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Urteil

625 KLs 18/19

LG Hamburg 25. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0403.625KLS18.19.00
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Leitsätze
1. Bandenmäßig organisierten Strukturen bezüglich der beiden Geschäftsbereiche für die Marihuanaverkäufe einerseits und für Kokainverkäufe andererseits liegen vor, wenn die Beteiligten den Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer haben, um fortgesetzt und in Gewinnerwartung eine noch ungewisse Anzahl von Straftaten im Bereich des Betäubungsmittelhandels zu begehen.(Rn.226) 2. Ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG liegt vor, wenn das Gesamttatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der jeweiligen Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.(Rn.228) 3. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Angeklagter ein frühes und umfassendes Geständnis ablegt, das maßgeblich zu einer Verfahrensverkürzung beiträgt, er in der Bandenhierarchie nur eine untergeordnete Position hatte und nur eine geringe Entlohnung erhielt, es sich um weiche Drogen gehandelt hat und er bislang unbestraft war.(Rn.229)
Tenor
I. Die Angeklagten sind schuldig 1. die Angeklagten K. und V. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, 2. die Angeklagte R. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall. II. Es werden verurteilt 1. der Angeklagte K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben (7) Jahren und drei (3) Monaten, 2. der Angeklagte V. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren und sechs (6) Monaten, 3. die Angeklagte R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf (5) Jahren, III. Die in der Anlage zum Tenor konkret bezeichneten Asservate werden eingezogen. IV. 1. Gegen den Angeklagten K. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Geldbetrages von 380.000,-€ angeordnet. 2. Gegen die Angeklagte R. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Geldbetrages von 5.400,-€ angeordnet. 3. Gegen den Angeklagten V. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Geldbetrages von 3.000,-€ angeordnet. V. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten K. wegen der Kokainvorwürfe eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten K.. Anlage zum Tenor vom 03. April 2020 (vergl. BGH, Beschl. v. 25. August 2009 – 3 StR 291/09) In Konkretisierung von Ziffer III. der am 03. April 2020 verkündeten Urteilsformel werden die folgenden Asservate eingezogen: Gegenstand Barcode 1. Marihuana aus L. H.str. 5050029341214, 5050029341221, 5050029341238, 5050029341245 2. Verpackungsmaterial aus L. H.str. 5050029341146, 5050029341153, 5050029341160, 5050029341207, 5050029341177, 5050029341191, 5050017327114 3. Einweghandschuhe aus L. H.str. 5050029341115 4. Feinwaage aus L. H.str. 5050029341122 5. Vakuumiergerät aus L. H.str. 5050029341139 6. Handy Alcatel der Angeklagten R. 5050017668620 7. 33.015,- € aus der Wohnung L1 Straße ... 5050017668705 8. Kokain aus H.platz ... 5050021590870, 5050021590986, 5050018751741, 5050018751789, 5050018751796 9. Verpackungsmaterial aus H.platz ... 5050018751765, 5050018751772, 5050021590863, 5050021591006 10. Marihuana aus H.platz ... 5050021590993, 5050021590832 11. Vakuumiergerät 1 H.platz ... 5050018751758 12. Feinwaage 1 aus H.platz ... 5050021590979 13. Vakuumiergerät 2 H.platz ... 5050021591013 14. Streckmittel aus H.platz ... 5050021590849 15. Feinwaage 2 aus H.platz ... 5050017920285 16. 11.860,- € aus der Wohnung E. ... 5050022513649 17. 25.950,- € aus der Wohnung E. ... 5050022513632 18. Handy Samsung des Angeklagten K. 5050022513557 19. Feinwaage aus E. ... 5050022402639 20. 399,92 € aus der Wohnung E. ... 5050022513649 21. Marihuana aus der WohnungS.weg 5050017322140 22. Marihuana aus der Wohnung I. 5050029370955 23. 18.330,- € aus der Wohnung I. 5050029370917 24. Handy Iphone XS Max des Angeklagten K. 5050029240807 25. Handy bq des Angeklagten K. 5050029241033 26. 850,- € in bar des Angeklagten K. 5050029370887 27. 100,- € in bar des Angeklagten V. 5050029370689 28. Handy bq des Angeklagten V. 5050029370870 29. Handy Iphone XR des Angeklagten V. 5050029370863 30. 4.100,- € in bar des Angeklagten V. 5050029370894 31. Marihuana aus dem Transporter 5050020231118, 5050020231132, 5050020231125, 5050020231101 32. 1.500,- € in bar der Angeklagten R. 5050029370412 33. 220,- € in bar der Angeklagten R. 5050029370726 34. Iphone 8 der Angeklagten R. 5050029370702 35. Handy bq Aquarius X2 der Angeklagten R. 5050029370696 36. Handy bq Aquarius 2 des gesondert verfolgten M. I. 5050028843696 37. Kokain aus dem Fahrzeug 5050029241439 38. Fahrzeug VW Passat, amtliches Kennzeichen Verwahrnummer 1502/19 39. Zulassungsbescheinigung Teil II zu dem Fahrzeug 5050029241538 40. Fahrzeug Peugeot Expert, Verwahrnummer 1542/19 41. Zulassungsbescheinigung Teil II zu dem Fahrzeug 5050029241538 42. Fahrzeug Mercedes S 500, Verwahrnummer 1490/19 43. Zulassungsbescheinigung Teil II zu dem Fahrzeug Mercedes aus der Wohnung E. ... ,R. („Kinderzimmer“) 5050022513526 44. Autoschlüssel Mercedes aus der Wohnung E. ... , R. („Kinderzimmer“) 5050022513595 45. Uhr Marke Rolex des Angeklagten K. aus der Wohnung E. ... , R. („Kinderzimmer“) 5050022402622 Angewendete Vorschriften: hinsichtlich des Angeklagten K.: §§ 30a Abs.1 Var. 3 BtMG, 25 Abs.2 , 73a, 73c, 74 StGB hinsichtlich der Angeklagten R.: §§ 30a Abs.1 Var. 3 u. Abs. 3, 29a Abs.1 Nr. 2 Var. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 73a, 73c, 74 StGB hinsichtlich des Angeklagten V.: §§ 30a Abs.1 Var. 3 u. Abs. 3, 25 Abs. 2, 73a, 73c, 74 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bandenmäßig organisierten Strukturen bezüglich der beiden Geschäftsbereiche für die Marihuanaverkäufe einerseits und für Kokainverkäufe andererseits liegen vor, wenn die Beteiligten den Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer haben, um fortgesetzt und in Gewinnerwartung eine noch ungewisse Anzahl von Straftaten im Bereich des Betäubungsmittelhandels zu begehen.(Rn.226) 2. Ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG liegt vor, wenn das Gesamttatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der jeweiligen Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.(Rn.228) 3. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Angeklagter ein frühes und umfassendes Geständnis ablegt, das maßgeblich zu einer Verfahrensverkürzung beiträgt, er in der Bandenhierarchie nur eine untergeordnete Position hatte und nur eine geringe Entlohnung erhielt, es sich um weiche Drogen gehandelt hat und er bislang unbestraft war.(Rn.229) I. Die Angeklagten sind schuldig 1. die Angeklagten K. und V. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, 2. die Angeklagte R. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall. II. Es werden verurteilt 1. der Angeklagte K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben (7) Jahren und drei (3) Monaten, 2. der Angeklagte V. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren und sechs (6) Monaten, 3. die Angeklagte R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf (5) Jahren, III. Die in der Anlage zum Tenor konkret bezeichneten Asservate werden eingezogen. IV. 1. Gegen den Angeklagten K. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Geldbetrages von 380.000,-€ angeordnet. 2. Gegen die Angeklagte R. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Geldbetrages von 5.400,-€ angeordnet. 3. Gegen den Angeklagten V. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Geldbetrages von 3.000,-€ angeordnet. V. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten K. wegen der Kokainvorwürfe eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten K.. Anlage zum Tenor vom 03. April 2020 (vergl. BGH, Beschl. v. 25. August 2009 – 3 StR 291/09) In Konkretisierung von Ziffer III. der am 03. April 2020 verkündeten Urteilsformel werden die folgenden Asservate eingezogen: Gegenstand Barcode 1. Marihuana aus L. H.str. 5050029341214, 5050029341221, 5050029341238, 5050029341245 2. Verpackungsmaterial aus L. H.str. 5050029341146, 5050029341153, 5050029341160, 5050029341207, 5050029341177, 5050029341191, 5050017327114 3. Einweghandschuhe aus L. H.str. 5050029341115 4. Feinwaage aus L. H.str. 5050029341122 5. Vakuumiergerät aus L. H.str. 5050029341139 6. Handy Alcatel der Angeklagten R. 5050017668620 7. 33.015,- € aus der Wohnung L1 Straße ... 5050017668705 8. Kokain aus H.platz ... 5050021590870, 5050021590986, 5050018751741, 5050018751789, 5050018751796 9. Verpackungsmaterial aus H.platz ... 5050018751765, 5050018751772, 5050021590863, 5050021591006 10. Marihuana aus H.platz ... 5050021590993, 5050021590832 11. Vakuumiergerät 1 H.platz ... 5050018751758 12. Feinwaage 1 aus H.platz ... 5050021590979 13. Vakuumiergerät 2 H.platz ... 5050021591013 14. Streckmittel aus H.platz ... 5050021590849 15. Feinwaage 2 aus H.platz ... 5050017920285 16. 11.860,- € aus der Wohnung E. ... 5050022513649 17. 25.950,- € aus der Wohnung E. ... 5050022513632 18. Handy Samsung des Angeklagten K. 5050022513557 19. Feinwaage aus E. ... 5050022402639 20. 399,92 € aus der Wohnung E. ... 5050022513649 21. Marihuana aus der WohnungS.weg 5050017322140 22. Marihuana aus der Wohnung I. 5050029370955 23. 18.330,- € aus der Wohnung I. 5050029370917 24. Handy Iphone XS Max des Angeklagten K. 5050029240807 25. Handy bq des Angeklagten K. 5050029241033 26. 850,- € in bar des Angeklagten K. 5050029370887 27. 100,- € in bar des Angeklagten V. 5050029370689 28. Handy bq des Angeklagten V. 5050029370870 29. Handy Iphone XR des Angeklagten V. 5050029370863 30. 4.100,- € in bar des Angeklagten V. 5050029370894 31. Marihuana aus dem Transporter 5050020231118, 5050020231132, 5050020231125, 5050020231101 32. 1.500,- € in bar der Angeklagten R. 5050029370412 33. 220,- € in bar der Angeklagten R. 5050029370726 34. Iphone 8 der Angeklagten R. 5050029370702 35. Handy bq Aquarius X2 der Angeklagten R. 5050029370696 36. Handy bq Aquarius 2 des gesondert verfolgten M. I. 5050028843696 37. Kokain aus dem Fahrzeug 5050029241439 38. Fahrzeug VW Passat, amtliches Kennzeichen Verwahrnummer 1502/19 39. Zulassungsbescheinigung Teil II zu dem Fahrzeug 5050029241538 40. Fahrzeug Peugeot Expert, Verwahrnummer 1542/19 41. Zulassungsbescheinigung Teil II zu dem Fahrzeug 5050029241538 42. Fahrzeug Mercedes S 500, Verwahrnummer 1490/19 43. Zulassungsbescheinigung Teil II zu dem Fahrzeug Mercedes aus der Wohnung E. ... ,R. („Kinderzimmer“) 5050022513526 44. Autoschlüssel Mercedes aus der Wohnung E. ... , R. („Kinderzimmer“) 5050022513595 45. Uhr Marke Rolex des Angeklagten K. aus der Wohnung E. ... , R. („Kinderzimmer“) 5050022402622 Angewendete Vorschriften: hinsichtlich des Angeklagten K.: §§ 30a Abs.1 Var. 3 BtMG, 25 Abs.2 , 73a, 73c, 74 StGB hinsichtlich der Angeklagten R.: §§ 30a Abs.1 Var. 3 u. Abs. 3, 29a Abs.1 Nr. 2 Var. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 73a, 73c, 74 StGB hinsichtlich des Angeklagten V.: §§ 30a Abs.1 Var. 3 u. Abs. 3, 25 Abs. 2, 73a, 73c, 74 StGB Gegenstand des Verfahrens sind einerseits der bandenmäßige gewinnbringende Weiterverkauf von aus Spanien per LKW-Transport beschafften Marihuanamengen im zwei- bzw. dreistelligen Kilogrammbereich durch die Angeklagten K. und V. sowie dem gesondert verfolgten M. R1 in drei Fällen im Umfang von insgesamt 400 Kilogramm Marihuana, von denen rund 65 Kilogramm sichergestellt werden konnten sowie andererseits der bandenmäßige gewinnbringende Weiterverkauf von Kokainmengen in Teillieferungen zwischen 50 Gramm und einem Kilogramm in 10 Fällen mit einem Gesamtvolumen von rund 6.400 Gramm Kokain durch die Angeklagte R. und die gesondert verfolgten M. und A. R1 sowie V. S., von denen rund ein Kilogramm in dem von der Angeklagten R. genutzten Transportfahrzeug VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 21. Juni 2019 sichergestellt werden konnten. Der Angeklagten R. wird überdies in einem weiteren Fall die Auslieferung von 5 Kilogramm Marihuana an einen Abnehmer zur Last gelegt. Weitere Kokainmengen (rund 1.380 Gramm) und Marihuanamengen (rund 1.700 Gramm) konnten in der als Bunker genutzten Wohnung H.platz ... sichergestellt werden. I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Der 29-jährige Angeklagte K. wurde in N., ... geboren und besitzt die a. Staatsbürgerschaft. Er verbrachte seine Kindheit bis zum 8. Lebensjahr mit seinen Eltern und vier Geschwistern in ... , dann begab sich die Familie wegen des ausgebrochenen Bürgerkriegs auf die Flucht und erreichte mit Hilfe von Schleusern in verschiedenen Etappen schließlich Deutschland. Der Angeklagte hat angedeutet, auf der Flucht viel erlebt zu haben, allerdings auch deutlich gemacht, darüber nicht sprechen zu wollen. Der Angeklagte wurde nach der Ankunft in Deutschland im Alter von fast 9 Jahren eingeschult und lernte die deutsche Sprache sehr schnell und sehr gut. Er erhielt eine Empfehlung für das Gymnasium und besuchte das Gymnasium in A1 bis zum Fachabitur-Abschluss im Jahr 2011. Danach arbeitete er in der Firma seines Vaters, der einen Autohandel für Gebrauchtwagen betrieb. Der Angeklagte hat nach eigenem Bekunden eine Leidenschaft für Autos, die durchaus auch Statussymbole für ihn sind. Der Angeklagte machte sich dann mit einem guten Freund selbständig, nachdem er genügend Geld angespart hatte und beide betrieben ebenfalls einen Autohandel. Als der Freund und Geschäftspartner nach anderthalb Jahren schwer erkrankte und verstarb, musste der Angeklagte den Autohandel 2014 aufgeben. Dies warf ihn eine Zeitlang aus der Bahn, bis er sich wieder gefangen hatte. In der Zeit kam es auch zu mehreren Strafverfahren gegen den Angeklagten. Eine Lehre zum Immobilienkaufmann brach der Angeklagte ab und jobbte danach in unterschiedlichen Bereichen wie Gastronomie, Autohandel und Sicherheitstechnik. Dann half er seinem Vater, der mittlerweile ein Taxiunternehmen gegründet hatte und kümmerte sich dort um die Buchhaltung und Büroarbeit. Der Angeklagte K. ist seit rund 10 Jahren verlobt. Seine Verlobte ist Apothekerin. Eigentlich hatten beide 2019 heiraten wollen, dies scheiterte allerdings, weil der Angeklagte im Rahmen des hiesigen Verfahrens verhaftet worden ist. Der Angeklagte, der das zweitjüngste der Kind seiner Eltern ist, hat drei Schwestern und einen Bruder, die alle berufstätig sind. Er lebt noch in seinem Elternhaus in einem Zimmer und bezeichnet es als Leben in einem Dreigenerationenhaus zusammen mit einer Schwester, deren Mann und deren Tochter sowie seinen Eltern. Der Angeklagte würde gerne den Taxibetrieb seines Vaters übernehmen, der kurz vor der Rente steht. Sein Interesse liegt allerdings nach wie vor auch im Bereich einer Tätigkeit in der Autobranche. Der Angeklagte möchte nach der Haft heiraten, eine Familie gründen und sein Leben in normale Bahnen lenken. Als Erklärung für seine Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Marihuanageschäften hat der Angeklagte K. angegeben, dass er auf schnellem Weg viel Geld verdienen wollte, um sich ein schönes Leben aufzubauen und dass er sich dabei „dummerweise für den – vermeintlich – leichten Weg“ entschieden habe. Er hat nach eigenem Bekunden keine Schulden und erhielt vor seiner Verhaftung Arbeitslosengeld. Eigenen Drogenkonsum hat es nach den Angaben des Angeklagten K. nicht gegeben. Der Droge Kokain steht er – aufgrund von nicht näher beschriebenen Erfahrungen in seinem Bekanntenkreis – ablehnend gegenüber. Der Angeklagte K. ist nach drei jugendgerichtlichen Maßnahmen seit 2012 strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: a. Das Amtsgericht H.- A. verurteilte den Angeklagten am 22. Februar 2012, rechtskräftig seit dem 01. März 2012, unter dem Aktenzeichen ... wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8,- €. b. Am 14.Januar 2014, rechtskräftig seit dem 31. Januar 2014, verurteilte das Amtsgericht H.- B. ihn in dem Verfahren ... wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 8,- €. c. Am 29. Januar 2014, rechtskräftig seit dem 21. März 2014, verurteilte das Amtsgericht B. den Angeklagten K. unter dem Aktenzeichen ... wegen Beleidigung zu 60 Tagessätzen zu je 8,- € Geldstrafe. d. Am 09. September 2014 führte das Amtsgericht B. die beiden vorgenannten Strafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 8,- € zusammen. e. Das Amtsgericht H.- B. verurteilte den Angeklagten erneut am 03. September 2014, rechtskräftig seit dem 20. September 2014, in dem Verfahren ... wegen vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 7,- €. f. Am 05. September 2014, rechtskräftig seit dem 13. September 2014, verhängte das Amtsgericht H.- A. unter dem Aktenzeichen ... wegen gewerbsmäßigem Betrug jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gegen den Angeklagten K.. Die Vollstreckung wurde zunächst bis zum 12. September 2017 zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit später bis zum 12. September 2018 verlängert. g. Am 11. Dezember 2014, rechtskräftig seit dem 03. Januar 2015, verurteilte das Amtsgericht H. den Angeklagten in dem Verfahren ... erneut wegen Beleidigung zu 120 Tagessätzen zu je 8,- € Geldstrafe. h. Das Amtsgericht H.- H. verurteilte den Angeklagten K. unter dem Aktenzeichen ... am 12. September 2017, rechtskräftig seit dem 12. Dezember 2017, wegen des Missbrauchs von Wegstreckenzählern sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 8,- €. i. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen der vorgenannten Entscheidung verurteilte das Amtsgericht H.- A. den Angeklagten am 24. September 2018, rechtskräftig seit dem 02. Oktober 2018, in dem Verfahren ... wegen Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 10,- €. Der Angeklagte K. befindet sich seit dem 21. Juni 2019, dem Tag seiner Verhaftung, in Polizei- und Untersuchungshaft. Aufgrund einer Trennungsanordnung ist er weitergehenden Beschränkungen seines dortigen Alltages unterworfen, als dies ohnehin unter den Bedingungen der Untersuchungshaft der Fall ist. Zudem belasten den Angeklagten gesundheitliche Probleme wie eine chronische Gastritis. Zuletzt waren er – wie auch die übrigen Untersuchungsgefangenen – weitergehenden Beschränkungen auch bei Besuchs- wie Telefonkontakten aufgrund des Ausbruchs der Covid-19 Krankheit unterworfen. Diese weitgehenden Kontaktbeschränkungen haben den Angeklagten sehr belastet. 2. Die 27-jährige Angeklagte R. wurde in S. geboren. Sie lebte bis zu ihrem dritten Lebensjahr dort mit ihrer Mutter und – wie die Angeklagte es formuliert hat – ihrem Erzeuger. In einer „Nacht- und Nebelaktion“ verließen beide den Vater der Angeklagten und begaben sich in ein Frauenhaus, wo sie eine Zeit lebten. Von dort zogen Mutter und Tochter nach C., wo die Familie der Mutter der Angeklagten lebte. Die Angeklagte, die bereits im Alter von drei Jahren mit dem Eiskunstlauf begonnen hatte, führte diesen Sport unter anderem in Form des Formationseislaufens auch während ihrer Schulzeit weiter. Nach Beendigung der Grundschule besuchte sie die Realschule, die sie 2010 mit Abschluss beendete. Während der letzten Klasse dort hatte sie mit dem Fallschirmspringen begonnen. Ein Trainer der Sportfördergruppe der Bundeswehr wurde auf sie aufmerksam und motivierte sie dazu, sich nach ihrem Schulbesuch für drei Jahre bei der Bundeswehr zu verpflichten, um dort im Frauenteam als Fallschirmspringerin zu trainieren. Gesundheitliche Probleme im Bereich eines Schultergelenks zwangen sie dann allerdings dazu, ihren Dienst in der Truppe im Rang einer Stabsunteroffizierin zu beenden. Von 2013 bis 2015 machte sie ihr Fachabitur in L. und nahm danach in H. ein Studium der Fachrichtung „Sport- und Eventmanagement“ auf. Die monatlichen Studiengebühren hierfür betrugen 811,- €. Die Angeklagte erhielt einen Kredit von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie Leistungen nach dem BAFöG und besserte ihre finanziellen Mittel während des Studiums regelmäßig durch Tätigkeiten in Bars und der Gastronomie auf, wobei es sich um sogenannte 450,- € Jobs handelte. Diese Arbeit war für die Angeklagte auch deshalb lukrativ, weil sie teilweise großzügige Trinkgelder erhielt. Überdies führte sie unentgeltlich studienbegleitende Praktika unter anderem bei „ F. F.