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Beschluss

324 O 53/24

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0227.324O53.24.00
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Leitsätze
Die identifizierende Berichterstattung über eine vom Betroffenen geleistete Spende an eine Organisation, welche der Wahrheit entspricht, ist von der Meinungsfreiheit gedeckt.(Rn.4)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die identifizierende Berichterstattung über eine vom Betroffenen geleistete Spende an eine Organisation, welche der Wahrheit entspricht, ist von der Meinungsfreiheit gedeckt.(Rn.4) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche, auch in der zuletzt mit Schriftsatz vom 26.02.2024 geänderten Fassung der Anträge, nicht zu. 1. Dem Antragsteller steht kein Anspruch darauf zu, nicht in identifizierbar machender Weise über ihn zu berichten, so wie in der streitgegenständlichen Berichterstattung geschehen (Antrag zu 1.a). Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Für die Berichterstattung über Strafverfahren ist anerkannt, dass die Namensnennung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig sind. Dies hat seinen Grund in dem besonderen Gewicht, das einem Verfahren zukommt, das mit der stärksten staatlichen Sanktion eines staatlichen Unwerturteils enden kann, dessen Ausgang aber offen ist, so dass bis zur rechtskräftigen Verurteilung für den Betroffenen die Unschuldsvermutung gilt. Hiervon unterscheidet sich jedoch eine Berichterstattung über einen Sachverhalt, über den unabhängig von einem Strafverfahren berichtet wird und bei dem es um einen unstreitigen Vorfall geht. Insoweit gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie man sich selber sehen oder gesehen werden möchte. Bei der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann. Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen darüber hinaus vom Wahrheitsgehalt ab; wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BVerfG, Beschl. v. 25.01.2012 − 1 BvR 2499/09 u. 1 BvR 2503/09, NJW 2012, 1500 Rn. 35-37, 39). Nach diesem Maßstab stellt sich die den Antragsteller identifizierende Berichterstattung im vorliegenden Fall als zulässig dar. Im Rahmen der anzustellenden Abwägung überwiegt die Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Hierfür ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die in der Äußerung geschilderten Umstände, im Zusammenhang mit denen der Antragsteller namentlich genannt sind, wahr sind. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass er, wie in der Berichterstattung geschildert, auf einer von G. M. während des Treffens verlesenen Liste von Spendern stand. Der Antragsteller hat in diesem Verfahren zudem selbst vorgetragen, dass er über Herrn M. eine Spende in Höhe eines mittleren vierstelligen Tausendeuro-Betrages für die Finanzierung der Durchführung eines Wahleinspruchs sowie einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Herrn Dr. V. geleistet hat. Die Berichterstattung über eine vom Antragsteller geleistete Spende betrifft den Antragsteller zudem nur in dessen Sozialsphäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bereits zuvor aufgrund einer anzeige- und publizitätspflichtigen Spende in Höhe von über 50.000 € (§ 25 Abs. 3 S. 2, 3 ParteienG) an die A. öffentlich in Erscheinung getreten ist. In diesem Zusammenhang hat sich die Antragsteller auch öffentlich gegenüber dem S. (Anlage AG 1) und dem m. m. (Anlage AG 3) geäußert. 2. Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, in Bezug auf ihn zu behaupten und/oder zu verbreiten: „Das Geld, das er sammelt, werde genutzt, um kleinere Organisationen zu unterstützen, wie etwa von M. S.. Das bedeutet: Jeder im Raum, der wie verabredet Geld zahlte, finanziert die Identitäre Bewegung und auch S. selbst. So sagt es M.. Aber er will noch mehr. Er zeigt eine Liste von Unterstützern, die angeblich Geld zahlen wollen oder schon bezahlt haben; auch solche, die nicht da sind: C. G., Gründer der Fitnesskette F.- P. und ehemaliger Gesellschafter des S1 Verlags. Er schreibt später an C., er habe „keinen Betrag für diese Veranstaltung oder das von Ihnen beschriebene Projekt überwiesen“ und habe mit der A. nichts am Hut. Außerdem: K. N., ein Mittelständler aus NRW und A.-Großspender. Dieser schreibt anschließend auf Fragen der Redaktion, dass er keine 5.000 Euro gespendet habe und sich auch nicht dazu veranlasst sehe.