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Beschluss

324 O 337/23

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0908.324O337.23.00
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Leitsätze
1. Es liegt eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung vor, wenn ein bekannter Musiker nicht ausreichend mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen einer anonym bleibenden Zeugin konfrontiert wird. Insbesondere bei einem schweren Verdacht (hier: mit erheblicher Wucht ausgeführter Schlag) müssen die Vorwürfe konkretisiert werden.(Rn.5) 2. Zwar besteht bei einer großen Bekanntheit des Musikers und der bekannt gewordenen unstreitigen Existenz eines „Casting-Systems“ rund um den Musiker im Zusammenhang mit Konzerten seiner Band ein hohes öffentliches Interesse an Vorwürfen, sodass grundsätzlich eine identifizierende Berichterstattung zulässig sein könnte - selbst wenn es noch nicht einmal ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren gibt. (Rn.13) 3. Allerdings sind auch die Interessen des von der Berichterstattung Betroffenen zu berücksichtigen. Eine konkrete Berichterstattung setzt auch eine konkrete Konfrontation mit dem Gegenstand der Berichterstattung voraus. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Musiker mit einem Vorwurf konfrontiert wird, der weder zeitlich noch räumlich - Ort des Konzerts, Datum des Konzerts - in irgendeiner Art und Weise eingegrenzt ist. Denn so wird der Musiker nicht in die Lage versetzt, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Dies gilt auch, wenn der Einwand erhoben wird, dass die Mitteilung der den Vorwurf konkretisierender Umstände auch hinsichtlich des Zeitpunktes und des Ortes des mutmaßlichen Übergriffs aufgrund des Schutzes der Identität der Zeugin nicht möglich gewesen sei. (Rn.18)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Generaldirektor der Antragsgegnerin, untersagt, durch nachfolgend wiedergegebene Darstellungen den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe im Zuge der R.-„S. Tour“ gewalttätige Handlungen an einer Frau gegen deren Willen vorgenommen - Nun auch schwere Vorwürfe aus Österreich“ - „Die Beschuldigungen der sexuellen Gewalt an weiblichen Fans durch R.-F. T. L. nehmen nicht ab. Nun erhebt eine Betroffene aus Österreich schwere Vorwürfe gegen den Sänger. Im Zuge der R.-‚S. Tour‘, die seit 2019 stattfindet, sei es ausdrücklich gegen ihren Willen zu einer gewalttätigen Handlung gekommen. Dem O schilderte sie das Erlebte.“ - „‘Aua, bitte hör auf!‘ – das waren die Worte, die B. H. nach eigenen Angaben zu L. gesagt hatte, um ihn davon abzuhalten, ihr körperliche Schmerzen zuzufügen. Doch der Frontman der Band R., dem seit Mai dieses Jahres sexuelle Übergriffe vorgeworfen werden, habe nicht aufgehört, erzählte die Betroffene dem O., deren Name auf Wunsch von der Redaktion geändert wurde. ‚Auf einmal habe ich einen enormen Schmerz gespürt‘. L. habe sie mit dem Gesicht nach unten aufs Bett gedrückt, ihren Rock hochgeschoben und sie so stark geschlagen, dass Handabdrücke auf ihrem Gesäß zu sehen gewesen seien – es habe keine Zustimmung ihrerseits gegeben, sogar eine eindeutige verbale Ablehnung, so H.. Obwohl ‚Handys verboten‘ gewesen seien, habe eine an diesem Tag ebenfalls anwesende Frau es geschafft, noch im Hotelzimmer Fotos von den Folgen der mutmaßlichen Misshandlung zu machen.“ - „Als es später darum gegangen sei, gemeinsam mit anderen Frauen zu L. ins Hotelzimmer zu gehen, habe der R.