“ und dem M. Basketballclub durch und betreute etliche Veranstaltungen wie z.B. Messestände und das Deichbrandfestival. Aufgrund dieser vielen Nebentätigkeiten konnte sie die Regelstudienzeit nicht einhalten, weshalb sie dann etwa Mitte 2018 die Fördergelder verlor, da sie die erforderlichen Leistungsnachweise nicht beibringen konnte. Teilweise unterstützte ihre Mutter sie finanziell und zahlte die Miete für die Wohnung der Angeklagten oder die – bedingt durch die erforderliche Nutzung einer Nachtspeicherheizung in der Wohnung – sehr hohen Stromkosten. Zeitweise musste die Angeklagte zusätzlich 300,- € an Heizkosten monatlich zahlen. Aufgrund dieser Gesamtumstände geriet sie in eine finanziell bedrängende Situation, die – wie noch dargestellt wird – mit zu den verfahrensgegenständlichen Taten führte. Nach der Haft möchte die Angeklagte, die eine enge Bindung zu ihrer Mutter hat, zurück nach C. gehen. Ihre Mutter hat bereits die Wohnung der Angeklagten in H. aufgelöst. Die Angeklagte könnte in der Firma „ I. I.“ ihres Stiefvaters arbeiten, die Software für Kiefer-Chirurgie entwickelt. Ihre Mutter arbeitet bereits in der Firma im Bereich der Buchhaltung, wo auch die Angeklagte arbeiten könnte. Die Angeklagte plant allerdings auch, ihr Studium möglichst fortzuführen und abzuschließen und hofft, dass ihre bislang erworbenen Leistungsnachweise (sog. Bachelor Credits) noch nicht verfallen sind. Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang lediglich wegen Leistungserschleichung in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht L. verurteilte sie am 27. August 2015, rechtskräftig seit dem 17. September 2015 unter dem Az.: ... wegen Leistungserschleichung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- €. Die Angeklagte R. befand sich seit dem 21. Juni 2019, dem Tag ihrer Festnahme, bis zu ihrer Verschonung durch die Kammer am 3. April 2020 durchgehend in Polizei- und Untersuchungshaft. 3. Der unbestrafte 26-jährige Angeklagte V. wurde in N1, K. geboren und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine Eltern heirateten 1992, ein Jahr später wurde der Angeklagte geboren. Sein Vater brachte aus einer ersten Ehe eine Tochter mit in die zweite Ehe. Der Angeklagte lebte bis 1998 mit seiner Familie in K.. Danach zog die Familie in den I. um. Dort wollte der 1992 zum Islam konvertierte Vater des Angeklagten V. leben, um religiösen Schriften zu studieren. Er schrieb Bücher und arbeitete im Bereich Werbung und Design für verschiedene Firmen. 2002 verließ die Familie den I., nachdem der Vater wegen des geplanten Verkaufs seines Grundstücks Schwierigkeiten bekommen und sich deshalb zeitweise sogar im Gefängnis befunden hatte und kehrte nach K. zurück, wo der Angeklagte bis 2006 eine türkische Schule besuchte. Ende 2005 erlitt sein Vater einen Schlaganfall und die Familie begab sich wegen der besseren medizinischen Versorgung des Vaters nach Deutschland. Der Angeklagte V. besuchte zunächst eine Vorbereitungsklasse in H. und lernte sehr schnell die deutsche Sprache. Er besuchte alsbald die G. S. Stadtteilschule und erlangte dort zunächst 2011 den Realschulabschluss und danach 2014 das Abitur. Der Angeklagte begann danach verschiedene Studiengänge, die er jedoch jeweils nach kurzer Zeit wieder abbrach. So begann er zunächst ein Studium zum Wirtschaftsingenieur an der Technischen Hochschule in H., studierte dann drei Semester Flugzeugbau an der Hochschule für angewandte Wissenschaften und anschließend zwei Semester Logistik und Mobilität an der Technischen Universität in H.. Daneben arbeitete der Angeklagte seit 2010 auf Flohmärkten und erwarb zu diesem Zweck einen Führerschein der Klasse BE – Anhängerführerschein –, um Waren zu den Verkaufsständen transportieren zu können. Letztlich war es für ihn nach eigenem Bekunden interessanter, Geld zu verdienen, als weiter zu studieren. 2015 machte er sich für kurze Zeit als Promoter selbständig und arbeitete unter anderem für P. M. ( M.). Dann lernte er einen Nachbarn kennen, der eine Firma für Landschaft- und sowie e betrieb und für den er arbeitete. Diese Tätigkeit gefiel ihm so gut, dass er sich mit einer eigenen Firma für und e selbständig machte. Zu seinen Auftraggebern für e gehörten auch zwei Großkunden, nämlich die Firma M1 und die F. H.. Diese zahlten in der Saison Beträge von 6.600,- € und 7.000,- € im Monat für die Dienstleistungen des Angeklagten. Zeitgleich fand der umtriebige Angeklagte auch Gefallen daran, gebrauchte Autos zu kaufen, zu reparieren und wieder zu verkaufen. Schließlich arbeitete er Ende 2018 noch bei seinem Schwager als Altenpfleger für einen ambulanten Pflegedienst, wo er 1.300,- € netto im Monat verdiente. Die ältere Halbschwester des Angeklagten ist 2014 an Krebs gestorben und hat zwei Kinder im Alter von jetzt 9 Jahren und 6 Jahren hinterlassen. Der Angeklagte hat noch vier jüngere , drei Brüder und eine Schwester und hängt an ihnen wie auch an seinen Eltern, Nichten und Neffen. Der Angeklagte hat im April 2019 seine in L. lebende Frau nach islamischem Recht geheiratet. Beide wollten im September des Jahres auch standesamtlich heiraten, wozu es jedoch infolge der Festnahme des Angeklagten nicht mehr kam. Der Angeklagte V. ist sehr gut befreundet mit dem Angeklagten K., beide wuchsen im gleichen Stadtviertel in der Nachbarschaft auf, lernten sich etwa 2010, 2011 kennen und verbrachten viel Zeit zusammen. Der Angeklagte V. befand sich seit dem 21. Juni 2019, dem Tag seiner Festnahme, bis zu seiner Verschonung durch die Kammer am 3. April 2020 in Polizei- und Untersuchungshaft. Aufgrund der Trennungsanordnung war diese mit weitergehenden Beschränkungen verbunden, als dies üblicherweise der Fall ist. Hinzu kamen weitergehende Beschränkungen von Besuchs- und Telefonkontakten nach dem Ausbruch der Covid-19 Krankheit. Schließlich sah sich der Angeklagte V. aufgrund seiner frühzeitigen geständigen Angaben zu den verfahrensgegenständlichen Taten und der Nennung weiterer Beteiligter auch Anfeindungen in der Untersuchungshaft durch andere Gefangene ausgesetzt, die ihn als „Verräter“ bezeichneten. Nach den Angaben des Angeklagten V. ist er von dem Mitangeklagten K. insoweit in Schutz genommen worden. Dieser habe dafür gesorgt, dass die Vorwürfe nicht mehr kursierten. 4. Die in den Abschnitten I. 1. bis 3. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben der drei Angeklagten. Die Kammer hat zudem die die Angeklagten betreffenden Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 09. Oktober 2019 betreffend den Angeklagten K., vom 02. Juli 2019 betreffend die Angeklagte R. und vom 18. September 2019 betreffend den Angeklagten V. verlesen. Die drei Angeklagten haben den Inhalt des jeweiligen sie betreffenden Auszuges als zutreffend bestätigt. II. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Marihuanageschäfte: Der Angeklagte K. und der gesondert verfolgte M. R1, die sich bereits seit Jugendtagen kennen und befreundet sind, beschlossen zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem hier gegenständlichen Tatzeitraum ihren künftigen Lebensunterhalt durch den fortlaufenden und gewinnbringenden Verkauf von großen Mengen Marihuana im mehrstelligen Kilogrammbereich zu verdienen, sich damit eine Einnahmequelle von erheblichem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen und zu diesem Zweck fortlaufend Marihuana in Spanien von einem nicht ermittelten Lieferanten anzukaufen und unter arbeitsteiliger Einbindung weiterer Beteiligter in ihre Gruppierung dieses Marihuana nach Anlieferung in H. dort gewinnbringend an Abnehmer größerer Mengen weiter zu veräußern. Der gesondert verfolgte M. R1 (nachfolgend: R1) plante darüber hinaus – ohne Beteiligung des Angeklagten K. – auch den gewinnbringenden Verkauf von Kokain, dies unter Beteiligung und Einbindung seiner jüngeren Brüder, der gesondert verfolgten A. und M1 R1, des gesondert verfolgten V. S. sowie später auch der Angeklagten R.. Dazu mehr im Abschnitt II. 2. Im Februar 2019 kam es nach Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden – die in einem Verfahren gegen den gesondert verfolgten M. A. B. ermittelten und dort TKÜ-Maßnahmen geschaltet hatten – in der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2019 zu dem Verlust einer Drogenlieferung sehr großen Umfangs, nämlich von Marihuana und Haschisch im dreistelligen Bereich nebst etwa 20 kg Kokain, die ihre vorgesehenen Empfänger in H. nicht erreichte. Vielmehr wurde der LKW mit der Drogenladung in H. abgefangen und von unbekannten Personen vor Erreichen seines eigentlichen Zielorts umgeleitet. R1 und der Angeklagte K. waren an diesem Geschäft auf im Einzelnen nicht ermittelte Art und Weise beteiligt, ebenso an anschließenden Zusammentreffen von verschiedener Personen, die von dem Verlust der Lieferung betroffen waren und die Verantwortlichkeiten für den Verlust klären wollten. Zeitweise bestand bei diesen auch eine Verdachtslage, dass R1 mit dem Verschwinden der Lieferung in Verbindung stehen könnte. Diese Vorgänge sind nicht Gegenstand der Anklage, veranlassten aber die Strafverfolgungsbehörden, den gesondert verfolgten R1 als Beschuldigten genauer in den Blick zu nehmen und diverse Überwachungsmaßnahmen gegen diesen zu veranlassen, in deren Verlauf dann auch die drei Angeklagten des hiesigen Verfahrens in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerieten. Der Angeklagte K. war über den gesamten Tatzeitraum betreffend die Marihuanageschäfte gemeinsam zumindest mit R1 Mitglied der Führungsebene der Gruppierung. Er war in dieser Funktion mitverantwortlich für die Abwicklung von An- und Verkauf sowie Finanzierung der für den gewinnbringenden Verkauf vorgesehenen Marihuanamengen. Zudem verteilten R1 und er die Aufgaben bei Lagerung und Abverkauf der Betäubungsmittel und der Angeklagte K. bestimmte mit R1 über die Verteilung der erzielten Einnahmen. Er war auch derjenige, der in Absprache mit R1 den Angeklagten V. zur Mitarbeit in der Gruppierung gewann. Er und der Angeklagte V. kannten sich seit ihrer Schulzeit, waren im gleichen Viertel H. aufgewachsen und gut befreundet. Der Angeklagte V. kannte auch R1 und war mit diesem ebenfalls befreundet. So hatte er sich R1 gegenüber Anfang des Jahres 2019 auf dessen Anfrage beispielsweise dazu bereit erklärt, ihm eine Bescheinigung für einen Gerichtstermin auszustellen, dass er R1 (zum Schein) als Arbeitnehmer in seiner Firma für W. und G. einstellen würde, wovon R1 sich eine positive Wirkung bei einem gegen ihn geführten Strafverfahren erhoffte. Spätestens ab Februar 2019 kam es zu mannigfachen vorbereitenden Aktivitäten der Angeklagten K. und V. sowie des R1, um den logistischen Rahmen für die geplanten Marihuanageschäfte zu schaffen: Der Angeklagte K. sprach den Angeklagten V. bereits im Februar 2019 darauf an, in seinem – V.s – Namen eine Lagerhalle für ihn und R1 anzumieten, damit dort die von ihnen in Spanien gekauften und per LKW nach Deutschland transportierten Umzugskartons mit den Marihuanalieferungen angeliefert und gelagert und alsbald von dort weiterverkauft und an die Abnehmer verteilt werden könnten. Er hatte mitbekommen, dass der Angeklagte V. selbst über die Anmietung einer Lagerhalle zwecks Unterbringung von Gerätschaften und Material für den Betrieb seiner Winterdienst- und Gartenbaufirma nachdachte. Dahinter stand die Idee, den tatsächlich geplanten Hauptnutzungszweck der Halle sowie die tatsächlichen Verantwortlichkeiten dafür nach außen gegenüber Dritten bestmöglich zu verschleiern, eine Vorgehensweise, die der Angeklagte K. und R1 auch in weiteren Zusammenhängen mit ihren Drogengeschäften zeigten, wie noch darzulegen sein wird. Dabei berichtete der Angeklagte K. dem Angeklagten V. unwiderlegt auch über finanzielle und persönliche Schwierigkeiten, in denen er und R1 wegen der zu dieser Zeit abhanden gekommenen Drogenlieferung stecken würden und dass sie mit neuen Lieferungen Geld verdienen wollten, auch um Schulden wegen dieses Geschäftes zu tilgen. Der Angeklagte V. erklärte auch vor dem Hintergrund der freundschaftlichen Verbundenheit zu dem Angeklagten K. sein grundsätzliches Einverständnis mit der Anmietung einer Lagerhalle zu diesem Zweck. In der Folgezeit übersandte K. dem Angeklagten V. verschiedene Angebote für Lagerhallen, wobei es dann letztlich erst etliche Wochen später, am 15. Mai 2019 zur Anmietung einer Lagerhalle in der H.str. in P. durch den Angeklagten V. kam, der an diesem Tag den Mietvertrag unterschrieb. In den dazwischenliegenden Wochen war seitens des Angeklagten K. gegenüber dem Mitangeklagten V. nicht mehr davon die Rede gewesen, dass seine und R1s Lage noch bedrohlich sei und schnelles Handeln zwecks Schuldentilgung erfordere. Beide – der Angeklagte K. und R1 – wollten vielmehr auf schnellem Wege möglichst viel Geld verdienen und sahen bei den geplanten Marihuanaverkäufen großen Umfanges und in größerer Anzahl dazu eine gute Gelegenheit. Die Anmietung einer Lagerstätte Mitte Mai war dann allerdings wegen der von dem Angeklagten K. und R1 erwarteten Marihuanalieferung aus Spanien am 17. Mai 2019 (Fall 4 = Anklage Fall 5) für beide dringlich geworden. Dem Angeklagten V. war bei der erneuten Anfrage klar, dass es um eine Vielzahl von künftigen Marihuanalieferungen gehen sollte, die zu der Halle geliefert werden sollten und mit denen der Angeklagte K. und R1 ordentlich Geld verdienen wollten und er hatte sich ihnen gegenüber dazu bereit erklärt, die Lieferungen nicht nur vor Ort an der Lagerhalle entgegenzunehmen, zu lagern und der Hauptverantwortliche für die Lagerhalle zu sein, sondern das ankommende Marihuana sodann auch an verschiedene Empfänger, die R1 ihm nennen würde, auszuliefern sowie von den Empfängern gezahlte Gelder entgegenzunehmen und an den Angeklagten K. und R1 weiterzuleiten. Dafür wurde ihm von R1 eine regelmäßige Entlohnung pro entgegengenommener und verteilter Lieferung in Aussicht gestellt, ohne die dieser sein Einverständnis einer entsprechenden Mitwirkung nicht erklärt hätte. Entsprechend der zwischen dem Angeklagten K. und R1 getroffenen Absprache sollte der Angeklagte V. als Entlohnung, die sie jeweils hälftig zahlen wollten, eine Vergütung in Höhe von 3.000,- € pro empfangener Lieferung ab 100 kg Marihuana und von 1.500,- € bei einem darunterliegenden Lieferumfang erhalten, womit der Angeklagte V. einverstanden war. Er versprach sich davon eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer, die ihm gelegen kam, da die Einkünfte aus dem Geschäft seiner Firma mit dem Ende der Wintersaison ausblieben. Zur kurzzeitigen Lagerung der eingenommenen Gelder aus den Drogenverkäufen nutzte der Angeklagte V. auch die Wohnung des I. R2 „ J.“ im I. ... , die ihm dieser als Hauptmieter zur Verfügung gestellt hatte und in der er ( V.) sich – unangemeldet – regelmäßig aufhielt. Dies geschah in Absprache mit R1 und dem Angeklagten K., die allerdings mit dem Umstand unzufrieden waren, dass sich auch der R2 zeitweise selbst mit Freunden noch in seiner Wohnung aufhielt, auch weiterhin einen Schlüssel für sie hatte und der Angeklagte V. nach dem Eindruck des Angeklagten K. und R1 anderen Personen gegenüber nicht diskret genug mit ihren Drogengeldern umging. Dies war auch Gegenstand eines Dialogs zwischen K. und R1 in einem aufgezeichneten Fahrzeuginnenraum-Gespräch und führte zu Überlegungen von beiden bezüglich der Anschaffung einer eigenen „Geldbunker-Wohnung“ bzw. eines „Geldbunker-Büros“. Das Marihuana kauften der Angeklagte K. und R1 in Spanien bei einem unbekannten Lieferanten an und ließen es sich per LKW in die von dem Angeklagten V. angemietete Lagerhalle in P. liefern. Das Bargeld für die Bezahlung von zwei Monatsmieten in Höhe von gesamt 4.927,-€ (2x 2.463,50 € inklusive Betriebskosten) und der Mietkaution in Höhe von 7.090,- € hatte R1 dem Angeklagten V. übergeben, bevor dieser am 15. Mai 2019 den Mietvertrag unterschrieb. Nach außen gegenüber Dritten trat also wiederum der Angeklagte V. als der verantwortliche Mieter der Lagerhalle auf, um im Interesse von R1 und dem Angeklagten K. die tatsächlichen Verantwortlichkeiten und ihre Tatbeteiligung zu verschleiern. Zur Lagerung des Marihuanas innerhalb der auch von Dritten genutzten Lagerhalle mietete der Angeklagte V. auf Geheiß des R1 und des Angeklagten K. des Weiteren am 15. April 2019 einen weißen Mercedes Benz Vito mit dem amtlichen Kennzeichen ... von der Firma E., der als Betäubungsmittel-Bunker in der Lagerhalle dienen sollte. Auch hier war es der Angeklagte V., der nach außen hin gegenüber Dritten in Erscheinung treten sollte und dies auch tat, während R1 und der Angeklagte K. sich im Hintergrund hielten und die Abläufe steuerten. Der Mercedes Benz Vito wurde in der Nacht auf den 17. Mai 2019 auf Geheiß des Angeklagten K. und R1 von dem Angeklagten V. nach P. in die Lagerhalle gefahren. Zuvor waren R1 und der Angeklagte K. am Abend des 16. Mai 2019 gegen 21:45 Uhr noch gemeinsam bei der Lagerhalle in P. gewesen, um sie sich gemeinsam anzuschauen. Wenig später hatten sie durch einen Anruf erfahren, dass der LKW-Fahrer mit der Marihuanalieferung nachts gegen drei bis vier Uhr bei der Lagerhalle ankommen sollte. Daraufhin trafen sie sich mit dem Angeklagten V., händigten diesem die Schlüssel für die Halle aus und instruierten diesen dahin, dass er ab drei Uhr morgens bei der Lagerhalle sein müsste, um den LKW-Fahrer und die für sie vorgesehene Ladung an Marihuana in Empfang zu nehmen. Der Angeklagte K. hatte gegenüber R1 erklärt, als Ansprechpartner für V. wach bleiben zu wollen, falls dieser etwas brauche, aber nicht vor Ort sein zu wollen. Für die Verteilung des Marihuanas sollte der Angeklagte V. ein anderes Fahrzeug, nämlich einen Peugeot Expert mit dem amtlichen Kennzeichen ... nutzen, den ihm R1 in Absprache mit dem Angeklagten K. übergeben hatte, der wiederum die Zulassung des Fahrzeuges auf den Angeklagten V. im April 2019 veranlasst hatte. Auch diese Vorgehensweise diente der Verschleierung der tatsächlichen Verantwortlichkeiten. Der Zweitschlüssel für den Peugeot sowie auch diverse dieses Fahrzeug betreffende Rechnungen wurden dagegen in der von R1 genutzten Wohnung in der L. H.str. aufbewahrt. Der Angeklagte V. brachte dieses Fahrzeug auf Geheiß des R1 in die Niederlande nach A2 zu nicht näher ermittelten Personen, die im Auftrag von R1 – was dem Angeklagten V. bekannt war – zwei Schmuggelverstecke zu Zwecken des künftigen Drogentransportes in das Fahrzeug einbauen sollten. Der Angeklagte V. flog am gleichen Tag abends zurück nach H.. Wenig später flog er nach A2, um das umgebaute Fahrzeug in Absprache mit R1 und K. wieder nach H. zu fahren. Eines der eingebauten Verstecke befand sich unter der Sitzbank im der zweiten Reihe hinter Fahrer- und Beifahrersitz, das zweite Versteck befand sich in einem Hohlraum zwischen der Wand der Sitzbank in der zweiten Reihe und der Wand zum Laderaum. Diese Arbeiten waren so gut und fachmännisch durchgeführt, dass sie in keiner Weise als Veränderungen auffielen. Dem Angeklagten V. wurde der Mechanismus der Verstecke erklärt, so dass er diese öffnen und verschließen konnte und er fuhr das Fahrzeug sodann zurück nach H.. R1 stattete den Angeklagten V. zudem mit einem abhörsicheren sog. Encrochat Mobiltelefon aus. Derartige Telefone nutzten auch die anderen Beteiligten der Gruppierung. Die Erlöse aus den Abverkäufen des Marihuanas teilten der Angeklagte K. und R1 zu gleichen Teilen unter sich auf. Beide planten zudem, die Gewinne aus den künftigen Geschäften in einem eigens dafür anzuschaffenden „Geldbunker“ zu verwahren, wobei sie noch unentschieden waren, ob dafür eine anzumietende Wohnung oder Büroräume besser geeignet sein würden und sie besprachen auch Möglichkeiten, die eingenommenen Gelder zu „waschen“ und in den legalen Kreislauf einfließen zu lassen. Ihre diesbezüglichen Planungen und Vorstellungen wie auch die bevorstehende Lieferung von Marihuana am 17. Mai 2019 besprachen beide ausführlich in mehreren am 16. Mai 2019 von ihnen miteinander in dem Fahrzeug VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen ... geführten Gesprächen. Da R1 dieses Fahrzeug wiederholt auch für sich genutzt hatte, wurden die in diesem PKW geführten Gespräche seit dem 09. Mai 2019 im Zuge des gegen R1 geführten Ermittlungsverfahrens durch eingebaute Überwachungstechnik aufgezeichnet. Zudem wurde die Zufahrt zur Lagerhalle in P. sowie deren Eingangsbereich seit dem 24. Mai 2019 durch Videotechnik überwacht. 2. Kokaingeschäfte: Parallel und unabhängig zu den mit den Angeklagten K. und V. verabredeten und getätigten Marihuanageschäften warb R1 außerdem die Angeklagte R. an, bei den von ihm zusätzlich durchgeführten Kokaingeschäften dergestalt mitzuwirken, dass diese eine Wohnung als Kokainbunker beschaffen und sie überdies als Fahrerin für ihn Kokain an von ihm genannte Empfänger ausliefern und auch Geld aus Kokainverkäufen für ihn bei Kunden einsammeln sollte. Beide kannten sich seit Ende 2017 aus der Bar „ S.