“ (Antrag zu 1.b aus dem Schriftsatz vom 26.02.2024) a) Soweit der Antrag auf eine unmittelbare Untersagung der Äußerung gerichtet ist, hat der Antrag keinen Erfolg. Die Äußerung, wonach der Antragsteller auf der von Herrn M. verlesenen Liste mit Spendern stand, ist - wie dargelegt - ebenso wahr wie der Umstand, dass der Antragsteller an Herrn M. auch tatsächlich eine Spende geleistet hat. Auch ist die Stellungnahme des Antragstellers nicht in unzulässiger Weise verfälscht oder verkürzt wiedergegeben. Dem Antragsteller wurde vor der Veröffentlichung der Berichterstattung u.a. mitgeteilt, dass am 25. November 2023 eine Veranstaltung im Landhaus A. am L. See stattgefunden habe, wobei Bedingung für die Teilnahme eine Spende von 5.000 Euro gewesen sei. Dem Antragsteller wurde außerdem mitgeteilt, dass Herr M. auf der Veranstaltung Geld gesammelt habe für die Vorbereitung der „Remigration“ durch Influencerprojekte in den sozialen Medien, Kampf gegen die Antifa, Delegitimierung der Wahlen und des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie die Regierungsbeteiligung der A. in Sachsen-Anhalt. Der Antragsteller wurde gefragt, ob er an der Veranstaltung teilgenommen habe, ob er 5.000 Euro für die Veranstaltung gezahlt haben und welche anderen Projekte er noch unterstütze. Hierauf antwortete der Antragsteller, er sei auf der Veranstaltung nicht gewesen, habe keine 5.000 € gespendet und sehe sich dazu auch nicht veranlasst. Dieser Ablauf ist in der Berichterstattung mit der Passage „Dieser schreibt anschließend auf Fragen der Redaktion, dass er keine 5.000 Euro gespendet habe und sich auch nicht dazu veranlasst sehe“ zutreffend wiedergegeben. Die Stellungnahme des Antragstellers ist auch nicht im Hinblick darauf in unzulässiger Weise verkürzt wiedergegeben, als die Berichterstattung nicht enthält, dass der Antragsteller in seiner Stellungnahme geäußert hat, dass es eine Unverschämtheit sei, dass er „mit derartigem Unfug“ konfrontiert werde. Dies gilt schon deswegen, weil aus dieser Äußerung nicht deutlich wird, ob der Antragsteller die Inhalte der Veranstaltung oder vielmehr die Art und Weise der Konfrontation als Unfug bezeichnet. b) Ein Unterlassungsanspruch besteht auch nicht, soweit der Antragsbegründung zu entnehmen ist, dass sich der Antragsteller im Zusammenhang mit der angegriffenen Passage auch gegen die Erweckung des Verdachts oder des Eindrucks wehren möchte, der Antragsteller habe eine Organisation S.s finanziert oder eine Finanzierung zugesagt bzw. er habe losgelöst von dem ebenfalls im Artikel benannten Vorgang einer für die Teilnahme angefragten Spende von 5.000 Euro und zeitlich vor diesem Vorgang bereits gegenüber Herrn M. eine Geldzahlung an eine Organisation von M. S. geleistet oder mitgeteilt, er wolle diese leisten. Ein solcher Verdacht oder Eindruck, der Antragsteller finanziere eine Organisation S.s, wird nicht erweckt. In der Berichterstattung wird M. zunächst mit der Äußerung wiedergegeben, wonach das Geld, das er sammele, genutzt werde, um kleinere Organisationen zu unterstützen, „wie etwa von M. S.“. Eine unmittelbar S. zuzurechnende Organisation wird somit nur als ein möglicher von mehreren denkbaren Empfängern der Spenden genannt. Soweit es weiter heißt, „Das bedeutet: jeder im Raum, der wie verabredet Geld zahlte, finanziert die Identitäre Bewegung und auch S. selbst“ handelt es sich um eine wertende Äußerung, die nicht zu dem tatsächlichen Verständnis führt, dass alle Zahlungen unmittelbar an S. oder an eine ihn ihm zuzurechnende Organisation flössen. Die weitere Äußerung, „er zeigt eine Liste von Unterstützern, die angeblich Geld zahlen wollen oder schon bezahlt haben; auch solche, die nicht da sind: (...) Außerdem: K. N., ein Mittelständler aus NRW und A.-Großspender“ führt zwar zu dem Verständnis, dass der Antragsteller unabhängig von der für die Teilnahme erbetenen 5.000 € eine Spende geleistet habe. Es entsteht indes nicht der Eindruck oder der Verdacht, dass der Antragsteller an Herrn S. oder an ein ihm zuzurechnende Organisation gespendet habe. Vielmehr versteht der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser die Äußerung lediglich dahin, dass der Antragsteller im Vorfeld der Tagung eine Spende geleistet habe, die Herrn M. bekannt sei. Dies ist, wie dargelegt, wahr. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, 48 Abs. 2 GKG. Der Antragsteller hat den Antrag zu Ziff. 1c) aus der Antragsschrift vom 02.02.2024 zurückgenommen.