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Beschluss

324 O 195/23

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0823.324O195.23.00
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Tenor
1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 2. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 2. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt I. Für die Entscheidung lediglich über die Kosten ist das angerufene Gericht im vorliegenden Fall zuständig. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht für eine Entscheidung über die Hauptsache örtlich nicht zuständig gewesen sein sollte, da eine Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO mangels noch anhängiger Hauptsache ausscheidet (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rn. 56). II. Die Kosten waren der Beklagten aufzuerlegen. Die zurückgenommene Klage war aussichtsreich und Gründe billigen Ermessens stehen einer solchen Entscheidung nicht entgegen, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Beklagte hat auf eine hinreichende Beanstandung der Klägerin vom 02.05.2023, wonach die angegriffene Bewertung nicht von einem Kunden der Klägerin stamme, bis zum Tag der Einreichung der Klage am 22.05.2023 nicht reagiert. Da somit keine Reaktion der Beklagten in angemessener Zeit erfolgte, hat die Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben. Der Einwand der Beklagten, das angerufene Gericht sei unzuständig, weil die Klägerin ihren Sitz in F. habe und zudem in einem anderen Verfahren – im Widerspruch zu diesem Verfahren – vorgetragen habe, „keinerlei Onlineangebot, weder eine Website noch einen Onlineshop“ zu unterhalten, ihr Angebot richte sich „ausschließlich an lokale Kunden im Raum F./ M./ O.“, bleibt bei der vorliegenden Kostenentscheidung unberücksichtigt. Wird eine Klage, die im Übrigen zulässig und begründet ist, bei einem unzuständigen Gericht anhängig gemacht, bleibt eine Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts für eine Entscheidung nach § 91a ZPO oder § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO außer Betracht. Denn ein etwaiger Zuständigkeitsmangel hätte durch eine auf Antrag nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO auszusprechende Verweisung unschwer behoben und „abgestreift“ werden können (BGH Beschl. v. 28.02.2019 – III ZR 16/18, BeckRS 2019, 3689 Rn. 13, beck-online). Es kann unterstellt werden, dass die klagende Partei auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin einen Verweisungsantrag gestellt hätte (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rn. 56). III. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 48 Abs. 2 GKG.