“, in der die Angeklagte R. zu der Zeit regelmäßig als Tresenbedienung gearbeitet hatte. R1 war dort mehrfach mit größeren Cliquen zum Feiern gewesen und hatte ihr großzügig Trinkgeld gegeben. Beide hatten sich angefreundet und er hatte ihr auch Geld – rund 3.000,- € - für einen Urlaub geliehen. Nach dem Wegfall eines ihr gewährten Kredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und erheblichen Nachzahlungen für Stromkosten empfand die Angeklagte R. ihre finanzielle Lage als bedrängend. Vor diesem Hintergrund hatte sie sich zunächst im Herbst 2018 auf Anfrage von R1 damit einverstanden erklärt, ein Fahrzeug auf sich als Halterin anmelden zu lassen, das R1 als Schmuggelfahrzeug für Kokaintransporte nutzen wollte und das der Angeklagten R. für den privaten Gebrauch zur Verfügung stehen sollte. Von der Nutzung als Transportfahrzeug für diese Zwecke erfuhr die Angeklagte R. erst später im Frühjahr 2019. Zu diesem Zeitpunkt erklärte sie sich auf Anfrage von R1 auch dazu bereit, Fahrten zwecks Kokainauslieferung an von R1 benannte Empfänger mit diesem Fahrzeug gegen eine finanzielle Entlohnung durchzuführen und des Weiteren Gelder für die Bezahlung von Lieferungen von den Abnehmern entgegenzunehmen und an R1 weiterzuleiten. In dem Fahrzeug, dem bereits an anderer Stelle genannten VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen ... , befand sich unterhalb der Mittelkonsole zwischen den vorderen beiden Sitzen ein auf Veranlassung von R1 eingebautes Schmuggelversteck, das er der Angeklagten R. zeigte und welches diese für die Kokaintransporte nutzen sollte und auch nutzte. Das von unbekannt gebliebenen Lieferanten angekaufte Kokain wurde von R1 und seinen in die Drogengeschäfte involvierten jüngeren Brüder A. und M1 R1 an zwei Orten gelagert. Zum einen in einer von der Angeklagten R. auf Geheiß des R1 von dem gesondert verfolgten Hauptmieter B1 als Drogenbunker angemieteten Wohnung im H.platz ... in H. B1. Zum anderen gab es einen von dem gesondert verfolgten V. S. betreuten Bunkerplatz für Kokain im Bereich der R.str., hochwahrscheinlich in einem auf den gesondert verfolgten S. zugelassenen und ihm von R1 überlassenen Mercedes Benz Citan mit dem amtlichen Kennzeichen ... , der überwiegend auf einem von diesem angemieteten Stellplatz in der Tiefgarage des Hauses R.str. abgestellt wurde. Die Kommunikation mit den Abnehmern des Kokains über Preise und Mengen führte R1, der sodann in den nachfolgend festgestellten Fällen die Angeklagte R. zur Auslieferung des Kokains und auch Entgegennahme von Geld zu den Abnehmern in H., W. und M. entsandte. Die Angeklagte R. sollte in Absprache mit R1 als Entlohnung für ihre Tätigkeiten pro verkauftem Gramm Kokain einen Euro erhalten und versprach sich von ihrer Mitwirkung die Schaffung einer Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer. Ihre daraus erwarteten Einnahmen lagen deutlich über ihrem sonstigen (monatlichen) Einkommen. Überdies erhielt die Angeklagte R. von R1 zur Ermöglichung einer abgedeckten Kommunikation zwischen ihnen ein abhörsicheres sogenanntes Encrochat-Handy der Marke BQ Aquaris. Der Angeklagten R., die die Wohnung von dem Hauptmieter B1 auf Geheiß des R1 – ebenfalls zum Zwecke der Verschleierung des tatsächlich Hauptverantwortlichen R1 – als Untermieterin übernommen hatte, oblag in Absprache mit R1 auch die Betreuung der Wohnung dergestalt, dass sie sich um alles kümmerte, was eine Absprache mit dem Hauptmieter oder der Hausverwaltung oder dem Hausmeister erforderte (z.B. Wartung von Rauchmeldern, Beseitigung eines Wasserschadens u.ä.). Als die Angeklagte R. sich gegenüber R1 mit der Durchführung von Kokaintransporten, der eigenständigen Abholung von Kokainmengen vor Transportfahrten, dem Einsammeln von Verkaufserlösen und der Anmietung und Betreuung einer Bunkerwohnung einverstanden erklärte, war ihr bewusst, dass sie sich einer bereits bestehenden Gruppierung um R1 und dessen beiden Brüdern anschloss, der zumindest neben ihr auch der ihr aus der Clique um R1 bereits bekannte und gesondert verfolgte V. S. angehörte und die sich zusammengetan hatte, um im arbeitsteiligen Zusammenwirken durch eine Vielzahl von noch unbestimmten Drogengeschäften erhebliche Einkünfte zu erzielen. Ihr war bewusst, dass sie Teil eines bereits etablierten Geschäftsmodells werden sollte und wollte und dass sie nicht allein für R1 als Fahrerin arbeiten würde, sondern in eine schon bestehende Gruppierung als weiteres Mitglied hinzukommen sollte. Im Zuge des zunächst gegen R1 und im weiteren Verlauf auch gegen die drei Angeklagten geführten Verfahrens kam es zu einer Vielzahl von polizeilichen Überwachungsmaßnahmen. So wurde das zunächst von R1 und anderen Personen genutzte Schmuggelfahrzeug VW Passat – neben der Fahrzeuginnenraumüberwachung ab dem 9. Mai 2019 – bereits seit dem 10. April 2019 als observationsunterstützende Maßnahme mit GPS-Technik überwacht, so dass sich anhand der entstehenden Geo-Daten ein Bewegungsbild für das Fahrzeug ergab. Des Weiteren kam es zu Telefonüberwachungsmaßnahmen, Observationsmaßnahmen und dem Einsatz von Videoüberwachungstechnik an der Bunkerwohnung H.platz ... seit dem 28. März 2019. 3. Einzelfälle Im Einzelnen konnten nachfolgend dargestellte Marihuanalieferungen nach P. sowie Abverkäufe von Kokainmengen festgestellt werden: a) Fall 1 (Fall 2 der Anklage): Am 11. April 2019 ab 00:23 Uhr fuhr die Angeklagte R. in dem VW Passat auf Geheiß des R1 zunächst von ihrer Wohnanschrift in den Bereich F.weg , der in unmittelbarer Nähe zu der R.str. liegt. Dort sollte sie von dem gesondert Verfolgten V. S. (Nachfolgend: S.) das Kokainpaket erhalten, welches sie am gleichen Tag nach M. transportieren sollte. Vor Ort angekommen verständigte sie absprachegemäß über ihr Encrochat-Handy von ihrem Eintreffen den R1 und kurze Zeit darauf erschien S. und übergab ihr ein Paket mit mindestens 500g mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60% CHCl, mithin 300g Wirkstoffmenge. Ausweislich der Geodaten des gleichfalls von den Ermittlungsbehörden überwachten Mobiltelefons des gesondert verfolgten S. mit der Rufnummer ... hielt dieser sich zeitgleich mit der Angeklagten R. ebenfalls in dem genannten Bereich auf. Nach der Übernahme des Kokains fuhr die Angeklagte R. nach wenigen Minuten zurück zu ihrer Wohnanschrift. Von hier aus startete sie gegen 08:38 Uhr die Fahrt nach M.. Während der Fahrt erhielt sie um 11:33 Uhr einen Anruf von der überwachten Leitung des R1 ( ) auf ihr Mobiltelefon ( ), in dem R1 sich bei ihr beschwerte, dass sie über ihr Encrochat-Handy nicht erreichbar sei, da er jederzeit die Kontrolle über die Kokaintransportfahrten haben und die Angeklagte R. auch jederzeit erreichen können wollte. In dem Gespräch bezeichnete er das abhörsichere Encrochat-Handy mit dem Wort „Instagram“, in anderen Gesprächen umschrieb er es auch mit den Worten „Insta“ oder „Dings“. Am Nachmittag erreichte die Angeklagte R. in M. die ihr von R1 benannte Adresse A.str. in M. und übergab dort das Kokain in einer Tiefgarage, in die sie gefahren war, an eine unbekannte Person, möglicherweise den gesondert verfolgten S1. Die Angeklagte R. fuhr am frühen Abend zurück nach H.. Sie erhielt von R1 für diese Fahrt 500,-€. b) Fall 2 (Fall 3 der Anklage): Am 27. April 2019 fuhr die Angeklagte R. auf Geheiß des R1 erneut zur R.str., um dort absprachegemäß und in Ausführung des von ihr gebilligten arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Gruppe ein weiteres Mal von S. Kokain für eine erneute Fahrt nach M. am gleichen Tag entgegenzunehmen. Sie hielt sich mit dem VW Passat zwischen 00:44 und 00:51 Uhr im F.weg in der Nähe der R.str. auf, wo ihr S. ein Paket mit nunmehr 1.000g Kokain mit einem Wirkstoffanteil von mind. 60% CHCl, mithin einer Wirkstoffmenge von 600g CHCl für den Transport nach M. übergab. Ausweislich der Geodaten seines überwachten Mobiltelefons hielt S. sich zeitgleich mit der Angeklagten R. in dem genannten Bereich auf, sein Handy war zwischen 00:41 Uhr und 00:55 Uhr im Bereich des Funkmastes eingeloggt, der die R.str. versorgt. Die Angeklagte R. begab sich nach dem Treffen mit S. für kurze Zeit von 01:07 bis 01:08 Uhr noch in die Bunkerwohnung am H.platz ... , bevor sie dann zu der Fahrt nach M. morgens um 07:59 Uhr startete. Nachmittags traf sie in M. ein, steuerte wieder die Adresse A.str. in M. an und übergab das Kokainpaket erneut in der Tiefgarage an dieselbe Person wie schon am 11. April 2019, möglicherweise an einen S1. Die Rückfahrt nach H. erfolgte am 28. April 2019. Die Angeklagte R. erhielt für diese Fahrt an zwei unterschiedlichen Tagen je 500,-€, mithin gesamt 1.000,-€. c) Fall 3 (Fall 4 der Anklage): Am 11. Mai 2019 fuhr die Angeklagte R. auf Geheiß des R1 wiederum zur R.str., um dort absprachegemäß in Ausführung des Gesamtplans als weitere Tat von S. erneut Kokain für eine weitere Fahrt nach M. am gleichen Tag entgegenzunehmen. Sie hielt sich mit dem VW Passat zwischen 06:30 Uhr und 06:47 Uhr im Bereich der V.str. in der Nähe der R.str. auf, wo ihr S. ein Paket mit 1.000g Kokain mit einem Wirkstoffanteil von mind. 60% CHCl, mithin einer Wirkstoffmenge von 600g CHCl für den Transport nach M. übergab. Ausweislich der entsprechenden Geodaten hielt er sich zeitgleich mit der Angeklagten R. in dem genannten Bereich auf, sein Handy war zwischen 06:35 Uhr und 06:46 Uhr im Bereich des Funkmastes eingeloggt, der die R.str. versorgt. Sodann fuhr die Angeklagte R. absprachegemäß mit dem VW Passat und dem Kokain im Schmuggelversteck um 06:51 Uhr auf die BAB 7 und nach M., wo sie am späten Mittag eintraf und das Kokainpaket an dieselbe Person übergab wie bei den beiden Malen zuvor, möglicherweise an einen S1. Die Übergabe erfolgte dieses Mal nicht in der Tiefgarage, sondern im Fahrzeug und die Angeklagte R. erhielt Geld von dem Abnehmer, mindestens 30.000,-€ als Bezahlung der Lieferung. Die Angeklagte übernachtete in M. in einem Hotel, dass sie in Absprache mit dem R1 von dem Geld bezahlen durfte und fuhr am Folgetag, dem 12. Mai 2019 mittags zurück nach H., wo sie gegen 19 Uhr eintraf. Das erhaltene Geld händigte sie R1 aus. Sie selbst erhielt eine Entlohnung von 1.000,-€. d) Fall 4 (Fall 5 der Anklage – erster Marihuana-Fall): Der Angeklagte K. und R1 waren vor der ersten Lieferung vom 17. Mai 2019 gemeinsam nach Spanien gereist, um dort die Lieferung von Marihuana mit dem unbekannten Lieferanten zu vereinbaren und abzustimmen. Am 15. Mai 2019 kehrten sie gemeinsam mit dem Flug ... von E. mittags von B. nach H. zurück. Die Flüge und Bordkarten hatte ihnen auf Geheiß des R1 die Angeklagte R. gebucht und auf das Mobiltelefon von R1 übermittelt, wobei eine weitergehende Beteiligung der R. an den Marihuanageschäften der genannten Gruppierung mit Ausnahme von Fall 7 (Fall 10 der Anklage) – dazu später – nicht festgestellt werden konnte. Am 17. Mai 2019 gegen 06:00 Uhr nahm der Angeklagte V. sodann an der Lagerhalle in der H.str. in P. für die Gruppierung eine von einem unbekannten Lieferanten aus Spanien stammende Lieferung von mindestens 80kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10% THC, mithin einer Wirkstoffmenge von 8.000g THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf entgegen, die per LKW angeliefert wurde. Der Angeklagte V. verkaufte das Marihuana bis zur erneuten Lieferung am 25. Mai 2019 für mindestens 3.750,- € pro Kilogramm entsprechend den Vorgaben des R1 an unbekannte Abnehmer, wobei er die Einnahmen an den Angeklagten K. sowie R1 weitergab, die das Geld unter sich aufteilten. e) Fall 5 (Fall 6 der Anklage): Am 20. Mai 2019 begab sich die Angeklagte R. auf Geheiß des R1 um 10:13 Uhr für wenige Minuten in die Bunkerwohnung H.platz ... , um dort ein Kokainpaket zu holen, welches sie im Anschluss nach M. bringen sollte. Es handelte sich um eine Menge von mindestens 1.000g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10% CHCl und einer Wirkstoffmenge von 600g CHCl. Um 10:51 Uhr startete die Angeklagte auf der BAB in Richtung M., wo sie gegen 18:45 Uhr eintraf. Dort sollte sie abweichend von den vorherigen Fahrten in die B.str. fahren. Dort traf sie dieselbe männliche Person wie bei den vorherigen Malen, ging mit ihm in eine Wohnung und übergab das Kokain. Dann fuhr sie in Absprache mit R1 noch in die A.str., um Geld zu erhalten, wozu es allerdings aus ungeklärten Gründen nicht kam. Die Angeklagte R. fuhr von M. direkt nach C. und von dort später zurück nach H.. Sie erhielt für diese Fahrt eine Entlohnung in Höhe von 1.000,-€. f) Fall 6 (Fälle 8/9 der Anklage – Lieferung aus einem Vorrat – eine Tat): Am 23. Mai 2019 gegen 21:42 Uhr übergab die Angeklagte R. auf Geheiß von R1 im Bereich der Anschrift F. in H. 100g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60%, mithin einem Wirkstoffanteil von 60g CHCl an einen unbekannten Abnehmer, welches sie zuvor aus der Bunkerwohnung am H.platz ... geholt hatte. Dort hatte sie sich in der Zeit von 21:00 Uhr bis 21:03 Uhr aufgehalten und zugleich in Absprache mit R1 auch weitere 50g Kokain aus dem identischen Betäubungsmittelvorrat mitgenommen, die sie am nächsten Morgen, dem 24. Mai 2019 gegen 09:17 Uhr im Bereich der D.str. in H. an einen Abnehmer namens P. übergab. Die 50g Kokain hatten einen Wirkstoffgehalt von mindestens 60% CHC und einen Wirkstoffanteil von mindestens 30g CHCl. g) Fall 7 (Fall 10 der Anklage – zweiter Marihuana-Fall): Am 25. Mai 2019 in der Zeit von 06:02 Uhr bis 06:12 Uhr nahm der Angeklagte V. an der Lagerhalle in der H.str. in P. für die Gruppierung eine weitere von dem unbekannten Lieferanten aus Spanien stammende und per LKW ankommende Lieferung von mindestens 80kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8.000g THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf entgegen. Der Angeklagte V. verkaufte das Marihuana bis zur erneuten Lieferung am 30. Mai 2019 für mindestens 3.750,- € pro Kilogramm entsprechend den Vorgaben des R1 an verschiedene Abnehmer, wobei er die Einnahmen an den Angeklagten K. sowie R1 weitergab, die das Geld unter sich aufteilten. Er hielt sich am 25. Mai 2019 einschließlich der Empfangnahme der Lieferung in den frühen Morgenstunden insgesamt fünfmal zu unterschiedlichen Zeitpunkten und für unterschiedlich lange Zeiträume in der Lagerhalle auf, um die von R1 vorgegebenen Auslieferfahrten vorzubereiten und das Marihuana in den mit den genannten Transportverstecken vorbereiteten Peugeot Expert mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu beladen. Während der jeweiligen Beladevorgänge vor den Auslieferfahrten achtete der Angeklagte V. darauf, die Vorgaben von R1 und K. zu beachten, das Tor der Lagerhalle immer verschlossen zu halten. Insbesondere kam es zu folgenden Abverkäufen des am 25. Mai 2019 angelieferten Marihuanas, wobei bei der Auslieferung einer Teilmenge ausnahmsweise auch die Angeklagte R. mitwirkte: aa) Am 26. Mai 2019 gegen 12:43 Uhr übergab der Angeklagte V. an der Lagerhalle in der H.str. in P. mindestens 20kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 2.000g THC in einem Karton von der Größe eines Umzugskartons an die gesondert verfolgten M. und M1, die den Karton – von der Videoüberwachung erfasst und aufgezeichnet – in das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... einluden und abtransportierten. bb) Ebenfalls am 26. Mai 2019 übergab die Angeklagte R. gegen 14:25 Uhr im Bereich der H.str. in Z. 5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10%, mithin einem Wirkstoffanteil von mindestens 500g THC für 15.100,- € an einen unbekannten männlichen Abnehmer. Das Marihuana hatte sie zuvor von dem Angeklagten V. erhalten. Dieser hatte es eigentlich selbst zu dem Abnehmer nach Z. bringen sollen und wollen, war allerdings – wie vorstehend geschildert – durch die vereinbarte Übergabe von großen Marihuanamengen am gleichen Tag an der Lagerhalle in P. an die gesondert verfolgten M. und M1 verhindert. R1 beauftragte deshalb kurzfristig die Angeklagte R. mit dieser Auslieferungsfahrt, womit diese sich einverstanden erklärte. Der Angeklagte V. brachte das Marihuana zu ihr und versuchte, es in dem Schmuggelversteck des VW Passat unterzubringen, wobei er darauf hinwies, dass es groß genug sei, weil er selbst auch schon in diesem Fahrzeug und in diesem Versteck noch größere Mengen Marihuana transportiert habe („ich hab das gleiche einmal auch sieben Kilo und hab alles reingekriegt“). h) Fall 8 (Fälle 12/15 der Anklage – dritter/vierter Marihuana-Fall - Bewertungseinheit): Am 30. Mai 2019 in der Zeit von 07:01 Uhr bis 07:26 Uhr nahm der Angeklagte V. auf dem Gelände der Lagerhalle in P. für die Gruppierung eine weitere von dem unbekannten Lieferanten aus Spanien stammende Lieferung von mindestens 100kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10.000g THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf entgegen. Die gesondert verfolgten A. R1 und V. S. sowie die gesondert verfolgten M. und M1 hielten sich schon vor der Ankunft des LKW ebenfalls vor Ort im Bereich der Lagerhalle auf. Der Angeklagte V. trat bei Ankunft des LKW gegenüber dem LKW-Fahrer als Verantwortlicher auf. Vereinbart war zwischen dem Angeklagten K. und R1 sowie dem spanischen Lieferanten allerdings die Anlieferung einer Menge von 160kg Marihuana. Der Angeklagte V. informierte R1 deshalb umgehend über die Fehlmenge von 60kg und erhielt von jenem wenig später die Auskunft, dass die Fehlmenge zusammen mit der nächsten regulären Lieferung nachgeliefert werde würde. Der Angeklagte V. verkaufte das vorhandene Marihuana auf entsprechende Weisung seiner Mittäter bis zur erneuten Lieferung am 06. Juni 2019 für mindestens 3.750,- € pro Kilogramm an unbekannte Abnehmer, wobei er die Einnahmen an den Angeklagten K. sowie R1 weitergab, die das Geld unter sich aufteilten. Insbesondere kam es bereits noch am Tag der Anlieferung, unmittelbar nach der Abfahrt des LKW, zu einem Abverkauf einer ganz erheblichen Teilmenge an die gesondert verfolgten M. und M1, die eigens – um über eine ausreichende Transportkapazität zu verfügen – mit zwei Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen ... und ... vorgefahren waren, noch bevor der LKW aus Spanien die Lagerhalle erreicht hatte. Nach Verladung der Teilmenge in diese Fahrzeuge fuhren M. und M1 gegen 09:01 Uhr aus der Lagerhalle und verließen das Gelände wieder. Feststellungen zum Fall 15 der Anklage: Sodann erfolgte am 06. Juni 2019 in der Zeit von 16:40 Uhr bis 18:02 Uhr eine erneute Anlieferung von Marihuana für die Gruppierung per LKW an der Lagerhalle in P. von dem unbekannten Lieferanten aus Spanien, die der Angeklagte V. für den gewinnbringenden Weiterverkauf entgegennahm. Diese Lieferung enthielt zum einen die Nachlieferung der fehlenden 60kg Marihuana aus der letzten Lieferung vom 30. Mai 2019 wie auch eine vereinbarte neue Lieferung von 80kg Marihuana, insgesamt also 140kg. Es war von den Angeklagten K. und V. sowie R1 auch insoweit beabsichtigt, dass der Angeklagte V. das Marihuana bis zu einer erneuten Lieferung – zu der es infolge der Festnahme der Beteiligten letztlich nicht mehr kam – für mindestens 3.750,- € pro Kilogramm an verschiedene Abnehmer veräußern und die Einnahmen an den Angeklagten K. sowie R1 weitergeben sollte, was bezüglich einer Menge von rund 75kg Marihuana in den kommenden Wochen auch geschah. Diese Menge hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10% THC. Am 21. Juni 2019 wurde von der Polizei sodann in dem als Drogenbunker genutzten weißen Transporter der Firma E. mit dem amtlichen Kennzeichen ... eine aus der Lieferung vom 06. Juni 2019 stammende und noch nicht veräußerte Restmenge von 62,813 kg Marihuana mit THC-Gehalten zwischen 10,3% und 16,4% und einer Gesamtwirkstoffmenge von 8.334 Gramm THC sichergestellt. In der (Bunker-) Wohnung am H.platz ... wurde eine weitere nicht ausschließbar aus der genannten Lieferung stammende und noch nicht veräußerte Menge von 1.712 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10,3 % THC, mithin 176,34 Gramm Wirkstoffmenge sichergestellt. i) Fall 9 (Fall 14 der Anklage): Am 02. Juni 2019 traf sich die Angeklagte R. abends auf Geheiß des R1 wiederum mit S. im Bereich der R.str., um dort absprachegemäß und in Ausführung des von ihr gebilligten planmäßigem Zusammenwirkens der Gruppierung von S. erneut Kokain für eine weitere Fahrt nach M. am folgenden Tag entgegenzunehmen. Sie hielt sich mit dem VW Passat zwischen 21:02:21 Uhr und 21:11 Uhr im Bereich der V.str. in der Nähe der R.str. auf, wo ihr S. ein Paket mit 1.000g Kokain mit einem Wirkstoffanteil von mind. 60% CHCl, mithin einer Wirkstoffmenge von 600g CHCl für den Transport nach M. im Fahrzeug VW Passat übergab. Ausweislich der Geodaten seines Mobiltelefons hielt er sich zeitgleich mit der Angeklagten R. ebenfalls in dem genannten Bereich auf, sein Handy war zwischen 20:48 Uhr und 21:18 Uhr im Bereich des Funkmastes eingeloggt, der die R.str. versorgt. Um die Entgegennahme des Kokains zu ermöglichen, telefonierte die Angeklagte R. – wie sich aus der Innenraumüberwachung ihres Fahrzeuges ergibt – um 21:04 Uhr mit S. und teilte ihm mit, dass sie bei dem anderen Parkplatz sei, aber zum A.