-Sänger H. persönlich angerufen und eingeladen: ‚Es gibt dann gleich Frühstück bei mir oben‘, erzählte die Betroffenen zu dem Gespräch über die Worte L.. Er habe zudem angekündigt, Sex haben zu wollen. Sie habe H. L. ihre Nummer nicht gegeben, diese sei wohl weitergegeben worden. Die Betroffene habe anschließend eine Nachricht an M. geschrieben, mit dem Inhalt, sie wolle auf keinen Fall Sex mit L. haben und um Hilfe gebeten. Eine Antwort habe sie nie erhalten, so H.. Die anderen Frauen in der Gruppe hätten ins Hotelzimmer gehen wollen, H. ließ sich laut eigenen Angaben überreden. Trotz Skepsis sei sie den anderen gefolgt, in dem Glauben, sie könne immer noch Nein sagen, wenn sie etwas nicht wolle. Im Zimmer habe L. bereits im Handtuch auf die Frauen gewartet. ,Ich kann nur von mir aus erzählen, dass ich schon in diesem Moment wusste, das wird jetzt was, was ich nicht möchte*, so H. ‚Ich habe mich sehr unangenehm gefühlt. Auf einmal stand er vor mir und meinte: ‚Komm, ich will Sex mit dir haben‘, erinnerte sich die Betroffene an den Dialog. Sie habe geantwortet: ‚Nein, ich will nicht. Bitte nicht.‘. L. laut H.: ‚Doch, du bist jetzt hier‘. Die Betroffene habe ihr Nein mehrmals wiederholt, doch L. habe sie aufs Bett geworfen und geschlagen. ‚Das war wie in Trance‘, so H. ‚Ich habe nur dieses Bett gesehen, und gedacht: ‚Fuck, was passiert jetzt?‘ Irgendwann habe L. aufgehört. ‚Ich weiß nicht, wie lange es war. Es kann sein, dass es dreißig Sekunden waren, es kann sein, dass es zwei Minuten waren‘, sagte die Betroffene. ‚Dann bin ich aufgestanden und mir war superschwindelig von dem Aufs-Bett-Hauen‘. Sie habe anschließend in den Spiegel geblickt und seine Handabdrücke auf ihrem Gesäß gesehen. ‚Es war ein Schmerz, den er mir da zugefügt hat‘, so H. ‚Dann hat er zu mir gesagt: ‚Stell dich nicht so an, das gefällt dir doch‘. Die anderen anwesenden Frauen hätten den Ernst der Lage erst im Nachhinein bemerkt. Womit Betroffene in Fällen sexueller Gewalt häufig zu tun haben, ist die Täter-Opfer-Umkehr, also dem Opfer anstatt dem mutmaßlichen Täter die Schuld zu geben. ‚Wenn du sagst, du warst mit T. L. im Hotelzimmer, er hat dich gegen deinen Willen geschlagen, so hart, dass du seine Handabdrücke als Blutergüsse auf deinem Po hast, was sagen denn die Leute? ‚Ja, hast du dir selber ausgesucht! Bist du da hochgegangen? Warum hast du das gemacht? Ist doch klar, das ist T. L.. Er ist ein Rockstar‘, erzählte H. Sie habe in der Öffentlichkeit keinesfalls als Groupie dastehen wollen und das Erlebte lange verdrängt, deshalb auch keine Anzeige erstattet. ‚Ich war hundertprozentig sicher, dass wenn ich was sagen würde, ich niemals Hilfe bekommen würde‘, so H., die heute rechtlichen Beistand hat. Warum sie dennoch ins Hotelzimmer gegangen sei? ‚Ich bin hochgegangen, weil ich gedacht habe, ich habe die Kontrolle über die Situation. Das heißt, wenn ich sage: ‚Nein, ich möchte nicht mit dir Sex haben‘, dann passiert das nicht‘. Außerdem seien ihr von M. Konzertkarten für die ‚R. Z.‘, den abgetrennten Bereich direkt vor der Bühne bei Konzerten, versprochen worden. Es gehe ihr auch nicht darum, Anzeige zu erstatten, so die Betroffene, sondern darum, anonym bleiben und ihre Geschichte erzählen zu können: ‚Ich zähle zu den Frauen, die von T. L. sexuell missbraucht wurde, in der Hinsicht, dass er mich körperlich angefasst hat, obwohl ich das nicht wollte‘. Möglichen Kritikerinnen und Kritikern richtete sie aus: ‚Wenn ich Aufmerksamkeit wollen würde, wäre ich nicht anonym. Dann würde ich das auf I. posten‘. Die Menschen sollten wissen, dass L. so gehandelt habe: ‚Nur weil er in einer Rockstar-Machtposition ist, heißt das nicht, dass er mit jungen Frauen machen kann, was er will. Das geht nicht. Und deswegen möchte ich auch, dass das erzählt wird, weil mir das passiert ist‘. H. versicherte gegenüber dem O. ihre Angaben an Eides statt. wenn dies geschieht wie in dem über www.o...at verbreiteten Artikel vom 24.07.2023 mit der Überschrift „R.