Urteil
325 O 330/19
LG Hamburg 25. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0129.325O330.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 142 Abs. 1 InsO ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 bis 3 InsO gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.(Rn.22)
Es fehlt aber bereits daran, dass der Schuldner „unlauter“ handelte, soweit bei einem Bargeschäft, bei dem der Abfluss aus dem Schuldnervermögen zeitnah durch eine Gegenleistung kompensiert wird, keine hinreichend gewichtigen Umstände hinzutreten, um in dem vollzogenen Austausch einen besonderen Unwert zu erkennen. So verhält es sich etwa, wenn der Schuldner - wie hier - Warenlieferungen bezahlt hat, die für die Aufrechterhaltung seines Betriebs zwingend notwendig waren.(Rn.24)
2. Unabhängig davon handelt ein Schuldner, der bei der Leistung zahlungsunfähig war und dies auch erkannt hat, ausnahmsweise auch nicht mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht, wenn der vorgenommene Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist. Dem liegt zu Grunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12).(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 142 Abs. 1 InsO ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 bis 3 InsO gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.(Rn.22) Es fehlt aber bereits daran, dass der Schuldner „unlauter“ handelte, soweit bei einem Bargeschäft, bei dem der Abfluss aus dem Schuldnervermögen zeitnah durch eine Gegenleistung kompensiert wird, keine hinreichend gewichtigen Umstände hinzutreten, um in dem vollzogenen Austausch einen besonderen Unwert zu erkennen. So verhält es sich etwa, wenn der Schuldner - wie hier - Warenlieferungen bezahlt hat, die für die Aufrechterhaltung seines Betriebs zwingend notwendig waren.(Rn.24) 2. Unabhängig davon handelt ein Schuldner, der bei der Leistung zahlungsunfähig war und dies auch erkannt hat, ausnahmsweise auch nicht mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht, wenn der vorgenommene Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist. Dem liegt zu Grunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12).(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrags in Höhe von 24.270,93 EUR. Die Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs aus §§ 133 I 1, 142 I InsO in der ab dem 5.4.2017 geltenden Fassung liegen nicht vor. Nach § 133 I InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung diesen Vorsatz des Schuldners kannte. Gem. § 142 I InsO ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, jedoch nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 I bis III InsO gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte. Zwar sind die hier streitgegenständlichen Einziehungen der Klägerin im Lastschriftverfahren als Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne des § 129 I InsO anzusehen. Diese sind auch in dem hier einschlägigen Anfechtungszeitraum von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Gemäß § 133 II InsO beträgt der Anfechtungszeitraum bis vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat. Das war hier der Fall. Den Einziehungen lagen jeweils Kaufpreisforderungen der Beklagten für Warenlieferungen an den Schuldner zugrunde, die durch die Einziehungen befriedigt worden sind. Der hier zur Insolvenzeröffnung führende Insolvenzantrag datiert vom 10.9.2018 (Anlage K2), so dass die Zeit ab dem 10.9.2014 erfasst ist. Die hier streitgegenständlichen Zahlungen datieren aus dem Zeitraum vom 1.9.2015 bis zum 27.9.2016. Jedoch scheidet der geltend gemachte Anspruch in Höhe eines Teilbetrags von 1.164,76 EUR bereits aus, weil der Kläger keinen Beweis für seine Behauptung angetreten hat, dass die Beklagte am 30.9.2015 diesen Betrag vom Konto des Schuldners eingezogen habe. Die Beklagte hat dies bestritten. Der Kläger hat trotz Hinweises keinen Beweis für seine Behauptung angetreten. Die übrigen angefochtenen Zahlungen haben aber zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO geführt, da dadurch die Aktivmasse verkürzt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.7.2014 – IX ZR 240/13 - NJW 2014, 2956 Rn 6). Es kann dahinstehen, ob der Schuldner bei den Einziehungen und Barzahlungen den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen und ob die Beklagte zur Zeit der Handlung einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte. Denn der Kläger konnte nicht darlegen, dass die Beklagte bei diesen Handlungen erkannt hatte, dass der Schuldner unlauter handelte. Dieses ist jedoch Voraussetzung einer wirksamen Anfechtung, da ein Fall des § 142 I InsO in der hier anzuwendenden Fassung ab dem 5.4.2017 vorliegt. Nach § 142 I InsO ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 I bis III InsO gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte. Letzteres ist hier nicht der Fall. Für die hier angefochtenen Zahlungen des Schuldners ist unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist gem. § 142 II InsO unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Das war hier der Fall. Die Beklagte hat den Schuldner laufend mit Bäckerei- und Konditoreibedarf für seinen Betrieb beliefert. Das hat die Beklagte durch Vorlage entsprechender Lieferscheine und Rechnungen hinreichend nachgewiesen. Der Kläger hat das auch nicht bestritten. Die Rechnungen datieren jeweils vom Tag der Lieferung. Die hier angefochtenen Einziehungen vom Konto des Schuldners im Wege des Lastschriftverfahrens in der Zeit vom 1.9.2015 bis zum 13.10.2015 (1.083,09 EUR + 4.755,41 EUR) sind nur wenige Tage nach der Lieferung erfolgt. Der enge zeitlichen Zusammenhang unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten bei laufender Belieferung von Bäckereien ist auch in diesen Fällen gegeben. Die angefochtenen Barzahlungen sind ohnehin unmittelbar Zug um Zug bei Lieferung erfolgt. Auf den entsprechenden Rechnungen heißt es jeweils „Barzahlung bei Lieferung“ (Anlagen B5 ff.). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Preis der Lieferungen unangemessen war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Warenlieferungen eine gleichwertige Gegenleistung für die Zahlungen des Schuldners darstellen. Die Beklagte hat bei den Zahlungen des Schuldners nicht erkannt, dass der Schuldner unlauter handelte. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Schuldner „unlauter“ handelte, als er die hier streitgegenständlichen Zahlungen erbrachte. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/7054, 19) müssen bei einem Bargeschäft, bei dem der Abfluss aus dem Schuldnervermögen zeitnah durch eine Gegenleistung kompensiert wird, „hinreichend gewichtige Umstände hinzutreten“, um in dem vollzogenen Austausch einen besonderen Unwert zu erkennen. Ein unlauteres Handeln soll danach etwa vorliegen, wenn es dem Schuldner in erster Linie darauf ankommt, durch die Befriedigung des Leistungsempfängers andere Gläubiger zu schädigen. „Solange der Schuldner allerdings Geschäfte führt, die allgemein zur Fortführung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind, fehlt es demgegenüber auch dann an der Unlauterkeit, wenn der Schuldner erkennt, dass die Betriebsfortführung verlustträchtig ist.“ Hier hat der Schuldner Warenlieferungen bezahlt, die für die Aufrechterhaltung seines Betriebs zwingend notwendig waren. Dies ist nicht als unlauteres Handeln anzusehen. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, war jedenfalls für die Beklagte, auf deren Kenntnis es insoweit ankommt, nicht erkennbar, dass der Schuldner mit der Bezahlung ihrer Lieferungen „unlauter“ handelte. Zudem wäre die Anfechtung auch nach der Rechtsprechung des BGH zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ausgeschlossen. Danach handelt ein Schuldner, der bei der Leistung zahlungsunfähig war und dies auch erkannt hat, ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht, wenn der vorgenommene Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist. Dem liegt zu Grunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.2015 − IX ZR 180/12 - NZI 2015, 320; Urt. v. 4.5.2017 – IX ZR 285/16 – NZI 2017, 620). Der Schuldner hat die Zahlungen hier für Lieferungen der Beklagten erbracht, die zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrlich sind und die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt. Durch Vorlage der Lieferscheine und Rechnungen zu den eingezogenen Beträgen hat die Beklagte nachgewiesen, dass sich die Zahlungen auf Lieferungen von Waren wie Mehl und Hefe bezogen, die zur Fortführung des Unternehmens unentbehrlich sind. Der Einwand des