-Parkplatz kommen werde und äußerte weiter scherzhaft, dass „er es rüber werfen“ solle. Kurz darauf stieg S. zu ihr ins Auto, und übergab ihr das Kokain, was die Angeklagte R. mit den Worten „du hast mir eine schöne Tasche mitgebracht“, kommentierte. Sodann fuhr die Angeklagte R. zurück zu ihrer Wohnanschrift und fuhr von dort absprachegemäß mit dem VW Passat und dem Kokain im Schmuggelversteck am nächsten Tag, dem 03.06.2019 um 07:07 Uhr auf die BAB und nach M. zur B.str., wo sie um 14:41 Uhr eintraf und das Kokainpaket an dieselbe Person übergab wie zuvor, möglicherweise einen S1. Die Angeklagte R. sollte für diese Fahrt 1.000,-€ Entlohnung erhalten. j) Fall 10 (Fall 16 der Anklage): Am 07. Juni 2019 übergab die Angeklagte R. gegen 18:46 Uhr im Bereich des Einkaufszentrums W. Q. in H. auf Geheiß von R1 50g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30g CHCl an den gesondert verfolgten R. K1. Zuvor hatte sie um 18:16 Uhr die Bunkerwohnung am H.platz aufgesucht und sich dort bis 18:32 Uhr aufgehalten, um dort das Kokain zu holen. Kurz vor dem Betreten der Wohnung hatte sie in dem VW Passat, mit dem sie zu der Wohnung gefahren war, mit R1 telefoniert und diesem mitgeteilt, dass sie jetzt bei der Wohnung sei und sich gegen 18.30 Uhr mit jemandem treffen müsste, womit der Abnehmer R. K1 gemeint war. Hierbei fragt sie R1 unter anderem, was mit den 50 jetzt sei. Mit den Worten: „ok, ich guck jetzt einfach, ich guck jetzt einmal schnell rein … ich muss [mir] auch erstmal kurz Überblick verschaffen“, teilte sie ihrem Mittäter R1 weiter mit, dass sie sich in der Bunkerwohnung einen Überblick darüber verschaffen wolle, welcher Vorrat an Kokain aktuell noch vorhanden war. Bei dem anschließenden Treffen mit R. K1 in W. um 18:44 Uhr händigte sie diesem, nachdem er sich zu ihr ins Fahrzeug gesetzt hatte, die 50g Kokain aus. Auf ihre Frage, ob sie etwas – gemeint Geld – von ihm bekomme, verneinte dieser und erklärte, dass er sich am Dienstag mit A. [ R1] treffen würde, was die Angeklagte R. akzeptierte. k) Fall 11 (Fall 17 der Anklage): Am 14. Juni 2019 übergab die Angeklagte R. auf Geheiß des R1 zunächst gegen 20:34 Uhr im Bereich der L.str. Ecke G. H. Straße in W. 500g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 300g CHCl an einen unbekannten Abnehmer. Sie erhielt von diesem 15.000,- €. Zuvor hatte sie die Bunkerwohnung am H.platz ... sowohl in der Zeit von 16:16 Uhr bis 16:41 Uhr und erneut in der Zeit von 18:33 Uhr bis 19:11 Uhr aufgesucht und diese um 19:11 Uhr mit einem sichtbar gefüllten schwarzen Plastikbeutel in der Hand verlassen, in dem sich die Kokainmengen für beide Übergaben an diesem Tag befanden. Auch die Auslieferung dieser Kokainmengen erfolgte auf Anweisung des R1, mit dem sich die Angeklagte R. telefonisch detailliert über ihr Vorgehen abstimmte. Bevor sie die Wohnung um 18.33 Uhr aufgesucht hatte, hatte sie in dem VW Passat mehrere Telefongespräche von ihrem Encrochat-Handy geführt und zunächst vereinbart, dass nicht sie zu einem Treffen mit dem Abnehmer R. K1 fahren könne, da dieser sich verspäten würde und das Treffen von „dem Kleinen“ (gemeint M1 R1) wahrgenommen werde, da sie zu dem Abnehmer nach W. fahren müsse. Dies hatte sie sodann auch R1 in einem im Fahrzeug geführten weiteren Telefongespräch mitgeteilt, den sie zunächst gefragt hatte, ob dieser mit seinem Bruder unterwegs sei. Sie hatte sich in dem Gespräch darüber beschwert, dass sie alles alleine klären würde und sie jetzt nach „Dings“ fahren werde, was ausgemacht gewesen sei. Sie sei nun auf dem Weg zur Wohnung. Des Weiteren hatte sie R1 gefragt, ob sie „beides mitnehmen“ solle. Sodann hatte sie erklärt, dass sie „das halbe Dings“ mitnehmen werde. Sodann hatte sie wegen „150“ gefragt und ob das nur noch „das Eingeschweißte“ sei. Sie hatte angekündigt, „100 Dings“ rauszunehmen und sich gleich nochmal zu melden. Sodann hatte sie nach Verlassen der Wohnung und vor der Fahrt nach W. in einem weiteren Telefongespräch, welches sie in dem Fahrzeug geführt hatte, dem Gesprächsteilnehmer – R1 – folgendes mitgeteilt: „ …genau, ich habe jetzt versucht, so viel wie möglich klar zu machen … ich gebe alles … ich habe viele kleine Steine und auch Pulver und das ist echt, also das ist ein ganz schönes Mixpaket, aber ich hab versucht, dass es einigermaßen aussieht, aber das ist natürlich jetzt dadurch, dass 50 da, dann nochmal 80 da und da dann nochmal davon …“, womit sie zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie von den noch vorhandenen Kokainvorräten Mengen von verschiedenem Aussehen und Konsistenz zusammengepackt und sich Mühe gegeben hatte, dass das Zusammengepackte „schön aussieht“. Zudem hatte sie R1 gleich zu Beginn des Gespräches darüber informiert, dass nun in der Bunkerwohnung keine nennenswerten Kokainmengen mehr vorhanden seien („ich glaub da ist jetzt nicht mehr so viel. Lass das mal noch 50 sein, wenn überhaupt“). Nach ihrer Ankunft in W. traf sich die Angeklagte R. mit dem dortigen Abnehmer, der sich gegen 20:34 Uhr zu ihr in das Fahrzeug setzte. Auf die Frage der Angeklagten, was sie zahlen würden, erwiderte der Abnehmer, dass es 15.000 € („15“) seien und auf seine Frage bestätigte die Angeklagte, dass sie 500g (umschrieben mit dem Wort „halbe“) dabeihabe. Gegen 22:15 Uhr übergab die Angeklagte R. dann nach ihrer Rückkehr aus W. – wie mit R1 besprochen – im Bereich der Anschrift K.- H.- K.-Weg in H. 100g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60g CHCl an einen unbekannten Abnehmer. Sie erhielt von diesem 4.000,- €. Das Kokain hatte sie bereits bei ihrem Aufenthalt in der Bunkerwohnung in der Zeit von 18:33 Uhr bis 19:11 Uhr mitgenommen. Auch dieser Abnehmer setzte sich gegen 22:14 Uhr zu ihr ins Fahrzeug und bezahlte für die von der Angeklagten R. übergebenen 100g Kokain 4.000, €. l) Fall 12 (Fall 19 der Anklage) Am 20. Juni 2019 übergab die Angeklagte R. gegen 12:20 Uhr im Bereich der Anschrift A. E.platz in H. auf Geheiß des R1 100g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60g CHCl an einen unbekannten Abnehmer, möglicherweise den gesondert verfolgten K2. Die Angeklagte R. erhielt von diesem 3.000,- €. In dem während der Übergabe in dem Fahrzeug geführten Gespräch zwischen beiden äußerte K2 wegen des Aussehens mit den Worten „ist ja voll krisselig, was ist das für Scheiß“ zunächst Bedenken bezüglich der Qualität der Betäubungsmittel. Die Angeklagte R. beruhigte ihn daraufhin mehrfach und machte deutlich, dass es – das Kokain – gut weggehen, nichts zurückkommen würde und es keine Probleme oder Reklamationen diesbezüglich gebe. Sie stellt ihm des Weiteren in Aussicht, dass man eine Lösung finden würde, wenn er tatsächlich Schwierigkeiten damit bekommen sollte („du weißt ganz genau, wenn irgendwas ist, dann sag einfach Bescheid. Dann gucken wir, was wir machen … wie gesagt, guck dir das an. Wenn etwas ist, schreibst du mir, dann finden wir ne Lösung, das ist dann kein Problem. Zur Not kriegen wir irgendwo was her“). Die Frage des K2, ob sie notfalls noch das andere habe, verneinte sie. m) Fall 13 (Fall 20 der Anklage): Am 21. Juni 2019 war die Angeklagte R. mit 1.000,7g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 838,59g CHCl (83,8% CHCl) mit dem VW Passat auf dem Weg zu einem unbekannten Abnehmer in M., um diesem das Kokain zu übergeben. Sie hatte das Kokain zuvor auf Geheiß des R1 um die Mittagszeit erneut im Bereich der R.str.. von dem gesondert verfolgten S. abgeholt. Nachdem sie das Kokainpaket von S. übernommen hatte und bevor sie damit nach M. fuhr, brachte sie auf Anweisung des R1 noch eine andere Kokainmenge, die ein Abnehmer wegen zu schlechter Qualität reklamiert und die sie im Bereich S.. P. R. gegen 13:10 Uhr bei diesem abgeholt hatte, in der Zeit zwischen 13:47 Uhr und 13:48 Uhr in die Bunkerwohnung am H.platz. Diese Kokainmenge – zwei gepresste Kokainplatten mit 622g Gewicht und 35,9% Wirkstoffgehalt CHCl = 223,4g Wirkstoffmenge – befand sich in einer größeren Tüte der Firma F. und wurde bei der späteren Durchsuchung der Wohnung am gleichen Tag sichergestellt. Es befanden sich Fingerspuren der Angeklagten R. an der F.-Tüte. Die Angeklagte R. wurde sodann auf der Fahrt nach M. gegen 21:50 Uhr auf der Autobahn 9 im Bereich Lauf mit Fahrtrichtung M. vorläufig festgenommen und das Kokain von der Polizei in dem Versteck in der Mittelkonsole des Passats mit dem amtlichen Kennzeichen ... nach gründlicher Durchsuchung gefunden und sichergestellt, nachdem ein Rauschgiftspürhund in diesem Bereich angezeigt hatte. Kurz vor ihrer Festnahme war sie während der Fahrt und deshalb von der Innenraumüberwachung erfasst, ab 20:59 Uhr von einer Freundin telefonisch darüber informiert worden, dass die Polizei in ihre Wohnung gehen und diese durchsuchen würde, was die Angeklagte – gleichfalls während der Weiterfahrt – ab 21:02 Uhr zu mehreren hektischen Telefonaten mit weiteren Personen veranlasste, in denen sie sich äußerst besorgt dazu äußerte, dass in der Wohnung Geldbeträge seien, über die sie keinen Nachweis erbringen könne, dass sie wissen müsse, ob die (gemeint die Polizei) M. ( R1) suchen würden und dass sie befürchte, von der Polizei geortet zu werden und deshalb ihr Handy ausstellen müsse, weil sie „hier noch dabei“ habe, womit das im Fahrzeug befindliche Kokain gemeint war. In der am gleichen Tag von Polizeikräften durchsuchten (Bunker-) Wohnung H.platz ... in H. befanden sich neben einer nicht ausschließbar aus einer P.-Lieferung stammenden Marihuanamenge von 1.713,4 Gramm weitere Kokainmengen – insgesamt 1.384,24 Gramm – mit Wirkstoffgehalten zwischen 35,9 % CHCl und 85,2 % CHCl und einer Wirkstoffmenge von insgesamt 831,27 Gramm CHCl, die dort zum gewinnbringenden Verkauf vorrätig gehalten wurden und die bei der Durchsuchung der Wohnung sichergestellt werden konnten. Neben den Betäubungsmitteln stellten die polizeilichen Durchsuchungskräfte, unter ihnen der Kriminalbeamte B1, in der Bunkerwohnung weitere Utensilien für den Betäubungsmittelhandel sicher, nämlich zwei Vakuumiergeräte mit Zubehör, zwei Feinwaagen, Lactose – oftmals als Streckmittel für Kokain verwendet – sowie weiteres Verpackungsmaterial. In dem Bunkerfahrzeug Mercedes Citan Vito wurden – wie bereits vorstehend zu Fall 8 ausgeführt – bei der Durchsuchung insgesamt 62.814,3 Gramm Marihuana in neun Umzugskartons und in den darin enthaltenen zahlreichen gefüllten und verschweißten Tüten sichergestellt. Die Wirkstoffgehalte der Marihuanamengen variierten zwischen 10,3% THC und 16,4% THC. Insgesamt handelte es sich um eine Wirkstoffmenge von 8.334 Gramm THC. In dem von dem Angeklagten K. bewohnten Zimmer in dem Haus seiner Eltern an der Anschrift E. ... in R. wurden in einer Jacke Bargeldbeträge in Scheinen im Gesamtumfang von 38.209,92 € sowie eine Feinwaage sichergestellt. Bei seiner Festnahme trug der Angeklagte weitere 850,-€ in bar bei sich sowie eine goldene Rolex-Armbanduhr der Marke Yachtmaster am Arm. In der Wohnung der Angeklagten R. in der L1 Straße ... wurden von den polizeilichen Durchsuchungskräften 33.105,- € Bargeld in Scheinen sichergestellt, überdies zwei handschriftlich beschriebene DIN A4 Zettel, die die Überschrift „Buchhaltung“ trugen und mit Spalten mit jeweils Namen und Zahlen versehen waren. Auf dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten war neben dem Nachnamen der Angeklagten und einer Freundin von ihr auch der Name R1 angebracht. Bei ihrer Festnahme führte die Angeklagte R. zudem weitere 1.720,-€ in bar bei sich, davon 220,-€ in einer Geldbörse und 1.500,-€ in 50,-€ Scheinen unter der Mittelarmlehne, überdies ein abhörsicheres Mobiltelefon der Marke BQ Aquaris sowie ein normales Mobiltelefon. In der Wohnung I. 13, die von dem Angeklagten V. bewohnt wurde, der sie von dem Mieter I. R2 zur Nutzung überlassen erhalten hatte, wurden 10,66 Gramm Marihuana sowie 18.330,-€ in Bargeld in Scheinen in einem Kaffeekapsel-Karton bei der Durchsuchung gefunden und sichergestellt. Weitere 4.100,-€ in bar führte der Angeklagte V. bei seiner Festnahme bei sich, überdies ein abhörsicheres Mobiltelefon der Marke BQ Aquaris. In der von M. R1 und seinen beiden Brüdern genutzten Wohnung in der L. H.str. 118 wurde unter anderem ein mit „Auto“ bezeichneter Ordner gefunden sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II, TÜV- und AU-Unterlagen sowie Versicherungsunterlagen den VW Passat betreffend, des Weiteren der Zweitschlüssel für den auf den Angeklagten V. zugelassenen Peugeot Expert und Unterlagen dieses Fahrzeug betreffend. Insgesamt wurden bei den Durchsuchungen ab dem 21. Juni 2019 wurden bei den drei Angeklagten sowie in den von ihnen genutzten Fahrzeugen, Wohnungen und der Bunkerwohnung am H.platz ... mithin Betäubungsmittel im Umfang von insgesamt 64,55 kg Marihuana und 2,38 kg Kokain gefunden und 99.534,92 € in bar sichergestellt. Die Angeklagten wussten, dass der Umgang mit Betäubungsmitteln, insbesondere Cannabisprodukten und Kokain verboten und strafbar ist. Eine Erlaubnis zum Umgang mit diesen Produkten besaßen sie nicht. 4. Eingestellte Fälle: Soweit dem Angeklagten K. über die abgeurteilten Fälle hinaus ursprünglich eine Mitwirkung an den Fällen 1. bis 4., 6. bis 9., 11., 13., 14. sowie 16. bis 20. der Anklage („Kokain-Fälle“) zur Last gelegt worden waren, ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt worden. In gleicher Weise ist bezüglich der Fälle 1., 7., 11., 13. und 18. hinsichtlich der Angeklagten R. verfahren worden. Darüber hinaus erfolgte hinsichtlich ihrer Person in den Fällen 8. und 17. eine Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO auf den Abverkauf im Umfang der getroffenen Feststellungen. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen hinsichtlich Art und Umfang der Beteiligung der drei Angeklagten an den geschilderten Taten im Wesentlichen auf den ganz überwiegend geständigen und glaubhaften Angaben aller drei Angeklagten, auf den nachfolgend benannten Beweismitteln, die ihre Angaben stützen sowie den weiteren nachfolgend jeweils im konkreten Zusammenhang benannten Beweismitteln, auch soweit die Kammer in ihren Feststellungen von einer Einlassung der Angeklagten abgewichen ist. Eine Verständigung nach § 257c StPO hat nicht stattgefunden. 1. Der Angeklagte V. hat die ihn betreffenden Taten und insbesondere die Art und den Umfang seiner Mitwirkung bei den jeweiligen Taten sowie zur Vorgeschichte zu Beginn der Hauptverhandlung durch zwei von seinem Verteidiger für ihn verlesene schriftliche geständige Einlassungen zur äußeren und inneren Tatseite für seine Person entsprechend den Feststellungen nahezu umfassend hinsichtlich der Fälle 4 und 7 und weitgehend hinsichtlich Fall 8 eingeräumt. Hierzu hat der Verteidiger des Angeklagten V. jeweils schriftlich verfasste Erklärungen vorgetragen, die vom Angeklagten als zutreffend bestätigt wurden. Zudem hat der Angeklagte V. zahlreiche Nachfragen der Kammer bereitwillig beantwortet. Überdies hat er von sich aus geschildert, wie und wo es zu dem festgestellten Einbau der Schmuggelverstecke in dem Fahrzeug Peugeot Expert gekommen ist, auf welche Art und Weise er selbst an den diesbezüglichen Abläufen beteiligt gewesen ist und er hat im Laufe des Verfahrens offenbart, dass es neben dem von der Polizei nach Sicherstellung des Fahrzeuges gefundenen Schmuggelversteck unter der Rücksitzbank des Peugeot noch ein zweites bis dahin von der Polizei unentdecktes und professionell hergerichtetes Schmuggelversteck deutlich größeren Ausmaßes zwischen der Trennwand hinter der Rücksitzbank und dem Bereich der Ladefläche des Peugeot gegeben hat. Seine diesbezüglichen Angaben haben sich bei der sodann auf Veranlassung der Kammer erfolgten erneuten Durchsuchung des Fahrzeuges durch die Polizei als zutreffend herausgestellt hat. Schließlich hat der Angeklagte V. im Rahmen einer weiteren (dritten) schriftlichen Einlassung am letzten Verhandlungstag noch Angaben zu der Funktionsweise und dem Mechanismus zum Öffnen des zweiten Versteckes gemacht, den die Polizei nicht herausgefunden hatte. Der Angeklagte V. hat überdies angegeben, auf Bitte des Angeklagten K. als (Schein-) Käufer für den Mercedes S Klasse aufgetreten zu sein, den der Angeklagte K. für sich erwerben wollte. Dafür habe er von dem Angeklagten K. 80.000,-€ in bar erhalten, dieser habe ihn auch bei dem Kauf begleitet und das Fahrzeug sei dann wegen der Möglichkeit des Abschlusses einer günstigeren Versicherung auf den Namen seines Vaters, Thomas V., als (Schein-) Halter zugelassen worden. Er hat zudem angegeben, dass mit der in dem Fahrzeug- Innenraumgespräch vom 16. Mai ab 21:12 Uhr als „ J.“ bezeichneten Person der I. R2 gemeint sei, der der Mieter der Wohnung I. sei, in der er – V. – sich aufgehalten habe. Er hat bestätigt, in dem Innenraumgespräch vom gleichen Tag, welches ab 22:15:58 Uhr zwischen dem Angeklagten K. und R1 geführt wurde, auch selbst ab 22:31 Uhr zu hören zu sein, als der Angeklagte K. ihm – V. – den Schlüssel für die Lagerhalle vor der in den Morgenstunden des 17. Mai 2019 an der Lagerhalle erwarteten ersten Marihuanalieferung zurückgegeben habe. Schließlich hat der Angeklagte V. bezüglich der Lieferung vom 06. Juni 2019 auf Nachfrage nach der auffällig langen Verweildauer des LKW an der Lagerhalle in diesem Fall bekundet, dass der LKW-Fahrer mit seinem Begleiter nach dem Ausladen der Kartons mit Marihuana in der Lagerhalle noch länger auf dem dortigen Gelände gewartet habe, bis das Geld von R1 gekommen sei. R1 habe ihm – V. – geschrieben, dass der LKW-Fahrer noch warten solle, da er – R1 – jemanden schicken werde, der das Geld bringe. Das Geld sei dann von B. S2 zur Lagerhalle gebracht worden. Er – V. – sei vor das Tor des Lagerhallenkomplexes gegangen und habe dort B. S2 („ B.