-Sänger – Nun auch schwere Vorwürfe aus Österreich“ und aus der Anlage Ast3 zu diesem Beschluss ersichtlich. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung vor, wenn ein bekannter Musiker nicht ausreichend mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen einer anonym bleibenden Zeugin konfrontiert wird. Insbesondere bei einem schweren Verdacht (hier: mit erheblicher Wucht ausgeführter Schlag) müssen die Vorwürfe konkretisiert werden.(Rn.5) 2. Zwar besteht bei einer großen Bekanntheit des Musikers und der bekannt gewordenen unstreitigen Existenz eines „Casting-Systems“ rund um den Musiker im Zusammenhang mit Konzerten seiner Band ein hohes öffentliches Interesse an Vorwürfen, sodass grundsätzlich eine identifizierende Berichterstattung zulässig sein könnte - selbst wenn es noch nicht einmal ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren gibt. (Rn.13) 3. Allerdings sind auch die Interessen des von der Berichterstattung Betroffenen zu berücksichtigen. Eine konkrete Berichterstattung setzt auch eine konkrete Konfrontation mit dem Gegenstand der Berichterstattung voraus. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Musiker mit einem Vorwurf konfrontiert wird, der weder zeitlich noch räumlich - Ort des Konzerts, Datum des Konzerts - in irgendeiner Art und Weise eingegrenzt ist. Denn so wird der Musiker nicht in die Lage versetzt, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Dies gilt auch, wenn der Einwand erhoben wird, dass die Mitteilung der den Vorwurf konkretisierender Umstände auch hinsichtlich des Zeitpunktes und des Ortes des mutmaßlichen Übergriffs aufgrund des Schutzes der Identität der Zeugin nicht möglich gewesen sei. (Rn.18) 1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Generaldirektor der Antragsgegnerin, untersagt, durch nachfolgend wiedergegebene Darstellungen den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe im Zuge der R.-„S. Tour“ gewalttätige Handlungen an einer Frau gegen deren Willen vorgenommen - Nun auch schwere Vorwürfe aus Österreich“ - „Die Beschuldigungen der sexuellen Gewalt an weiblichen Fans durch R.-F. T. L. nehmen nicht ab. Nun erhebt eine Betroffene aus Österreich schwere Vorwürfe gegen den Sänger. Im Zuge der R.-‚S. Tour‘, die seit 2019 stattfindet, sei es ausdrücklich gegen ihren Willen zu einer gewalttätigen Handlung gekommen. Dem O schilderte sie das Erlebte.“ - „‘Aua, bitte hör auf!‘ – das waren die Worte, die B. H. nach eigenen Angaben zu L. gesagt hatte, um ihn davon abzuhalten, ihr körperliche Schmerzen zuzufügen. Doch der Frontman der Band R., dem seit Mai dieses Jahres sexuelle Übergriffe vorgeworfen werden, habe nicht aufgehört, erzählte die Betroffene dem O., deren Name auf Wunsch von der Redaktion geändert wurde. ‚Auf einmal habe ich einen enormen Schmerz gespürt‘. L. habe sie mit dem Gesicht nach unten aufs Bett gedrückt, ihren Rock hochgeschoben und sie so stark geschlagen, dass Handabdrücke auf ihrem Gesäß zu sehen gewesen seien – es habe keine Zustimmung ihrerseits gegeben, sogar eine eindeutige verbale Ablehnung, so H.. Obwohl ‚Handys verboten‘ gewesen seien, habe eine an diesem Tag ebenfalls anwesende Frau es geschafft, noch im Hotelzimmer Fotos von den Folgen der mutmaßlichen Misshandlung zu machen.“ - „Als es später darum gegangen sei, gemeinsam mit anderen Frauen zu L. ins Hotelzimmer zu gehen, habe der R.