommission vorgegangen zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne auch aus dem Verteidigungsverhalten der wegen einer rechtswidrigen Äußerung belangten Partei darauf geschlossen werden, ob sie sich mit dem Inhalt der gerügten Aussage identifiziert. Da die Beklagten die Aussagen als zutreffend verteidigen, sei von einer Wiederholungsgefahr für die Zukunft auszugehen. Es indiziere aber auch, dass die in dem Bericht wiedergegebenen Äußerungen der Beklagten tatsächlich so geäußert wurden. Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung nicht folge, dass es sich um einen amtlichen Bericht handele, dem die Vermutung innewohne, dass die Aussagen der Beklagten zutreffend wiedergegeben worden seien, mit der Folge, dass die Beklagten zumindest eine Darlegungslast dahingehend treffe, in welcher Weise welche Aussage unrichtig wiedergegeben sei, bietet die Klägerin Beweis an über die Tatsache, dass die mit der Klage gerügten Behauptungen der Beklagten wie in dem Bericht der Kommission niedergelegt getätigt wurden, durch die Vorladung der Mitglieder der Kommission, die bei der Anhörung zugegen waren, als Zeugen. Hilfsweise regt die Klägerin an, dass das Gericht eine Anordnung nach § 142 ZPO gegenüber der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs treffe, in der diese aufgefordert wird, eine Anhörungsniederschrift oder eine entsprechende Tonaufnahme der Anhörung der Beklagten vorzulegen. Inhaltlich hat die Klägerin ihre Klaganträge mit Schriftsätzen vom 16.11.2021, vom 31.03.2022 und vom 03.01.2023 weiter begründet. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen klägerischen Vortrags wird auf diese Schriftsätze Bezug genommen. Der Klägerin beantragt, die Beklagten wie folgt zu verurteilen: 1. Die Beklagten haben es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu unterlassen (der Beklagte zu 1) hinsichtlich der nachstehenden Ziffern 1.2 bis 1.6, 1.8 bis 1.16; die Beklagte zu 2) hinsichtlich der nachstehenden Ziffern 1.1, 1.13 bis 1.16; der Beklagte zu 3) hinsichtlich der nachstehenden Ziffern 1.7 bis 1.16), in Bezug auf die Klägerin und ihre Mitglieder wörtlich oder sinngemäß oder durch den äußeren Zusammenhang den Eindruck erweckend zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1.1 „Außerdem nennt sie […] die fehlende sexuelle Aufklärung von Mädchen und Jungen als eine Bedingung dafür, dass sexuelle Gewalt ermöglicht wird. Dies führe dazu, […], dass Kinder bei "sexuellen Handlungen durch Älteste […] (sic), die also in Vertrauenspositionen waren und sich übergriffig verhalten haben", nicht unterscheiden konnten, wo eine Grenze überschritten wurde. “[…] denn über Sexualität zu reden, ist mit großer Scham behaftet, ein Tabu.““ (Betrifft: Bekl. zu 2)) 1.2 „Auch die Eltern kommen als Ansprechpartner kaum in Frage, denn deren Möglichkeiten, ihr Kind in der Gemeinschaft zu schützen, sind begrenzt […].“ (Betrifft: Bekl. zu 1)) 1.3 „Wenn ein Fall dennoch zur Anzeige bei einem der Ältesten kam, musste das Kind allein vor einem Komitee, das aus drei Ältesten besteht, […] aussagen […].“ (Betrifft: Bekl. zu 1)) 1.4 „Wenn ein Fall dennoch zur Anzeige bei einem der Ältesten kam, musste das Kind […] und ggf. auch in Gegenwart des Täters aussagen.“ (Betrifft: Bekl. zu 1)) 1.5 „[…] sexuellen Kindesmissbrauchs früher in ihrem Regelwerk nicht verwendet wurde, da die Bibel diesen, anders als beispielsweise außerehelichen Geschlechtsverkehr, nicht ausdrücklich verbietet.“ (Betrifft: Bekl. zu 1)) 1.6 „Denn von der Leitung der Gemeinschaft wird den Mitgliedern deutlich zu verstehen gegeben, dass man es nicht gutheißt, wenn ermittelnde oder strafverfolgende Behörden eingeschaltet werden, - auch wenn die Leitung zum Teil nach außen hin so tut, als stünde das jedem einzelnen Mitglied frei.“ (Betrifft: Bekl. zu 1)) 1.7 „Selbst Personen, die als Täterin oder Täter sexuellen Kindesmissbrauchs den Ältesten bekannt sind, dürfen ihre Hirtentätigkeit und den Predigtdienst oftmals allein mit einem Kind weiter ausführen.“ (Betrifft: Bekl. zu 3)) 1.8 „[…] die Zwei-Zeugen-Regel. Sie besagt, einem Verdacht oder Vorwurf einer Straftat oder Gewalttat soll durch die Ältesten der Glaubensgemeinschaft nur nachgegangen werden, wenn es dafür mindestens zwei Zeugen gibt.