Leitsatz
IX ZR 71/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120123BIXZR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120123BIXZR71.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 71/22 vom 12. Januar 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Satz 2 Für die gesetzliche Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner nicht wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - IX ZR 71/22 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 12. Januar 2023 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück- weisenden Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Ober- landesgerichts vom 7. März 2022 wird auf Kosten des Klägers zu- rückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.106,17 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fort- bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er- fordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28) hat der Senat ausgesprochen, dass die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vor- satzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht allein darauf gestützt werden kann, 1 2 - 3 - dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkannter- maßen zahlungsunfähig war. Für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungs- vorsatzes, für den § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht gilt, muss hinzukommen, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu kön- nen. Entsprechendes gilt für den Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgeg- ners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 30 ff). Der Nachweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvor- satz wird allerdings durch die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO erleichtert. Die Voraussetzungen des Vermutungstatbestands sind von der Neuausrichtung der Rechtsprechung des Senats nicht betroffen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 49 ff). Für das Eingreifen der gesetzlichen Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz muss der Anfechtungsgeg- ner demnach nicht wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können. Dies könnte das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft anders beurteilt haben. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil das Berufungsgericht schon die Kenntnis der Beklagten von der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähig- keit des Schuldners verneint hat. Diese Beurteilung übersieht zwar möglicher- weise, dass es auf die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht angekommen sein könnte (§ 133 Abs. 3 Satz 1 InsO nF), hält den Angriffen der Nichtzulassungsbe- schwerde aber stand. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob das Berufungs- 3 - 4 - gericht in zulassungsrelevanter Weise einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners verneint hat. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Schoppmeyer Lohmann Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2021 - 325 O 330/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.03.2022 - 11 U 62/21 -