-Sänger H. persönlich angerufen und eingeladen: ‚Es gibt dann gleich Frühstück bei mir oben‘, erzählte die Betroffenen zu dem Gespräch über die Worte L.. Er habe zudem angekündigt, Sex haben zu wollen. Sie habe H. L. ihre Nummer nicht gegeben, diese sei wohl weitergegeben worden. Die Betroffene habe anschließend eine Nachricht an M. geschrieben, mit dem Inhalt, sie wolle auf keinen Fall Sex mit L. haben und um Hilfe gebeten. Eine Antwort habe sie nie erhalten, so H.. Die anderen Frauen in der Gruppe hätten ins Hotelzimmer gehen wollen, H. ließ sich laut eigenen Angaben überreden. Trotz Skepsis sei sie den anderen gefolgt, in dem Glauben, sie könne immer noch Nein sagen, wenn sie etwas nicht wolle. Im Zimmer habe L. bereits im Handtuch auf die Frauen gewartet. ,Ich kann nur von mir aus erzählen, dass ich schon in diesem Moment wusste, das wird jetzt was, was ich nicht möchte*, so H. ‚Ich habe mich sehr unangenehm gefühlt. Auf einmal stand er vor mir und meinte: ‚Komm, ich will Sex mit dir haben‘, erinnerte sich die Betroffene an den Dialog. Sie habe geantwortet: ‚Nein, ich will nicht. Bitte nicht.‘. L. laut H.: ‚Doch, du bist jetzt hier‘. Die Betroffene habe ihr Nein mehrmals wiederholt, doch L. habe sie aufs Bett geworfen und geschlagen. ‚Das war wie in Trance‘, so H. ‚Ich habe nur dieses Bett gesehen, und gedacht: ‚Fuck, was passiert jetzt?‘ Irgendwann habe L. aufgehört. ‚Ich weiß nicht, wie lange es war. Es kann sein, dass es dreißig Sekunden waren, es kann sein, dass es zwei Minuten waren‘, sagte die Betroffene. ‚Dann bin ich aufgestanden und mir war superschwindelig von dem Aufs-Bett-Hauen‘. Sie habe anschließend in den Spiegel geblickt und seine Handabdrücke auf ihrem Gesäß gesehen. ‚Es war ein Schmerz, den er mir da zugefügt hat‘, so H. ‚Dann hat er zu mir gesagt: ‚Stell dich nicht so an, das gefällt dir doch‘. Die anderen anwesenden Frauen hätten den Ernst der Lage erst im Nachhinein bemerkt. Womit Betroffene in Fällen sexueller Gewalt häufig zu tun haben, ist die Täter-Opfer-Umkehr, also dem Opfer anstatt dem mutmaßlichen Täter die Schuld zu geben. ‚Wenn du sagst, du warst mit T. L. im Hotelzimmer, er hat dich gegen deinen Willen geschlagen, so hart, dass du seine Handabdrücke als Blutergüsse auf deinem Po hast, was sagen denn die Leute? ‚Ja, hast du dir selber ausgesucht! Bist du da hochgegangen? Warum hast du das gemacht? Ist doch klar, das ist T. L.. Er ist ein Rockstar‘, erzählte H. Sie habe in der Öffentlichkeit keinesfalls als Groupie dastehen wollen und das Erlebte lange verdrängt, deshalb auch keine Anzeige erstattet. ‚Ich war hundertprozentig sicher, dass wenn ich was sagen würde, ich niemals Hilfe bekommen würde‘, so H., die heute rechtlichen Beistand hat. Warum sie dennoch ins Hotelzimmer gegangen sei? ‚Ich bin hochgegangen, weil ich gedacht habe, ich habe die Kontrolle über die Situation. Das heißt, wenn ich sage: ‚Nein, ich möchte nicht mit dir Sex haben‘, dann passiert das nicht‘. Außerdem seien ihr von M. Konzertkarten für die ‚R. Z.‘, den abgetrennten Bereich direkt vor der Bühne bei Konzerten, versprochen worden. Es gehe ihr auch nicht darum, Anzeige zu erstatten, so die Betroffene, sondern darum, anonym bleiben und ihre Geschichte erzählen zu können: ‚Ich zähle zu den Frauen, die von T. L. sexuell missbraucht wurde, in der Hinsicht, dass er mich körperlich angefasst hat, obwohl ich das nicht wollte‘. Möglichen Kritikerinnen und Kritikern richtete sie aus: ‚Wenn ich Aufmerksamkeit wollen würde, wäre ich nicht anonym. Dann würde ich das auf I. posten‘. Die Menschen sollten wissen, dass L. so gehandelt habe: ‚Nur weil er in einer Rockstar-Machtposition ist, heißt das nicht, dass er mit jungen Frauen machen kann, was er will. Das geht nicht. Und deswegen möchte ich auch, dass das erzählt wird, weil mir das passiert ist‘. H. versicherte gegenüber dem O. ihre Angaben an Eides statt. wenn dies geschieht wie in dem über www.o...at verbreiteten Artikel vom 24.07.2023 mit der Überschrift „R.-Sänger – Nun auch schwere Vorwürfe aus Österreich“ und aus der Anlage Ast3 zu diesem Beschluss ersichtlich. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Absatz 2 Zivilprozessordnung vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei – insbesondere im Hinblick auf die durch die nach wie vor abrufbare Berichterstattung andauernde Rechtsverletzung – auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Antragsteller beantragten und von der Kammer bewilligten dreitägigen Fristverlängerung, denn diese war so kurz, dass sie nicht zur Verneinung eines dringenden Falles führt. Die Kammer hat nach Eingang der Stellungnahme des Antragstellers vom 05.09.2023 den Antrag neben dem laufenden Sitzungsbetrieb beraten. I. Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Absatz 1 Satz 2 analog, 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Artikel 5 Grundgesetz, § 193 Strafgesetzbuch). Um eine solche Verdachtsberichterstattung als zulässig anzusehen, muss ein gesteigerter journalistischer Maßstab eingehalten werden, um den dem Betroffenen drohenden Beeinträchtigungen zu begegnen. Es muss sich um einen Vorgang von erheblichem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein aktuelles Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Weiter muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst Öffentlichkeitswert verleihen. Die Berichterstattung darf auch keine Vorverurteilung enthalten, also nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Außerdem ist im Regelfall dem Betroffenen eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um sich zu dem Vorwurf äußern zu können. In diesem Zusammenhang müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgebrachten Argumente berücksichtigt werden. Vorliegend handelt es sich um eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung, da es an der erforderlichen ausreichenden Konfrontation des Antragstellers mit den gegen ihn von der unbekannt gebliebenen Zeugin erhobenen Vorwürfen fehlt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin große Anstrengungen unternommen hat, um den ihr obliegenden journalistischen Sorgfaltspflichten zu genügen und dass sie die Vorwürfe gewissenhaft überprüft hat. Ohne dass es einer abschließenden Entscheidung und Würdigung hierzu bedarf, spricht jedenfalls einiges dafür, dass mit den von der Antragsgegnerin in diesem Verfahren vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln der für die konkrete Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen, auch unter Berücksichtigung der Schwere des gegen den Antragsteller erhobenen Vorwurfs, vorliegen könnte. Jedoch fehlt es gerade unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Berichterstattung transportierten Verdachts eines mit erheblicher Wucht ausgeführten Schlages an einer ausreichenden Konfrontation des Antragstellers mit dem streitgegenständlichen Verdacht. Nach Auffassung der Kammer wurde weder in der vor Veröffentlichung der Berichterstattung erfolgten Anhörung des Antragstellers noch im Verlauf dieses Verfahrens dem Antragsteller die ihm zur Last gelegte Tat in der angesichts der Schwere der Vorwürfe und des Umstands, dass diese der alleinige Gegenstand des von der Antragsgegnerin publizierten Artikels sind, notwendigen Konkretisierung vorgehalten. In der aus der Anlage Ast2 ersichtlichen E-Mail konfrontierte die Antragsgegnerin durch ihre Redakteurin den Antragsteller mit folgendem Sachverhalt: „Eine Betroffene berichtet uns, dass sie von T. L. ins Hotelzimmer eingeladen wurde. Er habe zuvor angekündigt, Sex haben zu wollen. Die Betroffene berichtet mit anderen Frauen mitgegangen zu sein – jedoch habe sie klar und deutlich gesagt, dass sie keinen Sex mit ihm will. Daraufhin habe er sie aufs Bett geworfen, ihr den Rock hochgezogen und sie sehr fest auf den Po geschlagen. Dabei habe sie mehrmals Aua und Nein gesagt, er habe zu ihr gesagt. „Stell dich nicht so an, das gefällt dir doch“ und weitergemacht. Dabei sind sichtbare Verletzungen entstanden. Ist Ihnen ein derartiger Vorfall bekannt? Kann T. L. ausschließen dieser oder irgendeine andere Frau jemals gegen ihren ausdrücklichen Willen belästigt, geschlagen oder sexuell missbraucht zu haben? Anders gefragt: Haben Fans immer ihre ausdrückliche Zustimmung zu sexuellen Handlungen gegeben?