“) getroffen, der mit seinem Mini gekommen sei und ihm einen Umschlag mit Geld von R1 übergeben habe. Diesen habe er – V. – dann auf dem Gelände an den LKW-Fahrer weitergereicht. Die Kammer ist dem Angeklagten V. allerdings in einigen Details seiner Einlassung nicht gefolgt und ist aufgrund folgender Erwägungen zu abweichenden Feststellungen gelangt. a) Soweit der Angeklagte V. – wie ihm folgend auch der Mitangeklagte K. – für den festgestellten Fall 4 einen Umfang der ersten Marihuanalieferung von lediglich 60kg angegeben und diesen eingeräumt hat, sind die insoweit von den getroffenen Feststellungen (80kg) abweichenden Angaben zur Überzeugung der Kammer widerlegt, ohne dass diese abweichenden Angaben den Wahrheitsgehalt des Geständnisses im Übrigen berühren. Die Kammer stützt ihre abweichenden Feststellungen dabei insbesondere auf den Inhalt eines aufgezeichnete Innenraumgespräch aus dem Fahrzeug VW Passat vom 18. Mai 2019 ab 00:16:10 Uhr, welches R1 in englischer Sprache mit dem Lieferanten der Lieferung vom Vortag, dem 17. Mai 2019, führte und dessen Inhalt von 00:22 Uhr bis 00:27 Uhr die Kammer durch Verlesung der beglaubigten Übersetzung der Sprach-Sachverständigen für die englische Sprache, Frau A. S3 in die Hauptverhandlung eingeführt hat. In diesem Gespräch äußert R1 gegenüber dem Gesprächsteilnehmer u.a.: „ich denke 70% verkaufen wir morgen, ich denke, dass wir morgen oder in ein oder zwei Tagen damit fertig sind, aber Bruder, diese 60 und diese 20, wir versuchen es, das Gute, ich denke, dass alles in zwei Tagen beendet sein wird…“. Die beiden Zahlenangaben belegen, dass aus der ersten Lieferung insgesamt 80kg zum Abverkauf zur Verfügung standen. Überdies spricht für die festgestellte Menge der ersten Lieferung von 80kg auch der festgestellte und von den Angeklagten V. und K. eingeräumte Umfang der Folgelieferungen mit 80 kg am 25. Mai 2019, vereinbarten 160kg, also zweimal 80kg am 30. Mai 2019 (tatsächlich geliefert: 100kg) und der Lieferung vom 06. Juni 2019, die die Fehlmenge von 60kg sowie die neue reguläre Lieferung von – wiederum – 80kg enthielt. Schließlich wird der festgestellte Lieferumfang der ersten Lieferung mit 80kg indiziell auch durch den Inhalt des Innenraumgespräches aus dem VW Passat vom 16. Mai 2019 ab 21:39 Uhr gestützt, in dem der Angeklagte K. gegenüber R1 die erwarteten „300 Riesen“ für diese Tour nennt, mithin einen erwarteten Verkaufserlös von 300.000,-€ für die Liefermenge, was einem üblichen und realistischen Verkaufspreis von 3.750,-€ pro Kilogramm Marihuana entspricht. Bei einer Liefermenge von nur 60kg würde dies hingegen einem Verkaufspreis von 5.000, -€ pro Kilogramm entsprechen, was deutlich zu hoch und mit den Marktgegebenheiten nicht vereinbar wäre. Zu den im Tatzeitraum üblicherweise erzielten Verkaufspreisen hat die Kammer Beweis erhoben durch Verlesung des Vermerks des Kriminalbeamten V1 vom 11. September 2019 erhoben, dem eine Auswertung der in anderen Ermittlungsverfahren der Polizei bekanntgewordene Kokain- und Marihuanapreise in H. zugrundeliegt. b) Soweit der Angeklagte V. in seiner ersten Erklärung noch geschildert hatte, dass der LKW-Fahrer, der am 06. Juni 2019 zur Lagerhalle in P. gekommen war, lediglich die fehlende Menge von 60kg aus der vorangegangenen Lieferung vom 30. Mai 2019 angeliefert habe und es sich bei dieser nachgelieferten Menge auch um jene Betäubungsmittel gehandelt habe, die am 21. Juni 2019 sichergestellt worden seien, hat der Angeklagte diese Darstellung in einer späteren Erklärung zurückgenommen. Auch die wenig plausible und fernliegende Behauptung, potentielle Abnehmer hätten sich über die „zu gute Qualität“ des Marihuanas beschwert und deshalb seien diese Betäubungsmittel in die Lagerhalle nach P. zurückgebracht worden, hat der Angeklagte letztlich nicht aufrechterhalten. Nachdem der Angeklagte K. den Umfang der Lieferung vom 06. Juni 2019 wahrheitsgemäß eingestanden und erklärt hatte, dass Abnehmer sich allenfalls über zu schlechte Qualitäten beschweren würden, hat der Angeklagte V. sich ausdrücklich dafür entschuldigt, die Kammer insofern zunächst belogen zu haben. Die Kammer hat angesichts der letztlich übereinstimmenden Angaben der Angeklagten V. und K. zum Umfang der Liefermenge vom 6. Juni 2019 keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Schilderung. Die den Feststellungen zugrundegelegten Angaben stehen nämlich auch in Einklang mit dem Umstand, dass der Angeklagte V. ausweislich der Videoüberwachungserkenntnisse an der Lagerhalle in P. die Halle auch nach dem 06. Juni 2019 regelmäßig aufgesucht und von dort – wie er ausdrücklich bestätigt hat – seine Auslieferungsfahrten bis zu seiner Festnahme am 21. Juni 2019 in gleicher Weise wie im Zeitraum zuvor fortgesetzt hat. Im Übrigen steht die ursprüngliche Darstellung, dass es sich bei dem sichergestellten Marihuana um Betäubungsmittel handele, die wegen der Reklamationen von Abnehmern wieder zurückgegeben worden seien, auch im Widerspruch zu Ergebnissen der kriminaltechnischen Untersuchung der sichergestellten Marihuanamenge. Alle sichergestellten Kunststoff-Tüten mit den Marihuanamengen (rund 62 kg) aus den neun Kartons in dem Bunkerfahrzeug waren ausweislich des Gutachtens der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle des LKA H. vom 14. August 2019 noch verschweißt, also ungeöffnet. Dies schlösse aber die Möglichkeit aus, dass potentielle Käufer bereits Marihuana aus diesen Verpackungen entnommen und auf ihre Qualität hin überprüft hätten, um sich sodann – was ebenfalls als fernliegend angesehen werden muss – wegen der zu guten Qualität zu beschweren. c) Soweit die Kammer im Fall 7 (Fall 10 der Anklage) abweichend von den Einlassungen der Angeklagten V. und R. nicht von einer Lieferung nach Z. im Umfang von 3 Kilogramm Marihuana ausgegangen ist, sondern ihren Feststellungen eine Lieferung im Umfang von 5 Kilogramm Marihuana zugrunde gelegt hat, beruht dies auf der Würdigung folgender Beweismittel. In dem am 26. Mai 2019 ab 10:41:31 Uhr geführten Fahrzeug-Innenraumgespräch teilte der Angeklagte V. – der bestätigt hat, dieses Gespräch mit der Mitangeklagten R. im VW Passat geführt und ihr das Marihuana gemäß Absprache mit R1 gebracht zu haben – der Angeklagten R. mit, dass er „das gleiche einmal auch sieben Kilo und hab alles reingekriegt“, womit gemeint war, dass auch er schon in dem Versteck im VW Passat eine entsprechend Marihuanamenge in der Vergangenheit transportiert hat. In Anbetracht des Inhaltes einer Gesprächspassage in dem ab 14:06 Uhr geführten Fahrzeug-Innenraumgespräch vom gleichen Tag – nach der Übergabe in Z. – in der es zur Überzeugung der Kammer um den von der Angeklagten R. erhaltenen Kaufpreis von 15.000,-€ („es waren doch 15“) geht, ist von einem Lieferumfang von jedenfalls 5 Kilogramm als realistisch auszugehen. Hätte es sich lediglich um 3 Kilogramm Marihuana gehandelt, läge der Kilogrammpreis bei 5.000,-€ und damit sehr hoch, was nur bei sehr guter Qualität in Betracht käme, für die es in diesem Fall keine Anhaltspunkte gibt. d) Soweit der Angeklagte V. durchgehend erklärt hat, im gesamten Zeitraum seines Tätigwerdens keine Entlohnung für seine Mitwirkung erhalten zu haben sondern hinsichtlich seiner Bezahlung vertröstet worden zu sein und lediglich die von ihm verauslagten Kosten erstattet erhalten zu haben, ist dieses Vorbringen zur Überzeugung der Kammer durch die Beweisaufnahme widerlegt. So lassen insbesondere die getätigten Bareinzahlungen auf sein Konto in Höhe von 2.600,-€ am 05. Juni 2019, 1.500,- € am 15. Juni 2019 und 2.500,-€ am 19. Juni 2019, also durchaus zeitnah zu den Marihuanalieferungen von Mai und Juni 2019 zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss auf eine sehr wohl erfolgte jedenfalls teilweise Entlohnung zumindest in der – unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages – festgestellten Höhe zu. Dies gilt umso mehr, also die genannten Einzahlungen in einer Filiale in der L. H.str. und damit in unmittelbarer Nähe der Wohn- und Meldeanschrift von M. R1 ( L. H.str. ) erfolgt sind. Es wäre überdies zur Überzeugung der Kammer auch völlig lebensfremd, dass der Angeklagte V. trotz einer Vielzahl von Tätigkeiten und ständigem Arbeitseinsatz für die Gruppierung über den geschilderten Zeitraum von mehreren Wochen keinerlei Entlohnung erhalten hätte, zumal er jeweils nach eigenem Bekunden auch mehrfach größere Geldbeträge aus den Weiterverkäufen für R1 und den Angeklagten K. entgegengenommen und selbst in Händen gehalten hat, so dass nicht vorstellbar erscheint, dass diese Bargeldbeträge jeweils immer komplett von ihm weitergegeben worden sind, ohne seinen vereinbarten Anteil zu fordern und zu erhalten. Dies gilt umso mehr, als zu der Zeit der Marihuanalieferungen im Mai und Juni 2019 und zu der Zeit der vorgenannten Bareinzahlungen im Juni 2019 seine Einnahmen aus dem seiner Firma wegen des Saisonendes bereits weggefallen waren. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Angeklagte V. in seiner ersten schriftlichen Einlassung selbst vorgetragen hat, die ihm von R1 in Aussicht gestellte Entlohnung von 1.500,-€ pro Lieferung für deren Entgegennahme und Weiterverteilung als zu wenig abgelehnt und stattdessen 3.000,-€ vereinbart zu haben, wobei es dann noch die Modifizierung gegeben habe, dass 3.000,-€ ab einem Lieferumfang von 100kg gegolten habe und 1.500,-€ für eine Lieferung unter 100kg. Dies zeigt jedenfalls grundsätzlich auch ein deutliches Interesse des Angeklagten V. an der Schaffung einer Verdienstmöglichkeit durch seine Mitwirkung sowie ein Engagement seinerseits über die Höhe der Entlohnung zu verhandeln und es wäre damit nicht in Einklang zu bringen, dass er bereit gewesen sein sollte, mehrere Wochen mit erheblichem Zeit- und Risikoeinsatz gänzlich ohne Entlohnung zu arbeiten. In Anbetracht der Marihuanamengen, die der Angeklagte V. entgegengenommen und betreut hat, läge die Höhe seiner vereinbarten Entlohnung mithin bei 9.000,-€ (je 1500,-€ für die ersten beiden Anlieferungen von je 80 kg und je 3.000,-€ für die beiden Folgelieferungen) und die Kammer ist in Anbetracht der geschilderten Gesamtumstände davon überzeugt, dass er zumindest ein Drittel seiner Entlohnung auch bereits erhalten hat. Die entsprechenden – die genannten Bareinzahlungen ausweisenden – Kontoauszüge der von dem Angeklagten V. bei der P.bank H. geführten Konten sind durch Verlesung aus dem Sonderband Kontoumsätze eingeführt worden, nämlich Kontoauszug Nr. 1 aus 2019 für das Konto mit der IBAN ... bei der P.bank H. der Buchungseintrag vom 5. Juni 2019 betreffend eine Gutschrift i. H. von 2.600 € , aus dem Kontoauszug Nr. 2 aus 2019 für das Konto mit der IBAN ... bei der P.bank H. der Buchungseintrag vom 17. Juni 2019 betreffend eine Gutschrift i. H. von 1.500 und aus dem Kontoauszug Nr. 2 aus 2019 für das Konto mit der IBAN ... bei der P.bank H. der Buchungseintrag vom 19. Juni 2019 betreffend eine Gutschrift i. H. von 2.500 €. e) Soweit der Angeklagte V. erklärt hat, dass die in der von ihm bewohnten Wohnung I. ... des Hauptmieters I. R2 von der Polizei im Rahmen der Durchsuchung gefundenen und sichergestellten 18.330,-€ ihm gehörten und aus legaler Quelle stammten, es sich nämlich um Einnahmen aus seinem Garten- und betrieb handeln würde, hat die Kammer dieses Vorbringen als durch die Beweisaufnahme widerlegt angesehen und diese Gelder – auf deren Rückgabe der Angeklagte V. nicht verzichtet hat – entsprechend eingezogen. Insbesondere hat es die Kammer für widerlegt erachtet, dass der Angeklagte V. – wie von ihm behauptet – die Bargeldbeträge jeweils von Geldautomaten abgehoben haben will. Dazu im Einzelnen: Zwar hat der Angeklagte durch Vorlage von Kontoauszügen, die verlesen worden sind, belegt, dass er regelmäßig nach Eingang größerer Geldbeträge im Umfang von 7.735,- € und 6.664,- € auf seinen Konten durch Firmen, die ihn mit service beauftragt hatten – so die F. H. D. GmbH und M. W. GmbH – Bargeldabhebungen in entsprechender Größenordnung getätigt hat. Es mag auch sein, dass der Angeklagte V. – wie er geltend gemacht hat – sich von Mitarbeitern der H. Sparkasse unkorrekt behandelt gefühlt hat und auch sonst grundsätzlich lieber größere Bargeldbeträge bei sich zuhause verwahrt, als sie auf einem Bankkonto zu belassen. In Anbetracht der von den Durchsuchungsbeamten vorgefundenen Bündelung, Stückelung sowie des Aufbewahrungsortes der 18.330,- € in der Wohnung hält die Kammer es jedoch für ausgeschlossen, dass dieses Geld aus legaler Quelle – wie vom Angeklagten behauptet – stammt und aus regulären Abhebungsvorgängen an Bankautomaten herrührt. So wurde das Geld in einem Hängeschrank in der Küche der Wohnung in einem Karton für Kaffeepads gefunden. Es war in drei Bündel mit Geldscheinen aufgeteilt. Dabei befanden sich im obersten Geldbündel insgesamt 4.930,- € in einzelnen Scheinen wie folgt: 54 x 50,-€; 63 x 20,-€; 93 x 10,-€ und 8 x 5,-€. In dem mittleren Geldbündel befanden sich 13 einzelne zusammengebundene Geldstapel, insgesamt 12.400, - € in folgender Stückelung: Stapel 1: 6 x 50,-€; 35 x 20,-€; Stapel 2: 50 x 20,-€; Stapel 3: 10 x 50,-€; 1 x 500,-€; Stapel 4: 8 x 100,-€; 4 x 50,-€; Stapel 5: 8 x 50,-€; 30 x 20,-€; Stapel 6: 20 x 50,-€; Stapel 7: 20 x 50,-€; Stapel 8: 2 x 200,-€; 2 x 100,-€; 7 x 50,-€; 1 x 20,-€; 3 x 10,-€; Stapel 9: 10 x 50,-€; 14 x 20,-€; 22 x 10,-€; Stapel 10: 46 x 20,-€; 7 x 10,-€; 2 x 5,-€; Stapel 11: 4 x 50,-€; 6 x 20,-€; 7 x 10,-€; 2 x 5,-€; Stapel 12: 1 x 500,-€; 2x 200,-€; 1 x 100,-€; Stapel 13: 1 x 100,-€; 18 x 50,-€; In dem untersten Geldbündel befanden sich insgesamt 1.000,-,€ in folgender Stückelung: 3 x 100,-€ und 14 x 50,-€. Eine Bargeldauszahlung größerer Beträge in der genannten – überwiegend auffällig kleinen – Stückelung durch einen Geldautomaten wie auch bei einer Bankfiliale direkt wäre absolut ungewöhnlich. Überdies ist auch weder plausibel noch naheliegend, dass dieses im Juni 2019 sichergestellte Geld noch aus Einnahmen für tätigkeiten stammen soll. So weisen die vorgelegten und verlesenen Kontoauszüge auch nur Überweisungen für entsprechende Leistungen durch die genannten Firmen für die Monate Januar bis März 2019 und nicht mehr danach aus, weshalb die Kammer den entsprechenden Vortrag des Angeklagten V. im Ergebnis als nicht glaubhafte Schutzbehauptung bewertet hat und davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Geld um Erlöse aus Drogenverkäufen handelt. Der entsprechende den vorgenannten Geldfund ausweisende Durchsuchungsvermerk der Kriminalbeamtin T. vom 22. Juni 2019 für die Wohnung I. ... ist verlesen worden. Zudem sind die Lichtbilder der Wohnungsdurchsuchung, die auch das Geldversteck und die Geldbündel zeigen, in Augenschein genommen worden. 2. Der Angeklagte K. hat die ihn betreffenden festgestellten drei Taten (Fälle 4, 7 und 8) und seine festgestellte Mitwirkung an deren Begehung durch eine eigene mündlich abgegebene und knapp gehaltene Erklärung am 5. Verhandlungstag eingeräumt. Auch er hat – wie der Mitangeklagten V. – zunächst unzutreffende Angaben zu den Liefermengen gemacht, also insbesondere auch behauptet, dass bei der ersten Lieferung lediglich 60 kg nach P. gebracht worden seien. Hinsichtlich der Anlieferung am 06. Juni 2019 hat er am 8. Verhandlungstag dann klargestellt, und damit die zunächst unzutreffende Schilderung korrigiert, dass die Lieferung vom 06. Juni 2019 nicht lediglich eine Nachlieferung der fehlenden 60kg Marihuana aus der Vorlieferung umfasst habe, sondern zusätzlich auch eine weitere Menge von 80 kg Marihuana enthalten habe. Dies hat dann – was bereits dargestellt wurde – auch den Angeklagten V. dazu veranlasst, von seiner insoweit falschen Darstellung abzurücken. Zur Qualität der Lieferungen hat der Angeklagte K. angegeben, dass es keinerlei Reklamationen von Abnehmern wegen zu guter Qualität gegeben habe. Die Qualität sei im Wesentlichen in Ordnung gewesen, es sei auch mal schlechtere Qualität dabei gewesen und nur dann hätten Kunden auch einen Grund für Reklamationen. Der Angeklagte K. hat auf Nachfrage überdies die Angaben des Mitangeklagten V. zu den Umständen des Kaufes des Mercedes S-Klasse ebenso bestätigt wie seine – K.s – Eigentümerstellung sowie die Scheinhalterschaft des Vaters des Angeklagten V. bezüglich dieses Fahrzeuges, auf dessen Rückgabe der Angeklagte K. zudem zu Protokoll der Hauptverhandlung verzichtet hat. Die übereinstimmenden Angaben der Angeklagten V. und K. zu dem Fahrzeug, insbesondere zur Eigentümerstellung des Angeklagten K., werden zudem bestätigt durch die auszugsweise verlesenen WhatsApp Dialoge zwischen den Teilnehmern ... @s.whatsapp.net B. II und ... @s. whatsapp.net P…! aus dem Extraktionsbericht für das Mobiltelefon Apple iphone XS, IMEI ... für den Zeitraum 15.02.2019, 16:15:40 Uhr bis 16:38:02 Uhr und den Teilnehmern ...@ s.whatsapp.net M. und ... @s. whatsapp.net P…! (Eigentümer) aus dem Extraktionsbericht für das Mobiltelefon Apple iphone XS, IMEI ... für den Zeitraum vom 18.02.2019, 19:19:43 Uhr bis 21:29:29 Uhr. Bei der zweitgenannten Nummer mit den Endziffern „ “ handelt es sich um die vom Angeklagten K. verwendete Telefonnummer. In den offen geführten Dialogen geht es um den Erwerb des genannten Mercedes, durch den Angeklagten K. am 14. Februar 2019, der entsprechend einer Bitte des Angeklagten K. auf den Vater des Angeklagten V. zugelassen werden soll. Dass der Angeklagte K. der tatsächliche Nutzer des Fahrzeugs war, wird zudem indiziell dadurch belegt, dass sowohl die Zulassungsbescheinigung Teil II als auch die Autoschlüssel für den Mercedes bei der Durchsuchung des von dem Angeklagten K. bewohnten Zimmers im Haus seiner Eltern und in R., E. ... , gefunden und sichergestellt wurden. Aus den gleichen Erwägungen, die in Abschnitt III. 1 a) zur Lieferung vom 17. Mai 2019 ausgeführt sind, hat die Kammer auch die insoweit abweichende Darstellung des Angeklagten K. zur Liefermenge für widerlegt erachtet. Die Feststellungen zu dem zwischen dem Angeklagten K. und R1 verabredeten Geschäftsmodell hinsichtlich der gemeinsamen Durchführung einer noch ungewissen Vielzahl von künftigen Marihuanaverkäufen großen Umfanges unter Einbindung des Mitangeklagten V. als Lagerverwalter, Auslieferer sowie Geldkassierer – und damit einer bandenmäßigen Begehungsweise – beruhen neben den entsprechenden geständigen Angaben der Angeklagten V. und K. maßgeblich auch auf dem Inhalt mehrerer zwischen dem Angeklagten K. und R1 geführter Innenraumgespräche in dem Fahrzeug VW Passat am 16. Mai 2019. In diesen Gesprächen werden die festgestellte Art der zukünftigen Zusammenarbeit, Vorstellungen über die Höhe der zu erzielenden Gewinne sowie über die Organisation der Geschäfte gemeinsam entwickelt. Auch über Möglichkeiten zur Verwendung der erzielten Gewinne und Vorstellungen zur Höhe der Entlohnung des Angeklagten V. werden diskutiert. So äußert sich der Angeklagte K. in einem ab 22:15 Uhr geführten Innenraum-Gespräche gegenüber R1 unter anderem wie folgt: „überlege mal … wo wir Hosen geklaut haben. Zu der Zeit hätte uns damals jemand gesagt, dass wir was weiß ich, mit 26, 27, 28 Jahren das wir anders stehen werden, eventuell mit Millionen umgehen … wir werden unsere Arbeit nicht aufhören. Wir brauchen uns keine Sorgen zu machen, wenn wir 150 verlieren … er schickt die nächsten, wir bauen uns auf, 20 Mille, 30 Mille, leihen uns ein bisschen was … die Arbeit wird weitergehen, es wird nicht an einem LKW scheitern …“. In dem späteren ab 23:52 Uhr geführten Innenraum-Gespräch erklärte der Angeklagte K. gegenüber R1 zu seinen Gewinnvorstellungen, dass er am liebsten eine Million Euro erreichen wolle, dann habe er seinen Seelenfrieden und erklärt dann wörtlich weiter: „… ich will am liebsten so 1 Million haben… 1 Million Euro liegt bei mir … eine verfickte Million und ich bin so Seelenfrieden habe ich … Ich chill einfach mein Leben. Du weißt ganz genau Digger es passiert nichts Bro. Alles gut … Selbst wenn du rein gehst … Dir kann nichts passieren … Die Bullen nehmen dich hops, du gehst 3 Jahre rein, alles ist gut … wir werden jeder Millionär … wir werden hardcore arbeiten, ich will nicht stoppen …“ Vor dem Hintergrund, dass es entsprechend dieser Vorstellung des Angeklagten K. sowie des R1 ab dem 17. Mai 2019 zu entsprechenden Lieferungen tatsächlich auch gekommen ist, gewinnt die Kammer die sichere Überzeugung, dass der Angeklagte K. seine mit R1 erörterten Pläne auch in die Tat umgesetzt hat und für den Fall, dass es am 21. Juni 2019 nicht zu seiner Verhaftung gekommen wäre, entsprechende Taten auch zukünftig begangen hätte. 3. Die Angeklagte R. hat die sie betreffenden festgestellten Taten sowie deren Vorgeschichte und insbesondere die Art und den Umfang ihrer Mitwirkung bei den jeweiligen Taten sowie den Umfang ihrer Entlohnung am fünften Hauptverhandlungstag durch eine umfangreiche selbst vorgetragene schriftliche geständige Einlassungen zur äußeren und inneren Tatseite für ihre Person entsprechend den Feststellungen weitgehend eingeräumt und auf Fragen des Gerichts dahin ergänzt, dass sie von R1 auch ein Encrochat-Handy erhalten habe, welches sie für die Kommunikation habe nutzen sollen und genutzt habe. Auch das in den VW Passat eingebaute Drogenversteck sei ihr gezeigt worden. In dieses Versteck habe entweder sie selbst das zu transportierende Kokain hineingetan oder aber die Person, von der sie das Kokain für den Weitertransport jeweils erhalten habe, nämlich V. S., habe dies erledigt. Die Angeklagte R. hat ihre Einlassung sodann durch eine weitere von ihr schriftlich verfasste und von ihr vorgetragene Erklärung am siebten Verhandlungstag ergänzt. Hierin hat sie insbesondere eingeräumt, dass sie am Abend des 23. Mai 2019 doch 100g Kokain an einen Abnehmer in der Straße F. in H. und am Morgen des 24. Mai 2019 (nur) 50g (statt 100g) an den Abnehmer mit Namen P. übergeben habe. Sie habe bei diesen Fällen zuvor etwas durcheinandergebracht und zunächst nicht sicher erinnert. Die Kammer hat diese nach der erfolgten Korrektur vollständigen Angaben der Angeklagten R. den Feststellungen ganz überwiegend zugrundelegten können, denn sie stehen im Einklang mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Übrigen. Soweit die Kammer ihrer Darstellung nicht gefolgt ist, ergibt sich auch dies aus dem übrigen Beweisergebnissen. Dazu im Einzelnen: a) Hinsichtlich der Kurierfahrten nach M. konnte aufgrund der Auswertung der GPS – Daten, die eine entsprechende technische Überwachung des Kurierfahrzeuges erbracht hat, sowie der Auswertung der Geodaten des vom anderweitig verfolgten S. genutzten Mobiltelefons jeweils ermittelt werden, wann und wo die Angeklagte das von ihr zu transportierende Kokain von S. übernommen hat. Auch die jeweiligen Abfahrtszeiten nach und Ankunftszeiten in M. sowie der genaue Übergabeort dort konnten auf diese Weise nachvollzogen werden. Die von der Angeklagten geschilderte Übernahme des Kokains vom anderweitig verfolgten S. in den Fällen 1., 2., 3., 10. und 15. (am 11. April, 27. April, 11. Mai, 03. Juni und 21. Juni 2019) bestätigt mithin die indizielle Beweisbedeutung der übrigen Ermittlungsergebnisse und erhöht insoweit auch eine Verurteilungswahrscheinlichkeit bezüglich des gesondert verfolgten S.. Das am Vorabend der M.fahrt vom 3. Juni 2019 stattgefundene Treffen der Angeklagten R. mit S. wird zudem durch das aufgezeichnete Fahrzeug-Innenraumgespräch vom 02. Juni 2019 ab 20:50:13 Uhr belegt, dessen entscheidungserheblicher Inhalt – insbesondere zum Gesprächsinhalt um 21:04 Uhr – in den Feststellungen bereits wiedergegeben wurde. Soweit die Angeklagte sich hinsichtlich der ersten M.