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Urteil

15 U 43/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine als Wiedergabe von angeblichen Äußerungen "aus Justizkreisen" wiedergegebene Prognose, die eine bevorstehende Anklageerhebung gegen namentlich nicht benannte Personen ankündigt, kann eine beweiszugängliche Tatsachenbehauptung und damit ehrverletzend sein. • Trägt ein Presseorgan die Berufung auf anonyme Informanten, sind jedenfalls so viele konkrete Umstände darzulegen, dass auf die Verlässlichkeit der Quelle und die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann; bleibt dies aus, trifft das Presseorgan das Risiko der Unwahrheit. • Eine in einen Beitrag eingebettete pauschale Äußerung kann auch einen namentlich nicht genannten Betroffenen persönlich treffen, wenn der Kontext seine Person zum Schwerpunkt der Berichterstattung macht. • Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen trifft das veröffentlichende Medium eine erweiterte Darlegungslast; genügt dessen Vortrag nicht, ist die Behauptung als unwahr anzusehen und Unterlassung zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Verbreitung ehrverletzender Prognosen aus anonymen "Justizkreisen" • Eine als Wiedergabe von angeblichen Äußerungen "aus Justizkreisen" wiedergegebene Prognose, die eine bevorstehende Anklageerhebung gegen namentlich nicht benannte Personen ankündigt, kann eine beweiszugängliche Tatsachenbehauptung und damit ehrverletzend sein. • Trägt ein Presseorgan die Berufung auf anonyme Informanten, sind jedenfalls so viele konkrete Umstände darzulegen, dass auf die Verlässlichkeit der Quelle und die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann; bleibt dies aus, trifft das Presseorgan das Risiko der Unwahrheit. • Eine in einen Beitrag eingebettete pauschale Äußerung kann auch einen namentlich nicht genannten Betroffenen persönlich treffen, wenn der Kontext seine Person zum Schwerpunkt der Berichterstattung macht. • Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen trifft das veröffentlichende Medium eine erweiterte Darlegungslast; genügt dessen Vortrag nicht, ist die Behauptung als unwahr anzusehen und Unterlassung zu gewähren. Der Kläger, Vorstandsvorsitzender der W, war Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Die Beklagten veröffentlichten in einem Magazin mehrere Artikel über diese Ermittlungen; ein Beitrag enthielt die Formulierung, "Justizkreise" gingen bereits jetzt von einer Anklageerhebung gegen die W-Manager aus. Der Kläger fühlte sich dadurch persönlich betroffen und begehrte Unterlassung der Verbreitung dieses Satzes, da er die Behauptung für unwahr hielt. Die Beklagten verteidigten sich mit dem Argument, es handele sich um eine zulässige journalistische Prognose, gestützt auf namentlich nicht offenbarte Informanten aus Justizkreisen; sie beriefen sich auf Art. 5 Abs. 1 GG und auf Informantenschutz. Das Landgericht gab dem Unterlassungsantrag statt; die Beklagten zogen erfolglos in Berufung. Streitpunkt war insbesondere, ob die Äußerung Tatsachenbehauptung oder zulässige Meinungsäußerung ist und ob die Beklagten ihrer erweiterten Darlegungslast nachkamen. • Die beklagte Äußerung wurde als beweiszugängliche Tatsachenbehauptung eingeordnet, weil sie die Wiedergabe angeblicher Erklärungen Dritter enthielt und damit der Prüfung durch Prozessbeweise zugänglich ist. • Der Kontext der Berichterstattung machte den Kläger trotz fehlender Nennung persönlich zum Mittelpunkt, sodass er durch die Aussage betroffen war. • Die behauptete Prognose einer bevorstehenden Anklageerhebung hat gegenüber der bloßen Mitteilung eines laufenden Ermittlungsverfahrens einen deutlich ehrverletzenderen Gehalt und kann den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. • Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen trifft die Presse ein erhöhtes Darlegungsgebot; der Informantenschutz darf nicht dazu führen, dass der Betroffene chancenlos bleibt, der Redaktion sind daher konkrete Umstände zur Vertrauenswürdigkeit der Quelle und zur Verlässlichkeit der Auskunft mitzuteilen. • Die von den Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und ihr Vortrag reichten nicht aus, um die behauptete Äußerung zu rechtfertigen; insbesondere fehlten konkrete Anhaltspunkte, dass die Informanten die Anklageerhebung gegen den Kläger tatsächlich vorausgesagt hatten. • Mangels genügender Darlegung ist die streitgegenständliche Behauptung als unwahr anzusehen und die Unterlassung berechtigt. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften; eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die Unterlassung der Verbreitung der angeblichen "Justizkreise"-Prognose wegen ehrenrührigen Inhalts angeordnet. Die Beklagten konnten die erweiterte Darlegungslast nicht erfüllen, da ihre Angaben zu Informanten und die eidesstattlichen Versicherungen keine konkreten Umstände lieferten, aus denen sich die Verlässlichkeit der Quellen und die Richtigkeit der behaupteten Prognose ergeben hätten. Wegen des ehrverletzenden Charakters der Aussage ist von ihrer Unwahrheit auszugehen und die Unterlassung deshalb geboten. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.