“ Der Antragsteller hat auf diese Anfrage mitgeteilt, dass der Vorwurf evident falsch sei und mit Nachdruck bestritten werde. In der Antragsschrift teilt der Antragsteller mit, dass er ausschließen könne, gegenüber besagter Frau gewalttätig geworden zu sein, auch wenn er nicht wisse, um wen es sich handele. Die Kammer ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin den gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwurf weiter hätte konkretisieren müssen, sodass der Antragsteller in die Lage versetzt worden wäre, sich gegebenenfalls diesem gegenüber zu verteidigen. Denn es ist insoweit zu berücksichtigen, dass der gegenüber dem Antragsteller erhobene Vorwurf nicht nur äußerst ehrenrührig ist, sondern dass er auch den Verdacht einer konkreten Straftat transportiert, hinsichtlich derer die für den Antragsteller geltende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass angesichts der Bekanntheit des Antragstellers und der bekannt gewordenen unstreitigen Existenz eines „Casting-Systems“ rund um den Antragsteller im Zusammenhang mit Konzerten der Band R. ein hohes öffentliches Interesse auch an dem vorliegend streitgegenständlichen Vorwurf besteht, sodass grundsätzlich eine identifizierende Berichterstattung zulässig sein könnte, auch wenn es noch nicht einmal ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren gibt. Doch gerade in diesem Fall ist es unerlässlich, dass der Antragsteller zumindest die Möglichkeit hat, sich mit dem konkreten Vorwurf auseinanderzusetzen und gegebenenfalls ihn entlastende Umstände vorzutragen. Dies haben bisher weder die Anhörung vor Erscheinen der Berichterstattung noch der weitere Vortrag der Antragsgegnerin ermöglicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass ihr selbst alle relevanten Informationen vorliegen. Sie also nicht nur wisse, wer die Zeugin ist, die die in dem Artikel geschilderte Behandlung durch den Antragsteller erlebt haben will, sondern ihr auch die weiteren Details, zum Beispiel der Ort des konkreten Konzerts, der Zeitpunkt, das konkrete Hotel etc., bekannt seien. Aus Gründen des Informantenschutzes könnten diese Informationen indes nicht geteilt werden, da alle Informationen zurückzuhalten seien, welche Rückschlüsse auf die Identität der Zeugin zuließen. Die Kammer hat zu berücksichtigen, dass es zu den Aufgaben der Presse gehört, die Öffentlichkeit über Missstände zu informieren, Probleme aufzuzeigen, Fehlverhalten aufzudecken etc. Diese wichtige Aufgabe kann die Presse indes nur erfüllen, wenn ihre Arbeit entsprechend geschützt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich einmal ausgeführt: „Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Eine freie Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat. Dementsprechend gewährleistet Art. 5 I 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen Personen und Organisationen subjektive Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus in seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung auch eine institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks – von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können.