Klägers, dass es wegen des in den AGB der Schuldnerin vorgesehenen Eigentumsvorbehalts an einem unmittelbaren Austausch der Leistungen fehle, greift nicht. Es kann dahinstehen, ob das Forderungskonto des Schuldners gegenüber der Beklagten ausgeglichen war, was zwischen den Parteien streitig ist. Selbst wenn einzelne Forderungen der Beklagten gegenüber dem Schuldner nicht bezahlt worden sein sollten, hätte der Schuldner spätestens durch Verarbeitung der gelieferten Waren wie Mehl, Hefe etc. gem. § 950 I BGB Eigentum an den daraus hergestellten Back- bzw. Konditorwaren erworben. Ein unmittelbarer Leistungsaustausch läge also auch im Falle einzelner offener Rechnungen vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 24.270,93 € festgesetzt. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter die Rückzahlung von Zahlungen, welche der Schuldner seiner Ansicht nach in anfechtbarer Weise an die Beklagte geleistet hat. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn I. S. (im Folgenden: Schuldner). Dieser betrieb eine Bäckerei mit mehreren Geschäften. Die Beklagte betreibt einen Großhandel für Bäckerei- und Konditoreibedarf. Sie belieferte den Schuldner laufend mit Waren. Ihre Forderungen zog sie im Lastschriftverfahren vom Konto des Schuldners ein. Am 13.1.2015 und am 3.6.2015 versuchte die Beklagte, fällige Forderungen per Lastschrift vom Konto des Beklagten einzuziehen. Diese Einziehungsversuche schlugen mangels Kontodeckung fehl, wurden jedoch wenige Tage später bei Neueinreichung bedient. Mit Rechnung vom 25.8.2015 stellte die Beklagte dem Schuldner einen Betrag in Höhe von 1.083,09 EUR in Rechnung. Am 1.9.2015 zog sie den Rechnungsbetrag per Lastschrift vom Konto des Schuldners ein. Mit Rechnung vom 8.9.2015 stellte die Beklagte dem Schuldner einen Betrag in Höhe von 507,67 EUR in Rechnung (Anlage B2.1). Mit Rechnung vom 15.9.2015 stellte die Schuldnerin dem Beklagten weitere 657,09 EUR in Rechnung (Anlage B2.2), zusammen also 1.164,76 EUR. Am 16.9.2015 kam es zu einer Rücklastschrift mangels Kontodeckung. Mit Rechnung vom 22.9.2015 stellte die Beklagte dem Schuldner einen Betrag von 1.103,86 EUR in Rechnung (Anlage B1). Am 23.9.2015 kam es zu einer Rücklastschrift mangels Kontodeckung. Am 29.9.2015 zog die Beklagte den Betrag der Rechnung vom 22.9.2015 (Anlage B1) in Höhe von 1.103,86 EUR vom Konto des Beklagten ein. Mit Rechnung vom 29.9.2015 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.348,90 EUR in Rechnung (Anlage B3). Ob die Beklagte am 30.9.2015 einen Betrag von 1.164,76 EUR vom Konto des Beklagten einzog, ist streitig. Am 1.10.2015 kam es zu einer Rücklastschrift mangels Kontodeckung. Am 6.10.2015 zog die Beklagte den Betrag den Betrag der Rechnung vom 29.9.2015 (Anlage B3) in Höhe von 1.348,90 EUR vom Konto des Schuldners ein. Mit Rechnung vom 6.10.2015 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.137,89 EUR in Rechnung (Anlage B4). Am 8.10.2015 zog die Beklagte den Gesamtbetrag der Rechnungen vom 8.9.2015 (Anlage B2.1) und vom 15.9.2015 (Anlage B2.2) in Höhe von zusammen 1.164,76 EUR ein. Am 13.10.2015 zog die Beklagte den Betrag der Rechnung vom 6.10.2015 (Anlage B4) in Höhe von 1.137,89 EUR ein. Am 28.10.2015 und am 4.11.2015 kam es zu Rücklastschriften mangels Kontodeckung. Wegen der Rücklastschriften vereinbarte die Beklagte mit dem Schuldner für ihre weiteren Lieferungen eine Barzahlung jeweils bei Anlieferung. In der Zeit vom 17.11.2015 bis zum 27.9.2016 zahlte der Schuldner mit insgesamt 33 einzelnen Barzahlungen einen Betrag in Höhe von insg. 17.267,67 EUR an die Beklagte. Hinsichtlich der Zahlungsdaten und der einzelnen Beträge wird auf die Auflistung auf Seiten 5, 6 der Klageschrift verwiesen. Am 24.5.2016 stellte die D. R. K.- B.