Beschluss
326 T 109/09
LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2010:0115.326T109.09.0A
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Leitsätze
1. Schuldner der Sequestervergütung ist der Gemeinschuldner, dieser haftet mit dem konkursbefangenen Vermögen. Zur Erhebung einer nachkonkurslich entstandenen Verjährungseinrede ist infolgedessen nicht der Gemeinschuldner berechtigt, sondern der Konkursverwalter. Zum Schutz der Masse und der übrigen Konkursgläubiger hat der Verwalter die Einrede geltend zu machen. Dieses gilt auch dann, wenn der Verwalter persönlich Massekostengläubiger ist. Ist die Massekostenforderung verjährt, so ist der Verwalter nicht befugt, diese geltend zu machen. Für die Prüfung der Frage der Verjährung kann ein Sonderverwalter eingesetzt werden (Rn.8)
. Etwaige bereits vorgenommene Entnahmen aus der Masse müssten rückgängig gemacht werden, denn ein Insolvenzverwalter darf nicht daraus Vorteile ziehen können, dass er selbst Inhaber des entsprechenden Anspruchs gegen die Masse ist (Rn.9)
.
2. Das Insolvenzgericht hat die von dem Sonderverwalter gegen die Vergütungsansprüche des Sequesters erhobene Einrede der Verjährung von Amts wegen zu beachten (Anschluss LG Hannover, 3. August 2009, 11 T 35/09, ZIP 2009, 2108) (Rn.9)
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Tenor
Die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt RA H. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.10.2009 (Az.: 65c N 373/02) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schuldner der Sequestervergütung ist der Gemeinschuldner, dieser haftet mit dem konkursbefangenen Vermögen. Zur Erhebung einer nachkonkurslich entstandenen Verjährungseinrede ist infolgedessen nicht der Gemeinschuldner berechtigt, sondern der Konkursverwalter. Zum Schutz der Masse und der übrigen Konkursgläubiger hat der Verwalter die Einrede geltend zu machen. Dieses gilt auch dann, wenn der Verwalter persönlich Massekostengläubiger ist. Ist die Massekostenforderung verjährt, so ist der Verwalter nicht befugt, diese geltend zu machen. Für die Prüfung der Frage der Verjährung kann ein Sonderverwalter eingesetzt werden (Rn.8) . Etwaige bereits vorgenommene Entnahmen aus der Masse müssten rückgängig gemacht werden, denn ein Insolvenzverwalter darf nicht daraus Vorteile ziehen können, dass er selbst Inhaber des entsprechenden Anspruchs gegen die Masse ist (Rn.9) . 2. Das Insolvenzgericht hat die von dem Sonderverwalter gegen die Vergütungsansprüche des Sequesters erhobene Einrede der Verjährung von Amts wegen zu beachten (Anschluss LG Hannover, 3. August 2009, 11 T 35/09, ZIP 2009, 2108) (Rn.9) . Die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt RA H. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.10.2009 (Az.: 65c N 373/02) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. I. Mit Beschluss vom 05.03.2009 hat das Amtsgericht den Wirkungskreis des mit Beschluss vom 28.08.2007 bestellten Sondernkonkursverwalters auf die Prüfung und gegebenenfalls Geltendmachung der Einrede der Verjährung gegen den Vergütungsanspruch des Sequesters, Herrn Rechtsanwalt RA H., erweitert. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 27.11.1992 bis zum 29.04.1993 als Sequester in dem vorliegenden Konkursverfahren tätig. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.03.2009 hatte der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde/Rechtspflegererinnerung des Beschwerdeführers ist mit Beschluss vom 21.08.2009 vom Amtsgericht zurückgewiesen worden. Der Beschluss ist rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 14.07.2009 erweitert der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Sequestervergütung vom 03.11.2008 dahingehend, dass festgestellt werden möge, dass bei Aufhebung der Sequestration, also der Konkurseröffnung am 29.04.1993, der Anspruch auf Sequestervergütung in Höhe von € 106.228,71 zzgl. gesetzlicher MwSt in Höhe von 16%, also € 16.996,59, insgesamt also € 123.225,30 bestand. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 27.10.2009 zurückgewiesen. Das Amtsgericht führt aus, dass die Anträge des Beschwerdeführers unzulässig seien, da ein Rechtschutzbedürfnis nicht vorliege. Der Anspruch auf Vergütung sei verjährt, der vom Gericht mit Beschluss vom 05.03.2009 eingesetzt Sonderverwalter habe mit Schreiben vom 23.03.2009 die Einrede der Verjährung erhoben. Eine Aufrechnung des Vergütungsanspruches mit denen vom Sonderverwalter geltend gemachten Schadensersatzansprüchen sei wegen fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen ausgeschlossen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 17.11.2009. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen. Bezug genommen wird darüber hinaus auf das Schreiben des Sonderverwalters vom 25.11.2009. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die gemäß §§ 106, 72, 73 KO, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Den Anträgen des Beschwerdeführers vom 03.11.2008/14.07.2009 fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Grundsätzlich ist für die Bemessung der Sequestervergütung die VergütVO anwendbar. Abzustellen ist auf den Wert, auf den sich die Tätigkeit des Sequesters bezogen hat. Darauf können Zuschläge festgesetzt werden (Kilger/Karsten Schmidt, KO § 106 Ziff.4). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung und Festsetzung seines Anspruches als Sequester steht indessen die von dem Sonderverwalter erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Sonderverwalter ist von dem Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 05.03.2009 eingesetzt worden mit der Maßgabe, dass dieser die Einrede der Verjährung gegen den Vergütungsanspruch des Sequesters prüft und gegebenenfalls auch geltend macht. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Die Einrede der Verjährung gegen den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers hat der Sonderverwalter am 23.03.2009 erhoben (vgl. Schreiben des Sonderverwalters vom 01.09.2009). Der Sonderverwalter macht geltend, dass der Beschwerdeführer die Konkursmasse pflichtwidrig zum Nachteil der Gesamtgläubigerschaft verkürzt haben soll. Zur Liquidation steht ein sogenannter Gemeinschaftsschaden, der in der Quotenverkürzung jedes Konkursgläubigers besteht. Am Vermögen des Gemeinschuldners wird mit der Konkurseröffnung ein Verwertungsrecht für alle Konkursgläubiger begründet. Dieses kann allein durch den Konkursverwalter ausgeübt werden. Es handelt sich dabei um ein Gemeinschaftsrecht aller am Konkurs beteiligten Gläubiger, welches beeinträchtigt wird durch eine schuldhaft pflichtwidrige Masseverkürzung. Ein etwaiger daraus entstehender Schadensersatzanspruch steht der Gemeinschaft der Konkursgläubiger zu. Schuldner der Sequestervergütung ist der Gemeinschuldner, dieser haftet mit dem konkursbefangenen Vermögen. Zur Erhebung einer nachkonkurslich entstandenen Verjährungseinrede ist infolge dessen nicht der Gemeinschuldner berechtigt, sondern der Konkursverwalter. Zum Schutze der Masse und der übrigen Konkursgläubiger hat der Verwalter die Einrede geltend zu machen. Dieses gilt auch dann, wenn der Verwalter persönlich Massekostengläubiger ist. Ist die Massekostenforderung verjährt, so ist der Verwalter nicht befugt, diese geltend zu machen. Für die Prüfung dieser Frage der Verjährung ist im vorliegenden Fall gerade der Sonderverwalter eingesetzt worden. Nach Auffassung der Kammer ist die von dem Sonderverwalter erhobene Einrede der Verjährung auch von dem Insolvenzgericht von Amts wegen zu beachten. Die Kammer folgt dabei der Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 03.08.2009 (ZIP 2009, 2108 [2109]). Es besteht kein Streit darüber, dass die Vergütungsforderung des Beschwerdeführers hier verjährt ist. Der Beschwerdeführer wendet sich auch insoweit lediglich gegen die Beachtung der Verjährungseinrede durch das Insolvenzgericht. Das Landgericht Hannover führt dazu aus, dass ein Insolvenzverwalter verpflichtet ist, verjährten Ansprüchen, die gegen die Masse geltend gemacht werden, die entsprechende Einrede entgegenzusetzen. Aus dem Sinn und Zweck dieser Verpflichtung ergibt sich danach, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, objektiv bereits verjährte Vergütungsansprüche nicht mehr zur Festsetzung beim Insolvenzgericht anzumelden bzw. zu beantragen. Etwaige bereits vorgenommene Entnahmen aus der Masse müssten rückgängig gemacht werden. Ein anderes Ergebnis würde zu nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen führen. Ein Insolvenzverwalter darf nicht daraus Vorteile ziehen können, dass er selbst Inhaber des entsprechenden Anspruchs gegen die Masse ist. Der Sonderverwalter war somit befugt und verpflichtet, gegen die verjährte Vergütungsforderung des Beschwerdeführers die Einrede der Verjährung zu erheben, die sodann vom Insolvenzgericht zu beachten war. In den dem Beschluss des Landgerichts Gießen vom 23.06.2009 (ZinsO 2009, 1559) zugrundeliegenden Sachverhalt war eine Einrede der Verjährung von keinem Berechtigten erhoben worden. Bereits aus diesem Grunde kann der dort entschiedene Fall der Entscheidung hier nicht zugrundegelegt werden. Im Übrigen würde eine Aufrechnungsmöglichkeit des Beschwerdeführers mit seinem Vergütungsanspruch gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzanspruch bereits an der Gegenseitigkeit scheitern. Schuldner der Vergütung des Sequesters ist der Gemeinschuldner, der hierfür mit dem konkursbefangenen Vermögen haftet. Der Schuldner der Aufrechnungsforderung, der Sequestervergütung, ist somit nicht zugleich Gläubiger der Gegenforderung, nämlich des Schadensersatzanspruches. Der Schadensersatzanspruch steht allein der Gemeinschaft der Konkursgläubiger zu (BGH ZIP 1993, 1886 [1887]). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 3 GKG i.V.m. Ziffer 2361 des Kostenverzeichnisses zum GKG.