“ (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1787). Damit die Presse die so vom Bundesverfassungsgericht umschriebene Funktion erfüllen kann, kann der Schutz der Informanten unerlässlich sein. Indes sind aber auch die Interessen des von der Berichterstattung Betroffenen zu berücksichtigen. Das OLG Köln führt dazu in einem Urteil vom 23.10.2001 aus: „Dem von der Berichterstattung Betroffenen muß die Möglichkeit einer wirkungsvollen Rechtsverteidigung belassen bleiben, sich unberechtigter Angriffe der Medien, durch die seine persönliche, soziale oder wirtschaftliche Stellung nachhaltig Schaden nehmen kann, zu erwehren. Diese Möglichkeit aber wird ihm praktisch abgeschnitten, wenn ihm ein vollständig im Dunkeln bleibender Dritter als Gegner präsentiert wird, dessen tatsächliche, vielleicht aber auch frei erfundene oder eventuell mißverstandene Sachaussage er zu widerlegen verpflichtet sein soll.“ (OLG Köln Urt. v. 23.10.2001 – 15 U 43/01, BeckRS 2001, 12401 Rn. 36, beck-online). Eine konkrete Berichterstattung setzt insoweit auch eine konkrete Konfrontation mit dem Gegenstand der Berichterstattung voraus. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit einem Vorwurf konfrontiert, der weder zeitlich noch räumlich in irgendeiner Art und Weise eingegrenzt war. Weder der Ort des Konzerts noch dessen Datum, bei dem sich die geschilderten Vorgänge vorgetragen haben sollen, wurden dem Antragsteller mitgeteilt. Dieser ist insoweit nicht in die Lage versetzt worden, sich zu dem Vorwurf zu äußern, da es an der Mitteilung der diesen ausmachenden Details fehlt. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Identität eines Zeugen nicht offenbart werden muss und auch die Informationen eines anonymen Informanten, der dem Presseorgan bekannt ist, eine Berichterstattung tragen können, wenn weitere Umstände vorliegen, aus denen auf die Richtigkeit von dessen Angaben geschlossen werden kann. Indes befreit dies nicht davon, dem von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen eine Auseinandersetzung mit dem ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen zu ermöglichen. Die Kammer sieht den Einwand der Antragsgegnerin, dass die Mitteilung der den Vorwurf konkretisierender Umstände auch hinsichtlich des Zeitpunktes und des Ortes des mutmaßlichen Übergriffs aufgrund des Schutzes der Identität der Zeugin nicht möglich gewesen sei. Dennoch ist sie der Auffassung, dass unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers dieser jeweils in einer konkreteren Art und Weise mit den Vorwürfen hätte konfrontiert werden müssen. Denn gerade vor dem Hintergrund, dass Kern der Berichterstattung die Schilderung der anonymen Zeugin ist, hätte es einer derartigen Konfrontation bedurft, die den Antragsteller in die Lage versetzt, den konkreten Vorwurf zeitlich und örtlich einzuordnen, sodass er sich zu diesem gegebenenfalls hätte einlassen können. Weiterhin sei erwähnt, dass die vorgerichtliche Konfrontation des Antragstellers unabhängig von der fehlenden Konkretisierung der ihm vorgeworfenen Tat auch deswegen unzureichend war, da diese einen falschen Vorhalt enthielt. Denn insoweit heißt es, dass der Antragsteller die Zeugin in das Hotelzimmer eingeladen habe und angekündigt habe, Sex haben zu wollen. Dies lässt sich indes der anonymen eidesstattlichen Versicherung aus der Anlage AG2 und dem dort mitgeteilten Inhalt des Telefonats nicht entnehmen. Insoweit erschwert dies zusätzlich die Einordnung der Geschehnisse durch den Antragsteller und eine diesbezüglich mögliche Stellungnahme seinerseits. II. Es liegt auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund vor. Der Antrag ist innerhalb der bei den Hamburger Gerichten zu Grunde gelegte Dringlichkeitsfrist eingereicht worden und – wie bereits oben dargelegt – von dem Antragsteller zügig betrieben worden. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Zivilprozessordnung, § 48 Absatz 2 Gerichtskostengesetz.