Urteil
7 W 94/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:1129.7W94.23.00
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Leitsätze
Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn nach Eintritt des erledigenden Ereignisses zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eine Klage zurückgenommen wird, die im Zeitpunkt ihrer Einreichung bei Gericht deshalb unzulässig war, weil sie bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht worden ist, und der Zulässigkeitsmangel bis zum Zeitpunkt der Erledigung nicht dadurch beseitigt worden ist, dass der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht verwiesen worden ist oder der Kläger zumindest einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Gericht gestellt hat.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. August 2023, Az. 324 O 195/23, abgeändert.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - zu tragen.
Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 2.800,00.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn nach Eintritt des erledigenden Ereignisses zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eine Klage zurückgenommen wird, die im Zeitpunkt ihrer Einreichung bei Gericht deshalb unzulässig war, weil sie bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht worden ist, und der Zulässigkeitsmangel bis zum Zeitpunkt der Erledigung nicht dadurch beseitigt worden ist, dass der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht verwiesen worden ist oder der Kläger zumindest einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Gericht gestellt hat. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. August 2023, Az. 324 O 195/23, abgeändert. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - zu tragen. Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 2.800,00. I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung zum Tragen der Prozesskosten, nachdem die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Die Klägerin hat mit ihrer Klage von der Beklagten die Unterlassung der weiteren Verbreitung eines negativen Eintrags in ein Kundenbewertungsportal verlangt. Die Klägerin unterhält ein Ladengeschäft für Gaststättenbedarf in C. Sie betreibt keinen Online-Handel und ist nicht überregional tätig. Die Beklagte betreibt u.a. ein Bewertungsportal, in dem Kunden von Unternehmen deren gewerbliche Leistungen bewerten können. Darin eingestellt befand sich ein die Klägerin betreffender Eintrag von einer Person, die nicht Kunde bei der Klägerin war. Nach vergeblicher Aufforderung zur Löschung dieses Eintrags hat die Klägerin Klage auf Unterlassung vor dem Landgericht Hamburg erhoben. Zu einem Zeitpunkt zwischen Einreichung der Klage beim Landgericht Hamburg und Zustellung der Klage an die Beklagte hat die Beklagte den beanstandeten Eintrag gelöscht. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Sie hat beantragt, die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten. Sie verweist darauf, dass die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg unzulässig gewesen sei. Das Landgericht hat die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt und zur Begründung ausgeführt, dass die der Sache nach bei Anhängigkeit begründete Klage im Zeitpunkt ihrer Zurücknahme zwar wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg unzulässig gewesen sei, dieser Umstand bei der im Rahmen von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung aber nicht zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen sei, weil dieser Zulässigkeitsmangel durch schlichten Verweisungsantrag nach § 281 ZPO hätte beseitigt werden können und davon auszugehen sei, dass die Klägerin bei Fortführung des Prozesses auf entsprechenden Hinweis des Gerichts einen solchen Verweisungsantrag gestellt hätte. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, der das Landgericht, nachdem es der Klägerin rechtliches Gehör gewährt hat, nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet und führt dazu, dass der angefochtene Beschluss abzuändern ist und die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 ZPO der Klägerin aufzuerlegen sind. Die Parteien und das Landgericht gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass das Landgericht im vorliegenden Fall nicht örtlich zuständig war. Nach § 32 ZPO ist zuständig das Gericht, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen ist. Das sind alle Orte, an denen die Täter - hier der Urheber der angegriffenen Äußerung und die Beklagte als deren Verbreiterin - gehandelt haben oder an denen der Taterfolg eingetreten ist (BGH, Urt. v. 25.11.1993, Az. IX ZR 32/93, NJW 1994, S. 1413 ff., 1414). Da weder die Beklagte noch, soweit ersichtlich, der Urheber der beanstandeten Kundenrezension ist Hamburg ansässig sind oder in Hamburg gehandelt haben, hätte § 32 ZPO die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nur begründen können, wenn der Taterfolg in Hamburg eingetreten wäre. Das aber war hinsichtlich des hier geltend gemachten Anspruchs wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin nicht der Fall; denn da sie nur im näheren Umfeld ihres Ladengeschäftes, das weit von Hamburg entfernt liegt, Kunden hat, konnte sich die beanstandete Kundenrezension nur in diesem räumlichen Umfeld ausgewirkt haben. Dass die Klägerin durch die Kundenrezension in einer unter Umständen über den Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hinausgehenden Sphäre des Unternehmenspersönlichkeitsrechts betroffen wäre, hat sie nicht geltend gemacht. Anlass der Klagerücknahme waren hier indessen nicht Bedenken der Klägerin an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, sondern der Umstand, dass die Beklagte die beanstandete Kundenrezension vor Klagezustellung gelöscht hatte und die Klägerin mehr als diese Löschung mit ihrer Klage ersichtlich nicht erstrebt hat. Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat, wenn die Klagepartei ihre Klage zurücknimmt, grundsätzlich sie selbst die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach Abs. 3 Satz 3 der genannten Vorschrift bestimmt sich die Kostentragungspflicht dann, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht nach dieser Bestimmung unter Vergleich der hier gegebenen Situation mit der bei Erledigung des Rechtsstreits und unter Heranziehung einander scheinbar widersprechender Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich jeweils mit den Folgen einer Erledigung des Rechtsstreits nach Erhebung der Klage bei einem örtlich unzuständigen Gericht befasst haben: Einerseits hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 18. März 2010 (Az. I ZB 37/09, GRUR 2010, S. 1037 f.) ausgeführt, dass nach Erledigung des Rechtsstreits der Umstand, dass die Klage bei einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben worden ist, es nicht ausschließe, ihn bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung unberücksichtigt zu lassen, weil unterstellt werden könne, dass bei streitiger Fortsetzung des Rechtsstreits die Klägerseite einen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO gestellt hätte und der Zulässigkeitsmangel nach Verweisung ohne Weiteres geheilt worden wäre. Andererseits hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. November 2019 (Az. III ZR 16/18, NJW-RR 2020, S. 125 ff.) im Anschluss an einen Beschluss des XII. Zivilsenats vom 22. Mai 2019 (NJW 2019, S. 2544 ff., ergangen auf eine Anfrage des III. Zivilsenats in der Sache III ZR 16/18) ausgeführt, dass bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Erledigung der Hauptsache nur dann festgestellt werden könne, wenn die Klage bis zu dessen Eintritt in allen Punkten zulässig und begründet war oder, wenn das der Zulässigkeit entgegenstehende Hindernis allein in der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gelegen hat, die Klägerseite jedenfalls einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Die Stellung des Verweisungsantrags sei ausreichend, weil die Klagepartei damit alles Notwendige und ihr Mögliche getan habe, um den Zulässigkeitsmangel zu beheben, und sie keinen Einfluss darauf habe, wann das Gericht dem Verweisungsantrag entspricht. Diese Entscheidungen widersprechen einander indessen nur scheinbar; denn der I. Zivilsenat hatte zu entscheiden, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits nach übereinstimmender Erledigungserklärung beider Parteien zu tragen habe, hatte als Maßstab also den des billigen Ermessens nach § 91 a Abs. 1 ZPO anzuwenden. Der III. und der XII. Zivilsenat haben sich dagegen in ihren Entscheidungen mit der Frage befasst, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, wenn nur die Klagepartei den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagtenseite sich dieser Erklärung nicht angeschlossen hat; Maßstab für diese Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 14.3.2014, Az. V ZR 115/13, NJW 2014, S. 2199 f. m.w.N.) die Frage, ob die für erledigt erklärte Klage bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen ist. Diese Maßstäbe decken sich naturgemäß nicht oder jedenfalls nicht in jedem Fall. Die Frage, welcher dieser unterschiedlichen Maßstäbe nun im Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO anzuwenden sei, hat nunmehr der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2020 (Az. I ZB 38/20, NJW 2021, S. 941 ff, 943) höchstrichterlich geklärt. Dieser Entscheidung lag zwar der Fall einer bei Klageeinreichung unbegründeten Klage zugrunde, der Bundesgerichtshof hat darin aber grundsätzliche Ausführungen zur Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gemacht, die auch den hier zu entscheidenden Fall betreffen. Danach ist die Bestimmung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in zwei Stufen zu prüfen: Zunächst ist (entsprechend den Überlegungen bei einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Klägerseite) zu klären, ob der Anlass zur Klageeinreichung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage weggefallen ist, und erst dann, wenn dies bejaht wird, ist (entsprechend den Überlegungen im Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung beider Seiten) die Frage zu stellen, welche der Parteien unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten zu tragen hat. Den Fall der Zurücknahme einer im Zeitpunkt ihrer Einreichung unzulässigen oder unbegründeten Klage hat der Bundesgerichtshof auf der ersten Stufe verortet und dazu ausgeführt, dass eine Beklagtenpartei Anlass zur Einreichung einer Klage nur insoweit gegeben habe, als diese Klage bei ihrer Einreichung auch zulässig und begründet war. Der Anlass zur Klageerhebung könne danach im Sinne des Gesetzes nur dann „weggefallen“ sein, wenn die Klage zu einem früheren Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen wäre und eine der dafür erforderliche Voraussetzungen später - zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit - weggefallen sei (BGH aaO.). Da der Gesetzgeber die Bestimmung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bewusst eng gefasst habe, komme ihre ausweitende Anwendung auf andere Fallkonstellationen nicht in Betracht (BGH aaO. S. 944). Dieser Auslegung, die sich am klaren Wortlaut des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO und an dessen Struktur orientiert, ist zu folgen. Das bedeutet, dass sich die Frage, wem nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sein mögen, erst dann und nur dann stellt, wenn die Klage bei ihrer Einreichung zulässig und begründet war und erst zu einem Zeitpunkt zwischen Einreichung und Zustellung unzulässig oder unbegründet geworden ist. Das gilt dann auch für den hier gegebenen Fall, in dem eine Klage zurückgenommen wird, die im Zeitpunkt ihrer Einreichung bei Gericht deshalb unzulässig war, weil sie bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht worden ist, und die nach Eintritt des erledigenden Ereignisses zurückgenommen wird, ohne dass der Zulässigkeitsmangel bis zu diesem Zeitpunkt dadurch beseitigt worden wäre, dass zuvor der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht verwiesen worden ist oder zumindest ein zulässiger und begründeter Antrag nach § 281 ZPO auf Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Gericht gestellt worden ist; denn auch in diesem Fall ist die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht zulässig und begründet gewesen, so dass ein Anlass zur Erhebung einer solchen Klage nicht bestanden hat und daher auch nicht vor Zustellung der Klage „weggefallen“ sein kann. Auf die Frage, ob es bei einer Gesamtschau aller Umstände Gründe gibt, die dafür sprechen könnten, der Beklagtenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen - etwa, weil die Klage in der Sache begründet gewesen wäre -, kommt es in diesem Fall nicht an; denn diese Frage ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht über § 269 Abs. 3 ZPO in dem anhängigen Verfahren zu klären. Ob es materiell-rechtliche Ansprüche auf eine Kostenerstattung geben mag, ist - wie in allen anderen Fällen auch, in denen das Prozessrecht die inzidente Überprüfung des Bestehens solcher Ansprüche nicht vorsieht - ggf. in einem gesonderten Verfahren zu klären. III. Die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 43 Abs. 3 GKG.