“ (Betrifft: Bekl. zu 1) und zu 3)) 1.9 „Wenn das nicht möglich ist, sind die Ältesten angewiesen, die Angelegenheit in J. Hände zu geben. Das bedeutet, sie tun nichts, um der Sache weiter nachzugehen […].“ (Betrifft: Bekl. zu 1) und zu 3)) 1.10 „[…] dem Kind wird nicht geglaubt […].“ (Betrifft: Bekl. zu 1) und zu 3)) 1.11 „[…] es [das Kind] bekommt keine Hilfe […].“ (Betrifft: Bekl. zu 1) und zu 3)) 1.12 „[…][das Kind] hat nach den Regeln der Z. J. ab sofort darüber zu schweigen. Das gilt auch für die Eltern.“ (Betrifft: Bekl. zu 1) und zu 3)) 1.13 „Die Religion der Z. J. ist eine Laienreligion ohne Priester.“ (Betrifft: Bekl. zu 1), zu 2) und zu 3)) 1.14 „Sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen wird lediglich als "Sünde" eingeordnet und nicht als Straftat benannt.“ (Betrifft: Bekl. zu 1), zu 2) und zu 3)) 1.15 „[…] ihnen [den Missbrauchstätern] drohte in der Regel aber kein Ausschluss aus der Gemeinschaft.“ (Betrifft: Bekl. zu 1), zu 2) und zu 3)) 1.16 „Externe Hilfsangebote von Beratungsstellen oder Behörden werden als "weltlich" und vom "Teufel beherrscht" abgewertet.“ (Betrifft: Bekl. zu 1), zu 2) und zu 3)) wie geschehen in Verbindung mit der Meldung der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs vom 04.12.2020 mit dem Titel „Sexueller Kindesmissbrauch bei den Zeugen J. – Die neunten Werkstattgespräche (Teil 1)“ (im Internet bis heute abrufbar unter der URL https://www. a..de/ ... /). 2. Die Beklagten werden zur Zahlung an vorgerichtlichen Kosten an die Klägerin wie folgt verurteilt: 2.1 Der Beklagte zu 1) zur Zahlung von EUR 1.295,43, 2.2 die Beklagte zu 2) zur Zahlung von EUR 800,39 und 2.3 der Beklagte zu 3) zur Zahlung von EUR 1.134,55 d Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend, die Klägerin wende sich gegen eine Veröffentlichung der Aufarbeitungskommission und nicht von ihnen, den Beklagten. Sollten ihnen die Äußerungen untersagt werden, träte die merkwürdige Konstellation ein, dass die Kommission den streitgegenständlichen Artikel weiter veröffentlichen dürfte, während sie, die Beklagten, für die Veröffentlichung Dritter in Haftung genommen werden würden. Es lasse sich insbesondere nicht feststellen, welche konkreten Äußerungen die Beklagten getätigt hätten. Abgesehen von Äußerungen der Beklagten zu 2) im Rahmen des Klagantrags zu 1.1 handele es sich um eine Zusammenfassung der Kommission, bei der die konkreten Äußerungen und der konkrete Zusammenhang, in dem sie fielen, nicht ersichtlich seien, wodurch die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung nicht möglich sei. Soweit in dem Artikel in Anführungsstrichen einzelne Zitate der Beklagten hervorgehoben würden, seien diese nicht Gegenstand der Klage. Jede(r) der Beklagten habe unstreitig am 24.11.2020 vor der Kommission gestützt auf eine Vielzahl von Einzelfällen referiert. In der zusammenfassenden Darstellung der Kommission verschwänden notwendigerweise die Gesamtzusammenhänge der jeweiligen Äußerungen der Beklagten. Nur in diesen Zusammenhängen aber könne man die äußerungsrechtliche Zulässigkeit der Äußerungen richtig einordnen. Wenn der konkrete Zusammenhang etwaiger Äußerungen, wie aber auch die konkrete Äußerung der Beklagten selbst, gar nicht feststehe, könne kein Unterlassungsanspruch formuliert werden, soweit die Klägerin nicht nachweisen könne, dass die jeweiligen Beklagten eine entsprechende konkrete Äußerung getätigt haben. Besonders absurd werde das Vorgehen der Klägerin bei den Anträgen zu 1.13 bis 1.16, die sich gegen alle drei Beklagten richten. Es handele sich dort erkennbar um eine Darstellung der Kommission, völlig unabhängig von den Beklagten, unstreitig überschrieben mit: „Hintergrundinformationen zur Gemeinschaft der Z. J. und zu ihrem Umgang mit sexuellem Kindesmissbrauch“. Dies scheine auch die Klägerin erkannt zu haben, indem sie alle drei Beklagten für diese Äußerungen verantwortlich mache. Denn sie habe in der Abmahnung die Beklagten dazu aufgefordert, darzulegen, wenn sie sich nicht in der entsprechenden Art und Weise geäußert haben. Dazu bestehe aber keine rechtliche Verpflichtung. Bereits die mangelnde Zuordnung der Veröffentlichung zu den Beklagten führe zur Klageabweisung, sodass weitere (inhaltliche) Ausführungen nur hilfsweise erfolgten. Die von der Klägerin angeführte Haftung eines Informanten beziehe sich nur auf mitgeteilte unzutreffende Tatsachen. Gehe es wie vorliegend aber um Fragen, ob bestimmte Äußerungen sich auf die Vergangenheit oder Gegenwart beziehen, müsse vorgetragen werden, was die Beklagten konkret geäußert haben, und wie diese Äußerung im Gesamtzusammenhang ihres damaligen Vortrags zu verstehen war. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Bericht der Aufarbeitungskommission zwischen wörtlichen Zitaten einerseits und eigener Berichterstattung unterscheide. Insbesondere soweit die Klägerin die Unterlassung einer Äußerung gleich von mehreren Beklagten begehre, sei es ausgeschlossen, dass diese dieselbe Äußerung getätigt hätten. Insoweit sei die Klägerin beweispflichtig dafür, wer welche Äußerungen getätigt habe. Soweit in dem Artikel wörtliche Zitate wiedergegeben würden, werde die Richtigkeit der Zitate nicht bestritten. Zwar würden in dem Bericht der Aufarbeitungskommission die Beklagten als einzige namentlich genannt, allerdings befasse sich der Bericht unstreitig auch mit Mitteilungen einer Mitarbeiterin einer Beratungsstelle, die anonym bleiben wolle. Schon von daher verbiete sich die Schlussfolgerung, dass der Bericht nur auf Äußerungen der Beklagten und nicht auch auf Äußerungen von Dritten zurückgehe. Sie, die Beklagten, seien seit längerer Zeit nicht mehr Mitglied bei der Klägerin. Mithin könnten sich ihre Erfahrungen nur auf die Zeit vor der Beendigung der Mitgliedschaft beziehen und nur darüber hätten sie bei der Kommission auch berichtet. Deswegen komme es nicht darauf an, wie es heute bei der Klägerin aussehe. Maßstab für die Beurteilung der Äußerungen der Beklagten sei, ob es die Zustände und Vorkommnisse gegeben habe, von denen in dem Bericht der Aufarbeitungskommission die Rede sei. Aus dem Bericht ergebe sich, dass die Beklagten über ihre Erfahrungen aus der Vergangenheit berichtet hätten. Die Behauptung der Klägerin, dass die Formulierung der Aufarbeitungskommission sich auf die Gegenwart beziehe, gehe an dem dargelegten Gesamtzusammenhang vorbei. Aber selbst wenn man die Formulierung als sich auf die Gegenwart beziehend anziehen würde, so sage das nichts darüber aus, ob die Äußerungen der Beklagten im Werkstattgespräch auch so erfolgt seien oder aufgrund der sehr viel umfangreicheren Darlegungen von vornherein klar gewesen sei, dass die Beklagten zu ihren eigenen Erfahrungen in der Vergangenheit sprechen. Soweit es unter dem Klagantrag zu 1.2 heiße: „Auch die Eltern kommen als Ansprechpartner kaum in Frage, denn deren Möglichkeiten, ihr Kind in der Gemeinschaft zu schützen, sind begrenzt (…).“ stelle dies eine Zusammenfassung der Angaben des Beklagten zu 1) durch die Aufarbeitungskommission dar, nicht aber seine eigenen Worte. Die Klaganträge zu 1.3 und 1.4 bezögen sich auf eine Passage, in welcher das Missbrauchskomitee geschilderte Erfahrungen des Beklagten zu 1) zusammengefasst habe. Die Äußerung sei dem Beklagten zu 1) bereits nicht zurechenbar, sie sei aber auch zulässig. Auch hier gehe es nicht um die Schilderung der Lehre der Klägerin, sondern um die Praxis. Der Beklagte zu 1) habe sich zudem nicht zu einer Vorgehensweise der Klägerin seit 2019 geäußert. Bei dem Klagantrag zu 1.6 macht der Beklagte zu 1) geltend, dass es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handele. Die Praxis der Klägerin stelle sich genauso dar, wie in der beanstandeten Äußerung dargestellt (Beweisantritt, Bl. 23 der Klagerwiderung). Zudem habe der Beklagte im Rahmen des Gespräches über seine Erfahrungen in der Vergangenheit gesprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten in Bezug auf die die einzelnen Klaganträge betreffende Begründung des gestellten Klagabweisungsantrags wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 13.01.2022 und vom 06.09.2022 Bezug genommen. Die Beklagten weisen darauf hin, dass die Klägerin keine Rechte ihrer Mitglieder geltend machen könne, da es sich um höchstpersönliche Ansprüche handele, sodass die Klägerin keine Äußerungen „in Bezug auf ihre Mitglieder“ geltend machen könne. Hinsichtlich der vorprozessualen Kosten weisen die Beklagten darauf hin, dass die Berechnung fehlerhaft sei. Es handele sich erkennbar um eine Angelegenheit, sodass eine einheitliche Gebühr für den gesamten Auftrag errechnet werden müsste. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands des gesamten Rechtsstreits wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2023 Bezug genommen.