-Fahrt dahin eingelassen hat, dass ihre Entlohnung 500,-€ betragen habe, hat die Kammer ihren Feststellungen entsprechend eine Lieferung von (nur) 500g Kokain durch die Angeklagte zugrunde gelegt, da dieser Lieferumfang angesichts ihres erstmaligen Einsatzes und möglicherweise auch dem Beginn der Geschäftsbeziehung zwischen R1 und dem Abnehmer in M. durchaus plausibel erscheint. In den übrigen M.-Fällen hat die Kammer ihren Feststellungen sodann den von der Angeklagten R. mit einer Ausnahme – dazu nachfolgend – auch vollumfänglich eingeräumten Lieferumfang von jeweils einem Kilogramm Kokain zugrunde gelegt mit einer entsprechenden – ebenfalls eingeräumten – Entlohnung für sie in Höhe von jeweils 1.000,-€ pro geliefertem Kilogramm. Demgegenüber ist die Kammer entgegen der Einlassung der Angeklagte R. im Fall 5 (Fall 6 der Anklage) (vgl. Abschnitt II. 3. e.) hinsichtlich der Lieferung vom 20. Mai 2019 von einem Lieferumfang von einem Kilogramm Kokain ausgegangen. Dafür sprechen insbesondere die Inhalte der Gespräche aus der Fahrzeug-Innenraumüberwachung vom 23. Mai 2019 ab 14:07 Uhr und vom 27. Mai 2019 ab 19:33:06 Uhr, die belegen, dass die Angeklagte in den Tagen nach der Fahrt vom 20. Mai 2019 für selbige eine gute Entlohnung nicht nur in Höhe von 500,-€ für ein halbes Kilo Kokain, sondern 1.000,-€ für die Auslieferung von einem Kilogramm Kokain erhalten hat. So erklärte sie in dem erstgenannten Gespräch, dass sie unbedingt „Kohle“ brauche, das sie „richtig broke“ sei, da alles teuer gewesen sei und führte in dem zweitgenannten Gespräch sodann aus, dass sie sich „heute etwas Teures gegönnt“ habe, nämlich „eine Jacke von Montcler für 520,-€“. Da sie aus den anderen festgestellten Kokainauslieferungen in diesem Zeitraum nicht annähernd entsprechende Einnahmen hätte generieren können – die Auslieferungen von 100g Kokain am 23. Mai 2019 und 50g Kokain am 24. Mai 2019 ergaben lediglich 150,-€ Gewinn für die Angeklagte – ist davon auszugehen, dass auch diese Lieferung nach M. das übliche Volumen von einem Kilogramm Kokain mit einer Entlohnung in Höhe von 1.000,-€ hatte. Dies wird überdies durch den betriebenen und erforderlichen Zeitaufwand für die M.-Fahrten ebenfalls indiziell bestätigt. b) Hinsichtlich des Falles 6 der Feststellungen (vgl. Abschnitt II. 3. i.) haben die Gesprächsinhalte aus den aufgezeichneten Fahrzeuginnenraumgesprächen des VW Passat sowie die Inhalte der von der Angeklagten R. im Fahrzeug geführten Telefongespräche sowohl die geschilderten Treffen zur Auslieferung der Betäubungsmittel am 23. und 24. Mai 2019 bestätigt wie auch die festgestellten Mengen sowie die Herkunft beider Lieferungen aus einem Vorrat aus der Bunkerwohnung am H.platz. Soweit sie im Fahrzeug Gespräche über das abhörsichere Mobiltelefon BQ Aquarius geführt hat, konnten diese – die Gesprächsanteile der Angeklagten R. betreffend – infolge der Innenraumüberwachung erfasst und aufgezeichnet werden. Soweit sie von ihrem eigenen Mobiltelefon im Fahrzeug telefoniert hat, sind Gesprächsinhalte infolge der gleichzeitig für den Mobiltelefonanschluss angeordneten TKÜ-Maßnahmen für ihre Ruf-Nummer ebenfalls aufgezeichnet worden. Dass die Angeklagte R. sich sowohl am Mittag sowie auch am Abend des 23. Mai 2019 von 21:00 Uhr bis 21:03 Uhr, also vor dem Treffen mit dem Abnehmer im Bereich F., in der Bunkerwohnung aufgehalten hat, ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Videoüberwachung für den Eingangsbereich der Anschrift H.platz ... und dem verlesenen Vermerk des Kriminalbeamten B1 vom 24. Juli 2019 zu der Auswertung der Videoüberwachung dieser Anschrift. In dem ab 21:34:26 Uhr aufgezeichneten Fahrzeug-Innenraumgespräch fragte die Angeklagte R. den bei ihr im Auto befindlichen Abnehmer, ob dieser ihren „Hunni“ nicht dabeihabe, da sie ihren „Hunni“ gleich nehmen solle, womit ihre Entlohnung von 100,-€ für eine Auslieferung von 100g, nämlich ein Euro pro geliefertem Gramm Kokain, gemeint war. In dem genannten Innenraumgespräch ist sodann im weiteren Verlauf zu hören, dass sie telefonierte und ihrem Gesprächspartner – hochwahrscheinlich R1 – mitteilte, dass sie am nächsten Morgen den P. treffen werde. Schließlich teilte die Angeklagte R. in dem am 24. Mai 2019 ab 08:54 Uhr aufgezeichneten Innenraumgespräch einer männlichen bei ihr im Auto befindlichen Person sodann mit, dass sie ihm etwas mitgebracht habe, nämlich „50“, die der Mann mitnehmen solle, womit dieser auch einverstanden war. Die korrigierten Angaben der Angeklagten R. stehen demnach in Einklang mit dem Beweisergebnis. c) Soweit sie im Fall 10 (vormals Fall 16 der Anklage) (vgl. Abschnitt II. 3. j.) eingeräumt hat, auch in diesem Fall an den Abnehmer Kokain übergeben zu haben, deckt auch dies sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den aufgezeichneten Gesprächsinhalten des Fahrzeug-Innenraumgespräches vom 07. Juni 2019 ab 17:08:23 Uhr, in welchem sie ihrem Gesprächspartner – hochwahrscheinlich R1 – mitteilt, jetzt in der Wohnung zu sein und sich gegen 18:30 Uhr mit jemandem treffen zu müssen, wobei sie in diesem Gespräch auch fragte, was jetzt mit den „50“ sei und sodann erklärte, nun kurz reinzugucken (gemeint in die Bunkerwohnung) und sich einen Überblick zu verschaffen. Das festgestellte Aufsuchen der Bunkerwohnung wird durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Videoüberwachung der Anschrift H.platz ... für diesen Tag bestätigt, das spätere Treffen mit dem Abnehmer R. K1 und die Übergabe des Kokain an diesen durch das ab 18:44:53 Uhr geführte Fahrzeug-Innenraumgespräch, in dem die Angeklagte R. sich nach der Übergabe erkundigte, ob sie noch etwas – gemeint Geld – von ihm bekommen würde, was von K1 mit dem Hinweis verneint wurde, dass er sich am Dienstag mit A. ( R1) treffen würde. Die geschilderten Gesamtumstände belegen damit ausreichend die festgestellte Übergabe von 50g Kokain an den Abnehmer K1. d) Soweit die Angeklagte R. in Abrede gestellt hat, jedenfalls zu Beginn ihrer Zusammenarbeit mit R1, ihrer Zusage zur Durchführung von Drogentransportfahrten und vor der ersten M.-Fahrt (noch) nicht gewusst zu haben, dass sie sich einer Gruppierung anschließen würde, die sich zur fortlaufenden Begehung von Drogengeschäften zusammengeschlossen hatte und diese in einer Vielzahl künftiger noch ungewisser Fälle weiterhin begehen wollten, ist dieses Vorbringen zur Überzeugung der Kammer durch die Beweisaufnahme widerlegt. Im Einzelnen: aa) Die Angeklagte R. hat eingeräumt, M. R1, auch dessen Bruder A. und die Clique um R1, insbesondere auch den anderweitig verfolgten S. bereits über einen längeren Zeitraum, nämlich seit ihrer Tätigkeit in der Gastronomie seit Ende 2017 bzw. Anfang bis Mitte 2018 zu kennen. In dieser Zeit habe sie ihn und seine „Kumpels bei vielen Feiern erlebt, ihn als sehr großzügig wahrgenommen, obwohl er keinen „richtigen Job“ gehabt habe. Sie hat weiter eingeräumt, dass sie sich schon gewundert habe, als R1 sie dann im Herbst 2018 gebeten habe, das Fahrzeug VW Passat auf sich anzumelden und ihm zu erlauben, ihre Anschrift als Meldeadresse angeben zu können. Als er sie dann gefragt habe, ob sie für ihn Fahrten nach M. gegen eine Entlohnung von 500,-€ bis 1.000, -€ pro Fahrt übernehmen könne, habe sie durchaus die Vermutung gehabt, dass es um Drogen gehen könnte. Vor dem Hintergrund, dass für sie eigens ein Fahrzeug angeschafft und auf sie zugelassen worden war, war ihr von Anfang an klar, dass es zumindest um mehrere (Transport-) Fahrten nach M. gehen sollte, womit sie in Anbetracht der – verglichen mit ihrer sonstigen Einkommenssituation – in Aussicht gestellten guten Entlohnung auch einverstanden war. Zudem hat die Angeklagte R. eingeräumt, die Drogenbunker-Wohnung am H.platz ... auf Geheiß des R1 und in Kenntnis ihres Verwendungszwecks – bereits vor der ersten Fahrt nach M. – von dem Hauptmieter Evans B1 angemietet und gewusst zu haben, dass diese auch von anderen Personen betreten werden würde. Vor diesem geschilderten Hintergrund ist die Kammer überzeugt davon, dass R1 die Angeklagte R. nicht im Ungewissen ließ, wen sie in der R.str. treffen und wer ihr dort die Kokainpakete für die M.fahrten übergeben würde, zumal die Angeklagte R. und der S. sich ja bereits über R1 und von etlichen Feiern des R1 kannten und deshalb kein Grund dafür ersichtlich ist, die Angeklagte R. insoweit nicht zu informieren. Auch war der Angeklagten bewusst, dass nicht nur R1 und sie, sondern auch weitere Personen diese Bunkerwohnung nutzten, sei es, um sie zu bestücken, sei es, um Kokain von dort zu holen. Damit war ihr bewusst, dass sie Teil einer Gruppierung um R1 wurde, der zumindest auch S. angehörte und dass das Ziel der Gruppierung die Gewinnung erheblicher Einkünfte aus einer Vielzahl von im Einzelnen noch nicht bestimmten Kokaingeschäften war. cc) Die Überzeugung der Kammer dahin, dass der Angeklagte R. bereits zu Beginn ihrer Mitwirkung klar war, dass sie sich einer bereits bestehenden Gruppierung um R1 anschloss, wird auch durch eine Vielzahl an Gesprächsinhalten aus den aufgezeichneten Fahrzeug-Innenraumgesprächen gestützt, die in der Hauptverhandlung angehört worden sind. Diese zeigen deutlich, dass die Angeklagte R. Kenntnis von dem Geschäftsmodell des R1 und Einsicht in übergreifende Zusammenhänge hatte, was belegt, dass sie eine Vertrauensstellung gegenüber R1 innehatte. Exemplarisch seien hier zwei Gespräche vom 26. Mai 2019 ab 10:41 Uhr (mit dem Angeklagten V.) und ab 14:06 Uhr (mit dem Abnehmer in Z.) genannt. So erklärte sie in dem erstgenannten Gespräch gegenüber V. anlässlich der Übernahme des nach Z. zu liefernden Marihuanas, dass viele wüssten, dass das Auto, gemeint der VW Passat „eine Hure“ sei, „jeder hat das doch schon gehabt“, womit die Nutzung des Fahrzeuges zu Drogentransporten durch eine Vielzahl von Personen gemeint war. In dem zweitgenannten Gespräch äußerte sie gegenüber dem Abnehmer in Z. u.a.: „jetzt bin ich entspannt, es ist alles aus Auto raus. Ich mach eigentlich kein Gras… habe besser so meine Möglichkeiten“. Auf dessen Frage, dass er (gemeint: R1) doch „ein Auto fertig machen“ wollte, erwiderte die Angeklagte R.: „ja, ich glaub die haben auch jetzt eins. Aber die anderen. Also ich hab ja den (Passat), weil ich mach ja eigentlich kein Gras. Deswegen habe ich den (anderen Wagen) nicht“. Diese Gesprächsinhalte belegen, dass die Angeklagte R. angesichts ihres eigenen Eingebundenseins Kenntnis von den Kokaingeschäften aber auch von den Marihuanageschäfte des R1 hatte und ihr ferner bekannt war, dass der VW Passat mannigfach auch von weiteren Personen für Drogentransportfahrten genutzt wurde. Dass sich die Angeklagte R. selbst durchaus als Mitglied der Gruppierung empfand, wird zudem aus einem am 21. Juni 2019 ab 12:34 Uhr geführten Fahrzeug-Innenraumgespräch deutlich. In diesem Gespräch äußerte sich die Angeklagte R. gegenüber ihrem Gesprächspartner – einem potentiellen Abnehmer von Betäubungsmitteln – dahingehend, dass sie kürzlich von „den Bullen kontrolliert worden sei“ und ein Kollege 2.000, - € dabeigehabt habe. Für sie – die Angeklagte – sei das nichts weiter, aber für „die Bullen“ sei das ja ihr Monatsgehalt, für die sei das „voll viel Geld“, worauf ihr Gesprächspartner erwiderte, dass Deutsche nicht mit so viel Bargeld „rausgingen“. Dies veranlasste wiederum die Angeklagte zu der Äußerung, „ja normal, macht ja aber auch keiner, der richtig Geld hat, weil ist auf dem Konto. Weißt du was ich mein, bei uns, unser Geld ist halt nicht sauber, deswegen ist es nicht auf dem Konto“ (Hervorhebung durch die Kammer). In einer Gesamtschau der genannten Umstände ist die Kammer demgemäß zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagten R. bereits zu Beginn ihrer Bereitschaft zur Mitwirkung an den Kokaingeschäften des R1 klar gewesen ist, dass sie damit Teil einer arbeitsteilig organisierten Gruppierung werden würde, die außer R1 und ihrer Person zumindest auch den S. und den A. R1 umfasste. 4. Weitere Feststellungsgrundlagen: a) Die getroffenen Feststellungen zum Gang der Ermittlungen, insbesondere zu deren Ursprung in dem Ausgangsverfahren (Az. 6500 Js 16/19) gegen die gesondert Verfolgten M. A. B., B. A. und andere Beteiligte und zu den dort getroffenen Ermittlungsmaßnahmen – Telefonüberwachung, längerfristige Observation, Vernehmung eines Informanten – folgen aus den glaubhaften Angaben des Zeugen und Kriminalbeamten P1, der zusammen mit dem Zeugen und Kriminalbeamten G. die polizeilichen Ermittlungen in dieser Sache geleitet hat. Der Zeuge P1 hat glaubhaft die festgestellten polizeilichen Erkenntnisse aus den gegen B. geschalteten TKÜ-Maßnahmen zu dem Verlust einer Drogenmenge großen Umfanges durch Umleitung des die Drogen transportierenden LKWs und zu den daraus resultierenden Aufklärungsbemühungen und Treffen der an der Lieferung interessierten Beteiligten berichtet. Nach der Schilderung des Zeugen P1 sei in einem überwachten Telefonat von Ende Februar 2019 die Rede davon gewesen, dass Ware im Wert von „einer Mille“ geschnappt worden sei. Die Erkenntnisse zu Art und Menge der Drogen und der Umleitung eines LKWs seien durch die Angaben eines Informanten gewonnen worden. Insoweit hat die Kammer den Vernehmungsbeamten des Informanten, den Zeugen und Kriminalbeamten K3 zu den Angaben des Informanten vernommen. Der Zeuge P1 hat des Weiteren glaubhaft bekundet, dass auch M. R1 in Verdacht geraten sei, mit dem Verschwinden der Lieferung zu tun zu haben und dass es zu klärenden Treffen und Besprechungen von mehreren Personen, unter ihnen auch B. u.a. am 02. März 2019 im Luisenweg gekommen sei, an denen auch M. R1 zusammen mit dem später identifizierten Angeklagten K. teilgenommen habe. Letztgenannter habe zu der Zeit bereits den im Laufe der Ermittlungen ihm zugeordneten schwarzen Mercedes S-Klasse gefahren. b) Die Feststellungen zu Art und Dauer der die drei Angeklagten und auch die gesondert verfolgten R1 und S. betreffenden umfangreichen polizeilichen Überwachungsmaßnahmen in Form von GPS-Sendern an den genutzten Fahrzeugen, längerfristigen Observationsmaßnahmen, Fahrzeug- Innenraumraum-Überwachung des VW Passat, TKÜ-Maßnahmen, Videoüberwachung der genutzten Lagerhalle in P. wie auch der Bunkerwohnung am H.platz ... beruhen auf den glaubhaften Angaben des Ermittlungsführers und Zeugen G., c) Die getroffenen Feststellungen zu den Aufenthalten des Angeklagten V. und anderer – teils namentlich benannter – Personen an und in der Lagerhalle in P. an den festgestellten Tagen und zu den genannten Zeiten beruhen auf den für die jeweiligen Tage in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der von der Polizei für den Zeitraum vom 24. Mai 2019 bis zum 21. Juni 2019 installierten Videoüberwachung für die Lagerhalle, wobei die jeweiligen dazugehörenden Textpassagen verlesen worden sind. Die Videoüberwachungskamera zeigt dabei zum einen die mit einem seitlich zu öffnenden und zu verschließenden Tor gesicherte Einfahrt auf das Gelände der Lagerhalle, zum anderen den Zugangsbereich zur Lagerhalle über ein s nach oben zu öffnendes Rolltor sowie eine neben dem Rolltor befindliche Eingangstür. Überdies sind insoweit die entsprechenden Auswertungsvermerke der Kriminalbeamtin T. über die Videoauswertung der Lagerhalle in P. vom 16. August 2019 für den gesamten überwachten Zeitraum vom 24. Mai 2019 bis zum 21. Juni 2019, vom 10. Juni 2019 für die Videoauswertung vom 25. Mai 2019, vom 01. Juni 2019 für die Videoauswertung vom 26. Mai 2019, vom 12. Juni 2019 für die Videoauswertung vom 30. Mai 2019 und vom 04. Juli 2019 für die Videoauswertung vom 06. Juni 2019 verlesen worden. Des Weiteren hat die Kammer die Lichtbilder aus den Lichtbildmappen zur Videoüberwachung der Lagerhalle in P. in Augenschein genommen, die die zwischen den Anlieferungen der Marihuanamengen per LKW liegenden Tage betreffen, nämlich den 29. und 31. Mai 2019, den 02. Juni, 03. Juni, 04. Juni sowie den 07. Juni bis 20. Juni 2019 (täglich) und die zugehörigen Bildunterschriften verlesen. Die Lichtbilder belegen eine Vielzahl von Aufenthalten des Angeklagten V. an und in der Lagerhalle sowie des Weiteren die zahlreichen von ihm weisungsgemäß vorgenommenen – von ihm eingeräumten – Auslieferfahrten von Marihuana an unbekannte Abnehmer, überwiegend – aber nicht ausschließlich – durchgeführt mit dem mit den Verstecken ausgestatteten schwarzen Peugeot Expert. d) Die getroffenen Feststellungen zu den Aufenthalten der Angeklagten R. sowie anderer – teils namentlich benannter – Personen an und in der Bunkerwohnung H.platz ... an den genannten Tagen und zu den genannten Zeiten beruhen auf den für die jeweiligen Tage in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der von der Polizei installierten Videoüberwachung im Zeitraum vom 28. März 2019 bis zum 21. Juni 2019 für den Hauseingang dieser Anschrift, wobei die jeweiligen dazugehörenden Textpassagen verlesen worden sind. Überdies ist der Ermittlungsvermerk des Kriminalbeamten B1 vom 24. Juli 2019c über die Auswertung der Videoüberwachung betreffend die Anschrift H.platz ... für den genannten Zeitraum verlesen worden. e) Die Feststellungen zu der Durchsuchung des weißen Bunkerfahrzeuges Mercedes Vito der Firma E. mit dem Kennzeichen ... und zu den dabei gefundenen Marihuanamengen in insgesamt neun Kartons beruhen auf dem verlesenen Vermerk des Kriminalbeamten M. vom 21. Juni 2019, der mit einem Kollegen eine Grobdurchsicht des Laderaums des Fahrzeuges unter Anfertigung von Lichtbildern durchgeführt hat. Diese Lichtbilder sind in Augenschein genommen und die zugehörigen Bildunterschriften sind verlesen worden. Zudem beruhen die getroffenen Feststellungen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen P1, der sodann an der gründlichen Durchsuchung des Vito sowie an der fotografischen Dokumentation der jeweiligen Funde von Marihuanatüten in den neun Umzugskartons auf der Ladefläche des Fahrzeuges beteiligt war. Auch diese Lichtbilder sind in Augenschein genommen worden. Der Zeuge P1 hat bekundet, dass etliche der Kartons mit einer durchsichtigen Plastikfolie umwickelt waren und sich sowohl in den Kartons wie auch auf der Ladefläche verstreut Kaffeepulver befunden habe. Dies wird üblicherweise dafür verwendet, den Geruch von Marihuana zu überdecken, wie dem Vorsitzenden und der Berichterstatterin aus einer Vielzahl von geführten Drogenverfahren bekannt ist und wie auch der Zeuge P1 bestätigt hat. Nach dessen Angaben wurden die in den jeweiligen Kartons befindlichen Marihuanatüten – wie auch die Kartons selbst – fotografisch gesichert und sodann kartonweise in Asservatentüten umgepackt und entsprechend beschriftet, um ihre Zuordnung zu dem jeweiligen Karton zu ermöglichen. f) Die Feststellungen zu der Qualität der sichergestellten Marihuanamengen aus dem Mercedes Vito im Gesamtumfang von 62,82 kg beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Behördengutachten des LKA H., LKA ... – Chemie und Toxikologie – vom 14. August 2019 gemäß Ziffer I. 2. der Selbstleseanordnung (Anlage 4 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. März 2019). Aus dem Gutachten folgt auch, dass die Marihuanatüten bei der Sicherstellung durch die Polizei in absolut überwiegender Anzahl noch verschweißt waren. Hinsichtlich der Qualität der sichergestellten Marihuanamengen folgt aus dem Gutachten, dass die auf den Tüten mit unterschiedlichen Begriffen bezeichneten in den Tüten befindlichen getrockneten Pflanzenteile Wirkstoffgehalte zwischen 10,3 und 16,4% THC hatten. Im Einzelnen (Hervorhebung durch die Kammer): aa) die in vierzehn verschweißten Kunststofftüten aus Karton 9 mit der Beschriftung „Juli 77.8. (1)“ befindlichen getrockneten Pflanzenteile im Gesamtgewicht von 13.940,4 g hatten einen THC-Gehalt von 13,5% und folglich eine Wirkstoffmenge von 1.886 g THC; bb) die in vier verschweißten Kunststofftüten aus Karton 1 und neun verschweißten Kunststofftüten aus Karton 2 jeweils mit der Beschriftung „Juli 77.8. (1)“ befindlichen getrockneten Pflanzenteile im Gesamtgewicht von 12.773,2 g hatten einen THC-Gehalt von 13,4% und folglich eine Wirkstoffmenge von 1.711 g THC; cc) die in fünf verschweißten Kunststofftüten aus Karton 3 mit der Beschriftung „20.3 (1)“ befindlichen getrockneten Pflanzenteile im Gesamtgewicht von 5272,2 g hatten einen THC-Gehalt von 12,9% und folglich eine Wirkstoffmenge von 680,1 g THC; dd) die in drei verschweißten Kunststofftüten aus Karton 3 mit der Beschriftung „20.3 (1)“ befindlichen getrockneten Pflanzenteile im Gesamtgewicht von 2991g hatten einen Wirkstoffgehalt von 13,1% THC und folglich eine Wirkstoffmenge von 392 g THC; ee) die in einer Kunststofftüte aus Karton 3 mit der Beschriftung „Haze K+R“ befindlichen getrockneten Pflanzenteile im Gesamtgewicht von 100,5 g hatten einen Wirkstoffgehalt von 10,5% THC und folglich eine Wirkstoffmenge von 10,6 g THC; ff) die in einer Kunststofftüte aus Karton 3 mit der Beschriftung „1 kg“ befindlichen getrockneten Pflanzenteile im Gesamtgewicht von 875,5 g hatten einen Wirkstoffgehalt von 14% THC und folglich eine Wirkstoffmenge von 122,6 g THC; gg) die in dreizehn verschweißten Kunststofftüten aus den Kartons 4 und 5 mit der Beschriftung „Juli 38 (1)“ befindlichen getrockneten Pflanzenteile im Gesamtgewicht von 12.943,3 g hatten einen Wirkstoffgehalt von 12,6% THC und folglich eine Wirkstoffmenge von 1630,9g THC; hh) die in zwei verschweißten Kunststofftüten aus Karton 6 mit der Beschriftung „Martorell 1kg“ befindlichen getrockneten Pflanzenteile im Gesamtgewicht von 1997 g hatten einen Wirkstoffgehalt von 16,4% THC und folglich einen Wirkstoffgehalt von 328 g THC; ii) die in zwei verschweißten Kunststofftüten aus Karton 6 mit der Beschriftung „Miguel…“ befindlichen getrockneten Pflanzenteile im Gesamtgewicht von 612,7 g hatten einen Wirkstoffgehalt von 13,2% THC und folglich eine Wirkstoffmenge von 80,9 g THC; jj) die in einer verschweißten Kunststofftüte aus Karton 7 sowie fünf verschweißten Kunststofftüten aus Karton 8, alle mit der Beschriftung „Juli 77.8.