- S. wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 1.8.2015 bis zum 30.4.2016 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners (Anlage K3). Am 21.7.2016 stellte auch die A. N. wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners (Anlage K4). Am 24.8.2016 stellte auch die K. K. Krankenkasse wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von September 2015 bis Juli 2016 einen Insolvenzantrag (Anlage K5). Das zuständige Insolvenzgericht wies die Anträge auf Insolvenzeröffnung mangels Masse ab. Mit Eingang am 10.9.2018 stellte die K. K. Krankenkasse erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.8.2018 (Anlage K2). Mit Beschluss vom 11.12.2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K1). Mit Schreiben vom 17.6.2019 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung erhaltener Zahlungen auf (Anlage K7). Dem kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Einziehung des Betrags in Höhe von 1.083,09 EUR am 1.9.2015, die Einziehung weiterer Beträge in Höhe von insg. 5.920,17 EUR in der Zeit vom 29.9.2015 bis 13.10.2015 und die Barzahlungen des Schuldners in der Zeit vom 17.11.2015 bis zum 27.9.2016 in Höhe von insg. 17.267,67 EUR nach § 133 I InsO anfechtbar seien. Der Schuldner habe bei den Zahlungen mit dem Vorsatz gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen. Er sei zahlungsunfähig gewesen. Ab August 2015 die habe er Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgeführt. Die Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger, die den Insolvenzanträgen zugrunde gelegen haben, seien bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr bezahlt worden. Die Kenntnis des Schuldners von seiner Zahlungsunfähigkeit sei ein starkes Beweisanzeichen dafür, dass er mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte. Dieses Beweisanzeichen könne zwar entfallen, wenn der Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist. Das Beweisanzeichen entfalle aber nicht, wenn es wegen eines Eigentumsvorbehalts an einem unmittelbaren Austausch der Leistungen fehlt oder wenn der Schuldner weiß, dass mit der Fortführung des Unternehmens weitere Verluste anfallen, die für die Gläubiger auch auf längere Sicht ohne Nutzen sind. Hier fehle es an einem unmittelbaren Austausch der Leistungen, da das Eigentum an der gelieferten Ware nach den AGB der Beklagten erst bei Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Forderungen auf den Käufer übergehe und das Forderungskonto des Schuldners nie ausgeglichen gewesen sei. Die Beklagte habe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt. Sie habe mehrfach vergeblich versucht, Forderungen im Lastschriftverfahren einzuziehen. Die Rückgabe von Lastschriften mangels Kontodeckung sei ein gravierendes Indiz für eine Zahlungseinstellung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.270,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass sie am 30.9.2015 keinen Betrag in Höhe von 1.164,76 EUR vom Konto des Schuldners eingezogen habe. In Bezug auf die beiden Rechnungen vom 8.9.2015 (Anlage B2.1) und vom 15.9.2015 (Anlage B2.2) in Höhe von zusammen 1.164,76 EUR habe es Rücklastschriften gegeben. Der Einziehungsversuch am 30.9.2015 sei nicht erfolgreich gewesen. Der Betrag von 1.164,76 EUR sei erst am 8.10.2015 eingezogen worden. Der Kläger mache diesen Betrag doppelt geltend. Der Schuldner sei nicht zahlungsunfähig gewesen. Die Zahlungsunfähigkeit könne nicht mit den Insolvenzanträgen der Sozialversicherungsträger vom 24.5.2016, 21.7.2016 und 24.8.2016 begründet werden, da die Anträge zum wesentlichen Teil weit vor den beanstandeten Zahlungen lägen. Die Zahlung vom 1.9.2015 in Höhe von 1.083,09 EUR und die Zahlungen zwischen dem 29.9.2015 und dem 13.10.2015 seien auf Rechnungen für Warenlieferungen geleistet worden, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt seien. Bei diesen Zahlungen sei es zwar in der Tat einige Male zu Rücklastschriften gekommen. Das sei bei der Belieferung kleiner Bäckereien aber keine Besonderheit. Da Banken den Bäckereien in der Regel keine größeren Dispositionsrahmen einräumten, sei deren Kontostand vom täglichen Bäckereigeschäft abhängig. Die erfolgten Rücklastschriften hätten wenige Tage später bei Neueinreichung bedient worden können. Es habe sich kein erheblicher Saldo aufgebaut. Eine schleppende Zahlungsweise sei nicht zu verzeichnen gewesen. Sie habe nicht darauf schließen müssen, dass der Schuldner mit den Zahlungen andere Gläubiger benachteilige. Die Barzahlungen in der Zeit vom 17.11.2015 bis zum 27.9.2016 in Höhe von insg. 17.267,67 EUR seien nach § 142 InsO als Bargeschäfte nicht anfechtbar. Es habe sich dabei jeweils um Zahlungen bei Lieferung direkt am LKW gehandelt. Sie habe nicht erkannt, dass der Schuldner unlauter handele. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.