(1)“ befindlichen getrockneten Pflanzenteile im Gesamtgewicht von 5.969,4 g hatten einen Wirkstoffgehalt von 12,9% THC und folglich eine Wirkstoffmenge von 770,1 g THC; kk) die in einer verschweißten Kunststofftüte aus Karton 7 mit der Beschriftung „Juli 38 (1)“ befindlichen getrockneten Pflanzenteile im Gesamtgewicht von 992,6 g hatten einen Wirkstoffgehalt von 12,6% THC und folglich eine Wirkstoffmenge von 125,1g THC; ll) die in einer verschweißten Kunststofftüte aus Karton 7 mit der Beschriftung „MALI 700 g 64.7“ befindlichen getrockneten Pflanzenteile im Gesamtgewicht von 701,6 g hatten einen Wirkstoffgehalt von 14,8% THC und folglich eine Wirkstoffmenge von 103,8g THC; mm) die in fünf verschweißten Kunststofftüten aus Karton 8 mit der Beschriftung „…SH…“ befindlichen getrockneten Pflanzenteile im Gesamtgewicht von 3.265 g hatten einen THC-Gehalt von 14% THC und folglich eine Wirkstoffmenge von 457 g THC; nn) die in einer verschweißten Kunststofftüte aus Karton 8 mit der Beschriftung „350g KTR“ befindlichen getrockneten Pflanzenteile im Gesamtgewicht von 349,9 g hatten einen Wirkstoffgehalt von 10,3% THC und folglich eine Wirkstoffmenge von 36 g THC. Unter Berücksichtigung der vorgenannten unterschiedlichen Wirkstoffgehalte ergibt sich, dass die Zugrundelegung des Wirkstoffgehaltes bei den nicht sichergestellten Marihuanamengen entsprechend den Feststellungen (und entsprechend der Anklage) mit mindestens 10% THC einen ausreichenden, sogar großzügigen Sicherheitsabschlag beinhaltet, da bei den sichergestellten unterschiedlichen Marihuanamengen aus dem Bunkerfahrzeug ein so niedriger Wirkstoffgehalt die absolute Ausnahme gewesen ist und nur bei einer vergleichsweise kleinen Menge von rund 350g vorgelegen hat. Hingegen hatten die übrigen rund 62 kg, also fast die gesamte sichergestellte Menge aus dem Bunkerfahrzeug Mercedes Vito, deutlich höhere Wirkstoffgehalte. g) Die Feststellungen zu den bei der Durchsuchung der Bunkerwohnung H.platz ... aufgefundenen Drogenmengen und Betäubungsmittel-Utensilien sowie sonstigen Gegenständen und den Fundorten beruhen auf dem – mit Ausnahme von Zeugenangaben – verlesenen Durchsuchungsbericht des Kriminalbeamten B1 vom 21. Juni 2019 sowie der Augenscheinseinnahme bezüglich der bei der Durchsuchung von den Räumlichkeiten gefertigten Lichtbilder nebst Verlesung der jeweiligen Bildunterschriften. h) Die Feststellungen zur Qualität der in der Bunkerwohnung H.platz ... gefundenen Drogenmengen (Kokain und Marihuana) im Gesamtumfang von 1.384,24 Gramm Kokaingemenge mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 831,27 Gramm CHC und 1.737,27 Gramm Marihuanagemenge mit einer Wirkstoffmenge von 179,56 Gramm THC beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Behördengutachten des LKA H., LKA ... – Chemie und Toxikologie – vom 14. August 2019 gemäß Ziffer I. 1. der Selbstleseanordnung (Anlage 4 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. März 2019). i) Die Feststellungen zu den bei der Durchsuchung der Wohnung I. ... (Aufenthaltsort V.) aufgefundenen Gegenständen und den Fundorten beruhen auf dem verlesenen Durchsuchungsbericht der Kriminalbeamtin T. vom 22. Juni 2019 sowie der Augenscheinseinnahme bezüglich der bei der Durchsuchung von den Räumlichkeiten gefertigten Lichtbilder nebst Verlesung der jeweiligen Bildunterschriften. Daraus ergeben sich insbesondere auch der Aufbewahrungsort für das aufgefundene Bargeld in Höhe von 18.330,-€ und die Stückelung und Bündelung der Geldscheine. j) Die Feststellungen zu den bei der Durchsuchung der Wohnung E. ... in R. (Aufenthaltsort K.) aufgefundenen Gegenständen und den Fundorten beruhen auf dem verlesenen Durchsuchungsbericht des Kriminalbeamten Otto vom 21. Juni 2019 sowie der Augenscheinseinnahme bezüglich der bei der Durchsuchung von den Räumlichkeiten gefertigten Lichtbilder nebst Verlesung der jeweiligen Bildunterschriften. Daraus ergeben sich insbesondere auch die Auffindeorte für das vorgefundene Bargeld in Höhe von 11.860,-€ und 25.950,-€ in den Taschen einer Jacke sowie die Stückelung und Bündelung der Geldscheine. k) Die Feststellungen zu den bei der Durchsuchung der Wohnung L1 Straße ... (Wohnung R.) aufgefundenen Gegenständen und den Fundorten beruhen auf dem – mit Ausnahme von Zeugenangaben – verlesenen Durchsuchungsbericht des Kriminalbeamten S4 vom 21. Juni 2019 sowie seinem verlesenen Vermerk vom 24. Juni 2019 zur Verpackung und Stückelung des Bargeldes sowie der Augenscheinseinnahme bezüglich der bei der Durchsuchung von den Räumlichkeiten sowie bei der Sortierung und Zählung der Geldbündel gefertigten Lichtbilder nebst Verlesung der jeweiligen Bildunterschriften. Überdies hat die Kammer den Vermerk des Kriminalbeamten P1 von 12. Juni 2019 bezüglich der Korrektur der Höhe des Gesamtbetrages des sichergestellten Bargeldes (33.015, -€ statt 32.720, -€) vernehmungsergänzend verlesen. Aus den Lichtbildern und den verlesenen Vermerken ergeben sich insbesondere auch der Aufbewahrungsort für das aufgefundene Bargeld in Höhe von 33.015,-€ in zehn Bündeln in einer Plastiktüte in einem Korb und die Stückelung und Bündelung der Geldscheine. Des Weiteren ergibt sich aus dem erstgenannten verlesenen Durchsuchungsbericht auch das Auffinden der als „Buchhaltung“ bezeichneten handschriftlichen zweiseitigen Liste mit Namen und Beträgen, die teils durchgestrichen und teils als offene Summen ausgewiesen sind und die die von der Angeklagten R. getätigten Kokainauslieferungen und ihre dafür erhaltene bzw. erwartete Entlohnung auflisten. Diese zweiseitige Liste ist zudem in Augenschein genommen und die jeweiligen Einträge sind verlesen worden. Diese Liste bestätigt auch die – im Übrigen von der Angeklagten R. selbst eingeräumte – Berechnung ihrer Entlohnung mit einem Euro pro ausgeliefertem Gramm Kokain. Beispielhaft sind hier die Einträge „500 W.“ (Fall 11), „50 R.“ (Fall 10) und „1000 M.“ (Fall 9) zu nennen. l) Die Feststellungen zur Festnahme der Angeklagten R. auf ihrer Fahrt nach M. am 21. Juni 2019 sowie den bei der Durchsuchung ihrer Person und des Fahrzeuges VW Passat gefundenen Gegenständen, insbesondere zu dem in dem Drogenversteck transportierten Kokain und dem mitgeführten Bargeld sowie dem Mobiltelefon BQ Aqaris beruhen auf den verlesenen Vermerken und Berichten von Polizeibeamten der Verkehrspolizeiinspektion F., nämlich dem Festnahmevermerk der Polizeibeamtin K4 vom 22. Juni 2019, dem Aktenvermerk des Polizeibeamten S5 vom 22. Juni 2019, dem Aktenvermerk des Polizeibeamten S6 vom 24. Juni 2019 zur erneuten Durchsuchung des VW Passat und dem Auffinden des Kokainpaketes in dem Versteck in der Mittelkonsole sowie dem weiteren Vermerk des Vorgenannten vom gleichen Tag zur Erstellung einer Lichtbildtafel. Die anlässlich der Durchsuchung des Fahrzeuges gefertigten Lichtbilder sind in Augenschein genommen und die zugehörigen Bildunterschriften sind verlesen worden. m) Die Feststellungen zur Qualität des im Fahrzeug VW Passat gefundenen Kokainpaketes im Gesamtgewicht von 1.000,7 Gramm Kokaingemenge mit einem Wirkstoffgehalt von 83,8 % CHCl und 838,6 Gramm Wirkstoffmenge beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Behördengutachten des LKA H., LKA ... – Chemie und Toxikologie – vom 14. August 2019 gemäß Ziffer I. 2. der Selbstleseanordnung (Anlage 4 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. März 2019). n) Die Feststellungen zur (ersten) Durchsuchung des mit Verstecken für den Drogentransport ausgestatteten Fahrzeuges Peugeot Expert , welches der Angeklagte V. überwiegend zur Auslieferung von Marihuanamengen an Abnehmer nutzte und zu den darin aufgefundenen Gegenständen beruhen auf dem – mit Ausnahme der Angaben des I. – verlesenen Ermittlungsvermerk des Kriminalbeamten S7 vom 10. Juli 2019. Die anlässlich der Durchsuchung des Fahrzeuges gefertigten Lichtbilder sind in Augenschein genommen und die zugehörigen Bildunterschriften sind verlesen worden. Die Lichtbilder zeigen insbesondere bei geöffneten Hecktüren auch einen Umzugskarton auf der Ladefläche des Fahrzeuges, der hinsichtlich seiner – handschriftlichen – Beschriftung („20x Juli 77,8“) und Aufmachung (mit Klarsichtfolie von außen umwickelt) und der Aufschrift MUY FRAGIL den in dem Mercedes Vito gefundenen Kartons mit den Marihuanatüten entspricht, zumal dort zahlreiche Marihuanatüten ebenfalls handschriftlich mit „Juli 77.8“ beschriftet waren und sich die auf den Tüten befindlichen Bezeichnungen teilweise auch außen auf den Umzugskartons wiederfanden. Zudem zeigen die Lichtbilder den Hohlraum unterhalb der Rückbank – diese konnte mit einigem Kraftaufwand nach oben geklappt werden –, der als Versteck von Betäubungsmitteln gedient hat. Soweit der Angeklagte V. im Rahmen seiner Einlassung auf ein weiteres in dem Peugeot eingebautes Drogenversteck hinter der Rückbank hingewiesen und dieses beschrieben hat, haben sich seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen einer veranlassten weiteren Durchsuchung bestätigt. Der entsprechende Vermerk des Kriminalbeamten P1 vom 19. März 2020 ist am letzten Verhandlungstag verlesen worden. Der Angeklagte V. hat sich am letzten Verhandlungstag auch noch durch eine ergänzende schriftliche Einlassung zu der Funktionsweise des Mechanismus zum Öffnen dieses Versteckes hinter der Rückbank geäußert, die Funktionsweise – die die Polizei nicht ermitteln konnte – näher beschrieben und dazu ausgeführt, dass man bei eingeschalteter Innenraumbeleuchtung mit einem Magneten im Bereich des Mittelholmes auf Höhe der Kopfstütze auf der Beifahrerseite zwischen dem vorderen und hinteren Fenster entlangstreichen musste. Die von ihm beschriebene Stelle hat er sodann anhand eines bereits zuvor in Augenschein genommenen Lichtbildes vom Innenraum des Peugeot gezeigt. o) Die getroffenen Feststellungen zu der Festnahme der beiden Angeklagten K. und V. und zu den anlässlich der Festnahme sichergestellten Gegenständen, insbesondere zu dem von ihnen mitgeführten Bargeld und den Mobiltelefonen, beruhen auf den verlesenen Berichten des Kriminalbeamten S8 vom 21. Juni 2019 (Festnahme K.) und des Polizeibeamten C. vom gleichen Tag (Festnahme V.). p) Die getroffenen jeweiligen Feststellungen zu den Inhalten von Innenraumgesprächen aus dem Fahrzeug VW Passat beruhen auf der ganz oder auszugsweise erfolgten Einführung der in den Feststellungen und der Beweiswürdigung genannten Gespräche durch lautes Abspielen vom Tonträger in der Hauptverhandlung. q) Die getroffenen Feststellungen zu den festgestellten Fingerspuren der Angeklagten R. an einer F.-Tüte aus der Bunkerwohnung, in der sich zwei Platten Kokain schlechter Qualität befanden sowie an einer weiteren Tüte aus der Bunkerwohnung, in der sich sieben Beutel mit Kokain befanden, beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten beiden daktyloskopischen Behördengutachten des LKA ... vom 13. August 2019 nebst Beschlagnahmeprotokoll des Polizeibeamten N. vom 22. Juni 2019 gemäß Ziffer II. 1 a) und b) und Ziffer 2. der Selbstleseanordnung (Anlage 4 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. März 2019). Die Angeklagte R. hat überdies in ihrer ersten schriftlichen Einlassung vom 02. März 2020 bestätigt, die Tüte mit Kokain bei einem Abnehmer wegen dessen Reklamation der Qualität auf Weisung des R1 abgeholt und in die Bunkerwohnung gebracht zu haben. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: 1. der Angeklagte K. wegen gemeinschaftlichen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen gemäß §§ 30a Abs. 1 Var. 3 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB; 2. der Angeklagte V. wegen gemeinschaftlichen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen gemäß §§ 30a Abs. 1 Var. 3 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB; 3. die Angeklagte R. wegen gemeinschaftlichen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall gemäß §§ 30a Abs. 1 Var. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB. Die Kammer hat dabei die Angeklagten V. und R. in Anbetracht ihrer festgestellten größeren und durch Eigenverantwortlichkeit gekennzeichneten Handlungsspielräume innerhalb der jeweiligen Gruppierung sowie ihrer vielseitigen und nicht auf einen Teilbereich begrenzten Aufgabenbereiche trotz ihrer im Gesamtgefüge der jeweiligen Gruppierung untergeordneten Position als Mittäter beurteilt und nicht lediglich als Gehilfen. Beide genossen das Vertrauen der Führungsebene, durften insbesondere eingenommene Verkaufserlöse vor Weiterleitung auch länger verwahren und hatten ein deutliches finanzielles Eigeninteresse an der Verwirklichung der Taten. Alle drei Angeklagten waren nach den getroffenen Feststellungen Teil von bandenmäßig organisierten Strukturen bezüglich der beiden Geschäftsbereiche für die Marihuanaverkäufe mit den Angeklagten K. und V. sowie M. R1 einerseits und für Kokainverkäufe mit der Angeklagten R., M. R1, V. S. und A. R1 andererseits. Die Beteiligten hatten den Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer, um fortgesetzt und in Gewinnerwartung eine noch ungewisse Anzahl von Straftaten im Bereich des Betäubungsmittelhandels zu begehen. V. Bei der Strafzumessung hat die Kammer folgendes zugrunde gelegt: 1. V. Für den Angeklagten V. ist die Kammer in allen drei Marihuana-Fällen von dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen. Sie hat nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Strafzumessungsfaktoren, auf deren Darstellung im Folgenden ausdrücklich verwiesen wird, das Vorliegen jeweils minder schwerer Fälle gemäß § 30a Abs. 3 BtMG bejaht, da das Gesamttatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der jeweiligen Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens jeweils geboten erschien. Es liegt jeweils ein deutliches Überwiegen von strafmildernden Zumessungsfaktoren vor: So hat der Angeklagte V. bereits frühzeitig zu Beginn der Hauptverhandlung und als erster der drei Angeklagten umfangreiche geständige Angaben gemacht und dabei auch den Mitangeklagten K. sowie den gesondert verfolgten M. R1 als die treibenden Kräfte bei den Marihuanageschäften benannt. Er hat im Fall 7 (Fall 10 der Anklage) die Angeklagte R. als die Person benannt, der er – ausnahmsweise – das Marihuana zum Transport zu dem Abnehmer in Z. übergeben habe und bestätigt, dass sich das eingeführte Fahrzeug-Innenraumgespräch vom 26. Mai 2019 ab 10:41 Uhr darauf bezogen habe. Dieses frühe Geständnis hat maßgeblich zu einer Verfahrensverkürzung beigetragen. Er hat im Fall der dritten Lieferung vom 30. Mai 2019 einen größeren Lieferumfang eingeräumt, als ihm mit der Anklage vorgeworfen worden war, auch wenn sich durch die geschilderten Gesamtumstände im Ergebnis eine Bewertungseinheit hinsichtlich der beiden Lieferungen vom 30. Mai und 06. Juni 2019 ergeben hat. Er hat zudem eine weitergehende Mitwirkung von sich an den Geschehnissen durch seine Schilderung zu dem Einbau der Schmuggelverstecke in den Peugeot Expert in A2 eingeräumt als den Strafverfolgungsbehörden bekannt war und insoweit auch die Vorgehensweise der Führungsebene der Bande und deren Planungen weiter erhellt. Zudem hat er von sich aus das zweite und von der Polizei bei der Durchsuchung des Fahrzeuges nicht entdeckte Schmuggelversteck in dem Hohlraum hinter der Rückbank offenbart und schließlich den raffiniert angelegten Mechanismus zum Öffnen dieses Versteckes beschrieben. Er hat zudem Angaben zu der Übernahme von Marihuanamengen durch die gesondert verfolgten M. und M1 gemacht und die insoweit vorhandenen polizeilichen Erkenntnisse dadurch untermauert. Trotz des bejahten täterschaftlichen Handelns des Angeklagten V. wegen der festgestellten größeren Handlungsspielräume und eigener Verantwortlichkeiten (Empfangen der jeweiligen Fahrer mit den Lieferungen, eigenständiges Abwickeln vor Ort; Lagern; vielfaches Ausliefern; Gelder einsammeln, verwahren und übergeben; Drogentransportfahrzeug zum Einbau der Schmuggel-Verstecke in die Niederlande bringen; Mieten des Drogenbunker-Transporters) war dieser in der Hierarchie dem Angeklagten K. und dem gesondert verfolgten M. R1 deutlich untergeordnet und ohne Einfluss auf die Bestellungen und die gelieferten Mengen an Marihuana. Die Initiative zu seiner Mitwirkung an den Geschäften ging nicht von dem Angeklagten V. aus. Vielmehr wurde er von einem guten Freund – dem Angeklagten K. – und R1, mit dem er ebenfalls freundschaftlich verbunden war, zu seiner Mitwirkung veranlasst und verleitet. Die vereinbarte Entlohnung des Angeklagten V. war angesichts der durch die Marihuanaverkäufe erwarteten Einnahmen und erzielten Gewinne seitens des Angeklagten K. und des R1 sehr gering. Während diese bis Ende des Jahres „jeder 700.000 € / 800.000 €, am besten 1 Million“ erwirtschaften wollten, sollte die Entlohnung für den Angeklagten V. einen Bruchteil davon betragen und trotz seiner vielfältigen Tätigkeiten hatte der Angeklagte V. bis zur Festnahme – wie festgestellt – nur einen kleinen Teil der vereinbarten Entlohnung erhalten, nämlich 3.000,-€ von 9.000,-€ und hatte sich im Übrigen vertrösten lassen. Bei der gehandelten Droge Marihuana handelt es sich eine sogenannte weiche Drogen mit geringerem Gefährdungspotential für das geschützte Rechtsgut. Im Fall 3 konnte ein nicht unerheblicher Teil des Marihuanas von rund 64 kg sichergestellt werden. Die Taten standen unter vielfältiger und umfangreicher Überwachung durch die Strafverfolgungsbehörden und dies bereits zu einem frühen Zeitpunkt. So fand die Fahrzeug-Innenraumüberwachung (seit dem 09. Mai 2019) sowie die GPS- Überwachung (seit dem 10. April 2019) des VW Passat aufgrund der gegen M. R1 geführten Verfahrens bereits vor der ersten Marihuanalieferung vom 17. Mai 2019 statt. Es folgten zeitnah die Videoüberwachung der Lagerhalle in P. nebst den weiteren festgestellten Überwachungsmaßnahmen. Der Angeklagte V. ist bislang unbestraft. Er befindet sich erstmals in der nunmehr über 9 Monate dauernden Untersuchungshaft, die aufgrund der bestehenden Trennungsanordnung weitergehende Beschränkungen mit sich gebracht hat, als die sonst üblichen Beschränkungen, wenngleich er fast während der gesamten Haftzeit in der Anstaltsküche arbeiten konnte. Eine gesteigerte Haftempfindlichkeit ergibt sich auch aus den jedenfalls zeitweiligen Anfeindungen durch andere Mitgefangene wegen seines Aussageverhaltens. Der Angeklagte V. hat – mit Ausnahme der in der Wohnung I. ... gefundenen Bargeldbeträge von 18.330,-€ - im Übrigen auf die Rückgabe sämtlicher sonstigen ihm zuzuordnenden Gegenstände (Mobiltelefon BQ Aquaris und IPhone XR, Fahrzeug Peugeot Expert) und weiteren Bargeldbeträge (4.100,-€ und 100,-€) betreffend die in der Anlage zum Tenor konkret bezeichneten Asservate verzichtet und erklärt keine Rechte an diesen Sachen geltend zu machen. Strafschärfend waren demgegenüber folgende Faktoren zu berücksichtigen: In jedem der drei Fälle ging es um sehr Mengen der Droge Cannabis und es lag eine vielfache und sehr erhebliche Überschreitung des Grenzwertes von 7,5g THC in den jeweiligen Fällen vor (Fälle 4 und 7 jeweils 8.000 g Wirkstoffmenge; Fall 8 mit Wirkstoffmengen von rund 17.550 g – nicht sichergestellt – und rund 8.500 g, die sichergestellt worden sind) Der Angeklagte V. hat sich mit einer Vielzahl an Tätigkeiten mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen in die Abläufe eingebracht. Der Angeklagte V. hat auch gewerbsmäßig gehandelt, weil die vereinbarte Entlohnung und die teils erzielten, teils noch erwarteten Einnahmen für ihn in Anbetracht seiner Einkommenssituation zur Tatzeit nicht unerheblich waren und für unbestimmte Dauer fließen sollten. So stellten die 1.500,-€ bis 3.000,- bei wöchentlichen Lieferungen zur Lagerhalle eine recht ordentliche Einnahmequelle dar. Unter umfassender Berücksichtigung und Abwägung der der für und gegen den Angeklagten V. sprechenden Zumessungsfaktoren und der Annahme jeweils minder schwerer Fälle nach § 30a Abs. 3 BtMG aufgrund des deutlichen Überwiegens der strafmildernden Faktoren und unter Berücksichtigung des von dem Angeklagten gezeigten Verhaltens in der Hauptverhandlung, der glaubhaft vermittelt hat, sein Handeln zu bereuen, sich überdies glaubhaft für die zunächst falschen Angaben zum Umfang der Lieferung vom 06. Juni 2019 entschuldigt hat und sich auch durch seine Angaben zu den Tatbeiträgen anderer Personen erkennbar von seinem früheren Tun distanziert hat, hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt, wobei sie aufgrund der Gesamtabwägung auch eine Sperrwirkung von verdrängten Tatbeständen im unteren Bereich des Strafrahmens verneint hat: Fall 4 (Fall 5 der Anklage): 3 Jahre 3 Monate Fall 7 (Fall 10 der Anklage): 3 Jahre 3 Monate Fall 8 (Fälle 12 und 15 der Anklage als Bewertungseinheit): 3 Jahre 9 Monate Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gem. §§ 53, 54 StGB nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten V. und seiner Taten eine Gesamtstrafe gebildet. Die Kammer hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass zwischen den drei Taten ein enger situativer, zeitlicher und kriminologischer Zusammenhang bestand. Ferner wurde erneut zu seinen Gunsten der Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte durch Dritte in sein strafbares Verhalten verstrickt wurde und durch sein Aussageverhalten gezeigt hat, dass er sich von seinen Taten distanziert hat. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer eine maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. K. Für den Angeklagten K. ist die Kammer in allen drei Marihuana-Fällen von dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen. Sie hat nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Strafzumessungsfaktoren, auf deren Darstellung im Folgenden ausdrücklich verwiesen wird, das Vorliegen jeweils minder schwerer Fälle gemäß § 30a Abs. 3 BtMG verneint, da das Gesamttatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der jeweiligen Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens jeweils geboten erschien. In keinem der drei Fälle liegt jeweils ein deutliches Überwiegen von strafmildernden Zumessungsfaktoren vor: Strafmildernd für den Angeklagten K. sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: Er hat hinsichtlich der drei festgestellten Fälle ein Geständnis abgelegt, das sich allerdings in einer knappen Bestätigung der angeklagten Vorwürfe erschöpfte. Gleichwohl haben seine geständigen Angaben ebenfalls zu einer deutlichen Verfahrensverkürzung beigetragen. Besonders hervorzuheben ist insofern die von ihm vorgenommene Korrektur und die klarstellenden Angaben am vorletzten Verhandlungstag zu dem festgestellten Umfang der Lieferung vom 06. Juni 2019. Bei der gehandelten Droge Marihuana handelt es sich eine sog. weiche Drogen mit geringerem Gefährdungspotential für das geschützte Rechtsgut. Im Fall 3 konnte ein nicht unerheblicher Teil des Marihuanas von rund 64 kg sichergestellt werden. Die Taten standen unter vielfältiger und umfangreicher Überwachung durch die Strafverfolgungsbehörden und dies bereits zu einem frühen Zeitpunkt. So fand die Fahrzeug-Innenraumüberwachung (seit dem 09. Mai 2019) sowie die GPS- Überwachung (seit dem 10. April 2019) des VW Passat aufgrund der gegen M. R1 geführten Verfahrens bereits vor der ersten Marihuanalieferung vom 17. Mai 2019 statt. Es folgten zeitnah die Videoüberwachung der Lagerhalle in P. nebst den weiteren festgestellten Überwachungsmaßnahmen. Der Angeklagte K. hat auf die Rückgabe sämtlicher ihm zuzuordnenden Gegenstände, u.a. Mobiltelefone und erhebliche Bargeldbeträge betreffend die in der Anlage zum Tenor konkret bezeichneten Asservate verzichtet und erklärt keine Rechte an diesen Sachen geltend zu machen. Dies betrifft insbesondere auch den Verzicht auf den in seinem Eigentum stehenden Mercedes S-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen ... , der einen beträchtlichen Wertgegenstand darstellt. Für den Angeklagten K. war die über 9-monatige Untersuchungshaft wegen der bestehenden Trennungsanordnung mit weitergehenden Beschränkungen als sonst üblich verbunden. Zudem war er wegen gesundheitlicher Beschwerden, die aus einer bei ihm seit 2015 vorliegenden chronischen Gastritis herrühren, gesteigert haftempfindlich. Strafschärfend waren hingegen folgende Zumessungsgesichtspunkte in den Blick zu nehmen: In jedem der drei Fälle ging es um sehr Mengen der Droge Cannabis und es lag eine vielfache und sehr erhebliche Überschreitung des Grenzwertes von 7,5g THC in den jeweiligen Fällen vor (Fälle 4 und 7 jeweils 8.000 g Wirkstoffmenge; Fall 8 mit Wirkstoffmengen von rund 17.550 g – nicht sichergestellt – und rund 8.500 g, die sichergestellt worden sind). Das Handelsgeschäft bezüglich des Marihuanaverkaufes wurde maßgeblich von ihm und seinem Geschäftspartner R1 sehr professionell organisiert und aufgezogen. Beide waren in der Hierachie der Bande die gleichrangigen Köpfe des Unternehmens, die ihre Tätigkeiten nach außen, also gegenüber außenstehenden Dritten, auf vielgestaltige Weise zu verschleiern suchten und insoweit andere Personen vorschickten, wie den Angeklagten V., um sich selbst vor einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung zu schützen und unauffällig zu bleiben. Der Angeklagte K. handelte des Weiteren gewerbsmäßig. Sein Handeln war zudem geleitet von einer sehr hohen Gewinnerwartung und dem Wunsch, den erstrebten Gewinn in kurzer Zeit zu erlangen, nämlich möglichst einen Betrag in Höhe von einer Million Euro für sich bis zum Ende des Jahres 2019 zu realisieren, wie er in einem am 16. Mai 2019 geführten Innenraum-Gespräch mit R1 äußerte. Der Angeklagte K. hat den Mitangeklagten V. durch seine Anfragen bezüglich der Anmietung der Lagerhalle maßgeblich in die Taten verstrickt. Der Angeklagte ist bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten und vielfach vorbestraft, auch wenn die Taten bereits länger zurückliegen, gehäuft in einer schwierigen Lebensphase aufgetreten und nicht einschlägig sind. Unter umfassender Berücksichtigung und Abwägung der der für und gegen den Angeklagten K. sprechenden Zumessungsfaktoren und der Verneinung der Annahme jeweils minder schwerer Fälle nach § 30a Abs. 3 BtMG, da die jeweils zu berücksichtigenden strafmildernden Faktoren nicht deutlich überwiegen, hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt: Fall 4 (Fall 5 der Anklage): 6 Jahre Fall 7 (Fall 10 der Anklage): 6 Jahre Fall 8 (Fälle 12 und 15 der Anklage als Bewertungseinheit): 6 Jahre 9 Monate Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gem. §§ 53, 54 StGB nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten K. und seiner Taten eine Gesamtstrafe gebildet. Die Kammer hat auch hier insbesondere berücksichtigt, dass zwischen den drei Taten ein enger situativer, zeitlicher und kriminologischer Zusammenhang bestand. Vor dem Hintergrund des abgelegten Geständnisses sowie der umfassenden Verzichtserklärung war auch bei diesem Angeklagten eine maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt und die Kammer hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 3 (drei) Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 3. R.: Bei der Angeklagten R. ist die Kammer in allen zehn Kokain-Fällen von dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen. Sie hat nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Strafzumessungsfaktoren, auf deren Darstellung im Folgenden ausdrücklich verwiesen wird, das Vorliegen jeweils minder schwerer Fälle gemäß § 30a Abs. 3 BtMG bejaht, da das Gesamttatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der jeweiligen Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens jeweils geboten erschien. Es liegt jeweils ein deutliches Überwiegen von strafmildernden Zumessungsfaktoren vor. Die Angeklagte R. hat in den festgestellten Fällen nahezu umfassende und ausführliche geständige Angaben gemacht, die zwar nicht zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgt sind, die aber gleichwohl noch zu einer deutlichen Verkürzung des Verfahrens geführt haben. Sie hat überdies Nachfragen der Kammer bereitwillig beantwortet. Die Angeklagte hat bei ihren Angaben auch weitere Tatbeteiligte und deren Verantwortlichkeit benannt. Dies betrifft insbesondere die anderweitig verfolgten M. R1 und V. S.. Hinsichtlich des Letztgenannten hat sie eine erhebliche Aufklärungshilfe geleistet, da diesem bislang lediglich die Übergabe des Kokains an die Angeklagte R. auf dem Aldi-Parkplatz am Abend des 02. Juni 2019 bezüglich einer Beteiligung an Kokaingeschäften zur Last gelegt worden ist. Die Angeklagte R. hat ihn in vier weiteren Fällen als denjenigen benannt, der ihr das Kokain auf Geheiß von R1 für den Transport nach M. in der R.str. übergeben hat, nämlich bei den Taten vom 11. April 2019, 27. April 2019, 11. Mai 2019 und 21. Juni 2019 und damit die bisherigen polizeilichen Erkenntnisse zu Geo-Daten des Mobiltelefons von S. an den betreffenden Tagen untermauert und eine Verurteilungswahrscheinlichkeit erhöht. Durch diese Angaben hat die Angeklagte R. zugleich bestätigt, dass S. neben M. R1 ein dauerhaftes Mitglied in der Tätergruppierung war. Trotz des bejahten täterschaftlichen Handelns der Angeklagten R. wegen ihrer festgestellten größeren Handlungsspielräume, eigener Verantwortlichkeiten, ihrer Vertrauensposition und ihrem Tatinteresse (vielfaches Ausliefern, teilweise mit Eigeninitiative beim Organisieren; eigenständige Abwicklung bei den M.fahrten vor Ort, wenn auch nach R1s Vorgaben; Gelder einsammeln, verwahren und übergeben; Anmietung der Drogenbunker-Wohnung) war sie in der Hierarchie dem gesondert verfolgten M. R1 deutlich untergeordnet und ohne Einfluss auf die Bestellungen und die gelieferten Mengen an Kokain. Auch hielt sie mit diesem bei Unklarheiten über Preise oder Diskussionen mit Abnehmern jeweils Rücksprache und war für ihn über das ihr eigens überlassene Enchrochat-Handy auch jederzeit erreichbar, um Anweisungen entgegenzunehmen. Die Kokaingeschäfte fanden – wie bereits näher dargestellt – unter sehr weitgehenden und umfangreichen Überwachungsmaßnahmen durch die Polizei statt. Das Kokain im Fall 13 (Fall 20 der Anklage) wurde sichergestellt, so dass die Gefährlichkeit des Geschäftes gemindert war. Die Angeklagte R. hat auf die Rückgabe sämtlicher ihr zuzuordnenden Gegenstände (Mobiltelefone BQ Aquaris und IPhone 8; auch das Fahrzeug VW Passat) und sämtlicher bei ihr oder in ihrer Wohnung gefundenen Bargeldbeträge betreffend die in der Anlage zum Tenor konkret bezeichneten Asservate verzichtet und erklärt keine Rechte an diesen Sachen geltend zu machen. Die Angeklagte R. ist nahezu unbestraft. Die Initiative zu ihrer Mitwirkung ging nicht von ihr aus und sie war zu der Zeit ihrer Zusage in einer finanziell schwierigen Situation, was von dem R1 erkannt und gezielt ausgenutzt worden war. Zu Lasten der Angeklagten waren folgende Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen: In jedem der 10 Kokain-Fälle ging es um erhebliche Mengen Kokain, insbesondere bei den sechs „ M.fahrten“ und der Lieferung nach W. sind die ausgelieferten Mengen mit jeweils 500 Gramm in zwei Fällen und jeweils einem Kilogramm in vier Fällen sowie dem weiteren sichergestellten Kilogramm sehr beträchtlich gewesen. Der Grenzwert der nicht geringen Menge von 5g CHCl ist in allen Fällen um ein Vielfaches überschritten worden; eine sehr erhebliche Überschreitung ist in den jeweiligen Fällen mit einem halben Kilogramm bzw. einem Kilogramm gegeben. Die Angeklagte hatte in all diesen Fällen jeweils Umgang mit einer harten Droge, die ein erhebliches psychisches Sucht- und gesundheitliches Schädigungspotential hat. Die Angeklagte R. hat auch gewerbsmäßig gehandelt, weil die vereinbarte Entlohnung und die gezahlten und erwarteten Gelder in Anbetracht ihrer sonstigen Einkommenssituation nicht unerheblich waren und für unbestimmte Dauer fließen sollten. Unter umfassender Berücksichtigung und Abwägung der für und gegen die Angeklagte R. sprechenden Zumessungsfaktoren und der Annahme jeweils minder schwerer Fälle nach § 30a Abs. 3 BtMG aufgrund des deutlichen Überwiegens der strafmildernden Faktoren und unter Berücksichtigung des von der Angeklagten gezeigten Verhaltens in der Hauptverhandlung, die ebenfalls – wie auch der Angeklagte V. – glaubhaft vermittelt hat, ihr Handeln zu bereuen, dafür Verantwortung zu übernehmen und die sich auch durch ihre Angaben zu den Tatbeiträgen anderer Personen erkennbar von ihrem früheren Tun distanziert hat, hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt, wobei sie aufgrund der Gesamtabwägung auch eine Sperrwirkung von verdrängten Tatbeständen im unteren Bereich des Strafrahmens verneint hat: Fall 1 (Fall 2 der Anklage) – 500g –: 3 Jahre Fall 2 (Fall 3 der Anklage) – 1kg –: 3 Jahre 6 Monate Fall 3 (Fall 4 der Anklage) – 1 kg –: 3 Jahre 6 Monate Fall 5 (Fall 6 der Anklage) – 1 kg –: 3 Jahre 6 Monate Fall 6 (Fälle 8 und 9 der Anklage als Bewertungseinheit) – 150g –: 2 Jahre 3 Monate Fall 9 (Fall 14 der Anklage) – 1 kg –: 3 Jahre 6 Monate Fall 10 (Fall 16 der Anklage) – 50g –: 1 Jahr 9 Monate Fall 11 (Fall 17 der Anklage) – 600g –: 3 Jahre Fall 12 (Fall 19 der Anklage) – 100g –: 2 Jahre 3 Monate Fall 13 (Fall 20 der Anklage) – 1 kg –: 3 Jahre Die Kammer hat dabei den Schuldgehalt in den Fällen des Umganges mit jeweils einem Kilogramm Kokain als vergleichbar bewertet und deshalb auch gleiche Einzelstrafen festgesetzt, mit Ausnahme der letzten Fahrt (Fall 13), bei der das Kokain sichergestellt werden konnte, weshalb hier eine niedrigere Einzelstrafe angezeigt war. Auch den Schuldgehalt in den Fällen des Umganges mit Mengen von 500 Gramm und 600 Gramm sowie dann in den Fällen mit Mengen von 100 Gramm und 150 Gramm hat die Kammer als jeweils vergleichbar erachtet und insoweit auch gleiche Einzelstrafen festgesetzt. Hinsichtlich der Mitwirkung der Angeklagten im Fall 7, dem einzigen sie betreffenden Marihuana-Fall ist die Kammer unter Heranziehung und Mitberücksichtigung ihrer hier gegebenen Gehilfenstellung beim bandenmäßigen Handeltreiben von einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen. Es war jedoch zu berücksichtigen, dass die Angeklagte R. hier tateinheitlich den Besitztatbestand des § 29a Abs.1 BtMG verwirklicht hat, der einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und für den die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint hat. Hinsichtlich der insgesamt vorgenommen Gesamtabwägung der maßgeblichen Zumessungsfaktoren wird auf die nachfolgende Darstellung verwiesen: Zugunsten der Angeklagten war ihre insoweit geständigen Angaben zu werten, als sie jedenfalls den Umgang mit drei Kilogramm Marihuana (statt der festgestellten fünf Kilogramm) und die weiteren festgestellten Begleitumstände der Tat eingeräumt hat. Bei Marihuana handelt es sich um eine Droge geringerer Gefährlichkeit. Auch dieses Geschäft fand unter weitgehender polizeilicher Überwachung statt. Strafschärfend waren folgende Faktoren zu berücksichtigen: Es liegt ein vielfaches Überschreiten des Grenzwertes der nicht geringen Menge von 7,5 g THC vor. Die Angeklagte R. hat in diesem Fall zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht. Nach Würdigung und Abwägung der einzelnen Zumessungsfaktoren hat die Kammer in diesem Fall 7 (Fall 10 der Anklage) eine Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gem. §§ 53, 54 StGB nach zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten R. und ihrer Taten eine Gesamtstrafe gebildet. Die Kammer hat auch hier insbesondere berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger situativer, zeitlicher und kriminologischer Zusammenhang bestand. Vor dem Hintergrund der von der Angeklagten R. glaubhaft vorgenommenen Distanzierung von ihren Taten sowie der über ihren eigenen Tatbeitrag hinausgehenden Angaben zur Mitwirkung des gesondert verfolgten V. S. wie auch des erkennbaren Eindrucks der über 9-monatigen Dauer der erstmals erlittenen Untersuchungshaft war auch bei dieser Angeklagten eine maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt und die Kammer hat eine Gesamtstrafe von 5 (fünf) Jahren gebildet. VI. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 73, 73a, 73c, 74 und 74b StGB. 1. Die Angeklagten haben zwar zu Protokoll der Hauptverhandlung am letzten Verhandlungstag nahezu vollständig auf die Rückgabe der in der Anklage auf den Seiten 9 bis 11 aufgelisteten Gegenstände und Geldbeträge und eine Geltendmachung von Rechten diesbezüglich verzichtet; der Angeklagte V. mit Ausnahme des in der Wohnung I. ... sichergestellten Geldbetrages von 18.330,- €. Die den Verzichtserklärungen zugrundeliegende Auflistung der Anklage deckt sich auch weitgehend mit den in der Anlage zum Tenor konkret bezeichneten Asservaten. Da jedoch bei einzelnen Gegenständen oder Geldbeträge die rechtliche Wirksamkeit und Bindungswirkung einer abgegebenen Verzichtserklärung zweifelhaft sein könnte, etwa die Eigentümerstellung der Angeklagten V. und R. betreffend die beiden auf sie zugelassenen aber den R1 Brüdern wirtschaftlich zuzuordnenden Fahrzeuge sowie im Hinblick auf bei ihnen gefundene größere Geldbeträge und die abhörsicheren BQ Aquaris Mobiltelefone, hat die Kammer neben den Verzichtserklärungen zusätzlich die Einziehung sämtlicher in der Anlage zum Tenor aufgeführten Asservate auf der Grundlage der vorstehend genannten Vorschriften angeordnet. 2. Der Angeklagte K. hat zudem betreffend das Fahrzeug Mercedes Klasse S 500 mit dem amtlichen Kennzeichen ... , auf dessen Rückgabe sowie die Geltendmachung von Rechten bezüglich dieses Fahrzeuges zu Protokoll der Hauptverhandlung bereits am 5. Verhandlungstag verzichtet. An seiner Eigentümerstellung bestehen keine Zweifel, allerdings hat die Kammer auch insoweit zusätzlich die Einziehung von Fahrzeug nebst Papieren und Autoschlüssel im Wege der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB angeordnet, da nach den getroffenen Feststellungen ausgeschlossen ist, dass der für das Fahrzeug gezahlte Kaufpreis von 80.000,- € in bar aus legalen Quellen stammt, vielmehr alles für einen Erwerb aus erzielten Erlösen aus früheren Betäubungsmittelgeschäften spricht. 3. Soweit der Angeklagte V. erklärt hat, sein Verzicht umfasse nicht die in der Wohnung I. … gefundenen 18.330,- €, war dieses Geld ebenfalls gemäß § 73a StGB im Wege des erweiterten Verfalls einzuziehen, da die Kammer – wie dargelegt – zu der Überzeugung gelangt ist, dass dieses nicht – wie vom Angeklagten V. vorgetragen – aus legalen Quellen stammt, sondern es sich um Erlöse aus Rauschgiftgeschäften handelt. Soweit in der Anlage auch Asservate aufgelistet sind, die in der Wohnung der Brüder R1 in der L. H.str. sichergestellt worden sind (Marihuana, Verpackungsmaterial, Feinwaage, Vakuumiergerät), beruht die getroffene Einziehungsentscheidung als sog. Sicherungseinziehung auf § 74b StGB. 4. Die Entscheidung zu der Einziehung von Wertersatz hinsichtlich der erlangten Geldbeträge bei den Angeklagten beruht auf § 73c StGB und berücksichtigt die von den drei Angeklagten jeweils erlangten Erlöse aus den festgestellten Drogengeschäften. Bei dem Angeklagten V. waren dies mindestens 3.000,- €, und bei der Angeklagten R. jedenfalls 5.400,- € für insgesamt ausgelieferte 5.400 Gramm Kokain. Betreffend den Angeklagten K. hat die Kammer ihrer Entscheidung den gewinnbringenden Verkauf von 335 kg Marihuana zu mindestens 3.750,- € pro Kilogramm zugrunde gelegt (400 kg abzüglich der sichergestellten rund 65 kg), was einen Betrag von 1.256.250,- € ergibt. Der Staatsanwaltschaft folgend betrug der Anteil des Angeklagten K. daran ein Drittel (die übrigen Drittel standen den Brüdern M. und A. R1 zu), was einen Betrag von 418.750,- € ergibt. Von diesem waren die bei dem Angeklagten K. sichergestellten Gelder in Abzug zu bringen, so dass sich ein verbleibender Betrag von 380.000,- € ergibt. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467 StPO.